BVwG W217 2016185-1

W217 2016185-1Tribunal Administrativo Federal8 de mai. de 2015

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Regest

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger

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BVwG W217 2016185-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2016185.1.00

Spruch

W217 2016185-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rudolf Frisch MAS, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Dominikanerbastei 6/2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 05.11.2014, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 05.11.2014, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege.

Dem Bescheid lag die Feststellung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 16.02.2009 angegeben habe, ab 2009 als OG-Gesellschafter tätig zu sein. Die Einkünfte daraus seien mit ca. € 3.000,-- erklärt worden. Seit dem 17.03.2009 sei der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter (gemeinsam mit weiteren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern) der XXXX OG im Firmenbuch eingetragen und als Funktionsträger der Geschäftsleitung angeführt. Sein Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29.10.2013 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 9.815,01 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Verlust in Höhe von € 4.223,63 aus. Der Steuerberater des Beschwerdeführers habe die Einkünfte bestätigt und angegeben, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der XXXX OG stammen würden, der Verlust aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelunternehmen, für dessen Tätigkeit kein Gewerbeschein benötigt werde. Der Bestand der Pflichtversicherung sei jedoch bestritten worden, da die Einkünfte aus der XXXX, welche keinen Gewerbeschein habe, nicht dem GSVG unterliegen würden. Durch telefonische Auskunft beim Finanzamt XXXX sei bestätigt worden, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Beteiligung an der XXXX OG stammen würden und bekannt gegeben worden, dass betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuererklärung das Berufskennzeichen 960 (gewerbliche Erbringung sonstiger persönlicher Dienstleistungen) angeführt worden sei. Weiters unterliege der Beschwerdeführer im Jahr 2012 als Angestellter der XXXX der Pflichtversicherung nach dem ASVG.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rudolf Frisch MAS, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Beschwerde mit folgender Begründung:

Richtig sei, dass der Beschwerdeführer seit 17.03.2009 persönlich haftender Gesellschafter der XXXX OG sei und dies im Firmenbuch eingetragen sei. Die XXXX OG benötige für ihre Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein und verfüge auch über keinen solchen. Da somit aus dieser Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG keine Pflichtversicherung entstehe, könne auch nicht über den Umweg des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eine Pflichtversicherung konstruiert werden, da die Z 2 inhaltslos werden würde. Der Beschwerdeführer habe zwar im Jahr 2012 auch (negative) Einkünfte erworben, die dem Grunde nach der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen würden, die Versicherungsgrenze sei jedoch nicht überschritten worden.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2014 vorgelegt.

4. Mit E-Mail vom 06.05.2015 bestätigte das Finanzamt XXXX dem Bundesverwaltungsgericht die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers vom 29.10.2013 betreffend das Veranlagungsjahr 2012.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 17.03.2009 als persönlich haftender Gesellschafter der XXXX OG im Firmenbuch eingetragen und als Funktionsträger der Geschäftsleitung angeführt. Die XXXX OG verfügt über keinen Gewerbeschein.

Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 29.10.2013 hat der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 9.815,01 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Verlust in Höhe von € 4.223,63 erzielt. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Angestellter bei XXXX) im Jahr 2012 erzielt und unterliegt insofern der Pflichtversicherung nach dem ASVG.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nach hinein festzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginnt bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

Hinsichtlich der Prüfung, welche Versicherungsgrenze für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG heranzuziehen ist, ist immer eine kalenderjährliche Betrachtung anzustellen.

In seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben werden, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die

(2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei. Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertritt - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hiebei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, eine Betätigung voraus, die auf Erwerb ausgerichtet ist, auf die Erzielung von Einkünften. Vom § 2 Abs. 1 Z 4 erfasst ist der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübende Personenkreis, wodurch eine Abgrenzung insbesondere zu den der ASVG-Pflichtversicherung unterliegenden, überwiegend unselbständig tätigen Personen geschaffen wird. Auf das Vorliegen eines ganz bestimmten Vertragsverhältnisses sind hingegen nicht abgestellt, daher kann die Erwerbstätigkeit sowohl auf einen Werkvertrag als auch auf bestimmte Arten freier Dienstverträge, aber auch etwa auf einen Gesellschaftsvertrag, abstellen. Ob die selbständige Erwerbstätigkeit befugt oder unbefugt (ohne Vorliegen einer erforderlichen Berechtigung) ausgeübt wird, ist für den Eintritt der Pflichtversicherung irrelevant.

Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Z 4 neben den persönlich haftenden Gesellschaftern einer Gesellschaft, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSVG), alle persönlich haftenden Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, die jedoch Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Art beziehen, in der Pflichtversicherung erfasst. Der persönlich haftende Gesellschafter einer nicht die Mitgliedschaft seiner Kammer der gewerblichen Wirtschaft besitzenden, eine Apotheke betreibenden OHG, der nicht Konzessionsinhaber ist, der allerdings Einkünfte gemäß § 23 Z 2 1. HS EStG 1988 über der maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielt und der - da er kein als pharmazeutische Fachkraft mittätiger Miteigentümer der Apotheke ist - nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FSVG unterlegen ist, ist trotz der Besonderheiten § 12 Abs. 2 Apothekengesetz von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erfasst (VwGH 2004/08/0120).

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören gemäß § 23 Z 2 EStG auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, begründen daher - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde (vgl. VwGH 2004/08/0094) - die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 (vgl. VwGH 2005/08/0066). Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr eines jeden Gesellschafters geführt wird (VwGH 2010/08/0036 und 2011/08/0159). Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gewerbeberechtigung sind daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert [vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG4 § 2 Rz 55ff].

Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bedient sich der Gesetzgeber einer abstrakten Formulierung. Die für Einkünfte aus Gewerbebetrieb abverlangten Merkmale (Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) gehen über den im § 1 GewO definierten Geltungsbereich der GewO hinaus, von den Einkünften aus Gewerbebetrieb werden auch Einkünfte erfasst, die aus nicht gewerbescheinpflichtigen Erwerbstätigkeiten, aus verbotenen, sittenwidrigen, aus gewerberechtlich nicht zulässigen Tätigkeiten erzielt werden sowie eben auch Einkünfte, die aus Tätigkeiten erzielt werden, die grundsätzlich der GewO unterliegen würden, allerdings in Abkehr vom Gesetz ohne die erforderliche Anmeldung bzw. Bewilligung ausgeübt werden. Mangels Vorliegens einer Kammermitgliedschaft wurde diese Personengruppe vor Einführung des § 2 Abs. 1 Z 4, der eben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen an die Einkünfte und nicht an die Kammermitgliedschaft anknüpft, nicht erfasst (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG4 § 2 Rz 71).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG soll die Einbeziehung der Einkünfte aller selbständig Erwerbstätigen in die Sozialversicherung sichergestellt werden. Um alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten zu erfassen, wurde das erzielte Einkommen für maßgeblich erklärt. Die entsprechenden Bestimmungen orientieren sich daher am Einkommensteuergesetz 1988 (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068, und die dort zitierten EB zur RV, 886 Blg.

NR XX. GP:

"Künftig sollen im GSVG nicht nur die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw. bestimmte Gesellschafter von Gesellschaften, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, pflichtversichert sein, sondern alle selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen. Ebenso sollen alle Gesellschafter, mit Ausnahme der Kommanditisten von der Pflichtversicherung erfasst werden.")

In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind vielmehr nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung.

Da die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 (€ 9.815,01 abzüglich € 4.223,63 = €

5. 591,38) über der Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 lit a GSVG (€ 4.515,12 bei gleichzeitiger sonstiger Erwerbstätigkeit) liegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom 19. November 2004,. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der Begründung wird unter Punkt II.3. unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132; vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139; vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231; vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094; vom 19.10.2005, 2003/08/0276; vom 16.09.2003, Zl. 2000/14/0175; vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012) ausgeführt, dass aufgrund Bindungswirkung an die rechtskräftige Entscheidung der Steuerbehörde für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit keine Zulässigkeit besteht.

Daher weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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