W200 2102326-1•BVwG W200 2102326-1
W200 2102326-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Nichtbescheid,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückweisung, Zurückziehung,<br/>Zusatzeintragung
W200 2102326-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,
I. gegen die festgestellte Höhe im Behindertenpass, PassNr. 5672381, ausgestellt am 04.02.2015,
II. gegen die nicht erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird hinsichtlich der festgestellten Höhe im Behindertenpass, PassNr. 5672381, ausgestellt am 04.02.2015, gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Die Beschwerde (gegen die nicht erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"in den Behindertenpass) wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, der am 13.08.2014 einlangte, und führte im Antrag als Gesundheitsschädigung "beidseitige Sehstörungen" an.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden neben einem ZMR-Auszug und einem am 12.02.1991 ausgestellten Behindertenausweises (50 von Hundert) folgende Dokumente übermittelt:
Bescheid vom 30.03.1967 der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Gewährung einer Sonderzahlung aufgrund eines Unfalls im Jahre 1966
Bescheid vom 11.09.1968 der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Gewährung einer Voll- sowie einer Dauerrente
Augenärztliche Befunde vom 10.07.2014 und vom 08.08.2014 des Landesklinikums
Im aktenmäßigen Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 23.12.2014 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert festgestellt.
Im Sachverständigengutachten vom 21.01.2015, erstellt von einer Ärtzin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin aufgrund einer Untersuchung am 19.12.2014, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert festgestellt.
Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 29.07.2014 wurde ihr am 04.02.2015 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert ausgestellt. Die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde nicht festgestellt.
Am 02.03.2015 langte ein mit 26.02.2015 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, wonach sie eine Beschwerde gegen den Behindertenpass einbringen wolle und die Beschwerdeführerin brachte zum Ausdruck, dass sie mit dem Verfahren nicht einverstanden sei. Aufgrund ihrer Sehminderung seien ihr folgende Tätigkeiten nicht ohne fremde Hilfe möglich:
Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln, da sie Niveauunterschiede nicht erkenne,
Wegstrecken könne sie nicht alleine zurücklegen, weil sie die Hindernisse nicht sehe,
Kleiderauswahl sowie selbstständiges Ankleiden.
Wegen der Sehminderung sei sie laufend in einem Klinikum in Behandlung und ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich.
Übermittelt wurde ein augenärztlicher Befund des Landesklinkums vom 04.02.2015 und vom 12.02.2015. Überides wurde eine mit 11.12.2014 datierte Medikamentenaufstellung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin ein mit 03.04.2015 datiertes Schreiben, in welchem der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst wiedergegeben wurde. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin darüber belehrt, dass sie am 26.02.2015 eine Beschwerde erhoben habe, mit der Begründung, dass ihr die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel neben anderen Tätigkeiten nicht möglich sei. Verwiesen wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf, dass das Sozialministeriumservice bis dato noch keine Entscheidung über eine Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" getroffen habe, somit einen derartigen Antrag auch nicht abgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert bekanntzugeben, ob ihre vorliegende Beschwerde gegen die Höhe der Einstufung im Behindertenpass (80 von Hundert) zu werten sei oder ob es sich um eine Beschwerde wegen der Nichtgewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" handle. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darüber belehrt, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde wegen der Nichtgewährung der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" keine inhaltliche Entscheidung treffen könne, sondern wäre allenfalls im Fall einer Nichtstattgebung des Antrages erst in zweiter Instanz zur Entscheidung zuständig. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass eine Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall einzig aufgrund eines Antrages beim Sozialministeriumservice erfolgen könne.
Mit Schreiben vom 22.04.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihre Beschwerde (einzig) gegen die Nichtgewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu werten sei. Sie informierte das Bundesverwaltungsgericht, dass sie für die Eintragung im Behindertenpass einen Antrag beim Sozialministerium stellen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 29.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin am 04.02.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, mit dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert festgestellt wurde.
Zu Spruchteil A)
Spruchpunkt I:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den am 04.02.2015 ausgestellten Behindertenpass, dem Bescheidcharakter zukommt und mit dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert festgestellt wurde, zurückgezogen hat, indem sie in der Eingabe vom 22.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bekanntgab, dass sich ihre Beschwerde nicht gegen die Höhe der Einstufung im Behindertenpass, sondern gegen die Nichtgewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" richtet, war das Beschwerdeverfahren gegen die - in dem am 04.02.2015 ausgestellten Behindertenpass - festgestellte Höhe mit Beschluss einzustellen.
Spruchpunkt II:
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dabei ist auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, eine der Zuständigkeit (vgl. BVwG vom 19.05.2014 I402 2004126-1 unter Hinweis auf VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gem. Art. 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Wie bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin am 04.02.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, mit dem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert festgestellt wurde. Dem der Beschwerdeführerin am 04.02.2015 ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es wurde jedoch im gegenständlichen Fall lediglich über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung abgesprochen, da kein Antrag auf eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gestellt worden war.
Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals im Rahmen der Beschwerde die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Das Sozialministeriumservice hat jedoch bis dato noch keine Entscheidung über eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" getroffen, somit einen derartigen Antrag auch nicht abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher über eine Beschwerde wegen der Nichtgewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" keine Entscheidung treffen, sondern wäre allenfalls im Fall einer Nichtstattgebung dieses Antrages erst in zweiter Instanz zur Entscheidung zuständig.
Die von der Beschwerdeführerin gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich konkretisiert wurde, richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz über das Rechtsmittel zur Folge hat.
Der Antrag auf Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin kann im gegenständlichen Fall einzig beim Sozialministeriumservice eingebracht werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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