W159 1433685-1•BVwG W159 1433685-1
W159 1433685-1Tribunal Administrativo Federal4 de mai. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht
W159 1433685-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 04.345-BAW, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. §3 Abs.1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. §3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Fula, gelangte am 11.04.2012 (als unbegleiteter Minderjähriger) unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am 11.04.2012 erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost, gab er als Fluchtgrund an, dass er nach dem Tod seiner Eltern bei seinem Onkel gelebt habe, welcher ihn schlecht behandelt und geschlagen habe, er habe manchmal auch gar nichts zum Essen bekommen und er sei dann einmal weggelaufen. Dabei habe er einen Mann getroffen, der ihn für Sex bezahlt habe und mit ihm auch Pornofilme gedreht habe. Er habe das tun müssen, um überleben zu können, da er von seinem Onkel nicht erhalten worden sei. Zu Hause angekommen habe ihn sein Onkel wieder geschlagen und verletzt und habe ihm gesagt, dass er ihn anzeigen werde. Aus Angst vor dem Gefängnis sei er dann weggelaufen.
Am 20.04.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost. Der Beschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass im Alter von 2 Jahren seine Mutter gestorben sei und als er 4 Jahre alt gewesen sei, auch sein Vater. Dann habe er bei seinem Onkel gelebt. Dort würden sich auch seine Personaldokumente befinden. Vom 7. Bis zum 13. Lebensjahr habe er die Schule besucht. Sein Onkel habe ihn schlecht behandelt und er habe ihm auch manchmal nichts zum Essen gegeben. Er sei dann weggelaufen und habe einen Nigerianer getroffen, bei dem er bleiben habe können, der aber Sex gewollt habe. Im Jänner 2012 sei er von seinem Onkel weggelaufen, er sei aber wieder zu seinem Onkel zurückgekehrt. Dieser habe dann herausgefunden, dass er homosexuell sei und habe ihn bei der Polizei angezeigt. Daraufhin sei er zu einer Freundin seiner Mutter nach XXXX gegangen, weil er Angst vor einer Bestrafung gehabt habe. Er sei tatsächlich homosexuell. Das erste Mal habe ihm der Nigerianer 50 Dalasi gezahlt, dann später habe er kein Geld mehr haben wollen. Die ersten beiden Male habe er einen Film mit einer Videokamera gemacht. Sein Onkel habe gesagt, dass er ihn angezeigt habe, von der Polizei sei er aber noch nicht gesucht worden.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde am 18.01.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine ausgiebige Einvernahme durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Befunde über Probleme mit der Lendenwirbelsäule vorlegte. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen über seine persönlichen Verhältnisse und er gab an, dass er in Österreich kein Familienleben führe. Er besuche Deutschkurse und er gehöre aber keinen Vereinen oder Organisationen an. Er lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Zu seinen Fluchtgründen führte er nochmals aus, dass ihn sein Onkel fallweise misshandelt habe und ihm auch fallweise kein Essen gegeben habe. Er sei dann in die Stadt gelaufen und habe er dort einen Nigerianer getroffen, welcher ihm gesagt habe, dass er ihm nur helfen könne, wenn er mit ihm ein homosexuelles Verhältnis eingehe. So sei er homosexuell geworden und habe das sein Onkel auch erfahren. Daraufhin habe ihn sein Onkel noch heftiger misshandelt und bei den Behörden angezeigt. Aus diesem Grund sei er aus Gambia weggegangen. Den Nigerianer namens XXXX habe er im Jänner 2012 kennengelernt, welchen Beruf dieser ausgeübt habe, wisse er nicht. Er habe ihn zufällig in XXXX getroffen und habe dieser in XXXX ein Zimmer gemietet gehabt. Er wisse nicht, wie er seinem Onkel etwas von seiner Homosexualität erzählt habe, jedenfalls habe ihn sein Onkel, nachdem er dies erfahren habe, noch mehr misshandelt. Mit den Kindern des Onkels habe er keine Probleme gehabt, aber seine Frau habe ihm nichts zum Essen gegeben. Er sei dann nach XXXX zu einer Freundin seiner Mutter gelaufen und von dort ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass man ihn töten werde, weil er homosexuell sei. Nach Einholung einer Auskunft bei der Staatendokumentation, wonach ambulante und stationäre orthopädische Behandlungen in Gambia möglich wären, erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Datum vom 25.02.2013 einen Bescheid zur Zahl: XXXX, mit dem unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs.1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen wurde und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. §10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und auch Feststellungen zu Gambia, einschließlich Feststellungen über die Strafbarkeit der homosexuellen Aktivitäten, sowie zur Behandlungsmöglichkeit orthopädischer Erkrankungen getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass der Antragsteller kein fundiertes, nachvollziehbares und widerspruchsfreies Vorbringen erstattet habe und auch nicht in der Lage gewesen sei, fundierte Auskünfte über seinen Geschlechtspartner zu erteilen, ebenso wenig zu dem Zimmer, wo er sich mit diesem getroffen habe. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer bei der Antwort, ob sein Onkel ihm lediglich mit einer Anzeige gedroht habe oder tatsächlich eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, widersprochen. Es sei daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft seien.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass auf Grund der in der Beweiswürdigung als unwahr erkannten Fluchtgründe auch nicht glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd §50 FPG gesprochen werden könne und läge auch kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) vor. Es sei in Gambia weder eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, noch eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet gegeben. Im Übrigen sei auch die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung gewährleistet und sei daher auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer würde in Gambia nach wie vor zumindest über einen Onkel und dessen Familie verfügen und sei es ihm zumutbar, mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt in Gambia - wenn auch auf bescheidenem Niveau - zu sichern.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass der Antragsteller in Österreich weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Beziehungen verfügen würde und dass es auch keine Hinweise auf eine besondere Integration gebe, sodass auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, wegen seiner damaligen Minderjährigkeit vertreten durch das XXXX, Beschwerde, in welcher zunächst sein bisheriges Vorbringen und der Verfahrensgang, sowie die Rechtslage zusammengefasst wurde. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass nicht einzusehen sei, warum der Beschwerdeführer überhaupt über ein fundiertes Wissen über seinen Geschlechtspartner hätte haben sollen, da es sich bei der Beziehung um eine solche rein sexueller Natur, gleichsam um ein Geschäft, gehandelt habe und sei auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erwarten gewesen, dass solche Partner viel voneinander preis geben würden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht wissen können, ob sein Onkel tatsächlich eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, zumal es wohl kontraproduktiv gewesen wäre, bei der Polizei nachzufragen. Der minderjährige Beschwerdeführer habe jedoch Angst vor einer schweren Strafe gehabt und er sei deswegen geflohen. Es befinde sich in dem Akt auch keine ausdrückliche Feststellung, dass der Bandscheibenvorfall des Beschwerdeführers in Gambia behandelbar sei. Die belangte Behörde habe überdies die Minderjährigkeit und die UN-Kinderrechtskonvention bei der angefochtenen Entscheidung außer Betracht gelassen. Außerdem sei die allgemeine Lage der Menschenrechte in Gambia äußerst bedenklich und sei auch weit verbreitete Armut bei der Frage der Rückkehr des Minderjährigen zu berücksichtigen gewesen.
Mit Eingabe vom 05.03.2014 legte der Beschwerdeführer Kursbesuchsbestätigungen über Basisbildungskurse und Deutschkurse bis zum Niveau A2 vor.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.03.2015 an, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, trotz Ladung nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX, welche sich durch eine Vollmacht auswies. Die Beschwerdeführervertreterin legte einen Meldezettel, sowie eine Teilnahmebestätigung eines Lehrganges für den externen Hauptschulabschluss vor und beantragte die Einvernahme des Zeugen XXXX zum Beweis des Privatlebens und der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers, welcher im Gerichtsgebäude anwesend gewesen sei.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und er wollte dieses nicht korrigieren. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in XXXX in Gambia geboren sei und auch dort gelebt habe. Seine Mutter sei bereits verstorben, als er 2 Jahre alt gewesen sei, sein Vater, als er 4 Jahre alt gewesen sei. Er sei 6 Jahre lang in die Primary School gegangen und dann bei seinem Onkel aufgewachsen. Die Situation sei dort sehr schlecht gewesen. Sein Onkel habe ihn immer geschlagen und er habe ihm auch manchmal kein Essen gegeben. Er sei gemeinsam mit den älteren Kindern seines Onkels aufgewachsen, mit welchen er sich gut verstanden habe, jedoch habe ihnen der Onkel immer und die Tante manchmal schlecht behandelt. Als er einmal misshandelt worden sei, sei er davongelaufen, um etwas zum Essen zu erbetteln. Er sei in XXXX gewesen. Dort habe er einen Homosexuellen kennengelernt, der ihm versprach, ihm etwas zum Essen zu geben, wenn er mit ihm homosexuelle Handlungen vollziehe. Dies sei im Jänner 2012 gewesen. Der Name dieses Mannes seiXXXX gewesen, seine private Identität kenne er nicht. Sie hätten sich dann mehrmals getroffen und sie seien nach XXXX gefahren und dort hätten sie sexuelle Handlungen vorgenommen. Kennengelernt habe er in in XXXX bei der Busstation, wo er um Essen gebettelt habe. Dieser Mann habe ihm gesagt, dass er Nigerianer sei, seinen Beruf wisse er nicht. Seine Hautfarbe sei etwas heller als seine eigene gewesen und sei dieser etwas stärker gewesen. Wie oft er sich mit diesem Mann getroffen habe, könne er nicht sagen, aber er hätte sich oft mit ihm getroffen. Er habe ihm nur zweimal Geld gegeben, als ein Pornofilm gedreht worden sei. Er habe sich schon auch mit anderen Männern getroffen und mit diesen auch Sex gehabt, aber dafür kein Geld bekommen. Dieser Nigerianer habe ihm immer etwas zum Essen gekauft, er habe das Essen in das Zimmer mitgebracht und sie hätten dann Sex gehabt. Der Mann habe in XXXX eine 2-Zimmer-Wohnung gehabt, sie hätten sich dort nur getroffen, er habe nie dort übernachtet. Ein Auto habe dieser Mann auch nicht gehabt, sie seien gelegentlich per Anhalter gefahren. Sein Onkel habe durch andere Menschen von seinen homosexuellen Aktivitäten erfahren und er habe ihn damit konfrontiert. Er habe gedroht, wenn er damit nicht aufhöre, er ihn zu Tode schlagen und anzeigen werde. Daraufhin habe er ihn mit einem Lederriemen geschlagen. Deswegen habe er auch Verletzungen erlitten. Er sei in Gambia wegen der Verletzungen nicht im Spital gewesen, aber in Österreich sei festgestellt worden, dass dadurch seine Wirbelsäule verletzt worden sei. Sein Onkel habe ihn schon vorher geschlagen, aber als er von der Homosexualität erfahren habe, habe er ihn noch stärker geschlagen. Er habe ihn mehrmals bedroht, ihn bei den Behörden anzuzeigen. Ein Freund von ihm habe ihm dann gesagt, dass ihn sein Onkel tatsächlich auch bei den Behörden angezeigt habe. Als er dies erfahren habe, sei er weggelaufen und er sei zu einer Freundin seiner Mutter nach XXXX gegangen. Dort habe er sich ca. 1 Woche lang aufgehalten und er sei dann im März 2012 mit dem Schiff ausgereist.
Er sei tatsächlich homosexuell. Das seien sein Lebensstil und auch die Art, wie er leben möchte. Er könne das nicht unterdrücken. Psychische Probleme habe er nicht. Er habe nur Probleme mit seiner Wirbelsäule. In Gambia habe er noch seinen Onkel, dessen Familie und einen Freund. Er habe jedoch derzeit mit niemandem Kontakt. Mit seinem Onkel wolle er auch keinen Kontakt mehr. Mit seinem Freund habe er das letzte Mal 2013 telefoniert. Er habe ihm gesagt, dass an dem Tag, wo er das Land verlassen habe, die Polizei gekommen sei und ihn gesucht habe. Er habe aktuelle Wirbelsäulenprobleme. Er möchte aber den Hauptschulabschluss machen. Derzeit könne er nicht lange sitzen. Er müsse eine neue Magnetresonanz machen und wenn es nicht besser werde, müsse er operiert werden. Er lebe mit seinem Freund, der auch als Zeuge beantragt worden sei, in einer homosexuellen Beziehung. Sie hätten sich 2013 kennen gelernt und sie hätten im gleichen Zimmer in einem Asylwerberheim gelebt. Sein Freund sei auch aus Gambia und Asylwerber. Er wohne mit ihm derzeit in der gleichen Wohngemeinschaft. Er habe schon mehrere Deutschkurse besucht und er stehe in Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss. Anschließend möchte er gerne Maler und Anstreicher lernen. Bei Vereinen sei er nicht. Er sei jedoch einmal in einem Club bei einer Homosexuellen-Party gewesen. Er habe auch in Österreich noch nicht gearbeitet. Im Fall einer Rückkehr nach Gambia sei er sich sicher, dass er verfolgt werde. Der Präsident spreche immer von der Verfolgung der Homosexuellen. Er sei sich sicher, dass das sein Ende wäre. Es sei seine Natur, dass er homosexuell sei und er könne dies nicht verleugnen. Bei einer Rückkehr nach Gambia würde das den Tod bedeuten. Auch die Beschwerdeführervertreterin könne seine Homosexualität bestätigen.
Nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wurde der Zeuge XXXX wie folgt befragt: Er habe den Beschwerdeführer in der Asylwerberunterkunft in XXXX, kennengelernt. Sein Asylverfahren sei erst beim Bundesamt anhängig, er sei auch homosexuell. Er führe eine homosexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer seit 2013. Früher hätten sie im gleichen Zimmer gewohnt, jetzt hätten sie Zimmer gegenüber. Der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dass er Gambia wegen seiner Homosexualität verlassen habe. Wenn die Möglichkeit bestehe, möchte er mit dem Beschwerdeführer zusammen in derselben Wohnung leben und sie möchten auch eine eingetragene Partnerschaft eingehen.
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Festgehalten wurde, dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer, zumindest hinsichtlich seiner Integration und seines Privatlebens, in deutscher Sprache möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Asylgründe habe er teilweise auf Deutsch geantwortet.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. §45 Abs.3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahm eingeräumt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.09.2014
O) Asylländerbericht, der auch für Gambia zuständigen Botschaft in Dakar vom Okt. 2014
O) Zusammenstellung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Homosexualität in Gambia
vom Dezember 2014
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der durch eine Mitarbeiterin der XXXX vertretene Beschwerdeführer Gebrauch. Darin wiederholte er zusammenfassend sein bisheriges Vorbringen und verwies auf Länderberichte, wonach langjährige Haftstrafen bis zu lebenslänglichen Strafen für homosexuelle Aktivitäten in Gambia verhängt würden. Hinsichtlich der Beweiswürdigung sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer - zumindest im Zeitpunkt der Befragung durch das Bundesasylamt - um einen Minderjährigen mit geringem Bildungsstandard gehandelt habe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die sexuelle Orientierung ein Asylgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention sei und bei hohen Haftstrafen für Homosexualität der Verfolgungscharakter dieser Bestimmungen klar zum Ausdruck komme. Die Verfolgung stelle eine staatliche Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Männer dar und wurde in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum Herkunftsstaat Nigeria und ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus jüngster Zeit verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Er hat in Gambia lediglich 6 Jahre lang die Grundschule besucht. Als er 2 Jahre alt war, verstarb seine Mutter, als er 4 Jahre alt war, verstarb sein Vater. Er wuchs daraufhin bei seinem Onkel auf, der ihn schlecht behandelte, schlug und zu wenig zum Essen gab. Als er im Jänner 2012 einmal, um Essen zu erbetteln, von seinem Heimatort XXXX nach XXXX gegangen war, lernte er bei der Busstation einen homosexuellen Nigerianer kennen, der ihm Geld bzw. Essen versprach, wenn er mit ihm homosexuelle Handlungen vollziehe. Er hat von diesem daraufhin zweimal kleine Geldbeträge erhalten (als dieser ihn bei homosexuellen Handlungen filmte) und in der Folge regelmäßig von diesem Mann Essen bekommen, wenn er mit ihm homosexuelle Handlungen unternahm. Er traf sich häufig mit diesem Mann in dessen Wohnung in XXXX, um dort homosexuelle Aktivitäten zu unternehmen. Als sein Onkel davon erfuhr, schlug er ihn so fest mit einem Lederriemen, dass er in der Folge eine Wirbelsäulenverletzung erlitt, welche jedoch erst in Österreich behandelt wurde. Weiters drohte er, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Als er von seinem Freund erfuhr, dass er diese Drohung in die Realität umgesetzt habe, lief er von seinem Onkel weg und er hielt sich ca. 1 Woche lang bei einer Freundin seiner Mutter in XXXX auf, von wo er ausreiste und am 11.04.2012 - unter Umgehung der Grenzkontrolle - nach Österreich gelangte und sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist homosexuell veranlagt und sieht sich weder in der Lage, noch ist gewillt, dies zu verleugnen. Er lebt auch in Österreich in einer homosexuellen Beziehung mit einem anderen gambischen Asylwerber, mit dem er auch in eine Wohnung zusammen ziehen möchte und sich in der Folge verpartnern möchte. Derzeit lebt er mit ihm in einer Wohngemeinschaft für Asylwerber, aber in getrennten Zimmern. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Basisbildungslehrgang besucht und nimmt an einem Lehrgang für den externen Hauptschulabschluss teil. Er hat auch bereits zahlreiche Deutschkurse im Niveau A1 und A2 besucht. Derzeit habe er (ab 2013) keine Kontakte mehr nach Gambia. Als er das letzte Mal 2013 seinen Freund angerufen hat, teilte ihm dieser mit, dass ihn die Polizei gesucht habe.
Zu Gambia wird folgendes festgestellt:
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt XXXX unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt XXXX (ÖB 11.2013).
Quellen:
Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).
Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).
Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).
Quellen:
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).
Quellen:
Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).
Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).
Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).
Quellen:
11. Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität XXXX angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).
Quellen:
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den
Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 11.04.2012, sowie am 20.04.2012, und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 18.01.2013, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2015, im Zuge derer auch (unter Wahrheitspflicht) der Zeuge XXXX einvernommen wurde, weiters durch Einholung einer Auskunft der Staatendokumentation über die Behandlungsmöglichkeiten von Wirbelsäulenproblemen in Gambia (im Auftrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien), durch Vorlage diverser Deutschkursbestätigungen (im Niveau A1 und A2), sowie einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die Hauptschulabschluss-Externistenprüfung und weiters durch Vorlage zahlreicher Befunde über die Probleme des Beschwerdeführers im Bereich der Lendenwirbelsäule durch diesen bzw. seine Vertretung und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch, wobei diese den Länderberichten "im Großen und Ganzen" zustimmte und die für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdedührers dienlichen Passagen hervorgestrich, sodass das Bundesverwaltungsgericht von den Länderfeststellungen der Staatendokumentation ausgeht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Der Europäische Gerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis klare Grenzen hinsichtlich der Befragung und der Zulässigkeit von Ermittlungen bei der Frage der Homosexualität gesetzt: keine Befragungen zu den Einzelheiten homosexueller Praktiken, keine Zulässigkeit, dass Antragsteller homosexuelle Handlungen vornehmen, sich etwaigen "Tests" zum Nachweis ihrer Homosexualität unterziehen oder als Beweis Videoaufnahmen intimer Handlungen vorlegen, weil derartige Beweismittel die Menschenwürde verletzten würden (EuGH vom 02.12.2014, C148/13-C150/13).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist klar und deutlich, konkret und in Relation zu seinem Alter und seinem Bildungsgrad auch durchaus substantiiert. Wenn der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde zu wenig fundierte Auskünfte über seinen Geschlechtspartner in Gambia erteilen konnte, so erscheint die Replik in der Beschwerde, dass es sich dabei um eine quasi geschäftliche Beziehung gehandelt hat und Prostituierte häufig wenig Substantiiertes über das Privatleben ihrer Stammfreier wissen, durchaus lebensnah. Das Vorbringen weist auch keine wesentlichen Widersprüche auf bzw. konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diese ausreichend und nachvollziehbar aufklären: Dem Beschwerdeführer ist auch nicht vorzuwerfen, dass er kein Wissen darüber hatte, ob sein Onkel ihn tatsächlich bei der Polizei angezeigt hatte oder ob er es bei einer Drohung belassen hat, wobei jedoch der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass er gehört hat, dass sein Onkel ihn tatsächlich angezeigt hat, da am Tag der Ausreise bereits die Polizei bei ihnen erschienen wäre. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er, seit er bei seinem Onkel gewohnt habe, immer wieder von diesem geschlagen wurde, er jedoch, nachdem sein Onkel von der homosexuellen Beziehung erfahren hatte, ihn noch stärker (offenbar mit massiven Dauerfolgen) geschlagen hat, ist durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat auch ein durchaus kongruentes Vorbringen erstattet und die wesentlichen Fluchtgründe bereits bei der Ersteinvernahme dargestellt und ist auch bei diesen geblieben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine sexuelle Orientierung wurde auch von dem durchaus glaubwürdig wirkenden Zeugen XXXX bestätigt und haben die beiden (der Zeuge noch dazu unter Wahrheitspflicht) übereinstimmend angegeben, in Österreich eine feste homosexuelle Beziehung zu führen.
Die Integration des Beschwerdeführers und seine gesundheitlichen Probleme mit der Wirbelsäule sind ausreichend durch ihn selbst vorgelegte Urkunden dokumentiert.
Der Beschwerdeführer konnte auch als Person einen durchaus glaubwürdigen Eindruck vermitteln und insbesondere den Eindruck, dass bei ihm tatsächlich eine homosexuelle Orientierung vorliegt und er nicht bloß aus rein ökonomischen Zwängen homosexuelle Handlungen im Herkunftsland verrichtet hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall sowohl die Fluchtgründe, als auch die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und dass der Beschwerdeführer weder in der Lage noch gewillt ist, diese zu verheimlichen und auch, dass er eine homosexuelle Beziehung führt, durchaus glaubwürdig sind.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt, zu dessen Auslegung verschiedene Aspekte heranzuziehen sind:
Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff weit - und unter
Bezugnahme auf internationale Rsp - aus: "Bei der in der zitierten
Bestimmung der Konvention ... genannten Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe handelt es sich um einen
Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen der
Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter
gefasst ist als diese ... Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990]
96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - sachlich nicht gerechtfertigte - Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge ... wird zum Begriff der "sozialen
Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status". Der kanadische oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill (The Refugee 359 f) dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie zB. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen (VwGH v. 20.10.1999, 99/01/0197; vgl. auch VwGH v. 31.05.2001, 2000/20/0496).
Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung (Homosexualität) ist schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren. (270 Blg Nr.18. GP11, Putzer-Rohrböck, Asylrecht, S. 43; siehe auch Asylgerichtshof vom 16.07.2013, D3 434775-1/2013/6E).
Auch die Qualifikationsrichtlinie (Rl 2011/95/EU) präzisiert, dass das bei der Definition der sozialen Gruppe geforderte gemeinsame Mittel auch die sexuelle Orientierung sein kann (Wiebke, Die "bestimmte soziale Gruppe" "queer" gelesen - eine kritische Analyse der unionsrechtlichen Definition, ZAR 11-12, 2014).
Eine "unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung" stellt für sich alleine auf Grund des Verstoßes gegen Art. 8 EMRK/7GRC eine Verfolgungshandlung dar (EuGH, 07.11.2013, verb Rs C-199/12, C-200/12 und C-201/12, X, Y und Z/Minister voor Immigratie; Reitshammer, Verfolgung auf Grund sexueller Orientierung, FABL. 3/2013-II).
Schon nach den obigen Länderfeststellungen (Haft bis zu 14 Jahren) ist eine unverhältnismäßige und diskrimienierende Bestrafung von Homosexualität in Gambia vorgesehen, nach jüngsten Länderberichten (Amnesty International vom November 2014, AFP vom Februar 2015), wurde die maximale Strafdrohung bei "schwerer Homosexualität" sogar auf lebenslange Haft ausgedehnt.
Weiters ist eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung, dass die Freiheitsstrafen für homosexuellen Handlungen kein "totes Recht" darstellen (EuGH, 07.11.2013, verb Rs C-199/12, C-200/12 und C-201/12, X, Y und Z/Minister voor Immigratie; Reitshammer, Verfolgung auf Grund sexueller Orientierung, FABL. 3/2013-II). Wenn es auch keine Berichte über massenhafte Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen in Gambia gibt, so kann jedoch keineswegs davon ausgegangen werden, dass die - nunmehr offenbar verschärften Bestimmungen - in der Praxis überhaupt nicht angewendet würden und somit "totes Recht" darstellen würden.
Schon der Asylgerichtshof hat in einzelnen Fällen, insbesondere bei einer besonders schwierigen Rückkehrsituation und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, in Einzelfällen Asyl wegen Homosexualität in Gambia gewährt (Asylgerichtshof vom 03.08.2009, A2 409885-1/2008/11E).
Wenn auch der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr minderjährig ist, so war er es doch zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates und trifft die besonders schwierige Rückkehrsituation (wenn es auch sachverhaltsmäßige Unterschiede zu der zitierten Entscheidung gibt), auch bei ihm zu, da es beim Beschwerdeführer zu massiven Misshandlungen (offenbar mit medizinischen Dauerfolgen) seines Onkels gekommen ist und die Aussage im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers "massive private Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zu erwarten sind" auch im vorliegenden Fall vorliegt.
Nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist hingegen jene vom Bundesasylamt immer wieder zitierte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.06.2012 (A1 405.472-1/2009/16E), weil in dieser das Fluchtvorbringen (hinsichtlich Homosexualität) als nicht glaubwürdig beurteilt wurde.
Eine etwaige Geheimhaltungspflicht lehnt der EuGH ebenso kategorisch ab, wie die Forderung nach Zurückhaltung. (EuGH, 07.11.2013, verb Rs C-199/12, C-200/12 und C-201/12, X, Y und Z/Minister voor Immigratie; Reitshammer, Verfolgung auf Grund sexueller Orientierung, FABL. 3/2013-II).
Der Beschwerdeführer hält auch seine Homosexualität nicht geheim und unterdrückt diese auch nicht, sondern lebt auch in Österreich in einer homosexuellen Beziehung. Er bringt dies auch selbst unmissverständlich zum Ausdruck, dass es seine Natur sei, homosexuell zu sein und dass er sich selbst nicht verleugnen könne oder verstecken wolle.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinem glaubwürdigen Vorbringen wegen seiner homosexuellen Orientierung bzw. homosexueller Aktivitäten bereits im Herkunftsland einer Verfolgungsgefahr unterlegen ist und seine Homosexualität auch zum Entscheidungszeitpunkt weder verleugnen will noch kann. Es liegt somit eine aktuelle Gefahr des Eingriffs in seine zu schützende persönliche Sphäre von ohne Zweifel asylrelevanter Intensität aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgrund ("soziale Gruppe der Homosexuellen") vor.
Wie bereits ausgeführt, ist die Verfolgungsgefahr auch nach wie vor aktuell und hat sich offenbar die Gesetzeslage für Homosexuelle in Gambia seit der Ausreise des Beschwerdeführers nochmals verschlechtert.
In Anbetracht der Kleinräumigkeit des Herkunftsstaates und der befürchteten staatlichen Verfolgung liegt auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative vor.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die im vorliegenden Fall aufgetretenen Rechtsfragen wurden vielmehr auf dem Boden der bisherigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes, aber auch europäischer Höchstgerichte entschieden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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