BVwG W151 2004529-1

W151 2004529-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2015

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Regest

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

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BVwG W151 2004529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2004529.1.00

Spruch

W151 2004529-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX vom 06.12.2013, wohnhaft XXXX Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18.11.2013, GZ: XXXX wegen § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom 04.06.2013 wurde festgestellt, dass Frau XXXX im Zeitraum vom 04.02.1994 bis 31.12.2012 sowie ab 01.03.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt.

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien erhoben, welche mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 18.11.2013, GZ: XXXX als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte. Seit diesem Verfahren war die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwälte Dr. Monica GILLHOFER, Dr. Maria-Luise PLANK, Herrengasse 6-8/3/5, 1010 Wien anwaltlich vertreten.

3. Mit Schreiben der anwaltlichen Vertretung vom 06.12.2013 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung gegen den unter Punkt zwei bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien. Die Berufung wurde mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 16.12.2013 dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Anschluss der Verwaltungsakten zur weiteren Behandlung vorgelegt.

4. Mit Beschwerdevorlage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.12.2013 übermittelte dieses den Beschwerdeakt dem seit 01.01.2014 eingerichteten Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Die Beschwerdevorlage langte hier am 13.03.2014 ein.

5. Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, welches am 30.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte diese eine Urkundenvorlage, aus der die Sterbeurkunde der Beschwerdeführerin, XXXX, ersichtlich war, welche am 12.02.2015 in Wien verstarb. Weiters wurde ein Schreiben der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vorgelegt, woraus aufgrund des Sterbefalles der Beschwerdeführerin die gegenständliche Vollmacht als erloschen bekannt gegeben wurde.

6. Das Bundesverwaltungsgerichtes ermittelte am 04.05.2015 beim Bezirksgericht XXXX, dass das Verlassenschaftsverfahren bezüglich der Beschwerdeführerin zur GZ XXXX geführt wird und Notar Dr. Paul FISTER, Favoritenstraße 81 1100, als Gerichtskommissiär fungiert und ist der gegenständliche Beschluss daher diesem zuzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 194 Z 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 folgt die Nichtanwendung des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG als auch das subsidiär anwendbare AVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).

Weder das AVG noch das VwGVG enthalten Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Ob im Falle des Todes eines Beschwerdeführers das Verfahren eingestellt werden muss, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob es sich um eine dingliche oder eine persönliche Verwaltungssache handelt (VwGH 17.7.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020, et al.). Dingliche Verwaltungssachen berechtigen den jeweiligen Inhaber (Beschwerdeführer) hinsichtlich des Rechts an einer Sache, persönliche hingegen liegen vor, wenn sie in der persönlichen Eigenschaft des Berechtigten gegründet sind. Dies ist auch bei der Mehrzahl der Verwaltungsverfahren der Fall und kommt in diesen Fällen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 17.07.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, wonach eine persönliche Verwaltungssache vorliegt und folgt daher, dass eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung der verstorbenen Beschwerdeführerin aufgrund der persönlichen Natur der Verwaltungssache nicht gegeben ist.

Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeführerin als Partei des Verfahrens am 12.02.2015 verstorben, war das Verfahren aus den angeführten Gründen einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen.

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