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W200 2105579-1•BVwG W200 2105579-1
W200 2105579-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2105579-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.02.2015, PassNr. 0229085, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen." sowie "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson." zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit Juni 1995 im Besitz eines Behindertenpasses (GdB nunmehr 80%). Grob zusammengefasst leidet der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie (50%), Fettleber (40%), Nierensteinen (30%), Persönlichkeitsstörung (30%), Bursitis Calcarea rechts (20%), degenerativer Veränderung der Wirbelsäule (20%).
Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf folgende Zusatzeintragungen:
"Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen."
"Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson."
Dem Antrag angeschlossen war ein Arztbrief über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom Februar 2010 der Universitätsklinik für Unfallchirurgie aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer verübten Raubüberfalles sowie ein Kurzbericht des Landesklinikum Klosterneuburg vom 09.10.2013 über einen stationären Aufenthalt vom 02. bis 10.10.2013 sowie ein Bericht über eine ambulante Begutachtung des sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe, Otto Wagner Spital, 3. Psychiatrische Abteilung. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer 24-Stunden-Betreuung bedarf und an einer schwer medikamentös einzustellenden psychiatrischen Erkrankung leidet.
Weiters legte er eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 17.10.2014 vor, in der schlussfolgernd ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden schweren Gangstörung, Schwindelanfälle und der Sturzneigung nicht in der Lage sei, das Haus alleine zu verlassen. Auch innerhalb der Wohnung sei er nur für sehr kurze Strecken und unter großer Anstrengung mobil. Er sei daher auch zuhause auf Hilfe angewiesen, beispielsweise bei der Körperpflege, Führung des Haushaltes, Nahrungszubereitung. Neben der körperlichen Beeinträchtigung bestünden psychische Beschwerden, wie ausgeprägte Angstzustände, depressive Verstimmung und Schlafstörungen, welche den Patienten noch zusätzlich einschränken.
In dem nach Durchführung eines Hausbesuches durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin erstatteten Sachverständigengutachten vom 20.11.2014 wurde Folgendes ausgeführt:
"Gesamtmobilität - Gangbild
Gesamteindruck: Der Antragsteller ist lediglich mit einem Schlafrock und Spitalsnachthemd bekleidet, ebenso anwesend ist die 24h Betreuung als auch ein Bekannter. Der Antragsteller selbst versucht sich anfänglich sich alleine zu erheben, wird allerdings sofort von der 24h Betreuung unterstützt einige Schritte bis zum Rollstuhl gehen, lässt sich dann mit dem Rollstuhl durch die Wohnung bis zum Schlafzimmerschieben. Nachdem dort ein Durchkommen mit dem Rollstuhl nicht möglich ist, wird dem Antragsteller wieder aufgeholfen und wird dann gestützt um zum Bett zu gehen. (...)
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300-400m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Wiese ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
nein
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
nein
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
nein.
BEGRÜNDUNG:
Aus allgemeinmedizinischer Sicht kann der überwiegende Gebrauch eines Rollstuhles nicht nachvollzogen werden. Beim klinischen Status zeigten sich ein symmetrisches Muskelrelief der unteren Extremitäten, sowie eine ausgeprägte Fußsohlenbeschwielung. Auch die grobe Kraft war nicht massgeblich herabgesetzt. Auch ergeben sich laut fachärztlicher neurologischer Begutachtung vom 17.04.2014 keine Befunde, welche ein morphologisches Substrat für die Notwendigkeit eines Rollstuhles beschreiben würden. In diesem Sinne ist auch eine Begleitperson nicht gerechtfertigt."
Im Zuge des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer unter Anschluss der bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen mit Schreiben vom 17.12.2014 aus, dass er nach den vorgelegten Unterlagen einer 24-Stunden-Betreuung und einer Begleitperson bedürfe sowie der Bedarf eines Rollstuhls aufgrund erhöhter Sturzgefahr sowie körperlicher und psychiatrischer Einschränkungen bestünde.
Dazu wurde von der begutachtenden Ärztin in einer Stellungnahme vom 08.01.2015 ausgeführt, dass in beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden ein organisches Psychosyndrom bei Zustand nach Schädel-Hirntrauma beschrieben sowie eine generalisierte Angststörung und eine Sozialphobie, eine rezidivierende Episode mit psychotischer Symptomatik beschrieben sei. Eine Einschränkung der Beweglichkeit werde nicht dokumentiert. Im klinischen Status zeigte sich ein symmetrisches Muskelrelief der unteren Extremitäten, ebenso eine ausgeprägte Fußsohlenschwellung. Die grobe Kraft sei nicht maßgeblich herabgesetzt gewesen. Eine behauptete erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit mit Notwendigkeit eines überwiegenden Rollstuhlgebrauchs sei daher unter Berücksichtigung des aktuellen Untersuchungsbefundes und der befundbelegten Vorgeschichte gerade eben nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen lägen mangels Objektivierbarkeit weiterhin nicht vor.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.02.2015 wurden die vom Beschwerdeführer am 27.10.2014 beantragten Zusatzeintragungen abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der §§ 42 und 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass die erhobenen Einwände abermals einer Überprüfung unterzogen worden wären und festgestellt worden sei, dass behauptete erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit mit Notwendigkeit eines überwiegenden Rollstuhlgebrauches nicht ausreichend nachvollziehbar sei. Vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" könne dann ausgegangen werden, wenn multifaktorielle Defizite vorlägen, die im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen eine Begleitperson erforderlich machten oder ein Leiden vorläge, das aufgrund seines Schweregrades für sich alleine eine Begleitperson erforderlich mache. Die Voraussetzung für die beantragten Zusatzeintragungen läge mangels Objektivierbarkeit auch weiterhin nicht vor.
Im Rahmen der am 05.03.2015 erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass er wegen Schwindel und zunehmender Schwäche zur Fortbewegung einen Rollstuhl benötige und dass er wegen Schwindel nur mithilfe einer Begleitperson/Betreuungsperson sich fortbewegen und das Haus verlassen könne. Seit Jänner 2015 sei er stuhl- und harninkontinent und könne sich selbst nicht versorgen/reinigen. Darüber läge ein Befund des SMZ-Süd und seines Hausarztes vor, die er der Beschwerde angeschlossen hätte. Aus diesem Grund sei eine ständige Anwesenheit einer Betreuungsperson erforderlich.
Der Rest der Beschwerde entsprach der Stellungnahme im Parteiengehör.
Der Beschwerde waren die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen angeschlossen sowie ein Situationsbericht des SMZ-Süd vom 31.01.2015 und ein Patientenbrief des SMZ-Süd vom 02.02.2015 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 28.01. bis 31.01.2015.
Im Situationsbericht wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
Bewegung und Mobilisation: Selbstständig, Patient braucht nur geringe Hilfestellung
Ausscheidungen: Harn: Inkontinent, Patient ist teilweise inkontinent, benötigt eine Netzhose mit Einlage.
Stuhl: Kontinent, Patient benützt das WC selbstständig
Im Patientenbrief wurde auf den Pflegebericht (=Situationsbericht), der dem Beschwerdeführer bei der Entlassung mitgegeben worden war, verwiesen. Darin seien Informationen über die eventuelle Pflegebedürftigkeit und das möglicherweise notwendige soziale Netz enthalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses (80%).
Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf folgende Zusatzeintragungen:
1. "Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen."
2. "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson."
Die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen liegen nicht vor.
Beweiswürdigung:
Die belangte Behörde hat ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin nach Durchführung einer Untersuchung sowie eine Stellungnahme dieser Ärztin aufgrund der im Parteiengehör erhobenen Einwendungen zur Frage der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung im Hinblick auf die beantragten Zusatzeintragungen eingeholt.
Im Gutachten vom 20.11.2014 hat die Ärztin auf die - im Verfahrensgang wiedergegebenen - von der belangten Behörde detailliert gestellten Fragen geantwortet und festgestellt, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen die Mobilität einschränken, keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen, keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vorliegt, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht, keine aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten bestehen, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden, keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems führt. Dieser Schlussfolgerung entsprechen auch die Ausführungen im Befund.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - unter Hinweis auf die vorgelegten Befunde -, dass er einer 24-Stunden-Betreuuung und einer Begleitperson bedürfe sowie der Bedarf eines Rollstuhls aufgrund erhöhter Sturzgefahr sowie körperlicher und psychiatrischer Einschränkungen bestünde, holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Ärztin ein, die darin nachvollziehbar ausführt, dass in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden eine Einschränkung der Beweglichkeit nicht dokumentiert werde und sich im klinischen Status sich ein symmetrisches Muskelrelief der unteren Extremitäten zeigte, ebenso eine ausgeprägte Fußsohlenschwellung zeigte, die grobe Kraft nicht maßgeblich herabgesetzt gewesen sei und die behauptete erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit mit Notwendigkeit eines überwiegenden Rollstuhlgebrauchs daher unter Berücksichtigung des aktuellen Untersuchungsbefundes und der befundbelegten Vorgeschichte gerade eben nicht ausreichend nachvollziehbar sei.
In der erhobenen Beschwerde wurde das Vorbringen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer stuhl- und harninkontinent sei sowie medizinische Unterlagen vorgelegt. Diese vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente beinhalten zum Teil auch das Gegenteil der Behauptungen des Beschwerdeführers:
Dem Situationsbericht vom 31.01.2015 ist eine selbständige Bewegung und Mobilisation des Patienten zu entnehmen, sowie dass der Patient nur geringe Hilfestellung brauche, sowie, dass der Patient stuhlkontinent sei und das WC selbständig benütze. Einzig hinsichtlich der - erstmals in der Beschwerde vorgebrachten - Harninkontinenz wurde ausgeführt, dass der Patient teilweise inkontinent sei und eine Netzhose mit Einlage benötige.
Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde im Befund und im Gutachten auf Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Folgen und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch die eingeholte Stellungnahme war schlüssig und nachvollziehbar und sowohl das Gutachten als auch die Stellungnahme sind mit den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen in Einklang zu bringen.
Hinsichtlich der teilweisen Harninkontinenz ist auszuführen, dass Harninkontinenzprodukte am Markt gut verfügbar und geeignet sind, ein - teilweise bestehendes - Inkontinenzproblem zu lösen.
Es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung der begutachtenden Ärztin abzuweichen ist - im Gegenteil, werden die Ausführungen der Gutachterin durch den Situationsbericht bestätigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu Spruchpunkt A)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist diese Eintragung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen.
§ 4a Abs. 1 BPGG besagt:
Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
Gemäß Abs. 2 ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen, wenn bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt.
Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. (§ 4a Abs. 3 BPGG)
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die in § 4a Abs. 1BPGG taxativ aufgelisteten Voraussetzungen und bezieht Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2.
Zur Frage der Begleitperson:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit a ist die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf einzutragen, wenn
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a verfügen;
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und (...)
(...).
Der Beschwerdeführer erfüllt - wie bereits ausgeführt - weder die in § 4a Abs. 1 BPGG taxativ aufgelisteten Voraussetzungen und in weiterer Folge die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen." noch die Voraussetzungen "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson.", weshalb die Beschwerde hinsichtlich beider Zusatzeintragungen abzuweisen war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das Nichterfüllen der taxativ aufgezählten Voraussetzungen.
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