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G306 2100960-1•BVwG G306 2100960-1
G306 2100960-1Tribunal Administrativo Federal11 de mai. de 2015
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015, Zl. 14-1028789200-14888095, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In Reaktion auf die gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) mittels Urteil des LG für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, am XXXX ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wurde dem BF mittels Schreiben vom 07.10.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Hinblick auf die geplante Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit der Stellungnahme sowie des Vorbringens aller dem entgegenstehender Sachverhalte binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 12.10.2014, nahm der BF Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, im Jänner 1991 in Deutschland, wo er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, eingereist und dort wohnhaft zu sein, seit Juni 1995 mit einer italienischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein, mit dieser zwei Kinder gezeugt zu haben, verschuldet zu sein, von der Sozialhilfe zu leben, in Deutschland 15 Jahre lang gearbeitet zu haben, dort Aussicht auf Arbeit zu haben und gesund zu sein. In einem vermeinte der BF nichts gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes einzuwenden zu haben, er ehest möglich zu seiner Familie nach Deutschland zurückkehren wolle sowie seine Taten bereue.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF im Stande der Strafhaft persönlich zugestellt am 29.01.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.)
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom LG für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden und habe damit, insbesondere auch durch die einzig zur Begehung von strafbaren Handlungen erfolgte Einreise ins Bundesgebiet, gezeigt kein Interesse an der Einhaltung österreichischer Gesetze zu hegen und dessen Aufenthalt sohin die Grundinteressen von Österreich beeinträchtigen würde. Die öffentlichen Interessen müssten sohin höher gewertet werden, als das private Interesse des BF, weshalb im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren, zur Entgegnung der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs, geboten und dieser zur unverzüglichen Ausreise anzuhalten gewesen sei.
Vor diesem Hintergrund, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund notwendiger Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes abzuerkennen gewesen.
3. Mit dem per Telefax am 11.02.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters, XXXX, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und beantragte die ersatzlose Aufhebung dieses.
Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe weder den Umstand, dass der BF mit einer Unionsbürgerin, konkret einer Italienerin, verheiratet sei, und ihm deshalb gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie grundsätzlich das Recht der freien Niederlassung im EU-Raum zustünde, noch den Umstand, dass der BF durch Organwalter der österreichischen Polizeibehörde zur Begehung der ihm angelasteten Straftat verleitet worden sei, bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.
Mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 23.10.2014 (Furcht/Deutschland) und der damit vermeintlich zum Ausdruck gelangenden Norm, nämlich der Schaffung eines über eine Strafmilderung hinausgehenden Ausgleiches, vermeint der BF angesichts der erfolgten Tatprovokation durch verdeckte Ermittler eine Pflicht der belangenden Behörde zum Absehen der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. der Reduktion dessen Dauer zu erkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 11.02.2015 vorgelegt und sind am 16.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, heißt XXXX, ist am XXXX geboren, mit einer in Deutschland niedergelassenen italienischen Staatsbürgerin verheiratet, Vater zweier ebenfalls in Deutschland lebender Kinder, im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung für Deutschland und sohin gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 begünstigter Drittstaatsangehöriger.
1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX am XXXX, rechtskräftig am XXXX, zu Zahl XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 2. Fall und 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Der BF weist bis auf haftbedingte Meldungen keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Gegenwärtig wird der BF in der JA XXXX angehalten.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ging vor seiner Inhaftierung keiner geregelten Arbeit in Österreich nach und lebt gegenwärtig von Sozialleistungen.
Auch sonst konnten keine berücksichtigungswürdigen sozialen oder familiären Bezüge zu Österreich festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit Gesundheitszustand, Familienstand zur fehlenden Erwerbstätigkeit und finanziellen Situation des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die rechtskräftige Verurteilung ist der im Akt befindlichen verkürzten Urteilsausfertigung des genannten Urteiles zu entnehmen und folgen zudem aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).
Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die gegenwärtige Inhaftierung beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und sozialen Bezügen, beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, sowie den Ausführungen in der Beschwerde.
2.2. 2 Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt, aufgrund seiner erfolgten Verleitung zur Tat durch staatliche Organwalter, dessen Gefährlichkeit eine Relativierung erfahren habe, ist zu entgegnen, dass dem Wortlaut des Urteiles lediglich die mögliche, nicht jedoch eine gesicherte, Beeinflussung durch einen "Agent provocateur" entnommen werden kann. Ungeachtet dessen, lässt das Verhalten des BF jedoch erkennen, dass dieser sich grundsätzlich geneigt zeigt, dem Drängen anderer Personen nachzugebenen und sich zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten verleiten zu lassen. Sohin kann mit Blick auf die - vom BF selbst eingestandene - triste finanzielle Lage des BF, der Behauptung dieses, nur deshalb keine Gefahr für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darzustellen, weil er den Auftrag von staatlichen Organen nachgekommen sei, keinesfalls gefolgt werden. Vielmehr war es dem BF im Zeitpunkt der Tat nicht bewusst auf Geheiß verdeckter Ermittler strafrechtlich relevant tätig geworden zu sein, zumal, angesichts der dem BF drohenden Strafe, dieser sonst nicht auf die angebahnte Straftat eingegangen wäre. Sohin liegt der Schluss nahe, dass der BF auch auf Wunsch anderer, nicht der Hoheitsverwaltung Österreichs zugehöriger Auftraggeber auftragsgemäß gehandelt und sich gesetzwidrig verhalten hätte. Demzufolge lässt sich dem dargelegten Argument des BF kein für diesen sprechendes Moment abgewinnen.
Hinsichtlich der Behauptung, die belangte Behörde habe es unterlassen die Beziehung des BF zu einer italienischen Staatsbürgerin und die sich daraus ergebenden unionsrechtlichen Freizügigkeiten zu würdigen, ist festzuhalten, dass dieser Umstand durch die Anwendung der für "Unionsbürger" und "begünstigte Drittstaatsangehörige" vorgesehenen Regelungen
(§§ 67f FPG), jedenfalls seitens des BFA Beachtung fand.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" titulierte § 2 Abs. 4 Z 11 FPG lautet:
"begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;"
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen insoweit abzuweisen:
3.2.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner Ehe mit einer die unionsrechtliche Freizügigkeit, in Form der Wohnsitznahme in Deutschland, in Anspruch genommenen, die italienische Staatsbürgerschaft innehabenden Ehegattin, gemäß seiner damit einhergehenden Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG (vgl. dazu EuGH 25.07.2008, C-127/08, Metock ua., sowie VwGH 10.11.2009, 2008/22/0733), in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten "begünstigten Drittstaatsangehörigen" ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.2.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt. Im Fall des BF - wie bereits auch schon von der belangten Behörde erwähnt - liegen überdies mehrere Tatbestände vor, weil der BF nicht nur wegen des Überlassens einer die gesetzliche Grenzmenge überschreitenden Menge an Suchtgift an einen anderen, sondern auch wegen der vorangegangenen Einfuhr dieser rechtskräftig verurteilt wurde.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.
Bei diesen Delikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist dessen Bereitschaft Suchtmittel ins Bundesgebiet zu schmuggeln und andern zu überlassen, angesichts der offenkundig bekannten, mit dem Konsum von Rauschgift einhergehenden, gesundheitlichen und beschaffungskriminellen Folgen, mit Blick auf die damit bedungene Förderung der eben beschriebenen schwerwiegenden Folgen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Erschwerend kommt noch hinzu, dass - wie von der belangten Behörde erwähnt - die Tatsache, wonach der BF bis zu seiner Inhaftierung keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist, auf dessen bewusste Einreise ins Bundesgebiet mit der Zielsetzung in Österreich strafbare Handlungen begehen zu wollen hinweist, was den fehlenden Respekt des BF vor innerstaatlichen Normen weiter unterstreicht. Wie vom BF selbst eingestanden, liegt dessen Lebensmittelpunkt in Deutschland, wo sich auch seine Frau und seine Kinder aufhalten, sodass hinsichtlich seiner Einreise ins Bundesgebiet, insbesondere mangels hierortiger Wohnsitzmeldungen, keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für den Willen des BF in Österreich rechtmäßigen Aufenthalt nehmen zu wollen gefasst werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, der der BF einzig den Willen hegte, durch grenzüberschreitende kriminelle Akte seine durch Arbeitslosigkeit und Schulden getrübte finanzielle Lage zu verbessern, nach Österreich gereist ist.
Da der BF offensichtlich auch nach seiner Haftentlassung eine angespannte finanzielle Lage vorfinden wird, ist es nicht auszuschließen, dass er wieder versuchen wird durch kriminelles Verhalten seine finanzielle Lage zu verbessern. Eine positive Zukunftsprognose kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht attestiert werden.
Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft und wird ein tatsächlicher Sinneswandel und Wohlverhalten erst nach seiner Haftentlassung messbar und ausschlaggebend sein.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge und der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend (zur Rückfallgefährlichkeit bei Suchtgiftdelikten vgl. auch VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) - gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes, sondern vielmehr über Schulden in Höhe von
EUR 50.000,- verfügt und gegenwärtig von Sozialhilfe lebt sowie über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezüge und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 und 2 FPG anzustellen, in deren Zuge auch, unter Beachtung der in Abs. 3 genannten Tatbestände, ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen.
Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes den höchst möglich zu verhängenden Rahmen gemäß § 67 Abs. 2 FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, die unmittelbare Beeinträchtigung eines schützenswerteren Rechtsgutes (Freiheit, körperliche Unversehrtheit) oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen.
Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen, der Strafhöhe und seiner Geständigkeit im Strafverfahren, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessen Reduktion zu erfahren haben wird.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 10 Jahren erweist sich sohin als nicht geboten. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von 3 Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf drei Jahre herabzusetzen.
3.2.2.3. Insofern der BF in seiner Beschwerde einwirft, dass die belangte Behörde angesichts des EGMR Urteils vom 23.10.2014, Zl. 54648 (Furcht/Deutschland) eine Kompensationspflicht aufgrund der Tatprovokation des BF durch dem Staat Österreich zurechenbarer Organwalter treffe, ist festzuhalten, dass dem genannten Urteil keine für den gegenständlichen Fall relevanten Rechtssätze zu entnehmen sind, zumal dieses auf allfällige Verletzungen des Art 6 EMRK im Zuge der Abwicklung eines Strafverfahrens Bezug nimmt. Mit Verweis auf die Unmöglichkeit der Verletzung von Art 6 EMRK in fremdenrechtlichen Obliegenheiten (vgl. VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.) sowie auf die obzitierte Judikatur des VwGH, wonach die in fremdenrechtlichen Angelegenheiten tätigen Behörden, losgelöst vom Strafurteil eine Gefährlichkeitsprognose in fremdenrechtlicher Hinsicht eigenständig zu treffen haben, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese, angesichts des vorliegenden - vom BF unbestritten gebliebenen - Sachverhaltes des Drogenhandels, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - mit Einschränkung hinsichtlich der von dieser ausgesprochen Dauer - nicht abgesehen hat.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.3.2. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und die unverzügliche Effektuierung des gegenständlich bestätigten Aufenthaltsverbotes für geboten erachtet, insbesondere vor dem Hintergrund der begründbaren Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlichen Rückfall des BF.
Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)
3.4.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nichtfassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht behauptete - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes, ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist.
Sohin war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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