W224 2106500-1•BVwG W224 2106500-1
W224 2106500-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2015
Aufnahmeverfahren, Gesetzgeber, Gesetzwidrigkeit,<br/>Lehramtsausbildung, Registrierungsgebühr, Studienbeitrag,<br/>Universität, verfassungswidrig, Verordnungsprüfung, VfGH,<br/>Zuständigkeitsmangel
W224 2106500-1/2Z
Antragsteller: Bundesverwaltungsgericht
Erdbergstraße 192-196
1030 Wien
Antragsgegner: Rektorat der Universität Innsbruck
Innrain 52
XXXX
Beteiligte Parteien: 1. XXXX
XXXX
XXXX
vertreten durch
CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI
Parkring 2
1010 Wien
2. Rektorat der Universität Innsbruck
Innrain 52
XXXX
A N T R A G
gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2
B-VG
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des XXXX, vertreten durch RAe CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck vom 20.11.2014, Zl. 203370/14, zu stellen nachfolgend den
ANTRAG
auf Aufhebung von § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Verfassungswidrigkeit;
in eventu
den Antrag auf Aufhebung von § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Gesetzwidrigkeit.
I. Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer registrierte sich am 10.07.2014 zum Aufnahmeverfahren für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck und entrichtete am selben Tag den vorgeschriebenen Kostenbeitrag in Höhe von € 50,-.
1.2. Mit Antrag vom 18.07.2014 begehrte der Beschwerdeführer beim Rektorat der Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) die Rückerstattung des Kostenbeitrages, in eventu die Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenrückerstattungspflicht.
1.3. Mit Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 203370/14, wies die belangte Behörde den Antrag auf Kostenbeitragsrückerstattung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck, welche die Entrichtung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 50,- normiert, "eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung darstellt, die für die Behörde bindend ist". Über das Eventualbegehren wurde nicht abgesprochen.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen die Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117 (im Folgenden: Aufnahmeverordnung), seiner Ansicht nach gesetz- und verfassungswidrig sei und begehrte die Stattgabe seiner Beschwerde und Rückerstattung des entrichteten Kostenbeitrages.
1.5. Mit Schreiben vom 09.01.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Senat der Universität Innsbruck gemäß § 46 Abs. 2 UG die Beschwerde.
1.6. Der Senat der Universität Innsbruck fasste am 05.03.2015 den Beschluss, von der Erstattung eines Gutachtens zu gegenständlicher Beschwerde abzusehen.
1.7. Die Universität Innsbruck legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2015, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.
II. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:
2.1.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
2.1.2. Der Beschwerdeführer entrichtete auf Grund von § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung einen Kostenbeitrag in Höhe von € 50,-. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des Kostenbeitrages abwies, auf § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung. Die angefochtene Bestimmung des § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung wurde daher im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung anzuwenden und die angefochtene Bestimmung des § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung ist daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1
B-VG.
2.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Studienjahr 2014/15 für alle Studienwerberinnen und Studienwerber die erstmals die Zulassung für das Lehramtsstudium beantragen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
(2) Von dieser Verordnung ausgenommen sind:
1. Personen, die bereits einmal zum Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck zugelassen waren, nicht jedoch Personen deren damalige Zulassung auf höchstens zwei Semester befristet gewesen ist;
2. Studienwerberinnen und Studienwerber, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Lehramtsstudium aufgrund eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogramms anstreben ("incoming Studierende").
§ 2 - Gliederung des Aufnahmeverfahrens
(1) Das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Lehramtsstudium besteht aus einer schriftlichen Klausur.
(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal im Studienjahr, jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt.
§ 3 - Elektronische Registrierung
(1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich während der Registrierungsfrist mittels elektronischen Formulars in LFU:online der Universität Innsbruck zu registrieren. Sie erstellen mit ihrer E-Mail Adresse selbst ein Konto in LFU:online und erhalten einen validierten Zugang zum Studierendenportal. Ein wahrheitswidrig ausgefülltes Formular ist ungültig und bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Frist für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren wird auf der Homepage der Universität Innsbruck veröffentlicht. Das elektronische Registrierungsformular ist während der Registrierungsfrist im LFU:online Studierendenportal der Universität Innsbruck verfügbar.
(3) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 50 zu entrichten.
(4) Der Kostenbeitrag ist gemäß den in LFU:online vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten. Langt der Beitrag nicht innerhalb der Registrierungsfrist ein, scheidet die Studienwerberin oder der Studienwerber aus dem Aufnahmeverfahren aus.
(5) Mit der Bezahlung des Kostenbeitrags ist der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Den Studienwerberinnen und Studienwerbern wird ein eindeutiger, anonymisierter Identifikationscode zugewiesen. Sie können die Registrierungsbestätigung, auf der dieser Identifikationscode sowie das Lehramtsstudium ausgewiesen sind, im LFU:online Studierendenportal abrufen und jederzeit ausdrucken.
(6) Die abgeschlossene Registrierung ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen Klausur.
[...]"
2.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, 13.915/1994, 15.090/1998).
Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).
2.2.3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der - wie unter Punkt III. dargelegt wird - verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung von § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Aufnahmeverordnung notwendig, weil diese Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang zu einander stehen und mehrfach auf einander Bezug nehmen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit gegen die Gesamtheit der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Aufnahmeverordnung. Sollte der Verfassungsgerichtshof angesichts der unter Punkt II. 2.2.2. zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).
III. Verfassungsrechtliche Bedenken:
3.1. Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache VfGH 29.06.2013 bzw. 23.09.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013:
Mit Teilerkenntnis vom 29.06.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, hob der Verfassungsgerichtshof § 143 Abs. 30 Satz 3 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013, als verfassungswidrig auf und führte dabei ua. aus, dass das Studienbeitragsrecht zwingend zum gesetzlichen Rahmen der Tätigkeit der Universitäten und nicht zum Kreis jener Universitätsaufgaben gehört, bei deren Wahrnehmung für die Universität die Garantien des Art. 81c Abs. 1 Satz 2 B-VG zum Tragen kommen. Die Entscheidung, ob Studienbeiträge eingehoben werden, hat wegen Art. 81c Abs. 1 B-VG und Art. 18 B-VG im Hinblick auf die (Finanzierungs)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten der Gesetzgeber zu treffen.
Mit Teilerkenntnis vom 23.09.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, hob der Verfassungsgerichtshof mehrere Bestimmungen jeweils der studienrechtlichen Teile der Satzungen der Universitäten Wien, Linz, Graz, Innsbruck und der Technischen Universität Graz als verfassungswidrig auf und führte dabei ua. aus, dass ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, also "autonom" erlassene, im Rang von Verordnungen stehende Bestimmungen in Satzungen öffentlicher Universitäten, die die Einhebung von Studienbeiträgen regeln, gegen Art. 81c Abs. 1 B-VG und Art. 18 B-VG verstoßen.
3.2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken im Detail:
3.2.1. Verfassungswidrigkeit wegen Verstoß gegen Art. 81c Abs. 1 B-VG und Art. 18 B-VG
Gemäß Art. 81c Abs. 1 B-VG sind die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 29.6.2013 bzw. 23.9.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, an, wonach die Regelung von Studienbeiträgen für die Regelstudien, also Grund-, Aufbau- und Doktoratsstudien, nicht zu jenen Angelegenheiten öffentlicher Universitäten zählt, die diese autonom und - als verfassungsgesetzlich vorgezeichnete Ausnahme von Art. 18 B-VG im Bereich der Verwaltung des Bundes - im Rahmen der Gesetze durch Satzungen im Sinne des Art. 81c Abs. 1 Satz 2 B-VG regeln können. Ein wesentliches Merkmal öffentlicher Universitäten im Sinne des Art. 81c Abs. 1 B-VG ist - so das Bundesverwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof folgend - die staatliche Verantwortung für die Finanzierung der Regelstudien, also der Grund-, Aufbau- und Doktoratsstudien der öffentlichen Universitäten. Durch den Verweis, dass die Universitäten (nur) "im Rahmen der Gesetze" automon handeln (dürfen), ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass auch Universitäten nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen dürfen. Ob und inwieweit Studierende für die Absolvierung staatlich finanzierter Regelstudien an öffentlichen Universitäten Beiträge leisten sollen, gehört nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu jenem gesetzlichen Rahmen, dem die Universitäten unterliegen und der ihr Handeln im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG bestimmt. Bei öffentlichen Universitäten unterliegt die Finanzierung (der freien Forschung und) insbesondere der Regelstudien besonderer staatlicher Verantwortung. Das bedingt notwendig eine gesetzliche Regelung und schließt die Übertragung einer weitreichenden autonomen, dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich nicht determinierten Befugnis zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium an öffentlichen Universitäten aus, würden dann doch die öffentlichen Universitäten und nicht der Gesetzgeber darüber entscheiden, welche finanziellen Bedingungen für die Aufnahme von Regelstudien an den öffentlichen Universitäten bestehen sollen. In diesem Sinne zählt das Studienbeitragsrecht zwingend zum gesetzlichen Rahmen der Tätigkeit der Universitäten und gehört nicht zum Kreis jener Universitätsaufgaben, bei deren Wahrnehmung für die Universität die Garantien des Art. 81c Abs. 1 Satz 2 B-VG zum Tragen kommen. Die Entscheidung, ob Studienbeiträge eingehoben werden, hat nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wegen Art. 81c Abs. 1 B-VG und Art. 18 B-VG im Hinblick auf die (Finanzierungs)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten also der Gesetzgeber zu treffen.
Im vorliegenden Fall der Aufnahmeverordnung erließ die belangte Behörde nähere Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt auch ein vorgeschriebener Kostenbeitrag in einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zu einem Regelstudium einen dem Verfahren G 35-40/2013, V 32-36/2013, vergleichbaren Anwendungsfall dar, welcher eine gesetzlich determinierte Regelung - gleichermaßen wie zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium an öffentlichen Universitäten - bedingt. Denn für den Fall, dass der Studienwerber den Kostenbeitrag nicht innerhalb der Registrierungsfrist einzahlt, scheidet er aus dem Aufnahmeverfahren aus (vgl. § 3 Abs. 4 zweiter Satz der Aufnahmeverordnung) und kann keine Zulassung für das Lehramtsstudium - also für ein staatlich finanziertes Regelstudium an einer öffentlichen Universität - erreichen. Die Entrichtung des Kostenbeitrages ist zwingende Voraussetzung für eine (nach dem Aufnahmeverfahren) nachfolgende Zulassung zum Regelstudium, wodurch die öffentliche Universität und nicht der Gesetzgeber die finanziellen Bedingungen für die Aufnahme eines Regelstudiums festlegt. Für die Vorschreibung von Kostenbeiträgen in Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Regelstudium müssen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Sinne die selben Maßstäbe gelten wie für die Einhebung von Studienbeiträgen für die (direkte) Zulassung zum Regelstudium, zumal auch diesbezüglich die (Finanzierungs)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten platzgreift und auf Grund von Art. 81c Abs. 1 B-VG und Art. 18 B-VG eine gesetzliche Regelung zu treffen ist. Diese Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wird auch durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestützt, wonach die besondere staatliche Verantwortung eine gesetzliche Regelung bedingt und die Übertragung einer weitreichenden autonomen, dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich nicht determinierten Befugnis zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium an öffentlichen Universitäten ausschließt (VfGH 29.6.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, Rz 37; Hervorhebung nicht im Original). Denn allein die "Verlagerung" der Einhebung von Entgelten auf ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Regelstudium ändert nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass es sich bei den angefochtenen Bestimmungen um "Studienbeitragsrecht" (vgl. VfGH 29.6.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, Rz 37) handelt. Zu dem Ergebnis, dass zur Einhebung von Kostenbeiträgen wie im gegenständlichen Fall eine gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich bedungen ist, muss man nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch kommen, weil das Aufnahmeverfahren in Bezug auf jene Studien, bei denen eine Zulassung zum Regelstudium ausschließlich über das Durchlaufen und Bestehen eines Aufnahmeverfahrens erfolgt, einen untrennbaren Zusammenhang mit dem Regelstudium darstellt und somit ebenfalls der (Finanzierungs)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten unterliegt.
3.2.2. Gesetzwidrigkeit wegen Verstoß gegen Art. 18 B-VG
Gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wikrungsbereiches "auf Grund der Gesetze" Verordnungen erlassen. Das bedeutet, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, 1979, 82, sowie etwa VfSlg. 11.639/1988 mwN, VfSlg. 14.314/1995, 14.630/1996, 14.895/1997, 15.354/1998).
§ 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG wurden mit BGBl. I Nr. 124/2013 in das Universitätsgesetz 2002 eingefügt und sehen vor, dass die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen voraussetzt. Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen: 1. Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen; 2. Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren; 3. rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters.
Die belangte Behörde hat die Aufnahmeverordnung auf Grundlage von § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass den angefochtenen Verordnungsbestimmungen die gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG fehlt, zumal in den zitierten Bestimmungen des § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG, auf welche die Aufnahmeverordnung gestützt wird, aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Ermächtigung zur Vorschreibung von Kostenbeiträgen ersichtlich ist bzw. § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage dafür bietet, Kostenbeiträge für das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium vorzuschreiben.
IV. Antrag
Aus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den
ANTRAG
auf Aufhebung von § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Verfassungswidrigkeit;
in eventu
den Antrag auf Aufhebung von § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Gesetzwidrigkeit.
V. Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.
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