BVwG G307 2012223-1

G307 2012223-1Tribunal Administrativo Federal11 de mai. de 2015

Abrir fonte

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, visumsfreie<br/>Einreise, Zeitablauf

Texto completo

BVwG G307 2012223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2012223.1.00

Spruch

G307 2012223-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,

StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2014, Zahl 489509706-14712655 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55

Abs. 1 FPG,

§§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF sowie

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: FRB Wien) vom 09.04.2009, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, der BF halte sich seit Ablauf seines Reisevisums am XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, verfüge über keinen Aufenthaltstitel und sei zuletzt wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden.

Der dagegen vom Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF erhobenen Berufung wurde durch die Sicherheitsdirektion XXXX mit Bescheid vom 29.05.2009, Zahl XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Bescheid des FRB XXXX vom 18.08.2009, Zahl XXXX wurde gegen den BF gemäß § 77 FPG die Abschiebung angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2011 gab der nunmehrige RV des BF, XXXX, bekannt, dass er von diesem mit der rechtsfreundlichen Vertretung betraut worden sei. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung des XXXX beigebracht, welcher zufolge der BF seit XXXX an einem Substitutionsprogramm teilnehme und es ihm derart gelungen sei, eine dauerhafte Stabilisierung zu erreichen.

Mit Schreiben vom 26.03.2012 setzte die XXXXüber ihren Steuerberater die Magistratsabteilung XXXX darüber in Kenntnis, dass der BF dort als Vorarbeiter mit einem Monatsbruttolohn idH von € 2.230,00 sofort eingestellt werden könnte.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2012 stellte der RV des BF einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Am 29.05.2012 stellte der RV des BF einen Antrag auf Ausfolgung eines Reisepasses und legte gleichzeitig eine Einreichbestätigung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) vor.

Am 08.07.2013 übermittelte der RV des BF der XXXX eine Stellungnahme, worin hervorgehoben wurde, dass er keinen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung vom Ausland aus stellen könne, weil es sich in seinem Fall weder um eine Schlüsselkraft noch um den Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder blauen Karte handle. Ferner könne er keinen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft" stellen, weil er auf sich alleine angewiesen sei. Ferner habe er einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gestellt.

Am 16.05.2014 setzte das Bezirksgericht XXXX das FRB XXXX über die mit XXXX in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen wegen versuchten Diebstahls in Kenntnis. Die diesbezügliche Urteilsausfertigung wurde dem BFA am 23.06.2014 übermittelt.

Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme setzte das BFA den BF am 11.08.2014 von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Verhängung eines Einreiseverbotes unter Beifügung von Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Kenntnis und forderte diesen auf, binnen 14 Tagen ab erhalt dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

In der diesbezüglichen Stellungnahme teilte der RV des BF dem BFA mit Schreiben vom 14.08.2014 mit, dass von Seiten des BF eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen beantragt worden sei, welchem in erster Instanz nicht stattgegeben worden sei. Dagegen sei fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX und gelichzeitig ein Antrag auf Beschwerdevorentscheidung gestellt worden. Deshalb werde ersucht, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX abzuwarten.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.) und gegen diesen § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde an, gegen den BF habe bereits von 1996 bis 2006 ein befristetes Aufenthaltsverbot bestanden. Der BF sei 2006 mit einem für 4 Tage gültigen Visum in das Bundesgebiet illegal eingereist, sei seither im Bundesgebiet gemeldet, verfüge jedoch über keinen Aufenthaltstitel. Auch der am 09.04.2009 gegen den BF ausgesprochenen Ausweisungsaufforderung sei dieser nicht nachgekommen. Der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus sei weder vom Magistrat der XXXX noch vom Büro II. Instanz befürwortet und die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgestellt worden. In der Stellungnahm des BF sei festgestellt worden, dass der BF über einen in XXXX im Jahr 2012 ausgestellten Reisepass verfüge, in dem sich mehrere Grenzübertrittsstempel aus dem Jahr 2013 befänden. Somit habe der BF die im Jahr 2009 erlassene Ausweisung konsumiert und reise offenbar aufgrund er bestehenden Sichtvermerksfreiheit in das Bundesgebiet ein und aus. Ferner wurden die gegen den BF ausgesprochenen Verurteilungen des BG XXXX vom XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen versuchten Einbruchsdiebstahls sowie die beiden Verurteilungen des BG XXXX vom XXXX und vom XXXX beide wegen versuchten Diebstahls ins Treffen geführt. Gegen den BF sei bereits ein 10jähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden. Der aktuelle Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich dar.

Besondere Umstände, die zur Einräumung einer längeren, als 14tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise des BF geführt hätten, lägen gegenständlich nicht vor.

Zum Einreiseverbot wurde ergänzend ausgeführt, der BF habe sich durch sein strafrechtliches Handeln an fremdem Vermögen bereichert und sei weder bereit gewesen, sich an die maßgeblichen Einwanderungsvorschriften noch an das Strafrecht zu halten. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine massive Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens dar.

Am 28.04.2015 übermittelte das Verwaltungsgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht das zu Zahl VGV-151/046/30026/2014 gegen den BF ergangene Erkenntnis, wonach dessen Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß 44b Abs. 1 Z 32 NAG zurückgewiesen wurde

3. Mit dem am 17.09.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde nach durchgeführter Beweisaufnahme Folge zu geben, den Bescheid der ersten Instanz aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Verfahren eingestellt werde, in eventu den Bescheid des BFA aufzuheben und zur Verfahrensergänzung mit einer überbindenden Rechtsansicht zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie die verzeichneten Kosten zuzusprechen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die Behörde erster Instanz habe aktenwidrig keine Feststellungen darüber getroffen, dass sich der BF seit XXXX in Österreich befinde, er am XXXX in XXXX geboren worden, mit 7 Jahren zurück nach Serbien gegangen, er mit 11 Jahren wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, die 4. Klasse Hauptschule und danach den polytechnischen Lehrgang besucht habe. Ferner sei aktenwidrig festgestellt worden, dass weder eine existentielle Einbindung in das Bundesgebiet noch ein deutliches Überwiegen privater oder familiärer Interessen in Österreich seitens des BF vorliege. Ferner sei unrichtigerweise festgestellt worden, dass der BF verheiratet sei und Kinder habe. Abgesehen davon sei nicht festgestellt worden, dass der BF in XXXX mit seinem Vater und seinem Cousin im gemeinsamen Haushalt lebe und im Falle einer Niederlassungsbewilligung mit einem freien Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeit antreten könnte, mit welcher er einen Bruttomonatslohn von € 2.230,00 erhielte. Der BF verfüge auch über Sprachkenntnisse auf A2- und B1-Niveau. Im Übrigen sei das in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung beim Verwaltungsgericht XXXX anhängige Beschwerdeverfahren noch nicht entschieden. Auch der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich käme nach der VwGH-Judikatur großes Gewicht zu.

Unter Verweis auf das EGMR-Urteils Maslov gegen Österreich hob der BF hervor, er sei "Einwanderungskind" 2. Generation, die begangenen Straftaten seien Folge seiner verzögerten Reife und nähme er an einer Entzugstherapie teil. Diesbezüglich wurde eine Behandlungsbestätigung des XXXX vom 25.08.2014 beigelegt, wonach der BF sich derzeit in einer Substitutionstherapie befinde.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 23.09.2014 vorgelegt und sind am 24.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in Serbien geboren, serbischer Staatsbürger, ledig, kinderlos und lebt mit seinem Vater, XXXX, geb. am XXXX in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Er ist dort seit dem XXXX und insgesamt seit XXXX mit einer etwas mehr als 2 Monate dauernden Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass auch eine Cousine des BF mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt.

Der BF wurde von folgenden Gerichten zu folgenden Zahlen und Zeitpunkten wegen der hier angeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt:

vom XXXX am XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je € 2,00.

vom XXXX am XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je € 4,00

vom BG XXXX zu XXXX am XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren

vom LG für XXXX am XXXX wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer 8monatigen bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die soeben angeführten Delikte wegen verzögerter Reife begangen hat.

Der BF ist der deutschen Sprache hinreichend mächtig.

1.2. Abgesehen von seinem Vater lebt einer seiner Cousins und befinden sich weitere, entferntere Verwandte des BF in Österreich. Zur Mutter besteht kein Kontakt mehr.

Der BF reiste 1996 aufgrund eines gegen ihn verhängten, 10jährigen Aufenthaltsverbots nach Serbien aus. Dort absolvierte er den Wehrdienst und eine Lehre als Schweißer. Nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2006 wurde der BF drogenabhängig und konsumierte regelmäßig Kokain und Marihuana. Vor seinem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung am 30.4.2012 zeigte er keine diesbezüglichen Absichten. Bis Mitte 2012 unterzog sich der BF einer Substitutionstherapie.

Der Vater des BF ist schwerer Alkoholiker, in Pension, unterstützt den BF aber - ebenso wie ein in Österreich lebender Cousin - finanziell. Der BF geht - zumindest seit XXXX bis heute - keiner Beschäftigung nach. Eine Arbeitsplatzzusage der XXXX vom 26.03.2012 liegt vor, wonach er im Falle einer Einstellung mit einem Monatslohn von 2.230,-- Euro brutto rechnen könnte.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 21.04.2015 wurde die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, mit welchem die Ausstellung eines einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" beantragt wurde, erhobene Beschwerde gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 NAG zurückgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich seit der von der Fremdenbehörde eingeholten Beurteilung über die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen keine derart gravierende Änderung in dem den BF betreffenden Sachverhalt ergeben, welche eine Rückkehr des BF nach Serbien unzumutbar gemacht hätte.

1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der Kenntnis und Verwendung auch der serbischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Serbiens.

Der BF legte einen serbischen Reisepass, ausgestellt am XXXX, Zahl XXXX, vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und dessen Ausstellungsdaten sich auch in dem am 08.05.2015 erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister wiederfinden.

Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF sind dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich), den Feststellungen des Aktes des BFA und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien zu entnehmen. Wenn der BF mehrmals - so auch in seinem Rechtsmittel - behauptet hat, die strafbaren Handlungen seien vor dem Hintergrund verzögerter Reife begangen worden, so finden sich im gesamten, dem erkennenden Gericht vorliegenden Sachverhalt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Auch aus dem Umstand der Rechtskraft dieser Urteile ergibt sich, dass der BF in vollem Bewusstsein und losgelöst von Unzurechnungsfähigkeit gehandelt haben muss.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und Bindungen sowohl in Österreich als auch in Serbien wie auch zum Familienstand des BF ergeben sich aus den bis dato unbestritten gebliebenen Feststellungen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Wien, den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem LvWG Wien, welche auch in das soeben angeführte Erkenntnis Eingang gefunden hat sowie dem bereits genannten Auszug aus dem ZMR.

Die seit zumindest XXXX andauernde Beschäftigungslosigkeit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug.

Die aktuelle Meldung des BF folgt dem Auszug aus dem ZMR. Seine Aufenthalte in Österreich und Serbien sind ebenso daraus wie auch den Feststellungen des Erkenntnisses des LvWG zu entnehmen.

Die Teilnahme an einer Suchmittelentziehungstherapie ergibt sich aus den im Akt befindlichen diesbezüglichen Bestätigungen wie dem Erkenntnis des LvWG Wien.

Der BF hat keine Umstände dargelegt, welche auf eine Krankheit seiner Person schließen ließen. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus der Arbeitsplatzzusage der XXXX wie dem vom BF dahingehend geäußerten Willen, arbeiten zu wollen.

Das in der Beschwerde gerügte, fehlende Zuwarten des Bundesamtes auf die Entscheidung des LvWG Wien ist nunmehr zu ignorieren, zumal dieses das diesbezügliche Erkenntnis erlassen und die Entscheidung des Magistrats der XXXX bestätigt hat.

Ferner liegt das Rechtsmittel nicht richtig, wenn es vermeint, der BF weise eine existentielle Einbindung im Bundesgebiet auf und überwögen seine privaten und familiären Interessen am Verbleib des BF in Österreich jene des Verlassens.

Wie nämlich bereits das Verwaltungsgericht Wien festgestellt hat, konnte der BF in Österreich weder beruflich Fuß fassen, noch vermögen dessen gute Deutschkenntnisse oder die finanzielle Unterstützung vom alkoholkranken Vater und dessen Cousin dessen Integration belegen, zumal der BF seine Berufsausbildung samt Militärdienst in Serbien absolviert hat und in Österreich 4 Mal straffällig geworden ist, wobei der zuletzt genannte Umstand besonders ins Gewicht fällt.

Wie die Beschwerde zu der Ansicht gelang, das BFA habe aktenwidrig festgestellt, der BF sei verheiratet und Vater zweier Kinder ist nicht nachvollziehbar, zumal die belangte Behörde genau das Gegenteil festgestellt und der BF in seiner Beschwerde selbst hervorgehoben hat, ledig und kinderlos zu sein.

Wenn die Beschwerde weiters moniert, die belangte Behörde habe unzutreffend nicht festgestellt, dass in XXXX der Vater des BF und sein Cousin lebten, so geht auch dieses Argument ins Leere, weil sich die diesbezügliche Feststellung auf Seite 7 des bekämpften Bescheides wiederfindet und auch im gegenständlichen Erkenntnis Niederschlag gefunden hat. Die Behauptung, der BF verfüge im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt und könne die in der Arbeitsplatzzusage angeführte Beschäftigung annehmen, kann ebenso dahin gestellt bleiben, weil ihm eben diese von Seiten des LvWG Wien versagt wurde. Weiters wurde - entgegen der Beschwerdemeinung - im Bescheid der belangten Behörde sehr wohl festgestellt, dass sich der BF seit Juni 2006 in Österreich befindet. Auch diesbezüglich mangelt es diesem Hinweis an Nachvollziehbarkeit.

2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige der Republik Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2011, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, idgF werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde halten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art 5 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex ist Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Im vorliegenden Fall erweist sich der Aufenthalt des BF vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Bestimmung spätestens seit dem Zeitpunkt seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig, zumal er vermittelt durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Die Bindung zu seinem im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater ist zwar unbestritten, ihre Intensität wird aber durch dessen starke Alkoholkrankheit relativiert. Eine Beziehung, in deren Fall von einem Grad der - wie auch immer gearteten - Abhängigkeit zu seinem in Österreich wohnhaften Cousin und den ins Treffen geführten weiteren, entfernteren Verwandten gesprochen werden kann, konnte der BF nicht darlegen.

Sonstige familiäre oder anderweitige Anknüpfungspunkte zu Österreich konnte der BF nicht glaubhaft machen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich - abgesehen von dessen Kenntnissen der deutschen Sprache - in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auf Seiten des BF nicht erkennbar. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, überwiegen nicht nur die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung jene des BF am Verbleib im Bundesgebiet, sondern ist auch die versagte Einreise des BF zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen und damit die Verhinderung eines weiteren Schadens durch deren Begehung von großer Relevanz.

Wenn nun in der Beschwerde vermeint wird, das Einreiseverbot sei aufzuheben, so wird übersehen, dass der BF wegen 4 Eingriffen - einer davon gravierend - in das Rechtsgut "fremdes Vermögen" zu zwei Geldstrafen, zu einer dreiwöchigen, bedingten wie 8monatigen bedingten Haftstrafe verurteilt wurde. Dabei fällt insbesondere ins Auge, dass der BF sich BF immer wieder zu Diebstählen hat hinreißen lassen, obwohl ihm die Gefahr der drohenden Aufenthaltsbeendigung bewusst hätte sein müssen. Auch die Steigerung des Tatunwerts durch den zuletzt begangenen Einbruchsdiebstahl ist dem BF in hohem Maß anzulasten. Somit ist die äußerst negative Einstellung des BF zur österreichischen Rechtsordnung zu berücksichtigen ist. Der BF ließ sich auch nicht durch die bereits verhängten Strafen von weiteren strafbaren Handlungen abhalten. Auch die immer wiederkehrende - auf das gleiche Vermögensgut gerichtete - Tatbegehung weist darauf hin, dass der BF in seinem Verhalten gefangen ist. Auch die relativ kurzen Zeitspannen, welche zwischen den Taten liegen, bescheinigen dem BF keine positive Persönlichkeitsprognose.

Bei näherer Betrachtung lässt sich dem Täterverhalten sehr wohl eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit entnehmen, zumal das Täterverhalten - wie bereits mehrfach erwähnt - auf die Erlangung fremden Vermögens ausgerichtet war.

Im Ergebnis ist somit auch das Bundesamt zu Recht von einer 5jährigen Dauer eines Einreiseverbots ausgegangen.

3.3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.3.4. Die Abs. 1 und 3 des mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelten § 55 FPG lautet:

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Auch hier hat die belangte Behörde richtig erkannt, dass in der Person des BF keine besonderen Umstände vorliegen, welche einen längeren, als 14tägigen Zeitraum für die bis zur Ausreise verstreichende Zeitspanne nötig machten.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Abgesehen davon hat das Landesverwaltungsgericht Wien am 01.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge sämtliche - auch für den gegenständlichen Sachverhalt relevante - Punkte erörtert wurden. Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.