BVwG W188 2013933-1

W188 2013933-1Tribunal Administrativo Federal8 de mai. de 2015

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Regest

Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzung, Zurückweisung, Zustellung, Zustellwirkung

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BVwG W188 2013933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2013933.1.00

Spruch

W188 2013933-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.01.2015 von XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, sowie über dessen Beschwerde vom 09.10.2014, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2014, XXXX, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß den §§ 28 Abs. 1 sowie 33 Abs. 3 und 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 28 Abs. 1 VwGVG und 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Weiteren: AsylG 2005).

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, (im Folgenden: BFA) vom 13.09.2014, XXXX, wurde sowohl der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zu Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. Nr. 100/2005 idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

3. Nach einem Zustellversuch am 19.09.2014 wurde dieser Bescheid dem BF am 22.09.2014 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist).

4. Die gegen den in Rede stehenden Bescheid des BFA vom Rechtsvertreter des BF erhobene Beschwerde langte am 09.10.2014 per Telefax beim BFA ein und wurde von diesem mit Schreiben vom 05.11.2014, Zahl: XXXX, unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 07.11.2014). Im Beschwerdeschriftsatz wird einleitend bemerkt, der angefochtene Bescheid sei am 26.09.2014 zugestellt worden.

5. Mit Schreiben vom 16.12.2014, GZ: W 188 2013933-1/2Z, (zugestellt am 31.12.2014) wurde dem Rechtsvertreter des BF zur Kenntnis gebracht, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe sich ergeben, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden und daher beabsichtigt sei, diese zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde ihm gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

6. Mit an das BFA gerichtetem Telefax vom 13.01.2015 stellte der Rechtsvertreter des BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, die 14-tägige Frist für die Stellung dieses Antrages ab Kenntnis der Versäumnis sei gewahrt. Er habe sich darauf verlassen müssen, dass die Angaben des BF über das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides vom 13.09.2014 zuträfen. Das Kuvert, mit welchem der Bescheid zugestellt worden sei, sei nicht mehr verfügbar gewesen. Eine objektive Kontrolle des Zustelldatums hätte eine Akteneinsicht vorausgesetzt, dies sei aber "routinemäßig-administrativ" nicht machbar gewesen und telefonische Auskünfte würden von den Behörden eigentlich gar nicht erteilt werden. Zwar könne über die Gründe der Fehlinformation durch den BF nur spekuliert werden, es läge aber in Anbetracht der Komplexität des Zustellwesens und der Sprachprobleme ,insbesondere in Fremden- und Asylsachen, ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, welches den Antrag auf Wiedereinsetzung rechtfertige. Das allfällige Verschulden sei geringfügig. Es werde daher die Bewilligung der Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.09.2014 beantragt.

7. Mit Schreiben vom 13.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2015 eingelangt, teilte der Rechtsvertreter des BF unter Bezugnahme auf das oben unter Punkt 5. erwähnte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde".

8. Mit Schreiben vom 14.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2015, übermittelte das BFA den bei ihm eingebrachten, in Rede stehenden Wiedereinsetzungsantrag.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2015, GZ: W188 2013933-1/5Z, wurde dem Rechtsvertreter des BF zur Kenntnis gebracht, nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.01.2015 offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014, GZ: W188 2013933-1/2Z, betreffend die verspätete Einbringung der Beschwerde sei ihm am 31.12.2014 zugestellt worden. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 13.01.2015 sei nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht bei diesem, sondern beim BFA gestellt und von dort gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden, wo er am 16.01.2015 eingelangt sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auf diese Weise erst nach Ablauf der am 31.12.2014 in Gang gesetzten, im § 33 Abs. 3 VwGVG normierten zweiwöchigen Frist, und sohin verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden, weshalb beabsichtigt sei, diesen zurückzuweisen. Daran vermöge auch das beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Schreiben vom 13.01.2015, mit welchem (bloß) mitgeteilt wurde, dass "Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde", nichts zu ändern. Gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG werde zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

10. Eine Stellungahme des Rechtsvertreters des BF ist bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zum verspätet eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 13.01.2015 per Telefax beim BFA eingebracht. Die vom Rechtsvertreter des BF gegen den Bescheid des BFA vom 13.09.2014, XXXX, erhobene Beschwerde wurde mit Schreiben des BFA vom 05.11.2014, Zahl: XXXX, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte bei diesem am 07.11.2014 ein. Das BFA übermittelte gemäß § 6 Abs. 1 AVG mit Schreiben vom 14.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2015, diesen Wiedereinsetzungsantrag. Mit Schreiben vom 13.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2015 eingelangt, teilte der Rechtsvertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht lediglich mit, dass "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde".

Mit der am 31.12.2014 erfolgten Zustellung des an den Rechtsvertreter des BF ergangenen Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014, GZ: W 188 2013933-1/2Z, erlangte dieser Kenntnis von der verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde, mithin darüber, dass das vom BF angegebene Zustelldatum des angefochtenen Bescheides nicht zutreffe. Der beim BFA am 13.01.2015 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langte erst am 16.01.2015 - mithin verspätet - beim Bundesverwaltungsgericht ein.

b) Zur verspätet eingebrachten Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wurde nach vorangegangenem Zustellversuch vom 19.09.2014 am 22.09.2014 gemäß § 17 des Zustellgesetzes idgF (folgend: ZustG) durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Datum begann die Abholfrist.

Die vom Rechtsvertreter des BF erhobene Beschwerde langte am 09.10.2014 - mithin nach Ablauf der im § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zu Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 87/2012 idgF normierten Frist von zwei Wochen und damit verspätet beim BFA per Telefax ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem am zum BFA zurückgelangten Abriss der RSa-Sendung, GZ XXXX, Bescheid § 3/8/10 RE, ausgewiesenen Vermerk: "Beginn der Abholfrist:

22.09. 2014". Das Einbringungsdatum der Beschwerde findet sich auf der Kopfzeile des Beschwerdeschriftsatzes: "09/10/2014, 15:44,

XXXX".

Das Datum der Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, nämlich der 07.11.2014, ist aus dem am Schreiben des BFA vom 05.11.2014, Zahl: XXXX, angebrachten Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichtes zu ersehen.

Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ist durch den diesbezüglichen Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF anhand der angebrachten Kopfzeile:

13/01/2015, 13:42, XXXX" sowie aus dem Email des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 13.01.2015, mit dem dieser Antrag an das BFA, Regionaldirektion Wien, abgetreten wurde, dokumentiert. Das Datum des Einlangens des Wiedereinsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht, nämlich der 16.01.2015, ist dem am Schreiben des BFA vom 14.01.2015, Zahl: XXXX, angebrachten Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen.

Die Tatsache der verspätet eingebrachten Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter des BF nicht bestritten, zum Verspätungsvorhalt in Bezug auf den nach Ablauf der im § 33 Abs. 3 VwGVG statuierten zweiwöchigen Frist erging bis dato keine Stellungahme.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF (folgend: FPG) bleiben unberührt.

Gemäß den §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zum Spruchpunkt I.:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Nach Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Allenfalls kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung auch zurückzuweisen sein. Dies im Falle von (nicht verbesserten) Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG, bei mangelnder Legitimation oder bei Fristversäumnis (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Kurzlehrbuch,

10. Auflage, Rz 638).

Der Rechtsvertreter des BF erlangte mit der am 31.12.2014 erfolgten Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014, GZ: W 188 2013933-1/2Z, von der verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde Kenntnis, mithin darüber, dass das vom BF angegebene Zustelldatum des angefochtenen Bescheides nicht zutreffe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.01.2015, der zufolge § 33 Abs. 3 VwGVG nach der bereits am 07.11.2014 erfolgten Beschwerdevorlage nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern beim BFA eingebracht und von diesem gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, langte beim Bundesverwaltungsgericht erst am 16.01.2015, also nach Ablauf der im § 33 Abs. 3 VwGVG normierten zweiwöchigen Frist und damit verspätet ein.

Zum Spruchpunkt II.:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Nach § 21 ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. § 22 Abs.1 ZustG bestimmt, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Gemäß § 22 Abs. 2 leg cit hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an den Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist und diese daher zurückzuweisen ist:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes zwei Wochen. In casu endete diese Frist daher mit Ablauf des 06.10.2014. Die Erhebung der Beschwerde am 09.10.2014 erweist sich somit als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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