W166 1309014-2•BVwG W166 1309014-2
W166 1309014-2Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>persönlicher Eindruck, Religion, unterstellte politische Gesinnung
W166 1309014-2/27E
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des (1.) XXXX, geb. XXXX, der (2.) XXXX, geb. XXXX, des (3.) XXXX, geb. XXXX, des (4.) XXXX, geb. XXXX, des (5.) XXXX, geb. XXXX und der (6.)
XXXX, geb. XXXX, StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, (1.) Zl. XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX, (4.) XXXX, (5.) XXXX und (6.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und Zweitbeschwerdeführerin sowie den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer illegal am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer gaben an Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik XXXX zu sein, der Volksgruppe der XXXX und der islamischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Im Rahmen der Antragstellung legte der Erstbeschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass, zwei Benachrichtigungen samt Bestätigungen der Folgeleistungen der Ladungen, ausgestellt von einem Dorfrat, sowie eine Ladung vom XXXX samt Bescheinigung vor. Die Zweitbeschwerdeführerin legte unter anderem ihren russischen Inlandsreisepass vor.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe den Herkunftsstaat am XXXX illegal mit seiner Familie verlassen und sei mittels Schlepper mit einem Auto bzw. einem Kleinbus nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er und seine Familie hätten Probleme mit den Behörden gehabt. Die Probleme hätten begonnen, als sie ungefähr im Jahr XXXX den islamischen Glauben angenommen hätten und in die Moschee gegangen seien. Die Beschwerdeführer hätten damals in XXXX gelebt. Die Führer der Moschee, die Imame, hätten gegen den Islam gepredigt und seien korrupt gewesen. Im Jahr XXXX sei die Familie in ein Dorf gezogen. Einmal seien die Polizei und Leute vom russischen Inlandsgeheimdienst (FSB) in das Haus des Erstbeschwerdeführers eingedrungen und hätten alles überprüft. Der Erstbeschwerdeführer sei auch mitgenommen und zur Polizeistation gebracht worden, und man habe ihn auch ständig zu den Behörden vorgeladen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe das nervlich nicht ausgehalten und deshalb seien sie ausgereist.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie aus religiösen Gründen zusammen mit ihrem Mann ausgereist sei. Befragt nach dem fluchtauslösenden Ereignis gab sie an, dass immer öfter bewaffnete Männer von der Polizei und vom FSB gekommen seien. Diesen Leuten habe ihre Art zu leben nicht gefallen. Die Beschwerdeführer seien anfangs in die Moschee gegangen um Allah zu verehren, dort habe aber nur Lüge und Betrug geherrscht.
Am XXXX wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei der islamischen Glaubensgemeinschaft beigetreten und habe die Moschee in XXXX besucht. Er habe aber bemerkt, dass der Imam korrupt sei und gegen den Koran handle. Deshalb habe der Erstbeschwerdeführer mit einigen anderen Personen in der Gemeinde eine "Opposition" gebildet und sich von der religiösen Gemeinde getrennt. Nach einiger Zeit habe der Erstbeschwerdeführer Probleme bekommen, und es seien Beamte der Miliz gekommen, um den Erstbeschwerdeführer zu kontrollieren und zu schikanieren. Der Erstbeschwerdeführer sei auch mehrmals festgenommen, und zur Moschee sowie zu seiner Opposition befragt worden, wobei man ihm keine Gründe für die Festnahmen genannt habe. Dem Erstbeschwerdeführer sei damit gedroht worden, dass man ihm Waffen und Drogen unterschieben werde. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, in seinem Land herrsche Gesetzlosigkeit und konkret habe er Probleme mit dem Dorfvorsitzenden gehabt, welcher Bestechungsgelder annehme. In seinem Auftrag sei der Erstbeschwerdeführer mehrmals festgenommen worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass die Obersten der Moschee zwei Gesichter hätten, indem sie den Koran gepredigt, sich aber ganz anders verhalten hätten.
Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer haben das nicht akzeptieren können und seien daher nicht mehr in die Moschee gegangen. Daraufhin seien öfters Polizisten zu ihnen gekommen um sie zu kontrollieren, und der Erstbeschwerdeführer sei auch festgenommen worden. Wie oft er festgenommen worden sei, wisse sie nicht.
Am XXXX langten eine schriftliche Stellungnahme sowie eine vom Erstbeschwerdeführer angefertigte Lageskizze der Abteilung des Innenministeriums für organisiertes Verbrechen der Stadt XXXX beim Bundesasylamt ein. Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es in seiner Heimat keine freien Wahlen gebe, die Partei "XXXX" unterstehe XXXX und gewinne jede Wahl mit widerrechtlichen Methoden. Die Medien seien bei der Gestaltung ihrer Programme nicht frei, und der Islam werde in Gestalt des Kampfes gegen den Terrorismus bekämpft.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am XXXX beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen.
In dieser Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der eigenen islamischen Bewegung, zu der sich der Erstbeschwerdeführer und andere Personen zusammengeschlossen hätten an, dass er nicht mehr in die Moschee in XXXX gegangen sei, weil der Imam gepredigt habe, dass man Alkohol trinken und außereheliche Beziehungen führen dürfe. Der Erstbeschwerdeführer und andere Gleichgesinnte hätten sich daher außerhalb der Moschee getroffen.
Als die Gruppe auf ungefähr zehn Männer angewachsen sei, hätten sie eine Wohnung für die Treffen gemietet. Diese Treffen hätten in einem Zeitraum von drei bis vier Jahren stattgefunden, und Ziel der Treffen sei es gewesen gemeinsam zu beten.
In den Jahren XXXX habe der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie in XXXX in einem eigenen Haus gelebt, und im Zeitraum von XXXX habe die Familie bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers in XXXX gewohnt. Der Erstbeschwerdeführer habe bis zu drei behördliche Ladungen pro Monat von der Dorfverwaltung in XXXX erhalten. Warum er diese Ladungen bekommen habe, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht, damals habe er einen Vollbart getragen.
Auf Vorhalt, seine Frau die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass die Ladungen von der Miliz gewesen seien, sagte der Erstbeschwerdeführer, er habe sowohl Ladungen von der Miliz als auch von der Dorfverwaltung erhalten, und sei auch oft von der Miliz für ein paar Stunden festgenommen worden. Wie oft das gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Das Haus des Erstbeschwerdeführers sei auch einmal durchsucht worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme am XXXX an, dass die Miliz gekommen sei, weil die Beschwerdeführer nicht mehr in die Moschee gegangen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe auch Ladungen bekommen und bei der Polizei erscheinen müssen.
Am XXXX langten ärztliche Unterlage bezüglich der medizinischen Behandlung des Drittbeschwerdeführers sowie eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesasylamt ein, in welcher der Erstbeschwerdeführer ausführte, dass seine Kinder, seitdem bewaffnete Leute bei ihm zu Hause gewesen seien, sehr erschrocken seien.
Mit den Bescheiden vom XXXX, wurden die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 idgF festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen würden.
Gegen die genannten Bescheide wurde von den Erst- bis Viertbeschwerdeführern fristgerecht Berufung erhoben.
Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte am XXXX durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit den Bescheiden des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX, wurden die bekämpften Bescheide der Erst- bis Viertbeschwerdeführer behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am XXXX wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, neuerlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Kassette vor, die er von zwei Freunden bekommen habe. Nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers sehe man auf der Kassette wie die Miliz, an dem Ort wo die muslimische Gemeinde des Erstbeschwerdeführers zusammengekommen sei, einen der Freunde befrage. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei nicht auf den Aufnahmen zu sehen.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er ungefähr im Jahr XXXX in XXXX das erste Mal von der Miliz angehalten worden sei, weil er einen Bart getragen habe. Das letzte Mal sei er ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise angehalten worden. Der Beschwerdeführer habe auch mehrere Ladungen von der Miliz und von der Dorfadministration in XXXX bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Ladungen auch befolgt und sei befragt worden, warum er einen Bart trage, warum er die Moschee nicht besuche und welche Bücher er lese. Nach den Befragungen habe er wieder gehen können.
Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass das XXXX der Moschee in XXXX namens XXXX mit den staatlichen Behörden zusammenarbeite.
Einige der Männer, mit denen sich der Erstbeschwerdeführer zur Ausübung eines Glaubens getroffen habe, seien mittlerweile im Ausland. XXXX lebten in XXXX wo sie den Asylstatus erhalten hätten. XXXX sei noch in XXXX.
Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er XXXX nie in XXXX gesehen habe, sondern extra nach XXXX gefahren sei, um mit ihm zu beten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme am XXXX ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen an, dass sie selbst einmal im Herbst XXXX von der Miliz angehalten und überprüft worden sei. Die Leute seien sehr grob zu ihr gewesen, und sie sei beschimpft und für eine Selbstmörderin gehalten worden. Das habe alles mit dem ganzen Chaos in Russland, dem Terrorismus, zu tun. Das sei der einzige Vorfall, der die Zweitbeschwerdeführerin selbst betroffen habe, sonstige Passkontrollen habe sie aber öfters erlebt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dies bisher nicht erwähnt, weil ihr Mann viel ernsthaftere Probleme gehabt habe als sie selbst.
Mit Schreiben vom XXXX legte der Erstbeschwerdeführer eine DVD vor und gab diesbezüglich an, dass auf der DVD eine Rede des Staatsanwaltes von XXXX zu sehen sei, und dass gegenwärtig Verfolgungen der Menschen aus seiner religiösen Gemeinde stattfänden. Auf seinen XXXX sei ein Mordanschlag verübt worden, und aus diesem Grund sei XXXX gezwungen gewesen, Russland zu verlassen und habe nunmehr in XXXX den Flüchtlingsstatus erhalten.
Am XXXX legte der Erstbeschwerdeführer per E-Mail Internetartikel vor, die sich vor allem mit gesetzwidrigem Handeln staatlicher Organe befassten.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine CD, worauf seinen Angaben nach eine Festnahme zu sehen sein soll, die tödlich geendet habe.
Am XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht und ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer an einer Anpassungsstörung bei Zustand nach Meningitis leide. Eine dauernde Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich daraus nicht.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am XXXX von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Dem psychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Zweibeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung und Migräne leide. Daraus würde sich keine dauernde Behandlungsbedürftigkeit ergeben.
Am XXXX und XXXX langten schriftliche Stellungnahmen zu den psychiatrischen Gutachten der Familie beim Bundesasylamt ein.
Mit Anfrage vom XXXX ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Abklärung der vom Erstbeschwerdeführer getätigten Angaben sowie um Echtheitsprüfung der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Ladungen. Zudem wurde ersucht die Sicherheitslage von Muslimen in XXXX darzulegen.
Am XXXX langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim Bundesasylamt ein.
Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX übermittelte der Erstbeschwerdeführer schriftliche Stellungnahmen und gab darin an, dass sich die Sicherheitslage der Muslime in der Russischen Föderation verschlechtert habe, und legte zum Beweis dafür ein Konvolut an Internetartikel vor.
Am XXXX stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des Wortlautes bestimmter Artikel der russischen Strafprozessordnung, die am XXXX beim Bundesasylamt einlangte.
In weiterer Folge übermittelte der Erstbeschwerdeführer umfassende Integrationsunterlagen wie Deutschkursbestätigungen, Unterstützungsschreiben und Schulnachrichten.
Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am XXXX durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am XXXX, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Er nehme Tabletten und sei bei einem Psychotherapeuten in Behandlung. Die Einvernahme wurde daraufhin zur Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung unterbrochen.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Dem psychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Eine dauernde Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich daraus nicht.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am XXXX von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Dem psychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch an einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Eine dauernde Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich daraus nicht.
Am XXXX langten eine schriftliche Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers sowie medizinische Unterlagen beim Bundesasylamt ein.
Eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin fand am XXXX vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt.
Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er derzeit in psychotherapeutischer Behandlung sei und Tabletten nehmen müsse.
In der Einvernahme befragt, ob er bezüglich seiner Fluchtgründe Ergänzungen machen möchte sagte der Erstbeschwerdeführer, als er mit seiner Frau gesprochen habe, habe sie im erzählt, dass die Polizei gekommen sei, als sie in XXXX gelebt hätten, und das habe er vergessen zu erzählen. Über die allgemeine Situation habe der Erstbeschwerdeführer bereits alles erzählt. Vielleicht habe der Erstbeschwerdeführer nicht von den Festnahmen berichtet und darüber, wie er während der Festnahmen erniedrigt worden sei. Als er im Dorf XXXX gelebt habe, habe er nach XXXX fahren müssen um Erledigungen zu machen. Jedes Mal wenn er in die Stadt gefahren sei, habe man ihn festgenommen, und die es sei von den Polizisten überprüft worden, ob er gesucht werde. Der Erstbeschwerdeführer sei beleidigt worden und man habe ihm gedroht, ihn ins Gefängnis zu bringen oder ihn sogar zu töten.
Vor dem Bundesasylamt befragt, warum der Erstbeschwerdeführer in seinem Asylverfahren eine ACCORD- Anfragebeantwortung vom XXXX bezüglich der muslimischen Glaubensrichtung der XXXX vorgelegt habe, sagte dieser, er sei Anhänger dieser Gruppe. Der Gelehrte dieser Gruppe und auch andere Anhänger seien als Wahhabiten bezeichnet worden. Als sich der Erstbeschwerdeführer dieser Gruppe zugewandt habe, hätte diese Gruppe bereits Schwierigkeiten gehabt, und sie seien schon auf einer sogenannten "schwarzen Liste" gestanden, behördlich verfolgt und auch mitgenommen worden. Auch der Erstbeschwerdeführer sei einmal, nachdem er bei einem Treffen dieser Gruppe gewesen sei, von der Polizei mitgenommen, gefilmt und im Computer registriert worden. Das sei im Jahr XXXX gewesen.
Auf Vorhalt, dass er bisher nicht vorgebracht habe zur Gruppe der XXXXer zu gehören sagte der Erstbeschwerdeführer, er habe das schon erzählt. Der Erstbeschwerdeführer habe Kopien des Passes von XXXX vorgelegt, der Asyl in XXXX und dem Erstbeschwerdeführer die Kopie des Passes geschickt habe um zu beweisen, dass der Erstbeschwerdeführer etwas mit ihm zu tun habe. Der Erstbeschwerdeführer verwies auf ein von ihm vorgelegtes Video, in dem ein Staatsanwalt aus XXXX eine Stellungnahme abgegeben habe, wonach XXXXer verfolgt würden, weil sie Wahhabiten und keine Menschen seien. Der Erstbeschwerdeführer kenne XXXX bereits seit ungefähr XXXX persönlich.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme im Wesentlichen an, dass sie der Glaubensrichtung der XXXXer angehöre, und dass sie dies in der Form bisher nicht angegeben habe, weil sie nicht einmal gewusst habe, dass man diese Gruppe so bezeichne. Der Chef der Gemeinde sei XXXX, und die Gruppe übe den moslemischen Glauben so aus, wie man die Religion ausüben soll, es sei eine aufrichtige Gottesanbetung.
Am XXXX langte eine Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in welcher das Ergebnis des psychiatrischneurologischen Gutachtens angezweifelt werde.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom XXXX wird unter anderem ausgeführt, dass beim Erstbeschwerdeführer kein Hinweis auf eine Störung der Orientierung bestehe.
Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom XXXX, des Fünftbeschwerdeführers vom XXXX und der Sechstbeschwerdeführerin vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer in ihrer Heimat einer Verfolgung ausgesetzt wären. Die Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seinen unglaubwürdig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen vielschichtigen Sachvortrag im Rahmen seiner zahlreichen Einvernahme gesteigert, geändert und versucht detailreich zu gestalten. Zudem enthalte das Vorbringen Widersprüche. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Gründe warum er und seine Familienmitglieder im Herkunftsstaat verfolgt würden, nachvollziehbar darzulegen. Insgesamt werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorbringen um ein Konstrukt handle und es daher keinen Asylgrund begründe.
Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit für sämtliche Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, die belangte Behörde habe es als unglaubwürdig erachtet, dass der Erstbeschwerdeführer der muslimischen Glaubensrichtung der XXXXer angehöre. Soweit sich die Behörde dabei auf divergierende Angaben stütze, die sich aus der Durchsicht der unterschiedlichen Niederschriften ergebe, sei angeführt, dass diese nur durch Verständigungsschwierigkeiten bedingt und erklärbar seien. Der Erstbeschwerdeführer verweise diesbezüglich auf das von ihm handschriftlich verfasste Schreiben, in dem er alle angeblichen Widersprüche klarstelle. Hervorheben möchte er nochmals, dass er zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit eine Kopie des Passes von XXXX vorgelegt habe, die Kopie des Passes sei jedoch nicht als Beweismittel angeführt worden, und die Behörde sei auch nicht auf dieses Beweismittel eingegangen. Aus diesem Grund lege der Erstbeschwerdeführer dieses Beweismittel neuerlich vor. Weiters lege er eine handschriftliche Bestätigung von XXXX vor.
Der Behauptung der belangten Behörde, dass sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom XXXX ableiten lassen, dass Anhänger der XXXXer keiner schweren Verfolgung unterlägen, halte er die von ihm vorgelegte CD entgegen. Die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes, dass die vorgelegten Ladungen sein Vorbringen nicht untermauern könnten, seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Behörde begnüge sich lediglich damit, seine Ausführungen bezüglich der Ladungen ebenfalls als nicht den Tatsachen entsprechend anzusehen, ohne dies näher zu begründen. Der angefochtene Bescheid enthalte außerdem keinerlei Feststellungen zur Lage der Gemeinschaft der XXXXer.
Im vom Erstbeschwerdeführer handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde wird ausgeführt, wesentlich sei, dass der Erstbeschwerdeführer zur islamischen Gemeinde gehöre und verfolgt werde. Aufgrund der Schikanen, die er im Herkunftsstaat deshalb erlitten habe, leide er an Depressionen. Die Hausdurchsuchung habe beim Drittbeschwerdeführer eine psychische Krankheit ausgelöst, und auch die Zweitbeschwerdeführerin leide an Depressionen. Soweit ihm vorgeworfen werde, dass der Erstbeschwerdeführer niemals vorgebracht habe, dass er XXXXer sei, rechtfertigte er sich damit, dass er früher keine Chance gehabt habe, über seine Zugehörigkeit zu XXXX zu berichten, da er nur auf die ihm gestellten Fragen antworten habe dürfen. Außerdem habe seine Glaubensgemeinschaft keinen Namen. Niemand von ihnen nenne sich XXXXer. Er verweise erneut auf die vorgelegte Kopie des Passes von XXXX, da dies ein sehr wichtiger Beweis sei, den man aber nicht berücksichtigt habe.
Soweit dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen werde, bezüglich der asylrelevanten Vorfälle keine genauen Angaben gemacht zu haben, weise er darauf hin, dass sich jeder Mensch an glückliche Momente besser erinnern könne, als an schlechte Momente. Da der Erstbeschwerdeführer an Depressionen leide, könne er sich nicht mehr an alles erinnern. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Bundesasylamt einen Artikel geschickt, in dem stehe, dass vier Männer in XXXX von der Miliz nur wegen des Verdachtes, dass sie eine Explosion organisieren könnten, getötet worden seien. Der Erstbeschwerdeführer habe fast jedes Jahr Informationen geschickt, aus welchen hervorgehe, dass die Situation in XXXX immer gefährlicher werde. Die Miliz kenne keine Gnade und die Milizionäre hätten nicht nur einmal gedroht, den Erstbeschwerdeführer zu töten, weil er für sie ein Wahhabit sei. Daher wäre das Leben des Erstbeschwerdeführers bei einer Rückkehr in höchster Gefahr.
Im Rahmen der Beschwerde wurde hinsichtlich der Beschwerdeführer ein umfangreiches Konvolut an Integrationsunterlagen wie Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben, Einstellungszusagen, Schulzeugnisse usw. vorgelegt.
Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX langten weitere Unterstützungsschreiben beim Asylgerichtshof ein.
Am XXXX langte ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers sowie erneut die Kopie des Passes von XXXX beim Asylgerichtshof ein.
Aufgrund der Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer wurde diesen mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelten die Beschwerdeführer weitere aktuelle Integrationsunterlagen.
Der Erstbeschwerdeführer übermittelte am XXXX ein selbst verfasstes Schreiben zu seiner persönlichen Lage sowie die Kopien der Reisepässe von drei Personen, die in Österreich Asyl erhalten hätten. Diese drei Personen gehörten zur selben religiösen Gemeinschaft wie der Erstbeschwerdeführer und seine Familie. Manche bezeichnen ihre Glaubensgemeinschaft nur als "Muslime", andere als "Ajub" Gemeinschaft". In Österreich seien sie unter dem Namen "XXXXische religiöse Gemeinschaft" bekannt. Der Erstbeschwerdeführer wies auch darauf hin, dass XXXX jederzeit zusätzliche Informationen liefern könne, um die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer zu bestätigen.
Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX übermittelte der Erstbeschwerdeführer dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht weitere aktuelle Unterlagen hinsichtlich der Integration der gesamten Familie.
Am XXXX langte ein Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem beantragt werde, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, da ihnen im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung aus Gründen der Religion bzw. damit eng verbunden der ihnen unterstellten politischen Gesinnung drohe. Die Beschwerdeführer würden der Glaubensgemeinschaft der XXXXer angehören, und sie hätten bereits zahlreiche Beweismittel zur Untermauerung ihres Fluchtvorbringens vorgelegt, deren Authentizität im Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden sei. Zur Untermauerung ihres Vorbringens werden ein aktuelles Schreiben von XXXX vom XXXX, das bereits vorgelegte Schreiben vom XXXX, Kopien der Konventionspässe und Schreiben von weiteren Mitgliedern der XXXXer in Österreich, alles zum Nachweis, dass die Beschwerdeführer XXXXer seien, vorgelegt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der russische Staat, von dem die Verfolgung ausgehe, schutzunwillig sei, und es bestehe für die Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Aus den dargelegten Gründen werde der Antrag gestellt, Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich der Glaubensgemeinschaft der XXXXer angehören, und Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft nach wie vor in der Russischen Föderation Verfolgung ausgesetzt seien. Herr XXXX sei XXXX der Glaubensgemeinschaft der XXXXer in Österreich, und sei ihm selbst aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft Asyl gewährt worden.
Im Anhang zum Schriftsatz übermittelten die Beschwerdeführer die bereits erwähnten Beweismittel sowie ein Konvolut an Länderberichten.
Mit Schreiben vom XXXX wurden die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Die Verhandlung fand am XXXX, unter Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie eines Zeugen, einer Dolmetscherin für die russische Sprache und der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer, statt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass aus dienstlichen und personellen Gründen die Teilnahme eines informierten Vertreters nicht möglich ist, und zugleich wurde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt, und um Übermittlung eines Verhandlungsprotokolls ersucht.
Zu Beginn der Verhandlung wurden von den Beschwerdeführern ein Konvolut an Unterlagen wie Deutschdiplome, Kursbestätigungen, eine Einstellungszusage, Schulzeugnisse, Stipendienbestätigungen, Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben und Schreiben von in Österreich mit Asylstatus lebenden Mitgliedern der XXXXer Gemeinde samt Passkopien vorgelegt. Diese Beweismittel wurden in Kopie als Beilage A zu den Akten genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom XXXX, des Fünftbeschwerdeführers vom XXXX und der Sechstbeschwerdeführerin vom XXXX, der Einvernahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt, der Beschwerde der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer vom XXXX gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden folgende Entscheidungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehörige der XXXX bzw. XXXX Volksgruppe und moslemischer Religionszugehörigkeit. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise in dem Ort XXXX, in der XXXX, gelebt, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin wurden in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit XXXX verheiratet.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern am XXXX illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin stellten am XXXX und am XXXX die Anträge auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer der Glaubensgemeinschaft der XXXXer angehören und ihre Religion im Heimatstaat aktiv ausgeübt haben und in Österreich immer noch aktiv ausüben.
Der Zeuge ist ein Freund der Beschwerdeführer, ebenfalls XXXX der XXXXer Glaubensgemeinschaft und gleichzeitig das XXXX der Gemeinde in Österreich. Er hat seit dem Jahr XXXX auf Grund religiöser und politischer Verfolgung den Status eines anerkannten Flüchtlings in Österreich. Auch weitere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft halten sich seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge in XXXX und in XXXX auf.
Diese Glaubensgemeinschaft geht auf einen islamischen Führer namens XXXX, auch genannt "Ajub", der ursprünglich aus XXXX stammt, zurück. Ende der 1990er Jahre hat sich diese Glaubensgemeinschaft in eine radikale Gruppe und in eine gemäßigte Gruppe gespalten. Obwohl sich die Mitglieder der gemäßigte Gruppe gegen den Dschihad ausgesprochen haben, werden sie von den Behörden in der Russischen Föderation insbesondere als Wahhabiten geführt und aus politischen sowie religiösen Gründen verfolgt. Sie werden für Extremismus und Terrorismus verantwortlich gemacht.
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gehören der gemäßigten Gruppe der Glaubensgemeinschaft der XXXXer an.
Es wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ab dem Jahr XXXX bis zu ihrer Ausreise im Jahr XXXX auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der XXXXer ins Blickfeld der Behörden geraten sind und verfolgt wurden.
Anlässlich einer Mitnahme des Erstbeschwerdeführers durch die Behörden nach einem Besuch in XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer in einer Datenbank als Wahhabit registriert indem man ihm Fingerabdrücke abgenommen und Fotos gemacht hat.
Der Erstbeschwerdeführer wurde regelmäßig angehalten, vorgeladen, aufgesucht, mitgenommen und verhört. Der Erstbeschwerdeführer wurde auch immer wieder geschlagen und bedroht.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde auch anlässlich einer Hausdurchsuchung befragt und auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes, sie war vollständig verschleiert, beschimpft, auf der Straße angehalten und auf Waffen durchsucht.
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde unterstellt, Wahhabiten zu sein.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung durch die Behörden im Haus der Beschwerdeführer, kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführer aus der Heimat, wurde dem Erstbeschwerdeführer angedroht, man werde ihm Drogen unterschieben, den Bart abschneiden und man hat ihm vorgeworfen, einen Sprengstoffanschlag in der Stadt durchgeführt zu haben.
Im Zusammenhang mit den dargelegten Verfolgungshandlungen und Bedrohungen wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund des Umstandes, dass sie der Glaubensgemeinschaft der XXXXer angehören, ihre Religion ausüben und der Erstbeschwerdeführer als Wahhabit registriert ist, von den Behörden verfolgt wurden, weshalb unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen und der vorgelegten Anfragebeantwortungen von ACCORD im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hätten.
Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer leiten ihre Fluchtgründe vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ab.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (Ethnologue 2013, CIA 4.12.2013).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive (AA 10.2013).
Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation (Mitglieder sind seit 2012 die Gouverneure der Regionen, die Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie die Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien) tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten (AA 10.2013).
Mit 236 von 445 Sitzen verfügt die Partei "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Neben "Einiges Russland" sind aktuell die Kommunisten mit 91 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 63 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 55 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 10.2013). Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).
Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden (AA 10.2013). Wladimir Putin übernahm nach heftig kritisierten Wahlen wieder das Amt des Staatspräsidenten. Dies führte vor allem in den Tagen rund um seine Amtseinführung am 7. Mai 2012 zu einer Welle öffentlicher Proteste, bei denen Demonstrierende mehr bürgerliche und politische Freiheiten forderten. Als Reaktion auf die Proteste wurden weitere Einschränkungen verfügt. Kundgebungen wurden häufig verboten oder aufgelöst. Ungeachtet weit verbreiteter Kritik und zumeist in großer Eile wurden mehrere Gesetze verabschiedet, die es erlauben, mit härteren Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Verstöße gegen legitime Proteste, politische und zivilgesellschaftliche Aktivitäten sowie deren finanzielle Förderung aus dem Ausland vorzugehen (AI 23.5.2013).
Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai 2012 wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden (AA 10.2013).
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen 2012 wurden zugunsten des Premierministers und ehemaligen Präsidenten Wladimir Putin verzerrt, dieser profitierte unter anderem von bevorzugter Behandlung durch die Medien, zahlreichen Missbräuchen seines Amtsbonus und Unregelmäßigkeiten während der Stimmenauszählungen. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken. Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Putins Entscheidung, die Präsidentschaft für vier Jahre an Dimitri Medwedew zu übergeben, sodass er danach für eine weitere - nunmehr sechs Jahre dauernde - Amtszeit zurückkehren kann, verletzte den Geist der verfassungsmäßigen Beschränkung auf zwei Amtsperioden (FH 1.2013; vgl. OSZE 11.5.2012). Am 16.3.2014 fand auf der Krim das Referendum zum Beitritt zur Russischen Föderation statt. Die scharfen Proteste des Westens verhallten, die prorussische Führung der Krim hatte das Referendum am Sonntag wie geplant durchgeführt. Ca. 97 Prozent der Wähler haben für einen Anschluss an Russland gestimmt. Weder die Ukraine noch der Westen erkennen das Ergebnis der Volksabstimmung an. Die EU und die USA verurteilten den Volksentscheid als eklatanten Bruch des Völkerrechts. Deswegen berieten die EU-Außenminister am Montag in Brüssel Sanktionen gegen Russland (Spiegel 17.3.2014). Die Sanktionen (von EU und USA) beinhalten Einreiseverbote und Kontensperrungen gegen Politiker, Parlamentarier und Militärs in Russland und auf der Krim. Putin will darauf mit eigenen Sanktionen gegen die USA reagieren. Von den EU-Sanktionen sind 13 Russen und 8 Krim-Spitzenpolitiker betroffen. Dazu gehören unter anderem der Regierungschef der Krim, Sergej Aksjonow und der Vorsitzende des Krimparlaments, Wladimir Konstantinow. Auf der Liste stehen überdies Rustam Temirgalijew, Krim-Vizeregierungschef, und Alexej Tschaly, der Verwaltungschef der Hafenstadt Sewastopol, sowie der Kommandant der russischen Schwarzmeerflotte, Alexander Vitko (Presse 18.3.2014).
Putin erkannte die Krim trotz Sanktionen als unabhängigen und souveränen Staat an. Die Staatsduma in Moskau schafft jetzt die rechtlichen Voraussetzungen für einen raschen Beitritt zur Russischen Föderation. Am Montag informierte Putin die russische Duma, dass die Krim mit offiziellem Gesuch die Eingliederung in den russischen Staat verlangt habe.
Das Regionalparlament in Simferopol beschloss einige Maßnahmen, die den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation vorbereiten. Die 85 Abgeordneten votierten einstimmig für die Unabhängigkeit und eine Eingliederung in das Nachbarland. Zudem stimmten sie für die Einführung des russischen Rubels als offiziell anerkannte Zweitwährung. Die ukrainische Währung Griwna kann noch bis zum 1. Jänner 2016 benutzt werden. Zudem beschloss das prorussische Parlament die "Nationalisierung" des Öl- und Gassektors. Betroffen seien unter anderem die Guthaben und Anlagevermögen der staatlichen ukrainischen Ölgesellschaft Tschernomorneftegas auf der Krim. Eingeschlossen seien auch Anlagen im Meer. Neben Tschernomorneftegas beschloss das Krim-Parlament auch die "Nationalisierung" von zwei weiteren Ölfirmen, die auf der Halbinsel tätig sind. Per Parlamentsbeschluss abgesegnet wurde zudem eine Umstellung auf Moskauer Zeit per 30. März - die Uhren müssen dann um zwei Stunden vorgestellt werden (ORF 18.3.2014).
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 13.1.2014). In den letzten zwei Jahren gingen die terroristischen Anschläge zurück, da viele Führungspersönlichkeiten des Widerstands von föderalen Truppen getötet wurden. Doku Umarow, der selbsternannte Emir des Nordkaukasus Emirats hat im Juli 2013 angekündigt, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren. Die beiden Anschläge in Wolgograd Ende 2013 sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen (Geopolitical Monitor 22.12.2013, Standard 1.1.2014, ORF 31.12.2013). - AA - Auswärtiges Amt (13.1.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 13.1.2014
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde (USDOS 19.4.2013). Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 59% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (USDOS 19.4.2013). Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben (USDOS 19.4.2013). Geschworenengerichte werden in der Praxis nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 1.2013). Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren (USDOS 19.4.2013). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen.
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen:
Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Beobachter beklagen, dass es immer wieder vorkommt, dass Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Gegen knapp 30 Personen, die an der großen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6. Mai 2012 beteiligt waren, laufen Verfahren wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte. Zwei Personen wurden in separaten Verfahren bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei) (ÖB Moskau 9.2013; vgl. AI 23.5.2013; Russland Heute 28.6.2013). Das kolportierte Ultimatum, das Russland am 3.3.2014 dem ukrainischen Militär auf der Krim-Halbinsel gestellt haben soll, ist folgenlos verstrichen. Russland hatte zuvor allerdings schon dementiert, dass es ein Ultimatum gebe (Standard 4.3.2014). Mittlerweile gibt es erste Konsequenzen: Die USA erhöhen in der Krim-Krise den Druck auf Russland. Washington und die EU drohen nun mit Sanktionen, sollte Moskau seine Truppen nicht zügig von der ukrainischen Halbinsel zurückziehen (Presse 3.4.2014). Die USA beenden vorerst ihre militärische Zusammenarbeit mit Russland. Alle "militärischen Verbindungen" seien unterbrochen worden, teilte das Pentagon am Montag (3.3.2014) in Washington mit. Dies betreffe bilaterale Treffen und Übungen, die Zwischenstopps von Schiffen sowie militärische Planungskonferenzen. Dieser Schritt erfolge "vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in der Ukraine", hieß es weiter. Russland wird in der Erklärung aufgerufen, die russischen Streitkräfte auf der Krim in ihre Stützpunkte zurückzubeordern und für eine Entschärfung der Krise zu sorgen. Die EU droht ebenfalls mit Sanktionen, sollte Moskau seine Truppen nicht zügig von der ukrainischen Halbinsel zurückziehen (Standard 4.3.2014).
Die Aufregung über die geplante Abschaffung des Russischen als offizielle zweite Landessprache in der Ukraine war nur ein Vorwand zum Vormarsch der russischen Truppen auf der Krim. Letztlich soll die Machtübernahme auf der Krim verhindern, dass Kiew in Versuchung gerät, die Stationierung der russischen Schwarzmeerflotte auf der Halbinsel infrage zu stellen. Aus Putins Sicht war und ist es ein realistisches Szenario, dass auf einen Hinauswurf der russischen Flotte früher oder später eine Stationierung von Nato-Einheiten auf der Krim folgen würde. Das erklärt, warum Putin bereit ist, einen hohen Preis zu bezahlen. Nicht zuletzt lässt Putin der Einmarsch auf der Krim im eigenen Land in neue Popularitätssphären aufsteigen. Einen echten Krieg mit den Ukrainern wünscht sich in Russland niemand. Gefeiert wird Putin jedoch, wenn ihm das gelingt, was wir momentan sehen: eine handstreichartige Operation, ein strategischer Sieg ohne Blutvergießen, der dem Westen seine Grenzen aufzeigt - und die prorussischen Kräfte im Kiewer Machtpoker wieder zurück ins Spiel bringt (Zeit 3.3.2014).
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt (USDOS 19.4.2013).
Im September 2012 initiierte der Generalstaatsanwalt eine strafrechtliche Verfolgung gegen den leitenden Polizeibeamten und Chef des Zentrums der Spezialeinheiten wegen Hooliganismus und Schlagens zweier Polizeibeamten. Während des Jahres 2012 führte das Innenministerium eine neue Maßnahme ein, die leitende Polizisten verantwortlich macht, wenn ihnen untergebene Polizisten Verbrechen verüben (USDOS 19.4.2013). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 19.4.2013).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden (ÖB Moskau 9.2013).
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013). - ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation - USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013):
Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).
Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).
Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013).
Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 3.1.2014 - ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation - USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, jedoch sind diese üblicherweise oberflächlich. Im November 2012 entließ Putin den Verteidigungsminister aufgrund von Betrugsvorwürfen in seinem Ministerium. Weitere Untersuchungen 2012 bezogen den Leiter der Präsidialverwaltung und den ersten stellvertretenden Premierminister ein (FH 1.2013; vgl. FH 18.6.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert. Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 19.4.2013). Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien (TI o.D.). - FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 3.1.2014 - FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628474_nit13-russia-1stproof.pdf, Zugriff 3.1.2014 - TI - Transparency International (o.D.):
Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 3.1.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Das NGO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geld- und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NGO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte, lokalen NGO alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, darunter auch einer Handvoll von regierungskritischen Organisationen, jedoch schränkte diese Unterstützung den Umfang der Aktivitäten dieser Gruppen ein (FH 1.2013).
Öffentliche Organisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. Einschränkungen wurden selektiv auf NGOs angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, bzw. in Belange der politischen Opposition oder in die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden (USDOS 19.4.2013).
Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv, und untersuchten und kommentierten öffentlich Menschenrechtsprobleme. Diese wurden jedoch von Behörden weiterhin schikaniert, insbesondere jene NGOs, die sich auf politisch sensible Bereiche konzentrierten, aus dem Ausland Geld erhielten oder internationale Mitarbeiter hatten. NGO und internationale humanitäre Hilfe im Nordkaukasus waren stark eingeschränkt. Einige Beamte, wie der Menschenrechtsombudsmann Wladimir Lukin, und der Vorsitzende des "Präsidentiellen Rats für die Förderung der Entwicklung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen", Michail Fedetow, traten regelmäßig mit NGOs in Kontakt und kooperierten mit diesen (USDOS 19.4.2013).
Das neue Gesetz stuft politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte Nichtregierungsorganisationen als "Auslandsagenten" ein und sieht für diese stärkere Kontrollen vor. Religiöse Organisationen, Staatskorporationen und Staatsunternehmen, sowie von ihnen gegründete Nichtregierungsorganisationen sind von diesem Gesetz ausgenommen. Auch gilt die neue Rechtslage nicht für staatliche, kommunale und aus der Staatskasse finanzierte Einrichtungen. Unter "politische Tätigkeit" fallen unter anderem politische Aktionen und die Einwirkung auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, die Beschlussfassung der Staatsbehörden zu beeinflussen und dadurch eine Korrektur der Staatspolitik zu bewirken.
Neben schärferen Kontrollen sieht das Gesetz zudem vor, dass jede Geldtransaktion aus dem Ausland an eine russische Nichtregierungsorganisation, die über 200.000 Rubel (knapp 5.000 Euro) liegt, der Staatsaufsicht unterliegt. Das Finanzministerium hat der Staatsduma jährlich über die Betätigung dieser Nichtregierungsorganisationen zu berichten. Für Verstöße legt das neue Gesetz eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft fest (Ria Novosti 13.7.2012; vgl. USDOS 19.4.2013; ÖB Moskau 9.2013; SWP 3.2013).
Die Staatsanwaltschaft hat über 600 Organisationen überprüft. Justizminister Alexander Konowalow erklärte, dass etwa 100 NGOs als Agenten zu betrachten seien (Die Presse 19.6.2013).
Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche sich einer Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos") (ÖB Moskau 9.2013).
Die Entwicklungsagentur USAID, eine wichtige Unterstützerin russischer Menschenrechtsorganisationen, musste mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 ihre Arbeit in Russland einstellen. Die finanzielle Austrocknung der russischen NGOs zeigt schon Wirkung. Vor allem der Wegfall der Mittel von USAID stellt viele NGOs vor erhebliche Probleme. Denn aufgrund der wachsenden Rechtsunsicherheit zögern nun auch andere ausländische Geldgeber, sich weiter finanziell zu engagieren. Mehrere NGOs haben zuletzt auf ihre schwierige materielle Situation hingewiesen. Sie seien gezwungen auf Projekte zu verzichten, in einigen Fällen drohe gar die Schließung (SWP 3.2013). - Die Presse (19.6.2013): Russland auf Agentenjagd - Gogol lässt grüßen!
http://diepresse.com/home/meinung/gastkommentar/1420145/Russland-auf-Agentenjagd-Gogol-laesst-gruessen, Zugriff 3.1.2013 - FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 3.1.2014 - ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation - Ria Novosti (13.7.2012): Duma verabschiedet umstrittenes NGO-Gesetz mit Novellen, 13.7.2012, http://de.rian.ru/politics/20120713/263982309.html, Zugriff 3.1.2014 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2013): Die russische Opposition in Bedrängnis,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A22_ulbrich_stw.pdf, Zugriff 3.1.2014
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013).
Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. Er kritisierte auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle.
Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. 67 der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variierte erheblich. In 83 Regionen waren Kinderombudsmänner tätig. Es gab keine Gefängnisombudsmänner (USDOS 19.4.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 10.2013).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Zudem sieht eine Novellierung des NGO-Gesetzes u.a. vor, dass sich politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklarieren müssen und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen werden (ÖB Moskau 9.2013; vgl. SWP 3.2013; HRW 24.4.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.2013):
Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.1.2014 - HRW - Human Rights Watch (24.4.2013): Laws of Attrition. Crackdown on Russia's Civil Society after Putin's Return to the Presidency,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366808328_russia0413-forupload.pdf, Zugriff 3.1.2014 - ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2013): Die russische Opposition in Bedrängnis, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A22_ulbrich_stw.pdf, Zugriff 3.1.2014 Meinungs- und Pressefreiheit / Internet Obwohl die Redefreiheit verfassungsmäßig gewährleistet ist, kontrolliert die Regierung direkt oder über staatliche Unternehmen alle nationalen Fernsehnetzwerke. Nur eine Handvoll Radiosender und Publikationen mit eingeschränktem Hörer-/Leserkreis bieten eine große Bandbreite an Sichtweisen. Seit der Machtübernahme Putins 2000 wurden mindestens 19 Journalisten ermordet, drei davon 2009, in keinem der Fälle wurden die Drahtzieher strafrechtlich verfolgt. Unklare Gesetze über Extremismus ermöglichen es, gegen jede Ansprache, Organisation oder sonstige Aktivität ohne behördliche Unterstützung vorzugehen. Diskussionen im Internet sind weitgehend frei, die Regierung wendet jedoch große Mittel auf, um die dort erhältlichen Informationen und Analysen zu manipulieren. Im November 2012 wurde durch ein neues, sehr breit formuliertes Gesetz, das anscheinend auf für Kinder ungeeignete Informationen abzielt, eine schwarze Liste von Internetanbietern geschaffen, die zunächst zur Schließung von mehr als 180 Seiten führte (FH 1.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013). Im aktuellen weltweiten Ranking der Pressefreiheit durch "Reporters without borders" (Stand: August 2013) befand sich Russland auf Rang 148 (von 179). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Zuletzt wurde am 9. Juli 2013 der stellvertretende Chefredakteur einer führenden Wochenzeitung in Dagestan erschossen. 2012 wurden zwei Journalisten ermordet (2011 einer, 2009: 5, 2008: 3; 2007: 1; 2006: 5, 2005: 2, 2004: 4, 2003: 12). Zudem gab es Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 9.2013). Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen (ÖB Moskau 9.2013). Das russische Fernsehen wird dominiert von Kanälen, die entweder direkt staatlich geführt werden oder von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml. Zwei der drei großen föderalen Kanäle - Channel One und Russia One - werden von der Regierung kontrolliert, der staatlich kontrollierte Energiegigant Gazprom ist Eigentümer von NTV. Kritikern zufolge leidet die unabhängige Berichterstattung darunter. Das Fernsehen ist die Hauptinformationsquelle für die meisten Russen. Es gibt hunderte Radiosender und mehr als 400 Tageszeitungen, die fast jeden Geschmack bedienen. Die beliebtesten Zeitungen unterstützen die Politik des Kremls, und mehrere einflussreiche Tageszeitungen wurden von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml aufgekauft (BBC oder 2001). Russische Journalisten sind dem Risiko von Angriffen und sogar Mord ausgesetzt, wenn sie bei sensiblen Themen, wie etwa Korruption, organisiertes Verbrechen oder Rechtsverstöße zu genau nachforschen. Russland wird regelmäßig von Watch Dogs der Medienfreiheit kritisiert und verurteilt (BBC oder 2001). Der russische Inlandsgeheimdienst FSB erhält völligen Zugriff auf die Internet- und Telefonverbindungen. Der FSB könne vom 1. Juli 2014 an alle IPund Telefonnummern sowie Email-Adressen kontrollieren und zudem Daten aus sozialen Netzwerken, Internettelefonaten und Chats abgreifen. Die Opposition wirft Putin vor, einen Überwachungsstaat nach sowjetischem Vorbild errichten zu wollen. Er hatte den Geheimdienst mit immer neuen Kompetenzen ausgestattet (Standard 21.10.2013). - BBC ( oder 2001): Russia profile - Media, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm, Zugriff 3.1.2014
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russ. Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russ. Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt (ÖB Moskau 9.2013).
In ganz Russland löste die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies galt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendierten dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mochte, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt war. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche konnten hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schilderten ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch wurden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).
Die außerparlamentarische Opposition, die man von der eng ans Regime gebundenen Opposition in den Parlamenten unterscheiden muss, umfasst sehr heterogene Gruppierungen. Sie besteht aus politischen Aktivisten, einem Teil der Kandidaten, die bei regionalen und kommunalen Wahlen antreten, und NGO-Vertretern. Sie vereinigt ultranationalistische, liberale und kommunistische Kräfte. Sobald es jenseits der Ablehnung des Status quo um konkrete politische, wirtschaftliche oder soziale Inhalte geht, werden in diesem Oppositionsgewebe tiefe Risse sichtbar. Neben dem recht kleinen Kern der aktiven und exponierten Regimegegner gibt es eine wachsende russische Mittelschicht, die sich zunehmend politisiert und mehr Partizipation fordert (SWP 3.2013).
Auch jenseits der Verurteilung von drei Mitgliedern der Punkband "Pussy-Riot" haben die russischen Behörden eine Reihe von politischen Aktivisten inhaftiert und Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen führende Köpfe unter den Systemkritikern eingeleitet. Hausdurchsuchungen sind an der Tagesordnung. Anfang Februar [2013] stellte ein Moskauer Stadtgericht den linken Politiker Sergej Udaltsow, Mitglied des Koordinationsrats, für zwei Monate unter Hausarrest. Ihm wird die systematische Organisation von Massenunruhen vorgeworfen. Auch gegen Alexej Nawalny sind mehrere Prozesse an-hängig. Während diese Maßnahmen eindeutig auf die Exponenten der Protestbewegung zielen, stehen im sogenannten "Bolotnaja-Verfahren" 18 Regimegegner vor Gericht, die bislang nicht in Erscheinung getreten sind. Ihnen drohen mehrjährige Haftstrafen wegen der "Teilnahme an Massenunruhen" - gemeint sind die Proteste im Zusammenhang mit der Amtseinführung Wladimir Putins im Mai 2012 (SWP 3.2013). - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation,
http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 3.1.2014
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren; so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk (ÖB Moskau 9.2013).
Im Allgemeinen sind die Haftbedingungen in Frauengefängnissen besser. Es gibt fünf verschiedene Arten von Haftanstalten: temporäre Polizeianhaltezentren; Untersuchungshaftanstalten; Arbeitskolonien des Justizvollzugs (ITK); Gefängnisse für jene, die die Regeln der ITK brechen; und Erzieherische Arbeitskolonien für Jugendliche (VTK) (USDOS 19.4.2013).
Die Haftbedingungen waren weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich, was zu 285 Todesfällen in Untersuchungshaftanstalten 2012 führte (2011: 50). Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um die Haftbedingungen zu verbessern, litten Häftlinge weiterhin unter Überbelegung, mangelhafter Nahrung und Sanitäranlagen und schlechten Lebensbedingungen. Die Standards bei Gesundheit, Ernährung, Belüftung und sanitären Anlagen waren weiterhin niedrig, aber von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Der Zugang zu qualitätsvoller medizinischer Versorgung ist ein bedeutendes Problem. Aufgrund der Bürokratie kam medizinische Versorgung oft verspätet und Medikamente sind begrenzt verfügbar (USDOS 19.4.2013).
Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander. Gefangenen ist im Allgemeinen die Religionsausübung erlaubt und sie haben Zugang zu religiösen Personen und Literatur. Es gab Fälle, in denen Gefangenen der Zugang dazu verweigert wurde. Gefangene hatten Besucherrechte; jedoch können diese aufgrund bestimmter Umstände eingeschränkt werden (USDOS 19.4.2013).
Inoffizielle Gefängnisse, von denen sich viele im Nordkaukasus befinden, gab es weiterhin im ganzen Land (USDOS 19.4.2013).
Quellen: - ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation - USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 3.1.2014
Todesstrafe
Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013). Quellen: - ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein Vielvölkerstaat mit den vier "traditionellen" Glaubensgemeinschaften Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK), Islam, Judaismus und Buddhismus. Rund 20 Millionen Menschen, also ein Siebtel der Gesamtbevölkerung, sind Muslime. Etwa 40 Volksgruppen der Russischen Föderation gehören zur Welt des Islam - mit den Tataren als der größten ethnischen Minderheit (5,5 Millionen) (SWP 4.2013; vgl. BAA 19.5.2011).
Die Russische Föderation ist von Gesetzes wegen ein säkularer Staat, es gibt keine offizielle Staatsreligion. Die russische Verfassung legt die Trennung von Staat und Kirche fest, garantiert Frauen und Männern die gleichen Rechte und verbietet Polygamie. Die Religionszugehörigkeit wird bei offiziellen Volkszählungen nicht erfasst. Schätzungen zufolge gehören rund 10 bis 15% der russischen Bevölkerung dem Islam an, dieser stellt dementsprechend die zweitgrößte Religionsgruppe dar. In Moskau ist rund ein Fünftel der Bevölkerung muslimischen Glaubens, wobei sich hier unter den Muslimen viele Zuwanderer finden. Die angestammte muslimische Bevölkerung Russlands siedelt im Wolga-Uralgebiet in Tatarstan (ca. 5,5 Millionen) und Baschkortostan (ca. 1,6 Millionen), sowie in den Gebirgsregionen des Nordkaukasus (ca. 7 Millionen) (BAA 19.5.2011).
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 10.6.2013).
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten (AA 10.6.2013).
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen (AA 10.6.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten. Die Regierung zeigte weder einen Trend hin zu Verbesserung noch zu Verschlechterung des Respekts und des Schutzes des Rechts auf Religionsfreiheit. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit waren die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern (USDOS 20.5.2013).
Es gab Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 20.5.2013).
Ein 1997 erlassenes Gesetz ermöglicht dem Staat umfassende Kontrolle und macht es neuen oder unabhängigen Glaubensgemeinschaften schwer, zu arbeiten. 2009 erlaubte der Präsident Religionserziehung in öffentlichen Schulen. Regionale Behörden schikanierten weiterhin nicht-traditionelle Gruppen wie Zeugen Jehovas oder Mormonen (FH 1.2013).
Die Anwendung der Gesetze zur Religion und Nichtregierungsorganisationen können die Rechte der vermeintlich "nicht-traditionellen" religiösen Gruppen und Muslime verletzen. Die Regierung wandte zunehmend die Anti-Extremismus-Gesetzgebung gegen religiöse Gruppen und Individuen an, insbesondere Zeugen Jehovas und muslimische Leser der Werke des türkischen Theologen Said Nursi. Nationale und lokale Regierungsbehörden wandten zudem andere Gesetze an, um Muslime und andere Gruppen, die sie als nicht-traditionell oder fremd betrachten, zu schikanieren. Diese Aktionen stehen gemeinsam mit der ansteigenden Xenophobie und Intoleranz, darunter Antisemitismus, in Zusammenhang mit gewalttätigen oder tödlichen Hassverbrechen (USCIRF 3.2013). - Auswärtiges Amt (10.6.2013):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - BAA Staatendokumentation (19.5.2011):
Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation. Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus - FH - Freedom House (1.2013):
Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 12.9.2013 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013):
Muslime in der Russischen Föderation, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 7.1.2014 - USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (3.2013): 2013 Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf, Zugriff 7.1.2014 - USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013):
2012 International Religious Freedom Report - Russia
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2012 an und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten (USDOS 19.4.2013).
Gemäß dem SOVA-Zentrum führte rassistische Gewalt 2012 zu mindestens 18 Todesfällen, 171 weitere Personen wurden verletzt, und zwei erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 30 Regionen berichtet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau, St. Petersburg und die Republik Baschkortostan. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (sieben Tote, 28 Verletzte); Linke und Jugendaktivisten (ein Toter, 53 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (3 Tote, 14 Verletzte). Es kam zu 94 Vorfällen von ideologisch motiviertem Vandalismus in 39 Provinzen (USDOS 19.4.2013).
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten, kamen unter selektiven staatlichen Druck (FH 1.2013).
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus (ÖB Moskau 9.2013).
Die Jahresberichte der russischen NGO SOVA, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. SOVA führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte (ÖB Moskau 9.2013).
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst (ÖB Moskau 9.2013).
Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html, Zugriff 7.1.2014 - ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation - USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 7.1.2014
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegte, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten (USDOS 19.4.2013).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 7.1.2014
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
Grundversorgung/Wirtschaft
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen (AA 10.6.2013).
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden (IOM 6.2013).
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 53.953 / USD 1.723) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.642 / USD 2.065), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 49.715 / USD 1.588), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 39.825 / USD 1.246), die Region Krasnojarsk (RUB 28.799 / USD 919) und die Region Moskau (RUB 32.986 / USD 1.053). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (RUB 17.373 / USD 555) (IOM 6.2013).
Nachdem das russische Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2012 laut amtlicher Statistik um 3,4% gewachsen war, ist im 1. Halbjahr 2013 ein Rückgang auf 1,4% zu verzeichnen. Prognosen für 2013 gehen für das Gesamtjahr von einem verbleibenden Wachstum von 1,5% aus. Die Inflationsrate lag 2012 bei 6,6% (6,5% August 2013. Auch die Arbeitslosigkeit ging weiter zurück und lag im Jahresdurchschnitt 2012 bei 5,5% (ILO-Methodik). Im 2. Quartal 2013 lag die Arbeitslosigkeit bei 5,4%. Während vor allem der tertiäre Sektor bereits deutlich marktwirtschaftlich geprägt ist, sind in strategischen Bereichen weiterhin Staatsunternehmen dominierend, z. B. im Energie- und Rohstoffsektor, im Flugzeugbau und teilweise auch bei Informations- und Kommunikationstechnologien (AA 10.2013).
Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit knapp einem Viertel der Weltgasreserven (21,4%), 5,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Russland steht für 18,5% der Weltgasförderung und 12,8% der Weltölförderung. Die russische Wirtschaft ist in hohem Maße abhängig von der Entwicklung der Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft (AA 10.2013).
Handel und Dienstleistungen tragen mit 58,6% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit 13,6% des BIP und der Bergbau mit 9,1%. Das Transportgewerbe steuert 7,5%, das Baugewerbe steuert 5,5%, Strom-, Gas- und Wasserversorgung steuern 3,2% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei 4,5% des BIP. Ein erheblicher Teil der landwirtschaftlichen Güter wird allerdings auf privaten Garten- und Wochenendgrundstücken erzeugt und informell gehandelt (AA 10.2013).
In allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA 10.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - AA - Auswärtiges Amt (10.2013):
Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_9FA5CE0D5E3F8952D891DE43B482A8E9/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.1.2014 - IOM - International Organisation of Migration (6.2013): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medizinische Versorgung
Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt (IOM 6.2013).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013).
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation - ÖB Moskau (9.2013):
Asylländerbericht Russische Föderation Krankenversicherung
Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS" Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS" aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013).
Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013). - IOM - International Organisation of Migration (6.2013): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013)
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013).
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - IOM - International Organisation of Migration (6.2013): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden (ÖB Moskau 9.2013).
Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 9.2013).
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. (ÖB Moskau 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 10.6.2013).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Die getroffenen Feststellungen zu den Beschwerdeführern und zu den behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden fest. Weiters wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und die Eltern des nunmehr volljährigen Drittbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer sind. Diese Angaben wurden überdies vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht und es besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zu den vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen, sehr detaillierten und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer sehr eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt und hinterließ einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte das Fluchtvorbringen bestätigen und hinterließ ebenfalls einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vermochten die Gründe für ihre Ausreise, nämlich dass sie auf Grund ihrer Religionsausübung und ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Astrachaner sowie der ihnen damit unterstellten politischen Gesinnung, wodurch der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation als Wahhabit registriert ist, von den Behörden verfolgt und immer wieder vorgeladen, mitgenommen und verhört wurden, und dass der Erstbeschwerdeführer auch geschlagen und bedroht wurde, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und plausibel darstellen. Ebenso den Umstand, dass Hausdurchsuchungen stattgefunden haben.
Den Vorhalt der belangten Behörde, es sei unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner angehörten, da der Erstbeschwerdeführ und die Zweitbeschwerdeführerin nicht bereits bei den ersten Einvernahmen angegeben hätten, dass sie Astrachaner seien, konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung entkräften. Beide Beschwerdeführer gaben diesbezüglich an, dass sie sich selbst nicht als Astrachaner bezeichnen und dieser Begriff in ihrer Heimat auch keine bekannte Bezeichnung für die Glaubensgemeinschaft ist. Die Beschwerdeführer und viele Gläubige der Gemeinschaft bezeichnen sich als Anhänger von "Ajub", ein gebräuchlicher Name für den Gründer ihrer Glaubensgemeinschaft XXXX. Weiters führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer aus, dass sie den Namen Astrachaner erstmals in Österreich gehört bzw. gelesen haben. Diese Angaben decken sich auch mit den ACCORD Anfragebeantwortungen und der Literatur betreffend die Glaubensgemeinschaft der Astrachaner.
Der Erstbeschwerdeführer schilderte sehr ausführlich und detailliert die Gründe dafür, weshalb die Behörden die gegenständliche Glaubensgemeinschaft verfolgen und erklärte die unterschiedlichen Arten der Religionsausübung sowie die unterschiedlichen Religionsauslegungen im Islam und in seiner Heimat. Überdies schilderten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nachvollziehbar wie die Behörden sie mit Straftaten und extremistischen Aktivitäten in Verbindung brachten, und den Erstbeschwerdeführer als gefährlichen Wahhabiten registrierten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ist außerdem festzuhalten, dass die Beschwerdeführer, bereits bei ihrer Einreise in Österreich religiöse Gründe als Verfolgungsgründe angegeben haben, und in allen Einvernahmen unverändert die religiösen Gründe und die damit unterstellte politische Gesinnung als Verfolgungsgründe angegeben haben. Auch wenn sie nicht bereits bei den ersten Einvernahmen angegeben haben, dass es sich bei ihrer religiösen Gemeinschaft um die Gemeinschaft handelt, die von XXXX gegründet wurde, so haben sie dennoch ihren Glauben immer entsprechend der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner beschrieben und erklärt, und bereits bei den folgenden Einvernahmen darauf hingewiesen, dass sie der gegenständlichen Glaubensgemeinschaft angehören und auch diesbezügliche Unterlagen vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher die Ansicht der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten ihre Gründe und Vorbringen immer wieder geändert bzw. gesteigert, und daher seien die Vorbringen der Beschwerdeführer unrealistisch und konstruiert, nicht teilen.
Betreffend den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer in einer Datenbank als Wahhabit registriert ist, sind seine Ausgaben glaubwürdig und stimmen ebenfalls mit den Länderfeststellungen und den Anfragebeantwortungen überein.
Die Feststellungen, dass die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer Mitglieder der Astrachaner Glaubensgemeinschaft sind, beruhen auf den glaubwürdigen Vorbringen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer und der Zeugenaussage ihres Glaubensbruders in der mündlichen Verhandlung.
Der Zeuge, ein seit XXXX anerkannter Flüchtling in Österreich sowie selbst XXXX der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner in Österreich hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Beschwerdeführer Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft sind.
Der Zeuge gab weiters an, den Beschwerdeführer bereits vor neun Jahren in XXXX kennengelernt zu haben, und bereits als der Zeuge selbst noch in XXXX gelebt hat vom Erstbeschwerdeführer gehört zu haben, da ein Nachbar aus XXXX in dem Ort, in welchem die Beschwerdeführer lebten, gearbeitet hat. Die Familie des Zeugen und die Beschwerdeführer wohnen in XXXX ganz in der Nähe, sind sehr gut befreundet, sehen sich regelmäßig und beten und feiern auch gemeinsam.
Festzuhalten ist auch, dass die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens nach XXXX übersiedelten, da die meisten Mitglieder der Astrachaner und eben auch der Zeuge samt Familie in XXXX bzw. im Westen Österreichs wohnen, und die Beschwerdeführer dort mit ihren Freunden und Glaubensbrüdern leben können.
Die Feststellungen, dass sich auch weitere Mitglieder der gegenständlichen Glaubensgemeinschaft seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhalten, ergeben sich aus den Akten, den vorgelegten Beweismitteln, der Zeugenbefragung und aus vorgelegten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes.
Die Feststellungen zur Glaubensgemeinschaft der Astrachaner ergeben sich aus den ACCORD Anfragebeantwortungen vom 13.03.2008, vom 9.3.2009, vom 02.11.2011, vom 15.2.2012 und vom 01.07.2014.
Die Angaben stimmten weitgehend mit den Angaben, die der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt machten, überein und hatten die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit die Vorfälle und Umstände sehr detailliert zu schildern. Dadurch konnten Unklarheiten, Unglaubwürdigkeiten und Widersprüche, die dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin seitens der belangten Behörde vorgehalten wurden, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aufgeklärt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher aus den dargelegten Gründen die Ansicht der belangten Behörde, die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien nicht glaubhaft nachvollziehbar, unrealistisch und konstruiert, nicht teilen.
Den Beschwerdeführern gelang es im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der sie sich im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sehen, nachvollziehbar und detailliert darzustellen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führte glaubhaft aus, dass sie auf Grund ihrer Religionsausübung und der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Astrachaner und der Registrierung des Erstbeschwerdeführers als Wahhabit, verfolgt und bedroht wurden und weitere Verfolgungshandlungen auch vor dem Hintergrund der angeführten Länderfeststellungen und ACCORD Anfragenbeantwortungen nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind.
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen.
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz am XXXX, am XXXX und am XXXX gestellt. Es ist daher auf alle sechs Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der sechs Beschwerdeführer vor. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, wobei die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Der nunmehr volljährige Drittbeschwerdeführer sowie die minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im gegenständlichen Fall kann auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, sich außerhalb XXXX in der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderfeststellungen und den ACCORD Anfragebeantwortungen geht hervor, dass im Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in der gesamten Russischen Föderation Vorbehalte gegen muslimische Gruppen bestehen die einen Islam befolgen, der nicht vom Großteil der Bevölkerung in dieser Form ausgeübt wird. Daher haben die Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen ist es den Beschwerdeführern gelungen glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich und sind die Beschwerdeführer mit ihren Angaben diesem herabgesetzten Maßstab bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen und der ACCORD Anfragebeantwortungen vom 13.03.2008, vom 9.3.2009, vom 15.2.2012 und 1.7.2014 ist, trotz der immer wieder erfolgten Freilassungen, derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - auf Grund des Umstandes, dass sie der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner angehören und der Erstbeschwerdeführer als Wahhabit registriert ist und verdächtigt wird, Sprengstoffanschläge zu organisieren bzw. zu begehen sowie auf Grund der strengen diesbezüglichen Gesetzeslage - weiteren Verfolgungshandlungen durch die Behörden in Form von Mitnahmen, körperlichen Misshandlungen und Bedrohungen ausgesetzt wären.
Die Beschwerdeführer konnten somit glaubhaft machen, dass ihnen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Astrachaner und ihrer religiösen Überzeugung auf Grund der religiösen Gesinnung sowie der den Beschwerdeführern unterstellten politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, und ein solcher Grund auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht wurde, den Beschwerden Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der sechs Beschwerdeführer festzustellen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurden bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
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