W101 2013563-1•BVwG W101 2013563-1
W101 2013563-1Tribunal Administrativo Federal8 de mai. de 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit
W101 2013563-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2014, Zl. 14-1029250606-14897935, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und der der palästinensischen Volkgruppe sowie der muslimisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehört, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 21.08.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 15.10.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 16.10.2014, Zl. 14-1029250606-14897935, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.10.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.08.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe Syrien am 23.06.2014 von Damaskus aus mit seinem eigenen syrischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Damaskus, verlassen und sei über die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland und von dort aus über Mazedonien weiter nach Serbien gereist. Aus Serbien sei er in der Folge mit einem weißen Kastenwagen nach Österreich gebracht worden, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe Syrien aus Angst vor dem Krieg und aus Angst vor Terroristen verlassen. In diesem Krieg wolle er nicht getötet werden.
In der Niederschrift der Erstbefragung findet sich weiters unter dem Punkt "Dokumente" der Eintrag "Reisepass Ausland, Passbehörde Damaskus, XXXX" (vgl. AS 17). Unter dem Punkt "Beweismittel" finden sich folgende angeführte Dokumente: syrischer Personalausweis, syrischer Reisepass und syrischer Führerschein (vgl. AS 27).
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2014 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er besitze einen Reisepass, der "im Akt" sei. Allerdings heiße er XXXX und nicht XXXX wie im syrischen Reisepass angeführt.
Auf die Frage, ob er noch weitere Beweismittel vorlegen bzw. geltend machen könne, gab der Beschwerdeführer wortwörtlich an:
"Personalausweis Syrien für Palästinenser, Führerschein Syrien, UN Ausweis als Lehrer, UN Flüchtlingsausweis für Palästinenser, Militärausweis, Grundwehrdienst vom XXXX lautend auf seinen Namen, Familienbuch, Geburtsurkunde für Frau und 6 Kinder, Abschlusszeugnis als Lehrer für 2008/2009, ausgestellt von der Universität Damaskus am XXXX Heiratsurkunde Syrien, Heirat am XXXX Eintragung erfolgte am XXXX Weiters übergebe ich die Kopien der Reisepässe meiner Frau und unserer 6 Kinder."
In der Folge war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Unterlagen nach Einlangen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen.
Er sei Moslem, Sunnit, Palästinenser und staatenlos. Bis zu seiner Flucht habe er in XXXX in Damaskus gelebt und als Volksschullehrer im Camp für andere palästinensische Flüchtlinge gearbeitet. Seine Frau und seine Kinder würden derzeit im Camp in XXXX leben. Seiner Familie gehe es nicht gut, da sie niemanden hätten, der ihnen helfe, da der Beschwerdeführer nicht mehr arbeite und Geld verdiene. Aufgrund der Größe seiner Familie sei es nicht möglich gewesen, dass alle fliehen. Daher habe er sie in XXXX bei der Schwester seiner Frau zurückgelassen.
Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Wenn man keine Waffen trage, sei man im Bürgerkrieg automatisch Gegner und zwar für alle Bürgerkriegsteile. Andere Gründe für das Verlassen Syriens gebe es nicht. Er sei zu alt, um für eine Seite zu kämpfen. Als Lehrer sei er öfter mit dem Bus unterwegs gewesen und bei den Kontrollpunkten öfter beschimpft und misshandelt worden. Palästinenser würden von allen beschimpft, weil jeder denke, sie gehörten zur "anderen Seite". Konkrete Probleme mit Behörden habe er eigentlich keine gehabt. Der Beschwerdeführer gehöre keiner politischen Partei an, sei niemals in Haft gewesen und gegen ihn sei auch - seinem Wissen nach - kein Gerichtsverfahren anhängig.
Während der Reise von Damaskus zur türkischen Grenze sei er einmal in der Umgebung von Damaskus von der Militärpolizei kontrolliert worden, habe seine Dokumente gezeigt und problemlos passieren können.
Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er staatenlos sei und niemand ihn wolle. Er könne sich nicht vorstellen, nach dem Krieg zu seiner Familie zurückzukehren, da er staatenlos sei.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer Kopien der syrischen Reisepässe seiner Ehegattin und seiner sechs Kinder vor, die sich im Verwaltungsakt des Bundesamtes befinden (vgl. AS 63 bis AS 75).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 16.10.2014 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er führe den Namen XXXX und sei am XXXX in Damaskus in Syrien geboren. Er sei staatenlos, Moslem, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Palästinenser an. Vor seiner Ausreise habe er in Syrien in Damaskus gewohnt und als Lehrer im Camp gearbeitet. Der Rest seiner Familie sei ebenfalls aus Damaskus geflüchtet und lebe in Syrien, in XXXX, in einem Camp.
Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Ihm drohe keine asylrelevante Gefahr.
Es habe eine Bedrohungssituation im Fall seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden können.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 9 bis 61 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, darunter auch betreffend die Situation staatenloser Palästinenser.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus:
Betreffend die Feststellungen zu seiner Person seien die Angaben des Beschwerdeführers schlüssig und glaubhaft gewesen. Die vorgelegten Dokumente hätten seine Angaben bestätigt.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darstellen können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Seinen Angaben zufolge sei er ausschließlich aufgrund des Bürgerkrieges geflohen und ergebe sich daraus für das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer nicht von den Behörden oder sonstigen Gruppen persönlich bedroht oder bedrängt worden sei. Er habe bei beiden Einvernahmen übereinstimmend angegeben, dass er nur aufgrund des Krieges und der damit verbundenen Gefahren geflohen sei. Er habe angegeben, der palästinensischen Volksgruppe anzugehören und kein Mitglied einer politischen Partei zu sein. Diese Angaben seien für das Bundesamt nachvollziehbar und glaubhaft.
Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege, der einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht habe, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation würde der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien in eine aussichtslose Lage geraten. Weiters wäre er einer konkreten Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterlieg der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren und des festgestellten Sachverhalts ergebe sich, dass die behauptete Furcht, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe nicht glaubhaft gemacht werden können und sei auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der derzeitigen Gefahrenlage verlassen. Im Fall des Beschwerdeführers hätten keine Umstände ermittelt werden können, dass er aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, wenngleich eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, bleibe für das Bundesamt doch zu befinden, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren sowie die derzeitige Lage in Syrien ließen das Bundesamt zu dem Befinden kommen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorlägen, und er der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisten Rechte ausgesetzt wäre. Daher werde ihm subsidiärer Schutz gewährt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 15.10.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Anzumerken ist, dass im "Briefkopf" des Bescheides (vgl. AS 79) bei der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "staatenlos" angeführt ist.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.10.2014 im Wege seines nunmehrigen Vertreters fristgerecht Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:
Als Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und aus ethnischen Gründen angegeben. Die Ursache sei einerseits im zunehmenden Konflikt zwischen der syrischen Regierung und den diversen Rebellengruppen und andererseits darin gelegen, dass er als Palästinenser, der unter dem Schutz des UNRWA gestanden sei, besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen sei und, dass UNRWA in Syrien nicht mehr in der Lage sei, adäquat für die palästinensischen Flüchtlinge zu sorgen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt ausgesagt, dass er staatenloser Palästinenser sei, was vom Bundesamt - auch aufgrund der vorgelegten Beweismittel - als glaubhaft festgestellt worden sei. Als Palästinenser sei der Beschwerdeführer insbesondere im Fadenkreuz des syrischen Regimes und habe aus diesem Grund wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Verfolgung zu befürchten. Ferner habe der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass einem Betroffenen Asyl zu gewähren sei, wenn UNRWA den Schutz "aus irgendeinem Grund" nicht mehr gewähren könne. Keine Erwähnung habe in der Beweiswürdigung des Bundesamtes das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Angst vor den in Syrien agierenden islamistischen Gruppierungen wie dem "Islamischen Staat" gefunden und liege somit ein Begründungsmangel vor. Der syrische Staat sei in keiner Weise in der Lage, seine Bürger vor der Bedrohung durch den IS zu schützen.
Der Beschwerde beigelegt war (neben der dem Vertreter erteilten Vollmacht und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister) ein nahezu unleserlicher Ausdruck, der vermutlich - ein Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet - dem Nachweis dienen soll, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die sechs Kinder als palästinensische Flüchtlinge beim UNRWA registriert sind.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 legte der Beschwerdeführer ein Foto eines zerstörten Hauses, ein Schreiben in arabischer Sprache sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor.
Mit Schreiben vom 27.01.2015, vom 22.02.2015 und vom 15.03.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um rasche Erledigung seiner Beschwerde, da er sich große Sorgen um seine Familie mache, die in einem gefährlichen Viertel in Damaskus lebe.
Weiters war der Beschwerdeführer am 26.03.2015 persönlich beim Bundesverwaltungsgericht vorstellig und legte ein handschriftliches Schreiben seiner Ehegattin in arabischer Sprache vor, dem zu entnehmen ist, dass "beide Seiten" in Syrien nach ihm fragen würden. Er solle nicht daran denken, zurückzukehren, da in Syrien der Tod auf ihn warten würde. Ferner beschrieb die Ehegattin die Situation der Familie in Syrien, insbesondere die prekäre finanzielle Lage und die schwierige Versorgungssituation. Die Familie lebe nunmehr in XXXX (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung, OZ 1/9).
Am 17.04.2015 war der Beschwerdeführer erneut beim Bundesverwaltungsgericht vorstellig und legte ein Foto seiner Familie in Kopie, eine ärztliche Bestätigung eines Orthopäden und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unterlaufen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nämlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist, dieser hat allerdings im Verfahren seinen syrischen Reisepass vorgelegt. Wenn der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besitzt, der echt ist, dann ist er syrischer Staatsbürger und war sohin zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) staatenlos. Da es für die abschließende Beurteilung der Asylrelevanz der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers von Bedeutung ist, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt bzw. ob dieser syrischer Staatsbürger oder staatenlos ist, liegt im vorliegenden Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vor.
2.1. Im hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochtenen Bescheid stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist (vgl. AS 87) und führt den Beschwerdeführer auch am "Briefkopf" des Bescheides als "staatenlos" (vgl. AS 79). Allerdings ist dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt an mehreren Stellen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass vorgelegt hat (vgl. AS 53: "F: Besitzen Sie einen Reisepass? A: Ja, der ist im Akt, doch ist mein Familienname falsch geschrieben, ich heiße XXXX und nicht XXXX, wie im syrischen RP angeführt.") Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 15.10.2014 mehrere andere Dokumente (Personalausweis "Syrien für Palästinenser", Führerschein "Syrien", UN Ausweis als Lehrer, UN Flüchtlingsausweis für Palästinenser, Militärausweis, Familienbuch, Heiratsurkunde, Abschlusszeugnis etc.). Diese Dokumente, die unter Umständen ebenso Hinweise darauf geben könnten, ob der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl syrischer Staatsangehöriger oder staatenlos ist bzw. die Auskunft über den Ablauf der Ereignisse geben könnten, insbesondere dahingehend, seit wann der Beschwerdeführer in Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft ist, finden sich ebenso wenig im Akt wie (entgegen den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers; siehe oben) der syrische Reisepass. Auch ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer dazu angehalten hat, seine Dokumente vorzulegen. Es findet sich in der Niederschrift vom 15.10.2014 lediglich der Vermerk: "Dem AW wird gesagt, dass er die Unterlagen nach Einlangen dem BFA vorzulegen hat." Allerdings hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Dokumentenvorlage nicht abgewartet, sondern - ohne weitere Schritte zur Erlangung dieser Dokumente zu setzen - am folgenden Tag den angefochtenen Bescheid erlassen. In diesem Bescheid wird - wie erwähnt - die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist, jedoch wird unter dem Punkt Beweismittel Folgendes ausgeführt:
"? Von Ihnen wurden folgende Beweismittel vorgelegt:
Personalausweis von Syrien für Palästinenser, Führerschein, Reisepass Syrien, UN Ausweis für Lehrer, Flüchtlingsausweis für Palästinenser, Militärausweis, Familienbuch, Geburtsurkunden für die Ehefrau und die 6 gemeinsamen Kinder, Reisepasskopie für die Ehefrau und die 6 gemeinsamen Kinder, Abschlusszeugnis für Lehrer aus dem Jahr 2008/2009, Heiratsurkunde für Sie und Ihre Frau"
Abgesehen von der Kopien der Reisepässe der Ehegattin und der sechs Kinder des Beschwerdeführers finden sich jedoch keine der genannten Dokumente im Akt, insbesondere nicht der syrische Reisepass des Beschwerdeführers. Ebenso wenig kann dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entnommen werden, dass die genannten Dokumente vorgelegt bzw. in diese Einsicht genommen worden war. Es finden sich zwar mehrfach Hinweise, dass Dokumente vorgelegt worden waren (z.B. in der Niederschrift der Erstbefragung, aber auch im angefochtenen Bescheid selbst), diese sind jedoch nicht zum Akt genommen worden, sodass auch nicht nachvollziehbar ist, worauf sich die Feststellung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer sei staatenlos, stützt, insbesondere hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem offenkundigen Widerspruch zwischen der festgestellten Staatenlosigkeit und dem vorgelegten syrischen Reisepass, der sich durch das gesamte erstinstanzliche Verfahren zieht, in keiner Weise auseinandergesetzt.
Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass aufgrund der einzig sich im Akt befindlichen und sohin vorgelegten Dokumenten - Auszüge aus den Reisepässen der Ehegattin und der sechs Kinder (vgl. AS 63 bis AS 75) - jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Ehegattin und die sechs Kinder des Beschwerdeführers zumindest seit dem XXXX (Datum der Ausstellung der Reisepässe) syrische Staatsangehörige sind. Auch dieser Umstand findet keine Erwähnung im hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochtenen Bescheid.
2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren vorab die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen, um klären zu können, ob der Beschwerdeführer einen echten syrischen Reisepass besitzt und sohin syrischer Staatsbürger geworden war, was bedeutet, dass er zum Entscheidungszeitpunkt - sohin zum Zeitpunkt der Erlassung des hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochtenen Bescheides - nicht mehr staatenlos war. Insbesondere wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist dazu aufzufordern haben, die von ihm im Verfahren als Beweismittel genannten Dokumente, allen voran seinen syrischen Reisepass, im Original vorzulegen und diesen gegebenenfalls einer Echtheitsüberprüfung unterziehen zu lassen. Erst wenn diese verfahrenswesentliche Vorfrage geklärt ist, sohin eindeutig feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, kann folglich festgestellt werden, dass er als Palästinenser staatenlos ist, um in weiterer Folge das Vorbringen des Beschwerdeführers auf seine Asylrelevanz hin überprüfen zu können. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit betreffend die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzt oder staatenlos ist, ist ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken und sohin die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlicher Entscheidung unter Einbeziehung des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bie seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ,mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was bis zum 30.06.2008 für den Unabhängigen Bundesasylsenat und von 01.07.2008 bis 31.12.2013 für den Asylgerichtshof zu gelten hatte, gilt seit 01.01.2014 in leicht abgeänderter Form gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht.
3.2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteils eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt daher den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt sowie auch der übertragbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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