W137 2000103-1•BVwG W137 2000103-1
W137 2000103-1Tribunal Administrativo Federal7 de mai. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, außerehelicher<br/>Geschlechtsverkehr, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W137 2000102-1/6E
W137 2000103-1/7E
W137 2000104-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2013, Zl. 13 09.994-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2013, Zl. 12 10.309-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2013, Zl. 12 10.310-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 08.08.2012 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz für den Drittbeschwerdeführer als dessen gesetzliche Vertreterin. Ihren eigenen Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie in Afghanistan als Zwölfjährige zwangsverheiratet worden und in der Folge - nachdem sie mit ihrem (ersten) Mann in den Iran gezogen war - wiederholt Opfer von häuslicher Gewalt durch diesen geworden sei. Damals habe sie ihren nunmehrigen Ehemann (den Erstbeschwerdeführer) kennen gelernt, der ein Bekannter ihres damaligen Ehemannes gewesen sei und versucht habe, dessen Gewalttätigkeit zu bremsen. Schließlich sei sie mit ihm geflohen und habe ihn unter falschem Namen geheiratet. Der Drittbeschwerdeführer sei ihr gemeinsamer Sohn. Als sie zur Familie ihres nunmehrigen Mannes nach Afghanistan zurückkehrten, hätte dessen Vater sie ihrem ersten Mann zurückgeben wollen - weshalb sie beide erneut in den Iran und von dort nach Europa weitergereist seien. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie die Steinigung wegen des begangenen Ehebruchs.
Im Iran würden ihr erster Ehemann und die drei mit diesem gezeugten (minderjährigen) Kinder leben; in Afghanistan ihre Eltern und ihre drei Geschwister. Die Beschwerdeführerin gab an, keine Ausbildung erhalten zu haben. Ihr Sohn sei bei ihr; ihr nunmehriger Ehemann halte sich derzeit noch in Griechenland auf.
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2012 wiederholte die Beschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes - im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Problemen befragt worden war. Probleme mit staatlichen Behörden in Afghanistan habe sie nie gehabt - auch nicht aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.
1.2. Am 13.07.2013 reiste der Erstbeschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, seiner Frau (der Zweitbeschwerdeführerin) zunächst bei der Flucht vor ihrem ersten Gatten aus dem Iran geholfen und sie schließlich geheiratet zu haben. Auch er habe damals im Iran gelebt. Er fürchte nun dessen Rache. Auch seine zwei in Afghanistan lebenden Halbbrüder würden ihm Probleme machen, da sie in seinem Verhalten eine Beschmutzung der Familienehre sehen würden.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2013 machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erneut detaillierte Angaben zu ihren Problemen in Afghanistan und dem Iran. Zwischenzeitliche Probleme in ihrer Beziehung seien mittlerweile wieder ausgeräumt. Hinsichtlich der psychischen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin wurden vorgelegte Beweismittel erörtert.
1.3. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 06.12.2013, Zl. 13 09.994-BAL (Erstbeschwerdeführer), 12 10.309-BAL (Zweitbeschwerdeführerin) und 12 10.310-BAL (Drittbeschwerdeführer), die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den Beschwerdeführern wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.12.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend eine Verfolgung zur Gänze nicht glaubhaft sei. Dies ergebe sich aus den massiven Widersprüchen in den Schilderungen der Beschwerdeführer und dem Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin, das in massivem Widerspruch zu den "Sitten und Gebräuchen ihrer afghanischen Herkunft" stehe. Zudem sei zwar die Eheschließung und der mehrjährige Aufenthalt im Iran glaubhaft, nicht jedoch die zwischenzeitliche Rückkehr nach Afghanistan. Allerdings sei ihre Grundversorgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gewährleistet. Die psychischen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin seien jedenfalls nicht auf Dauer behandlungsbedürftig.
1.4. Die Beschwerdeführer erhoben innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide in Form eines gemeinsamen - aus der Perspektive des Erstbeschwerdeführers formulierten - Schreibens. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt zur Begründung der Entscheidung herangezogenen Widersprüche tatsächlich nicht vorliegen würden, da es teilweise Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Zudem hätten sich die Ereignisse teilweise auch vor mehreren Jahren zugetragen. Das wesentliche Fluchtvorbringen sei allerdings übereinstimmend geschildert worden. Danach wurden die Antragsgründe der Beschwerdeführer erneut dargelegt. Überdies wurde auf die besondere Gefährdungslage von Frauen und Kindern in Afghanistan verwiesen.
2. Am 09.12.2014 fand eine mündliche Verhandlung mit den Beschwerdeführern vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung wiederholten die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen, wobei sie insbesondere ihre damaligen Gefühlslagen und Motive anschaulich und plausibel darlegen konnten. Dem Erstbeschwerdeführer gelang dies etwa besonders in Bezug auf die von ihm nicht erwarteten Probleme mit seiner Familie, der Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf die Probleme mit ihrem ersten Ehemann. Beide machten dabei auch einen aufrichtigen und insgesamt glaubwürdigen Eindruck.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus der Provinz Daikundi, die Zweitbeschwerdeführerin aus der Provinz Sar-e Pol. Der Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsamer Sohn und wurde in Shiraz (Iran) geboren. Der Erstbeschwerdeführer übersiedelte 1995 in den Iran, wo er seinen Unterhalt durch verschiedene Hilfsarbeiten sichern konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde 1992 von ihrer Familie mit einem Mann verheiratet, der kurze Zeit später ebenfalls in den Iran übersiedelte. Mit ihm gemeinsam hat sie drei Kinder. Der Erstbeschwerdeführer war ein Bekannter ihres damaligen Ehemannes und arbeitete in unmittelbarer Nähe zu ihrer Wohnung. Aufgrund massiver häuslicher Gewalt entschloss sich die Zweitbeschwerdeführerin zur Flucht (zunächst noch innerhalb des Iran), wobei sie vom Erstbeschwerdeführer unterstützt wurde. Schließlich erfolgte eine Eheschließung unter falschem Namen; XXXX wurde der gemeinsame Sohn geboren. Nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Afghanistan und einem erneuten Aufenthalt im Iran erfolgte 2011 die Ausreise nach Europa.
Die Zweitbeschwerdeführerin gilt aufgrund ihres Verhaltens und der von ihr gesetzten Handlungen in der afghanischen Gesellschaft als Ehebrecherin. Der Erstbeschwerdeführer hat dieses Handeln unterstützt und aktiv daran mitgewirkt, womit er sich jedenfalls auch eines "Zina-Deliktes" schuldig gemacht hat. Beide haben sich dadurch eines massiven, nachhaltigen und kaum heilbaren Verstoßes gegen den in Afghanistan bestehenden Wertekanon schuldig gemacht. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund dessen besteht jedenfalls seitens des ersten Mannes der Zweitbeschwerdeführerin und seiner Familie. In diesem Zusammenhang droht den erwachsenen Beschwerdeführern der Tod, jedenfalls aber unmenschliche Behandlung und somit insgesamt eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität aus Gründen der GFK. Diese Verfolgung würde zudem von den Familien der Beschwerdeführer zumindest passiv unterstützt, da das oben bezeichnete Verhalten massiv negative Auswirkungen auch auf deren "Familienehre" hat. Auch eine aktive Verfolgung erscheint aus diesem Grund keineswegs ausgeschlossen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht in diesem Zusammenhang nicht. Überdies ist im konkreten Fall auch von keiner Schutzgewährung durch staatliche Behörden auszugehen, vielmehr könnte den Beschwerdeführern auch von dieser Seite aufgrund der gesetzten Handlungen eine direkte Verfolgung (auch in asylrelevanter Intensität) drohen. Dem Drittbeschwerdeführer würde in Afghanistan keine (unmittelbare) Verfolgung drohen.
Auf eine abschließende rechtliche Klärung des Familienstandes der erwachsenen Beschwerdeführer konnte aufgrund fehlender Entscheidungsrelevanz - und überdies im Sinne der Prozessökonomie - verzichtet werden.
1.2. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:
"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.
(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)
Außereheliche Beziehungen
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)
Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:
(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden
(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld
(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen
(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns
Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.
Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat weder die Beziehung des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin noch die Abstammung des Drittbeschwerdeführers und auch nicht die angegebenen Geburtsorte in Zweifel gezogen, sondern seiner Entscheidung (faktisch) zu Grunde gelegt.
Anders als das Bundesasylamt erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführer für insgesamt glaubhaft und legt dieses der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde. Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht insbesondere die Art und Weise, wie die Beschwerdeführer dieses im Verlauf der Verhandlung vom 09.12.2014 darlegten und insbesondere ihre jeweiligen emotionalen Zustände und Motivationen beschrieben. Der dabei gewonnene Eindruck sprach deutlich für die Aufrichtigkeit der Beschwerdeführer und für eine Reflexion über die Folgen der damaligen Ereignisse. So konnte etwa der Erstbeschwerdeführer plausibel darlegen, dass er zunächst gar nicht an eine Eheschließung dachte, sondern lediglich eine ihm hinsichtlich ihrer Intensität unzumutbar erscheinende Gewaltanwendung innerhalb einer Beziehung abstellen wollte. Erst im Zuge der folgenden Ereignisse habe sich die Beziehung verdichtet. Wesentlich ist dabei auch, dass die Beschwerdeführer ein - nunmehr aktenkundiges - Vorbringen erstatteten, das sie selbst innerhalb der in Österreich lebenden Afghanen in eine nachhaltige Außenseiterposition bringt und durchaus auch offene Anfeindungen auslösen kann. Das bewusste Überschreiten einer solchen emotionalen Hemmschwelle spricht angesichts der negativen Folgewirkungen im sozialen Umfeld ebenfalls dafür, dass einem Vorbringen Glaubhaftigkeit zugebilligt werden kann.
Darüber hinaus erweist sich die Argumentation des Bundesasylamtes betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens als insgesamt nicht überzeugend. Das Bundesasylamt zeigt zwar tatsächlich Widersprüche bei der Schilderung bestimmter Ereignisse durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf, bezieht aber nicht mit ein, dass sich diese Ereignisse bereits 2002 (Kennenlernen), 2003/2004 (gemeinsame Flucht) oder 2009 (vorübergehende Rückkehr nach Afghanistan) abgespielt haben. Bei einem Zeitabstand von rund vier Jahren zwischen Ereignis und Einvernahme handelt es sich etwa bei der Frage, ob ein oder zwei Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers diesen in seinem Elternhaus aus Verachtung bespuckt haben oder ob die Zweitbeschwerdeführerin dies als unmittelbar Anwesende im Raum beobachtet (oder nur unmittelbar danach erfahren) hat, jedenfalls nicht um derart gravierende Widersprüche, dass sie bereits jegliche Glaubhaftigkeit dieses Vorfalles ausschließen. Auch ist richtig, dass der Erstbeschwerdeführer nicht erwähnte, dass seine Frau bei der Szene anwesend gewesen sei - freilich wurde er danach auch nie gefragt und er hat auch nie erklärt, dass sie dezidiert nicht anwesend gewesen sei. Ebenso wie dieser Zeitabstand zur Befragung wurde auch das nie in Zweifel gezogene niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführer nicht erkennbar berücksichtigt. In der Verhandlung vom 09.12.2014 wurde aus diesem Grunde weitgehend auf eine detaillierte Befragung zu den bezeichneten punktuellen Ereignissen verzichtet und vorrangig versucht, die inhaltliche Stringenz und Schlüssigkeit des gesamten vorgebrachten Komplexes zu erheben.
Nach Ansicht des Bundesasylamtes würden "die Umstände" darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführer "legal" im Iran geheiratet hätten und die Flucht "und alle anderen damit verbundenen Umstände, somit auch eine erste Ehe" nicht glaubwürdig sei. Zu diesen Umständen zählte das Bundesasylamt aber offenkundig und ganz wesentlich auch die Tatsache, dass das vorgebrachte Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin (die Schutzsuche beim Erstbeschwerdeführer trotz aufrechter Ehe) "nicht einmal ansatzweise plausibel" sei und "keinesfalls den Sitten und Gebräuchen ihrer afghanischen Herkunft" entsprechen würde. Dies etwa obwohl arrangierte Eheschließungen und auch Zwangsehen in Afghanistan immer wieder vorkommen und in manchen Bevölkerungsgruppen auch durchaus verbreitet sind. Faktisch geht das Bundesasylamt davon aus, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe durch ihren ersten Mann - so wie eigentlich die gesamte erste Ehe - (auch) deshalb nicht glaubhaft sind, weil das anschließend von ihr gesetzte Verhalten bei der Entziehung aus dieser Situation "keinesfalls den Sitten und Gebräuchen ihrer afghanischen Herkunft" entsprochen habe. Demzufolge hätte die Zweitbeschwerdeführerin offenbar jegliche weitere Gewalt schweigend erdulden müssen. Denn eine selbständige Flucht einer ungebildeten Frau würde jedenfalls noch viel stärker im Widerspruch zu diesen angenommenen "Sitten und Gebräuchen" stehen als der Versuch, sich durch einen männlichen Bekannten der Gewalt des Ehemannes entziehen zu lassen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, warum sich eine Frau, die seit Jahren außerhalb Afghanistans lebt, noch den dortigen "Sitten und Gebräuchen" (die keineswegs in der angenommenen Rigidität so allumfassend landesweit gültig sind, wie im Bescheid der Anschein erweckt wird) umfassend verpflichtet fühlen sollte, wenn sie in diesen Jahren in einer Gesellschaft integriert war, die Frauen doch deutlich mehr Spielraum lässt, als das Bundesasylamt für den Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin annimmt. Zudem behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, über mehrere Jahre hindurch Opfer massiver häuslicher Gewalt geworden zu sein - was jedenfalls ein plausibler Grund wäre, sich anders zu verhalten, als es (manche) tradierten Sitten und Gebräuche in Afghanistan es für Frauen vorsehen. Schließlich ist aus einer Vielzahl von Judikaten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich, dass es immer wieder vorkommt, dass sich afghanische Frauen (deutlich) anders verhalten, als ihnen dies die Gesellschaftsordnung (die es so einheitlich ohnehin nicht gibt) in ihrem Herkunftsstaat zugestehen würde - woraus sich in weiterer Folge im Übrigen eine asylrelevante Verfolgung ergeben kann.
Ausgehend von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer vom ersten Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt werden. Ebenso ergibt sich daraus, dass beide Familien sie zumindest diesem überantworten würden, sollten sie nicht ohnehin eigene Sanktionen setzen. Damit scheiden die Herkunftsregionen der erwachsenen Beschwerdeführer als Aufenthaltsort in Afghanistan jedenfalls aus. Schließlich wäre - entsprechend den diesbezüglichen Feststellungen (Abschnitt "Außereheliche Beziehungen") - im Herkunftsstaat mit einer aktiven staatlichen Verfolgung samt strafrechtlicher Verfolgung (bis hin zur Todesstrafe) und/oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen, sollte der Ehebruch in Afghanistan bekannt werden. Eine effektive Schutzgewährung vor Nachstellungen des ersten Mannes der Zweitbeschwerdeführerin seitens der afghanischen Behörden wäre demnach ebenfalls nicht vorhanden. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist in diesem Zusammenhang auszuschließen, zumal es den Beschwerdeführern an den erforderlichen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in den dafür grundsätzlich in Frage kommenden Regionen Afghanistans (in größerer Distanz zu den jeweiligen Herkunftsorten) mangelt. Für eine (drohende) Verfolgung des Drittbeschwerdeführers aus Gründen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Antragsgründen seiner Eltern stehen, ist im Verlauf des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen.
Das Bundesasylamt ist im gegenständlichen Fall von einer aufrechten (gültigen) Ehe der erwachsenen Beschwerdeführer ausgegangen. Ausgehend von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens - arrangierte bzw. Zwangsehe der damals unmündigen Zweitbeschwerdeführerin sowie Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer unter falschem Namen - lässt sich diese Einschätzung jedenfalls nicht ohne weitere aufwändige Ermittlungen (unter Einbeziehung des internationalen Privatrechts) aufrecht erhalten. Diese Frage ist für die gegenständliche Entscheidung - auch in Hinblick auf das "Familienverfahren" - jedoch insofern nicht von Relevanz, weil ohnehin beide erwachsenen Beschwerdeführer aus individuellen Gründen einer Verfolgung unterliegen. Betreffend die (unstrittige) Abstammung des Drittbeschwerdeführers ist die Frage einer ehelichen Geburt ohnehin gänzlich irrelevant.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan - und insbesondere zu geschlechtsspezifischer Verfolgung und außerehelichen Beziehungen - stützen sich auf objektives, im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 09.12.2014 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt entgegen getreten worden ist. Hinsichtlich des Bundesamtes ist festzuhalten, dass dieses an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen hat.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch jüngeren Berichten keine substanziellen Abweichungen der Feststellungen zu den hier entscheidungsrelevanten Themenblöcken - Geschlechtsspezifische Verfolgung, Außereheliche Beziehungen, Justiz und (Sicherheits)Verwaltung - und insbesondere keine Verbesserung der Situation für die einschlägig Betroffenen zu entnehmen sind.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend eine Verfolgung aufgrund des begangenen Ehebruchs als asylrelevant. Wie sich aus den einschlägigen Feststellungen zu diesem Themenkomplex in Afghanistan ergibt, wären die Beschwerdeführer aus diesem Grund bereits strafrechtlich verfolgt. Es handelt sich um ein "Zina-Delikt", also eine Form des außerehelichen Geschlechtsverkehrs, die staatlich wie religiös als schweres Verbrechen gilt. Die dafür drohenden Strafen reichen von mehrjährigen Haftstrafen bis zur Todesstrafe. Überdies würde der Zweitbeschwerdeführerin allein aufgrund ihres Geschlechts eine (signifikant) härtere Bestrafung drohen. Unabhängig davon bedingt der Ehebruch auch eine Verfolgung durch Privatpersonen (jedenfalls den ersten Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; mutmaßlich auch deren Familie und jene des Erstbeschwerdeführers) wobei die traditionellen - aus der Scharia abgeleiteten - einschlägigen Strafen von der Auspeitschung bis zur Steinigung reichen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die afghanischen Behörden die Todesstrafe nicht vollziehen würden und nur eine vergleichsweise niedrige Freiheitsstrafe verhängen würden, bleibt - letztlich gerade wenn die staatlichen Instanzen "milde" entscheiden - die begründete Furcht vor dem nicht nur realen sondern (sogar) erheblichen Risiko einer Verfolgung durch Privatpersonen in asylrelevanter Intensität aus eben diesem Motiv. In derartigen Fällen wäre angesichts der Feststellungen zur Situation in Afghanistan weder mit einer hinreichenden Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden zu rechnen.
Es ist auch nicht ersichtlich, wie insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin den durch die Existenz des Drittbeschwerdeführers manifesten Ehebruch relativieren und etwaigen Strafmaßnahmen auch ihrer eigenen Familie (bis hin zum "Ehrenmord") damit entgehen können sollte. Dies umso mehr, als es im gegenständlichen Fall nicht um eine sexuelle Beziehung zwischen Unverheirateten geht, die gegebenenfalls auch durch eine spätere Eheschließung und etwaige andere Ausgleichsmaßnahmen "saniert" werden kann (vergleiche dazu das Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2014, Zahl W137 1421403-1/28E), sondern um die tatsächliche Verletzung einer bestehenden Ehe - wobei hier ausschließlich die subjektive Beurteilung durch die involvierten Familien relevant ist. Die Verfolgung der Beschwerdeführer gründet sich somit auf den von ihnen vollzogenen offenen Bruch mit der Werteordnung ihres Herkunftsstaates.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dies ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3. Im gegenständlichen Verfahren liegt überdies ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegenständlichen Fall erfüllt der unmündig minderjährige Drittbeschwerdeführer - der sich nach seiner Geburt im Iran zwischenzeitlich seinen Eltern in Afghanistan aufhielt - die oben genannten Voraussetzungen, um Asyl im Rahmen des Familienverfahrens zu erhalten. Ihn allein betreffende Gründe für die Gewährung von Asyl wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und es gibt auch in den Berichten zur Situation in Afghanistan keinen Hinweis, dass ein Kind allein deshalb einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, weil es im Zuge der Begehung eines Zina-Delikts gezeugt worden ist. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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