W175 2105793-1•BVwG W175 2105793-1
W175 2105793-1Tribunal Administrativo Federal4 de mai. de 2015
Aktenwidrigkeit, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht,<br/>Fluchtgründe, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Verfolgungsgefahr
W175 2105793-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zahl 1004993809-14490962, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 27.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Am 27.03.2014 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST statt. Am 17.07.2014 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
1.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 27.03.2014 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er in Kabul geboren worden sei, jedoch mit ca. zwei Jahren mit seiner Familie nach Peshawar, Pakistan, gegangen wäre. Dort hätte er bis zur Ausreise am 15.03.2014 gelebt. Den Sommer 2012 habe der BF in Kunduz verbracht und dort gemeinsam mit einem anderen Arzt in einer Zahnklinik gearbeitet. Im Jänner 2014 wäre er in Kabul bei seiner Schwester gewesen und hätte nach einem Schlepper gesucht, da er seit ca. zwei Jahren nach Europa fliehen hätte wollen. Danach wäre er wieder nach Peshawar zurückgekehrt.
Am 15.03.2014 wäre er von Peshawar schlepperunterstützt nach Dubai und weiter nach Istanbul geflogen. Von dort wäre er mit einem Flugzeug in eine ihm unbekannte Stadt gereist, von wo er gestern direkt nach Wien geflogen und mithilfe eines gefälschten britischen Passes eingereist wäre.
Seine Eltern würden in Kunduz leben, seine Ehefrau und eine Schwester in Kabul. Einer seiner Brüder sei bereits verstorben, ein anderer unbekannten Aufenthaltes. In Kanada lebe eine weitere Schwester des BF.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Zahnarzt sei und in Peshawar unter seinem Namen eine Zahnklinik betrieben hätte. Die Taliban wären immer wieder im Winter gekommen und hätten sich von ihm behandeln lassen. Sie hätten von ihm verlangt, entweder mit ihnen mitzukommen und sie im Kriegsgebiet als Arzt zu unterstützen, oder in einer Klinik in Kunduz, in der der BF bereits im Sommer 2012 tätig gewesen wäre, zu arbeiten und für sie zu spionieren. Da der BF sie nicht unterstützten hätte wollen, hätte er beschlossen, nach Europa zu fliehen. Das Problem mit den Taliban hätte schon seit 2012 bestanden.
1.3. In der Einvernahme am 17.07.2014 gab der BF in der Sprache Dari befragt Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll):
"F [Frage]: Wo genau haben Sie sich in den letzten fünf Jahre aufgehalten?
A [Antwort]: Ich war die letzten 5 Jahre in Peshawar, Pakistan.
F: Können Sie das nachweisen?
A: Ja, ich habe dort eine Zahnklinik gehabt und habe dort auch gewohnt, und ich werde Unterlagen schicken.
F: Haben Sie einen Deutschkurs absolviert, können Sie dahingehende Nachweise vorlegen?
A: Ja, ich habe einen Deutschkurs besucht und lege auch eine Bestätigung vor.
[...]
F: Welcher Arbeitstätigkeit gingen Sie zuhause in Afghanistan nach?
A: Ich habe in Afghanistan nicht gearbeitet, weil ich als Kind nach Pakistan ausgewandert bin und habe dort als Zahnarzt gearbeitet.
F: Wovon wollen Sie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben könnten?
A: Ich möchte als Zahnarzt arbeiten.
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein, weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt.
F: Haben Sie in Österreich irgendwelche enge familiäre oder private Anbindungen?
A: Nein
F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?
A: Nein
F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
A: Nach dem Vorfall, den ich danach schildern werde, nehme ich bei Bedarf Medikamente für die Nerven ein.
F: Schildern Sie Ihre gewöhnlichen Lebensumstände, wie spielte sich Ihr tägliches Leben in Pakistan ab?
A: Ich hab in Pakistan eine private Zahnklinik gehabt und bin von der Früh halb 10 bis 7 Uhr am Abend in der Klinik gewesen, nach meiner Arbeit habe ich etwas Sport betrieben.
F: Wo wohnten lebten oder arbeiteten Sie in Pakistan?
A: Ich habe in Peshawar, Pakistan, gelebt und gearbeitet.
F: Wann gingen Sie von dort weg?
A: Ich habe Pakistan am 15.03.2014 verlassen.
F: Wann genau reisten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat/Pakistan aus?
A: Am 15.03.2014.
F: Lebten Sie je in einem anderen Staat außer in Afghanistan?
A: Ja, seit ich 2 Jahre bin, lebe ich in Pakistan, ich bin öfters zu Besuch nach Afghanistan gekommen.
F: Wo hielten Sie sich unmittelbar vor der letzten Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat auf und wovon lebten Sie?
A: Im Jänner 2014 lebte ich in Kabul, danach bin wieder nach Pakistan zurückgegangen und von dort bin ich geflüchtet.
F: Haben Sie Geschwister, wenn ja wo und wovon leben diese?
A: 1 Schwester lebt in Kabul, 1 Schwester in Kanada, 1 Bruder ist seit ca. 5-6 Jahren verschollen und 1 Bruder ist bereits verstorben.
F: Haben Sie noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat/Pakistan?
A: Meine Frau und meine Verwandten leben noch in Afghanistan.
[...]
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan?
A: Seit ca. 1 Monat habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Frau und zu meinen Verwandten.
F: Fühlten Sie und Ihre Familie sich, abgesehen von den unmittelbaren Vorfällen, die zur Ausreise führten, zuhause wohl?
A: Ja, ich habe mich wohl gefühlt.
F: Hat sich bei ihren persönlichen Daten oder in den persönlichen Beziehungen hier in Österreich seit der Erstbefragung etwas geändert?
A: Nein.
F: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?
A: Ich habe meine Geburtsurkunde auf der Reise verloren, mein Pass wurde mir hier in Österreich vom Schlepper abgenommen.
F: Wann genau reisten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat/Pakistan aus?
A: Ich reiste am 15.03.2014 aus Pakistan aus.
F: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat und wovon lebten Sie?
A: Ich lebte in Peshawar, Pakistan, und ich hatte eine eigene Zahnklinik.
F: Wer wohnt jetzt noch an diesem früheren Wohnsitz?
A: Niemand, weil wir alle geflüchtet sind.
F: Gab es in den letzten Jahren besondere Vorfälle an Ihren Wohn-/Aufenthaltsorten?
A: Unser Haus wurde 1 Mal überfallen, und es wurde dabei niemand verletzt.
F: Und in Ihrer Freizeit, was machten Sie im Herkunftsland/Pakistan da üblicherweise?
A: Ich habe viel Sport betrieben und gelesen.
F: Gibt es besondere private Gründe, dass Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen sind? Haben Sie hier besondere Bindungen? Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?
A: Ich habe Österreich ausgewählt, weil ich Zahnarzt bin und ich hier arbeiten kann und auch in Ruhe Leben kann.
F: Ist die Schreibweise Ihres Namens und das Geburtsdatum auf der Asylkarte richtig?
A: Ja, es ist alles richtig.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Paschtune.
F: Wann und wo reisten Sie in Österreich ein?
A: Ich reiste am 26.03.2014 am Flughafen Wien Schwechat nach Österreich ein.
F: Wo und mit welchem Reisedokument reisten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat/Pakistan aus?
A: Ich bin von Peshawar nach Dubai und weiter über die Türkei nach Österreich mit einem britischen Reisepass eingereist, den Reisepass habe ich vom Schlepper bekommen.
F: Wurden Sie bei der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat/Pakistan kontrolliert?
A: Ja, ich wurde kontrolliert.
F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie sich zu Ausreise entschlossen? Schildern Sie alle Vorfälle dazu detailliert!
Ich habe in Peshawar/Pakistan als Zahnarzt gearbeitet, und ich hatte ein sehr gutes Verhältnis zu meinen Patienten, zu meinen Patienten gehörten auch die Taliban. Die Taliban haben mir vorgeschlagen, dass ich sie unterstützen soll, ich wollte aber nicht mit den Taliban zusammenarbeiten und hatte Angst, den Taliban das zu sagen. Die Taliban haben mir vorgeschlagen, dass ich mit ihnen in den Kampf ziehen soll, und sie dort als Zahnarzt zu unterstützen bzw. als Spion für sie zu arbeiten. Seit 2012 besuchten mich die Taliban regelmäßig, im Winter 2013 wurden die Forderungen der Taliban ernster. Sie haben mir gesagt, wenn ich sie nicht unterstütze, werden sie mich töten. Ich habe Angst bekommen und bin dann nach Kabul gefahren und wollte mich dort verstecken. Als ich in Kabul war, habe ich erfahren, dass die Taliban nach mir suchen, und deshalb war ich gezwungen, meine Klinik zu verkaufen und zu flüchten. Wenn ich mit den Taliban zusammengearbeitet hätte, hätte ich Probleme mit der Regierung bekommen. Wenn ich mit der Regierung zusammengearbeitet hätte, hätten die Taliban mich getötet. Aus diesen Gründen musste ich Pakistan verlassen.
F: Wie lange haben Sie die Taliban als Patienten gehabt?
A: Seit 2012 kamen die Taliban regelmäßig zu mir in die Klinik.
F: Wann haben die Forderungen der Taliban begonnen?
A: Sie haben schon von Anfang an begonnen, dass ich sie unterstützen soll, 2013 wurde der Druck von den Taliban immer größer.
F: Wie wurden Sie von den Taliban bedroht?
A: Ich wurde persönlich und telefonisch von den Taliban bedroht.
F: Ihr Haus wurde 1 Mal überfallen. Wissen Sie wer das war?
A: Ich weiß es nicht, ich glaube, es war eine Warnung der Taliban. Sie haben gesagt, dass es eine Warnung war, und beim nächsten Mal bin ich persönlich dran.
F: Sind das alle Gründe oder gibt es noch weitere Ausreisegründe?
A: Ja, das sind die Gründe, sonst gibt es keine.
F: Wer sind nun diese Leute, von denen diese Drohungen ausgehen genau?
A: Es sind die Taliban.
F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat/Pakistan zurückreisen?
A: Im Falle meiner Rückkehr nach Pakistan würde ich von den Taliban getötet werden.
F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas, was nicht erwähnt wurde?
A: Nein ich habe alles gesagt.
F:Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat/Pakistan leben?
A: Ja, ich könnte dort normal leben.
F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des BFA zur gegenwärtigen allgemeinen Situation und Lage in Afghanistan nehmen? Wenn ja, werden diese Ihnen im Anschluss der Einvernahme ausgefolgt. Sie haben in weiterer Folge dann die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme in deutscher Sprache einzubringen, wenn Sie das für nötig erachten sollten!
A: Nein."
In weiterer Folge legte der BF eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs, einen Universitätsabschluss, ein Schulzeugnis sowie eine pakistanische Teilnahmekarte für den Kurs "Bleaching" in Kopie vor.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 27.03.2015, Zahl 1004993809-14490962, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.).
Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft ge-macht.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das BFA führte betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes Folgendes aus (Auszug aus dem Bescheid):
"Die Behauptung, dass Sie in Pakistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen wären, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können.
Vorweg ist festzuhalten, dass Ihre Beweggründe, aufgrund derer Sie Pakistan verlassen haben, nicht geeignet sein können, Ihnen den Status eines Asylwerbers zuzusprechen. Festzuhalten ist, dass es sich bei diesem Staat nicht um Ihren Herkunftsstaat im Sinne des Asylgesetzes handelt. Beim Herkunftsstaat handelt es sich nämlich um den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.
Gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Ausreisegrundes spricht aber auch, dass Sie seit Ihrem zweiten Lebensjahr mit Ihrer Familie in Peshawar Pakistan lebten und Sie auch dort eine Zahnklinik geführt haben. ("Ich bin in Kabul geboren und als ich 2 Jahre alt war, ist meine Familie nach Peshawar gezogen. Dort lebte ich bis zu meiner Ausreise am 15.03.2014"). Es ist auch nicht nachvollziehbar warum Sie nach Afghanistan gegangen sind, wo die Präsenz der Taliban noch sehr viel größer ist als in Pakistan, und Sie die Möglichkeit nicht genutzt haben, in Pakistan in eine andere Stadt zu gehen. Sie haben ja fast Ihr ganzes Leben in Pakistan verbracht und sind somit mit den Gegebenheiten in diesem Land vertraut. Weiteres ist es unverständlich, warum Ihre Ehefrau in Kabul Afghanistan lebt und Sie in Peshawar (Pakistan).
Ihren Ausführungen folgend, berufen Sie sich einzig und allein auf eine Verfolgung/Verfolgungsgefahr, derer Sie in Pakistan ausgesetzt waren. Für Afghanistan selbst wurde weder eine Verfolgung/Verfolgungsgefahr vorgebracht bzw. eine dahingehende Furcht geäußert.
Sie konnten somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass Sie im Fall der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat - Afghanistan (!) - aktuell Gefahr laufen würden, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die Ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen lassen würden, kamen nicht hervor, zumal solche von Ihnen nicht behauptet wurden. Sie können sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, nach Afghanistan, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Sie sind ein gebildeter, gesunder, mobiler und arbeitsfähiger Mann, der unter anderem auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt, womit es Ihnen im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für Ihren Lebensunterhalt - so zum Beispiel in Kabul - aufzukommen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sind."
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde weiters ausgeführt:
"Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass Sie im Fall der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Selbst wenn in Ihrem Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass Sie im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13 Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würden.
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, das die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
Bei Ihnen handelt es sich um einen gesunden, jungen, gebildeten, volljährigen Mann, der über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, konkret in Kabul, verfügt, womit auch als gewährleistet erscheint, dass Sie sich im Falle der Rückkehr - entsprechend der afghanischen Tradition - der Hilfe/Unterstützung Ihrer nach wie vor in Afghanistan - konkret in Kabul - lebenden Familie/Ehefrau bedienen bzw. auf diese zurückgreifen können, falls dies erforderlich sein sollte. Warum es Ihnen nunmehr bzw. gegenwärtig nicht mehr möglich und zumutbar sein sollte, in Afghanistan Fuß zu fassen, konnte nicht erkannt werden. Des Weiteren haben Sie den Großteil Ihrer bisherigen Lebenszeit in Afghanistan verbracht und sind daher auch mit den dort vorherrschenden Verhältnissen grundsätzlich vertraut, zumal Sie sich auch noch nicht so lange außerhalb Ihres Herkunftsstaates befinden, dass Sie im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft Gefahr laufen würden, ohne ausreichende Unterstützung durch Familienangehörige, Verwandte oder Freunde und mangels Kenntnis der dortigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in eine ausweglose oder gar unmittelbar lebensbedrohliche Situation zu geraten."
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
1.6. Mit Schreiben vom 07.04.2015 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde ausführt, dass das BFA übersehen hätte, dass der BF sehr wohl eine Gefährdung in Afghanistan vorgebracht hätte. So hätte er angegeben, dass er sich auch in Kabul versteckten hätte müssen, als ihn dort die Taliban gesucht hätten. Ferner weise aktuelles Ländermaterial - das im Bescheid angeführte stamme aus den Jahren 2011 bis 2013 - auf eine erhöhte Gefährdung in Afghanistan hin. Aus diesem Grund und aufgrund nicht bestehender sozialer Verwurzelung in Afghanistan hätte ihm subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.04.2015 beim BVwG ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.04.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 13.04.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Dazu ist allerdings festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren des BFA relevante Mängel aufweist und wesentliche Ausführungen in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheids nicht mit den Aussagen des BF zu seinen Fluchtgründen übereinstimmen.
So wurde beispielsweise im Bescheid ausgeführt, dass eine Verfolgung des BF durch Taliban in Afghanistan nicht festgestellt werden hätte können und sich die Bedrohung somit nicht auf seinen Herkunftsstaat beziehe. Hierbei verkennt jedoch das BFA, dass der BF in der Einvernahme erwähnte, dass er auch während seines Aufenthaltes in Kabul von den Taliban gesucht worden wäre und - sollte er die Taliban unterstützen - seitens der afghanischen Regierung eine Verfolgung drohe, weshalb er beschlossen hätte, die Flucht zu ergreifen. Die Erstbehörde geht jedoch auf dieses Vorbringen während der Einvernahme nicht weiter ein und behauptet anschließend aktenwidrig im Bescheid, dass sich der BF einzig und allein auf eine Verfolgungsgefahr in Pakistan berufen und hinsichtlich Afghanistan weder eine Verfolgung vorgebracht noch eine dahingehende Furcht geäußert hätte.
Weiters führte das BFA aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der BF nach Afghanistan gegangen wäre, wo ja die Präsenz der Taliban dort noch sehr viel größer sei als in Pakistan. Auch sei es unverständlich, weshalb sich seine Ehefrau in Kabul (Afghanistan) und er selbst in Peshawar (Pakistan) aufgehalten hätten. Dieser Argumentation wird allerdings entgegengehalten, dass es dem BFA frei gestanden wäre, durch gezielte Verständnisfragen diese möglichen Unplausibilitäten in der Einvernahme aufzuklären, was jedoch nicht geschehen ist. Auch auf andere offenen Fragen - beispielsweise bezüglich der von ihm verlangten Spionagetätigkeit in einer Klinik in Kunduz (Wen hätte er dort ausspionieren sollen?), der angeblich ihm drohenden Verfolgung durch die afghanische Regierung oder Details zum Überfall auf sein Haus - wurde in der Einvernahme nur unzureichend eingegangen. Diese erinnert somit in ihrer Oberflächlichkeit an eine Erstbefragung (wo normalerwiese Fluchtgründe nur kurz geschildert werden) und trägt in keiner Weise dazu bei, dass der maßgebliche Sachverhalt als feststehend bezeichnet werden kann.
Somit ist festzustellen, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und mehrere Punkte ungeklärt geblieben sind.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes (AsylGH), des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall führte das BFA aus, dass es dem BF frei stehe, sich bei seiner Ehefrau oder seiner Schwester in Kabul (die restliche Familie befindet sich laut Angaben des BF in Kunduz) niederzulassen, allerdings bleibt hier offen, inwieweit es diesen Familienangehörigen als Frauen aufgrund der vorherrschenden gesellschaftlichen Struktur in Afghanistan möglich sein sollte, ihm die im Falle einer Rückkehr notwendige wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen zu lassen bzw. inwieweit es für den BF in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in dieser Stadt ohne diesen familiären Rückhalt eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen.
Darüber hinaus führte das BFA bezüglich Spruchpunkt II. aus, dass der BF den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in Afghanistan verbracht hätte und daher auch mit den dort vorherrschenden Verhältnissen grundsätzlich vertraut sei (AS 105). Dies entspricht jedoch nicht dem Inhalt des vorliegenden Aktes, zumal der BF von Beginn an behauptet hatte, seit seinem zweiten Lebensjahr in Pakistan gelebt zu haben und lediglich für kurze Zeit in den Jahren 2012 und 2014 in Afghanistan aufhältig gewesen zu sein (wobei sich hier das BFA im gegenständlichen Bescheid selbst widerspricht, zumal zuvor auf AS 98 ausgeführt wurde: "Sie haben ja fast Ihr ganzes Leben in Pakistan verbracht und sind somit mit den Gegebenheiten in diesem Land vertraut.")
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass vom BFA einerseits auf AS 83 festgehalten wurde, der BF habe keinerlei Beweismittel vorgelegt, und andererseits nur eine Zeile darunter die (tatsächlich) vom BF vorgelegten Unterlagen aufgezählt wurden, was ebenfalls nicht miteinander vereinbar ist.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass es im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und wichtige Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob für den BF in Afghanistan eine konkrete Bedrohungssituation bestehen und ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könnte, ungeklärt geblieben sind.
2.2.4. Somit ist das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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