BVwG L507 1426708-1

L507 1426708-1Tribunal Administrativo Federal11 de mai. de 2015

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Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt

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BVwG L507 1426708-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.1426708.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Lisa Macheiner, Diakonie - Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012,

Zl. 11 12.065-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am 12.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 13.10.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Alkoholverkäufer und Dolmetscher für eine Firma, welche mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, insgesamt drei Drohanrufe erhalten habe. Sein Vater habe ebenfalls als Alkoholverkäufer gearbeitet und sei zwei Tage nachdem der Beschwerdeführer den zweiten Drohanruf erhalten habe, ermordet worden, woraufhin der Beschwerdeführer den Irak verlassen habe.

2. Nachfolgendes Konsultationsverfahren des Bundesasylamtes iSd Dublin II-VO mit den rumänischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers.

3. Am 19.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater ein Geschäft für alkoholische Getränke gehabt habe, wo auch der Beschwerdeführer von 2010 bis 2011 gearbeitet habe. Anfang 2011 habe der Beschwerdeführer dann begonnen für eine Sicherheitsfirma als Dolmetscher für die amerikanischen Truppen zu arbeiten. Am XXXX2011 habe er einen Anruf von einem Unbekannt erhalten, welcher ihm gesagt habe, dass er nicht mehr für die Amerikaner arbeiten solle. Danach habe sich der Beschwerdeführer Urlaub genommen, sei jedoch nicht mehr in die Firma zurückgekehrt. Am XXXX2011 habe er erneut einen Anruf erhalten, worin ihm zwar mitgeteilt worden sei, dass er "Gott sei Dank" nicht mehr für die Amerikaner arbeiten würde, jedoch auch keinen Alkohol verkaufen dürfe. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich davon jedoch nicht abhalten lassen und habe weiterhin Alkohol verkauft. Daraufhin sei am 03.09.2011 der Vater des Beschwerdeführers in seinem Geschäft ermordet worden. Auf dem Weg zum Krankenhaus, habe der Beschwerdeführer erneut einen Anruf erhalten, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er seinem Vater bald folgen werde. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei sofort aus dem Irak ausgereist.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, Zl. 11 12.065-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2013 erteilt.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher wegen mehrerer Ungereimtheiten nicht glaubhaft dargelegt habe.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG erneut ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.04.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 09.05.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde zunächst das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Kontakt mit der christlichen Einrichtung "The Oasis - International Teams Austria" gekommen sei. Es handle sich dabei um eine Einrichtung die Flüchtlingen verschiedene Hilfestellungen im Alltag anbiete und ihnen den christlichen Glauben näher bringe. Der Beschwerdeführer beabsichtige nun zum christlichen Glauben zu konvertieren. Als Beweis für sein Vorbringen wurden zudem mehrere Unterlagen vorgelegt (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, Sterbeurkunde des Vaters, Mitarbeiterausweis der Firma XXXX, Verdienstmedaille, Fotos, Schulzeugnis, Schreiben "The Oasis").

Im Folgenden wurde auf die Feststellungen des Bundesasylamtes verwiesen, wonach der Beschwerdeführer für die Firma XXXX bzw. für die amerikanischen Truppen gearbeitet habe, sein Vater ein Alkoholgeschäft betrieben habe und kurz vor der Ausreise ermordet worden sei sowie, dass im Irak Übergriffe durch Islamisten stattfinden würden. Weiters wurden auszugsweise Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zitiert und angemerkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund all dieser Feststellungen Asyl zu gewähren sei. Die Verfolgung beruhe insofern auf religiösen und politischen Gründen, als seine Tätigkeit für die US-Truppen seitens der Verfolger als Landesverrat und der Verkauf alkoholischer Getränke als Todsünde gegen die Gebote des islamischen Glaubens gewertet worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch nicht auf die Einnahmen aus dem väterlichen Geschäft verzichten können und hätte der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse zu Erwerbszwecken nicht mehr einsetzten können, zumal dies wiederum nur durch den Kontakt mit ausländischen Truppen, Unternehmen oder Organisationen möglich gewesen wäre. Hätte der Beschwerdeführer demnach versucht, die "Befehle" der islamistischen Verfolger auszuführen, wäre dies einem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage gleichgekommen, was ebenfalls asylrelevanter Verfolgung entspreche. Dem Bundesasylamt seien auch seine eigenen Feststellungen zur irakischen Polizei entgegenzuhalten, wenn es darauf verweise, dass der Beschwerdeführer den Schutz der irakischen Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen hätte können. Angesichts der Länderfeststellungen zulässigen Annahme, dass die Polizei in den Mord am Vater und in die Drohungen gegen den Beschwerdeführer verstrickt sei, könne sogar von einer fehlenden Schutzwilligkeit ausgegangen werden.

Was die Beweiswürdigung angeht, wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt kein einziges Argument anführe, was gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spreche. Zudem sei die Behauptung, wonach das mangelnde Vertrauen des Beschwerdeführers in die Sicherheitskräfte nicht rechtfertige, dass er sich nicht an diese gewandt habe, unlogisch. Vielmehr sei dies die einzig logische Konsequenz gewesen, zumal die Sicherheitskräfte korrupt, ineffizient und kriminell seien. Darüber hinaus stünden die Angaben des Beschwerdeführers in Einklang mit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach die Bevölkerung kein Vertrauen in die Polizei habe. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund religiös bzw. politisch motivierter Verfolgung bei fehlendem effektivem staatlichem Schutz Asyl zu gewähren gewesen. Was die behauptete Rechtswidrigkeit aufgrund wesentlicher Verfahrensfehler angeht, so hätte das Bundesasylamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nachkommen müssen. Es hätte insbesondere Ländermaterialen herbeischaffen müssen, welche eine genauere Beurteilung der Gefahr aufgrund der beruflichen Tätigkeit erlaubt hätten. Im Folgenden wurden sodann auszugsweise Berichte des UK Home Office vom Dezember 2011 sowie der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert, welche die Gefährdung von Kollaborateuren sowie von Personen, welche alkoholische Getränke verkaufen, belegen würde. Das Bundesasylamt habe es auch unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Zu berücksichtigen sei nunmehr auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich Anschluss an eine christliche Gemeinde gefunden habe und beabsichtige, zum christlichen Glauben zu konvertieren. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr auch aufgrund seines neuen Glaubens von islamischen Milizen verfolgt zu werden, zumal diese den Abfall vom Islam als Todessünde betrachten würden. Während dem Verfahren habe der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem beabsichtigten Glaubenswechsel getätigt, zumal ihm nicht bekannt gewesen sei, dass neu hinzutretende Umstände im Verfahren zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus sei er seitens des Bundesasylamtes nicht zu diesem Thema befragt worden. Seine Konversion würde somit einen weiteren Anlass für dessen Bedrohung darstellen.

8. Am 15.05.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

9. Mit Schriftsatz vom 28.05.2014 nahm der Beschwerdeführer vertreten durch eine Rechtsberaterin Stellung zu den dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen. Darin wurde erneut auf seinen Ausschluss aus dem Stamm aufgrund seiner Konversion hingewiesen und darauf, dass der Beschwerdeführer deshalb auch getötet werden würde. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden die fehlende Religionsfreiheit dokumentieren, jedoch fänden sich hinsichtlich der Situation zum Christentum konvertierter Muslime keine aktuellen Informationen in den ausgehändigten Länderberichten, weshalb beantragt wurde, diese zu ergänzen. Im Weiteren wurde auszugsweise auf einen Bericht des UNHCR, Eligibility Guidelines 2012, verwiesen, welcher die vom Beschwerdeführer geschilderte Problematik darlegen würde. Das Institute for War Peace Reporting habe zudem über einen Fall eines zum Christentum konvertierten Moslems berichtet, welcher von seinem Sohn aufgrund des in der islamischen Gesellschaft ausgeübten Druckes getötet worden sei. Schließlich wurde erneut bekräftig, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls Verfolgung aufgrund seiner eigenen religiösen Überzeugung drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, christlich-evangelischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde in XXXXgeboren, wo er die Grundschule, die Hauptschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besuchte. Nach seinem Schulabschluss im Jahr 2010 erlernte der Beschwerdeführer keinen Beruf und war von XXXX2011 bis August 2011 bei der Sicherheitsfirma XXXX als Dolmetscher für die Amerikaner tätig.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Im Irak leben nach wie vor eine Schwester sowie zwei Onkeln und drei Tanten des Beschwerdeführers.

Von XXXX2011 bis XXXX2011 hat der Beschwerdeführer regelmäßig "The Oasis", ein sozial-diakonisches Begegnungszentrum besucht und wurde am XXXX2012 von der christlichen Gemeinde am XXXX, einer freien evangelischen Kirche, getauft.

Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Länderfeststellungen Irak

1. Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der

Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

2. Politische Lage

2.1. Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.

Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.

2.2. Innenpolitische Lage

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet.

Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07. März 2010 statt. Sie waren im Großen und Ganzen frei und fair. Die 2012 ins Amt gekommene neue "Unabhängige Wahlkommission" wurde zwar gemäß Proporz ausgewählt, sie ist aber ausnahmslos mit Fachleuten besetzt.

Nach langen Verhandlungen wurde im Dezember 2010 die irakische Regierung gebildet, die Premierminister Maliki eine zweite Amtszeit erlaubte, obwohl seine Rechtsstaatspartei nicht mehr die meisten Stimmen bekam. Er regiert seitdem an der Spitze einer fragilen, alle maßgeblichen politischen Kräfte des Irak umfassenden Koalitionsregierung, die sich seit Dezember 2011 in einer schweren Krise befindet. Einige Minister der Iraqiya boykottieren seit Anfang 2013 das Kabinett, kurdische Minister und Sadristen hatten sich zwischenzeitlich angeschlossen, sind aber Ende April 2013 ins Kabinett zurückgekehrt.

2.3. Parteien der Regierungskoalition

Rechtstaatsbündnis (State of Law)

Dem Rechtsstaatsbündnis unter Führung von Ministerpräsident Nuri al-Maliki gehörten zum Zeitpunkt der Parlamentswahlen 2010 insgesamt neun verschiedene Parteien und Blöcke sowie zahlreiche unabhängige Einzelkandidaten an: Wichtigste Gruppierung ist die schiitische "Dawa"-Partei (übersetzt "Missionierung", "Ruf") von al-Maliki. Das Bündnis gibt sich betont überkonfessionell und national-irakisch, bildet aber die schiitische Mehrheit ab.

Irakische Nationale Allianz (INA)

Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden großen schiitischen Parteien Islamic Supreme Council of Iraq, ISCI und der "Ahrar"-Partei des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Letztere wurde bei den Parlamentswahlen mit

40 Mandaten stärkste Partei und setzt nicht mehr auf militärischen Widerstand, sondern auf

politischen Einfluss. Auch dieses hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen.

Irakische Nationale Bewegung (Iraqiya)

Die Irakische Nationale Bewegung untersteht pro forma weiter der Führung des früheren säkular-schiitischen Premierministers Iyad Allawi, wird derzeit aber vor allem von dem sunnitischen Parlamentspräsidenten Usama al-Nujaifi angeführt, der als neuer Kopf der Bewegung gilt. Das Parteienbündnis ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die sunnitisch dominiert und anti-iranisch ausgerichtet ist. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an.

Kurdische Allianz

Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspräsident Dschalal Talabani als Parteichef übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus.

2.4. Parteien der Opposition

Neben einigen kleineren Parteienbündnissen sitzen auch zwei abgespaltene Gruppierungen im irakischen Abgeordnetenhaus: 2009 spaltete sich unter der Führung des früheren PUK- Funktionärs Nawchirwan Mustafa die neue Partei Goran ("Wandel") von der Kurdischen Allianz ab. Sie hat bei den Wahlen zum Kurdischen Regionalparlament im Juli 2009 auf Anhieb 24 % der Stimmen erlangt und kam bei den irakischen Parlamentswahlen im März 2010 auf insgesamt acht Mandate. Mit ebenfalls acht Mandaten haben sich Abgeordnete von

Allawis Irakischer Liste als Weiße Iraqiya konstituiert.

2.5. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen.

2.6. Rolle der Sicherheitskräfte

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.

Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden.

Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen.

Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul).

Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.

Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.

3. Staatliche Repressionen

3.1. Politische Opposition

Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen durch staatliche oder paramilitärische Elemente, die z.B. davon abschrecken sollen, neue politische Bewegungen ins Leben zu rufen. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.

3.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt.

Hinsichtlich der sunnitischen Massenproteste in den nordwestlichen Provinzen Zentraliraks mit Schwerpunkt in Ramadi, Provinz Anbar, Samarra und Kirkuk sowie in der Provinz Ninive seit Ende Dezember 2012 ergibt sich ein gemischtes Bild des Handelns der Sicherheitskräfte: Einerseits halten sich zentrale und lokale Sicherheitskräfte häufig zurück und lassen die Demonstranten über Monate gewähren. Auf der anderen Seite gibt es Medienberichte über Attentate auf Anführer der Demonstrationsbewegung, wobei unklar ist, wer hinter diesen Taten steht.

Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u.a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z.T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig.

Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von einigen Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Irak nimmt zudem seit Jahren in der Statistik des "Committee to Protect Journalists" den weltweit letzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem fünfzig Fälle von z. T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung).

Auch durch Justiz und Verwaltung wird die Pressefreiheit eingeschränkt. In einer klaren Verletzung des Art. 95 der irakischen Verfassung (Verbot von Sondergerichten) wurde im Juli des Jahres 2010 ein Sondergerichtshof für Medien eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, mögliche Verstöße gegen die Pressefreiheit, üble Nachrede und Verleumdung zu untersuchen. Angaben zur genauen Zahl der bisherigen Prozesse und Verurteilungen liegen nicht vor.

Aufgrund ihrer kritischen und angeblich "einseitigen" Berichterstattung über die sunnitischen Massenproteste hat das "Komitee für Medien und Kommunikation" Ende April 2013 sieben irakischen und einem kuwaitischen Sender sowie Al-Jazeera die Lizenz im Irak "wegen konfessionalistischen Aufruhrs" entzogen. Die Entscheidung wurde angefochten und vorläufig außer Kraft gesetzt. Auch 2012 hatten temporäre Schließungen von (kritischen) Radio- und Fernsehstationen durch die "Kommunikations- und Medienkommission" trotz angeblicher "administrativer Gründe" einen politischen Beigeschmack.

Der Zugang zum Internet unterliegt keinen Beschränkungen. Vorwürfe der Überwachung von Kommunikation durch die Regierung sind nicht belegt. 2012 gab es keine Verhaftungen im Zusammenhang mit internetbasierten Aktionen.

3.3. Religionsfreiheit

Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.

Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.

Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer Bagdader Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.

In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor.

3.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NROs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen.

Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die Kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben gewöhnlich ohne Ergebnis.

3.5. Militärdienst

Es gibt keine Wehrpflicht.

4. Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

4.1. Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

4.2. Nicht-staatliche Akteure

Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. AQI hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Die Bedeutung von AQI hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al-Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien haben Ende Februar 2013 die Nusra-Front in Syrien und Al-Qaida im Irak ihren Zusammenschluss bekanntgegeben, im Juni 2013 aber widerrufen. Zumindest kann partielle Zusammenarbeit der beiden Gruppen unterstellt werden.

Weniger bekannt als AQI ist die Ansar as-Sunna (AAS) / Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs aber mit sunnitisch-wahabistischem Einfluss, hat sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie hat sich im Berichtszeitraum zu mehreren Anschlägen bekannt.

Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Potenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach klar von Gewaltaktionen, zuletzt nach dem Anschlag auf ein führendes Parteimitglied am 3. Juni 2013 in Bagdad.

Unter den aktiven Gruppen zu nennen ist insbesondere die radikale Abspaltung der Mahdi- Miliz "Asa'ib Ahl al-Haq" ("Liga der Gerechten"), die mittlerweile Premierminister Maliki nahestehen soll. Weiterhin macht "Hisbollah im Iraq" über Medien von sich reden, ohne dass bisher belegt ist, dass die Formation tatsächlich Schlagkraft aufweist. Weiterhin von Bedeutung ist die "Badr"-Miliz unter Transportminister Al-Ameri, der früher der schiitischen Partei "Oberster Islamischer Rat" angehörte und jetzt eine eigene Partei führt. Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. Es gibt seit Mai 2013 auch vereinzelte Berichte über die Festsetzung von Sunniten an falschen Kontrollstellen, einige sollen danach von den Milizen entführt und getötet worden sein, am häufigsten genannt wird dabei "Asa'ib Ahl al- Haq".

4.3. Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet.

Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz.

Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.

Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Seit 2012 wird über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren. In Reaktion auf die Forderungen der sunnitischen Protestbewegung hat die Regierung im Frühjahr 2013 neben der Freilassung vieler Gefangener unter anderem eine Freigabe konfiszierten Eigentums von Baathisten und die Zahlung von Pensionen an frühere baathistische Regierungsbeschäftigte beschlossen. Es ist noch offen, inwieweit die Beschlüsse faktisch umgesetzt werden.

4.4. Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.

Sunniten

Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.

Kurden

Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.

Christen

Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert, seit 2011 verbessert sich die Lage zögerlich.

Im Berichtszeitraum kam es zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Viele Christen sehen - allerdings v.a. aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der allgemeinen Sicherheitslage - für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Ein Zeichen der Versöhnung und des Willens der christlichen Minderheiten im Irak, ihre Heimat nicht zu verlassen, war im Juli 2011 die erste Weihe einer Kirche im Irak (außerhalb der Region Kurdistan) seit 2003. Der Amtseinführung des neuen chaldäischen Patriarchen im Februar 2013 haben sowohl der schiitische Premierminister als auch der sunnitische Parlamentspräsident beigewohnt.

In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der Kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für systematische staatliche Diskriminierung. Sie fühlen sich jedoch weiter latent von islamischem Extremismus bedroht. Viele leben als Binnenflüchtlinge unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen und versuchen, von dort aus auszuwandern. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.

Jesiden

Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im nördlichen Irak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge ereigneten sich 2007 im Sindschar-Gebiet in der Provinz Nineveh. Von Seiten der Kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden. Jesiden sind sogar als Gruppe im Regionalparlament vertreten. Der kurdische Premierminister Barzani stattete 2012 dem zentralen Heiligtum der Jesiden in Lalish einen offiziellen Besuch ab. Allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als nach einem Freitagsgebet überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte zerstört wurden. Am 9. Mai 2013 wurden in Bagdad Betreiber von Alkoholgeschäften von Unbekannten getötet; 10 der 12 Opfer waren Jesiden.

Mandäer

Von den vor allem im Südirak lebenden Mandäern / Sabäern befinden sich von ehemals

ca. 60.000 nur noch höchstens 5.000 Personen im Irak. Die Mandäer werden von radikal- islamistischen Kreisen als Ungläubige angesehen, gegen die Gewalt und Entführung - teilweise mit dem Ziel der Zwangsbekehrung - als legitim angesehen werden. Da sie traditionell oft als Goldschmiede arbeiten, sind sie häufig Opfer finanziell motivierter Entführungen mit z.T. tödlichem Ausgang. Zahlreiche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft sind zudem von muslimischen Extremisten ermordet worden, ohne dass anschließend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Auch sind sie Opfer von Alltagsdiskriminierung (z.B. kein Schulunterricht in der Muttersprache Aramäisch, Konvertierungsdruck von Seiten der muslimischen Mehrheit).

Schabak

Die Schabak sind eine heterodoxe Glaubensgemeinschaft aus dem nördlichen Irak, die heute ca. 100.000 Personen umfasst. Sie siedeln in Mossul und in Dörfern östlich der Stadt (Niniveh-Ebene). Sie sehen sich selbst meist als (schiitische) Kurden an. Auch die Schabak wurden wiederholt Opfer von gezielten Angriffen.

5. Ausweichmöglichkeiten

Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

6. Menschenrechtslage

Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.

6.1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg.

6.2. Folter

Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet.

Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit weit verbreitet von staatlichen Stellen eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Ein Grund hierfür mag u.a. die mangelnde Ausbildung und daraus folgend fehlende Fähigkeit der ermittelnden Stellen sein, andere Beweismittel als Geständnisse sicherzustellen. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den angewandten Praktiken gehören. Dafür bekannt sind Anstalten, die dem Innenministerium unterstehen, aber auch Polizei, bestimmte Teile der Armee sowie die Generaldirektion für Anti-Terror-Maßnahmen sollen Folter systematisch anwenden. Aus Gefängnissen des Justizministeriums wird hingegen nicht über Folter berichtet. Nach Angaben des Justizministeriums starben zwischen Juni und September 2012 34 Gefangene unter ungeklärten Umständen.

Das Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben bisher 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden Täter bislang faktisch nicht zur Rechenschaft gezogen.

Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayish in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen. Das Strafgefängnis in der nördlichen Stadt Dohuk wird von UNAMI und EU-JUSTLEX als für irakische Verhältnisse vorbildlich eingestuft. UNAMI berichtet von einem Fall in Kirkuk, in dem ein Richter klare Zeichen von Folter an einem dann Verstorbenen gesehen habe. Die Familie habe im Anschluss keinen Anwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, sie zu vertreten.

6.3. Todesstrafe

Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird gegenwärtig auch verhängt und vollstreckt. Irak ist weltweit eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen Besatzungsbehörde kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung aber am 08.08.2004 unter Verweis auf die Ausnahmesituation in Irak wieder eingeführt.

Die Todesstrafe kann u.a. bei Mord, bei Verdacht von staatsfeindlichen Aktivitäten, bei tödlichen Angriffen, bei Vergewaltigung und beim Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere bei terroristischen Aktivitäten verhängt werden.

In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Seit mehreren Jahren wird sie nicht mehr vollstreckt. Es gibt Überlegungen, sie gesetzlich abzuschaffen oder aber die bereits verhängten Todesurteile durch Amnestiegesetz oder Begnadigung in lebenslange Freiheitsstrafe umzuwandeln.

6.4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Rechtsbeistand wird nicht in allen Abschnitten des Verfahrens gewährleistet; Terrorverdächtige dürfen bis zur Anklageerhebung ohne Kontakt zur Außenwelt gehalten werden.

Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Aktuell (Juni 2013) sind ca. 40.000 Menschen inhaftiert. Laut UNAMI sind Überfüllung der Haftanstalten sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Auch der Umstand, dass die Haftanstalten unter der Verantwortung vier verschiedener Ministerien stehen, erschwert die Transparenz.

Alle Einrichtungen - auch die des Justizministeriums - leiden unter unzureichender Finanzmittelausstattung und einer veralteten Gebäudesubstanz. Das Justizministerium ist ernsthaft um Verbesserung der Haftbedingungen bemüht. Ein Reformplan sieht eine Spezialisierung der Gefängnisse je nach Strafmaß, eine Separierung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten sowie umfassende Renovierungsmaßnahmen vor.

Der parlamentarische Menschenrechtsausschuss teilte mit, dass mindestens 34 Gefangene allein zwischen Juli und September 2012 in Gefängnissen des Justizministeriums verstorben sind. Mitte Juni 2013 wurden die Leichen von vier Erwachsenen und einem Jugendlichen in Ninive aufgefunden, nachdem sie zuvor von den Sicherheitskräften festgenommen worden waren.

Das auf Völkerrecht basierende Mandat der UNAMI, irakische Haftanstalten zu besuchen, konnte nicht umfassend wahrgenommen werden, da irakische Behörden UNAMI den Zugang zu verschiedenen Haftanstalten in mehreren Fällen verwehrten. -Dies hat sich trotz Zusagen des irakischen Justiz- und Arbeitsministeriums nach Intervention von UNAMI bislang nicht gebessert. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang. UNAMI beklagt, sie verfüge über glaubhafte Informationen, Gefangene würden regelmäßig vor UNAMI-Besuchen wegverlegt. Das IKRK hat dieses Problem nicht.

In den Haftanstalten der Region Kurdistan herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. Zwei weitere Gefängnisse der Region wiesen hingegen starke Überbelegung und schlechte hygienische Bedingungen auf. Die Kurdische Regionalregierung ist um Verbesserung der Haftbedingungen und Bau neuer Gefängnisse bemüht. Auch die in den Vorjahren noch beklagte Länge der Untersuchungshaft konnte deutlich reduziert werden und entspricht nun im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben. Dennoch seien auch hier schlechte Behandlung und ein Mangel an medizinischer Versorgung an der Tagesordnung. Im März 2012 starb in Sulaymaniya ein Untersuchungshäftling (wegen Korruption festgenommener Bürgermeister) nach wenigen Tagen. Die amtliche Untersuchung ergab Selbstmord durch Erhängen, was von den Familienangehörigen energisch bestritten wurde.

7. Rückkehrfragen

7.1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad).

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.

Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.

7.2. Grundversorgung

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.

Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.

7.3. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.

7.4. Behandlung zurückgeführter Iraker

Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.

Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen.

8. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten

Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden.

Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013

Europäisches Zentrum für Kurdische Studien: Gutachten an den Asylgerichtshof zum Irak / autonome Kurdenregion / christliche Glaubensgemeinschaften; 20. 08.2012)

Zur Frage, welche christlichen Glaubensgemeinschaften in welchen Provinzen bzw. Städten der autonomen kurdischen Region im Nordirak (KRG) vertreten sind und wo ihre Vertretungen/Kirchen dort genau situiert sind:

Es gibt eine Vielzahl christlicher Glaubensgemeinschaften in der kurdisch verwalteten Region des Irak, und dementsprechend auch eine Vielzahl von Kirchen/Vertretungen:

1. Die Kirche des Ostens.

Zu dieser Kirche gehört zum einen die Assyrische Kirche des Ostens (die sogenannten "Nestorianer"). Weltweit hat diese Kirche circa 385 000 Gläubige, ihr Oberhaupt ist Katholikos Mar Dinkah IV mit Sitz in Chicago und Erbil. Zahlreiche Nestorianer leben in Dörfern in den kurdisch verwalteten Gebieten, viele dieser Dörfer verfügen über eine eigene, häufig überdimensionierte Kirche.

Darüber hinaus zu nennen ist die Alte Assyrische Kirche des Ostens, die sich 1964 von der

oben genannten Assyrischen Kirche des Ostens abgespalten hat. Oberhaupt ist Katholikos

Mar Addai II Gewargis, sein Sitz ist in Bagdad.

2. Die Orthodoxe Kirche des Ostens.

Zu dieser Richtung gehört die Syrisch-Orthodoxe Kirche, die ihren Sitz in Bagdad hat, weltweit wird von etwa 500 000 Gläubigen ausgegangen.

Zum zweiten zu nennen ist die Armenisch-Orthodoxe Kirche, die im Irak um die 3 000 Anhänger haben dürfte, davon 350 bis 500 in der Region Kurdistan-Irak, vor allem in dem Dorf Avzeriok in der Region Sulivani und in Sulaimaniya selbst.

Darüber hinaus gibt es eine geringe Anzahl griechisch-orthodoxer sowie russisch-orthodoxer Gläubiger, ein Vertreter letzterer, Diakon Saraphim Maamdi, ist in Dohuk ansässig.

3. Die Katholische Kirche.

Hier ist zum einen die Chaldäische Kirche zu erwähnen - neben der Assyrischen Kirche des Ostens die wichtigste Gruppierung innerhalb der kurdischen Gebiete. Die letzten Zahlen hinsichtlich der Verteilung der Gläubigen stammen aus dem August 2005. Demnach leben im Erzbistum al-Qosch 17 487, im Erzbistum Amadya 2 000, im Erzbistum Akra 310, im Erzbistum Zakho 12 700, im Erzbistum Sulaimaniya 200, im Erzbistum Erbil 12 200, im Erzbistum Kirkuk 20 600 und im Erzbistum Mosul 5 700 Chaldäer. Hieraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 27 410 Chaldäern in der Region Irakisch-Kurdistan sowie weitere 38 087 in der Niniveh-Ebene und Mosul-Stadt. Wie die Nestorianer leben zahlreiche Chaldäer auf dem Dorf: Auch die chaldäischen Dörfer verfügen vielfach über eigene Kirchenbauten.

Darüber hinaus gibt es einzelne Gläubige der Syrisch-Chaldäischen Kirche, der Armenisch-Katholischen Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche und der Griechisch-Katholischen Kirche in Irakisch-Kurdistan.

4. Protestantische Kirche.

Anders, als die unter 1-3 genannten Kirchen, sind die protestantischen Kirchen im Irak bzw. in der kurdisch verwalteten Region nicht ursprünglich in der Region angesiedelt, sondern es handelt sich um "Importe" aus den USA, die seit 1991 in der Region Irakisch-Kurdistan Fuß gefasst haben. Zu nennen ist hier zunächst die der Presbyterianischen Kirche zugehörige Reformed Church of America, vertreten durch die in Dohuk angesiedelten Amerikaner Greg und Chris Callsison. Außerdem zu nennen ist die Methodist Church, u.

a. mit einer Niederlassung in Dohuk. Pastor dort ist Maan Sheer, ein Professor an der Universität Dohuk. Ihren Sitz in Kirkuk und Vertretungen in Dohuk, Sulaimaniya und Erbil hat die Nationale [irakische] Evangelikale Kirche. Es handelt sich bei ihr um eine lokale, in Bagdad registrierte Kirche, deren Gründung jedoch ebenfalls aus den USA angestoßen wurde. Dasselbe gilt für die Assyrische Evangelikale Kirche und die Armenische Evangelikale Kirche - wobei in beiden Fällen nicht herauszufinden war, wo diese in den kurdischen Gebieten Niederlassungen haben. Mit einem derzeit im Bau befindlichen Aktionszentrum in Simel (bei Dohuk) ist die US-amerikanische Southern Baptist Church of Christ in Irakisch-Kurdistan vertreten. Das Ende 2011 initiierte Zentrum soll, wenn es fertig gestellt ist, neben Kirchen- und Versammlungsräumen auch eine Klinik für Frauen und Kinder, eine Schule sowie Sporteinrichtungen umfassen. Die KRG hat für das Projekt ein Grundstück im Wert von 2 Millionen USD zur Verfügung gestellt.

Eine weitere evangelikale Kirche ist die Kurdziman (= kurdischsprachige) Church of Christ. Diese wurde 1994 gegründet, ebenfalls auf Anregung aus den USA, und ist in Erbil registriert. Die Kurdziman Church of Christ hat Kirchen und Versammlungsräume in Erbil, Sulaimaniya, Dohuk, Akra und anderen Städten. Für Konferenzen und religiöse Zeremonien erhalten ihre Vertreter von der Kurdischen Regionalregierung öffentliche Räume, etwa in Universitäten.

Über die Gesamtzahl der Kirchen in den kurdischen Gebieten liegen keine genauen Zahlen vor. Grundsätzlich hat die Kurdische Regionalregierung seit 2003 zahlreiche Kirchenbauten finanziert, nicht nur in der de jure kurdisch verwalteten Region, sondern etwa auch in den umstrittenen Gebieten der Niniveh-Ebene. Einem unveröffentlichten Berichtsentwurf der KRG aus dem Jahr 2005/2006 zufolge hatte die KRG bereits bis zu diesem Zeitpunkt in der Provinz Dohuk sowie angrenzenden Gebieten in der Niniveh-Ebene 26 neue Kirchen errichtet und 43 bereits existierende Kirchen renoviert. Dem Bürgermeister von Ainkawa, Fahmy Maty Salaha, zufolge gibt es allein im KRG-verwalteten Gebiet (ohne umstrittene Gebiete) über 50 Kirchen.

Zur Frage, in welcher Form diese Kirchen Einrichtungen/Projekte zur Unterstützung von Binnenflüchtlingen/Rückkehrern in die KRG (Unterbringung allgemein und von Personen mit Sonderbedarf, Erwerbstätigkeit, ...) betreiben:

Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass die christlichen Kirchen in der KRG-Region von der Kurdischen Regionalregierung finanziert werden (Gebäude, Gehälter etc.), sie verfügen kaum über eigene Gelder. Dementsprechend betreiben sie auch keine Flüchtlingsunterkünfte oder bilden Rückkehrer/Flüchtlinge aus. Die Unterstützung der Kirchen für Rückkehrer bzw. Binnenflüchtlinge beschränkt sich in erster Linie auf spontane, nicht strukturierte Nothilfe in Form von finanzieller oder Sachunterstützung an besonders bedürftige Familien. Darüber hinaus gibt es einige christliche NGOs bzw. Missionswerke, die allerdings weder Flüchtlingsunterkünfte betreiben noch Arbeitsplätze anbieten, sondern, wie andere NGOs auch, in strukturelle Hilfe wie beispielsweise Ausbildungsmaßnahmen investieren. Die diversen evangelikalen Kirchen bekommen einerseits Spendengelder von ihren "Mutterkirchen" in den USA, die sie im Irak ausgeben können. Gleichzeitig erhalten aber auch sie teils große Summen von der Kurdischen Regionalregierung - sei es in Form von Grundstücken, Gebäuden oder über die Zahlung von Gehältern etwa für Lehrer und Lehrerinnen an von den Kirchen eingerichteten Schulen. Auch die evangelikalen Kirchen bieten keine spezifischen Einrichtungen für IDPs/christliche Flüchtlinge an, sie investieren hauptsächlich in Kampagnen zur Missionierung (muslimischer) Gläubiger sowie in Einrichtungen - etwa Schulen - die dies Missionierung ermöglichen. Von Seiten der KRG wird diese Form der Missionierung explizit geduldet - bzw. indirekt finanziell unterstützt. Die Reformed Church of America hat vor einigen Jahren aus den USA den expliziten Auftrag erhalten, auf Missionstätigkeit zu verzichten und konkrete Arbeit für IDPs im Irak zu leisten. Es ist jedoch nicht bekannt, dass dies konkret umgesetzt werden konnte.

Zur Frage, wie die Kooperation der Kirchen mit den Behörden der KRG im Hinblick auf die behördliche Registrierung und die allfällige Versorgung hilfsbedürftiger Binnenflüchtlinge/Rückkehrer funktioniert:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Zahl christlicher Familien in den kurdisch verwalteten Gebieten in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist. In Ainkawa, einem überwiegend christlichen Viertel von Erbil, lebten ursprünglich um die 2 200 christliche Familien. Diese Zahl hat sich mehr als verdoppelt - um die 2 700 christliche Familien sind aus anderen Teilen des Irak, insbesondere auch Bagdad, zugezogen. Hinzu kommen rund 150 weitere christliche Familien, die in Erbil, jedoch außerhalb von Ainkawa leben. Insgesamt waren in der Provinz Erbil vor 2003 2 833 christliche Familien ansässig. Bis 2011 kamen 2 783 IDP-Familien hinzu. In der Provinz Sulaimaniya lebten bis 2003 insgesamt 350 christliche Familien, bis 2011 kamen 150 weitere Familien hinzu. In Dohuk betrug die Zahl der christlichen Familien vor 2003 5 537, bis 2011 stieg diese Zahl um mehr als das Doppelte, es kamen 7 250 christliche Familien hinzu. Die Mehrzahl dieser Familien kam entweder direkt nach dem Sturz des Regimes im Jahr 2003 (etwa 3 000 Familien), bzw. nach der Explosion in der Katholischen Sayidat al-Nedschat Kirche in Bagdad am 31. Oktober 2012 - damals flohen rund 700 christliche Familien von Bagdad in die kurdisch verwaltete Region (hierbei handelt es sich um die registrierten christlichen Flüchtlinge - vermutlich existiert jedoch eine

erhebliche Dunkelziffer). Ein Teil dieser Familien floh weiter Richtung Europa.

Während es seit Ende 2009 nicht mehr erforderlich ist, an den Checkpoints zum KRG-Gebiet

eine Referenz vorzulegen, um das kurdisch verwaltete Gebiet zu betreten, müssen IDPs, die beabsichtigen, sich in der Region nieder zu lassen, sich unter Vorlage einer Referenz beim Asaisch (Geheimdienst) in Erbil registrieren lassen. Christliche IDPs aus dem Zentralirak sowie den umstrittenen Gebieten sind von dieser Pflicht - Angabe einer Referenzperson - befreit.

Notwendig für den Erhalt finanzieller Hilfe ist hingegen eine Registrierung bei den lokalen christlichen Komitees - etabliert während der Amtszeit des christlichen Finanzministers Aradschan - in Akra, Dohuk bzw. Erbil. Dort registrierte IDPs erhalten zwischen 150 und 270 USD pro Familie, diese Summe wird von der Kurdischen Regionalregierung finanziert. Darüber hinaus stünde IDP aus dem Zentralirak grundsätzlich ein Betrag von weiteren 150 USD (150.000 Irakische Dinars) zu, die von der Zentralregierung in Bagdad zu zahlen wäre. Diesbezüglich gab es bislang jedoch keine Übereinkunft mit der KRG, so dass diese Zahlungen bislang nicht geleistet werden.

Registrierte IDPs verfügen grundsätzlich über denselben (im Prinzip kostenfreien) Zugang zum Gesundheitssystem und zum Bildungssystem sowie zum Arbeitsmarkt wie alle anderen Bewohner der KRG-Region. Darüber hinaus können Christen - anders als andere IDPS - bereits seit einiger Zeit im öffentlichen Dienst angestellt werden (in einer Studie des Danish Immigration Service aus dem Jahr 2011 heißt es, dass einige christliche IDPs ihre Arbeitsplätze offiziell aus dem Zentralirak in die kurdisch verwaltete Region übertragen konnten, während andere noch auf diese Übertragung warten. Anderen Christen sei es gestattet worden, zeitlich begrenzte Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst aufzunehmen). Eine ministerielle Kommission beschäftigt sich explizit mit der Lage der Christen, insbesondere mit der Frage des Zugangs zu Land und Besitz, der Unterbringung der IDPS, der Möglichkeit christlicher Studierender, ihre Ausbildung in der KRG-Region fortzusetzen sowie der bereits erwähnten Übertragung von Jobs im öffentlichen Dienst vom Zentralirak in die kurdisch verwaltete Region. In diesem Zusammenhang hat es insofern kürzlich eine Änderung gegeben, als der Ministerrat der KRG am 25. Juli 2012 beschlossen hat, die Gehälter von IDPs, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, generell weiterzuzahlen, inklusive Renten bzw. Pensionen. In der Regel übernimmt Bagdad die Zahlung dieser Gehälter, wenn Personen aus ihrem Heimatort fliehen mussten. Im Fall der Flucht in die KRG-Region allerdings weigert sich die Zentralregierung bislang, diese Kosten zu tragen. Aus dem uns vorliegenden Artikel geht nicht ganz eindeutig hervor, ob diese Regelung des Ministerrats ausschließlich für christliche auch für andere IDPs gilt - möglicherweise hat sich durch den neuen Beschluss auch die Lage nicht-christlicher IDPs hinsichtlich ihrer Anstellung im öffentlichen Dienst erheblich verbessert.

Um den christlichen IDPs Bildung in arabischer Sprache zugänglich zu machen, wurden in Ainkawa mehrere arabischsprachige Schulen von der KRG eingerichtet. Auch darüber hinaus gibt es arabischsprachige Schulen in Erbil, Dohuk, und Sulaimaniya, wobei deren Kapazitäten nicht ausreichend sind für sämtliche arabischsprachigen IDPs. Auch auf dem Land ist eine arabischsprachige Unterrichtung von IDPs nicht notwendig gewährleistet - wobei gleichzeitig der Zugang zu kurdischsprachiger Bildung (im Rahmen des auf dem

Land generell möglichen) offen steht.

Schließlich hat die KRG für christliche IDPs Wohnraum geschaffen - insgesamt wurden

hierfür mindestens 9 Millionen UDS zur Verfügung gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz;

Mündliche Verhandlung am 15.05.2014;

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: XXXX

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunde.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Dass der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX beschäftigt war, ergibt sich aus dem vorgelegten "Dienstausweis".

Dass der Beschwerdeführer am XXXX2012 von einer evangelischen Freikirche getauft wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen sowie den Fotos.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Der Beschwerdeführer stützte die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung wegen seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern als Dolmetscher, auf seine Tätigkeit als Alkoholverkäufer sowie der mittlerweile erfolgten Konversion zum Christentum und der daraus resultierenden Verfolgung durch seinen Stamm.

Als konkrete Verfolgungshandlungen schilderte der Beschwerdeführer drei Drohanrufe, in welchen er zunächst aufgefordert worden sei, seinen Tätigkeit als Dolmetscher und nachdem dies erfolgt sei, seine Tätigkeit als Alkoholverkäufer aufzugeben. Als Anrufer habe sich einerseits ein Mitglied der Gruppierung namens Daulat Elirak Elislamia ausgegeben, andererseits sei er aber auch von einem Mitglied des islamisch irakischen Staates angerufen worden.

Dazu ist auszuführen, dass eine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention durch Dritte im Falle der Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund ist.

Eine Verfolgung auf Grund einer gewissen beruflichen Tätigkeit kann den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht entnommen werden, weshalb im konkreten Fall ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich auf eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden könnte.

Sofern nun in den Länderfeststellungen zu besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen im Irak festgehalten wird, dass nach wie vor Soldaten, "Kollaborateure", Sicherheitskräfte und Politiker, Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele von Terroristen sind und auch Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, immer wieder Zielscheibe der Aufständischen werden, ist grundsätzlich auszuführen, dass die diesbezüglichen Länderberichte lediglich aussagen, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen sind und wird aber demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen. Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesem Bericht genannten Personengruppen angehört, die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfüllt oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, obliegt ausschließlich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht.

Weiters muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht jede Personengruppe, die in einem Länderbericht als besonders gefährdete Gruppe bezeichnet bzw. beschrieben wird, gleichsam eine bestimmte soziale Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention - losgelöst von den entsprechenden Voraussetzungen - bildet.

Hierzu ist auch grundsätzlich auszuführen, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt wurde. Art 10 Abs 1 lit d StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Unter Heranziehung dieser Erläuterung ist davon auszugehen, dass Dolmetscher, welche auch für Amerikaner arbeiten und Verkäufer von alkoholischen Getränken keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese beruflichen Tätigkeiten bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen sie Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Ebenso verfügen Personen dieser genannten Gruppe in einem betreffenden Land bzw. im Irak über keine deutlich abgegrenzte Identität, sodass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

Da der Beschwerdeführer somit keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört, liegt kein Anknüpfungspunkt an die GFK vor, der eine Voraussetzung für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bilden könnte.

Zudem würde es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher und Alkoholverkäufer um Beeinträchtigungen handeln, die nicht zu einer Asylgewährung führen können.

Unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, ist in Anbetracht der behaupteten Drohanrufe die Verfolgung zu verneinen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der behauptete Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers war von geringer Intensität. Der Erhalt von telefonischen Drohungen von unbekannten Personen, ist ein Vorgehen, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlung der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen kommt, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Da der Beschwerdeführer lediglich Drohanrufe von Unbekannten erhalten hat, war von der von der GFK geforderten Intensität nicht auszugehen.

Abgesehen davon, dass die dargelegten Drohanrufe mangels Intensität ohnehin nicht asylrelevant sind, ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren keinerlei konkrete Aussagen zu einer möglichen, ihm drohenden Verfolgung getätigt hat. Er beschränkte sich jeweils darauf auszuführen, die Terroristen hätten ihm aufgetragen mit seinen Tätigkeiten als Dolmetscher und Alkoholverkäufer aufzuhören, ansonsten er seinem Vater "folgen" werde. Dass es jemals zu einem tatsächlichen Übergriff gekommen wäre, wurde dagegen nicht behauptet. Es ist somit auch nicht die Absicht einer Umsetzung dieser Behauptung aus dem bisherigen Vorbringen abzuleiten, weil der Beschwerdeführer ausführte, dass es zu keinerlei Übergriffen gekommen sei. Die bloß vage, nicht näher konkretisierte Befürchtung, die Anrufer könnten ihm etwas antun, wäre somit ebenfalls nicht geeignet, eine Verfolgungsbehauptung zu begründen, weil es sich bei diesen Ausführungen um keine konkrete Verfolgung handelt, aus welcher eine Gefährdung für den Beschwerdeführer in dem Sinn abgeleitet werden könnte, dass ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers konkret und unmittelbar drohte (vgl. zur Unmittelbarkeit VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517, und zur Intensität VwGH 31.01.2002, 99/20/0531).

Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter ausführt, sein Vater sei von Terroristen getötet worden, weil er in seinem Geschäft Alkohol verkauft habe, ist auszuführen, dass er diesbezüglich lediglich angab, dass er zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters nicht anwesend gewesen sei, zumal er einkaufen gegangen sei. Als er gegen Mittag zum Geschäft zurückgekommen sei, habe ihn ein Polizist darüber informiert, dass sein Vater tot aufgefunden und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Hieraus ist jedoch nicht schlüssig nachzuvollziehen, dass unbekannte Terroristen den Vater des Beschwerdeführers wegen des Verkaufes von Alkohol ermordet hätten, zumal es zuvor und auch danach im Geschäft des Vaters des Beschwerdeführers nie zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Tod des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemein prekären Sicherheitslage im Irak zu sehen ist, was wiederum in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers steht.

Hinsichtlich der vorgelegten Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass diese zwar nicht übersetzt wurde, daraus jedoch ohnehin keine Schlüsse auf die Täter gezogen werden könnten, zumal daraus nur die Todesursache hervorgehen würde. Es wäre somit nicht erkennbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers ermordet wurde. Folglich könnte auch kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers hergestellt werden. Dies, weil -wie oben bereits dargelegt - davon auszugehen war, dass dieser Vorfall lediglich die Situation im Irak auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage widerspiegelt.

Wenn weiters implizit ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer durch den Verkauf von Alkohol und die Dolmetschertätigkeit für eine amerikanische Firma eine "staatsfeindliche" politische Gesinnung von den Personen, von denen er telefonisch bedroht worden sei, unterstellt werde, so ist dazu festzuhalten, dass es - wie der VwGH zur Verfolgungsgefahr aus Gründen der politischen Gesinnung mehrfach ausgesprochen hat - für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausreicht, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung nicht zu erwarten ist (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0204; 26.7.1995, Zl. 95/20/0028; 30.09.1997, Zl. 96/01/0871). Konkret reicht das Vertreten einer anderen politischen Überzeugung als derjenigen der Regierung an sich als Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus; der Asylwerber muss glaubhaft machen, dass die Behörden Kenntnis von seiner politischen Überzeugung haben oder ihm eine politische Überzeugung zuschreiben; diese Überzeugung von der Regierung nicht toleriert wird; er in Anbetracht der Lage in seinem Land die begründete Furcht hat, wegen seiner Überzeugung verfolgt zu werden.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass weder der Verkauf von Alkohol noch eine berufliche oder sonstige Tätigkeit für ausländische oder US-amerikanische Firmen im Irak gesetzlich verboten sind oder dem Willen oder der Gesinnung der irakischen Regierung widersprechen, weshalb daraus noch keine politische Überzeugung abgeleitet werden kann, welche von der aktuellen irakischen Regierung nicht toleriert werde. Zudem vermochte es nicht einmal der Beschwerdeführer, seine vermeintlichen Verfolger zu bezeichnen oder einer bestimmten Organisation zuzuordnen, weshalb auch nicht eindeutig erkannt werden kann, welche politische Gesinnung die vermeintlichen Verfolger des Beschwerdeführers konkret vertreten würden, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer asylrelevanten Verfolgung wegen einer dem Beschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung ausgegangen werden kann.

Zur mittlerweile erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum (evangelische Freikirche) ist anzumerken, dass den vorliegenden länderkundlichen Informationen nach eine systematische Verfolgung von Christen durch staatliche irakische Organe weder betrieben noch grundsätzlich toleriert wird, die irakische Verfassung sieht demgegenüber die Religionsfreiheit an sich sowie das Christentum als eine der offiziellen Religion des Landes vor. Auch wenn glaubhafte Berichte über vereinzelte Übergriffe auf Vertreter der christlichen Kirchen und christliche Einrichtungen im Laufe der letzten Jahre durch Dritte in bestimmten Landesteilen vorliegen, so ist diesbezüglich nicht von einer systematischen landesweiten Verfolgung von Christen auszugehen, sondern sind diese Vorfälle vor dem Hintergrund der schlechten allgemeinen Sicherheitslage zu sehen, die generell Übergriffe Dritter auf jedwede Zielgruppe oder -person ermöglicht. Die Gefahr von willkürlichen Übergriffen ohne systematische Verfolgungsabsicht aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat gebietet aber bereits die Gewährung subsidiären Schutzes, wie dies auch schon zugunsten des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt ausgesprochen wurde.

Zu den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion von seinem Stamm ausgeschlossen und mit dem Tobe bedroht worden sei, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Beschwerde erstmals, dass er zum Christentum konvertiert sei. Weiters führte er aus, dass er befürchte aufgrund dessen im Falle seiner Rückkehr in den Irak von islamischen Milizen verfolgt und getötet zu werden (AS 297). In der mündlichen Verhandlung führte er wiederum aus, dass er aufgrund des Ausschlusses aus seinem Stamm seine Schwester nicht wiedersehen könne. In der Stellungnahme vom 28.05.2014 führte die Vertreterin des Beschwerdeführers schließlich aus, dass der Stammesführer ihn angerufen und mitgeteilt habe, dass er von seinem Stamm ausgeschlossen worden sei. Zudem habe der Stammesführer gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer behauptete als Folge seines Ausschlusses aus dem Stamm somit einerseits, dass er seine Schwester nicht wieder sehen könne, andererseits, dass er getötet werden würde, und erwähnte dazwischen, dass er auch befürchte von islamischen Milizen verfolgt zu werden. Angesichts dieses wechselnden Vorbringens, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den befürchteten Drohungen seitens seines Stammes lediglich um Vermutungen des Beschwerdeführers handelt bzw. dass er nie einen Anruf des - nicht näher bezeichneten - Stammesführers erhalten habe, ansonsten er den Inhalt des Telefongespräches konstant wiedergeben hätte können.

Darüber hinaus ist aber auch festzustellen, dass sich entsprechend den Länderberichten in bestimmten Landesteilen, vor allem in manchen Stadtteilen Bagdads, aber auch in Kirkuk, zielgerichtete Anschläge auf Kirchen und andere kriminelle Handlungen in den letzten Jahren ereigneten. Diese Vorfälle weisen aber - auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit der Terrororganisation Islamischer Staat - nicht jene Quantität auf, die eine sogenannte Gruppenverfolgung bezogen auf das gesamte Staatsgebiet des Irak indizieren würden, und auch nicht jene Qualität, die über "allgemeine Folgen eines Bürgerkrieges" hinausginge. Zutreffend wird in der Stellungnahme vom 28.05.2014 zwar auf einige gravierende Vorfälle verwiesen, die Beobachtung der Lage seither zeigte aber, dass deren Quantität in der jüngsten Zeit sogar abgenommen hat. So treten im Irak neben punktuellen Übergriffen auf Minderheitenangehörige in gleichem Maße solche auf Mitglieder anderer Bevölkerungsgruppen auf. Unterschiedlichste Individuen oder Gruppen im Land haben in unbestimmtem Ausmaß mit einer aus der schlechten allgemeinen Sicherheitslage resultierenden Gefährdung zu rechnen, deren Ursachen oftmals kaum voneinander zu differenzieren sind und von bloßen kriminellen Motiven, solchen aus religiösen oder sozialen Gründen bis zu solchen mit politischem Hintergrund, wie die sich wiederholenden Angriffe auf Mitglieder der irakischen Sicherheitsbehörden oder insbesondere zuletzt auf bloße Zivilistenansammlungen wie etwa Pilgergruppen mit dem Ziel der Destabilisierung des Landes an sich, reichen. Derlei Folgen einer schlechten allgemeinen Sicherheitslage werden aber - wie oben bereits dargelegt - schon durch die Gewährung subsidiären Schutzes wie auch im Falle der Beschwerdeführer selbst entsprochen.

Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens des Iraks keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen ist und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte.

Soweit in der Stellungnahme bemängelt wird, dass sich keine aktuellen Informationen zum Christentum konvertierter Muslime in den Länderfeststellungen findet, weshalb auf einen Bericht des UNHCR "Eligibility Guidelines 2012" verweisen wurde, so ist anzuführen, dass das der Entscheidung zugrunde gelegt Gutachten (u.a. zu christlichen Glaubensgemeinschaften im Irak) ebenfalls aus dem Jahr 2012 und der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.10.2013 stammt. Der von der Vertreterin des Beschwerdeführers zitierte Bericht besitzt sohin nicht mehr Aktualität als jene die das Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung zugrundgelegt hat.

Insofern in der Stellungnahme allgemein gehalten auf einen (Einzel)Fall von einem zum Christentum konvertierten Moslem, welcher von seinem Sohn ermordet worden sei, hinweist, ist mangels Zusammenhang zum individuellen Fall des Beschwerdeführers für dessen Rechtsansicht nichts gewonnen, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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