BVwG W110 2000563-1

W110 2000563-1Tribunal Administrativo Federal5 de mai. de 2015

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Regest

Einkommensnachweis, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nettoeinkommen, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Zurückverweisung, Zustellnachweis, Zustellung

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BVwG W110 2000563-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2000563.1.00

Spruch

W110 2000563-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.07.2013, GZ 0001182082, Teilnehmernummer: 0998926718, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 30.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und gab dazu u.a. an, als Bezieher von AMS-Leistungen (Notstandshilfe in Höhe von täglich € 37,95) mit seiner Ehefrau und zwei Töchtern der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt zu leben und für drei Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sorgepflichtig zu sein.

2. Am 02.05.2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen hinsichtlich des aktuellen Einkommens oder einer Mitversicherungsbestätigung seiner Ehefrau binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

Am 17.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer daraufhin der belangten Behörde Lohn- und Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau.

Mit Schreiben vom 22.05.2013 übermittelte die belangte Behörde als "Ergebnis der Beweisaufnahme" dem Beschwerdeführer eine Aufstellung der Berechnungsgrundlage und vertrat die Ansicht, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine Stellungnahme.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass das "Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Der Beschwerdeführer habe den diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde trotz Einräumung einer zweiwöchigen Frist unbeantwortet gelassen, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass "sein Antrag abgewiesen werden müsse, falls er nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreiche".

5. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 18.07.2013 eingelangtem Schreiben fristgerecht Berufung an das (damals noch zuständige) Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel und führte darin insbesondere aus, dass seine finanzielle Situation nicht korrekt erhoben und insbesondere seine zahlreichen Sorgepflichten nicht berücksichtigt worden seien. Der Vorwurf, er habe Anfragen nicht beantwortet, gehe ins Leere, da er kein entsprechendes Schreiben erhalten habe.

6. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl. GIS 0596/13, wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel die Berufung als unbegründet ab und führte u.a. begründend aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Sorgepflichten für Kinder in seinem Haushalt, aber auch für die drei nicht haushaltszugehörigen Kinder der Behörde bekannt gewesen seien, letztere aber keine einkommensmindernden Aufwendungen darstellen würden. Auf das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer das Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 22.05.2013 nicht erhalten habe, ging die Berufungsbehörde nicht ein.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/15/0298-5, statt und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Berufungsbehörde den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen sei, da sie ohne neuerlichen Vorhalt vom Nichtvorliegen abzugsfähiger Aufwendungen iSd § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ausgegangen sei, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, dass er das diesbezüglich maßgebliche Schreiben vom 22.05.2013 nicht erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/15/0298-5, den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom 11.09.2013, Zl. GIS 0596/13, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.07.2013, 0001182082, abgewiesen worden war, aufgehoben hat, ist die gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz, BGBl. I 33/2013, als Berufung zu wertende Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.07.2013 wieder offen und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 letzter Satz B-VG vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner ständigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion einer im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens als gerichtsähnlich und unabhängig eingerichteten Berufungsinstanz widerspreche, wenn die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz weitgehend unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde und die Rechtsmittelinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könne (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In diesem Sinne bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Letzteres erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2015, Ra 2015/07/0001, dann als gegeben, wenn - sachverhaltsbezogen - auf Verwaltungsebene die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes fehlen.

Demgemäß liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, das nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherstellen soll, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und dort - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das oben erwähnte Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt, da die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.04.2013 verschiedene Unterlagen beigelegt sowie auf Aufforderung der belangten Behörde nachgereicht. Wie die Aufforderung vom 22.05.2013 zur Vorlage weiterer Unterlagen erkennen lässt, ist der maßgebliche Sachverhalt dennoch (auch aus der Sicht der belangten Behörde) ungeklärt geblieben. Im Zeitpunkt dieser Aufforderung waren entscheidende Aspekte offen, die auch - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/15/0298-5, dargelegt hat - bis zuletzt nicht abgeklärt wurden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz, wie Diäten oder Körperbehinderungen, oder ob er einen entsprechenden Mietzinsaufwand und Betriebskosten im Hinblick auf die Berechnung des Haushaltseinkommens geltend machen könnte.

Dass die Abklärung dieser Umstände für die Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens (und - daran anknüpfend - für die Frage der Gebührenbefreiung) unerlässlich ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie sich aus seiner schriftlichen Antragsbegründung ergibt (AS 7) - im Zeitraum vor der Antragstellung bereits gebührenbefreit war. Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, welche Umstände für die Entscheidung der belangten Behörde zugunsten einer Gebührenbefreiung des Beschwerdeführers im Zeitraum vor dem gegenständlichen Antrag maßgeblich gewesen sein dürften. Die Tatsache der bereits in der Vergangenheit zuerkannten Gebührenbefreiung legt jedenfalls umfassende Ermittlungen zu den erwähnten Themenbereichen gewiss nahe, zumal auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auf den Bedarf einer eingehenden Prüfung der Höhe des Mietzinses des Beschwerdeführer hindeutet (siehe S. 5 f. der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof).

Im gegenständlichen Verfahren sind daher die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes noch nicht durchgeführt worden (zum Umstand, dass die Aufforderung der belangten Behörde vom 22.05.2013 nach Angaben des Beschwerdeführers bei diesem nicht eingelangt ist, vgl. unten 4.). Hinzu kommt, dass durch den mittlerweile seit Erlassung des angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie sonstigen entscheidungswesentlichen Aspekte, die im Verfahren vor der belangten Behörde nicht ungeklärt geblieben waren, mittlerweile im Hinblick auf die aktuellen Verhältnisse einer neuen Prüfung zu unterziehen sein werden.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht bzw. bloß ansatzweise nachgekommen ist. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.

4. XXXX

5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 29.01.2015, Ra 2015/07/0001).

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