W101 1438307-1•BVwG W101 1438307-1
W101 1438307-1Tribunal Administrativo Federal5 de mai. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>Militärdienst, wohlbegründete Furcht
W101 1438307-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.09.2013, Zl. 13 03.774-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet über den Flughafen Wien mit einem gefälschten polnischen Reisepass am 24.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 25.03.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 18.09.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl. 13 03.774-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.10.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.03.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe Syrien vor ca. 25 Tagen von XXXX aus verlassen und sei schlepperunterstützt nach Istanbul gebracht worden. Dort habe ihm der Schlepper einen gefälschten Reisepass und ein Flugticket übergeben und so sei er direkt von Istanbul nach Wien geflogen, wo er am Flughafen von der Polizei angehalten worden sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
In Syrien herrsche Krieg und er habe Angst, einrücken zu müssen. Zurzeit müssten alle [männlichen Staatsbürger] zwischen 16 und 35 Jahren zum Militär. Er habe auch mehrmals gegen die Regierung wegen der Rechte der Kurden und Menschenrechte demonstriert. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, verhaftet und umgebracht zu werden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
In Syrien habe er in XXXX mit seiner Familie im Elternhaus gelebt. Er sei zur Schule gegangen und von seinen Eltern unterstützt worden.
Der Beschwerdeführer selbst sei in Syrien nicht persönlich verfolgt worden. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, da es immer wieder zu Schießereien komme. Außerdem wolle er nicht zum Militär eingezogen werden. Eine Einberufung habe er allerdings noch nicht erhalten. Er habe einfach Angst davor, dass er, wenn er älter werde, eingezogen werde. Auch habe der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen. Deswegen habe er jedoch keine Probleme gehabt. Bis zur Ausreise habe er die Schule besucht. Dann habe sein Vater entschieden, den Beschwerdeführer nach Europa zu schicken. In Syrien herrsche Krieg. Spätestens wenn er studieren wolle, müsse er auch den Wehrdienst antreten.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Situation in Syrien brachte der Beschwerdeführer vor: In Syrien herrsche Chaos. Es stimme, dass auf beiden Seiten schlimme Vergehen passieren würden. Die Regierung und auch die kurdischen Parteien würden die jungen Leute als Kämpfer wollen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und ein Schulzeugnis vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 23.09.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekenne sich zum islamischen Glauben.
Er sei im Zuge der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges von seinen Eltern nach Europa geschickt worden. Er sei in Syrien keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe somit keine asylrelevanten, individuellen Gründe geltend gemacht. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.
Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungssituation liege vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Syrien seien nicht zulässig.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 31 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, unter anderem auch zum Militär, zum Wehrdienst und zur Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion samt Ausführungen zur diesbezüglichen aktuellen Lage (vgl. Seiten 17 bis 23).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage eines Identitätsdokuments stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Seine Herkunft aus Syrien sei aufgrund seiner Orts- und Sprachkenntnisse glaubhaft.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates verwies das Bundesasylamt auf die Angaben des Beschwerdeführers und führte aus, dass ihn seine Eltern nach Europa geschickt hätten, um den allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges zu entgehen. Er habe glaubhaft dargebracht, dass er Syrien aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen habe und keinerlei Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auf Nachfrage habe er mehrfach bestätigt, dass er im Herkunftsstaat weder bedroht noch verfolgt worden sei. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er somit nicht geltend gemacht.
Zu den Feststellungen seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass in Syrien ein interner Krisenkonflikt vorliege. Dieser habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr nach Syrien alleine durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei einer Verletzung der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Im Umstand, dass im Herkunftsstaat eines Asylwerbers Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer habe gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr geltend gemacht. Nachteile, die auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es dürfe zwar nicht übersehen werden, dass in Syrien willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden könnten, doch würden diese nicht in einer Weise erfolgen, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Die problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in Syrien unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder der politischen Gesinnung und stelle demnach keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wenngleich im Fall des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien in einer äußerst schwierigen Umwälzungsphase befinde, wirtschaftlich darniederliege und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die derzeitige Lage in Syrien ließen das Bundesasylamt zum Befinden kommen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage vorlägen und ihm somit, objektiv gesehen, die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 23.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 23.09.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.10.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen anfocht. Er begründete die Beschwerde in arabischer Sprache folgendermaßen (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung, OZ 1/2):
Er sei syrischer Staatsangehöriger aus XXXX, wo er auch gelebt habe. Zuletzt sei er zum Militärdienst gerufen worden, sei jedoch wegen der schlechten Lage im Land und weil ihn die kurdische Arbeiterpartei verfolgt habe, dazu gezwungen worden, in eine andere Stadt zu flüchten. Er sei jedoch in seinem neuen Wohnort auch gefunden und verfolgt worden, sodass er Syrien verlassen habe müssen. Dies habe er auch deshalb getan, um nicht die Aufmerksamkeit der Regierung und der kurdischen Arbeiterpartei auf sich zu lenken.
Aus einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung des im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person übereinstimmt (vgl. OZ 1/7).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises glaubhaft gemacht.
In Syrien hat der zum Zeitpunkt der Ausreise 18-jährige Beschwerdeführer befürchtet, dass er im Zuge des syrischen Bürgerkrieges von den Behörden zum Militär eingezogen wird. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Ausreisezeitpunkt noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er als junger, männlicher Syrer zwischenzeitig jedenfalls von Seiten der syrischen (Militär)behörden aufgefordert worden ist, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden. Da der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist, um der Einziehung zum Wehrdienst zu entgehen, gilt er aus Sicht der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als "fahnenflüchtig" und würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit unverzüglich zum Wehrdienst einberufen werden.
Festgestellt wird sohin, dass sich der Beschwerdeführer aus Sicht der syrischen Behörden jedenfalls dem Wehrdienst entzieht bzw. entzogen hat. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstentziehung im Bürgerkrieg ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie eine drohende Verfolgung durch Angehörige der kurdischen Arbeiterpartei, aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme oder aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem mit seinem Wehrdienst, für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt plausible und nachvollziehbare Angaben zum Fluchtgrund. Auch das Bundesasylamt wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht als unglaubwürdig, sondern führte wortwörtlich aus: "Sie haben im Zuge der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt plausibel nachvollziehbar und somit glaubhaft erläutert, dass Ihre Eltern Sie nach Europa schickten, um den allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges zu entgehen. Sie haben nachvollziehbar und somit glaubhaft dargebracht, dass Sie Ihr Herkunftsland aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen haben und keiner Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt waren (sind)." In rechtlicher Hinsicht kam das Bundesasylamt in der Folge zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ist.
Allerdings lässt das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang vollkommen außer Acht, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens - sohin sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vom 18.09.2013 sowie letztlich auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen - mehrfach geäußert hat, dass er Angst davor hat als (damals) 18-jähriger männlicher, syrischer Staatsangehöriger im Zuge des syrischen Bürgerkrieges zum Militär eingezogen zu werden (vgl. u.a. AS 15, AS 97 und AS 99).
Auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass diese Angst des Beschwerdeführers, zum Militärdienst eingezogen zu werden, durchaus berechtigt ist. Männliche Staatsbürger Syriens würden ab einem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst unterliegen, und es kämen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage, mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden (vgl. Seite 19 des angefochtenen Bescheides). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen Kurden (moslemischen Glaubens), der jedoch nicht staatenlos, sondern im Besitz eines syrischen Personalausweises und sohin syrischer Staatsangehöriger ist. Eine Ausnahme vom verpflichtenden Wehrdienst kommt für ihn gemäß den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sohin nicht in Frage.
Der zum Zeitpunkt der Ausreise 18-jährige Beschwerdeführer hat noch keinen Militärdienst abgeleistet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig mit hoher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert worden ist und sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Sicht des syrischen Regimes als "fahnenflüchtig" gilt. Der Beschwerdeführer befürchtet nunmehr zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges jetzt einen Einberufungsbefehl zu erhalten, und hat sich daher aus Sicht der syrischen Behörden dem Wehrdienst jedenfalls entzogen.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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