BVwG W128 2009666-1

W128 2009666-1Tribunal Administrativo Federal11 de mai. de 2015

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Entwicklungsstörung, psychische Behinderung, sonderpädagogischer<br/>Förderbedarf, sonderpädagogisches Gutachten

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BVwG W128 2009666-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2009666.1.00

Spruch

W128 2009666-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Graz (nunmehr Landesschulrat für Steiermark), vom 12.06.2014, Zahl: BSR-G-SPF/780-BSR-Allg/2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflicht-Gesetzes 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF wird für XXXX der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erziehungsberechtigte stellte am 07.02.2014 mittels eines vom Bezirksschulrat Graz zur Verfügung gestellten Formulars den Antrag, für seinen Sohn den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen.

2. Daraufhin holte die belangte Behörde die folgenden Gutachten ein:

2.1. Schulärztliches Gutachten vom 06.03.2014:

In diesem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein körperlich altersgemäß entwickelter Knabe sei. Er sei verhaltensauffällig (Verweigerung), zeige eine geringe Anstrengungsbereitschaft und habe geringes Selbstvertrauen. Es liege ein Sprachentwicklungsrückstand bei Zweisprachigkeit vor. Aus medizinischer Sicht sei ein sonderpädagogischer Förderbedarf indiziert.

2.2. Schulpsychologisches Gutachten vom 12.05.2014:

Diesem ist zu entnehmen, dass seitens der Leiterin der Abteilung Schulpsychologie/Bildungsberatung des Landesschulrates für Steiermark, aus schulpsychologischer Sicht, aufgrund der vorliegenden Informationen empfohlen werde, dem Beschwerdeführer den sonderpädagogischen Förderbedarf zuzuerkennen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Eingangsstufe mit der Wiederholung der 2. Klasse vollständig ausgeschöpft sei. Die kognitiven Fähigkeiten des Buben lägen deutlich unter dem Durchschnitt einer vergleichbaren Altersgruppe. Das Arbeitstempo sei auffällig langsam. Die Schulleistungen entsprächen nicht den Anforderungen an einen Schüler der 2. Klasse. Aus schulpsychologischer Sicht läge daher eine Lernbehinderung vor. Um den Buben seinen Fähigkeiten und seinem Lerntempo entsprechend fördern zu können, sei eine sonderpädagogische Förderung sinnvoll. Dem Erziehungsberechtigten sei empfohlen worden, den Beschwerdeführer zum muttersprachlichen Unterricht anzumelden.

2.3. Sonderpädagogisches Gutachten der Leiterin des Sonderpädagogischen Zentrums Graz vom 25.05.2014:

In diesem Gutachten wurden die bisherige Schullaufbahn sowie bisherige Fördermaßnahmen erhoben. Weiters wurden die Sprache und die kognitive Entwicklung erhobenen sowie die vom Schüler erbrachten Schulleistungen in Deutsch und Mathematik aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer sei ein großer freundlicher Junge, der im August bereits 10 Jahre werde. Er bemühe sich in der Überprüfungssituation alle Aufgaben zu erfüllen, arbeite konzentriert aber langsam. Er hielte kaum Augenkontakt und spräche von sich aus nicht. Allerdings antworte er mit leiser Stimme auf Fragen. Manchmal scheine er in seiner eigenen Gedankenwelt zu "versinken". Er reagiere dann erst wieder, wenn er angesprochen würde. Der Vater würde ihn nur als sehr schüchtern beschreiben. Die Klassenlehrerin beschriebe den Beschwerdeführer ebenso als sehr kontakt-und kommunikationsarm. Die Mitschüler würden ihn aber gerne mögen, er sei in der Klasse gut integriert und fühle sich selber auch wohl. Zu den schulischen Leistungen wird ausgeführt, dass er ein sehr langsamer Leser sei; sinnerfassendes Lesen würde nicht altersgemäß gelingen. Die Rechtsschreibleistungen seien äußerst gering; er habe kaum ein Bewusstsein für die Groß-/Klein-Schreibung. Rechnen im Zahlenraum bis 10 sei automatisiert. Im Zahlenraum bis 100 könne der Beschwerdeführer mit den Fingern addieren und subtrahieren ohne Zehner- Überschreitung und Unterschreitung. Er habe Schwierigkeiten beim Rückwärtszählen. Ein Verständnis des Stellenwertes sei gegeben. Mal- und Inreihen würden noch nicht beherrscht.

Die Schulleistungen des Beschwerdeführers entsprächen weder in Deutsch noch in Mathematik den Anforderungen der 3. Schulstufe. Er brauche spezielle Zuwendung um seine schulischen Leistungen zu verbessern. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse, werde empfohlen, dem Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf stattzugeben.

3. Mit Bescheid vom 12.06.2014 stellte die belangte Behörde den sonderpädagogischen Förderbedarf für den Beschwerdeführer fest. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das ärztliche Gutachten vom 06.03.2014, das sonderpädagogische Gutachten vom 25.05.2014 und auf das schulpsychologische Gutachten vom 12.05.2014. Ohne irgendwelche Feststellungen zu treffen oder Beweise zu würdigen hält die belangte Behörde fest, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer infolge psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.

4. Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Erziehungsberechtigten vom 25.06.2014. In der Begründung führte er aus, dass er das schulpsychologische Gutachten bezweifle und glaube, dass die schlechten Schulleistungen des Beschwerdeführers auf momentane Probleme in der Familie zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe keinen Bedarf an sonderpädagogischer Förderung.

5. Einlangend mit 15.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Am 17.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt:

Der Erziehungsberechtigte brachte vor, dass er nicht wolle, dass sein Kind als "Behinderter" behandelt werde. Er kenne sein Kind am besten und wisse was für es gut sei. Es solle in die Schule gehen und seine gesetzlichen Pflichten erfüllen, aber es solle nicht durch eine Sonderbehandlung abgestempelt werden. Den Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf habe er zwar eingebracht jedoch nicht verstanden was man von ihm wolle und er sei auch nicht aufgeklärt worden, was sonderpädagogischer Förderbedarf bedeute. Man habe ihm nur erzählt es gäbe eine zusätzliche Lehrerin und dass es für seinen Sohn von Vorteil wäre. Es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf für behinderte Kinder vorgesehen sei. Es sei jedenfalls nicht sein Wunsch gewesen sonderpädagogischen Förderbedarf zu beantragen, sondern habe ihm die Schule dies vorgeschlagen. Es habe einen Termin im Landesschulrat gegeben. Dort sei er aber ebenfalls nicht aufgeklärt worden, sondern sei nur der Beschwerdeführer befragt worden. Nach Vorlage der Gutachten sei jedenfalls keine Verhandlung durchgeführt worden. Über das Notenbild seines Sohnes wisse er nicht genau Bescheid, in Deutsch habe er einen Dreier oder Vierer. Er würde sich darüber beklagen, dass ihn die Lehrer nicht drannehmen, obwohl er sich melde. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland geboren, er sei dort und später auch in Österreich in den Kindergarten gegangen und spreche gut deutsch. Er sei lediglich schüchtern. Es sei die Aufgabe der Lehrer ihn in den Unterricht mit einzubeziehen und seine Defizite zu kompensieren. Der Beschwerdeführer habe in seiner kurdischen Muttersprache, die im Alltag verwendet würde, keine Probleme. Auf Nachfragen des Vertreters der belangten Behörde gab der Erziehungsberechtigte an, dass es wohl jedem passieren könne und es kein Kriterium sei, wenn sein Sohn in Mathematik im Zahlenraum bis 100 Schwierigkeiten und beim Rückwärtszählen habe.

Der Beschwerdeführer selbst war bei der öffentlichen Verhandlung nicht anwesend.

Der Vertreter der belangten Behörde (Landesschulrat für Steiermark) räumte ein, dass die gesetzlich vorgesehenen Beratungen nicht stattgefunden hätten. An pädagogischen Maßnahmen bisher habe es Förderunterricht gegeben und es sei auch eine Betreuung durch einen IK-Lehrer erfolgt. Aufgrund der Antragstellung durch den Erziehungsberechtigten schien der belangten Behörde eine Verhandlung zur Erörterung der aufgenommenen Beweise nicht notwendig. Im Bereich des Bezirksschulrates Graz werde immer ein schulärztliches Gutachten eingeholt. Für die Einholung des schulpsychologischen Gutachtens lag eine Zustimmung des Erziehungsberechtigten vor. Eine Lehrplanzuordnung sei bisher noch nicht eindeutig feststellbar gewesen. Es sei jedoch richtig, dass das sonderpädagogische Gutachten keine Aussagen gemäß § 8 Abs. 2 SchPflG treffe.

Der Leiter der Volksschule XXXX gab als Zeuge vernommen an, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr seine Schule besuche. Er sei in der 2. Klasse das erste Mal über Probleme des Beschwerdeführers unterrichtet worden. Im Rahmen der flexiblen Schuleingangsphase sei am Ende der 2. Klasse vom Lehrerteam angeregt worden, dass er in die 1. Klasse zurückgestuft werden soll, um die

2. Klasse zu wiederholen. Im Schuljahr 2013/2014 sei er in die 3. Klasse gegangen. In den 1. Klassen gäbe es einen hohen Ausländeranteil und daher gäbe es in bestimmten Stunden eine Doppelbesetzung mit IK-Lehrern. In der 1. Klasse sei das mindestens 11 Stunden, im Rahmen der budgetären Möglichkeiten aber auch mehr. Es seien einige Lehrer mit dem Beschwerdeführer beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die 2. Klasse beim Wiederholen positiv abgeschlossen. Er habe den Stoff einigermaßen beherrscht. In der 3. Klasse habe er große Probleme gehabt. Es habe immer wieder Gespräche mit dem

Erziehungsberechtigten gegeben. Bei Bedarf habe auch immer Kontakt hergestellt werden können. Der Bruder des Beschwerdeführers, der mit diesem gemeinsam eingeschult worden sei, habe die 4. Klasse positiv abgeschlossen und ginge seit dem laufenden Schuljahr ins Gymnasium. Nach Erstellung des Förderplans sei das Kind nochmals 6 Wochen angeschaut worden und man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden solle, um einen nochmaligen Laufbahnverlust zu vermeiden. Das sei dem Erziehungsberechtigten auch mitgeteilt worden. Dass Kind habe mit Ende des Schuljahres 2013/2014 folgende Noten aufgewiesen: Deutsch 5, Mathematik 5, Sachunterricht 4, Musik, Bildnerische Erziehung, Werken sowie Bewegung und Sport jeweils 1. Er hätte zwar noch einmal eine Klasse wiederholen können, dies hätte aufgrund der bisherigen erfolglosen Förderungen jedoch keine Besserung erwarten lassen. An den Schwächen in Deutsch und Mathematik zeige sich, dass eine Behinderung vorliege. Der Schulleiter führte weiter aus, dass er den Eltern die Bedeutung des Antrages auf sonderpädagogischen Förderbedarf immer erläutere. Er würde auch immer dazusagen, dass die Voraussetzung dafür eine Behinderung sei. Im sonderpädagogischen Zentrum sei immer ein Dolmetsch anwesend. Seiner Einschätzung nach habe der Erziehungsberechtigte - auch ohne Dolmetsch - immer verstanden, was ihm gesagt worden sei. Bei der Aufklärung sei der Zeuge immer sehr gewissenhaft, weil er nicht möchte, dass die Parteien "um ihre Rechtsmittel umfallen".

Die als Zeugin geladene Leiterin des sonderpädagogischen Zentrums führte aus, dass sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer sonderpädagogischen Förderbedarf habe, weil er in Mathematik und Deutsch weit zurückliege. Er liege 2 Jahre hinter jenem Leistungszustand zurück, den er haben sollte und dies obwohl er die 2. Schulstufe bereits wiederholt habe. Sehr auffällig seien auch sein sehr langsames Arbeitstempo und sein Kommunikationsverhalten. Er habe von sich aus überhaupt nicht gesprochen. Er habe Fragen zwar leise beantwortet, aber nur sehr knapp. Dieses Kommunikationsverhalten sei auch von der Klassenlehrerin beschrieben worden. Im vorliegenden Fall liege, ihrer Einschätzung nach, keine kurzfristige Beeinträchtigung durch familiäre Probleme vor, sondern eine dauernde Lernbehinderung. Man müsste die Muttersprache des Beschwerdeführers zwar in Deutsch berücksichtigen, jedoch nicht in Mathematik. Aufgrund ihrer Untersuchungen und der verwendeten Testverfahren sei sie zum Ergebnis gekommen, dass eine Lernbehinderung vorliege. In den Gegenständen Deutsch und Mathematik wäre der Unterricht nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule notwendig. Dies könne auch in der derzeitigen Klasse des Beschwerdeführers durchgeführt werden.

Die ebenfalls als Zeugin geladene Schulpsychologin erörterte, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers nach dem Ergebnis des Intelligenztests unter dem Durchschnitt einer vergleichbaren Altersgruppe lägen. Räumliches Vorstellungsvermögen und Abstraktionsebene seien deutlich unterdurchschnittlich, wobei das logische Denken sprachfrei überprüft worden sei. Die auditive Merkfähigkeit sei im unteren Durchschnitt gelegen. Das Arbeitstempo sei deutlich unter dem Durchschnitt gelegen, er sei "sehr langsam" gewesen. Fragen nach praktischen Sachverhalten habe der Beschwerdeführer nicht beantworten können, auch nicht nach Übersetzung durch einen Dolmetscher. Dieser Dolmetscher habe zwar den Dialekt des Beschwerdeführers nicht richtig sprechen können, jedoch auch ohne diese Sprachschwierigkeiten bliebe sie bei ihrer getroffenen Einschätzung. Es bestünde ein Rückstand bis zu 2 Jahren bei den Schulleistungen des Beschwerdeführers. Obwohl dieser die 2. Klasse wiederholt habe, entsprächen die Rechenleistungen in etwa denen eines Kindes gegen Ende des 1., Anfang des 2. Schuljahres. Er beherrsche zwar das Lesen in langsamem Tempo, aber ohne Sinnverständnis. Auch für das Verstehen der Aufgabenanweisung sei häufig eine Wiederholung notwendig gewesen. Daraus ergäbe sich der Bedarf einer zusätzlichen Lehrerin. Der Begriff "Lernbehinderung" sei in der psychologischen Theorie nicht definiert. Das sei ein Kunstbegriff. Er sei so definiert, dass das Kind einen Rückstand von 2 Jahren in den Schulleistungen habe und nicht abzusehen sei, dass dieser Rückstand der kognitiven Fähigkeiten in absehbarer Zeit aufgeholt werden könne. Bei dem Beschwerdeführer liege eine solche Lernbehinderung vor. Ihrer Einschätzung nach seien familiäre Probleme nicht ausschlaggebend für die schwachen Leistungen des Beschwerdeführers.

7. Aufgrund der unklaren Sachlage, insbesondere um festzustellen, ob eine Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG vorliegt, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2014 ein weiteres Gutachten bei einem sachverständigem Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, Kinder und Jugendpsychiatrie, und Psycho- und Familientherapeut, eingeholt.

8. In seinem Gutachten vom 26.02.2015 erörtert der gerichtlich beeidete Sachverständige - dass der Begriff "psychische Behinderung" veraltet und irreführend sei. Weil er viel zu weit gefasst sei wisse man auch nicht wonach damit gefragt würde. Die in den meisten Fällen nicht kausal abgeklärten und nach dem derzeitigen Stand nicht abklärbaren Fälle umschriebener oder allgemein verzögerter Entwicklungen hätten mit Sicherheit ein sehr komplexes psychopathogenetisches Ursachenfeld. Im Kalkül der sonderpädagogischen Förderung bliebe es daher leider oft dem Zufall überlassen, ob die sonderpädagogische Förderung (je nach vermuteten Ursachen) mehr oder weniger effizient sei. Man habe seither zu einer pragmatischen Formulierung gegriffen und meine damit, dass die Entwicklungsverzögerung vor allem im Bereich schulischer Fertigkeiten mindestens 2 Jahre ausmache, wenn man von einer Lernbehinderung spreche. Es handle sich daher um ein Symptom und nicht um eine Diagnose. Die grob-und feinmotorische Entwicklung sei von dieser Überlegung weniger erfasst. Auf jeden Fall sei damit die Grenze des sonderpädagogischen Förderbedarfs definiert. Der Beschwerdeführer könne je nach Entwicklungsgeschwindigkeit in der Entwicklung aufholen, weiter zurückbleiben, parallel verlaufen oder sich tatsächlich zurückentwickeln. Bei sogenannten "lernbehinderten Kindern" seien entwicklungspsychologische und sonderpädagogische Verlaufskontrollen unbedingt notwendig. Das den Beschwerden der Eltern zu Grunde liegende Misstrauen sei nicht grundsätzlich gegen die üblichen Strategien der Förderung gerichtet, sondern habe meist soziale Hintergründe. Der Beschwerdeführer fühle sich natürlich von einem Lehrer, der ihn zwangsläufig herausfordert, nicht nur geliebt, was durch vermehrte Zuwendung ausgeglichen werden müsse, weil sonst die Grundrahmenbedingungen des Unterrichts, nämlich eine tragfähige soziale Beziehung zum Lehrer, gestört sei. Die Formulierung "behindert" sei so negativ, dass der Widerstand der Eltern gut verstehbar sei. Die 3 vorliegenden Gutachten seien konsistent, fachlich richtig und stimmten mit seinem Eindruck beim Interview über ein, bei dem sich der Beschwerdeführer genauso schüchtern, ängstlich und kommunikationsscheu verhalten habe, wie beschrieben. Er sei auch grundsätzlich verlangsamt. Ob es anamnestisch oder aktuell abnorme psychosoziale Umstände gegeben habe oder gebe, die man als belastende Lebensereignisse einstufen könne, ließe sich nicht mit Sicherheit beantworten. Neurologisch und grob klinisch sei der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem schulärztlichen Gutachten unauffällig.

Es liege selbstverständlich eine, wahrscheinlich (aber) mehrere Ursachen vor, die zur ICD 10-Diagnose: F 81, umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten, führen. Diese Diagnose sei als Symptom ebenso die Folge unbekannter Ursachen, wie die Unfähigkeit des Beschwerdeführers dem Unterricht zu folgen.

Eine andere Behinderung liege nicht vor. Obwohl der Erziehungsberechtigte in seiner Beschwerde familiäre Gründe für die Probleme des Beschwerdeführers geltend macht, hielte der Gutachter aktuelle abnorme psychosoziale Umstände für eher unwahrscheinlich, ohne sie ausschließen zu können.

9. Das Gutachten wurde den Parteien am 05.03.2015 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugestellt. Eine solche wurde jedoch von keiner Seite abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 schulpflichtig.

Er besuchte im Schuljahr 2010/2011 die 1. Schulstufe, in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 jeweils die 2. Schulstufe und im Schuljahr 2013/2014 die 3. Schulstufe an der Volksschule XXXX. Derzeit besucht er die Volksschule XXXX.

Es wurden bisher folgende schulische Fördermaßnahmen getroffen:

Individuelle Differenzierung, Förderunterricht, Förderung durch IK-Lehrerin.

Beim Beschwerdeführer liegt eine Entwicklungsstörung im Sinne von ICD-10: F 81 vor.

Eine sonderpädagogische Förderung ist in den Gegenständen Deutsch und Mathematik notwendig.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Vorbringen der Parteien und der Zeugen in der am 22.09.2014 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 26.02.2015.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich insbesondere auf das schlüssige Gutachten vom 26.02.2015, dem auch seitens der Parteien nicht widersprochen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idF BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung, dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten, sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

Bezüglich des Antrages ist festzustellen, dass vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft werden müssen, bevor der Antrag auf Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt werden kann (aus den erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 513/1993). Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zutage getreten ist, wurden im Vorfeld des Bescheides der belangten Behörde umfangreiche Fördermaßnahmen gesetzt. Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2012/2013 die 2. Schulstufe wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass alle sinnvollen pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des allgemeinen Schulwesens voll ausgeschöpft wurden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Beweisthema des Verwaltungsverfahrens bei der Beurteilung, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule zu folgen vermag (siehe VwGH vom 23.04.2007, 2003/10/0234).

Bei der Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs ist die entsprechende Sachverhaltsdarstellung und Würdigung der Gutachten wichtig. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1992, Zahl: 91/10/0154, ist in Ansehung der Beweiswürdigung die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis dahingehend beschränkt, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. auch VwGH 03.10.1995, 85/02/0053).

Die belangte Behörde hat weder das gemäß § 8 SchPflG vorgesehene Verfahren eingehalten, noch traf sie für die Entscheidung wesentliche Feststellungen. Sie verwies bloß auf die eingeholten Gutachten, ohne diese aber in der Folge entsprechend zu würdigen. Der Bescheid entspricht dabei nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt (vgl. VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).

In einem Parallelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (W128 2014132-2), an dem ebenfalls die belangte Behörde beteiligt war, trat zu Tage, dass die Verfasserinnen der Gutachten davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer sonderpädagogischen Förderbedarf benötige und daher behindert sei. Wie aus dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervorging war dies auch in gegenständlicher Sache der Fall. Es stellt diese Auffassung jedoch einen unzulässigen Umkehrschluss dar. Gemäß dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 SchPflG und der entsprechenden obzitierten Rechtsprechung des VwGH ist zuerst festzustellen, ob eine physische oder psychische Behinderung vorliegt und danach (arg. "infolge physischer oder psychischer Behinderung") ist zu beurteilen, ob der Schüler aufgrund dessen dem Unterricht nicht ohne sonderpädagogische Förderung zu folgen vermag.

Es stellt sich daher die Frage, ob eine entsprechende Behinderung beim Beschwerdeführer vorliegt. Den Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26.02.2015 ist zu entnehmen, dass der Begriff "psychische Behinderung" aus medizinischer Sicht "veraltet und irreführend" ist. In seinem Gutachten in der obzitierten Sache W128 2014132-2 führte er zusätzlich aus, dass der Begriff aus medizinischer Sicht "falsch und unsachlich" ist. Für das Bundesverwaltungsgericht lässt dies daher nur den Schluss zu, dass es sich bei dem Wort "Behinderung" im § 8 Abs. 1 SchPflG nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff handelt. Das SchPflG selbst enthält jedoch keine klarstellende Legaldefinition. Eine solche findet sich jedoch in § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 und der gleich lautenden Bestimmung in § 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr 261/2010. Demnach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben (hier Schulleben) zu erschweren. Dabei gilt als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Aus der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG, wonach behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden nicht als begünstigte Behinderte gelten, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich schon davon ausgeht, dass auch dieser Personenkreis von der Legaldefinition im § 3 leg.cit. umfasst ist. Dafür, dass der Gesetzgeber im § 8 Abs. 1 SchPflG von einer anderen Definition des Begriffs "Behinderung" als in § 3 BEinstG auszugehen beabsichtigt, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Teilhabe am Unterrichtsgeschehen mit jener am Arbeitsleben vergleichbar ist.

Mit seinem Gutachten vom 26.02.2015 stellte der gerichtlich beeideten Sachverständigen beim Beschwerdeführer eine Entwicklungsstörung im Sinne des Codes F 81 der von der WHO herausgegebenen International Classification of Diseases (ICD-10) fest. Eine solche Störung ist auch in Z. 03.02 (Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) der Einschätzungsverordnung, zur Bemessung des Grades der Behinderung umschrieben. Diese Störung stellt eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG und somit auch im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG dar. Die Bestimmung des genauen Grades der Behinderung ist allerdings bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes unerheblich. Maßgeblich ist hier nur, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Behinderung dem Unterricht zu folgen vermag oder nicht. Da aufgrund der getroffenen Feststellungen feststeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Entwicklungsstörung im Sinne des Codes F 81 der ICD-10 dem Unterricht in der Volksschule in den Gegenständen Deutsch und Mathematik nicht ohne sonderpädagogische Förderung zu folgen vermag, sind die Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG daher als gegeben anzusehen.

Im Ergebnis gelangte auch die belangte Behörde zu dieser Einschätzung, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der vorliegende Fall mit der Auslegung des Rechtsbegriffes "Behinderung" im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG unter Heranziehung der Legaldefinition des § 3 BEinstG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung da sie einerseits maßgeblich für den rechtskonformen Vollzug des § 8 Abs. 1 SchPflG ist und andererseits hierzu keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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