W200 2011080-1•BVwG W200 2011080-1
W200 2011080-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W200 2011080-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, PassNr 6247472, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 90 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Am 27.01.1994 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert ausgestellt.
Am 02.06.2003 beantragte die Beschwerdeführerin eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2003 wurde jedoch festgestellt, dass weiterhin ein Grad der Behinderung von 90 von Hundert bestehe.
Am 05.05.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
Zusammen mit der Eingabe wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Aufstellung der einzunehmenden Medikamente der Beschwerdeführerin
Befundbericht vom 13.04.2012 eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie
Patientenbrief vom 08.04.2013 der Abteilung mit Gastroenterologie und Endoskopie
Ambulanzkarte der Krankenanstalt vom 23.12.2013
Schreiben der Klinik für Innere Medizin II - Abteilung Kardiologie vom 07.01.2014
Patientenbrief vom 17.03.2014, verfasst von der Diabetologie und Onkologie einer Krankenanstalt,
In dem mit 03.06.2014 datierten auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert festgestellt und wie folgt ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Auf das aktenmäßig erstellte Gutachten vom 25.6.2003 wird eingangs verwiesen. Loop-Recorder Implantation 3/2011 wegen recidivierender Synkopen - danach Ablation (erfolgreiche slow pathway-Modifikation und Elimination einer retrograden AV-Knotendualität); 3/2013: ERCP mit Papillotomie und Sludgeentleerung wegen rezidivierender Oberbauchkoliken; 1/2014: brusterhaltende Operation und ("sentinel lymph nodes", SN) wegen invasivem duktalem Brustkarzinom links; 3/2014: COPD-Exazerbation; (...)
Unterer Rahmensatz, da brusterhaltende Tumorentfernung durchgeführt wurde; weiterführende Behandlungsnotwendigkeit ist,
Wahl dieser Position, da gute Globalfunktion und erfolgreicher Klappenersatz.
Unterer Rahmensatz, da moderate Form vorliegt.
Unterer Rahmensatz, da Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts..
Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen vorliegen.
Gesamtgrad der Behinderung 90v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2-5 wegen funktioneller Zusatzrelevanz und vor allem unter Berücksichtigung des Vorgutachtens jeweils um eine weitere Stufe erhöht.
(...) Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstmalige Anwendung der EVO - Besserung von Leiden 2, Neuaufnahme von Leiden 1, keine Änderung des Gesamt-GdB.
(...) Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung 2003 möglich."
Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservices vom 18.07.2014 wurde der am 05.05.2014 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert vorliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des medizinischen Beweisverfahrens festgestellt worden sei, dass der Grad der Behinderung weiterhin 90 von Hundert betrage. Da eine Stellungnahme zum Parteiengehör innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, sie sei erst in der Lage im September 2014 neue Befunde hinsichtlich ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen einzuholen und ersuchte darum, die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht zu erlassen.
In weiterer Folge wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen übermittelt:
Befund der Computertomografie der Thoraxorgane vom 29.10.2012
Echokardiographiebefund vom 13.02.2013
Röntgenbefund vom 08.01.2014
Befund über die Ganzkörperknochenzintigraphie vom 10.01.2014
Terminliste für das Institut für Radioonkologie für Termine ab Ende Juli bis Ende August 2014
Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 19.08.2014
Befund eines Instituts für Radioonkologie vom 28.08.2014
Befund einer Fachärztin für Dermatologie vom 30.09.2014
Rezept, ausgestellt von einer Onkologischen Ambulanz, datiert mit 01.10.2014,
Röntgenbefund vom 24.10.2014
Ambulanzkarte einer Krankenanstalt mit einem Termin am 19.02.2014
Ambulanzkarte der Chirurgischen Abteilung mit Terminen
Ambulanzkarte eines Sozialmedizinischen Zentrums mit einer Aufstellung von Untersuchungen sowie Behandlungen
Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Stellungnahme ein, ob die in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet seien, eine andere Einschätzung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderungen zu bewirken.
Das mit 12.12.2014 auf der Aktenlage basierende Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie stellte weiterhin einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert fest und gestaltete sich wie folgt:
"(...) Im Beschwerdevorbringen der BF vom 24.07.2014 wird eingewendet, dass neue Befunde vorgelegt werden.
Befunde:
Abl. 57/7, Bericht XXXX, FA für Lungenkrankheiten, vom 19.08.2014 (Chronisch obstruktive Bronchitis GOLD III, lt. Anamnese fallweise stärkere Atemnot; in der Lungenfunktion diskrete peripher-obstruktive Ventilationsstörung, normale Parameter in der Blutgasanalyse. Th. Seebri, Respicur, Symbicort)
Abl. 57/8, Bericht Inst. für Radioonkologie vom 28.08.2014 (N.mammae sin., Z.n. Stanzbiopsie, BET Sentinel und CHT)
Abl. 57/9, Ambulanzbericht vom 03.11.2014 (Femara wird abgesetzt, Strahlenpneumonitis, Größenzunahme der Aorta ascendens)
Abl. 57/10, CT Thorax vom 24.10.2014 (Z.n. Aortenklappenersatz, Strahlenpneumonitis, Mesaortitis)
Abl. 57/11, 12, CT des Schädels, Thorax, Abdomen, Becken (Z.n. Aortenklappenersatz Mesaortitis, HTEP rechts)
Abl. 57/13 + 13A, Laborzuweisungen, Sono- und Röntgenzuweisungen (Mamma Ca links, DM)
Abl. 57/16, Echokardiographiebefund vom 13.02.2014 (gute Funktion der mechanischen Aortenklappenprothese, gute Globalfunktion, linker Vorhof gering dilatiert)
Abl. 57/17, Ganzkörperknochenszintigraphie vom 10.01.2014 (keine Sekundarien),
Abl. 57/18, CT Thorax vom 29.10.2010 Abi. 57/19-21, Termine Radioonkologie
Gesamtbeurteilung:
Unterer Rahmensatz, da brusterhaltende Tumorentfernung durchgeführt wurde. Weiterführende Behandlungsnotwendigkeit gegeben, innerhalb Heilungsbewährung. Berücksichtigt wird die Strahlenpneumonitis und Mesaortitis,
Wahl dieser Position, da gute Globalfunktion und erfolgreicher Klappenersatz.
Unterer Rahmensatz, da diskrete peripher-obstruktive Ventilationsstörung.
Unterer Rahmensatz, da Hüfttotalendoprothese rechts und Gonarthralgie rechts.
Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen.
Gesamt-GdB: 90 v.H.
Leiden 1 wird durch Leiden 2-5 wegen funktioneller Zusatzrelevanz und vor allem unter Berücksichtigung des VGA jeweils um eine weitere Stufe erhöht.
Stellungnahme:
Die vorgelegten Unterlagen (Abi. 57/7 bis 57/31) fließen in die Beurteilung der Leiden 1-5 ein, sind jedoch nicht geeignet, die getroffene Einschätzung der einzelnen Leiden in der Höhe und Positionsnummer zu ändern.
Aus gutachterlicher Sicht ist festzuhalten, dass auch nach nochmaliger Durchsicht der Befunde sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen die Leidenszustände sowie die Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft wurden. Eine Änderung zum GA vom 03.06.2014 ist derzeit leider nicht möglich."
Der Beschwerdeführerin wurde das Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht sowie eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Von der Beschwerdeführerin wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 27.01.1994 im Besitz eines Behindertenpasses (Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert).
Am 05.05.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 90 v. H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Meldezettel, die Feststellungen zum ausgestellten Behindertenpass aus dem Akt der belangten Behörde.
Aufgrund des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vom 05.05.2014 hatte die belangte Behörde ein mit 03.06.3014 datiertes, auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert festgestellt und dieses Ergebnis dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Im Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Wegen der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein, das besagt, dass die in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Funktionseinschränkungen nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderungen zu bewirken.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen des ausführlichen und widerspruchsfreien ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 03.06.3014 sowie im Aktengutachten vom 12.12.2014 berücksichtigt.
Der Beschwerdeführerin wurde das Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht sowie eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Von der Beschwerdeführerin wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 12.12.2014, welches weiterhin einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert feststellt, im eingeräumten Parteiengehör nicht entgegengetreten.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche im Ergebnis alle einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert feststellen. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.06.3014 sowie das Aktengutachten vom 12.12.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. (§ 55 Abs. 5 1. Satz BBG)
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt zudem Bescheidcharakter zu.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde am 27.01.1994 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert ausgestellt.
Aufgrund des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vom 05.05.2014 hatte die belangte Behörde ein mit 03.06.3014 datiertes Sachverständigengutachten eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert festgestellt und dieses Ergebnis den nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.
Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein neuerliches Aktengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 12.12.2014 ein, worin ausgeführt wird, dass die in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Funktionseinschränkungen nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderungen zu bewirken.
Obwohl der Beschwerdeführerin das Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht sowie eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu ein.
In den Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Laut dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Aktengutachten vom 12.12.2014 beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 90 von Hundert.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 90 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als von 90 v.H. objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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