BVwG W137 2013919-1

W137 2013919-1Tribunal Administrativo Federal8 de mai. de 2015

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politisches System,<br/>Schlüssigkeit

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BVwG W137 2013919-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2013919.1.00

Spruch

W 137 2013919-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2014, Zl. 14-1014702202-14526635/BMI-BFA-RD-ST beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 09.04.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner am 11.04.2014 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester würden in Afghanistan leben. Von 1998 bis 2009 habe er im Iran gelebt.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass ein Mann, welcher für die afghanische Regierung arbeite, Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Der Streit sei vor ungefähr fünf Jahren eskaliert, wobei sein Vater dabei schwer verletzt worden sei. Seitdem sei er invalide und ein Pflegefall. Vor ungefähr zweieinhalb Monaten habe dieser Regierungsmitarbeiter den Beschwerdeführer insofern bedroht, als es ihm genauso ergehen würde wie seinem Vater, sollte er Afghanistan nicht verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben.

Am 09.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei gab er an, dass in Afghanistan nur noch sein Onkel mütterlicherseits lebe. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr seitdem er Afghanistan verlassen habe. Er wisse nicht, wo sie sich befänden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht polizeilich gesucht werde, es gegen ihn kein Gerichtsverfahren gegeben habe und er nie in Haft gewesen sei. Der bereits bei der Erstbefragung bezeichnete Mann habe ihn mit dem Tode bedroht. Als er sich deshalb mit seiner Familie beraten habe, habe diese ihm zur Ausreise geraten. Seine Familienangehörigen hätten ihm gesagt, sie würden ebenfalls "woanders hingehen". Daher nehme er an, sie seien in einem anderen Land. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe dieser Mann schon seinen Vater geschlagen und bedroht. Sie seien damals in den Iran gegangen und 16 Jahre später - in der Hoffnung, dass sich alles beruhigt habe - wieder in ihr Dorf zurückgekehrt. Der Mann, welcher der islamischen Partei "Hekmati" angehöre, und einige seiner Leute hätten seinen Vater einen Tag nach ihrer Rückkehr mit Schlagstöcken und Waffen so sehr geschlagen, dass er gelähmt sei. Dann habe die Mutter des Beschwerdeführers mit seinem Onkel geredet, um ihn nach Europa zu schicken. Einen Monat nach dem Vorfall habe er Afghanistan verlassen. Der Mann habe den Beschwerdeführer bedroht, weil er vermutlich gedacht habe, er würde sich an ihm rächen wollen. Der Vater des Beschwerdeführers kenne diesen, weil er mit ihm in der Partei "Hekmati" tätig gewesen sei. Er sei vermutlich zusammengeschlagen worden, weil er bei dieser Partei tätig gewesen sei. Befragt, warum sein Vater deshalb zusammengeschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es um die Unterschiede gehe. Bei der "Hekmati" seien die Farsi Sprechenden, bei der "Hesbe Jammiat" seien die Paschtu Sprechenden. Diesen gehöre auch sein Verfolger an. Dies sei früher so gewesen. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, der Mann gehöre der "Hekmati" an, antwortete er, dass dies früher nicht so gewesen sei. Da habe er der "Hesbe Jammiat" angehört. Sein Vater habe immer der "Hekmati" angehört habe und der Verfolger immer der "Hesbe Jammiat". Ob der Letztgenannte weiterhin der "Hesbe Jammiat" angehöre, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wisse jedoch, dass dieser Mann "eine gute Position bei Karzai" habe. Welche Position genau, wisse er nicht. Der Übergriff auf den Vater des Beschwerdeführers sei nicht gemeldet worden, weil die Polizei Karzai unterstehe. Der Beschwerdeführer könne nicht in einem anderen Teil Afghanistans leben, weil überall Beamte seien. Diese habe man nur bezahlen müssen und sie hätten "jeden umgebracht". Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Er wisse nichts über die beiden erwähnten Parteien, glaube aber, dass die "Hesbe Jammiat" derzeit in der Regierung sei. Wer an der Spitze der "Hesbe Jammiat" stehe, wisse er nicht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2014, Zl. 14-1014702202-14526635/BMI-BFA-RD-ST wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan) zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis zum 11.10.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.)

Das Bundesamt traf Länderfeststellungen zur allgemeinen, dabei auch zur politischen Situation in Afghanistan und stellte unter anderem die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Feststellungen zu den politischen Parteien in Afghanistan traf das Bundesamt nicht. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt damit, dass der Beschwerdeführer zum Grund des Streites zwischen seinem Vater und dem Verfolger lediglich vage Angaben gemacht habe. Auch zu diesem selbst habe der Beschwerdeführer nur vage Angaben machen können.

Abschließend führte das Bundesamt beweiswürdigend Folgendes aus:

"Aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für ihre Person ergeben und konnten solche nicht festgestellt werden."

Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte ausschließlich aufgrund der Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.

3. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass das Bundesamt sein Fluchtvorbringen nicht ausreichend ermittelt habe. So fänden sich im angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Berichte zu den Parteien "Hekmati" und "Hesbe Jammiat", bzw. zu den Spannungen zwischen diesen Parteien. Solche Berichte seien jedoch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers von essentieller Bedeutung. Nach der Judikatur des VfGH dürften die Länderfeststellungen nicht nur allgemein gehalten sein, sondern müssten sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen (VfGH 02.05.2011, U 1005/10). Ein Vorbringen, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, könne nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (VwGH 23. 2. 2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürften nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedürfe einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien (VwGH 28. 1. 2005, 2004/01/0476) wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden seien, wenn die Schilderung des Beschwerdeführers von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheine (VfGH 02.10.2001, B 2136/00). In der Beweiswürdigung beschränke sich das Bundesamt im Wesentlichen darauf, die Angaben des Beschwerdeführers zusammenfassend wiederzugeben und im Anschluss auszuführen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungsergebnissen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den Beschwerdeführer ergeben hätten. Dies stelle keine nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung dar. Das Bundesamt gebe bloß das Vorbringen des Beschwerdeführers wieder, ohne sich im Detail mit diesem auseinanderzusetzen und die Angaben des Beschwerdeführers einer konkreten Würdigung zu unterziehen. Es sei nicht ausreichend, Textpassagen aus der Einvernahme wiederzugeben, aus denen sich zwar Widersprüche oder Unplausibilitäten ergeben, ohne diese in irgendeiner Form zu würdigen und dies auch entsprechend zu begründen. Vielmehr müsse sich aus dem gesamten Konnex der Beweiswürdigung klar und deutlich ergeben, warum den Angaben des Asylwerbers Glauben geschenkt werde oder nicht. Das Bundesamt hätte im Zuge einer objektiven Beweiswürdigung im Lichte der Länderberichte feststellen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei und ihm asylrelevante Verfolgung durch private Akteure drohe. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren und eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.

Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie "jedenfalls" eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063).

Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs. 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063).

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

Wie bereits oben ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 11 und 12) und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zur Folge. (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 14).

2. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Das Bundesamt hat den gesetzlichen Anforderungen an einen hinreichend ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt und an eine begründete Entscheidung hinsichtlich Sruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen, weil es im angefochtenen Bescheid dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich pauschal aufgrund dessen Vagheit die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Auch wurden keine Feststellungen zu den (im Verfahren genannten) politischen Parteien in Afghanistan getroffen und es wurde daher unterlassen, anhand solcher Feststellungen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinreichend schlüssig zu würdigen.

Soweit das Bundesamt beweiswürdigend ausführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle genannt habe, aus denen sich eine Lebensgefahr ergeben habe, erweist sich dies als aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 09.09.2014 dezidiert angegeben, dass er unmittelbar mit dem Tode bedroht worden sei, sollte er Afghanistan nicht verlassen (Verwaltungsakt S 41). Eine nähere Beschäftigung mit diesem Vorfall im Rahmen der Einvernahme ist dem diesbezüglichen Protokoll jedoch nicht zu entnehmen.

Soweit das Bundesamt abschließend beweiswürdigend ausführt, "[a]us dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für ihre Person ergeben und konnten solche nicht festgestellt werden." muss dem entgegengehalten werden, dass dem Akteninhalt kein amtswegiges Ermittlungsergebnis des Bundesamtes zu entnehmen ist. So hat das Bundesamt es schon in der Einvernahme verabsäumt, den Beschwerdeführer ausführlich und substanziell zu den behaupteten Vorfällen zu befragen. Zudem hat das Bundesamt keine Feststellungen zu den genannten politischen Parteien in Afghanistan getroffen.

Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers zum Streit seines Vaters mit dem Verfolger sowie über diesen selbst vage und dem Vorbringen etwa hinsichtlich der Parteizugehörigkeit seines Verfolgers Widersprüche zu entnehmen sind, sind die Asylbehörden von ihrer Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die Schilderung des Beschwerdeführers von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint (vgl. VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Die Behörde hat aus diesen Gründen im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063).

Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus den getroffenen Feststellungen keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen werden können, liegt ein Fall einer bloß ansatzweisen Ermittlung im Sinne der zitierten Judikatur vor. Die Ermittlungspflicht des Bundesamtes umfasst auch die Ermittlung eines hinreichend dichten Sachsubstrat zur Begründung einer fehlenden Glaubhaftigkeit und somit eine schlüssige und substantiierte Beweiswürdigung. Die gegenständliche Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt I. beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers und den Verweis, dass diese lediglich vage seien. Allerdings ist aus dem Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich, dass das Bundesamt konkrete nachfragen getätigt hätte. Eine schlüssige argumentative Auseinandersetzung mit etwaigen Widersprüchen fehlt dementsprechend gänzlich. Dazu kommt, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz ohne jeglichen Bezug auf das Individualvorbringen erfolgte.

Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits von vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf diese Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis derzeit jedenfalls nicht auszuschließen ist. Insbesondere müsste das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen, um eine schlüssig argumentierte - den Anforderungen der Höchstgerichte genügende - Entscheidung bezüglich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens (das jedenfalls nicht von vornherein als bereits abstrakt nicht asylrelevant beurteilt werden kann) überhaupt treffen zu können. Faktisch hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall durch eine nur oberflächliche "pro-forma Befragung" und lediglich pauschale Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung den größten Teil des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass auf das Individualvorbringen des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes in hinreichender Weise eingegangen worden ist.

Die Notwendigkeit einer substanziell ausgeführten erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich im Übrigen auch aus der restriktiven Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 Abs. 7 AsylG (VwGH vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018), die aber immerhin voraussetzt, dass es eine "die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung" überhaupt gibt, deren "tragende Erwägungen" das Bundesverwaltungsgericht auch teilen kann.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer genannten politischen Parteien in Afghanistan und zu deren Verhältnis zueinander zu treffen haben. Weiters wird das Bundesamt den Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme konkret zu den fluchtauslösenden Vorfällen zu befragen haben, wobei insbesondere bei den als zu vage angesehenen Angaben (etwa zu Verfolgungshandlungen) konkrete Nachfragen zu erfolgen haben. Das daraus gewonnene Ermittlungsergebnis ist anschließend im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darzulegen, wobei gegebenenfalls Widersprüche oder mangelhaftes Wissen konkret aufzuzeigen sind.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Im gegenständlichen Fall wäre das Verfahren betreffend die Gewährung von Asyl faktisch vollständig vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen gewesen und hätte das Bundesamt seine Ermittlungspflichten auf dieses verlagert. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

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