BVwG W124 1431008-1

W124 1431008-1Tribunal Administrativo Federal11 de mai. de 2015

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Regest

Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Auseinandersetzung,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

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BVwG W124 1431008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.1431008.1.00

Spruch

W124 1431008-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus XXXX in Indien stamme und die Sprache Punjabi als Muttersprache beherrsche. Er habe von XXXX die Schule besucht. Er sei ledig und habe mit seinem eigenen Reisepass ca. 20 Tage vor der Antragstellung Indien von XXXX aus schlepperunterstützt per Flugzeug verlassen. Die Kosten der Reise hätten etwa 700.000.- bis 800.000.- Rupien betragen.

Zwischen den politischen Parteien "Akali Dal" und "Kongress" habe es einen Streit gegeben. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Kongress-Partei gewesen, deren Vorsitzender in Jalandhar der ältere Bruder des Beschwerdeführers gewesen sei, und sie hätten viele Wählerstimmen gehabt. Die Akali Dal-Partei sei die führende Partei in Jalandhar und habe die Kongress-Partei zur Fälschung von Stimmen und deren Übertragung gezwungen. Sie hätten den Bruder des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer und andere Mitglieder gezwungen, ihrer Partei beizutreten. Da es zu schlimmeren Ausschreitungen zwischen beiden Parteien gekommen sei, hätten seine Eltern gewollt, dass er das Land verlasse. Er habe lebensgefährliche Drohungen von den Mitgliedern der Akali Dal-Partei erhalten. Seine Eltern hätten Geld für die Ausreise organisiert und hätten einen Agenten für die Ausreise aus Indien kontaktiert. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr bestehe Lebensgefahr für ihn, hauptsächlich im Punjab.

1.3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylsamt niederschriftlich einvernommen und er brachte dabei zusammengefasst Folgendes vor:

Eingangs der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er gab auf Befragen an, mehreren Volksgruppen und jener der Hindus anzugehören. Sein Reisepass befinde sich beim Schlepper, sein Personalausweis und sein Führerschein würden sich in Indien befinden. Er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in XXXX im Elternhaus gelebt. Er habe dort mit seinen Eltern, einer Schwester und einem Bruder gewohnt, seine Familie lebe noch immer dort. Er habe bis vor sechs Monaten insgesamt sechs Jahre, in einer Fabrik für chirurgisches Werkzeug gearbeitet; zuletzt sei er keiner Beschäftigung nachgegangen, weil die Auftragslage der Fabrik schlecht gewesen sei, und er habe seinen Lebensunterhalt im Rahmen seines Familienverbandes bestreiten können. Einen Beruf habe er nicht erlernt.

Seinen Fluchtgrund schilderte er dahingehend, dass er ca. fünf Jahre einfaches Mitglied der Kongress-Partei gewesen sei; sein Bruder sei politisch aktiv gewesen. Die Leute von der Akali Dal-Partei hätten gewollt, dass sie ihre Partei verlassen, weil sie viele Anhänger gehabt hätten und den armen Menschen geholfen hätten. Sie hätten seinem Bruder gedroht und ein bis zwei Mal habe der Beschwerdeführer auch selbst Streit gehabt, sie hätten ihn auch geschlagen. Als er das seinen Eltern erzählt habe, hätten diese seine Ausreise organisiert, sein Leben sei nämlich gefährdet gewesen. Er habe keine Probleme mit den staatlichen Einrichtungen oder Behörden in Indien gehabt. Sonst habe er keine Probleme gehabt, diese hätten vor sieben bis acht Monaten begonnen, mit der Zeit sei es immer schlimmer geworden. Sie hätten ihnen gedroht, dass sie die Partei verlassen sollten, weil sie ihnen Wählerstimmen wegnehmen würden, deshalb habe es Streit gegeben. Diese hätten gesagt, dass sie die Partei verlassen sollten, sonst "usw."; deswegen sei sein Leben gefährdet gewesen. Befragt, inwiefern er bedroht worden sei, wiederholte er sich, indem er angab, dass sie ihnen keine Wählerstimmen wegnehmen sollten. Er sei von den Mitgliedern der Akali Dal-Partei bedroht worden, er habe diese gekannt. Eigentlich kenne er die Leute nicht, es seien neue Mitglieder dabei gewesen, aber sie seien von der Akali Dal-Partei gewesen. Ihre Namen kenne er nicht. Drei bis vier Mal hätten sie die Leute getroffen. Er sei nur persönlich bedroht worden, wenn er sie unterwegs getroffen habe. Einmal hätten sie versucht, ihn zu schlagen, da sei er weggelaufen, das sei alles. Auf Nachfrage bejahte er, wegen eines Versuchs ihn zu schlagen, das Land verlassen zu haben; davor hätten sie ihm aber drei bis vier Mal gedroht. Diese Vorfälle habe er der Polizei nicht zur Kenntnis gebracht, weil seine Eltern gleich seine Ausreise organisiert hätten. Sein Bruder befinde sich aktuell zu Hause in Indien. Auf die Frage, wieso sein politisch aktiver Bruder in Indien leben könne und der Beschwerdeführer als einfaches Parteimitglied nicht, gab er an, dass sein Bruder verheiratet sei und er nicht. Weil er ledig sei, habe seine Mutter gemeint, er solle Indien verlassen. Befragt, warum er sich nicht in einem anderen Teil Indiens niedergelassen habe, gab er an, dass seine Eltern ihn hierher geschickt hätten.

In Österreich habe er keine strafbaren Handlungen begangen. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe in der Bundesbetreuung. Er sei weder verheiratet, noch habe er sonstige Kontakte in Österreich. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung. Befragt, ob er die allgemeine Lage in Indien kenne oder dies näher erörtern wolle, gab er an, die Lage zu kennen. Im Heimatland befänden sich seine Eltern und Geschwister. Er wolle nichts hinzufügen und habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Er bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Auswärtiges Amt, 19.01.2011;

UK Border Agency-Home Office: Country of Origin Information Report:

India 30.03.2012; U.K. Home Office, Operational Guidance Note, Juni 2012) zur allgemeinen Lage in Indien.

In der Begründung wurde den Fluchtgründen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt. Dazu wurde ausgeführt, dass schon die Art, wie er seinen Fluchtgrund dargelegt habe, nicht von dessen Glaubwürdigkeit ausgehen hätte lassen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei ihrer Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben, oder Wahrnehmungen und Emotionen begleitet würden, habe all dies in der Darstellung des Beschwerdeführers gefehlt. Im Gegenteil hätten sich all seine Ausführungen auf Allgemeinplätze bezogen, die jede Realitätsnähe vermissen hätten lassen. Er sei in keiner Phase der Einvernahme in der Lage gewesen, auch nur ansatzweise Konkretes vorzubringen und sei sein Vorbringen ausgesprochen vage gewesen. Weiters habe er angegeben, im Gegensatz zu seinem Bruder nur einfaches Parteimitglied gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe auf Grund von Drohungen und einem Versuch der Akali Dal-Parteimitglieder, ihn zu schlagen, sein Heimatland verlassen. Dies sei angesichts seines Vorbringens, dass sein politisch aktiver Bruder nach wie vor in Indien lebe, nicht nachvollziehbar. Aus seiner Antwort auf den entsprechenden Vorhalt, dass sein Bruder verheiratet sei, weshalb die Eltern den Beschwerdeführer aus Indien weggeschickt hätten, ergebe sich ein deutliches Indiz auf ein Konstrukt. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht nachvollziehbar, weil es keine plausible Erklärung dafür gebe, wieso sich ein derart Betroffener nicht an die Polizei gewendet oder sich in einem anderen Landesteil niedergelassen hätte; zu beiden Fragen habe er keine schlüssigen Antworten geben können.

Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Unabhängig davon sei vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Aus Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt könne weder eine Verfolgung noch eine unmenschliche Behandlung abgeleitet werden. Für das Vorliegen sonstiger Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, gebe es keine Anhaltspunkte (zu Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer habe keine verwandtschaftlichen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er habe keine Bindungen zu Österreich und befinde sich nach illegaler Einreise erst wenige Tage im Bundesgebiet. Es seien keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration hervorgekommen. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass seine Ausweisung gerechtfertigt sei (zu Spruchpunkt III).

1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.6. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 28.11.2012, eingelangt beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 29.11.2012, durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid angefochten. Darin wurde im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde den Bescheid mit Ermittlungsfehlern belaste, und beantragt, die Familienmitglieder des Betroffenen einzuvernehmen sowie einen länderkundlichen Sachverständigen und/oder einen Vertrauensanwalt aus Indien beizuziehen. Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid "ersatzlos" zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuzuerkennen, in eventu den Bescheid "ersatzlos" zu beheben und der belangten Behörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers und Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.

1.7. In der Folge wurde am XXXX eine Verhandlung durchgeführt und nahm diese im Wesentlichen folgenden Verlauf:

"[...]

R befragt die Beschwerdeführer, ob diese geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführer sind in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

[...]

R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?

BF: Ja.

[...]

R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!

BF: XXXX.

R: Wann sind Sie geboren?

BF: XXXX.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich betreibe ein Restaurant namens "Biofrisch".

BFV erklärt, dass es sich dabei um einen Zustellbetrieb handelt.

R: Seit wann betreiben Sie das?

BF: Ich glaube seit einem Jahr.

R: Seit wann sind Sie da Geschäftsführer?

BF: Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern.

R: Ungefähr, seit wann sind Sie Geschäftsführer?

BF: Seit 1, 1 1/2 Jahre.

R: Haben Sie einen Umsatzsteuerbescheid bzw. Einkommensteuerbescheid?

BF: Habe ich nicht mit dabei.

R: Diesen müssten Sie schon haben.

BF: Der HerrXXXX, das ist mein Partner, der müsste die Unterlagen haben.

R: Sie sind auch einkommensteuerpflichtig.

BF: Ja, ich bezahle auch Steuern.

Dem BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt den Umsatzsteuerbescheid bzw. Einkommensteuerbescheid vom Jahr 2013 bzw. die Anträge der Einkommensteuererklärung bzw. Umsatzsteuererklärung vom Jahr 2014 und eine aktuellen Firmenbuchauszug dem BVwG vorzulegen.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Waren Sie verheiratet in Indien?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine Freundin?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung z. B. Alkohol am Steuer begangen?

BF: Ich trinke keinen Alkohol, also nein.

R: Sind Sie in einer Organisation, Kirche, Verein oder dergleichen tätig?

BF: Nein.

R: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Nein, ich habe keine österreichischen Freunde.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Sehr, sehr wenig, 1, 2 Worte.

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Ja, ich verstehe mehr als ich spreche.

R: Was heißt das?

BF: Ich versteh schon ein wenig, nicht ganz.

R: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

BF: Nein.

R: Haben Sie schon angesucht um einen Deutschkurs?

BF: Nein, noch nicht.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Ich versuche selbst mir Deutsch beizubringen. Sonst nichts.

R: Wie bringen Sie sich selbst Deutsch bei?

BF: Mit Hilfe eines Buches.

R: Wie heißt dieses?

BF: Den Namen weiß ich nicht, da steht "Englisch - Deutsch".

R: Wo haben Sie in Indien genau gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen. Wenn Sie mir bitte die genaue Adresse aufschreiben!

BF: XXXX, Bundesstaat Punjab, Siedlung (XXXX, Haus Nr.:XXXX.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zur Ihrer Ausreise in Indien alleine gelebt?

BF: Nein, mit meiner Familie.

R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihr Familie?

BF: Mit meinen Eltern und meinem Bruder, meine Schwester ist verheiratet.

R: Wo wohnt Ihre Schwester?

BF: Sie wohnt auch in XXXX, aber nicht bei uns.

R: Wo wohnt jetzt die Schwester?

BF: Sie wohnt in der Siedlung XXXX in XXXX.

R: Wohnen die von Ihnen angegebenen Personen noch an dieser Adresse?

BF: Ja.

R: Wie heißt Ihr Bruder?

BF: XXXX.

R: Ist es Ihr einziger Bruder?

BF: Ja.

R: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen zuletzt angegebenen Adresse verlassen?

BF: Ja, von dieser Adresse aus mit dem Schlepper.

R: Wie viel haben Sie dem Schlepper für die Ausreise bezahlt?

BF: Das weiß ich nicht, meine Eltern haben das bezahlt.

R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet.

R: In welcher Landwirtschaft haben Sie gearbeitet?

BF: Die eigene.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie in Indien absolviert.

BF: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht.

R: Wie bestreiten Ihre Eltern bzw. Ihr Bruder den Lebensunterhalt in Indien?

BF: Sie arbeiten auch in der Landwirtschaft.

R: Haben Sie mit Ihren Eltern bzw. Ihren Bruder noch Kontakt?

BF: Ja.

R: Wie haben Sie Kontakt mit Ihren Angehörigen und wie oft?

BF: Wir telefonieren einmal im Monat.

R: Wie geht es Ihren Angehörigen?

BF: Denen geht es normal

R: Wie geht es Ihren Bruder?

BF: Ihm geht es auch normal.

R: Mit welchem Verkehrsmittel haben Sie Indien verlassen?

BF: Mit dem Flugzeug.

R: Von wo aus sind Sie mit Flugzeug weggeflogen?

BF: Flughafen XXXX.

R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?

BF: Ja.

R: Haben Sie sich den Reisepass selbst ausstellen lassen?

BF: Ja.

R: Hat es bei der Ausreise aus Indien mit den Behörden, insbesondere mit der Flughafenpolizei gegeben?

BF: Nein.

R: Haben Sie auch an einer anderen Adresse, als der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse in Indien gelebt.

BF: Nein, ich war immer nur dort aufhältig.

R: Warum haben Sie eigentlich Indien verlassen?

BF: Wegen meiner Zugehörigkeit zu meiner Partei hatte ich Angst um mein Leben. Ich war Anhänger der Kongresspartei und die Mitglieder der Akali-Dal-Partei haben mich immer bedroht, daher beschloss meine Familie, dass ich ins Ausland flüchten sollte.

R: Können Sie mir die Umstände der Drohungen bzw. den Entschluss, warum Sie dann Indien verlassen haben, näher beschreiben?

BF: Wie gesagt, ich bin Anhänger der Kongresspartei und wurde von Anhänger der Akali-Dal-Partei bedroht. Sie wollten, dass ich zu denen überlaufe. Aus Angst um mein Leben, haben mich meine Eltern ins Ausland geschickt.

R: Wie hat sich das ganze abgespielt, wenn Sie mir das näher schildern! Was ist da passiert?

BF: Das alles hat angefangen vor 3, 4 Jahren.

R: Wie hat sich das ganze abgespielt?

BF: Ich bekam die Drohungen und deshalb haben mich meine Eltern ins Ausland geschickt.

R: Aber wie haben sich diese Drohungen dargestellt, was ist da passiert? Können Sie mir das bitte beschreiben.

BF: Da mein Vater und mein Bruder auch Anhänger der Kongresspartei sind, bin ich das auch. Die Anhänger der gegnerischen Partei haben mir auf der Straße immer wieder gesagt, dass ich zur Akali-Dal-Partei überlaufen soll. Ich bin dann weggelaufen.

R: Warum sind Sie dann weggelaufen?

BF: Ich hatte Angst vor denen.

R: Ist außer den verbalen Äußerungen der Mitglieder der Akali-Dal-Partei sonst noch etwas gewesen?

BF: Nein, sonst nichts.

R: Was war der Entschluss, den Sie gefasst haben, aus Indien auszureisen?

BF: Meine Eltern haben einen Schlepper kontaktiert, weil sie Angst haben, dass diese Leute ihre Drohungen wahrmachen.

R: Warum sollten die Leute ihre Drohungen wahrmachen bzw. welche Drohungen sollten sie wahrmachen?

BF: Dass sie mich schlagen werden, wenn ich nicht zu deren Partei überlaufe.

R: Sie haben zuerst gesagt, dass die Auseinandersetzung bzw. die Drohungen mit den Akali-Dal-Partei-Mitgliedern vor etwa 3 oder 4 Jahren begonnen hätten. Was ist in diesem Zeitraum geschehen?

BF: Ich wurde in dieser Zeit mehrmals bedroht, deswegen hatte meine Familie Angst um mein Wohl und hat beschlossen, mich ins Ausland zu schicken.

R: Waren Sie Anhänger oder Mitglied dieser Partei?

BF: Ich war nur Anhänger dieser Partei, aber mein Bruder ist ein Mitglied dieser Partei.

R: Sind auch noch andere Familienmitglieder Mitglied dieser Partei?

BF: Mein Vater ist auch nur Anhänger, sonst ist niemand Mitglied von der Familie.

R: Warum haben Sie denn die Kongresspartei unterstützt?

BF: Weil meine Familie Unterstützer dieser Partei war, daher.

R: Beim BAA haben Sie seinerzeit gesagt, dass Sie Mitglied der Kongresspartei seien und auch über einen Mitgliedsausweis verfügen würden, heute sagen Sie dass Sie nur Anhänger dieser Partei gewesen wären. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ich habe keine Mitgliedskarte, das habe ich auch nie gesagt.

R: Warum haben Sie das dann das Protokoll so unterschrieben?

BF: (keine Antwort).

BFV: Hat der BF das Protokoll durchgelesen?

R: Es ist ihm übersetzt worden.

R: Haben Sie innerhalb der Partei eine Funktion ausgeübt?

BF: Nein.

R: Haben Sie für die Partei Tätigkeiten übernommen?

BF: Ich habe bei der Wahlvorbereitung mitgeholfen.

R: Für was steht die Kongresspartei inhaltlich?

BF: Sie wollen den Armen helfen.

R: Und was unterscheidet die Kongresspartei von der Akali-Dal-Partei?

BF: Die Anhänger der Akali-Dal-Partei sind "kriminelle Leute" und bedrohen die anderen bzw. sie haben auch ihre Handlanger.

R: Hat es einen bestimmten Grund gegeben, warum Sie die Kongresspartei unterstützt haben?

BF: Wie gesagt, mein Vater und mein Bruder waren Unterstützer dieser Partei. Deswegen habe ich mich engagiert.

R: Inwiefern haben Sie dann die Partei unterstützt?

BF: Nur im Zuge der Wahlvorbereitungen habe ich geholfen, sonst nicht.

R: Wie oft haben Sie sich bei diesen Wahlvorbereitungen beteiligt?

BF: Öfters.

R: Wie oft?

BF: Acht- oder zehnmal.

R: Welche Wahlen waren das?

BF: Ich bin seit ca. 10 Jahren Anhänger dieser Partei und seither habe ich bei verschiedenen Wahlvorbereitungen mitgeholfen.

R: Fragewiederholung.

BF: MLA-Wahlen.

R: Was sind MLA-Wahlen?

BF: Z. B. der MLA von Punjab.

R: Wer ist jetzt der MLA?

BF: Der ist derjenige der für den Kongress kandidiert.

R: Innerhalb des Bundesstaates Punjab?

BF: Nur für Punjab.

R: Wer ist seinerzeit der Kongresspartei vorgestanden?

BF: Wollen Sie den Namen wissen?

R: Ja.

BF: Das habe ich aber früher nie erwähnt.

R: Was heißt: "Das habe ich früher nie erwähnt"?

BF: Das bin ich früher in den Einvernahmen nicht gefragt worden.

R: Wissen Sie das oder wissen Sie das nicht?

BF: XXXX und XXXX waren der Vorsteher der Kongresspartei im Punjab.

R: Wer war der Vorsteher landesweit von der Kongresspartei?

BF: Im Punjab ist derzeit Vorsteher XXXX

R: Hat sich Ihr Bruder auch politisch betätigt?

BF: Ja.

R: Was hat der gemacht?

BF: Der hilft auch der Partei.

R: Was macht er da genau?

BF: Während der Wahlvorbereitung hilft er der Kongresspartei.

R: Hat er bzw. macht er dasselbe, was Sie gemacht haben?

BF: Ja, ich habe ihn begleitet.

R: Aber hat es einen Unterschied zwischen der Tätigkeit von Ihnen und von deren Ihres Bruders gegeben.

BF: Nein, keine Unterschiede.

R: Beim BAA haben Sie nämlich gesagt, dass Sie "nur einfaches Mitglied" gewesen wären und Ihr Bruder "politisch aktiv" gewesen wäre!

BF: Ja, weil er älter ist, ist er länger dabei, ich bin später dazugekommen.

R: Hat Ihr Bruder innerhalb der Partei irgendwelche Funktionen oder irgendeine Rolle eingenommen?

BF: Nein.

R: Seit wann ist Ihr Bruder bei der Partei?

BF: Seit längerer Zeit.

R: Ist Ihr Bruder nach wie vor bei den Wahlvorbereitungen in Indien beteiligt?

BF: Ja.

R: Ihr Vater auch?

BF: Ja, auch mein Vater.

R: Wo haben Sie eigentlich, die Ihnen gerichteten Drohungen abgespielt?

BF: Auf der Straße in meinem Dorf.

R: Sie haben heute gesagt, dass es eigentlich nur zu verbalen Drohungen gekommen sei. Beim BAA haben Sie gesagt, dass Ihnen bzw. Ihrem Bruder gedroht worden wäre und dabei ein- bis zweimal zu einem Streit gekommen wäre und Sie geschlagen worden wären!

BF: Sie wollten uns schlagen, aber wir sind davongelaufen.

R: Wohin sind Sie dann gelaufen?

BF: Ich bin dann nach Hause gelaufen.

R: Waren Sie dort in Sicherheit?

BF: Ja, ich habe meinen Eltern von dem Vorfall erzählt und sie meinten, dass ich nicht länger im Dorf bleiben soll, denn im Zuge dieser Parteistreitereien könnte mir etwas passieren.

R: Sie haben heute gesagt, dass sich die Drohungen über Jahre hingezogen haben. Waren Sie in Sicherheit, nachdem Sie nach den Drohungen nach Hause gegangen sind?

BF: Ja, sie sind nie zu uns nach Hause gegangen.

R: Haben Sie sich hinsichtlich der Drohungen jemals an die Polizei gewandt.

BF: Nein, bin ich nicht.

R: Warum sind Sie nie zur Polizei gegangen?

BF: Wir hatten Angst vor einer Eskalation der Probleme.

R: Beim BAA haben Sie auf die Frage gesagt, ob die Vorfälle der Polizei zur Kenntnis gebracht worden wäre, als Grund dafür, dass Sie dort nicht hingegangen sind gesagt, dass Ihre Eltern gleich die Ausreise organisiert hätten!

BF: Meine Eltern haben beschlossen, dass sie mich lieber ins Ausland schicken, als dass wir zur Polizei gehen, weil wir dachten, dass die Probleme noch stärker werden, falls wir zur Polizei gehen.

R: Warum haben Sie nicht außerhalb von Ihrem Heimatdorf bzw. Heimatort gelebt, um den Streitereien aus dem Weg zu gehen?

BF: Meine Eltern haben beschlossen, dass sie mich ins Ausland schicken, sie hatten Angst, dass mir in Indien etwas passieren könnte.

R: Von wem konkret wurden Sie eigentlich bedroht?

BF: Ich weiß nicht wer sie waren, sie waren Anhänger der Partei.

R: Welcher Partei?

BF: Akali-Dal.

R: Woher wissen Sie dann, wer die Personen waren, dass die Anhänger der Akali-Dal-Partei waren?

BF: Ich habe sie im Zuge der Wahlvorbereitungen bei den Akali-Dal-Partei-Mitgliedern gesehen.

R: Hat Ihr Bruder bzw. Ihr Vater auch Probleme gehabt mit den Mitgliedern der Akali-Dal-Partei?

BF: Nein, mein Vater eigentlich nie. Diese Leute haben meinen Bruder und mich bedroht, aber mehr nicht.

R: Warum sollte man dann genau Sie bedrohen, hat es da einen speziellen Grund gegeben?

BF: Sie wollten, dass ich zu deren Partei überlaufe. Ich habe mich geweigert und habe gesagt: "Ich bleibe meiner Partei treu".

R: Und warum wollten die Mitglieder der Alkali-Dal-Partei gerade, dass Sie überlaufen und nicht die anderen Familienmitglieder?

BF: Sie haben sowohl meinen Bruder als auch mir das gesagt. Meine Eltern beschlossen, dass ich nicht mehr dort wohnen soll.

R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Indien zurückgehen müssten?

BF: Ich habe nur diese Angst vor denen.

R an BFV: Haben Sie noch eine Frage?

BFV: Nein. Unabhängig davon weise ich darauf hin, dass der BF bemüht ist, sich in Österreich beruflich zu festigen. Es wird auf die noch weiters vorzulegenden Unterlagen des Betriebes verwiesen. Festgehalten wird unter einem, dass die Finanzierung des Lebensunterhaltes durch die derzeitige selbständige Erwerbstätigkeit des BF gesichert ist. Eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft wird daher auch in Zukunft nicht zu erwarten sein. Betreffend seine sprachliche Integration wird er sich ehest möglichst um ein Deutschdiplom bemühen und sich ehest möglichst zu einem Deutschkurs anmelden.

[...]"

1.8. Der im Akt befindlichen Kopie der ersten Seite eines Firmenbuchauszuges vom 17.10.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 24.09.2014 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie Gesellschafter der Firma XXXX, ist.

1.9. Weitere Einkommensnachweise wie Steuererklärungen bzw. Steuerbescheide oder Sprachdiplome hat der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bisher nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus. Seine Identität steht mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Die Muttersprache ist Punjabi. Im Herkunftsstaat besuchte er von 1984 bis 1994 die Schule. Er war sechs Jahre in einer Fabrik beschäftigt, außerdem verfügt er über Berufserfahrung in der Landwirtschaft.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern, sein Bruder und seine verheiratete Schwester leben in Indien.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlichen Sicht festgestellt werden. Er ist zwar seit XXXX Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft sowie einer deren Gesellschafter, konnte jedoch seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht nachweisen.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien im Oktober 2012 von XXXX aus mit dem Flugzeug und reiste über ihm unbekannte Länder nach Österreich. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßiger Weise schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder vorbetraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014).

Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien.

Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 5.2014).

Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen erneut Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei knapp 5 Prozent liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur und Energieversorgung) benötigt (BICC 6.2014).

Justiz:

Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).

Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).

Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)

Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht

66. 000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).

Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der

"doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist

  • District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Das Gesetz regelt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).

Das Gesetz unterstützt die Versammlungsfreiheit. Behörden verlangen normalerweise eine Erlaubnis und Benachrichtigung vor Paraden und Demonstrationen; lokale Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht zur friedlichen Demonstration, außer in Jammu und Kaschmir. In diesem Bundesstaat verweigerte die lokale Regierung Separatistengruppen die Erlaubnis zur öffentlichen Versammlung, und die Sicherheitskräfte verhafteten und ergriffen Separatisten, die an friedlichen Protesten teilnahmen. In Phasen ziviler Spannung machten Behörden Gebrauch von der Strafprozessordnung, um öffentliche Vereinigungen zu verbieten oder verhängten Ausgangssperren. Es gab Restriktionen in Bezug auf internationale Konferenzen, die mit ausländischen Geldern finanziert wurden (USDOS 27.2.2014).

Opposition:

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha), sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabetenrate und örtlich begrenzten Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in eingeschränktem Polizeischutz für ihre Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen u.ä. (AA 3.3.2014).

Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party(BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 6.2014).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha , Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).

Grundversorgung:

Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische

Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).

Innerstaatliche Fluchtalternative/Bewegungsfreiheit/Rückkehr:

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).

Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).

BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.

2.2. Wie sich schon aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde auch mehrmals zu umfassenden und detaillierten Angaben zu den Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

2.3. Die Aussagen des Asylwerbers stellen im Asylverfahren zweifelslos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofes Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehensabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Das BVwG geht auf Grund der mündlichen Verhandlung sowie auf Grund der Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte daher weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat hätten wahrscheinlich erscheinen lassen.

Wie auch schon die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe in substantiierter und schlüssiger Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der vagen und unschlüssigen bzw. gesteigerten und auch widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen.

So war der Beschwerdeführer trotz wiederholter Befragung nach seinen konkreten Fluchtgründen nicht in der Lage, eine Situation näher zu schildern, bei welcher er von Mitgliedern der Akali Dal-Partei bedroht worden wäre. Er blieb dabei stets vage und unkonkret bzw. brachte beim Bundesasylamt wortwörtlich vor, sie hätten gesagt, sie sollten die Partei verlassen sonst würden sie ihn nicht "usw."

lassen, deswegen sei sein Leben bedroht gewesen. Den Wortlaut oder den näheren Inhalt der Drohung konnte er demnach offenbar nicht wiedergeben. Auf die erneute Aufforderung hin konkret zu schildern, inwiefern er bedroht worden sei, gab er an bereits gesagt zu haben, dass diese gesagt hätten, dass sie ihnen keine Wählerstimmen wegnehmen sollten, womit er allerdings noch keine Bedrohung seiner Person darlegte. Anschließend gab er auf neuerliche Nachfrage nach konkreten Vorfällen an, dass die Mitglieder der Akali Dal-Partei einmal versucht hätten, ihn zu schlagen. Da sei er weggelaufen. Dies sei alles. Auf die Nachfrage, ob er deswegen sein Heimatland verlassen habe, steigerte er sein Vorbringen sodann, indem er angab, dass sie ihm davor drei bis vier Mal gedroht hätten.

Außerdem war der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum er sich wegen der Drohung der Mitglieder der Akali Dal-Partei, ihn zu schlagen, nicht an die indischen Behörden, insbesondere der Polizei, gewendet habe. Seine Antwort, dass er dies nicht gemacht habe, weil seine Eltern gleich seine Ausreise organisiert hätten, ist in diesem Zusammenhang nicht schlüssig nachvollziehbar. Außerdem hätte für ihn vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall eines offenbar auf seinen Heimatort begrenzten Konflikts durchaus auch die Möglichkeit bestanden, sich in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates niederzulassen, sofern er sich - wie später beim BVwG behauptet, wegen der von ihm angeblich befürchteten Verstärkung der Probleme - nicht an die Polizei hätte wenden wollen. Sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ist daher nicht plausibel.

Gänzlich unplausibel ist sein Vorbringen jedoch, wenn der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angibt, sein Bruder sei der Vorsitzende der Kongresspartei im Heimatort gewesen und beim Bundesasylamt vorbringt, dass dieser nach wie vor - offenbar ohne Probleme - im Heimatort lebe, dies weil er verheiratet sei und der Beschwerdeführer nicht. Hätten tatsächlich Bedrohungen des Beschwerdeführers durch Mitglieder der Akali Dal-Partei stattgefunden wäre zu erwarten, dass diese umso mehr auf seinen politisch aktiven Bruder zutreffen würden, sodass dieser wohl kaum unbehelligt im Heimatort hätte bleiben können, wie der Beschwerdeführer im Wesentlichen beim BVwG behauptete.

Unabhängig davon sind seine Angaben aber auch insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung und beim Bundesasylamt behauptete, einfaches Parteimitglied der Kongresspartei (gewesen) zu sein und dass sein Bruder der Vorsitzende der Kongresspartei im Heimatort gewesen bzw. dass der Bruder politisch aktiv gewesen sei, brachte jedoch beim BVwG in Widerspruch dazu vor nur Anhänger der Kongresspartei gewesen zu sein, sein Bruder sei Mitglied dieser Partei. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt behauptet habe, Mitglied der Kongresspartei zu sein und einen Mitgliedsausweis besitzen würde, brachte er vor, er habe keine Mitgliedskarte und habe das auch nie gesagt. Auf die weitere Frage, wieso er dann das Protokoll so unterschrieben habe, schwieg der Beschwerdeführer schließlich. Auch behauptete er anlässlich der Erstbefragung noch, dass ein Bruder der Vorsitzende der Kongresspartei in seinem Heimatort sei, hingegen gab er beim BVwG dazu an, dass es keine Unterschiede in seiner und der Tätigkeit seines Bruders gegeben habe und dass sein Bruder keine Funktion oder Rolle in der Partei eingenommen habe.

Eine weitere Diskrepanz besteht darin, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zunächst angab, dass die Leute von der Akali Dal-Partei gewollt hätten, dass sie ihre Partei verlassen. Sie hätten seinem Bruder gedroht und ein bis zwei Mal habe er auch selbst Streit mit ihnen gehabt. Sie hätten ihn auch geschlagen, wohingegen er später beim Bundesasylamt nur mehr davon sprach, dass sie nur versucht hätten ihn zu schlagen. Sein Vorbringen zu den angeblich bestehenden Bedrohungen bzw. Übergriffen ist damit uneinheitlich und schon deshalb nicht glaubwürdig. Darüber hinaus hat er beim BVwG letztlich vorgebracht, dass außer verbalen Äußerungen der Mitglieder der Akali Dal-Partei zur gegnerischen Partei überzulaufen, nichts vorgefallen sei, weshalb letztlich auch nicht mehr von einer behaupteten Verfolgung ausgegangen werden kann.

Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dass kein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. In der Verhandlung vor dem BVwG war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die ihm vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten entsprechend aufzuklären oder ein detaillierteres und anschaulicheres Bild des von ihm behaupteten Geschehens zu zeichnen. Der Beschwerdeführer erweckt für das BVwG vielmehr den Eindruck, nicht über ein tatsächlich selbst Erlebtes Geschehen berichtet zu haben. Unter Bedachtnahme auf seine zehnjährige Schulbildung ist vom erwachsenen Beschwerdeführer durchaus eine genauere Schilderung von Vorkommnissen zu erwarten, insbesondere auch deswegen, da er offenbar in der Lage ist, in Österreich als Geschäftsführer einer Firma tätig zu sein.

2.4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen, sodass auf Grund der teilweise eklatanten Widersprüche dem Antrag einen länderkundlichen Sachverständigen und/oder einen Vertrauensanwalt aus Indien beizuziehen nicht nachgekommen wurde.

2.5. Selbst wenn man aber den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit schlüssigen Argumenten entgegentreten. Sein Vorbringen, dass seine Eltern ihn hierher geschickt hätten, stellt keine zwingende Begründung dafür dar, dass er sich nicht auch in einem anderen Teil Indiens hätte niederlassen können.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer, sofern er sich verfolgt fühlt, den Länderberichten zu Folge in einem anderen Landesteil von Indien niederlassen. Wie bereits oben unter 1.1. ausgeführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Daran ändert auch der Umstand, dass dessen Familie in seinem Heimatdorf sind, nichts, als der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX die Schule besucht hat und eine Landessprache als Muttersprache beherrscht. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über eine entsprechende Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie in einer Fabrik und ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Es ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte Indiens - nicht ersichtlich, wie man den Beschwerdeführer in Indien finden sollte.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

2.6. Die Feststellung über die illegale Einreise basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG.

Seine berufliche Situation in Österreich als Geschäftsführer einer Firma ergibt sich zwar aus der vorgelegten Kopie einer Seite eines Firmenbuchauszuges. Einkommens-, bzw. Umsatzsteuerbescheide aus dem Jahr 2013 bzw. 2014 wurden allerdings trotz einer Anordnung des BVwG bzw. der eingeräumten Fristerstreckung auf Grund des Antrages des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht vorgelegt. Aus einer Bestätigung der TAX CONSULT Steidler KG, dass der Beschwerdeführer im Jänner bzw. Februar 2500 Euro als Geschäftsführer entnommen hat, lässt sich keine Aussage über dessen tatsächliche Einkommenssituation ableiten. Selbiges gilt für die vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter vorgelegt Tageslosungen für die Monate November, Dezember 2014 und Jänner 2015, als diese keinen Schluss auf das tatsächlich monatliche Einkommen des Beschwerdeführers zulassen, weshalb auch nicht von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit aus dieser Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dazu kommt, dass die eingetragene Firma eine Handelsfirma ist, er jedoch nach seinen Angaben beim BVwG ein Restaurant betreibt, was mit dem vorgelegten Firmenbuchauszug nicht im Einklang steht.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.7. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebrachten, aktuellen allgemeinen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.1.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

3.1.2.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer, selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Fluchtvorbringens, an einem anderen Ort in Indien niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Indiens - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in anderen Städten, beispielsweise in XXXX oder XXXX, gefunden werden würde. Dass die Anhänger der Akali Dal-Partei aus seinem Heimatort im Punjab so ein Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn an anderen Orten Indiens suchen würden, kann nicht angenommen werden, ebenso wird davon ausgegangen, dass sie ihn nicht in ganz Indien finden könnten. In diesem Zusammenhang ist auf die aktuellen Länderfeststellungen hinzuweisen, aus welchen sich ergibt, dass die volle Bewegungsfreiheit innerhalb von Indien gewährleistet ist. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle einer Verfolgung. Sogar bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass eine Person ihre Identität verbergen muss.

Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass eine ausreichende Nahrungsversorgung selbst für die schwächsten Teile der Bevölkerung gewährleistet ist. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab, vorübergehende Notlagen können durch Armespeisungen im Tempel problemlos ausgeglichen werden. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung in einer Fabrik und der Landwirtschaft als auch als Gesellschafter einer Firma verfügt, eine Landessprache als Muttersprache beherrscht und gesund ist, nicht die Möglichkeit hätte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschwerdeführer letztlich keine Verfolgung seiner Person glaubhaft gemacht, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr (angesichts der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben betreffend seiner Verfolgung durch Anhänger der Akali Dal-Partei im Heimatort) auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil wird. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0043; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

3.3.1. Bestätigt das BVwG bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit November 2012), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Im Erkenntnis vom 12.12.2012, 2012/18/0174, ging der VwGH davon aus, dass es keinen Bedenken begegne, wenn die belangte Behörde der - insbesondere aus beruflichen Gründen - erlangten Integration des Beschwerdeführers kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht beigelegt hat, zumal der Fremde nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages [...] keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Im vorliegenden Fall wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 05.11.2012 bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012 negativ entschieden, sodass er bereits seit diesem Zeitpunkt nicht von einem dauernden Aufenthaltsrecht in Österreich ausgehen konnte. Seine Eintragung als Geschäftsführer einer Firma erfolgte erst am XXXX -also erst vor Kurzem- und ist der Beschwerdeführer- unabhängig davon- der Anordnung bzw. der eingeräumten Fristerstreckung des BVwG entsprechende Einkommens-, bzw. Umsatzsteuererklärungen vorzulegen nicht nachgekommen, sodass auch nicht vom Vorliegen seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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