BVwG L518 2016981-1

L518 2016981-1Tribunal Administrativo Federal8 de mai. de 2015

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Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

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BVwG L518 2016981-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2016981.1.00

Spruch

L518 2016984-1/8E

L518 2016981-1/6E

L518 2016982-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zl. 1016670108/14566659, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zl. 1016670304/14568265, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zl. 1016670206/14566785, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP3 bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens. Die bP brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.04.2014 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die minderjährige bP3 ist die Tochter von bP1 und bP2.

Die bP wurden zu ihren Fluchtgründen erstbefragt und die bP 1 und bP 2 vor der belangten Behörde einvernommen.

I.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP im Rahmen ihrer Einvernahme sowie Erstbefragung zusammengefasst vor, dass sie aus dem Dorf XXXX stammten und angehörige der Volksgruppe der Yeziden seien. Ihr Fluchtgrund hänge mit ihrem Sohn zusammen. Dieser habe mit einer Armenierin das Land verlassen und lebe nun in Österreich. Die Familie dieser Frau hätte sie bedroht und gefoltert und hätte deren Tochter wieder zurück haben wollen. Deswegen seien sie im Jahr 2008 in die Ukraine geflüchtet. Nunmehr seien sie offenbar von dieser Familie in der Ukraine ausgeforscht worden und daher weiter nach Österreich geflüchtet.

I.3. Die Erstbefragung der bP erfolgte am 28.04.2014, die Einvernahme der bP 1 und bP 2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.12.2014. Die wesentlichen Passagen der Erstbefragung und der Einvernahme, nämlich jene zu den Fluchtgründen werden zur Veranschaulichung des Aussageverhaltens der bP wörtlich wiedergegeben.

Zu bP1 - Erstbefragung:

" Mein Sohn, der schon seit 2005 in Österreich lebt, hat aus unserem Dorf eine Frau von einer andersgläubigen Familie mit in die Ukraine genommen. Er wollte dort mit ihr heiraten weil das in unserem Dorf von der anderen Familie nicht geduldet wurde. Darum ist er mit seiner jetztigen Frau geflüchtet. Die andere Familie hat uns dann mit dem Tod bedroht und gefoltert weil sie ihre Tochter wieder zurückhaben wollten. 2008 habe ich dann zusammen mit meiner Frau (XXXX) und meiner Tochter (XXXX) beschlossen, in die Ukraine zu flüchten. Dann, vor ein paar Tagen, hat mein Firmenchef erfahren, dass die andere Familie uns aufgespürt habe. Der Chef sagte uns, dass wir gehen müssen. Weil wir bei ihm seit 2008 immer umsonst arbeiteten und er uns dafür gratis eine Unterkunft und etwas zu essen gab, hat er uns einen Schlepper organisiert und bezahlt. Wir wussten zu dem Zeitpunkt noch nicht, dass unser Sohn hier lebt.

[...]

Ich fürchte, dass ich und meine Familie umgebracht werden."

Zu bP1 - Einvernahme am 03.12.2015:

"F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Ich habe Rückenbeschwerden, ich wurde bereits hier in Österreich operiert. Nach dieser Operation bzw. Narkose leide ich unter Gedächtnisverlust bzw. ich vergesse bei längeren Sätzen gerne den Schlussteil.

F: Warum wurden Sie operiert?

A: Ich hatte Schiefstellungen mit der Wirbelsäule. Diese wurden nun behoben.

(AW legt ärztliche Befunde bzgl. dieser Operation vor, AW wurde ein Wirbelimplantat operiert, Befunde usw. werden in Kopie zum Akt gelegt)

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche personenbezogenen Dokumente besorgt?

A: Nein.

F: Warum nicht bzw. wo befinden sich diese?

A: Der Schlepper hat mir meinen armenischen Reisepass abgenommen.

Erklärung: Sie haben am 28.04.2014 bei der Polizeiinspektion Feldkirch um Asyl ersucht. Sie wurden daraufhin am 28.04.2014 vor der oben angeführten Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Sie waren vollständig und entsprechen der Wahrheit.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Geburt: 01.05.1963 in XXXX Armenien

Religion: Sonnenanbeter

Volksgruppe: - Yezide

Familienstand: verheiratet

Kinder: 2 Kinder

Schule: 3 Jahre Grundschule in XXXX

Berufsausbildung: keine

Letzte ausgeübte Tätigkeit: kleines Lebensmittelgeschäft und eine kleine Tankstelle, welche mir gehörte

Wohnsituation: kleines Eigentumshaus

Finanzielle Situation: normal

Familie in Armenien: niemand

Kontakt zur Familie in Armenien:-

Bezugspersonen in Österreich: meine Frau und meine 2 Kinder

Bezugspersonen im EU-Raum: -

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann und von wo aus haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Am 30. 12.2008 von XXXX aus.

F: Warum können Sie sich an den genauen Tag erinnern?

A: Weil ich mich an den Tag erinnern kann.

F: Halten Sie Ihre im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben Ihren Fluchtweg betreffend vollinhaltlich aufrecht?

A: Ja.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: War Österreich Ihr Zielland?

A: Nein.

F: Wann haben Sie erfahren, dass Ihr Sohn in Österreich ist?

A: Wir wurden an einen mir unbekannten Ort gebracht. Der Schlepper sagte mir, wir sollen dort warten bis er uns wieder abholt. Er kam nicht mehr. Meine Frau und ich erhielten uns auf kurdisch, plötzlich kam ein Fremder Mann auf uns zu und fragte uns ob wir Hilfe brauchen, da er hörte dass wir Probleme hätten. Ich schilderte ihm unsere Probleme und erzählte ihm von unserem Sohn. Plötzlich sagte er, dass er jemanden kennen, auf den unsere Beschreibung passen würde. Er rief dann meinen Sohn an, als er dann gekommen ist, habe ich gesehen, dass er es wirklich ist.

F: Sie hatten nicht den Hauch einer Ahnung dass Ihr Sohn in Österreich sein könnte?

A: Nein.

F: Hatten Sie keinen Kontakt mehr zu ihm seit er Armenien verlassen hat?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich wußte nicht wo er ist.

F: Wie lief es ab als sie Ihn dann in Österreich so unverhofft wieder gesehen haben?

A: Er brachte uns dann zur Polizei.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Mein Sohn war der Grund. Mein Sohn liebte eine Armenierin. Sie liebte ihn. Ich riet meinem Sohn sich von dem Mädchen fernzuhalten, da Sie Armenierin ist. Mein Sohn sagte aber, dass er sie unbedingt heiraten wolle. Ich sagte ihm, dass das nicht so einfach geht. Wir werden Probleme bekommen. Im Dorf war in der Folge das Gerücht im Lauf, dass mein Sohn eine Armenierin liebt. Daraufhin sagte die Familie des Mädchens, dass wenn das Gerücht stimmen sollte, würden Sie sofort unseren Sohn und auch Ihre Tochter umbringen. Daraufhin nahm mein Sohn das Mädchen mit und flüchtete aus Armenien. Ich habe aber nicht gewusst, dass mein Sohn Armenien verlassen hat. Eines Tages erschienen plötzlich die Verwandten der Schwiegertochter bei uns, fragten nach ihrer Tochter und nach unserem Sohn. Als ich dann antwortete, dass ich es nicht weiß, wurden sowohl meine Frau als auch ich auf die schlimmste Art geschlagen und misshandelt. Wir wurden gefesselt und zu ihnen gebracht. Dort hat man uns mit Messer attackiert. Zuerst wurde in die Hand meiner Frau geschnitten, danach wurde mir mit dem Durchschneiden der Kehle gedroht. Mir wurde schon als Warnung ein wenig in den Hals geschnitten. Als die Mutter meiner Schwiegertochter sah wie stark wir bluten und wir wirklich nicht wissen wo die 2 sich befinden, glaubte sie uns ganz offensichtlich und half uns frei zu kommen. Ich kannte bei uns im Dorf einen Arzt. Wir sind zu ihm gegangen und ich bat ihn uns zu helfen bzw. die Wunden zu heilen. Der Arzt leistete dann medizinische Hilfe und half uns ebenso das Land zu verlassen weil er sagte, falls wir dort blieben würden wir sicher von der Familie umgebracht werden. Seit 2008 waren wir in XXXX, in der Ukraine. Als ich in XXXX Arbeit suchte, traf ich zufällig einen kurdischen Kaufmann dort, der uns half. Er gab mir Arbeit und wir durften bei ihm wohnen. Eines Tages sagte mir XXXX, der kurdische Kaufmann, dass einige Fremde Leute nach mir gefragt haben. XXXX wusste über meine Probleme Bescheid, er wusste warum ich Armenien verlassen hatte. Da ich niemanden in Armenien hatte bzw. niemand außer der Familie meiner Schwiegertochter nach mir suchte, wusste ich wer mich sucht. Daraufhin meinte XXXX, es sei besser auch die Ukraine zu verlassen. XXXX hat auch unsere Reise organisiert. Ich habe die Polizei in XXXX angerufen, sie sind zu mir nachhause gekommen. Ich erzählte ihnen von den Vorfall und zeigte ihnen dass wir verletzt sind. Doch anstatt dass meine Anzeige aufgenommen wird und der Sache nachgeht, wurde mir durch die Polizei vorgeworfen, dass es unglaubwürdig ist, dass ich nicht weiß wo mein Sohn sich befindet und ob nicht wüsste, dass ein Yezide keine Armenierin heiraten darf.

F: Haben Sie die Polizei aus XXXX angerufen?

A: Ja.

F: Wann war das ca?

A: Wann genau das war weiß ich nicht.

F: Wo war Ihre Tochter als das passierte?

A: Sie war nicht zuhause. Ich glaube sie war bei den Nachbarn.

F: Mittlerweile müssten Sie ja wissen wo sie gewesen ist?

A: Ich habe sie nicht gefragt wo sie war.

F: Sie hat davon nichts mitbekommen?

A: Sie hat schon gesehen dass wir verletzt sind. Sie fragte wer uns verletzt hat. Ich sagte die Eltern von XXXX.

F: Wann hat sie Ihre Tochter gesehen?

A: Ich weiß es nicht mehr genau wann das war.

F: Bevor oder nachdem Sie beim Arzt waren?

A: Es war nach dem Arztbesuch.

F: Wo genau haben Sie Ihre Tochter das erste Mal gesehen?

A: Sie war auf der Straße und hat auf uns gewartet.

F: Wann haben Sie, nach dem Vorfall bei Ihnen zuhause, das erste Mal Kontakt zu Ihrer Tochter aufgenommen?

A: Nachdem wir beim Arzt waren und dann nachhause gehen wollten, haben wir sie auf der Straße getroffen.

F: Wie hat der Arzt geheißen den Sie kontaktierten?

A: Er heißt XXXX, Familienname unbekannt.

F: Warum sind Sie nicht ins Krankenhaus?

A: Weil ich XXXX kannte und er hat die notwendige medizinische Behandlung geleistet.

F: Warum sagten Sie bei der Erstbefragung nicht dass Ihnen durch den Arzt geholfen bzw geraten wurde das Land zu verlassen?

A: Ich habe es gesagt.

(Vorhalt: Davon dass Ihnen der Arzt geholfen habe das Land zu verlassen haben Sie bei der Erstbefragung kein Wort erwähnt, AW wird betreffende Passage abermals durch den Dolmetscher übersetzt)

A: Ich habe es dem Dolmetscher gesagt, dass der XXXX uns geholfen hat Armenien zu verlassen.

F: Wie lange waren Sie bei XXXX? Wie hat die Behandlung ausgesehen?

A: Wie lange wir bei ihm waren weiß ich nicht. Er hat die Wunden meiner Frau genäht und meinen Hals.

F: Sie haben während der Zeit bei XXXX nie versucht Ihre Tochter zu erreichen bzw. ihm gesagt er solle sie evt versuchen zu kontaktieren?

A: Nein, da ich nicht wusste wo sie sich befindet.

F: War das Treffen mit Ihrer Tochter auf der Straße dann zufällig?

A: Ja, nachdem wir nicht zuhause waren, machte sie sich Sorgen. Deshalb wartete sie auf der Straße auf uns.

F: Hat Ihr Sohn besagte XXXX geheiratet?

A: Mein Sohn hat sie mitgenommen. Jetzt haben sie 2 Kinder.

F: Sie wurden freigelassen weil sie ganz offensichtlich nicht wussten wo sich Ihr Sohn und Schwiegertochter befinden würden. Dann wurden Sie ganz plötzlich doch wieder von der Familie gesucht. Warum denken Sie, wurden Sie abermals gesucht?

A: Ich habe in Armenien niemanden, der mich gesucht hätte. Deshalb können es nur die Verwandten meiner Schwiegertochter sein, die mich bis dorthin verfolgten bzw. suchten.

F: Wieviele Personen haben Sie an besagtem Tag zuhause überfallen?

A: Die Frage wurde mir jetzt 2 oder 3 x gestellt, ich kann mich nicht erinnern wieviele Personen es waren.

(Vorhalt: Ich habe gerade das 1. Mal gefragt wieviele Menschen sie überfallen haben)

A: Nein, die Frage wurde mir schon mal gestellt. Ich antwortete bereits dass ich nicht mitbekommen habe wieviel Leute es waren.

F: Wo lebte Ihre Familie, wo lebten Sie? Schildern Sie Details bzgl. Ihres Zusammenlebens!

A: Wir lebten am Anfang des Dorfes. Die Familie des Mädchens in der Mitte des Dorfes.

F: Sie haben sich zuvor nicht gekannt?

A: Nein.

F: Woher wussten die Eltern des Mädchens dann überhaupt wo sie hinmüssten bzw wo sie wohnten?

A: Einmal wurde mein Sohn in der Schule von dem Bruder meiner Schwiegertochter und von ihren Cousins geschlagen. Dort haben sie die Adresse erfahren.

F: Woher wissen Sie das ihr Sohn geschlagen wurde?

A: Mein Sohn hat es mir erzählt.

F: Wo ist Ihr Sohn dann hingeflüchtet von Armenien?

A: Ich weiß es nicht.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Die Familie meiner Schwiegertochter würde uns die Kehle durchschneiden.

[...]

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Von der Grundversorgung.

F: Beschreiben Sie einen ganz normalen Tagesablauf in Österreich!

A: Ich kann nach der Operation nicht mehr viel unternehmen. Deshalb bin ich oft zuhause.

F: Was würden Sie, bei Verbleib in Österreich, arbeiten?

A: Wenn es meine Gesundheit zulässt würde ich jede Arbeit machen.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

[...]"

Zu bP2 - Erstbefragung:

"Mein Sohn, der in Österreich lebt, hat aus unserem Dorf eine Frau von einer anders gläubigen Familie mit in die Ukraine genommen. Er wollte dort mit ihr heiraten weil das in unserem Dorf von der anderen Familie nicht geduldet wurde. Darum ist er mit seiner jetzigen Frau geflüchtet. Die andere Familie hat uns dann mit dem Tod bedroht und gefoltert weil sie ihre Tochter wieder zurück haben wollten. 2008 habe ich dann zusammen mit meinem Mann und meiner Tochter beschlossen in die Ukraine zu flüchten. Dies haben wir mithilfe von verschiedenen Freunden und Bekannten per Auto gemacht.

Dann, vor ein paar Tagen, hat unser Firmenchef erfahren, dass die andere Familie uns aufgespürt habe. Der Chef sagte uns, dass wir gehen müssen. Weil wir bei ihm seit 2008 immer umsonst gearbeitet haben und er uns dafür gratis eine Unterkunft und etwas zu essen gab, hat er uns einen Schlepper organisiert und bezahlt. Wir wussten zu dem Zeitpunkt noch nicht, dass unser Sohn hier lebt. Wir fuhren dann mit einem schwarzen Bus nach Innsbruck. Mit dem Schlepper haben wir nie etwas geredet. Ich kann nichts genaueres über ihn sagen.

[...]

Ich fürchte, dass ich und meine Familie umgebracht werden.

Zu bP2 - Einvernahme am 03.12.2015:

"F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Ja. Ich habe Herzbeschwerden und Probleme mit meiner Wirbelsäule.

(AW legt Medikamente sowie CD von Dr. Thomas Amann vor - AW weiß nicht was sich auf besagter CD befindet, vermutlich Röntgenaufnahmen, CRT, MRT - Aufnahmen)

(Anmerkung: Sohn der Antragstellerin wird mitgeteilt dass er die ärztlichen Befunde während der EV des Vaters holen soll, sie werden anschließend in Kopie zum Akt gelegt - AW wird darüber informiert)

Unterbruch: ca 5 min

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche personenbezogenen Dokumente besorgt?

A: Nein.

F: Warum nicht bzw. wo befinden sich diese?

A: Der Schlepper in Russland nahm mir meinen armenischen RP ab und gab ihn mir nicht mehr wieder.

(Anmerkung: EV wird kurz unterbrochen, da der Sohn der Antragstellerin vehement einen Kurdisch-Dolmetscher verlangt, da sich die Antragstellerin auf kurdisch besser verständigen könne. Nach kurzer Rücksprache mit dem Sohn und dem Vater wird die Einvernahme doch auf armenisch fortgesetzt - AW wird darüber in Kenntnis gesetzt)

A: Ich kann nicht so gut armenisch. Bis jetzt waren die Fragen leicht, deshalb konnte ich sie beantworten.

F: Warum waren Sie vorhin damit einverstanden, dass die EV in armenisch durchgeführt wird?

A: Was hätte ich antworten sollen?

(Anmerkung: AW gibt an, dass es evt Dinge gibt die sie auf armenisch nicht verstehen wird. Dolmetscher versucht evt Missverstände zu klären bzw. genauer nachzufragen wenn Unklarheiten auftreten)

Erklärung: Sie haben am 28.04.2014 bei der Polizeiinspektion Feldkirch um Asyl ersucht. Sie wurden daraufhin am 28.04.2014 vor der oben angeführten Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ich kann mich nicht genau erinnern.

F: Warum nicht?

A: Ich habe Gedächtnisprobleme.

F: Wieso sagten Sie das vorhin nicht, als Sie nach Krankheiten gefragt wurden, sie führten nur Herz und Wirbelsäule ins Treffen?

A: Ich habe nicht daran gedacht.

F: Sind Sie deswegen in Behandlung?

A: Noch nicht.

F: Warum noch nicht?

A: Ich wollte zuerst mein Herz und meine Wirbelsäule behandeln lassen. Ich habe sehr starke Schmerzen im Wirbelsäulenbereich. Diese waren mir wichtiger.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Geburt: 08.03.1964 in XXXX Armenien

Religion: Sonnenanbeter

Volksgruppe: Yezidi

Familienstand: verheiratet

Kinder: 2 Kinder, 1 Tochter und 1 Sohn

Schule: 3-4 Jahre Grundschule

Berufsausbildung: -

Letzte ausgeübte Tätigkeit: Hausfrau

Wohnsituation: wir hatten in XXXX ein kleines Lebensmittelgeschäft, wir hatten ein kleines Haus, es gehörte uns

Finanzielle Situation: wir konnten gut unseren Lebensunterhalt bestreiten

Familienmitglieder in Armenien: nein

Bezugspersonen in Österreich: mein Sohn und meine Tochter und mein Ehemann

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann und von wo aus haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Vor ca 5 oder 6 Jahren von XXXX aus.

F: Halten Sie Ihre im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben Ihren Fluchtweg betreffend vollinhaltlich aufrecht?

A: Ja.

F: Wo waren Sie in diesen 5 oder 6 Jahren?

A: In der Ukraine.

F: Was haben Sie dort gemacht?

A: Wir haben dort bei einem sehr reichen wohlhabenden kurdischen Familie Unterstützung bekommen bzw. gelebt.

F: Wie haben Sie diese Familie kennengelernt?

A: Mein Mann lernte diese Familie kennen. Ich weiß nicht wie.

F: Wie haben Sie geheißen?

A: Der Mann heißt XXXX bzw XXXX, die Frau heißt XXXX. Familienname unbekannt.

F: Haben Sie den Familiennamen nie erfahren?

A: Nein.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: War Österreich Ihr Zielland?

A: Nein. Wir wussten selbst nicht wohin wir gebracht werden.

F: Wann haben Sie erfahren dass Ihr Sohn hier ist?

A: Der Schlepper brachte uns nach Innsbruck, wir wussten allerdings nicht genau wo wir uns befinden. Mein Mann hat dort zufällig mit einem, vermutlich Landsmann, gesprochen. Durch dieses Gespräch hat mein Mann erfahren das mein Sohn hier ist. Seit 5 Jahren hatten wir keinen Kontakt zu unserem Sohn.

F: Wer war dieser Mann mit dem ihr Mann gesprochen hat?

A: Ich kenne ihn nicht. Er war ein Fremder.

F: Sie wissen auch nicht warum Ihr Sohn zum Thema des Gesprächs zwischen Ihrem Mann und diesem Fremden wurde?

A: Mein Mann hatte von unseren Problemen bzw. von unserem Sohn erzählt. Und dieser Fremde sagte, dass jemand hier wäre der unser Sohn sein könnte.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Gelten Ihre Fluchtgründe auch für Ihre Tochter?

A: Ja.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Ja. Ich wurde wegen meiner Religion verfolgt. Meine Schwiegertochter ist Armenierin. Mein Mann und ich wurden von den Familienangehörigen meiner Schwiegertochter misshandelt gefoltert und geschlagen. Wir wurden gefesselt. Mir wurde mit Messern in den rechten Arm geschnitten. Sie wollten den Aufenthaltsort meiner Schwiegertochter wissen. Wir wussten aber nicht wo sich sowohl mein Sohn als auch unsere Schwiegertochter befinden. Sie haben mit Messern in den Hals meines Mannes geschnitten. Wenn die Mutter meiner Schwiegertochter nicht gewesen wäre, hätten die anderen uns die Kehle durchgeschnitten. Sie hatte Mitleid mit uns. Deshalb wurden wir gerettet. Das Ganze geschah nur weil wir Yezide sind. Durch diese Misshandlungen entstanden meine Herz und Wirbelsäulenprobleme und auch mein Gedächtnisverlust.

F: Wie haben sich Ihr Sohn und Ihre Schwiegertochter kennengelernt?

A: Wir wohnten im gleichen Dorf. Ich habe meinen Sohn darauf aufmerksam gemacht, dass es besser ist die Finger von dem Mädchen zu lassen, da sie Armenierin ist und wir von den Armeniern nicht akzeptiert werden und als Volk 2. Klasse behandelt werden. Mein Sohn liebte sie und sie liebte ihn aber auch.

F: Wie haben Sie, bevor Ihr Sohn besagtes Mädchen kennenlernte, zu spüren bekommen, dass Sie in Armenien Menschen 2. Klasse sind?

A: Wir wurden immer wieder von den Armeniern immer gedemütigt und beschimpft, nur weil wir Yezide sind.

F: Über welchen Zeitraum ging das so?

A: In der Zeit bevor wir Armenien verließen wurde es immer mehr.

F: Ich meine bevor Ihr Sohn dieses Mädchen kennenlernte? Über welchen Zeitraum wurden Sie ausgegrenzt?

A: Nachdem die Familienangehörigen meiner Schwiegertochter erfuhren dass sie meinen Sohn liebt und er sie auch, hat sich das Ganze noch vermehrt und verschlimmert.

F: Wieviele Yezide leben bei Ihnen im Dorf?

A: Weiß ich nicht. Unser Dorf ist groß.

F: Sie kennen Yezide die damals auch dort gelebt haben?

A: Ich habe nicht viele Yezide gekannt. Ich habe das Haus nicht oft verlassen. Nur die Verwandten. Mein Mann hatte mehr Kontakt.

F: Ihr Sohn und Ihre Schwiegertochter lernten sich kennen, verliebten sich, wie ging es weiter?

A: Nachdem die Familie der Schwiegertochter mit der Ermordung meines Sohnes drohten, verließ mein Sohn mit seiner Frau Armenien. Wir wussten nicht wohin er gegangen ist. Nachdem die Familie meiner Schwiegertochter feststellte, dass sie verschwunden ist kamen sie zu uns und misshandelten uns.

F: Wieviel Zeit verging zwischen dem Kennenlernen Ihres Sohnes und Ihrer Schwiegertochter und dem Zeitpunkt als sie geflüchtet sind?

A: Ich weiß nicht genau wann sie sich kennengelernt haben. Nachdem ich erfuhr, dass mein Sohn eine Armenierin liebt dauerte es nur eine kurze Zeit, vielleicht einige Wochen, bis sie geflüchtet sind.

F: Wie heißt die Familie aus der Ihre Schwiegertochter stammt?

A: Die Mutter heißt XXXX, der Vater XXXX. Der Nachname fällt mir nicht ein.

F: Haben Sie Ihre Schwiegertochter nicht gefragt?

A: Der Familienname fällt mir momentan nicht ein. (Vermerk: Nach ca 2 Minuten gibt sie an: Ich glaube der Familienname ist XXXX.

F: Wie lief es genau ab, als die Familie des Mädchens das erste Mal zu ihnen nachhause gekommen ist?

A: Sie haben uns geschlagen und beschimpft. Dann haben Sie die Hände und Füße zusammengebunden. Zu Ihnen nachhause gebracht, dort wieder geschlagen und uns mit Messern verletzt. Nachdem die Mutter gesehen hat, dass wir blutüberströmt sind und trotzdem nicht wissen wo sich die Tochter befindet, hatte sie Mitleid mit uns und wir wurden durch ihren Einsatz freigelassen.

F: Bitte ein wenig konkreter. Wie wurden Sie geschlagen, was wurde gesagt?

A: Sie haben uns geschlagen, wollten den Aufenthaltsort der Tochter wissen und wir wussten es nicht. Mein Arm wurde mit Messern geschnitten, der Hals meines Mannes wurde geschnitten.

F: Wer von der Familie ist zu Ihnen gekommen?

A: Familienangehörige. Ich weiß nicht was sie für ein Verhältnis untereinander hatten.

F: Wieviele Menschen waren es?

A: Ich kann nicht genau sagen. Es waren viele Leute. Wir wurden geschlagen und beschimpft. In solch einer Phase fängt man nicht an die Leute zu zählen.

F: Haben die Leute nichts gesagt als sie reingekommen sind?

A: Sie fragten nach unserem Sohn und unserer Schwiegertochter.

F: Und dann? Was passierte weiter?

A: Nachdem wir sagten, dass wir nicht wissen wo sie sind, sind sie auf uns losgegangen. Haben uns geschlagen und beschimpft.

F: Woher wussten Sie überhaupt dass es Familienangehörige Ihrer Schwiegertochter gewesen sind?

A: Mein Mann hat das gesagt. Und weil sie auch nach Ihrer Tochter gefragt haben, daher wusste ich dass es Familienangehörige von ihr sind.

F: Zuerst sagten Sie nicht mitbekommen zu haben welchen Grad der Verwandtschaft sie zu Ihrer Schwiegertochter hatten. Jetzt sagen sie gehört zu haben dass sie nach Ihrer Tochter gefragt hätten. Was stimmt nun?

A: Als sie nach Ihrer Tochter gefragt haben wusste ich wer sie sind.

F: Hat Ihr Sohn diese Frau dann geheiratet?

A: Ja.

F: Wann und wo?

A: Er hat das Mädchen genommen, ist nach Österreich gekommen.

F: Wann und wo hat Ihr Sohn das Mädchen geheiratet?

A: Weiß ich nicht. Mein Sohn hat das Mädchen mit nach Österreich genommen. Somit sind sie Mann und Frau.

F: Sind Ihr Sohn direkt aus Armenien nach Österreich geflüchtet?

A: Ich weiß es nicht.

F: Sie sagten bei der Befragung vor der Exekutive mit in die Ukraine genommen, jetzt sagen Sie Sie wissen nicht wohin er gegangen ist. Was stimmt nun?

A: Mein Mann, meine Tochter und ich sind in die Ukraine. Das sagte ich bei der Polizei.

F: Gab es weitere Übergriffe auf Sie durch die Familie Ihrer Schwiegertochter?

A: Nein, nach diesem Vorfall verließen wir Armenien.

F: Waren Sie in einem Spital aufgrund Ihrer Verletzungen?

A: Nein, zu einem Hausarzt.

F: Warum sind Sie nicht in ein Spital?

A: Wir hatten Angst vor der Familie der Schwiegertochter. Deshalb gingen wir nicht in ein Krankenhaus.

F: Warum gehen Sie lieber zu einem Hausarzt?

A: Weil wir Angst hatten in ein Krankenhaus zu gehen. Der Arzt riet uns dann auch dazu Armenien zu verlassen, sonst würden wir umgebracht werden durch diese Familie.

F: Warum sind Sie nicht zur Polizei?

A: Weil wir Yezide sind und die Polizei auf unsere Anzeige keinen Wert legt.

F: Woher wissen Sie das?

A: Mein Mann hatte schon einmal eine Anzeige erstattet. Die Polizei unternahm nichts.

F: Weshalb hatte Ihr Mann Anzeige erstattet?

A: Mein Mann hat wegen den Übergriffen der Familie Anzeige erstattet. Die Polizei nahm das aber nicht auf.

F: Bei welchem Polizeiposten war Ihr Mann?

A: Ich weiß es nicht.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Die Familie meiner Schwiegertochter würde uns umbringen.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Armenien nehmen? - Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer einwöchigen Frist Stellung dazu zu nehmen.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Armenien zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Haben Sie die Belehrung verstanden?

A: Ja, ich habe das verstanden und ich verzichte.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Von der Grundversorgung.

F: Beschreiben Sie einen ganz normalen Tagesablauf in Österreich!

A: Ich bin zuhause.

F: Was würden Sie, bei Verbleib in Österreich, arbeiten?

A: Wenn ich gesund bin kann ich auch arbeiten.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

[...]

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

(AW wurde während der EV mehrfach nach Verständigungsschwierigkeiten mit dem anwesenden Dolmetscher gefragt, AW verneinte dies bei jeder Fragestellung)

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein.

[...]"

I.4. Für die bP 3 wurden sinngemäß die gleichen Fluchtgründe geltend gemacht.

I.5. Die bP1 und bP2 legten im Verfahren ärztliche Befunde vor.

I.6. Die Anträge der bP 1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.7.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubwürdig aufgrund des näher dargestellten, unplausiblen, teils widersprüchlichen und vagen

Vorbringens. Konkret wurde ausgeführt:

Zu bP1:

Als Grund für Ihre Flucht aus Armenien gaben Sie an, aufgrund unterschiedlicher Religionszugehörigkeit, Probleme mit einer ebenfalls ortsansässigen Familie gehabt zu haben. Diese Familie hätte, aufgrund Ihres jesidischen Religionsbekenntnisses mit allen Mitteln versucht zu verhindern, dass Ihr Sohn die Tochter dieser besagten Familie heiraten würde. Sie seien in der Folge, nachdem Ihr Sohn zusammen mit dem Mädchen das Land verlassen hätte, durch die Familie des Mädchens mit dem Tod bedroht und misshandelt worden, woraufhin Sie beschlossen hätten, das Heimatland zu verlassen. Dabei gelang es Ihnen jedoch nicht ansatzweise, Ihr Vorbringen durch nachvollziehbare, plausible sowie detailreiche und lebensnahe Schilderungen glaubhaft zu machen. Überdies verstrickten Sie sich in unauflösbare Widersprüche. Ihr Fluchtvorbringen ist somit in seiner Gänze für nicht glaubhaft zu befinden.

Doch nicht nur durch Ihre sehr oberflächlich gehaltenen Schilderungen wird Ihnen durch die entscheidende Behörde dahingehend kein Glaube geschenkt. Sie haben sich darüberhinaus in nicht unwesentlichen Punkten Ihres Fluchtvorbringens widersprochen bzw. widersprüchliche Angaben gegenüber der Erstbefragung gemacht. So gaben Sie während der Befragung durch die Exekutive unmissverständlich an, Ihr Sohn sei zusammen mit dem Mädchen zuerst in die Ukraine geflüchtet, um das Mädchen dort zu heiraten. Während der Einvernahme vor dem BFA gaben Sie jedoch widersprüchlich dazu an, Sie hätten zu keinem Zeitpunkt gewusst wo sich Ihr Sohn aufgehalten hätte. Es erschließt sich der entscheidenden Behörde in keinster Weise warum Sie dahingehend widersprüchliche Angaben machen sollten, wenn Ihre Schilderungen der Wahrheit entsprochen hätten. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Niederschrift Ihrer Erstbefragung ganz eindeutig zu entnehmen ist, dass Sie angaben, Ihr Sohn sei zusammen mit besagter Frau in die Ukraine geflüchtet um dort zu heiraten. Sie haben diese Aussagen mit Ihrer Unterschrift selbst auch bestätigt, weswegen die entscheidende Behörde Ihren diesbezüglich vorgetragenen Schilderungen kein Glaube schenkt.

Weiters gelang es Ihnen zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme konkrete Angaben über besagtes Mädchen sowie deren Familie zu machen. Anstatt die Chance zu nutzen und sich detailliert und lebensnah über sämtliche, Ihre Ausreise betreffende, Vorfälle zu äußern, beschränkten sich Ihre dahingehenden Angaben auf total vage, oberflächliche sowie äußerst ausweichende und chronologisch nicht nachvollziehbare Schilderungen. Vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um ein durchaus "emotionales" Fluchtvorbringen handeln würde, ist es für die entscheidende Behörde nicht nachvollziehbar, dass es Ihnen nicht ansatzweise gelungen ist, irgendwelche Emotionen zu transportieren. Sie konnten keine genaueren Angaben darüber machen wie sich Ihr Sohn und besagtes Mädchen kennengelernt hätten, konnten kein einziges Gespräch zwischen Familienmitgliedern oder sonstigen Personen ins Treffen führen, nannten ohne konkrete Nachfrage keine Namen irgendwelcher beteiligter Personen. Ihr einziger Sohn verlässt, ohne sich in irgendeiner Form zu verabschieden, das Heimatland um ein Mädchen mit anderem Religionsbekenntnis zu heiraten und Ihre dahingehenden Angaben beschränkten sich auf total emotions- sowie teils zusammenhanglose Schilderungen, die aus rein denklogischer Sicht in keinster Weise nachvollziehbar und somit für nicht glaubhaft befunden werden.

Auch Ihre restlichen Schilderungen bzgl. der angeblichen Verfolgung und körperlichen Übergriffe durch besagte Familie werden durch Ihre Unfähigkeit irgendwelche Emotionen zu übertragen für nicht glaubhaft befunden. Es ist durchaus davon auszugehen, dass Sie diesbezüglich viel mehr zu berichten hätten, als das von Ihnen Vorgetragene, wenn Sie Behauptetes denn tatsächlich erlebt hätten.

In dieser Hinsicht ist auch Ihre minderjährige Tochter zu erwähnen, die zum damaligen Zeitpunkt ca. 5 Jahre alt gewesen sein dürfte und von Ihnen nicht mit einem Satz erwähnt wurde. So wurden Sie während der Einvernahme vor dem BFA gefragt wo sich denn Ihre Tochter aufgehalten hätte, als Sie und Ihre Frau zuhause überfallen worden wären. Sie antworteten schlicht, sie sei nicht zuhause gewesen. Sie hätten gedacht Sie wäre bei den Nachbarn. Es erschließt sich der entscheidenden Behörde in keinster Weise wie Sie, knapp 10 Jahre später - in denen Sie sich sicherlich mit Ihrer Tochter ausgetauscht haben - immer noch nicht angeben können wo sich Ihre Tochter während besagter Zeit aufgehalten habe. Doch nicht nur Ihre dahingehenden Angaben werden durch die Behörde als nicht glaubhaft verifiziert. Auch Ihr angebliches Wiedersehen mit Ihrer Tochter, nach den von Ihnen ins Treffen geführten Übergriffen durch besagte Familie, wurde derart emotionslos und realitätsfern vorgetragen, dass Ihnen durch die entscheidende Behörde kein Glaube geschenkt wird. Gefragt, wann Sie denn Ihre Tochter das erste Mal wieder gesehen hätten, gaben Sie zuerst an, dass Sie es nicht wüssten. Erst nach und nach konkretisierten Sie Ihr Vorbringen dahingehend, dass es nach Ihrem angeblichen Arztaufenthalt gewesen sei. Sie hätte - einfach so und ohne von Ihnen in irgendeiner Form kontaktiert worden zu sein - auf Sie und Ihre Frau total zufällig auf der Straße gewartet. Sie wurden explizit gefragt ob und wann Sie Kontakt zu Ihrer Tochter aufgenommen hätten, konnten aber nur angeben es überhaupt nicht versucht zu haben, weil Sie ohnehin nicht wussten wo sich sich befunden hätte und gaben an, dass Sie sie nach Ihrer Behandlung beim Arzt auf der Straße getroffen hätten. Abermals keine Emotionen, keine Gespräche - alleine Ihr dahingehende Schilderungen, nicht einmal versucht zu haben, die eigene minderjährige Tochter zu kontaktieren, welche wohl auch Übergriffe durch besagte Familie zu befürchten hätte, wird durch die entscheidende Behörde in keinster Weise für nachvollziehbar und glaubhaft befunden.

Widersprüchlich geäußert haben Sie sich darüberhinaus hinsichtlich Ihrer Ausreise aus Armenien. So haben Sie während der Erstbefragung vor der Exekutive mit keinem Wort erwähnt, dass Ihnen durch den Arzt, welchen Sie nach den angeblichen Übergriffen auf Sie und Ihre Frau aufgesucht hätten, geholfen worden sei, Ihr Heimatland zu verlassen. Ihnen wurde in der Folge Ihre widersprüchlichen Angaben der Erstbefragung gegenüber vorgehalten, woraufhin Sie schlicht entgegneten es dem Dolmetscher während der Befragung so gesagt zu haben. In dieser Hinsicht ist anzuführen, dass wenn Sie tatsächlich derartige Aussagen gemacht hätten, dies mit Sicherheit auch so durch den Dolmetscher übersetzt und in der Folge auch so niedergeschrieben worden wäre. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass - auch aufgrund Ihrer Unfähigkeit erhaltene Behandlung näher zu beschreiben sowie den Nachnamen von besagtem Arzt ins Treffen zu führen - dieser Arztbesuch nie wirklich stattgefunden hat sondern Sie dies nur aufgrund gestellter Fragen des BFA, sowie vorheriger Aussagen Ihrer Ehefrau dahingehend geschildert haben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sowohl Ihre Ehefrau, als auch Ihre Tochter während der Erstbefragung vor der Exekutive noch angegeben haben, Ihnen sei die Ausreise mithilfe von verschiedenen Freunden und Bekannten gelungen. Auch Sie haben kein Wort darüber verloren, mithilfe von besagtem Arzt ausgereist zu sein, weswegen Ihren dahingehenden Angaben kein Glaube geschenkt wird. Aufgrund aufgezeigter Widersprüche, in keinster Weise nachvollziehbare sowie oberflächlich und vage gehaltene Ausführungen, wird Ihr Fluchtvorbringen in seiner Gänze für nicht glaubhaft befunden.

Darüber hinausgehend gaben Sie keine weitere Gefährdung im Heimatland an."

Zu bP2:

"betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Als Grund für Ihre Flucht aus Armenien gaben Sie an, aufgrund unterschiedlicher Religionszugehörigkeit, Probleme mit einer ebenfalls ortsansässigen Familie gehabt zu haben. Diese Familie hätte, aufgrund Ihres jesidischen Religionsbekenntnisses mit allen Mitteln versucht zu verhindern, dass Ihr Sohn die Tochter dieser besagten Familie heiraten würde. Sie seien in der Folge, nachdem Ihr Sohn zusammen mit dem Mädchen das Land verlassen hätte, durch die Familie des Mädchens mit dem Tod bedroht und misshandelt worden, woraufhin Sie beschlossen hätten, das Heimatland zu verlassen. Dabei gelang es Ihnen jedoch nicht ansatzweise, Ihr Vorbringen durch nachvollziehbare, plausible sowie detailreiche und lebensnahe Schilderungen glaubhaft zu machen. Überdies verstrickten Sie sich in unauflösbare Widersprüche. Ihr Fluchtvorbringen ist somit in seiner Gänze für nicht glaubhaft zu befinden.

Die Glaubwürdigkeit Ihres Fluchtvortrages wird überdies, durch die vehemente Forderung Ihres Sohnes die Einvernahme lieber mit einem Kurdisch-Dolmetscher durchführen zu wollen, weiter erschüttert. Sie wurden zu Beginn der Einvernahme unmissverständlich gefragt in welcher Sprache Sie die Befragung durchführen möchten und wie die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher sei, woraufhin Sie armenisch als Sprache angaben und die Verständigung als gut bezeichneten. Erst als Sie in der Folge mit der Forderung Ihres Sohnes konfrontiert wurden, gaben Sie plötzlich an auf armenisch das Ein oder Andere eventuell doch nicht verstehen zu können. Um sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zu umgehen wird jeder Antragsteller zu Beginn der Einvernahme eindeutig und unmissverständlich gefragt ob dahingehend Probleme vorliegen. Wird dies, so wie bei Ihnen geschehen, verneint, sieht die entscheidende Behörde keinen Grund die Einvernahme nicht in angegebener Sprache durchzuführen. Sollte während der Einvernahme jedoch der Eindruck entstehen, dass es sprachliche Schwierigkeiten geben sollte, wird die Befragung abgebrochen und zu einem neuen Termin in passender Sprache durchgeführt. Da es dahingehend während der Einvernahme jedoch keine Probleme gegeben hat, werden Ihre nachgeschobenen Angaben, sprachliche Barrieren betreffend, als nicht glaubhaft gewertet.

Weiters gelang es Ihnen zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme konkrete Angaben über besagtes Mädchen sowie deren Familie zu machen. Anstatt die Chance zu nutzen und sich detailliert und lebensnah über sämtliche, Ihre Ausreise betreffende, Vorfälle zu äußern, beschränkten sich Ihre dahingehenden Angaben auf total vage, oberflächliche sowie äußerst ausweichende und chronologisch nicht nachvollziehbare Schilderungen. Vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um ein durchaus "emotionales" Fluchtvorbringen handeln würde, ist es für die entscheidende Behörde nicht nachvollziehbar, dass es Ihnen nicht ansatzweise gelungen ist, irgendwelche Emotionen zu transportieren. Sie konnten keine genaueren Angaben darüber machen wie sich Ihr Sohn und besagtes Mädchen kennengelernt hätten, konnten kein einziges Gespräch zwischen Familienmitgliedern oder sonstigen Personen ins Treffen führen, nannten ohne konkrete Nachfrage keine Namen irgendwelcher beteiligter Personen. Ihr einziger Sohn verlässt, ohne sich in irgendeiner Form zu verabschieden, das Heimatland um ein Mädchen mit anderem Religionsbekenntnis zu heiraten und Ihre dahingehenden Angaben beschränkten sich auf total emotions- sowie teils zusammenhanglose Schilderungen, die aus rein denklogischer Sicht in keinster Weise nachvollziehbar und somit für nicht glaubhaft befunden werden.

Auch Ihre restlichen Schilderungen bzgl. der angeblichen Verfolgung und körperlichen Übergriffe durch besagte Familie werden durch Ihre Unfähigkeit irgendwelche Emotionen zu übertragen für nicht glaubhaft befunden. Es ist durchaus davon auszugehen, dass Sie diesbezüglich viel mehr zu berichten hätten, als das von Ihnen Vorgetragene, wenn Sie Behauptetes denn tatsächlich erlebt hätten.

Weiters wird Ihre Begründung nach den angeblichen Übergriffen auf Sie und Ihren Ehemann lieber einen "Hausarzt" anstatt ein Spital aufzusuchen in keinster Weise für nachvollziehbar und somit für nicht glaubhaft befunden. Gefragt warum Sie denn nicht in ein Krankenhaus gegangen seien um Ihre Wunden behandeln zu lassen, meinten Sie lapidar und äußerst ausweichend, aus Angst vor der Familie des Mädchens lieber zu einem Arzt gegangen zu sein. Dieser hätte Ihnen dann auch zur Ausreise geraten. Es erschließt sich der Behörde in keinster Weise warum Sie aus Angst vor weiteren Übergriffen durch diese Familie ernsthaft befürchten sollten, in einem Spital keinen Schutz zu erhalten, denn es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass Sie dort sicher gewesen wären. Auch Ihren Angaben, der Arzt habe Ihnen in der Folge zur Ausreise geraten wird durch die entscheidende Behörde nur als eine ausweichende Steigerung Ihres Fluchtvorbringens gewertet, in keinster Weise jedoch als nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft.

Äußerst widersprüchlich und in keinster Weise nachvollziehbar waren auch Ihre Angaben nach den angeblichen körperlichen Übergriffen auf Sie, nicht (oder eben doch) die Polizei aufgesucht zu haben. So wurden Sie gefragt warum Sie nach besagter "Folter" durch diese Familie denn nicht bei der Polizei gewesen wären. Sie gaben daraufhin an, die Polizei würde aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit keinen Wert auf Ihre Anzeige legen und seien deshalb nicht zur Polizei gegangen. Gefragt woher Sie das wissen würden, gaben Sie widersprüchlich Ihren vorangegangenen Angaben gegenüber an, Ihr Mann habe wegen den Attacken auf Sie bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, ihm sei jedoch nicht geholfen worden. Die Behörde erachtet Ihre dahingehenden Angaben in keinster Weise für nachvollziehbar und plausibel weswegen Ihnen diesbezüglich kein Glaube geschenkt wird.

Doch nicht nur durch Ihre sehr oberflächlich gehaltenen Schilderungen wird Ihnen durch die entscheidende Behörde dahingehend kein Glaube geschenkt. Sie haben sich darüber hinaus in nicht unwesentlichen Punkten Ihres Fluchtvorbringens widersprochen bzw. widersprüchliche Angaben gegenüber der Erstbefragung gemacht. So gaben Sie während der Befragung durch die Exekutive unmissverständlich an, Ihr Sohn sei zusammen mit dem Mädchen zuerst in die Ukraine geflüchtet, um das Mädchen dort zu heiraten. Während der Einvernahme vor dem BFA gaben Sie jedoch widersprüchlich dazu an, Sie hätten zu keinem Zeitpunkt gewusst wo sich Ihr Sohn aufgehalten hätte. Sie wurden daraufhin konkret mit diesem Widerspruch konfrontiert, woraufhin Sie behaupteten bei der Erstbefragung nur davon gesprochen zu haben, dass Sie, Ihre Tochter und Ihr Ehemann in die Ukraine geflüchtet seien. Es erschließt sich der entscheidenden Behörde in keinster Weise warum Sie dahingehend widersprüchliche Angaben machen sollten, wenn Ihre Schilderungen der Wahrheit entsprochen hätten. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Niederschrift Ihrer Erstbefragung ganz eindeutig zu entnehmen ist, dass Sie angaben, Ihr Sohn sei zusammen mit besagter Frau in die Ukraine geflüchtet um dort zu heiraten. Sie haben diese Aussagen mit Ihrer Unterschrift selbst auch bestätigt, weswegen die entscheidende Behörde Ihren diesbezüglich vorgetragenen Schilderungen kein Glaube schenkt.

Weiters waren Ihre Angaben, die angebliche Hochzeit Ihres Sohnes betreffend, für die entscheidende Behörde nicht ansatzweise plausibel und abermals widersprüchlich vorgetragen und somit für nicht glaubhaft zu befinden. So führten Sie zwar eine angeblich geplante Hochzeit Ihres Sohnes ins Treffen, nannten im Laufe der Einvernahme vor dem BFA besagtes Mädchen, welches Ihren Sohn heiraten wollte, auch stets Ihre "Schwiegertochter", aber Ihnen war es selbst auf konkrete Nachfrage nicht möglich anzugeben, wann und wo Ihr Sohn diese Frau geheiratet habe. Ihre dahingehenden Angaben beschränkten sich schlicht auf die Aussage, dass Ihr Sohn das Mädchen mit nach Österreich gebracht habe, also Sie somit auch verheiratet seien. Vor dem Hintergrund, dass Sie sowohl Ihren Sohn als auch die junge Frau in Österreich mittlerweile wieder getroffen haben und sicherlich das ein oder andere Wort über die Geschehnisse der vergangenen Jahre gewechselt haben müssten, erschließt es sich der Behörde in keinster Weise warum Sie während der Einvernahme vor dem BFA nicht angeben können sollen, wann und wo Ihr Sohn besagtes Mädchen geheiratet habe. Weiters erachtet es die entscheidende Behörde nicht ansatzweise für nachvollziehbar, warum Sie den Nachnamen dieser Familie und somit auch den Nachnamen Ihrer angeblichen Schwiegertochter nicht angeben können. Erst als Sie gefragt wurden, ob Ihre Schwiegertochter Ihnen nie ihren Nachnamen gesagt hätte, schien Ihnen aufzufallen, dass Ihre Angaben für nicht nachvollziehbar befunden werden können, und schoben dann nach einiger Überlegungszeit doch noch den Familiennamen des Mädchens nach. Aufgrund aufgezeigter Widersprüche und Ihrer Unfähigkeit nachvollziehbare Angaben Ihr Fluchtvorbringen betreffend machen zu können, werden Ihren dahingehenden Schilderungen durch die entscheidende Behörde kein Glaube geschenkt.

Darüber hinausgehend gaben Sie keine weitere Gefährdung im Heimatland an."

I.7.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.7.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

Die BF hätten asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer religiösen Gesinnung sowie ihrer Zugehörigkeit zur gruppe der Jesiden, die in einen Konflikt mit Armeniern verstrickt seien, geltend gemacht. Bei korrekter Würdigung des Fluchtvorbringens wäre den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Die Feststellung der belangten Behörde - die von den BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft - werde als unrichtig bekämpft. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum diesem Ergebnis gelange.

Die Muttersprache des BF1 und der BF2 sei Kurdisch und nicht Armenisch. Der Sohn der BF2 habe während der Einvernahme auf die Beiziehung eines armenischen Dolmetschers gedrängt. Die BF2 habe selbst während der Einvernahme angegeben, sie könne nicht so gut armenisch, bis dahin seien die Fragen leicht gewesen, deshalb habe sie sie beantworten können. Die Fähigkeit nur leichte Fragen in einer Sprache beantworten zu können, sei für die Durchführung einer Einvernahme in dieser Sprache nicht ausreichend. Im Fall der BF sei hinzugekommen, dass der anwesende Dolmetscher einen schwer verständlichen armenischen Dialekt gesprochen habe. Widersprüchliche Angaben in der Einvernahme seien sohin mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf sprachliche Missverständnisse zurückzuführen. Die von der belangten Behörde vorgehaltenen Widersprüche seien im Lichte dieses Umstandes zu beurteilen.

Die belangte Behörde verweise mehrmals auf die angebliche Unfähigkeit des BF1 und der BF2 entsprechende Emotionen zu zeigen. So seine die angebliche Verfolgung und die körperlichen Übergriffe durch die Familie des Mädchens mangels passender Gefühlsregungen für unglaubwürdig befunden worden. Auch die Schilderungen hinsichtlich der Flucht des einzigen Sohnes sowie das Wiedersehen mit der Tochter seien von den BF nach Ansicht der belangten Behörde nicht emotional genug vorgebracht worden, um sie als glaubwürdig qualifizieren zu können. Der Vorwurf mangelnder oder "falscher" Gefühlsregungen stehe im Widerspruch zu psychologischen Erkenntnissen und der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Heranziehung des Gefühlsausdrucks zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei allgemein aus psychologischer Sicht nicht indiziert. Da der Organwalter über keine entsprechende Expertise verfüge, sei eine Wertung der wahrgenommenen Gefühlsregungen unangebracht.

Den BF vorzuwerfen, dass sie bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme nicht exakt dasselbe gesagt hätten, gehe schon aufgrund § 19 AsylG ins Leere. Dass die Behörde einen Widerspruch konstruiere, indem sie behaupte, dass der BF bei der Erstbefragung nicht die genauen Gründe vorgebracht hätte, die er dann in der Einvernahme vorgebracht habe, sei mit dem Gesetzestext absolut unvereinbar.

Der Vorhalt der belangten Behörde, der BF1 und die BF2 hätten bei der Erstbefragung angegeben, der Sohn und seine jetzige Frau seien in die Ukraine geflüchtet, im Widerspruch dazu bei der Einvernahme vor dem BFA jedoch, sie hätten nicht gewusst, wohin die beiden geflüchtet wären, gehe schon alleine aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung ins Leere. Der BF1 und die BF2 möchten in diesem Zusammenhang nochmals klarstellen, dass sie nicht gewusst hätten, wo sich ihr Sohn aufgehalten habe. Die Beschwerdeführer seien in die Ukraine geflüchtet, nicht der Sohn.

Auch der Vorwurf, der BF habe in der Erstbefragung vor der Exekutive mit keinem Wort erwähnt, dass ihm vom Arzt bei der Flucht geholfen worden sei, sei ebenfalls substanzlos, da die Erstbefragung eben nicht der Erörterung der Fluchtgründe diene. Der Arzt habe der Familie geraten das Land zu verlassen. Inwieweit ein Ratschlag Hilfe bei der Flucht darstelle oder nicht, sei Auslegungssache und von subjektiven Faktoren abhängig. Sowohl der BF1 als auch die BF2 hätten übereinstimmend angegeben, dass ihnen der Arzt zur Ausreise geraten habe. An dieser Stelle sei auch auf die vorherigen Ausführungen zu verweisen sowie auf die nach der Operation des BF auftretenden Gedächtnislücken, insbesondere auch im Hinblick auf die Vorwürfe, dass der BF1 den Namen des Arztes und die durchgeführte Behandlung angeblich nicht näher habe beschreiben können.

Der BF1 und die BF2 würden nicht wissen, wie sich ihr Sohn und besagtes Mädchen kennengelernt hätten. Dies sei nichts Ungewöhnliches. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Sohn seinen Eltern die Umstände des Kennenlernens genau schildere. Solche Erwartungen seien unrealistisch und lebensfremd. In Anbetracht der schwierigen Situation, in welcher sich die BF2 befunden habe und nach wie vor befinde und der sprachlichen Schwierigkeiten, sei es verständlich, dass sie keine genauen Angaben zu Hochzeitsort und Hochzeit machen konnte. Die Behörde halte den BF weiters vor, kein einziges Gespräch zwischen Familienmitgliedern oder sonstigen Personen ins Treffen geführt zu haben. Es sei nicht klar, welche Art von Gespräch sich die belangte Behörde erwartet habe. Sie habe dazu in der Einvernahme auch keine konkreten Fragen gestellt. Der Vorwurf gehe sohin ins Leere.

Der Name des Mädchens laute XXXX XXXX, ihre Eltern würden XXXX und XXXX heißen. Die BF2 habe sehr wohl - entgegen der Behauptung der belangten Behörde - namentliche Angaben gemacht.

Der belangten Behörde sei es sonderbar erschienen, dass der BF1 nicht gewusst habe, wo sich die angeblich 5-jährige Tochter während der Entführung der Eltern aufgehalten habe. Die Tochter sei zum Zeitpunkt der Entführung der Eltern bereits 9 Jahre alt gewesen und nicht - wie von der Behörde behauptet - 5 Jahre alt. Sie habe sich bei einer Freundin aufgehalten und sei sohin in Sicherheit gewesen. Die Eltern hätten wohl davon ausgehen können, dass die 9-jährige Tochter, die keine Kenntnis von den Vorfällen gehabt habe, nach der Freilassung ihrer Eltern nicht von der Familie des Mädchens entführt werden würde. Als die Eltern wieder nach Hause zurückgekehrt seien, hätten sie ihre Tochter vor dem Haus wartend angetroffen. Wie die Behörde zu dem Schluss komme, dass sie dort "total zufällig" gewartet hätte, sei nicht nachvollziehbar. Es habe sich schließlich um ihr Elternhaus gehandelt. Es sei lebensnahm, dass sie dort auf ihre Eltern gewartet habe. Aus diesem Umstand lasse sich die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht ableiten.

Der Umstand, dass der BF1 und die BF2 einen bekannten Arzt aufgesucht hätten, anstelle ins Krankenhaus zu gehen, sei kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Es stehe wohl jedem frei, die Umstände einer ärztlichen Behandlung selbst zu bestimmen. Da der Arzt die Wunden habe ausreichend versorgen können, habe es keinen Grund gegeben, das Krankenhaus aufzusuchen.

Der BF1 und die BF2 hätten übereinstimmend angegeben, dass der BF1 die Polizei kontaktiert habe. Diese habe jedoch in der Sache nichts unternommen. Dass die Arbeitsweise der Polizeibeamten in Armenien nicht mit jenen der europäischen Staaten vergleichbar sei, gehe auch aus den Länderfeststellungen (BF2 - Bescheid Seite 15) hervor. ES sei sohin glaubhaft, dass die Polizei die Anzeige des BF1 nicht aufgenommen habe.

Die belangte Behörde stelle im Bescheid des BF1, Herrn XXXX, fest, dass er eine "arbeitsfähige Frau" sei. Diese Feststellung sei falsch.

Die belangte Behörde stelle des Weiteren fest, dass der BF1 und die BF2 über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat verfügen und dass sie Unterstützung und Unterkunftsmöglichkeiten in Armenien vorfinden würden. Es sei unklar, wie die Behörde zu dieser Feststellung komme. In den Beweiswürdigungen führe die Behörde aus, dass die Angaben des BF1 und die Angaben der BF2 zu ihren familiären Anknüpfungspunkten für glaublich zu befinden wären. Sowohl der BF1 (Bescheid S. 4) als auch die BF2 (Bescheid S. 5) hätten in der Einvernahme angegeben, über keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr in Armenien zu verfügen. Es wäre sohin festzustellen gewesen, dass der BF1 und auch die BF2 in ihrem Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen.

Dem BF1 und der BF2 gehe es gesundheitlich nicht gut. Sie würden beide an Herz- und Rückenproblemen leiden und seien laufend in ärztlicher Behandlung. Sie wären sohin bei einer Rückkehr dorthin gefährdet, in eine unzumutbare Lage zu geraten.

Die Familie habe sich in Österreich bereits sehr gut eingelebt. Die BF2 nimmt an einem Deutschkurs teil. Die minderjährige BF3 gehe in die Schule und habe schon Freunde gefunden. Sie fühle sich in Österreich sehr wohl.

Der folgende Absatz wird wörtlich zitiert:

"BVG Art. 3: "Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen [...] ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist." Ein Verbl"

In Anbetracht dieser Umstände wäre bei einer Interessensabwägung das Interesse des BF in Österreich zu verbleiben höher zu gewichten, als das Interesse der Republik an einer Aufenthaltsbeendigung des Kindes.

Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben und den BF der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten werde, in eventu Spruchpunkt II dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung der BF dauerhaft unzulässig erklärt sowie die erlassenen Rückehrentscheidungen ersatzlos behoben werden, in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zudem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG anzuberaumen.

I.9. Am 03.02.2015 langte eine Beschwerdeergänzung hinsichtlich Spruchpunkt III beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Gemäß § 52 Abs. 2 BFA - VG habe eine Rechtsberaterin einen Fremden oder Asylwerber auf Ersuchen in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückehrentscheidung zu vertreten. Ein solches Ersuchen sei durch die Beschwerdeführer an die ARGE Rechtsberatung ergangen und würden daher die BF in diesem Verfahren durch die ARGE Rechtsberatung vertreten. Die Vertretung beschränke sich, wie gesetzlich vorgesehen, lediglich auf das Beschwerdeverfahren zur Rückkehrentscheidung.

Zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung werde vorgebracht:

Die BF würden sich hier in Österreich sehr wohl fühlen und seien sehr bemüht, sich hier zu integrieren. Der BF1 und die BF2 bemühten sich Deutsch zu lernen. Die BF2 besuche den Deutschkurs. Die minderjährige BF3 gehe in die Schule und habe bereits viele Freunde gefunden. Gemäß Art. 3 BVG habe die Behörde das Wohl der Kinder bei allen Maßnahmen Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Ein Verbleib des Kindes im Bundesgebiet sei aufgrund der guten Sicherheitssituation, der besseren Versorgungslage und der besseren Bildungschancen indiziert.

Die BF würden bereits über ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verfügen.

Wie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen sei, sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig zu erheben und müsse dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Da sich gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu täglich ändern könne (fortschreitende Integration) werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sein und werde daher eine solche beantragt.

Auch unionsrechtlich sei in Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen eine Rückkehrentscheidung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geboten, wie der Verwaltungsgerichtshof (diesbezüglich werde auf VwGH v. 19.03.2013, 2011/21/0267 und VwGH v. 19.02.2013, 2012/18/0230 verwiesen und auszugsweise zitiert) bereits judizierte.

Zu dieser Verhandlung werde auch die Vertreterin zu laden sein und werde beantragt der Vertreterin neben dem Datum der Verhandlung auch den genauen Zeitpunkt des Beginns der Erörterungen zu Spruchpunkt III mitzuteilen, um ein Zeitgerechtes Erscheinen derselben sicherzustellen.

I.10. Mit ho. Schreiben vom 9.3.2015 wurde dem Erstbeschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme (Angaben des Sohnes im Zuge dessen Verwaltungsverfahren) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

In der mit Schreiben vom 19.3.2015 ergangenen Stellungnahme wiederholten der Erstbeschwerdeführer, nach der Flucht seines Sohnes keinen Kontakt mit diesem gehabt zu haben und erst bei seiner Ankunft in Österreich erfahren zu haben, dass sich sein Sohn mit seiner Familie ebenfalls hier aufhält. Ein Mann, welcher die kurdische Sprache des BF wahrnahm, teilte diesem Informationen über den Aufenthaltsort des Sohnes mit, dies sei nicht außergewöhnlich, da kulturell bedingt ein starker Zusammenhalt zwischen Personen dieses Kulturkreises besteht.

Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Sohn im jesidischen Glauben erzogen. Da der BF1 Hrn. XXXX namentlich jedoch nicht persönlich kenne, erscheint es nicht verwunderlich, dass sich Hr. XXXX nicht mehr an den Sohn des BF1 erinnern könne.

Betreffend der Erhebungen vor Ort führte der BF1 an, in XXXX geboren zu sein und dort ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieben zu haben, weshalb es unerklärlich ist, dass sich niemand -außer zwei Personen - an seinen Sohn erinnern könne.

Abschließend vermeinte der BF1, dass die vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen.

I.11. Mit ho. Schreiben vom 27.3.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG das oben angeführte Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Eine Stellungnahme wurde jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um Angehörige einer Minderheit im Herkunftsstaat Armenien - der Volksgruppe der Yeziden. Sie bekennen sich zur Religion der Sonnenanbeter. Die bP sind Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind relativ gesunde, arbeitsfähige Menschen mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge von bP3 ist durch bP1 und bP2 gesichert.

Die bP1 wurde eigenen Angaben zufolge in XXXX/Armenien geboren, besuchte dort drei Jahre die Grundschule und betrieb zuletzt ein kleines Lebensmittelgeschäft und eine kleine Tankstelle. Die Familie wohnte bis zur Ausreise im eigenen Haus.

Die bP2 wurde eigenen Angaben zufolge ebenso in XXXX/Armenien geboren, besuchte dort 3-4 Jahre die Grundschule und führte den Haushalt.

Die bP 2 besucht den Beschwerdeangaben zufolge einen Deutschkurs, eine Bestätigung darüber liegt nicht vor. Von ausreichenden Deutschkenntnissen kann daher nicht ausgegangen werden.

Die bP1 litt an einer Schiefstellung der Wirbelsäule, dies wurde im Juli 2014 im LKH Feldkirch operativ behoben. Herzprobleme wurde zwar in der Beschwerde behauptet, blieben aber unbescheinigt.

Die bP2 leidet an Lumboischialgie und arterieller Hypertonie und wird diesbezüglich medikamentös behandelt.

Der Sohn von bP1 und bP2 lebt mit seiner Familie (Lebensgefährtin und zwei hier nachgeborene Kinder) als Asylwerber in Österreich; ein Abhängigkeitsverhältnis hier in Österreich wurde von den bP nicht behauptet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2014 wurden die Beschwerden gegen die negativen Entscheidungen im Asylverfahren des Sohnes und dessen Familie rechtskräftig negativ hinsichtlich § 3 und § 8 AsylG abgewiesen. Mit Bescheiden des BFA wurde weder dem Sohn, noch dessen Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Mit Erkenntnis des

Bundesverwaltungsgerichtes vom ........ wurden die dagegen erhobenen

Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Es ist daher in absehbarer Zeit mit einer Umsetzung dieser Entscheidungen - in der Folge daher mit familiären Anknüpfungspunkten der bP in Armenien - zu rechnen.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie - und den soeben getätigten Ausführungen (zeitlich begrenzte Anknüpfungspunkte) - hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Sie leben von der Grundversorgung und sind die volljährigen bP in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen.

Die bP3 besucht in Österreich die Schule.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch: AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).

Die Justiz ist zwar offiziell unabhängig, Gerichte unterliegen aber weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein. UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt eingestuft zu werden, strengere Strafen verhängten. Ein Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Yerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 19.4.2013).

Die Justizblieb blieb weiterhin unter starkem Einfluss der Exekutive. Mitte 2012 führte die Regierung eine große Exekutiv- und Strafjustizreform durch, die besonders auf Effizienz, Unparteilichkeit und Transparenz abgezielt ist. Die Reformen beinhalteten dabei Änderungen zum Strafrecht, die Einführung eines Bewährungssystems, die klarere Aufteilung von Zuständigkeiten, die Reduzierung der Dauer von Gerichtsverfahren und einem gesicherten Zugang zu Verteidigern und Rechtshilfe. Als Indikator für diese Reformen soll das öffentliche Vertrauen in die Justiz ab nun zweimal im Jahr erhoben werden. Bis zum Dezember 2012 wurden folgende Komponenten der Reform umgesetzt: ein neues Ausbildungs- und Ernennungssystem für Richter, ein neues Strafgesetzbuch, Untersuchungen über langsame Verfahren und Ergänzungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz (FH 18.6.2013).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. (AA 25.1.2013) Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013).

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013).

Die armenische Gesetzgebung bezüglich der Kriminalisierung von Folter stellt insofern ein Problem dar, als sie nicht konform mit der Definition von Folter, festgelegt in der UN-Konvention gegen Folter, geht. Die armenischen Gesetze kennen diesbezüglich nur Bestimmungen, die auf Folterhandlungen ausschließlich begangen von Individuen im privaten Bereich reflektieren. Entsprechend wurde bisher kein öffentlich Bediensteter in Armenien wegen Folter angeklagt oder verurteilt (EC 20.3.2013).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venedig-Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 10.2013a).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung) (AA 25.1.2013).

Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die dominierende Armenisch-Apostolische Kirche bestimmte Privilegien genießt. Beispielsweise darf sie in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag. Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich manchmal mit gesellschaftlichen Schikanen konfrontiert (FH 1.2013, vgl. auch: US DOS 20.5.2013).

Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (US DOS 20.5.2013).

Quellen:

Religiöse Gruppen

Ungefähr 90% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Es gibt kleine Gemeinschaften anderer religiöser Gruppen, unter anderem: Römisch-Katholische, Armenisch-Unierte (Mechitaristen), Orthodoxe Christen, Armenisch-Evangelikale Christen, Molokanen, Pfingstkirchler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, diverse charismatische Christen, Zeugen Jehovas, Mormonen, Jesiden, Juden und Muslime. Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von Muslimen (US DOS 20.5.2013).

Die Armenische-Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt, allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. den "Platz der Republik" in Jerewan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen (AA 25.1.2013, vgl. auch: US DOS 20.5.2013).

Muslime leben vor allem in Jerewan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 25.1.2013).

Quellen:

Jesiden

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung (AA 25.1.2013, vgl. auch FH 1.2013).

Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.1.2013, vgl. auch: BAA-Analysen 26.8.2009).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Von den etwa 3. Mill. Einwohnern sind etwa 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 7.1.2014). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch setzte die Regierung dies nicht immer effektiv durch (US DOS 19.4.2013).

Im neuesten Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission werden die nationalen Minderheiten nur mehr im Zuge eines Projektes mit diversen kulturellen Gruppen zur Gleichbehandlung von nationalen Minderheiten erwähnt (EC 20.3.2013).

Quellen:

Frauen

Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt. Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen. Die NGO Women's Resource Center registrierte im Halbjahr 2012 897 Anrufe auf der Hotline für häusliche Gewalt. Die NGO beherbergte 19 Frauen mit 23 Kindern in ihrer Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt (US DOS 19.4.2013).

Opfer häuslicher Gewalt wenden sich selten an die Behörden. Es existiert kein Gesetz, das häusliche Gewalt explizit als Strafbestand aufführt, und auch keine gesetzlichen Regelungen über Schutzmechanismen wie Kontaktverbote oder Zufluchtsorte. Außer in Fällen besonders krasser Gewalt, ist die Polizei deshalb eher bestrebt, Fälle häuslicher Gewalt außergesetzlich zu regeln, zum Beispiel durch Vermittlung innerhalb der Familie.

Der armenische Staat unterhält keine Schutz-Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Die bestehenden NGO-Einrichtungen erhielten bisher keine staatliche Finanzierung. Die Einrichtung des Women's Rights Center wird zurzeit durch die norwegische Regierung finanziert, die anderen durch USAID und armenische Diaspora-Organisationen in den USA.

Aktuell existieren in Armenien drei Frauenhäuser mit rund 35 Plätzen für Frauen und etwa gleich viele für deren Kinder: das Woman's Rights Center Shelter; das Women's Support Center (WSC) der Tufenkian Foundation und das Myradoon Zerakeer-Zentrum der Armenian Lighthouse Charitable Foundation (ALCF).

In Armenien gibt es mehrere NGOs, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: das Women's Rights Center; das Women's Resource Center; das Sexual Assault Crisis Center; die Society Without Violence; das Women's Support Center/Tufenkyan Foundation und Ajakits (BFM 2.7.2013).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.1.2013). Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,46 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:

Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 25.1.2013).

Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Yerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Yerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden (IOM 8.2013).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheiten

Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:

Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Yerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.

Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 25.1.2013).

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben (AA 25.1.2013).

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2013).

Quellen:

IOM - International Organization for Migration (8.2013):

Länderinformationsblatt Armenien

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP nach Armenien zulässig und möglich ist.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die volljährigen bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Hinsichtlich der auszugsweisen Zitierung aus den Länderfeststellungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass wesentliche Teile der von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen weggelassen wurden.

So wurde zwar beispielsweise der erste Teil des Absatzes, "Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem,", der weitere Teil des Absatzes, welcher gerade positive Aspekte anführt, nämlich "es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013)", wurde demgegenüber weggelassen.

Aus dem Zusammenhang gerissene, vereinzelte Teile der Länderfeststellungen vermögen jedoch gerade keinen objektiven Überblick über die allgemeine Lage zu geben. Vielmehr geht das Gericht wie bereits oben dargelegt davon aus, dass sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Länderfeststellungen einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen bedient hat. Damit wurden ausreichende Feststellungen, insbesondere Feststellungen zum Vorbingen der bP zugrunde gelegt. Dies vor dem Hintergrund, dass eben laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen sind.

Die bP traten damit auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit sie Quellen benennt und daraus zitiert, ist einerseits festzuhalten, dass hieraus selektiv zitiert wurde und positive Aspekte weggelassen wurden. Andererseits ist festzuhalten, dass die aufgezeigten Defizite sichtlich von der belangten Behörde nicht verkannt wurden und auch seitens des ho. Gerichts nicht verkannt werden, weshalb der objektive Aussagekern mit den getroffenen Feststellungen bzw. der Würdigung durch die belangte Behörde nicht im Widerspruch steht.

II.2.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

II.2.4.2. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde kann vollinhaltlich gefolgt werden.

Bei der Beurteilung des Vorbringens muss eben jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Antragsteller ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Von den bP wurde der Sachverhalt vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Die bP waren nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über Ihre angeblichen eigenen Erlebnisse zu machen.

Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe in der Erstbefragung und der Einvernahme versuchte die Behörde durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Dass die Angaben der bP äußerst vage waren, wird auch vom Bundesverwaltungsgericht so gesehen. So hatte die bP1 geantwortet, er wisse nicht, wann genau er die Polizei angerufen habe (AS 35 zu bP1), er wisse es nicht mehr genau, wann er seine Tochter [nach der Entführung] wieder gesehen habe (AS 35 zu bP1), er wisse nicht, wie lange sie beim Arzt gewesen seien (AS 36 zu bP1), er könne sich nicht erinnern, wie viele Personen ihn überfallen hätten (AS 36 zu bP1). Zu letzter Aussage ist überdies anzumerken, dass diese nicht nur vage, sondern auch höchst unplausibel ist, hatte er doch angegeben, die Verwandten der Schwiegertochter seien bei ihnen erschienen und hätten vorerst nach ihrer Tochter und dem Sohn der bP gefragt, erst als er geantwortet habe, er wisse es nicht [wo sie sich befinden] seien sie auf schlimmste Art geschlagen und misshandelt worden (AS 35 zu bP1). Der Schilderung nach hatte die Situation also vorerst (ohne Gewalt) begonnen und war danach eskaliert. In einer nur tumultartigen Szene wäre es noch verständlich, wenn die bP die Anzahl der Gegner nicht benennen könnten, anders verhält es sich aber beim Beginn der Situation (die Verwandten seien erschienen und hätten vorerst gefragt). Insofern ist es unplausibel wenn die bP keine Angaben zu der Anzahl der erschienen "Gegner" machen können. Gleiches gilt für die Aussage der bP2 dazu, in solch einer Situation fange man nicht an, die Leute zu zählen (AS 36 zu bP2). Jemand der eine solche Situation erlebt hat, muss ungefähr eine Angabe über die Anzahl machen können.

Bei der Erstbefragung zum Asylantrag gab die bP 1 am 28.04.2014 (vgl. AS 13 zu bP1) vor einem Exekutivbeamten zu den Fluchtgründen an:

"... Mein Sohn, der schon seit 2005 in Österreich lebt, hat aus unserem Dorf eine Frau von einer andersgläubigen Familie mit in die Ukraine genommen. Er wollte dort mit ihr heiraten weil das in unserem Dorf von der anderen Familie nicht geduldet wurde. Darum ist er mit seiner jetztigen Frau geflüchtet. Die andere Familie hat uns dann mit dem Tod bedroht und gefoltert weil sie ihre Tochter wieder zurückhaben wollten. 2008 habe ich dann zusammen mit meiner Frau (XXXX) und meiner Tochter (JOVOYAN Kaya) beschlossen, in die Ukraine zu flüchten. Dann, vor ein paar Tagen, hat mein Firmenchef erfahren, dass die andere Familie uns aufgespürt habe. Der Chef sagte uns, dass wir gehen müssen. Weil wir bei ihm seit 2008 immer umsonst arbeiteten und er uns dafür gratis eine Unterkunft und etwas zu essen gab, hat er uns einen Schlepper organisiert und bezahlt. Wir wussten zu dem Zeitpunkt noch nicht, dass unser Sohn hier lebt.

[...]

Ich fürchte, dass ich und meine Familie umgebracht werden. ..."

Bei der Erstbefragung zum Asylantrag gab die bP 2 am 28.04.2014 (vgl. AS 13 zu bP2) vor einem Exekutivbeamten zu den Fluchtgründen an:

"... Mein Sohn, der in Österreich lebt, hat aus unserem Dorf eine Frau von einer anders gläubigen Familie mit in die Ukraine genommen. Er wollte dort mit ihr heiraten weil das in unserem Dorf von der anderen Familie nicht geduldet wurde. Darum ist er mit seiner jetzigen Frau geflüchtet. Die andere Familie hat uns dann mit dem Tod bedroht und gefoltert weil sie ihre Tochter wieder zurück haben wollten. 2008 habe ich dann zusammen mit meinem Mann und meiner Tochter beschlossen in die Ukraine zu flüchten. Dies haben wir mithilfe von verschiedenen Freunden und Bekannten per Auto gemacht.

Dann, vor ein paar Tagen, hat unser Firmenchef erfahren, dass die andere Familie uns aufgespürt habe. Der Chef sagte uns, dass wir gehen müssen. Weil wir bei ihm seit 2008 immer umsonst gearbeitet haben und er uns dafür gratis eine Unterkunft und etwas zu essen gab, hat er uns einen Schlepper organisiert und bezahlt. Wir wussten zu dem Zeitpunkt noch nicht, dass unser Sohn hier lebt. Wir fuhren dann mit einem schwarzen Bus nach Innsbruck. Mit dem Schlepper haben wir nie etwas geredet. Ich kann nichts genaueres über ihn sagen.

[...]

Ich fürchte, dass ich und meine Familie umgebracht werden. ..."

Dass der Sohn der bP1 und bP2 eine Frau in die Ukraine mitgenommen hatte, hatten die bP schon zuvor, bei der Frage nach der Reiseroute angegeben (vgl. jeweils AS 9). Dass es sich bei der Benennung "Ukraine" insoweit um ein Missverständnis handelt, ist daher auszuschließen. Beiden bP wurde die Erstbefragung rückübersetzt und bestätigten beide die Richtigkeit der Angaben mit ihrer Unterschrift. Verständigungsprobleme wurden verneint (vgl. jeweils AS 15).

Konkret dazu befragt - sie habe bei der Befragung vor der Exekutive angegeben ihr Sohn habe dieses Mädchen mit in die Ukraine genommen, jetzt sage sie, sie wisse nicht, wohin er gegangen sei, was nun stimme - gab die bP2 in der Einvernahme beim BFA an, ihr Mann, ihre Tochter und sie seien in die Ukraine gegangen, das habe sie bei der Polizei gesagt (AS 37 zu bP2). Die bP1 hatte auf diese Frage in der Einvernahme angegeben, er wisse nicht, wohin sein Sohn von Armenien aus geflüchtet sei (AS 37 zu bP1). Dies steht aber im Widerspruch zu den Angaben der bP1 und der bP2 in der Erstbefragung und ist die diesbezügliche Aussage der bP2 in der Einvernahme unrichtig. Sie war nicht in der Lage diesen Widerspruch plausibel zu erklären.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF1 und die BF2 klarstellen möchten, dass sie nicht wussten, wo sich ihr Sohn aufgehalten habe, die BF seien in die Ukraine geflüchtet, nicht der Sohn, so steht zu dieser Aussage der konkrete Wortlaut der Erstbefragung (vgl. AS 9 und 13 zu bP1; AS 9 und 13 zu bP2) in Widerspruch. Richtig ist zwar, wenn die Beschwerde ausführt, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dass sich die Erstbefragung auf die näheren (detaillierten) Fluchtgründe bezogen hätte ist zum einen nicht feststellbar, zum anderen ist nicht erkennbar inwieweit hier der Wortlaut des § 19 AsylG entgegenstehe. Tatsache ist, dass die bP insoweit in der Erstbefragung und in der Einvernahme andere Aussagen getätigt haben. Die Widersprüche machen ihre Aussagen insoweit unglaubwürdig.

Soweit die Beschwerde vorbringt - die Muttersprache des BF1 und der BF2 sei Kurdisch und nicht Armenisch, der Sohn der BF2 habe während der Einvernahme auf die Beiziehung eines armenischen Dolmetschers gedrängt, die BF2 habe selbst während der Einvernahme angegeben, sie könne nicht so gut armenisch, bis dahin seien die Fragen leicht gewesen, deshalb habe sie sie beantworten können, die Fähigkeit nur leichte Fragen in einer Sprache beantworten zu können, sei für die Durchführung einer Einvernahme in dieser Sprache nicht ausreichend, im Fall der BF sei hinzugekommen, dass der anwesende Dolmetscher einen schwer verständlichen armenischen Dialekt gesprochen habe, widersprüchliche Angaben in der Einvernahme seien sohin mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf sprachliche Missverständnisse zurückzuführen, die von der belangten Behörde vorgehaltenen Widersprüche seien im Lichte dieses Umstandes zu beurteilen - so ist dazu auszuführen, das der Sohn und nicht die bP2 in der Einvernahme einen Kurdisch-Dolmetscher forderte, die Einvernahme dann mit dem Dolmetscher für Armenisch fortgesetzt wurde, wobei offenbar alle Beteiligten einverstanden waren. Zudem hatte die bP2 eingangs der Einvernahme befragt, in welcher Sprache sie die Einvernahme durchführen möchte, "Armenisch" angegeben. Es ist auch unplausibel, dass die 50-jährige bP2, die ebenso lange in Armenien - in einem Dorf mit gemischter Bevölkerung (Yeziden/Armenier) - wohnte, dort 3-4 Jahre die Grundschule besuchte nicht ausreichend Armenisch spricht. Mangelnde Armenischkenntnisse müssen daher als Schutzbehauptung angesehen werden.

Widersprüchlich sind die Angaben der bP auch, soweit die bP2 einmal angibt, sie seien wegen dem Vorfall nicht zur Polizei gegangen (vgl AS 37 zu bP2), kurz darauf aber, dass der Mann wegen den Übergriffen der Familie Anzeige erstattet habe, die Polizei das aber nicht aufgenommen habe (AS 38 zu bP2).

Unklar und damit unplausibel ist auch die Angabe der bP2 in der Einvernahme, dass der Schlepper in "Russland" ihr den armenischen Reisepass abgenommen habe und ihn ihr nicht mehr wieder gegeben habe. Dass die bP den Unterschied zwischen "Russland" und der "Ukraine" kennt, ist aus der Erstbefragung evident. Sie konnte damit auch nicht die behauptete Reise von XXXX in Armenien in die Ukraine gemeint haben, dazu hatte sie angegeben, sie seien mithilfe von Kollegen per Auto in die Ukraine gereist (AS 9 zu bP2); hingegen seien sie am 25.04.2014 von XXXX in der Ukraine nach Innsbruck mithilfe eines Schleppers gelangt. Wie ihr aber - auf der Reise von XXXX nach Innsbruck - in "Russland" vom Schlepper der Reisepass abgenommen werden konnte, ist vor allem vor der Behauptung - genaue Grenzübertritte oder Routenangaben könnten nicht gemacht werden - schleierhaft.

Die bP hatten behauptet, ihr Firmenchef [in der Ukraine] hatte erfahren, dass die andere Familie sie aufgespürt habe, sie müssten daher gehen, dieser habe einen Schlepper organisiert und bezahlt (AS 13 zu bP2, AS 13 zu bP1), sie hätten nicht gewusst, wo sie hingebracht werden würden (AS 34 zu bP2), sie hätten zu ihrem Sohn keinen Kontakt mehr gehabt, seit er Armenien verlassen habe und wüssten nicht, wo er sich aufhalte (AS 34 zu bP1; AS 34 zu bP2), sie seien an einen unbekannten Ort gebracht worden, ein fremder Mann sei auf sie zu gekommen, sie hätte ihm die Probleme und von ihrem Sohn erzählt, der fremde Mann habe gesagt, dass er jemanden kenne, auf den die Beschreibung passen würde, der fremde Mann habe dann den Sohn der bP angerufen dieser sei dann gekommen (AS 34 zu bP1, As 34 zu bP2), der Sohn habe sie dann zur Polizei gebracht (AS 34 zu bP1). In der Folge wurde die Erstbefragung mit den bP in der PI 6800 Feldkirch durchgeführt. Dieser Sohn der bP1 und bP2 wohnt ebenso in 6800 Feldkirch und ist Asylwerber. Dass diese Schilderung der bP der Wahrheit entspricht ist - aufgrund wiederholten Zusammentreffens hoher Unwahrscheinlichkeiten - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zutreffend. Dagegen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der in Österreich als Asylwerber anwesende Sohn seine Eltern hierher nachholte, um ihnen hier eine bessere und kostenlose medizinische Behandlung angedeihen zu lassen; dies fand dann auch tatsächlich statt - so wurde beispielsweise die bP1 bereits im Sommer 2014 an der Wirbelsäule operiert.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben der bP zum Fluchtgrund entsprechen diesen Anforderungen nicht und konnten die aufgezeigten Widersprüche auch nicht entkräftet werden.

II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:

II.2.5.1. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beschaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")

II.2.5.2. Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Heimatland genauso gewährleistet ist, wie medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor in Armenien tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die bP lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie in keine existentielle Notlage in Ihrem Heimatland kommen.

Auch aus den vorgelegten Befunden ergibt sich nicht, dass die bP an einer lebensbedrohlichen, schweren Erkrankung iSd Judikatur des EGMR leiden oder eine Überstellung absolut unzulässig sei.

II.2.5.3. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgrund eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der volljährigen bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedenfalls auch aus dem Umfang der hier zu prüfenden Übergriffe, dass sich diese nicht als ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).

Die bP haben ihren Herkunftsstaat letztlich aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der bP, den Herkunftsstaat zu verlassen, der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, relativ gesunde, arbeitsfähige Menschen.

Die volljährigen bP sind zur Pflege und Obsorge der minderjährigen bP verpflichtet. Die Existenzsicherung der minderjährigen bP ist damit durch die volljährigen bP, hinsichtlich derer von einer gemeinsamen Ausreise auszugehen ist, gesichert.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Den Angaben der bP1 und bP2 zufolge betrieben sie im Herkunftsland ein kleines Lebensmittelgeschäft und eine kleine Tankstelle, gewohnt hatten sie in einem eigenen Haus. An keiner Stelle hatten sie angegeben, ihr Eigentum veräußert zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass ein Erwerb wie vor der Ausreise problemlos möglich sein wird; gleiches gilt für die Wohnsituation.

Auch steht es den volljährigen bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Das Asylverfahren des Sohnes und seiner Familie wurde zwischenzeitig rechtskräftig negativ beendet, ebenso ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; mit einer entsprechenden Umsetzung dieser Entscheidungen ist in naher Zukunft zu rechnen. Die bP werden daher im Herkunftsland über jedenfalls diese Familienangehörigen verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch diese Angehörigen erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Soweit die bP1 und bP2 ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Gerade zur von der bP1 und bP2 vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Die bP1 litt bei der Einreise an Rückenbeschwerden, diese wurden zwischenzeitlich operativ behandelt. Dass er an Herzbeschwerde leide, wurde zwar in der Beschwerde behauptet, aber nicht bescheinigt. Die bP2 leidet an Wirbelsäulenproblemen sowie an Hypertonie und wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Dass die vorgebrachten Krankheiten in Armenien behandelt werden können, ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen. Eine allfällige dortige schlechtere medizinische Versorgung ist - wie oben ausgeführt - irrelevant.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit

Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 46 FPG, Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich bzw. nach Geburt in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.4.4. Der Sohn von bP1 und bP2 und dessen Kernfamilie leben seit einigen Jahren in Österreich als Asylwerber, ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen wurde im Verfahren nicht behauptet, ebenso nicht ein gemeinsamer Wohnsitz. Das Asylverfahren dieses Sohnes und seiner Familie wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2014 rechtskräftig negativ abgeschlossen, ebenso das Verfahren hinsichtlich eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Februar 2015). Eine Umsetzung dieser Entscheidungen ist in naher Zukunft zu erwarten. Darüber hinaus verfügen die bP in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine weiteren Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen.

Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 10 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und sind strafrechtlich unbescholten. Lediglich die bP 2 nimmt an einem Deutschkurs teil.

Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anmerkung: bei der damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinngemäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.

Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

II.3.4.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP sind seit ca. 10 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten und keine familiären Anknüpfungspunkte

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, sich nach ihrer Ausreise - wie jeder andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) verwiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht werden kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Auch ist zu bedenken, dass es aus dem fremdenpolizeilichen Blickwinkel nicht primär auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auf die objektive Zurechenbarkeit des beschriebenen Verhaltens ankommt.

Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren die volljährigen bP im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. die volljährigen bP ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die bP3 schon Freunde in Österreich gefunden hat und sich in Österreich sehr wohl fühle. Soweit die Beschwerde dazu darlegt ("BVG Art. 3: "Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen [...] ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist." Ein Verbl. Unter Anbetracht dieser Umstände wäre bei einer Interessensabwägung das Interesse des BF in Österreich zu verbleiben höher zu gewichten, als das Interesse der Republik an einer Aufenthaltsbeendigung des Kindes."), wird damit wohl das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl I 2011/4) gemeint sein. Dessen Art. 3 befasst sich aber mit dem Verbot von Kinderarbeit. Vom Beschwerdeverfasser war daher offenbar Art. 1 letzter Satz gemeint, welcher lautet: "Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein." Dass die Lebensumstände in Österreich besser sind als in Armenien, ist wohl unbestritten - das trifft aber auf die meisten Staaten der Erde zu. Die Beachtung des Kindeswohls kann aber nicht zu einer Trennung von den Eltern führen, umgekehrt kann aus der zitierten Bestimmung nicht ein Einwanderungsrecht für nahezu alle Kinder (weltweit) generiert werden.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Zwar besucht zumindest die bP2 bereits einen Deutschkurs, dass bereits ein Abschluss vorliege, wurde nicht behauptet. Von ausreichenden Deutschkenntnissen ist daher nicht auszugehen.

Zum Schulbesuch von bP3 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Relativiert zu sehen ist dies zusätzlich hinsichtlich der minderjährigen und strafunmündigen bP. Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Soweit die minderjährige bP keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Einreise hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in Bezug auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens der gesetzlichen Vertretung auf die Kinder verwiesen.

Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Ebenso stellt die seinerzeitige rechtswidrige Einreise mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gem. § 120 Abs. 7 FPG nunmehr eine Verwaltungsübertretung dar ("Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.").

In Bezug auf die minderjährige bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die bP halten sich erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, sind auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar. Lediglich für die bP2 spricht, dass sie einen Deutschkurs besucht.

In Zusammenschau mit dem kurzen Aufenthalt in Österreich ist daher davon auszugehen, dass im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Armenien eine - wenn überhaupt vorhanden - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass den bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, welche die Drittstaatsangehörigen bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

II.3.5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Auch die Voraussetzungen für die getroffene Rückkehrentscheidung liegen vor.

II.3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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