BVwG W122 1424351-1

W122 1424351-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, soziale Gruppe,<br/>subsidiärer Schutz

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BVwG W122 1424351-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.1424351.1.00

Spruch

W122 1424351-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Zl. 12 00.500-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 11.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 12.01.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.

Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Distrikt Khogyani in der Provinz Nangarhar, sei ledig, seine Muttersprache sei Paschtu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht und könne lesen und schreiben. Zuletzt habe er als Textilverkäufer gearbeitet.

Der Beschwerdeführer nannte den Namen und das ungefährer Alter seiner Eltern, seiner beiden Brüder und seiner drei Schwestern und gab an, dass die gesamte Familie in XXXX in Pakistan aufhältig sei. Er habe mit der Familie bis vor zehn Jahren in seinem Heimatdorf in Afghanistan gelebt. Dann sei er gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan ausgereist, wo sich die Familie in der Stadt XXXX niedergelassen habe.

Die nunmehrigen Reisebewegungen des Beschwerdeführers hätten vor drei Monaten begonnen. Er sei schlepperunterstützt von Pakistan in den Iran, die Türkei und weiter nach Griechenland gereist. Von dort sei er auf dem Landweg über Mazedonien nach Serbien und weiter bis nach Ungarn gelangt. Dort habe man ihn festgenommen, einige Tage festgehalten, ihm Fingerabdrücke abgenommen und ihn letztlich nach Serbien rückgeschoben. Die serbischen Behörden hätten ihn eine Nacht lang angehalten und anschließend hinter der mazedonischen Grenze wieder freigelassen. Er sei nach Griechenland zurückgekehrt, um von dort auf dem Seeweg nach Italien zu gelangen. Von dort sei er mit dem Zug illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe sich zu einer Polizeistation begeben, um einen Asylantrag zu stellen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "Ich musste [Afghanistan] vor zehn Jahren noch als Kind gemeinsam mit meiner Familie verlassen. Wir hatten dort familiäre Probleme und Feindschaften. Pakistan musste ich nunmehr deshalb verlassen, weil eine Cousine von mir namens XXXX mit dem Bruder eines unserer Feinde in der Heimat verheiratet ist. Der Name ihres Ehemannes lautet Mohammad Hashem. Sie hat mitbekommen, dass unsere Feinde planten, mich zu töten. Diesen Umstand hat XXXX ihrem Vater, meinem Onkel mütterlicherseits, mitgeteilt. Daraufhin hat mein Onkel Khial Ghani meinen Vater gewarnt. Dieser hat daraufhin sofort den Entschluss gefasst, dass ich Pakistan verlassen sollte. Unsere Feinde leben in unserem Heimatdorf in XXXX in Afghanistan. Es handelt sich dabei um Cousins meines Vaters. Bisher ist es noch zu keiner Konfrontation gekommen. Meine Befürchtungen beruhen nur auf der Warnung meines Onkels.

Befragt zu ursächlichen Grund dieser Feindschaft gebe ich an, dass es sich um alte Grundstücksstreitigkeiten der Familie handelt. Ich soll deshalb getötet werden, weil ich der älteste Sohn meiner Familie bin. Befragt, weshalb nicht auch die Gefahr für meinen Vater bestünde, gebe ich an, dass er ihnen zu alt für die Rache ist. Jedenfalls sind das meine Asylgründe."

Der Beschwerdeführer könne weder nach Pakistan noch nach Afghanistan zurück, weil ihn seine Feinde überall verfolgen und töten würden. Von staatlicher Seite habe er weder in Afghanistan noch in Pakistan Sanktionen zu befürchten. Er werde nicht gesucht und es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn. Er sei auch noch nie politisch aktiv gewesen.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2012 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass er damit einverstanden sei, in der Sprache Paschtu einvernommen zu werden, er den Dolmetscher gut verstehe und er sich physisch und psychisch dazu in der Lage sehe, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Die Angaben bei der Erstbefragung seien richtig protokolliert und auch rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei ledig, er sei weder traditionell noch standesamtlich verheiratet, er habe keine Kinder und sei gesund. Befragt nach etwaigen Dokumenten erklärte er, dass er selbst keine Dokumente aus Afghanistan habe, da er im Alter von zehn Jahren nach Pakistan flüchten habe müssen. Er habe nie behördliche Dokumente besessen. Sein Vater habe aber Dokumente, und zwar eine Tazkira.

Nachgefragt, ob er im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines Vereins gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer das. Sie hätten dort von der Landwirtschaft gelebt, von den Grundstücken seines Großvaters. Der Beschwerdeführer gehöre zum Stamm der Shaq. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei schiitischer Moslem. Er sei in der Heimat kein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen.

Nunmehr sei der Beschwerdeführer das erste Mal außerhalb von Afghanistan. Über Nachfrage gab er dann aber an, dass er im Alter von zehn Jahren nach Pakistan geflüchtet sei. Aufgefordert, seine bisherigen Aufenthaltsorte im Heimatland anzugeben, schilderte der Beschwerdeführer: "Ich lebte Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Dort habe ich bis zu meinem zehnten Lebensjahr gelebt. In XXXX habe ich auch gelebt. Früher gehörte XXXX zum Distrikt XXXX, jetzt gehört es zum Distrikt XXXX. XXXX ist eine Stadt, so wie Jalalabad. Unsere Stadt heißt XXXX, unser Dorf heißt XXXX. Die Region heißt XXXX. Die Grundstücke befinden sich in XXXX, welche sich zwischen den Distrikten XXXX und XXXX befinden. Sonst war ich nirgends aufhältig. Mein Onkel väterlicherseits lebte mit uns. Meine Mutter, mein Vater, meine drei Schwestern und mein Bruder lebten mit mir."

Die Familie habe in der Heimat in einem eigenen Haus gelebt. Von der Familie lebe jetzt keiner mehr dort, aber es würden die Onkel mütterlicherseits und die Halbonkel väterlicherseits dort leben. Sonst habe der Beschwerdeführer niemanden. In Kabul habe er noch Verwandte, das seinen aber weitschichtige Verwandte. Es seien das die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, aber es handle sich nur um Halbcousins.

Befragt, ob er persönlich Besitztümer in Afghanistan habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Grundstücke auf seinen Vater laufen würden. Es seien landwirtschaftliche Grundstücke. Der Beschwerdeführer habe seit drei Jahren gearbeitet. Er habe ein Kleidungsgeschäft in XXXX in Pakistan betrieben. In Afghanistan habe die Familie von den Grundstücken gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers und der Onkel väterlicherseits hätten die Grundstücke bestellt und davon hätten sie alle gelebt. Der Beschwerdeführer stehe noch mit seinen Onkeln mütterlicherseits in Kontakt. Er frage nach dem Wohlergehen und erkundige sich auch nach den Onkeln väterlicherseits.

Zur Frage, wann genau er sein Heimatland verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich war zehn Jahre alt. Im Jahre 2002 (gregorianische Zeitangabe) habe ich meine Heimat verlassen. Wir lebten dann in Peshawar, Pakistan. Ca. drei Monate lebten wir dort, doch dann haben die Onkel väterlicherseits erfahren, dass wir uns dort aufhalten. Dann sind wir nach XXXX, Pakistan gezogen. Die restliche Zeit, ca. zehn Jahre, habe ich in XXXX, Pakistan verbracht, bis zu meiner Ausreise. Ich bin vor etwa drei Monaten von dort ausgereist."

Aufgefordert, noch einmal zu schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für die jetzige Ausreise gewesen seien, und weshalb er damals Afghanistan verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Es kam zu Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins meines Vaters, welche nach dem Tod der Großväter vor meiner Geburt entstanden. Die Streitigkeiten haben vor meiner Geburt begonnen. Ständig gab es Streit. Mein Vater und sein Bruder sind nur zwei Personen. Die Cousins hingegen sind sieben Brüder. Zu den Grundstücksstreitigkeiten kam es deswegen, weil die Cousins meines Vaters auch Ansprüche auf den Grundstücksteil, der eigentlich meinen Vater und meinem Onkel väterlicherseits gehörten, erhoben haben. Eigentlich hat der Großvater die Grundstücke aufgeteilt gehabt, doch die Cousins waren mit dieser Aufteilung nicht einverstanden und haben Ansprüche auf die Grundstücksteile meines Vaters und meines Onkels väterlicherseits erhoben. In einer Nacht, als meine Familie mit der Bewässerung der Grundstücke dran waren, gingen mein Onkel väterlicherseits und mein Cousin hinaus, um zu bewässern. Es war spät in der Nacht, als sie die Grundstücke bewässert haben, die Cousins haben meinen Onkel väterlicherseits und dessen Sohn erstochen und mit der Schaufel erschlagen. Wir erkannten, dass es die Cousins meines Vaters waren, weil einer von ihnen sein Tuch (Tsadar) vergessen hatte. Mein Vater hat dann die Leichen bestattet. Mein Vater hat seine Cousins auf das Thema gar nicht angesprochen. Nach ca. einem Jahr haben die Cousins den Amerikanern erzählt, dass mein Vater zu den Taliban Kontakte pflegt, ihnen Essen schenkt - das war vor elf oder zwölf Jahren. Sie haben den Amerikanern lügen erzählt über meinen Vater und wegen dieser Lügen kamen die Amerikaner zu uns nach Hause, ins Dorf XXXX, sie kamen in der Nacht und haben meinen Vater mitgenommen. Drei Monate lang haben wir nichts von ihm gehört. Weil wir uns Sorgen gemacht haben, suchte meine Onkel mütterlicherseits nach ihm und fand heraus, dass er im Gefängnis von XXXX in Haft war. Die Leute aus unserem Dorf haben dann bestätigt, dass er nichts mit den Taliban zu tun hat. Nach drei Monaten Haft wurde er entlassen. Als mein Vater wieder da war, hat er diesen Cousins die Rache geschworen. Er sagte "Ihr habt meinen Bruder und meinen Neffen getötet und mich unschuldig ins Gefängnis gebracht, dafür werde ich mich an euch rächen." Mein Vater hat einen Mann bezahlt, der zwei von diesen Cousins getötet hat, einer hieß XXXX und XXXX. In der Nacht sind wird dann alle geflüchtet. Meine zwei verheirateten Schwestern blieben bei ihren Familie in Afghanistan. Wir haben dann drei Monate in Peshawar, Pakistan gelebt, doch dann haben sie unseren Verbleib herausgefunden und daher haben wir uns dann nach XXXX begeben. Wir lebten dann in XXXX. Die Tochter meines Onkels mütterlicherseits, die XXXX heißt, ist in der Familie der Cousins meines Vaters verheiratet. Mein Onkel heißt Khial Ghani. XXXX hat ihrem Vater, meinen Onkel erzählt, dass ihre Schwiegerfamilie es jetzt auf mich abgesehen hat. XXXX lebt in Afghanistan, im Dorf XXXX. Mein Onkel mütterlicherseits hat das meinem Vater berichtet. Mein Vater war sehr besorgt und sagte mir, ich soll flüchten. Mein Vater hat mir dann einen Schlepper organisiert und schickte mich hier her. Meine Familie lebt dort und ich hoffe, dass Ihnen nichts passiert. Das sind meine Fluchtgründe."

Zur Frage, ob es jemals einen Vorfall gegeben habe, den der Beschwerdeführer persönlich miterlebt habe, erklärte er, dass er damals zehn Jahre alt gewesen sei und nicht alles mitbekommen habe.

Noch einmal befragt, was er denn mitbekommen habe, schilderte er:

"Ich habe mitbekommen, dass es ständig Streitigkeiten wegen der Grundstücke und der Bewässerung gab. Befragt gebe ich an, dass auf den Feldern gestritten wurde, sie kamen auf die Felder und forderten ihren Anteil. Auf den Feldern habe ich das mitbekommen. Mit ca. acht Jahren habe ich mitbekommen, dass es diese Streitigkeiten gibt. Angefangen haben die Streitigkeiten schon vor meiner Geburt." Davor sei der Beschwerdeführer ein Kind gewesen und auch als Kind habe er die Streitigkeiten gemerkt, aber mit acht Jahren sei ihm klar geworden, worum es gehe.

Zur Frage, mit wem konkret die Grundstücksstreitigkeiten bestanden hätten, erklärte der Beschwerdeführer: "Unsere Großväter waren Brüder. Mein Großvater hieß XXXX und sein Bruder XXXX. Mein Großvater hatte zwei Söhne, meinen Vater, XXXX, und meinen Onkel, XXXX. Der Bruder meines Großvaters hatte sieben Söhne, XXXX. Es handelt sich dabei um die Cousins meines Vaters. Ich habe diese als Halbcousins bezeichnet. Die Großväter sind leibliche Brüder. Als mein Großvater und sein Bruder alt wurden, haben sie die Grundstücke je zur Hälfte aufgeteilt. Die Cousins wollten, dass es zu einer neunen Aufteilung kommt, denn davon hätten sie mehr profitiert, doch mein Vater bestand darauf, dass es bei der alten Aufteilung bleiben sollte. Den Cousins meines Vaters passte dies nicht und deswegen entstanden diese Streitigkeiten. Befragt gebe ich an, dass die Aufteilung schon vor meiner Geburt stattgefunden hat, als die Großväter noch lebten. Etwa als meine Schwester auf die Welt kam, vor 28 Jahren fand die Aufteilung statt."

Die Cousins würden im Dorf XXXX leben. Nachgefragt, wer in Kabul lebe, meinte der Beschwerdeführer, dass dort auch seine Cousins leben würden. Das seien aber die Söhne der Tante väterlicherseits. Sie hätten mit den Streitigkeiten nichts zu tun. Der Beschwerdeführer habe damals vor zehn Jahren Afghanistan zur Opiumzeit verlassen. Es sei Opium angebaut worden, zwischen Sommer und Winter, wobei es eher Winter gewesen sei. Genaueres könne er zur Ausreise nicht angeben.

Der Onkel väterlicherseits und sein Sohn seien getötet worden, als der Beschwerdeführer etwa neun Jahre alt gewesen sei. Sie seien lange weg gewesen, deshalb sei der Vater des Beschwerdeführers aus dem Haus gegangen, um nach den beiden zu schauen. Dann habe der Vater die Leichen auf den Feldern gefunden. Sie seien mit Messer und der Schaufel ermordet worden.

Nachgefragt, wie es nach dem Vorfall mit den Streitigkeiten weitergegangen sei, schilderte der Beschwerdeführer: "Mein Vater fand dann das Tuch (Tsadar), er erkannte, dass es seinem Cousin gehörte. Er kannte das Tuch, er hat es bei seinem Cousin oft gesehen. Mein Vater brachte die Leichen nach Hause, alle waren sehr traurig. Mein Vater war sicher, dass die Cousins meinen Onkel ermordeten. Mein Vater hat nichts unternommen. Es kam nicht zu Gesprächen. Nach ca. einem Jahr haben die Cousins meinen Vater beschuldigt, die Amerikaner kamen, haben die Hände meines Vaters gefesselt, die Augen verbunden und brachten ihn weg. Mein Onkel mütterlicherseits sucht dann nach ihm und nach ca. drei Monaten fand er heraus, dass er im Gefängnis in XXXX sitzt. Die Dorfbewohner bestätigten, dass er nichts mit den Taliban zu tun hatte und er wurde freigelassen. Nach seiner Freilassung hat mein Vater dann Rache geschworen."

Befragt, wann der Vater an die Amerikaner verraten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals fast zehn Jahre alt gewesen sei. Er sei etwa neun Jahre und sieben bis acht Monate alt gewesen. Nachgefragt, wieviel Zeit zwischen der Rückkehr des Vaters aus der Haft und der Flucht nach Pakistan vergangen sei, gab er an, dass der Vater ca. nach einem Monat seine Cousins töten habe lassen und gleich danach sei die Familie nach Pakistan geflüchtet. Zur Frage, ob sich seine Eltern um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt hätten, erklärte der Beschwerdeführer: "Die Regierung hätte uns nicht helfen können. Mein Vater hat auch keine Anzeige erstattet, denn bei Paschtunen gilt, dass Gleich gegen Gleiches vergolten wird."

Vorgehalten, weshalb er bei der Erstbefragung kein Wort davon erwähnt habe, dass sein Vater an die Amerikaner verraten und von ihnen inhaftiert worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er das sehr wohl in der Erstbefragung gesagt habe. Er sei damals aber nach seinem Fluchtweg gefragt worden. Zu seinem Fluchtgrund habe er nur zwei Sätze sagen dürfen. Er sei dort unter Zeitdruck gestanden.

Weiter vorgehalten, weshalb er damals gesagt habe, dass es noch zu keiner Konfrontation gekommen sei, wenn doch der Onkel und der Cousin väterlicherseits ermordet worden seien, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er nur ganz kurz zu seinem Fluchtgrund befragt worden sei. Er habe damals angegeben, dass er mit zehn Jahren geflüchtet sei, er habe seine Adresse in XXXX in Pakistan genannt, er habe von seinem Beruf gesprochen und davon, dass er ein Kleidergeschäft gehabt habe. Der Vorhalt wurde noch einmal wiederholt und der Beschwerdeführer gab an: "Nachdem mein Vater seine Cousins ermorden ließ, sind wir dann geflüchtet und über diese Cousine haben wir erfahren, dass ich in Lebensgefahr bin. Ich wiederhole mich jetzt wieder und sage, dass ich nicht genau nach meinem Fluchtgrund befragt wurde, sondern nur ganz kurz dazu befragt wurde."

Nachgefragt, weshalb für den Vater des Beschwerdeführers die Gefahr der Rache nicht bestehe, antwortete der Beschwerdeführer: "Mein Vater sagte "Ich habe mein Leben schon gelebt und bin jetzt alt, bring du dich in Sicherheit". Befragt gebe ich an, dass auch für meinen Vater Gefahr besteht, er ist 55 Jahre alt." Vorgehalten, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass für seinen Vater keine Gefahr bestehe, da er schon zu alt für Rache sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich bin ja der Mann im Haus, ich habe gearbeitet und für den Familienunterhalt gesorgt. Als ich noch dort lebte, hat mein Vater nicht gearbeitet. (...) Ich war dort am meisten gefährdet. Ich bin aus dem Haus gegangen, spät heim gekommen. Mein Vater war ja vorwiegend zu Hause."

Zur Frage, weshalb die Cousine XXXX, die Tochter des Onkels mütterlicherseits, in die verfeindete Familie verheiratet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der Onkel mütterlicherseits seine Tochter in die Familie verheiratet habe und nicht der Vater des Beschwerdeführers. Die Heirat sei vor der Feindschaft zustande gekommen. XXXX sei jetzt etwa 35 Jahre alt. Vorgehalten, dass sie dann etwa mit sieben Jahren geheiratet hätte, erklärte der Beschwerdeführer, er rede jetzt von der Feindschaft, die mit der Tötung des Onkels und des Cousins angefangen habe. Damals sei der Beschwerdeführer neun Jahre alt gewesen. Vorgehalten, dass er aber doch angegeben habe, dass die Feindschaft seit etwa 28 Jahren bestehe, meinte er: "Die Streitigkeiten haben damals begonnen, aber es gab keine Tote."

Noch einmal nachgefragt, weshalb die Familie vor zehn Jahren Afghanistan verlassen habe, wiederholte der Beschwerdeführer: "Mein Vater ließ seine Cousins über jemanden ermorden. Wir haben alles zurückgelassen und sind geflüchtet. Aufgrund der Ermordung der Cousins waren wir in Gefahr und mussten flüchten."

Zur Frage, ob es damals nicht die Möglichkeit gegeben habe, anderswo im Heimatland zu leben, um sich den Problemen zu entziehen bzw. ob diese Möglichkeit jetzt bestehe, gab der Beschwerdeführer an: "Die Situation für mich ist ungewiss. Damals hat mein Vater diese Tat begangen und ist geflüchtet. Ich weiß nicht, ob ich in Afghanistan anderswo leben kann. Ich weiß nur, dass ich wegen den Verwandten in Lebensgefahr bin." Sie seien damals nicht zur Tante nach Kabul gegangen, denn der Vater habe Pakistan als Fluchtland ausgewählt. Auch heute gebe es die Möglichkeit für den Beschwerdeführer nicht, in Kabul zu leben. Vielleicht werde er unterwegs schon getötet, den Feinden dürfe man nicht vertrauen. Er müsse sich dort vor seinem eigenen Schatten fürchten, er habe Angst dort. Sonst wolle der Beschwerdeführer nichts mehr ergänzen.

Nachgefragt, ob er jemals in Strafhaft gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er weder in der Heimat noch sonst wo etwas verbrochen habe. Das einzige, das ein Verbrechen wäre, sei die illegale Flucht. Er habe seine Heimat vor zehn Jahren verlassen und sei seither nicht mehr dort gewesen. Damals habe es vermutlich keinen Haftbefehl gegen ihn gegeben.

Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er erst in die Heimat zurückkehren könne, wenn es dort eine Ordnung gebe. Die Grundstücke, von denen er gesprochen habe, würden jetzt den Cousins seines Vaters gehören. Der Vater könne sich auch nicht an die Behörden wenden, weil er Angst vor den Cousins habe.

Im Anschluss wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, worauf er jedoch verzichtete.

Zum Aufenthalt in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Das einzige, das er sich zu Schulden kommen habe lassen, sei seine illegale Einreise gewesen. Er habe hier im Bundesgebiet nur Gott und sonst niemanden. Zurzeit werde er von der Regierung unterstützt. Er arbeite nicht und liege dem Staat auf der Tasche. Wenn er [als Flüchtling] anerkannt werde, werde er arbeiten. Er sei hier einsam und mache sich Sorgen um seine Familie. Die Freizeit verbringe er mit anderen Asylwerbern, er verrichte sein Gebet und er lerne von einem anderen jungen Mann die Sprache. Über Eigentum verfüge er nicht. Er habe nun alles gesagt und wolle nichts mehr hinzufügen.

Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer, dass seine Tante väterlicherseits mit ihren Söhnen in Kabul lebe.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.01.2012, Zl. 12 00.500-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt unter anderem aus: "Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen Ihr Heimatland verlassen haben. Aus Ihren Schilderungen ergaben sich zur Verfolgungssituation Widersprüche und Ungereimtheiten. Eine Steigerung Ihres Vorbringens war deutlich erkennbar.

So gaben Sie in der Einvernahme vom 12.01.2012 an, Ihre Familie sei vor zehn Jahren aufgrund familiärer Probleme und Feindschaften aus Afghanistan geflüchtet, dass es bisher zu keiner Konfrontation gekommen sei, und dass Ihre Befürchtungen lediglich auf Warnungen Ihres Onkels beruhen. In der Einvernahme vom 16.01.2012 gaben Sie jedoch an, dass Ihr Onkel und Ihr Cousins väterlicherseits am Feld erschlagen bzw. erstochen worden seien. Nach diesem Widerspruch befragt gaben Sie an, dass Sie nicht genau nach Ihrem Fluchtgrund befragt worden seien. Ihnen wurde jedoch wie in der Einvernahme vom 12.1.2012 ersichtlich sehr wohl Gelegenheit gegeben, Ihre Fluchtgründe darzulegen. Der Umstand, dass Sie nun in der Einvernahme vom 16.01.2012 angaben, dass Ihr Onkel und Ihr Cousin getötet worden seien, kann nur insofern gewertet werden, als Sie Ihr Vorbringen aus persönlichen Gründen schlichtweg änderten und drängt sich der Schluss auf, dass dies bloß der Asylerlangung dienen soll. Dass Sie einen derart markanten Vorfall auf unterschiedliche Weise schildern, lässt für die Behörde nur den Schluss zu, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen. Würden sie sich in Ihren Erzählungen auf Ihre Erinnerungen berufen, dann käme es wohl nie zu dem obgenannten Widerspruch.

Weiters ist zu bemerken, dass Sie in der Erstbefragung vom 12.01.2012 kein Wort davon erwähnten, dass die Cousins väterlicherseits Ihren Vater an die US-Soldaten verraten haben sollen und er inhaftiert worden sei. Nach diesem Widerspruch befragt gaben Sie lapidar an "Doch, das habe ich in der Ersteinvernahme gesagt". Diese "Erklärung" kann insofern nur als Ausrede gewertet werden, als Sie doch zu Beginn der Einvernahme vom 12.01.2012 ausdrücklich gefragt wurden, ob Ihnen die Erstbefragung rückübersetzt und alles richtig protokolliert wurde, was sie bejahten. Wenn Sie nun im Nachhinein behaupten, dass in der Niederschrift Dinge nicht niedergeschrieben worden seien, die Sie gesagt hätten, dann ist dies unglaubwürdig. Hätten Sie im Rahmen der der Erstbefragung angegeben, dass Ihr Vater von den US-Soldaten aufgrund des Verrates durch die Cousins inhaftiert wurde, dies jedoch nicht niedergeschrieben worden wäre, dann hätten Sie dies doch spätestens bei der Rückübersetzung beanstandet. Es ist daher zwangsläufig davon auszugehen, dass Sie Ihr Vorbringen auch in diesem Punkt aus persönlichen Gründen schlichtweg abänderten.

In diesem Zusammenhang ist auch anzuzweifeln, dass Ihr Vater Anfang 2002 aufgrund der Verleumdung durch die Cousins von den Amerikanern "mitgenommen" worden und für drei Monate in XXXX inhaftiert worden sei, und man ihn dann auf Intervention der Dorfbewohner wieder freigelassen habe. Hätte es einen solchen Vorfall tatsächlich gegeben, dann hätten Sie dazu doch viel mehr Details liefern können. Sie stellten diese Sache in den Raum, ohne dazu konkrete Angaben zu machen. Selbst wenn man Ihnen einräumt, dass Sie zum damaligen Zeitpunkt erst zehn Jahre alt waren, ist doch davon auszugehen, dass Ihnen Ihr Vater in den folgenden Jahren von seiner Anhaltung berichtet, vor allem als Sie doch der älteste Sohn gewesen sein wollen, und hätten Sie diese Details doch in Folge im Rahmen Ihrer Einvernahme vorgebracht. (...)

Sie waren nicht imstande, Ihre Geschichte widerspruchsfrei und nachvollziehbar von sich zu geben. So gaben Sie in der Erstbefragung vom 12.01.2012 an, dass Ihr Vater nicht gefährdet sei, weil er für Rache zu alt sei. In der Einvernahme vom 16.01.2012 gaben Sie jedoch widersprüchlich dazu an, dass für Ihren Vater sehr wohl Gefahr besteht. Auf Vorhalt versuchten Sie jedoch nicht die Frage zu beantworten, sondern argumentierten lediglich damit, dass Ihr Vater sich ja vorwiegend zu Hause aufhalten würde. Dieser Widerspruch deutet jedenfalls darauf hin, dass Sie nicht von einer selbst erlebten Situation sprechen, hätten Sie andernfalls die Gefährdung Ihres Vaters immer gleichlautend von sich gegeben, hätte eine solche tatsächlich bestanden.

In diesem Zusammenhang ist auch nicht glaubhaft, dass Sie sich nicht durch Übersiedelung zu Ihrer Tante in Kabul der Probleme entziehen hätten können. Dass die Cousins väterlicherseits im ganzen Land nach Ihnen suchen sollten, ist nicht glaubhaft, zumal die Grundstücke Ihrer Aussage zufolge doch ohnehin bereits in den Besitz dieser Cousins überging.

Auch die Aussage, dass an Ihrer Person, zehn Jahre nachdem Sie Afghanistan verlassen haben, nun plötzlich Interesse bestehen soll, ist unglaubwürdig bzw. konnten Sie nicht nachvollziehbar schildern. Weshalb es nun die Cousins Ihres Vaters auf Sie abgesehen haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal Sie angaben, die letzten zehn Jahre in Pakistan verbracht zu haben.

Aufgrund der gravierenden Widersprüche, der Ungereimtheiten und des gesteigerten Vorbringens war eine Verfolgung Ihrer Person nicht glaubhaft nachvollziehbar.

Aufgrund obiger Ausführungen geht die Behörde davon aus, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen und konnte Ihrem Fluchtvorbringen kein Glaube geschenkt werden.

Die Feststellung, dass Sie gesund sind und Ihre Familie über Vermögenswerte verfügen, stützt sich auf Ihre eigenen Angaben im Rahmen der Befragung vom 16.01.2012, welche für glaubwürdig befunden werden."

Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keiner Weise glaubhaft machen habe können, wie dies in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden sei. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nehme die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein.

Selbst für den Fall, dass man dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken wollte, komme eine Gewährung internationalen Schutzes aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden, welche ihm auch im Falle der Rückkehr zur Verfügung stehen würde. Nicht nur, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge, verfüge seine Familie über Vermögen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann sich relativ einfach durch Übersiedelung in einen anderen Teil Afghanistans einer drohenden Verfolgung durch Verwandte entziehen hätte können bzw. zum jetzigen Zeitpunkt entziehen könnte, zumal seine Tante in Kabul niedergelassen sei und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Unterstützung in der Gründung einer neuen Existenz bekommen werde.

In gegenständlichen Fall sei weder eine staatliche Verfolgung vorgelegen, noch sei der Grund für die behauptete Verfolgung in einem jener Gründe gelegen, die in der GFK genannt seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich auf die behauptete Verfolgung durch Verwandte im Zusammenhang mit Grundstückstreitigkeiten bzw. mit persönlicher Rache beschränkt.

Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan sei eine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers ebenso wenig abzuleiten.

Zu Spruchpunkt II. erwog das Bundesasylamt, dass dem Vorbringen - wie bereits unter Spruchpunkt I. angeführt -keinerlei aktuelle Gefährdung der Person des Beschwerdeführers entnommen habe werden können, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde.

Auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein allgemeines Gefahrenpotenzial festgestellt werden müsse, so sei es gerade dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten sei, als jene der übrigen Bewohner des Herkunftsstaates. Vielmehr könne aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen (junges Alter, Arbeitsfähigkeit, familieneigenes Grundstück, Gesundheit, familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland) abgeleitet werden, dass seine Lebenssituation im Durchschnitt seiner Mitbürger liege.

Aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers alleine habe sich keine Gefährdung ergeben. Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG. ersichtlich. Ebenso wenig hätten sich in der Person des Beschwerdeführers selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit, ergeben.

In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann handle. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken.

Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus gelebt, welches Familieneigentum dargestellt habe. Die Familie besitze Land und habe durch die Bestellung des Landes den Lebensunterhalt bestreiten können. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, habe er nicht glaubhaft vorgebracht und könne dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Gesamt betrachtet seien auch die bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan und die nur relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich mit in Erwägung zu ziehen, weshalb sich im gegenständlichen Fall nicht das Problem einer "Entwurzelung" in Afghanistan stelle.

Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Zu Beginn nahm er zu den vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widersprüchen und Ungereimtheiten Stellung und führte Folgendes aus: Die Erstbefragung diene in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute. Der Beschwerdeführer habe eine verhältnismäßig umfangreiche Darstellung der Fluchtgründe geliefert. Es könne keinesfalls erwartet werden, dass bei der Erstbefragung jedes Detail genannt werde.

Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Amerikanern Anfang 2000 mitgenommen worden und der Beschwerdeführer sei damals erst zehn Jahre alt gewesen. Er könne deshalb keine weiteren Details zu dem Vorfall nennen, weil derartige Ereignisse in einer Familie gegenüber Kindern wohl eher gemildert oder sogar falsch dargestellt würden.

Der Argumentation des Bundesasylamtes, dass die Furcht des Beschwerdeführers nicht aktuell sei, wurde entgegengehalten, dass die Warnung des Onkels, wonach der Beschwerdeführer nunmehr in Gefahr sei, sehr wohl aktuell sei, auch wenn der Beginn der Feindschaft insgesamt schon sehr lange zurückliege.

Dass gewalttätige Grundstücksstreitigkeiten zwischen Familienangehörigen in Afghanistan üblich seien, zeige auch eine ACCORD Anfragebeantwortung, die auszugsweise zitiert wurde. Zudem wurden die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender betreffend die Praxis der Blutfehde zitiert. Daraus wurde gefolgert, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliege, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Familie von seinen Cousins bedroht sei und der afghanische Staat nicht dazu in der Lage sei, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen.

Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei und es wurden auch dazu Judikatur sowie diverse Stellungnahme des UNHCR zitiert.

Per Fax vom 09.11.2012 wurden medizinische Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von 22.09.2012 bis 26.09.2012 wegen einer Nierenkolik im Landesklinikum Scheibbs stationär aufgenommen wurde, wobei er nach entsprechender Behandlung beschwerdefrei entlassen werden konnte.

Per Fax vom 16.09.2013 wurden zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt.

Am 16.10.2014 wurde per E-Mail die aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben und der entsprechende Auszug aus dem zentralen Melderegister vorgelegt.

Am 27.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen folgendes ereignete [Rechtschreibfehler korrigiert]:

"VR: Führen Sie den Namen XXXX seit Ihrer Geburt?

BF: Ja. Ich heiße eigentlich XXXX, aber es wurde mit XXXX geschrieben.

VR: Sind Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen bekannt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Spitznamen, Kampf- oder Rufnahmen?

BF: Nein, ich heiße nur XXXX.

VR erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet. VR verliest den Spruch und zitiert die Beschwerde.

VR: Haben Sie noch eine Frage oder Anmerkung zum bisherigen Verfahren?

BF: Ich habe nichts anzumerken. Ich mache mir aber Sorgen um meinen Vater und meinen Bruder. Die Flüchtlinge in Pakistan haben es sehr schwer.

VR: Machen Sie sich noch aus einem anderen Grund Sorgen um Ihre Eltern?

BF: Meine Eltern sind umgezogen und zwar von XXXX nach XXXX. Mein Bruder ist sehr krank, mein Vater ist halbseitig gelähmt. Als ich dort war, habe ich mich um die Familie gekümmert. Jetzt ist niemand mehr da, der die Verantwortung übernehmen könnte.

VR: Was wissen Sie sonst noch von der Situation Ihrer Familie, die in Pakistan lebt?

BF: Meine Eltern sind umgezogen nach XXXX. Mein Vater macht sich Sorgen, weil mein kleiner Bruder älter geworden ist. Aus Sorge darüber, sind sie umgezogen. Sonst weiß ich nichts darüber.

VR: Wo liegt XXXX?

BF: Es liegt ungefähr sechs Autostunden von XXXX entfernt.

VR: Wovon lebt Ihre Familie jetzt?

BF: Wir haben nicht viel. Nur ein Auto, welches von einem Bekannten gefahren wird, und er gibt einen Teil des Gewinnes an meine Familie ab.

VR: Meinen Sie mit Gewinn auch den Ertrag Ihrer Felder?

BF: Dort haben wir keine Möglichkeit hinzukommen. Dort besteht Lebensgefahr.

VR: Wo besteht Lebensgefahr?

BF: In Afghanistan, in Nangarhar.

VR: Warum?

BF: Weil wir eine Feindschaft haben und die haben mehr Leute als wir. Wir können nichts gegen die ausrichten.

VR: War Ihre Familie im Opium-Anbau tätig?

BF: Ja, wir waren im Opium-Geschäft tätig. Bevor die Regierung genommen ist, haben wir auf unseren Feldern Opium angebaut. Jetzt sind wir Flüchtlinge und es gibt deshalb keinen Opium-Anbau mehr.

VR: Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie sich selbst nicht einer strafbaren Handlung bezichtigen müssen. Welche Versuche haben Sie unternommen, um Kontakt mit Ihrem Heimatdorf zu bekommen?

BF: Heimatdorf?

VR: Ja, Heimatdorf.

BF: Mein Onkel mütterlicherseits ist der Einzige, der dort noch lebt, und versuche ich gelegentlich mit ihm in Kontakt zu treten.

VR: Wann waren Sie das letzte Mal mit ihm in Kontakt?

BF: Alle drei bis vier Monate telefoniere ich mit ihm und frage ihn über die Situation.

VR: Wie ist die Situation?

BF: Die Situation hat sich verschlimmert und nicht gebessert. Die Feindschaft ist noch offen.

VR: Bitte genauer.

BF: Wie genau?

VR: Was wurde gemacht?

BF: Soll ich die ganze Gesichte erzählen.

VR: Nein, ich will wissen, was gemacht wurde, das Ihr Onkel mütterlicherseits Ihnen erzählt hat, was Grund dafür war, dass Sie sagen, die Situation hätte sich verschlimmert?

BF: Die Situation in Pakistan ist sehr schlecht. Wir können nicht auf unser Land. Ich weiß nicht, was ich noch tun soll. Ich mache mir sehr viele Sorgen. Auch mein Vater macht sich sehr viele Sorgen um mich. Dann steigt sein Blutdruck. Ich bin verzweifelt.

VR: Konnten Sie vorher auf Ihr Land?

BF: Nein.

VR: War die Situation vorher in Pakistan besser?

BF: Als ich noch dort war, war die Situation besser, weil ich alles unter Kontrolle hatte. Jetzt ist alles außer Kontrolle, deswegen ist die Situation schlechter.

VR: Meinen Sie die Fahrten mit Ihrem Auto, die außer Kontrolle sind?

BF: Nein. In Pakistan hat meine Familie schlaflose Nächte. Sie haben sehr viel Angst. Nein, es geht nicht um das Auto. Es geht um die allgemeine Familiensituation. Auch die finanzielle Situation ist schlecht. Es ist alles sehr teuer. Wenn mein Vater ins Spital muss, wird er oft von der Polizei belästigt. Die Polizisten verlangen Schmiergeld und fordern einen auf, deren Land zu verlassen.

VR: Ich habe Ihnen sehr viel Möglichkeit eingeräumt, von der Bedrohungssituation zu sprechen, die Ihr Vater, Ihre Mutter, Ihre Familie erfährt. Ich habe aber nichts gehört von einer Bedrohung durch die Cousins. Ist das so, dass Ihre Cousins Ihre Familie jetzt nicht mehr bedrohen?

BF: Die Feindschaft hat kein Ende. Sie besteht weiterhin noch. Meine Cousins suchen uns noch. Mein Onkel und der Sohn meines Onkels sind getötet worden. Die andere Familie ist größer als wir. Wir können ihnen nicht das Wasser reichen. Mein Vater ist auch schon alt. Ich habe zwei jüngere Brüder. Der eine hat eine Entzündung am Kopf. Wenn ich keine Schwierigkeiten in meinem Land hätte, wäre ich nicht geflüchtet. Ich wäre in Afghanistan geblieben und hätte mir die Tortur erspart. Mein Vater hat Angst um meinen Bruder, der jetzt erwachsen wird, deswegen sind sie umgezogen.

VR: Was gibt es, das die Angst Ihres Vaters begründet?

BF: Mein Vater hat Angst wegen der Feindschaft. Da mein jüngerer Bruder langsam erwachsen wird. Nicht, dass er umgebracht wird. Mein Vater ist auch schon sehr alt. Er hat vielleicht noch zwei oder drei Jahre zu leben. Er hat Angst um die Familie, was mit ihnen passieren wird und wie deren Leben weitergehen wird. Er hat gesundheitliche Probleme. Wenn er sich Sorgen macht, steigt sein Blutdruck. Er ist halbseitig gelähmt.

VR: Von wem genau geht die Gefahr aus?

BF: Von den Söhnen von meinen Onkeln, haben wir Angst.

VR: Sind die Onkel mütterlicher oder väterlicherseits?

BF: Väterlicherseits.

VR: Wie viele Geschwister hatte Ihr Vater?

BF: Mein Vater?

VR: Ja, Ihr Vater.

BF: Er hat einen Bruder, der schon verstorben ist. Der wiederum hatte einen Sohn, der ebenfalls schon tot ist. Mein Vater ist alleine.

VR: Sie haben soeben gesagt, dass Sie vor den Söhnen Ihrer Onkeln Angst haben. Jetzt sagen Sie, dass Ihr Onkel und dessen Sohn bereits verstorben sind. Das ist ein Widerspruch. Bitte erklären Sie das.

BF: Es gab einen Streit um unser Land. Als ich geboren wurde, ist es mehr geworden. Als ich ungefähr acht Jahre alt war, ist mein Onkel mit seinem Sohn auf das Land hinaus, um es zu bewässern. Dabei wurden sie erstochen und erschlagen. Mein Vater entdeckte die Leichen. Wir waren sehr traurig. Darf ich einen Schluck Wasser trinken?

VR: Natürlich. gerne.

BF: Mein Vater war sehr traurig. Bei der Leiche des Onkels wurde ein Tuch entdeckt, woraus wir schließen konnten, dass die es waren. Ungefähr ein Jahr später haben sie meinen Vater bei den Amerikanern verraten. Sie sagten den Amerikanern, mein Vater würde mit den Taliban zusammenarbeiten. Daraufhin ist mein Vater von den Amerikanern mitgenommen worden. Mein Onkel mütterlicherseits hat ihn drei Monate später im Gefängnis von XXXX gefunden. Sogar die Dorfbewohner haben mit den Amerikanern gesprochen und die Unschuld meines Vaters gegenüber den Amerikanern bestätigt. Nachdem mein Vater freigelassen wurde, bezahlte er jemanden, der zwei Leute aus deren Familie töte. XXXX und XXXX. Daraufhin sind sie nach Pakistan geflüchtet.

VR: Diese Geschichte habe ich bereits wörtlich aus Ihrem Akt gelesen. Und ich frage Sie nochmals: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie vor den Söhnen Ihrer Onkeln Angst haben. Danach sagten Sie, dass Ihr einziger Onkel väterlicherseits und dessen Sohn bereits verstorben sind. Das ist ein Widerspruch. Bitte erklären Sie mir das.

BF: Diese Stiefbrüder, sind keine echten Brüder. Mein Vater hat nur einen Bruder.

VR: Wie stehen diese Stiefbrüder zu Ihnen verwandtschaftlich?

BF: Wir haben keinen Kontakt zu denen. Sie verlangen nach unserem Tod. Wir stehen in Feindschaft zu denen.

VR: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu denen?

BF: Seitdem mein Vater die beiden Leute von denen umbringen ließ, haben wir keinen Kontakt mehr mit ihnen. Wir haben nur Kontakt mit meinem Onkel mütterlicherseits, um uns zu informieren.

VR: Ich frage Sie nochmals, in welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen diese Stiefbrüder zu Ihnen?

BF: Wir stehen in Feindschaft mit denen. Es sind von meinem Vater, dessen Stiefonkel die Söhne.

VR: Warum Stiefonkel?

BF: Sie sind "Stief", weil sie nicht mit uns verwandt sind. Den einzigen echten haben sie uns umgebracht.

VR: Besteht eine Möglichkeit, dass dieses Tuch möglicherweis schon vor dem Töten in den Besitz des Getöteten gekommen wäre?

BF: Bei meinem Onkel?

VR: Sagen Sie mir, wo das Tuch war.

BF: Dieses Tuch hat der Sohn meines Onkels immer auf seinen Schultern getragen. Deswegen hat mein Vater genau gewusst, dass die es waren und sonst niemand. Du weißt ja, wie es ist bei uns im Land.

VR an D: War das Duzen ein respektloses Duzen oder ein aus seinem Sprachniveau entspringendes?

D: Wahrscheinlich ein aus seinem Sprachniveau entspringendes.

VR: Wodurch sind Sie persönlich bedroht worden?

BF: Die Bedrohung besteht darin: Der Onkel mütterlicherseits, dessen namentlich genannte Tochter, hätte mit denen verheiratet werden sollen. Dabei wollten die mich töten, deswegen bin ich geflüchtet.

VR: Genauer bitte.

BF: XXXX sagte zu meinem Onkel mütterlicherseits, dass sie geplant hätten, mich zu töten. Die haben mich rausgeholt, da bin ich geflüchtet. Sie versuchen immer jemanden zu töten, der in der Familie die Verantwortung trägt. Das war ich. Mein Vater war schon alt.

VR: Kennen Sie den Paschtunwali?

BF: Ja, ich kenne den Paschtunwali.

VR: Halten Sie sich an den Paschtunwali?

BF: Ja. Sie wissen selbst, zwei Punkte sind sehr wichtig im Paschtunwali. Erstens, wenn es um die Frau geht, zweitens, wenn es um Land geht, ist man bereit über Leichen zu gehen oder sich selbst zu opfern.

VR: Halten sich die Stiefbrüder auch an den Paschtunwali?

BF: Ja, sie sind Paschtunen.

VR: Ist es im Paschtunwali vorgesehen, dass, wenn zwei Menschen von einer Familie getötet werden, und zwei von einer anderen Familie getötet werden, dass dann noch jemand getötet werden muss?

BF: Nein, sie haben nicht das Recht einen Weiteren zu töten. Aber die sind stärker und nehmen sich das Recht. Sie wollen das Land teilen, wir wollen es nicht teilen.

VR: Sie sagen, es gibt zwei Dinge im Paschtunwali: Erstens, wenn es um die Frau geht, zweitens, wenn es um Land geht. Ich habe es etwas anders in Erinnerung.

BF: Es gibt Wichtigeres im Paschtunwali? Ich sage, es gibt nichts Wichtigeres als die beiden Punkte.

VR: Sie haben gesagt, dass der Hauptstreitpunkt von Grundstückstreitigkeiten ausgeht. Ist das richtig?

BF: Ja.

VR: Ist es somit richtig, dass der Streitpunkt nicht der Mord am Bruder Ihres Vaters und seines Neffen liegt?

BF: Die Streitigkeiten um das Land haben schon vor 28 Jahren angefangen. Es gab damals keine Toten. Als ich acht Jahre alt wurde, gab es die Toten. Mit der Geburt meiner älteren Schwester haben die Streitigkeiten begonnen.

VR: Was hat die Geburt mit der Streitigkeit zu tun?

BF: Es gab Streit wegen Wasser. Die Stiefonkel wollten das Land, welches mein Opa geteilt hatte, neu aufteilen. Mein Vater und mein Onkel wollten das nicht.

VR: Meinen Sie mit Stiefonkel, dieselbe Personengruppe die Sie als Cousins, die Cousins Ihres Vaters und als Stiefbrüder bezeichnen?

BF: Ja, ich meine die.

VR: Wie viele sind das?

BF: Die älteren sind sieben. Zwei sind tot, fünf leben noch. Die haben sich vermehrt. Die sind schon erwachsen.

VR: Was hat Ihnen Ihr Vater über die drei Monate Haft erzählt?

BF: Er ist mitgenommen worden, weil er beschuldigt wurde, die Taliban zu unterstützen, Ihnen Essen und Trinken zu geben.

VR: Genau das Gleiche haben Sie schon im Verfahren gesagt, auf das Wort genau ident, und es beantwortet nicht meine Frage. Das zeigt mir, dass Sie meiner Frage ausweichen. Sie hatten genug Zeit nachzudenken. Erzählen Sie bitte, was hat Ihr Vater über die drei Monate Haft erzählt?

BF: Mein Vater sagte mir, dass die Amerikaner sagten, dass er für die Taliban arbeiten und sie unterstützen würde. Er wäre somit gegen die Amerikaner.

VR: Haben die Amerikaner gesagt, warum Ihr Vater verhaftet wurde?

BF: Mein Vater sagte den Amerikanern, dass er unschuldig sei und er ohne Grund festgenommen wurde.

VR: Haben die Amerikaner gesagt, warum Ihr Vater verhaftet wurde?

BF: Die Amerikaner sagten genau das, was ich schon vorher geschildert habe, nämlich, dass mein Vater ein Spion sei.

VR: Ist es möglich, dass die Amerikaner etwas gegen den Opium-Anbau tun wollten?

BF: Die Amerikaner versuchen seit 15 Jahre gegen den Opium-Anbau vorzugehen. Sie schaffen es nicht. Sie konnten nichts hindern, sogar in Nangarhar wird Opium angebaut.

VR: Wie viele Afghani bringt ein Opium-Feld im Jahr? Eine Zahl bitte!

BF: Ich habe nicht mit meinem Vater darüber gesprochen. Ich war klein, aber es hat gereicht um überleben zu können. Den größten Gewinn machen die Händler und nicht Leute wie wir.

VR: Gehörten die Händler zu den Taliban?

BF: Nein, es waren Händler und keine Taliban.

VR: Wie viel Afghani bringt ein Kleidergeschäft?

BF: Welche Art von Kleidung?

VR: Jenes, Ihre Geschäft - hatten Sie ein Kleidergeschäft?

BF: Ja, ich hatte ein Stoffgeschäft. In XXXX und nicht in Afghanistan.

VR: Würden Sie mir bitte die Frage beantworten, wie viel Afghani ein Kleidergeschäft im Jahr einbringt?

BF: Es kommt auf die Tageseinnahmen an. Manchmal nimmt man 2000,-- oder 3000,- Kaldari oder auch 5000,-- Kaldari ein. Das ist nicht Afghani.

VR: Ich frage ein letztes Mal: Wie viel Afghani bringt ein Kleidergeschäft im Jahr?

BF: Im Jahr oder im Monat?

VR: Verstehen Sie mich so schlecht? Verstehen Sie kein Paschtu? Oder wollen Sie mich nicht verstehen? Haben Sie überhaupt ein Kleidergeschäft gehabt?

BF: Ich hatte ein Geschäft in Pakistan und nicht in Afghanistan. Ich habe tagtäglich nur mit Kaldari zu tun gehabt und nicht mit Afghani. Was ich wusste, habe ich schon angegeben.

VR: Erzählen Sie mir etwas über Kabul.

BF: Was soll ich über Kabul alles erzählen? Sie haben wahrscheinlich über die Medien mitbekommen, dass ein Mädchen, das den heiligen Koran verbrannt hat, getötet und dann verbrannt wurde. Erst gestern gab es in Kabul ein Selbstmordattentat, wobei es sieben Tote und 33 Verletzte gab. Weiters kann ich sagen, dass in Kabul die Kinder von meinem Onkel leben.

VR: Onkel mütterlicher- oder väterlicherseits?

BF: Väterlicherseits Schwester, also die Tante.

VR: Wie heißt die Tante?

BF: Von der Tante der Name?

VR: Ist Ihnen der Name eingefallen?

BF: Meine Tante heißt Gulaba.

VR: Sie haben vorhin gesagt, dass das ein Onkel wäre, von dem die Kinder in Kabul sind.

BF: Das sind die Stiefsöhne meines Onkels, die sehr weit entfernt sind. Wir haben mit ihnen nichts zu tun. Die Tante steht uns nahe.

VR: Wie viele Geschwister hatte Ihr Vater?

BF: Einen Bruder und eine Schwester.

VR: Wie viele Stiefsöhne hat Ihr Onkel? Wie viele Verwandte von Ihnen leben in Kabul?

BF: Ich selbst war noch nicht dort und habe auch meinen Vater nicht darüber gefragt, wie viele Verwandte in Kabul leben. Es gibt sie dort im mittleren Maß.

VR: Können Sie mir noch etwas über Kabul erzählen?

BF: Die Sicherheitslage ist sehr schlecht. Wenn es schon in der Hauptstadt keine Kontrolle gibt und jeden Tag Explosionen und Angriffe gibt, was glauben Sie, wie es wohl am Land aussieht. Dort gibt es Feindschaften.

VR: Gehen wir zurück zum Land. Wo genau befinden sich die Grundstücke?

BF: In XXXX haben wir viel Grundbesitz, sonst in XXXX und XXXX.

VR: Wo sind die strittigen Grundstücke?

BF: Es geht um alle Grundstücke, die sie neu aufgeteilt haben wollen. Jetzt können wir nicht mehr hingehen. Sie verfügen über das ganze Land.

VR: Haben Sie sich schon überlegt, auf die Grundstücke zu verzichten?

BF: Mein Vater will das nicht. Es war die Entscheidung seines Vaters. Er verzichtet nicht drauf.

VR: Was würde passieren, würde Ihr Vater auf die Grundstücke verzichten?

BF: Es war der Wille meines Großvaters und er könnte es nicht ertragen. Wenn das so einfach wäre, hätte er von Anfang an verzichtet. Es hätte dann keine Toten gegeben.

VR: Wenn er jetzt verzichten würde, entgegen dem Willen des Großvaters. Was würde dann passieren?

BF: Er wird nicht verzichten. Wie soll er verzichten?

VR: Angenommen, der Vater würde dem Onkel mütterlicherseits, der noch im Heimatdorf lebt, sagen, dass er auf die Ansprüche verzichtet. Was würde dann passieren?

BF: Wir würden trotzdem Angst um unser Leben haben. Es ist nicht so einfach wie hier. Hier gibt es Gesetze. Dort nicht. Es kann jederzeit etwas passieren. Die könnten auch irgendetwas vor dem Haus deponieren dann würde etwas passieren. Grundstück ist Ehre.

VR: Ist Ihrem Vater die Ehre wichtiger als Ihre Sicherheit?

BF: Ja, selbstverständlich ist die Ehre wichtiger als ein Leben. Denn sterben muss man nur einmal und die Ehrlosigkeit wird weitergegeben von meinem Vater an mich und von mir an meine Kinder.

VR: Sind Sie ein ehrbarer Mensch?

BF: Ja, selbstverständlich. Jeder wäre so.

VR: Ist die Ehre wichtiger als ein österreichisches Gesetz?

BF: Ehre ist Ehre. Hier gibt es Gesetze. Man weiß wie alles läuft. Dort gibt es keine Gesetze.

VR: Schildern Sie bitte noch einmal Angriffe gegen Ihre Person, die Sie in Afghanistan erlebt haben, wenn Sie welche erlebt haben. Konkret, welche Angriffe haben stattgefunden.

BF: Es gab keinen direkten Angriff auf mich. Ich war noch ein Kind. Mein Onkel und der Sohn meines Onkels sind getötet worden. Wir sind nach Pakistan geflüchtet. Zuerst waren wir in Peshawar und sind dann weiter nach XXXX gegangen.

VR ersucht den D um Übersetzung der Seiten 53 + 54 aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014.

VR: Möchten Sie dazu etwas ergänzen?

BF: Wie Sie selbst wissen, steigen die Angriffe und sinken nicht. Sie sind bestens über die Sicherheitslage in Afghanistan informiert.

VR: Haben Sie noch Grundstücke in Ghazni?

BF: Nein, haben wir nicht. Wahrscheinlich haben Sie mitbekommen, dass vor einigen Tagen in Ghazni 31 Leute entführt worden. Deren Verbleib ist ungewiss. Vor einiger Zeit gab es auch noch eine Explosion, während kleine Kinder Fußball gespielt haben. Dabei sind sechs Kinder ums Leben gekommen.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF: In Ghazni. Die Informationen habe ich aus den Nachrichten.

VR: Erzählen Sie mir bitte etwas über Ihr Leben in Österreich?

BF: Ich fühle mich hier sicher in Österreich. Ich habe keine Angst um mein Leben. Hier gibt es Gesetze und Ordnung. Ich bin sehr froh, hier zu sein. Ich bin noch nie unangenehm aufgefallen. Und sonst halte ich mich auch an die Gesetze hier.

VR: Sind Sie in einem Verein engagiert?

BF: Nein, da das Wetter wieder schöner wird, fangen wir wieder an, Cricket zu spielen.

VR: Mit wem spielen Sie Cricket?

BF: Mit Afghanen.

VR: Was machen sie sonst tagsüber? Können sie mir auf Deutsch antworten? Sie sprechen ja etwas Deutsch.

BF: Ich verstehe nicht so gut Deutsch. Ich kann nur die Schwierigkeiten im Alltag mit meinen Deutschkenntnissen meistern, z. B. einkaufen. Ich habe drei Monate einen Deutschkurs besucht. Dies war nur einmal in der Woche. Ich war auch bei der Diakonie und habe sie gebeten, wegen eines Deutschkurses. Aber ich müsste diesen Kurs privat bezahlen und die Euro 350,-- kann ich mir nicht leisten. Ich gebe mein Bestes und versuche bei mir zu Hause Deutsch zu lernen.

VR: Was machen Sie tagsüber?

BF: Ich treffe mich mit Freunden bei uns zu Hause und lerne mit diesen Deutsch. Wir fragen und beantworten unsere Fragen gegenseitig, denn arbeiten darf ich ja nicht.

VR: Was z.B. fragen Sie auf Deutsch?

BF auf Deutsch: Wie geht's? Was machen Sie? Wie alt bist du? Wie heißt du? Wie alt bist du?

VR: Haben Sie schon einmal ehrenamtlich gearbeitet?

BF: Nein, es hat mir keiner den Weg gezeigt.

VR: Haben Sie nach dem Weg, ehrenamtlich zu arbeiten, gefragt?

BF: Ich habe eine Zeitlang Leute mit psychischen Problemen in meiner alten Pension geholfen. Dann wurde ich nach St. Pölten geschickt. Dort gab es so etwas nicht.

VR: Haben Sie noch irgendwelche Bestätigungen, Zeugnisse, Unterlagen, die Sie vorlegen möchten, zu Ihrer Integration in Österreich?

BF: Ich habe Deutschkursunterlagen.

Der BF legt vor: Drei Deutschkursbestätigungen der Diakonie, Flüchtlingsdienst. Diese Bestätigungen werden in Kopie der heutigen Niederschrift angeschlossen.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, das noch nicht gesagt wurde?

BF: Es fällt mir nichts ein.

Berechnet wurde mit 3.000,-- Kaldari am Tag wären dann ca. 100.000,-- Kaldari im Monat. Ein Jahresbetrag würde ca. 1.000.000,-- ergeben.

Die Vertrauensperson ersucht, darauf hinzuweisen, dass die ehrliche Grundhaltung des BF durch wahrheitsgemäße Hinweise hinsichtlich des Opium-Anbaus und hinsichtlich des Umstandes, dass er nicht persönlich angegriffen wurde, unter Beweis gestellt wurde.

VR: Ist bei der Ersteinvernahme und beim BAA rückübersetzt worden?

BF: Ja. Ich war körperlich sehr angeschlagen von der langen Reise.

VR: Haben Sie den Dolmetsch verstanden?

BF: Ja. Ich habe jedes Mal die Dolmetscher verstanden. Ich war aber bei der Ersteinvernahme sehr müde von der Reise und kann mich nicht mehr daran erinnern."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist sunnitischer Moslem. Im Alter von etwa zehn Jahren zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie zuerst nach Peshawar und dann weiter nach XXXX in Pakistan, wo er bis zu seiner Ausreise lebte.

Die Eltern und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Pakistan auf. Im Heimatdorf in Afghanistan lebt ein Onkel mütterlicherseits. In Kabul halten sich die Tante väterlicherseits sowie andere weitschichtige Verwandte auf.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse besucht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan, Stand 19.11.2014, ergibt sich Folgendes:

Sicherheitslage in Nangarhar:

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Sicherheitslage in Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde, sowie durch Heranziehung der aktuellen Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Nangarhar und Kabul, und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.03.2015.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und seiner regionalen Herkunft aus der Provinz Nangarhar sowie dazu, dass er seit seinem zehnten Lebensjahr bis zuletzt in Pakistan lebte, ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Durch Bestätigungen nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse für Asylwerber absolviert hat.

Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahren vorbrachte, dass seine Familie seit langen Jahren in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt sei, weil die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers Ansprüche auf Grundstücke erheben würden, die der Großvater des Beschwerdeführers seinerzeit zwischen seinen einzigen beiden Söhnen - nämlich dem Vater des Beschwerdeführers und dem Onkel väterlicherseits - aufgeteilt habe, so kann der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringen dahingestellt bleiben, da sich selbst bei Wahrunterstellung - wie später angeführt - nichts für den Beschwerdeführer gewinnen lässt.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die überlebenden Cousins seines Vaters nunmehr nach seinem Leben trachten würden, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich hier lediglich auf Informationen vom Hörensagen beruft, die vorallem deshalb nicht plausibel sind, weil sie nicht mit den notorisch bekannten Grundsätzen des Paschtunwali in Einklang zu bringen sind. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn von den Cousins des Vaters umgebracht worden seien und der Vater deshalb einige Zeit später - quasi als Ausgleich dafür - die Ermordung zweier Cousins in Auftrag gegeben habe. Der Auftrag sei ausgeführt worden und die Familie des Beschwerdeführers sei daraufhin nach Pakistan geflüchtet. Selbst wenn man diesem Vorbringen also Glauben schenkt, wurde schon vor Jahren der nach den Prinzipien der Blutrache geforderte Ausgleich geschaffen. Dies gestand der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch selbst ein, wenn er angab, dass die Cousins des Vaters eigentlich kein Recht mehr hätten, jemanden - somit den Beschwerdeführer - zu töten. Einerseits würden sich diese in zweifelhaftem Verwandtschaftsverhältnis stehenden Personen das Recht nehmen, den Beschwerdeführer zu töten, andererseits würden sie sich an das Gesetz des Ausgleichs halten. Nach der Auskunft der Beschwerdeführers wäre für einen Ausgleich gesorgt.

Der Beschwerdeführer brachte zudem auch vor, dass die in Streit stehenden Grundstücke ohnehin schon in den Besitz der Cousins des Vaters übergangen seien und von ihnen bewirtschaftet würden, weshalb auch von daher nicht ersichtlich ist, weshalb die Cousins nunmehr nach Jahren plötzlich nach dem Lebens des Beschwerdeführers trachten sollten, zumal dieser schon länger nicht in Afghanistan gelebt hat, geschweige denn von sich aus aktiv irgendwelche Ansprüche erhoben hat.

Aus den eben dargelegten Erwägungen kann daher keine aktuelle, die Person des Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr erkannt werden, und ist die von ihm vage in den Raum gestellte Behauptung, die Cousins hätten es auf ihn abgesehen, nicht glaubhaft.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Nangarhar und in Kabul gründen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der Quelle und der Plausibilität ihrer Aussage besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 30.01.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 09.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.02002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Der Beschwerdeführer konnte im Laufe des Verfahrens keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. In der Beschwerde wurde zwar auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender betreffend die Praxis der Blutfehde hingewiesen und daraus gefolgert, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliege, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Familie von den Cousins bedroht sei und der afghanische Staat nicht dazu in der Lage sei, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen, doch geben die zitierten UNHCR-Richtlinien nur darüber Auskunft, dass die Praxis der Blutfehde in der afghanischen Kultur verankert ist, was auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Abrede gestellt wird.

Wörtlich wird seitens des UNHCR ausgeführt: "UNHCR ist daher der Auffassung, dass Personen, die an einer Blutfehde beteiligt sind oder aufgrund einer solchen Opfer von gezielten Anschlägen wurden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können, abhängig von den Umständen des Einzelfalls."

Der vorliegende Einzelfall hat jedoch gezeigt, dass aus den in der Beweiswürdigung festgehaltenen Erwägungen die vom Beschwerdeführer vage in den Raum gestellte Behauptung, die Cousins hätten es nach Jahren auf ihn abgesehen, nicht glaubhaft ist, weshalb auch aus den Ausführungen in der Beschwerde für ihn nichts zu gewinnen ist.

Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Moslem ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts der prekären Lage in der afghanischen Herkunftsprovinz und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.

Zu Spruchpunkt II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - , der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Der Beschwerdeführer wuchs zwar die ersten Lebensjahre in der Provinz Nangarhar Afghanistan auf, doch verließ er zusammen mit seiner Familie bereits im Kindesalter die Heimat und verbrachte sein weiteres Leben in Pakistan. Seine Eltern und sein Bruder sind nach wie vor in Pakistan aufhältig, zu den Verwandten in Afghanistan besteht lediglich sporadischer telefonischer Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über keine gefestigten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr in der Heimat verfügt.

Zudem ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Nangarhar anhand der vorliegenden Länderberichte, die von einem Ansteigen der Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% im Jahresvergleich 2011 und 2013 ausgehen, als äußerst prekär einzustufen. Auch eine etwaige Rückkehr nach Kabul erscheint aus folgenden Gründen ausgeschlossen:

Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Der Beschwerdeführer wäre mangels gesicherter familiärer Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum und eine wirtschaftliche Existenz zu suchen. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. ähnlich BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Tante in Kabul hat, ist vom Umstand begleitet, dass er noch nie in Kabul war und keinen Kontakt dorthin pflegt.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Zu Spruchpunkt III:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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