BVwG W117 2007508-2

W117 2007508-2Tribunal Administrativo Federal11 de mai. de 2015

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Regest

Kostentragung, Prüfungsumfang, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

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BVwG W117 2007508-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2007508.2.00

Spruch

W117 2007508-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 07.05.2014 bis zum 22.05.2014 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben, und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.05.2014 bis zum 22.05.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

III. Die Revision betreffend Spruchpunkt I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. Die Revision betreffend Spruchpunkt II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis, Zl. W192 2007508-1/8E, vom 07.05.2014 gab das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2a FPG der Schubhaftbeschwerde vom 30.04.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2014, Zl. 10012114607 - 14563617 sowie die Anhaltung in Schubhaft statt und behob den angefochtenen Bescheid. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2014 bis 07.05.2014 für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde aber festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20.05.2014 neuerlich gegen die "andauernde Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG iVm Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG - "gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 07.05.2014 richtet sich vorliegende Beschwerde.

Die andauernde Anhaltung sei rechtsgrundlos, weder verhältnismäßig noch notwendig und verletze den BF in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Die andauernde Anordnung von Schubhaft sei darüber hinaus in unionsrechtswidriger Weise erfolgt.

Im gegenständlichen Fall sei der Mandatsbescheid der belangten Behörde, mit dem ursprünglich die Schubhaft angeordnet worden sei, durch das BVwG im Spruchpunkt I der Entscheidung vom 07.05.2014 zur Zahl W192 2007508-1/8E aufgehoben worden. Er befinde sich nicht mehr im Rechtsbestand.

Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs 3 BFA-VG scheine aufgrund der Formulierung des Art 130 B-VG jedenfalls auszuschließen, dass dem BVwG - anders als dem UVS in Art 129a B-VG aF - die Kompetenz zur Schaffung eines neuen Schubhafttitels zukomme. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen "Schubhafttitels" an Stelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG zur Folge.

Die belangte Behörde hätte aufgrund der Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, neuerlich einen Mandatsbescheid erlassen müssen. Dem sei sie aber nicht nachgekommen. Daher befinde sich im Rechtsbestand kein Rechtstitel, der die Anhaltung seit 07.05.2014 rechtfertige.

Es werde daher beantragt, festzustellen, dass die Anhaltung des BF seit 07.05.2014 in rechtswidriger Weise erfolgt sei.

Die belangte Behörde habe es seit der oben bezeichneten Entscheidung des BVwG vom 07.05.2014 vollständig unterlassen, weitere Verfahrenshandlungen zu setzen, obschon sie dazu aufgrund des Art 28 Dublin III VO verpflichtet gewesen wäre.

Der BF sei seitens der ausgewiesenen Vertreterin zuletzt am 19.05.2014 im Polizeianhaltezentrum besucht worden. Beabsichtigte Schritte zur Durchsetzung der Anordnung zur Außerlandesbringung seien dem BF bis dahin nicht mitgeteilt worden.

Darüber hinaus habe die ausgewiesene Vertreterin am 13.05.2014 Einsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl IFA: 1001214607 - 14563617 genommen. Auch dabei sei nicht ersichtlich gewesen, dass die belangte Behörde auf eine Überstellung des BF nach Frankreich hingewirkt hätte.

Auch diesbezüglich seien seitens der belangten Behörde keine Verfahrensschritte gesetzt worden. Die tatsächliche Abschiebung des BF sei offenbar bis zum heutigen Tag nicht veranlasst, obschon die Überstellung gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG seit Ablauf des 14.05.2014 durchführbar und durchsetzbar sei. Dieser Termin sei der belangten Behörde bekannt gewesen. Der Beschwerde sei - im Verfahren zur Zahl W149 2007656 - bis zum Ablauf des 14.05.2014 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Daher hätte die belangte Behörde die Überstellung des BF nach Frankreich spätestens am 15.05.2014 organisieren müssen, um darauf hinzuwirken, die Schubhaft gemäß Art 28 Abs 3 UAbs 1 Dublin III VO so kurz wie möglich zu halten.

Auf telefonische Anfrage des BFV am 19.05.2014 habe die belangte Behörde keinen Überstellungstermin bezeichnen können und sei dem BF ein solcher bis zum 19.05.2014 auch nicht mitgeteilt worden.

Schritte zur Durchführung der Abschiebung hätten aber bereits vor dem 14.05.2014 organisiert werden müssen. So hätte beispielsweise ein laissez-passer zur Durchführung der Überstellung bereits vor dem 14.05.2014 ausgestellt werden und alle Überstellungsmodalitäten mit Frankreich geklärt werden können. Somit hätte am 14.05.2014, entsprechend dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 09.05.2014, nur mehr die Buchung eines Fluges vorgenommen werden müssen.

Es wäre der belangten Behörde möglich gewesen, am 14.05.2014 einen Flug für den 15.04.2014 zu buchen, zumal an diesem Tag mehr als zehn Flüge die Strecke vom Flughafen Wien-Schwechat nach Frankreich geflogen hätten. Somit wäre die Anhaltung des BF bei angemessener Handlungsweise der belangten Behörde ab dem 15.05.2014 nicht mehr notwendig gewesen, da der BF bereits an diesem Tag hätte nach Frankreich überstellt werden können.

In eventu werde daher beantragt, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.04.2014 für rechtswidrig zu erklären.

Das BVwG habe sich in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 zur Zahl W192 2007508-1/8Z mit der Zulässigkeit der Haftdauer gern Art 28 Abs 3 UAbs 3 und 4 Dublin III VO auseinander gesetzt. Die Zustimmungserklärung Frankreichs sei am 08.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Demnach verlange die zitierte Norm eine Enthaftung des BF, sollte die geplante Abschiebung nicht binnen sechs Wochen bis zum 20.05.2014 erfolgen:

Bis zum 20.05.2014 sei der BF nicht nach Frankreich überstellt und befinde sich nach wie vor in Schubhaft. Das BVwG möge feststellen, dass die andauernde Anhaltung in grundrechtswidriger und unionsrechtswidriger erfolge, da die Abschiebung des BF nicht bis zum 20.05.2014 stattgefunden habe und die Schubhaft entgegen der Regelung des Art 28 Abs 3 UAbs 3 und 4 Dublin III VO aufrechterhalten worden sei.

Es werde daher in eventu beantragt, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 20.05.2014 für rechtswidrig zu erklären.

Der BF habe sich bereits im Hunger und Durststreik befunden. Seit der Entscheidung des BVwG vom 07.05.2014 habe sich der Gesundheitszustand des BF maßgeblich verschlechtert.

Beispielsweise habe sich der BF bei einem Besuch im [....] am 09.05.2014 durch eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst (Anm.: im Schriftsatz namentlich genannt), "äußerst niedergeschlagen" und "keineswegs orientiert" gezeigt. Der BF habe angegeben, in der Nacht "Visionen" zu bekommen, weswegen er medikamentös behandelt werde. Schon für die Mitarbeiterin, als "medizinischer Laie", sei augenfällig gewesen, dass der psychische Gesundheitszustand des BF als äußerst prekär zu bezeichnen sei.

Es werde daher die Einholung eines psychiatrischen als auch eines allgemein medizinischen Fachgutachtens beantragt. Darüber hinaus möge das BVwG den BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und psychischen Gesundheitszustand zu machen.

Daraus folge, dass zum einen die Haftfähigkeit des BF ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist, zum anderen hätte der psychische und physische Gesundheitszustand des BF - selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit - auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt.

Dies sei auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, demnach könne die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend sei.

Hätte die belangte Behörde den psychischen und physischen Gesundheitszustand und die angeführte Judikatur des VwGH entsprechend berücksichtigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die weitere Anhaltung des BF im Hinblick auf dessen persönlichen Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis stehe. Die weitere Anhaltung in Schubhaft sei auch daher rechtswidrig.

Neben den bereits angeführten Anträgen beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung und Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro.

Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 21.05.2014 brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Anhaltung unter dem Aspekt des Art 28 Abs 3 UAbs 3 und 4 Dublin III VO weiters vor, dass dazu Filzwieser/Sprung ausführen würden, "dass sich aufgrund der Regelung des Art 28 Dublin III VO auch die sechsmonatige Überstellungsfrist auf eine Frist von sechs Wochen verkürzt (Filzwieser/Sprung, Die Dublin Ill-Verordnung, Art 28, K5, 224)".

Aufgrund der zitierten Norm wäre nicht nur eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft, sondern auch eine Überstellung nach Frankreich unionsrechtswidrig. Sohin könne der Sicherungszweck nicht mehr erreicht werden, auf eine entsprechende Stellungnahme im Rahmen des Asylbeschwerdeverfahrens zur Zahl W149 2007656 vom 21.05.2014 sei verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer trat gegenüber den französischen Behörden (in der Vergangenheit) mit einer zum österreichischen Verfahren abweichenden Identität auf. Ihm wurde durch die französischen Behörden ein Visum erteilt.

Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2013 in der Schweiz unter Anführung von Alias-Identitäten einen Asylantrag. Die französischen Behörden erklärten gegenüber den Schweizer Behörden mit Schreiben vom 10.01.2014 ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 01.02.2014 - wiederum mit einer gegenüber seinem Auftreten in der Schweiz und Frankreich abweichenden Identität - einen Antrag auf internationalen Schutz; seine Voraufenthalte in Frankreich und in der Schweiz verschwieg er zunächst.

Österreich führte Dublin-Konsultationen mit der Schweiz und in weiterer Folge mit Frankreich.

Mit einer Zustimmungserklärung vom 08.04.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag, akzeptierten die französischen Behörden, den Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 der VO (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III - VO) zur Prüfung des Antrages aufzunehmen.

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - EAST Ost vom 24.04.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 12 Abs. 2 d Dublin III-VO die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2014 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG zugestellt.

Mit Faxnachricht vom 02.05.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsberater (fristgerecht) Beschwerde, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Diese langte am 07.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde ihr keine aufschiebende Wirkung erteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2014, Zl. 10012114607 - 14563617 wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet."

Am 30.04.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Schubhaftbescheid vom 26.04.2014, gegen die Festnahme und Anhaltung vom 25.05.2014 bis 26.04.2014 und in Bezug auf die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis, Zl. W192 2007508-1/8E, vom 07.05.2014 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2a FPG statt und behob den angefochtenen Bescheid, da "vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen hätte müssen".

Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft von 26.04.2014 bis 07.05.2014 für rechtswidrig erklärt:

"War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten [...]. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides vom 26.04.2014 bis zum heutigen Tag war daher rechtswidrig."

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde aber festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

"Es wurden alle Veranlassungen für die Durchführung der Überstellung getroffen; der Beschwerdeführer wird in der zweiten oder dritten Woche im Mai - sohin in etwa zwei Wochen - nach Frankreich überstellt werden. Dass kein früherer Termin gefunden werden konnte, liegt daran, dass es das Bundesamt die in § 16 Abs. 4 BFA-VG festgelegte Frist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist bzw. bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht abzuwarten hat. Darin kann keine unverhältnismäßige Verzögerung der Abschiebung gefunden werden (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin III VO). Art. 28 Abs. 3 UAbs 4 verlangt die Enthaftung des Asylwerbers, wenn er nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen iSd UAbs. 3, dh. nach der Annahme des Gesuchs der Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den ersuchten Mitgliedstaat, überstellt werden kann. Da die Zustimmungserklärung Frankreichs am 08.04.2014 beim Bundesamt einlangte, ist durch die geplante Abschiebung bis zum 20.05.2014 diese Frist jedenfalls gewahrt.

[...]

Der Beschwerdeführer kann nicht als verlässlich angesehen werden und die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Deshalb liegt Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr vor. Da der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist und auch unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat sowie bei der Erstbefragung seine Voraufenthalte in der Schweiz und in Frankreich verschwiegen hat, ist ersichtlich, dass er entgegen den bloßen Beteuerungen in der Beschwerde keineswegs bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren, sondern er als Person anzusehen ist, die sich einer Außerlandesbringung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Flucht zu entziehen versuchen werde. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich laut der Mitteilung der Schweizer Behörden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2014 durch Untertauchen der Überstellung aus der Schweiz nach Frankreich entzogen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt abschließend fest, dass "Über die Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Festnahme vom 25.04.2014 um 16:15 Uhr und der folgenden Anhaltung bis 26.04.2014 um 10:20 Uhr sowie die Kostenanträge eine gesonderte Entscheidung ergeht".

Der Beschwerdeführer befand sich im Rahmen des gegenständlichen Schubhaftverfahrens vom 07.05.2014 bis zum 22.05.2014 in Schubhaft. Er wurde am 22.05.2014 in Vollziehung der Dublin-III-VO nach Frankreich überstellt.

Der Beschwerdeführer war vom 26.04.2014 bis 30.04.2014 und am 07.05.2014 in Hungerstreik; nach Abbruch des ersten Hungerstreiks erfolgten am 03.05., 05.05., 06.05. und 07.05. medizinische Kontrollen, nach Hungerstreik am 07.05.2014 wurden am 08.05., 12.05., 15.05., 19.05., und 21.05.2014 medizinische Kontrollen des Beschwerdeführers durchgeführt. Am 09.05.2014 wurde für den Beschwerdeführer "Normalkost organisiert".

In der Zeit von 07.05.2014 bis zum 20.05.2014 und vom 21.05.2014 bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung nach Frankreich war der Beschwerdeführer haftfähig, auch lagen keine sonstigen Umstände vor, die eine Neubeurteilung der Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich gemacht hätten.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Verfahren W149 2007656;

Verfahren W192 2007508.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

Die Feststellungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer - jedenfalls unstrittig kein österreichischer Staatsangehöriger - mit Antrag vom 01.02.2014 initiierten Asylverfahrens (inklusive der mit der Schweiz und Frankreich geführten Konsultationsverfahren) wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2014 (zum Asylverfahren) W149 2007656 dargestellt.

Ebenso wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2014, W192 2007508, auf den Umstand, der Verschleierung der Identitäten und der Gefahr des Untertauchens und der mangelnden Ausreisewilligkeit sowie des sich daraus ableitbaren Sicherungsbedarfes (zum Zeitpunkt der Erkenntniserlassung, also des 07.05.2014) mit ausführlichster Begründung hingewiesen. Da die diesbezüglichen, dieses Erkenntnis als "Titelbescheid" für die Anhaltung des Beschwerdeführers bis zu dessen Überstellung nach Frankreich - siehe rechtliche Beurteilung - tragenden Sachverhaltselemente gegenständlich nicht gerügt wurden - siehe Verfahrensgang - und die Aktenlage keine Anhaltspunkte lieferte, in diesem Zusammenhang von einer entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderung auszugehen, war auch dem gegenständlichen Erkenntnis ein Sicherungsbedarf bis zur Überstellung nach Frankreich zugrunde zu legen.

Die Feststellungen in Bezug auf den Gesundheitszustand - Hungerstreik auch am 07.05.2014, medikamentöse Behandlung etc. - ergeben sich unzweifelhaft aus dem "Dauerdiagnose"blatt der für den Beschwerdeführer zuständigen Sanitätsstelle. Dieses dokumentiert nachvollziehbar und in sich schlüssig den gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen Erlassung des Titelbescheides des Bundesverwaltungsgerichtes und der Rücküberstellung nach Frankreich am 22.05.2014.

Darauf wiederum baut die Feststellung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf.

Mit dem in diesem Zusammenhang in der Schubhaftbeschwerde erstatteten Vorbringen - siehe Darstellung im Verfahrensgang -, basierend auf der Augenscheinnahme einer Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, einer medizinischen Laiin - letzterer Umstand ausdrücklich in der Schubhaftbeschwerde eingeräumt - vermag der Beschwerdeführer den angeführten dokumentierten Kontrollen, aus denen sich die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ableitet, nicht substantiiert entgegenzutreten:

So bleibt der Beschwerdeführer zunächst schuldig, inwiefern sich der Gesundheitszustand des BF "maßgeblich verschlechtert" habe, dokumentieren doch die Aufzeichnungen der Sanitätsstelle gerade einen gegenläufigen Gesundheitsverlauf:

Auch wenn in Bezug auf den 07.05.2014, jenen Tag während der Schubhaftanhaltung, an dem der Beschwerdeführer neuerlich, aber nur an diesem einen Tag, einen Hungerstreik begann, hinsichtlich seines psychischen Zustandes "schlecht affizierbar" festgehalten ist, wird dieser als soweit "geordnet" eingestuft, dass ausdrücklich das Vorliegen von Anzeichen einer Psychose verneint wird. Selbst für diesen Tag lässt sich also keine Haftunfähigkeit konstatieren.

Dies umso mehr, als sich offensichtlich bereits am darauffolgende Tag eine wesentliche Verbesserung des psychischen Zustandes abzeichnete, da sich der Beschwerdeführer laut Aufzeichnungen der Sanitätsstelle "heute deutlich aufgeschlossener" zeigte. Dass der Beschwerdeführer "Angaben über Grübeln vor allem in der Nacht" tätigte, indiziert jedenfalls nicht das Vorliegen von Haftunfähigkeit. Hinsichtlich seiner geäußerten "Magenschmerzen" wiederum ist die Mitgabe entsprechender Medikamente dokumentiert.

Der wiederum von der Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertretung bei einem Besuch am 09.05.2014 geäußerte Eindruck, der Beschwerdeführer sei an diesem Tag "äußerst niedergeschlagen und hätte sich keineswegs orientiert gezeigt", er habe angegeben, in der Nacht "Visionen" zu haben, findet in der ausführlichen Dokumentation der (medizinischen) Sanitätsstelle keinerlei Deckung, sind doch nicht nur keine psychischen Auffälligkeiten hinsichtlich dieses Tages aufgezeichnet, sondern lässt sich eine Verbesserung insofern erkennen, als für diesen Tag bereits wieder "Normalkost vom 1. San organisiert" wurde, was einen deutlichen Lebenswillen des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringt.

Die Verbesserung nahm offensichtlich im weiteren Verlauf der Anhaltung zu, da am 12.05.2014 nicht nur keine "Selbst- und Fremdgefährdung", sondern auch "Absprachefähigkeit" notiert ist. Das seit 08.05.2014 vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament "Trittico 75 mg" hatte den psychischen Zustand offensichtlich wesentlich stabilisiert - der Beschwerdeführer wünschte nämlich auch am 12.05.2014 ausdrücklich die Weiterbehandlung auf dieser Basis.

Auch gegen Ende seiner Anhaltung kann von einem Zustand "äußerster Niedergeschlagenheit oder gar dem Fehlen geistiger Orientiertheit nicht gesprochen werden: Hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers halten die Aufzeichnungen ausdrücklich "subdepressiv ohne erkennbare Gefährdung" fest.

Aus der medikamentösen Behandlung mit "Dominal", einem Medikament mit schlafanstoßender und beruhigender Wirkung, am 15.05.2014 und 19.05.2014, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer anlässlich einer medizinischen Kontrolle am 19.05.2014 lediglich über erhöhte Müdigkeit klagte "er schlafe den ganzen Tag" lässt sich gleichfalls nichts für die Annahme von Haftunfähigkeit gewinnen; ausdrücklich ist das auf eigenen Angaben des Beschwerdeführers - "verneint glaubwürdig" - beruhende Fehlen einer Selbst- und Fremdgefährdung und auf "Absprachefähigkeit" hinzuweisen. Auch wurde das Medikament "Dominal" reduziert.

In Bezug auf den unmittelbar der Überstellung nach Frankreich vorangegangenen Tag, den 21.05.2014, wiederum ist ausdrücklich vermerkt, dass der Beschwerdeführer "gut und tief geschlafen" hätte, Magenschmerzen eine "Besserung auf Buscopan" erfahren haben, und auch der "Stuhlgang heute Früh normal" gewesen sei. Vor dem Hintergrund eines Pulswertes "80/min" ist dem Vorbringen hinsichtlich Haftunfähigkeit der Boden entzogen.

Ein Vorbringen jedoch, wonach die Dokumentation nicht echt und/richtig sei, wurde nicht erstattet.

Dem Begehren des Beschwerdeführers, ein "psychiatrisches als auch allgemein medizinisches Fachgutachten einzuholen" und "darüber hinaus" "den BF persönlich in Augenschein" zu nehmen, war daher vor dem Hintergrund eines offensichtlich bloß subjektiv gewonnenen Eindruckes, basierend auf lediglich zwei Besuchen der Rechtsvertretung gegenüber einer regelmäßig durchgeführten medizinischen Kontrolle nicht zu entsprechen.

Im Hinblick auf den vom Beschwerdevorbringen abweichend dokumentierten (wesentlich besseren) Gesundheitszustand mangelt es dem Vorbringen in Richtung Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung und Substituierung durch Anwendung gelinderer Mittel für sich allein schon der Substantiiertheit. Zieht man aber noch zusätzlich den durch Verschleierung der Identität, mangelnde Ausreisewilligkeit und bereits erfolgtes Untertauchen bedingten und von der beschwerdeführenden Partei nicht in Kritik gezogenen Sicherungsbedarf ins Kalkül, so entbehrt dieses Vorbringenssegment überhaupt der Grundlage.

Die Sachverhaltskonstellation hat also während der gesamten Anhaltung keine derartige Änderung erfahren, dass die Anhaltung nicht mehr Deckung im "Titelbescheid" des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2014 finden könnte.

Feststellungen in Bezug auf den Vorwurf der Untätigkeit - die Verwaltungsbehörde hätte insbesondere unter Berücksichtigung eines regen Flugverkehrs zwischen Österreich und Frankreich die Rücküberstellung nach Frankreich wesentlich früher organisieren können, waren im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entbehrlich - siehe rechtliche Beurteilung:

Aus der Aktenlage haben sich also keine sonstigen Umstände auf Tatsachenebene ergeben, die die Verwaltungsbehörde zu einer Neubeurteilung der Anhaltung in Schubhaft (jedenfalls) bis zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich, dem 22.05.2014, verpflichtet hätten.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer als reine Rechtfrage aufgeworfene Problematik der Überschreitung der in Art. 28 Dublin III - VO normierten Frist von sechs Wochen - diesfalls hätte die Überführung des Beschwerdeführers bereits am 20.05.2014 und nicht erst zwei Tage später stattfinden müssen, siehe rechtliche Beurteilung.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), führte der Verfassungsgerichtshof zunächst ganz allgemein in der Frage der Verfassungswidrigkeit des §22a Abs. 3 BFA-VG und damit verbunden der (inhaltlichen) Rechtsnatur von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes als Titelbescheide - die Entscheidungen hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft betreffend - aus:

Der Verfassungsgerichtshof hält hingegen das Bedenken, §22a Abs3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art130 B-VG, nicht aufrecht:

[...]

In der Folge knüpfte der einfache Gesetzgeber an diese Rechtsprechung an und normierte ausdrücklich in §52 Abs4 FrG, BGBl 838/1992, einen Fortsetzungsausspruch. Der Gesetzgeber verfolgte dabei das Ziel, dass die vom unabhängigen Verwaltungssenat zu treffende Entscheidung ‚völlig unabhängig davon [erfolgt], ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist oder nicht. Im Extremfall legitimiert der unabhängige Verwaltungssenat damit eine Haft, die bis dahin mangels vollstreckbaren Schubhaftbescheides rechtswidrig war. [...] Es ist somit in diesen Fällen stets eine zweiteilige Entscheidung zu treffen: einerseits über die Frage der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft und andererseits über die Behauptung der Rechtswidrigkeit im Umfang der Anfechtung.' (RV 692 BlgNR 18. GP, 54).

Diese rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers war die Grundlage für die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes. Als Konsequenz daraus nahm der Verfassungsgerichtshof etwa an, dass ‚[d]ie Schubhaft [...] auch nicht dadurch rechtmäßig [wird], daß die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach der Rechtsprechung des VfGH als neuer Titelbescheid wirkt (VfSlg 13.039/1992), weil dadurch nur die weitere Anhaltung des Bf. in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, nicht aber die Schubhaft vor diesem Zeitpunkt legitimiert wird.' (VfSlg 13.806/1994; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

An dieser Rechtsnatur der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (in Schubhaftangelegenheiten, den Fortsetzungsausspruch betreffend) als "Titelbescheide" vermag auch die besondere Fallkonstellation wonach, der ursprüngliche (Mandats)bescheid einer Verwaltungsbehörde und die darauf aufbauende bis zum Fortsetzungsausspruch währende Anhaltung für rechtswidrig erklärt wurde - so wie es gegenständlich der Fall ist - nach dieser Judikatur des VfGH nichts zu ändern (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Ebenso hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass

'[...] im Falle der Feststellung, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des UVS selbst dann legitimiert [wurde], wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde [...]. Insofern hängt die im Hinblick auf Art6 Abs1 BVG persFr. entscheidende Frage, ob der Freiheitsentzug aufrechterhalten werden darf oder nicht, ausschließlich von der Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft, nicht aber von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Schubhaft ab, die vor der Entscheidung des UVS liegt." (VfSlg 14.193/1995; vgl. auch VwGH 23.9.1994, 94/02/0142; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

Der unabhängige Verwaltungssenat war zudem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur ermächtigt, einen weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 19.3.2013, 2011/21/0246).

Die durch den in Rede stehenden Fortsetzungsausspruch dem unabhängigen Verwaltungssenat auferlegte Verpflichtung hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde: Diese war bei Erhebung einer Schubhaftbeschwerde auf den unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen; eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden war in einem solchen Fall ausgeschlossen (VwGH 31.3.2000, 2000/02/0007; 19.3.2013, 2011/21/0246).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gilt all dies zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten Ausgeführte auch für das Bundesverwaltungsgericht:

[...]

Es ist der Bundesregierung vielmehr im Grundsatz zuzustimmen, dass diese Bestimmung anordnet, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG - die, wie oben festgehalten wurde, gegen (einen) zulässige(n) Beschwerdegegenstand bzw. -gegenstände gemäß Art130 B-VG gerichtet ist - in jenen Fällen, in denen die Anhaltung noch andauert, "in der Sache" zu entscheiden und dabei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat.

[...]

Schon in den Erläuterungen des FrG 1992 wird ausgeführt, dass "[d]ie Behörde [...] durch die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu erkennen gegeben [hat], daß sie die Voraussetzungen hiefür als gegeben erachtet[,] und der erste Verfahrensschritt besteht nun darin, daß der unabhängige Verwaltungssenat zu prüfen hat, ob dies zutreffe."

(RV 692 BlgNR 18. GP, 54).

Diese Konstellation ist auch in §22a BFA-VG nach wie vor zugrunde gelegt. Damit wird aber dem Erfordernis entsprochen, dass das Verwaltungsgericht mit der Kontrolle der Verwaltung betraut sein muss (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage für die UVS VfSlg 14.891/1997).

§22a Abs3 BFA-VG erweist sich damit nicht als verfassungswidrig."

Auf dem Boden dieser aktuellen Judikatur erweisen sich die Rechtsausführungen des Beschwerdeführers, wonach

"Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen "Schubhafttitels" an Stelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen ist und das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten würde. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gern Art 83 Abs 2 B-VG zur Folge"

als nicht stichhältig, ohne dass es noch einer weiteren Vertiefung bedarf.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2014 über die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf basierenden Anhaltung bis zum 07.05.2014 sowie die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft ab dem 07.05.2014 stellt sich diese Entscheidung sohin als maßgeblicher Titelbescheid - im materiellen Sinne - für die Anhaltung ab 07.05.2014 dar.

Insofern bestand für die Verwaltungsbehörde nicht die Verpflichtung zur Erlassung eines neuen Mandatsbescheides.

Unter diesem Blickwinkel erweist sich sohin die Anhaltung seit dem 07.05.2014 nicht als rechtswidrig, wie vom Beschwerdeführer moniert.

Mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes behob dieser § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG und führte aus:

"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."

Unter anderem hielt der Verfassungsgerichtshof begründend fest:

"Eine Beschwerde gemäß §22a Abs1 BFA-VG gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - kann sich daher gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten, wovon jeder einem Beschwerdegegenstand des Art130 Abs1 und Abs2 Z1 B-VG entspricht:

Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richtet, stützt sie sich auf Art130 Abs1 Z1 B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richten, können sie auf Art130 Abs1 Z2 B-VG gestützt werden."

Auch wenn sich Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes der Überprüfbarkeit im formellen Sinne durch das Bundesverwaltungsgericht (selbst) aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmungen des Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF, der § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF und des § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entziehen, da diese Bestimmungen nur Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden und keines Gerichtes zum Gegenstand haben, ergibt sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für das Bundesverwaltungsgericht insofern eine Prüfungsbefugnis im materiellen Sinne, als Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über die Frage der Fortsetzung einer Schubhaftanhaltung nach dieser Judikatur weiterhin in ihrer Eigenschaft als Titelbescheide den Schubhaftbescheidbegriff erfüllen.

Sollte man vor dem Hintergrund der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur nicht (ohnehin) vom Vorliegen einer Lücke ausgehen, welche mangels Anwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG eine analoge Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gebietet, so wäre eine solche zumindest sinngemäß geboten.

§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG war daher unter anderem als Grundlage für Spruchpunkt I. heranzuziehen.

Zur weiteren Vorgehensweise In diesem Zusammenhang führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das zuvor zitierte Erkenntnis im (Anlassfall)Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, erläuternd Folgendes aus:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Die in diesen (zitierten) Ausführungen angesprochene höchstgerichtliche Judikatur ging im Wesentlichen davon aus, dass die auf einen Schubhaftbescheid folgende Festnahme und Anhaltung vom Verfassungsgerichtshof (vor der Fremdenpolizeigesetznovelle BGBl. 21/1991) als Maßnahmen der Vollstreckung eines Bescheides qualifiziert und als nicht nach Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet wurden (vgl. VfGH 12.03.2015, G 151/2014 mit Verweis auf VfSlg. 10.978/1986 mwH; 12.340/1988).

Dazu führte der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 11.06.1990, Zlen. B947/89; B1006/89 aus:

"Die Schubhaft ist, wie sich aus §11 Abs2 FrPG ergibt, mit Bescheid anzuordnen. Die Verhängung der Schubhaft schließt auch die Festnahme ein (vgl. zB VfSlg. 9323/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen, darf also nur erfolgen, wenn sie durch einen Bescheid verfügt worden ist. Ein schriftlicher Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er wirksam zugestellt wurde. Ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid ist also Voraussetzung dafür, dass ein Fremder in Schubhaft genommen, in Schubhaft gehalten und in weiterer Folge iS des §13 FrPG abgeschoben werden darf. Weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung stellen (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art. 144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10978/1986). Hier wurde nun - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - über den Beschwerdeführer am 23.04.1989 um 12:50 Uhr bescheidmäßig die Schubhaft verhängt (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu II.1.a). Sie durfte dem §5 Abs2 erster Satz FrPG zufolge vorerst nur zwei Monate dauern, wurde dann aber von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß §5 Abs2 zweiter Satz FrPG bis zur Höchstdauer von drei Monaten ausgedehnt. Die Anhaltung vom 23.04. bis 04.07.1989 war also durch diese (vollstreckbaren) Bescheide gedeckt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 03.05.1989 einen Asylantrag einbrachte, ändert daran nichts; denn ein solcher Antrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit. Der Frage, ob die Behörde im Hinblick auf §5 AsylG verpflichtet gewesen wäre, auf Antrag oder auch von amtswegen die Schubhaftbescheide aufzuheben, ist hier nicht nachzugehen, weil die Bescheide nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung nach Zustellung des Schubhaftbescheides - also gegen die Haft nach dem 23.04.1989, 12:50 Uhr - bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 04.07.1989, 15:00 Uhr, wendet, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 10978/1986) - Pkt. 2 des Spruches." (VfSlg. 12.340/1988, vgl. dazu auch VfSlg. 10.978/1986; VfSlg. 9.465/1982; VfSlg. 9.999/1984; VwSlg. 11.468 A/1984; VfSlg. 11.694/1988; VfSlg. 12.091/1989; VfSlg. 12.368/1990).

Der Verfassungsgerichtshof stellte also zur Abgrenzung, ob die Anhaltung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bloß als Maßnahme zur Vollstreckung eines vorangegangenen Schubhaftbescheides erfolgte, lediglich auf das Formalkriterium ab, ob zum "Vollstreckungszeitpunkt" ein "durchsetzbarer" Schubhaftbescheid (nach § 5 FrPG, BGBl. 75/1954) vorlag (vgl. dazu auch VfSlg. 12.368/1990). Eine Anhaltung würde jedoch dann vom zugrunde liegenden Bescheid "nicht mehr" gedeckt sein, wenn zwischenzeitlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die nicht mehr von dem im Bescheid herangezogenen jeweiligen Schubhafttatbestand erfasst wird. Diesfalls wird ab Eintritt einer derartigen Sachverhaltsänderung die fortdauernde (nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung als ein Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu qualifizieren sein. Eine derartige Änderung wird im Wesentlichen anhand der unterschiedlichen Schubhafttatbeständen des §§ 76 Abs. 1, 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 76 Abs. 2a Z 1 bis 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auch die Anhaltung auf der Grundlage eines den Schubhaftbescheidbegriff im materiellen Sinne erfüllenden "Titelbescheides" des Bundesverwaltungsgerichtes als Vollstreckungsmaßnahme eben dieses "Titelbescheides" zu sehen ist.

Andernfalls wäre insofern eine sachlich nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung zwischen der Anhaltung auf der Grundlage eines rechtswidrigen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und jener eines rechtswidrigen Titelbescheides des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben, als erstere als (rechtswidrige) Vollstreckungsmaßnahme, letztere als rechtswidrige Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu werten wäre, was wiederum in der Kosten(ersatz)frage von entscheidender Bedeutung ist. Der aufgrund eines rechtswidrigen "Titelbescheides" des Bundesverwaltungsgerichtes würde als Obsiegender in den Anwendungsbereich des §35 VwGVG fallen, jener aufgrund eines rechtswidrigen (Mandats)bescheides nicht.

Die also an den "Schubhaftbescheid" ("Titelbescheid" des Bundesverwaltungsgerichtes) vom 07.05.2014 anschließende Anhaltung in Schubhaft basiert jedenfalls bis zum 20.05.2014 auf eben diesem Schubhaftbescheid, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Umstände auf Tatsachen- oder Rechtsebene vorlagen, welche eine rechtliche Neubewertung der Anhaltung notwendig machten - hinsichtlich des rechtlich vom Beschwerdeführer problematisierten Zeitraumes vom 21.05.2014 und 22.05.2014 siehe sogleich.

Die Anhaltung bis zum 20.05.2014 ist sohin als Maßnahme der Vollstreckung des Titelbescheides zu beurteilen.

Aus diesem Grunde waren auch Feststellungen in Bezug auf den Vorwurf der Untätigkeit - die Verwaltungsbehörde hätte insbesondere vor dem Hintergrund eines regen Flugverkehrs zwischen Österreich und Frankreich die Rücküberstellung nach Frankreich wesentlich früher organisieren können - entbehrlich:

Selbst wenn man (nämlich) von der Möglichkeit einer früheren Rücküberstellung(smöglichkeit) ab 15.05.2014 ausginge, würde eine derartige Rechtswidrigkeit der Anhaltung nicht den Charakter einer allenfalls rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme nehmen, welche nicht mehr im Titelbescheid ihre Grundlage finden könnte, da die diesen Titelbescheid bestimmenden Sachverhaltselemente des Sicherungsbedarfes und der Haftfähigkeit - wie ausgeführt - keine zwischenzeitliche Änderung erfahren haben und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch keine Änderung in rechtlicher Hinsicht zu konstatieren war.

Für eine gesonderte Rechtswidrigerklärung der Anhaltung ab 15.05.2014, wie vom Beschwerdeführer begehrt, bestand daher kein Raum.

Eine Änderung in rechtlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer erst hinsichtlich seiner Anhaltung vom 21.05.2014 bis zum 22.05.2014 (als Beschwerdegrund) insofern geltend, als er nach Zustimmung Frankreichs am 08.04.2014 mehr als sechs Wochen in Schubhaft festgehalten worden sei, bevor er am 22.05.2014 nach Frankreich rücküberstellt worden sei, wodurch Artikel 28 Abs. 3 Dublin-VO verletzt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht war bereits im Rahmen des den Beschwerdeführer betreffenden "Dublin-Verfahrens" im Zusammenhang mit der Dauer der (verkürzten) Überstellungsfrist gemäß Art. 28 Abs. 3, Unterabsatz 3 Dublin III-VO mit der gegenständlichen Problematik befasst und führte in seinem Erkenntnis, W149 2007656, vom 27.06.2014, aus:

"Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in der Tat länger als sechs Wochen ab der Zustimmung Frankreichs zur Wiederaufnahme in Schubhaft war. Allerdings übersieht er mit dieser Beschwerderüge bereits, dass die gegenüber der allgemeinen Überstellungfrist des Art. 29 Abs. 2 (sechs Monate ab Zustimmung) im Falle der Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 3, Unterabsatz 3 Dublin III-VO auf sechs Wochen verkürzte Überstellungfrist nicht in jedem Fall mit der Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates beginnt. Wenn nämlich ein Antragsteller - wie hier - ein Rechtsmittel gegen die Überstellung einlegt und das nationale Recht (wie in Österreich) von der Option gebraucht gemacht hat, diesfalls die Überstellung automatisch auszusetzen und einem Gericht die Entscheidung über die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde innerhalb einer angemessenen zu überlassen (siehe Art. 27 Abs. 3 lit. b) Dublin III-VO), so beginnt die verkürzte Frist (erst) zu dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Nach österreichischem Recht entfaltet die vorliegende Beschwerde aber genau jene automatische Aussetzung, und der Rechtsbehelf hat (iSd. Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 Dublin III-VO) "keine aufschiebende Wirkung mehr", wenn eine solche vom Bundesverwaltungsgericht nicht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zuerkannt wurde (§ 17 Abs. 4 BFA-VG).

Im gegenständlichen Verfahren langte die Beschwerde am 07.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und ihre wurde mangels Vorliegen der Voraussetzungen [...] bis zum 14.05.2014 und auch danach keine aufschiebende Wirkung erteilt.

Die wegen der Schubhaft des Beschwerdeführers verkürzte Überstellungfrist wäre daher jedenfalls erst am 26.06.2014 abgelaufen. Der Vollständigkeit halber darf zudem darauf hingewiesen werden, dass somit mit Ablauf des 14.05.2014 die Überstellung jedenfalls rechtlich möglich und nach Aktenlage auch praktisch durchführbar war (Art. 28 Abs. 3, Unterabsatz 3 Dublin III-VO), sodass zum Zeitpunkt der Überstellung nach Frankreich am 22.05.2014 jedenfalls keine Fristüberschreitung eingetreten war."

Da Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 4 Dublin III-VO die Frist zur Überstellung mit jener der Anhaltung in dem Maße verbindet, dass "die Person nicht länger in Haft gehalten wird", sofern "die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 stattfindet", berechnet sich die gegenständlich mögliche Dauer der Anhaltung exakt in der bereits vom Bundesverwaltungsgericht im "Dublin-Verfahren" vorgenommenen - obzitierten - Weise:

Die Anhaltung steht sohin bis zum 26.06.2014 im Einklang mit Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 und 4 Dublin III-VO.

Die Beschwerdeausführung (in diesem Zusammenhang)

"Das BVwG habe sich in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 zur Zahl W192 2007508-1/8Z mit der Zulässigkeit der Haftdauer gern Art 28 Abs 2 UAbs 3 und 4 Dublin III VO auseinander gesetzt. [...] Demnach verlange die zitierte Norm eine Enthaftung des BF, sollte die geplante Abschiebung nicht binnen sechs Wochen bis zum 20.05.2014 erfolgen"

erweist sich bei näherer Betrachtung insofern als aktenwidrig, als das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausführte:

"Da die Zustimmungserklärung Frankreichs am 08.04.2014 beim Bundesamt einlangte, ist durch die geplante Abschiebung bis zum 20.05.2014 diese Frist jedenfalls gewahrt."

Von einer Festlegung des Inhaltes, der Beschwerdeführer dürfe nicht länger als bis zum 20.05.2014 in Schubhaft angehalten werden kann keine Rede sein; vielmehr geht aus der eindeutigen Textierung hervor, dass die Anhaltung vor dem Hintergrund des Art 28 Abs. 3 zumindest bis zum 20.05.2014 währen kann/konnte - argum "jedenfalls gewahrt".

Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahmeergänzung vom 21.05.2014 auf den Kommentar von Filzwieser/Sprung - diese würden ausführen,

"dass sich aufgrund der Regelung des Art 28 Dublin III VO auch die sechsmonatige Überstellungsfrist auf eine Frist von sechs Wochen verkürzt (Filzwieser/Sprung, Die Dublin Ill-Verordnung, Art 28, K5, 224)" -

geht nicht hervor, inwiefern daraus etwas für den gegenständlichen Fall zu gewinnen ist, da die Maßgeblichkeit der Sechs-Wochen-Frist sowohl im, den Beschwerdeführer betreffenden "Dublin-Verfahren" als auch im gegenständlichen Fall unstrittig ist.

Auch hinsichtlich der Anhaltung in der Zeit ab dem 20.05.2014 bis zum Zeitpunkt der Überstellung (am 22.05.2014) liegt sohin keine Änderung der rechtlichen Voraussetzungen vor, welche nicht mehr im Titelbescheid des Bundesverwaltungsgerichtes Deckung finden könnte und die Verwaltungsbehörde zur Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage verpflichtet hätte.

Somit stellt sich auch die über den 20.05.2014 hinausgehende Anhaltung als Vollstreckungsmaßnahme des Titelbescheides dar.

Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob nicht der Titelbescheid selbst rechtswidrig war, sodass die daran anschließende Anhaltung in ihrer gesamten Dauer als rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme zu qualifizieren ist.

Unzweifelhaft wurde auch der Titelbescheid, also das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2014, mit dem die Fortsetzung der Anhaltung ab dem 07.05.2014 ausgesprochen wurde, auf der Grundlage des Art. 28 Dublin VO erlassen, wie dessen rechtlicher Beurteilung zu entnehmen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, "verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht".

Da sich (gegenständlich) der Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr mangels gesetzlicher Bestimmungen ausschließlich auf Kriterien stützte, die bis zum angeführten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden, ist die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend und bedeutet die Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt II. des Titelbescheides, also des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2014, seinen Fortsetzungsausspruch betreffend.

Weil sich aber dieser Titelbescheid aus formalen Gründen einem Abspruch durch das Bundesverwaltungsgericht entzieht, hatte sich die formelle Erklärung der Rechtswidrigkeit lediglich auf die auf diesem rechtswidrigen Teil des Titelbescheides - dem Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt II.) - beruhende Vollstreckungsmaßnahme, die Anhaltung in Schubhaft vom 07.05.2014 bis 22.05.2014, zu beziehen.

Zu Spruchpunkt II.

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft bis zur Überstellung nach Frankreich als Beschwerde über eine im Titelbescheid gründende Vollstreckungsmaßnahme dar.

Selbst wenn man das Bundesverwaltungsgericht dem Begriff der "Behörde" in § 35 Abs. 3 VwGVG unterstellen würde, wäre für den obsiegenden Beschwerdeführer insofern nichts gewonnen, als die gegenständlich rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - nicht von § 35 VwGVG erfasst ist, da leg. cit lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.

Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im gegenständlichen Verfahren nichts gewinnen.

Weil (aber auch sonst) weder nach dem VwGVG noch dem BFA-VG ein Kostenersatz vorgesehen ist, war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Der Frage des "Obsiegens" kommt jedoch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision Bedeutung zu - siehe sogleich.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Verwaltungsbehörde bereits im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes W192 2007508 anlässlich der Aktenvorlage und der Erstattung einer Stellungnahme Kostenzuspruch begehrte, über welchen aber in dem angeführten Verfahren zu entscheiden ist, wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Titelbescheid und Erkenntnis vom 07.05.2014, (auch) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung bis zum 07.05.2014 betreffend, ausdrücklich festhielt:

"Über [...] die Kostenanträge ergeht eine gesonderte Entscheidung".

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des Titelbescheides und der auf dessen Grundlage vollzogenen Schubhaft - bis zum Überstellungszeitpunkt, dem 22.05.2014 - im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075). Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.

Zu Spruchpunkt IV:

Konkret stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 35 VwGVG in Schubhaftbescheidbeschwerdeverfahren außerhalb des Bereiches der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, da diese Bestimmung prinzipiell nur in Verfahren über Maßnahmenbeschwerden Anwendung zu finden scheinen, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Anspruch auf Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Dazu fehlt es jedenfalls an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Auch ist letztlich die Frage offen, ob in Fällen wie dem gegenständlichen überhaupt §35 VwGVG Anwendung findet, hat diese Norm offensichtlich nur den Regelfall eines Beschwerdeführers und einer diesem gegenüberstehenden "Behörde" vor Augen - bejahendenfalls müsste also das Bundesverwaltungsgericht diesem Behördenbegriff unterstellt werden.

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