BVwG W129 1430058-1

W129 1430058-1Tribunal Administrativo Federal4 de mai. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familieneinheit,<br/>Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

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BVwG W129 1430058-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.1430058.1.00

Spruch

W129 1430058-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Sibylle WAGNER, Caritas ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, Zl. 11 10.236-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 04.05.2016 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF 5 genannt) - ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben angehört - wurde in Österreich geboren und stellte am 07.09.2011 Antrag auf internationalen Schutz. Seine Mutter (BF 1) und sein Vater sowie seine Geschwister (BF 2-4)stellten bereits zuvor, seine Schwester (BF 6) zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls gleichartige Anträge.

I.2. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Mann der BF 1 hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, er habe 2010 wegen einer Blutrache nach Russland flüchten müssen. Sein Bruder habe unabsichtlich zwei Personen mit einem PKW angefahren, wobei einer von ihnen getötet und der andere schwer verletzt worden sei. Er sei Beifahrer gewesen. Die Angehörigen der beiden hätten Blutrache geschworen; sie hätten seinen Bruder töten wollen. Da sein Bruder jedoch geflüchtet sei, sei er nun die Zielscheibe gewesen. Aus Angst um sein Leben sei er mit seiner Familie geflüchtet. Auch BF 1 wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen und gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, sie habe wegen der Blutrache Angst um das Leben ihres Mannes gehabt. Für die Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten.

I.3. Am 13.02.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der der Ehemann der BF 1 seine Fluchtgründe wiederholte und ergänzte, der Verkehrsunfall habe sich auf dem Weg zum Großhandelsmarkt ereignet. Der Lenker des Fahrzeuges mit dem sich der Unfall ereignet habe, sei bei Rot in die Kreuzung eingefahren und der Schwager der BF 1 habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei deswegen in die Beifahrerseite des anderen Fahrzeugs gefahren. Die zwei Verletzten seien ins Krankenhaus gebracht worden und einer von ihnen sei verstorben. Der Schwiegervater der BF 1 habe mit den Angehörigen des Verstorbenen sprechen wollen, diese seien aber nicht dazu bereit gewesen, sondern habe sofort mit der Waffe gedroht, habe sogar in die Luft geschossen und gesagt, wenn er jünger gewesen sei, hätte er ihn sofort erschossen. Einen Tag nach dem Unfall sei die Familie des Verstorbenen zu den Schwiegereltern der BF 1 gekommen und hätten mit sieben oder acht bewaffneten Personen begonnen, die Häuser zu durchsuchen. BF 1 sei anwesend gewesen, ihr Mann nicht; er habe dies nur aus Erzählungen gehört. Die Familie des Verstorbenen habe verkündet, sie würden den Schuldigen haben wollen. Dann sei die Familie der BF 1 geflohen.

Am selben Tag wurde auch BF 1 einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen und brachte vor, sie habe keine eigenen Fluchtgründe.

I.4. Mit im Spruch genannten und nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation des Beschwerdeführers getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen seines Vaters sei derart widersprüchlich, dass sie keine asylrelevanten Gründe glaubhaft zu machen vermocht hätten; eigene Fluchtgründe habe die BF 1 nicht vorgebracht. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Trotz der in Österreich familiären Anknüpfungspunkte in Österreich stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Schließlich wurde dargelegt, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens käme nicht in Betracht, da keinem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

I.5. Mit Schreiben vom 15.10.2012 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen das Vorbringen des Ehemannes der BF 1 und gingen näher auf die im Bescheid wiedergegebenen Widersprüche ein.

I.6. Am 09.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter

Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine

öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher BF 1 sowie ihr

Ehemann teilnahmen. Ein Vertreter des (nunmehrigen) Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Diese öffentliche

mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestaltete

sich in den wesentlichen wiedergegebenen Teilen wie folgt (Anmerkung

zu den verwendeten Abkürzungen: R = Richter, BF = Beschwerdeführer,

HIER: BF 1 = Ehemann, BF 2 = BF 1 im Erkenntnis, D = Dolmetscherin):

R beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF1: Ich möchte nichts ergänzen oder richtigstellen. Ich habe hier in Österreich zwei Jahre in Waldhausen in einer Pension gelebt. Ich war gezwungen, diese Unterkunft dringend zu verlassen, weil man mit mir Kontakt aufgenommen hat.

R: Können Sie das etwas präzisieren?

BF1: Anfangs kamen zwei Tschetschenen und haben mir Fleisch zum Kauf angeboten. Weil ich zwei Tage vorher schon Fleisch eingekauft habe, habe ich es abgelehnt. Dieser Mann hat nur mir Fleisch angeboten, sonst keinem einzigen aus der Pension. Ich hatte einen Nachbarn, einen Albaner aus dem Kosovo. Die zwei Männer, die mir das Fleisch angeboten haben, haben mit diesem Albaner gesprochen. Meine Situation ist ziemlich problematisch. Der Tschetschene, der mich angesprochen hat, hat mich auch gefragt, ob hier noch mehr Tschetschenen leben. Nach einigen Tagen hat meine Frau mir gesagt, dass sie einender beiden Männer beim Hofer gesehen hat. Meine Frau machte sich Sorgen, ich ging dann zur Caritas.

R: Worin liegt das Problem? Das alles klingt doch sehr harmlos.

BF1: Man hat mir Blutrache gedroht. Meine Situation ist sehr gefährlich.

R: Sie haben soeben keine einzige Drohung dieser beiden Tschetschenen zu Protokoll gegeben. Es gibt eine begrenzte Anzahl an Flüchtlingsunterkünften, die Zahl der tschetschenischen Asylwerber ist sehr hoch. Es kann einfach nur jemand "auf gut Glück" versucht haben, einen Kontakt zu Landsleuten herzustellen.

BF1: Nach ein paar Monaten ging ich dann in ein Geschäft einkaufen. Dort hat mich ein unbekannter Tschetschene angesprochen. Er forderte mich auf, zu ihm ins Auto einzusteigen. Er habe mit mir etwas zu besprechen. Er hat mir am Arm gepackt und wollte mich zum Auto zerren. Ich bin in das Fahrzeug nicht eingestiegen. Bei der Caritas hat man mir gesagt, ich soll sie anrufen. Der Tschetschene hat mit dem Finger eine verneinende Geste gemacht und gleichzeitig mich aufgefordert, ich solle ja niemanden anrufen. Ich hätte schon genug Probleme und würde mir durch einen Anruf noch weitere Probleme hinzufügen.

R: Wenn Sie sich so bedroht fühlen, haben Sie sicher selbstverständlich die Polizei kontaktiert, oder?

BF1 (grinst über das ganze Gesicht): Ich bin in die Schweiz gefahren. Das war in der gleichen Nacht. Ich meine damit: wir haben in der Nacht gepackt und sind dann in der Früh um sechs Uhr weggefahren.

R: Und haben Sie in der Schweiz auch um Asyl angesucht?

BF1: Ja, das habe ich.

R: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in der Schweiz Einblick in Ihren Asylakt nehmen?

BF1: Ja, ich bin damit einverstanden. Dort liegen auch Dokumente von uns auf, die ich gerne wieder haben würde.

R: Welche?

BF1: Unsere weißen Asylkarten aus Österreich und medizinische Befunde, Befund des Psychologen und eine Bestätigung über einen Deutschkurs

R: Haben Sie jetzt in Österreich die Polizei aufgrund der neuen Bedrohungssituation kontaktiert?

BF1: In Österreich?

R: Ja, in Österreich.

BF1: Nein.

R: Sie haben in Österreich um Asyl angesucht. Das bedeutet doch, dass Sie österreichischen Schutz haben wollen und dann fühlen Sie sich in Österreich dermaßen unsicher, dass Sie nicht den österreichischen Behörden vertrauen und auch das Land verlassen.

BF1 (schweigt).

R: Was sagen Sie dazu?

BF1: Ich habe mit meiner Frau gesprochen. Sie hat in Tschetschenien Verwandte und ich habe dort alte Eltern und meine Schwester ist dort verheiratet. Diese Leute werden mich finden. Hätte ich der Polizei sagen sollen, dass die Personen mit mir ein Gespräch führen wollten? Das ist doch kein Verbrechen.

R: Immerhin wollte Sie doch jemand gegen Ihren Willen zum Auto zerren.

BF1: Naja, er hat mich nicht brutal gepackt, sondern vorsichtig. Er war freundlich und hat gelächelt.

R: Das haben Sie vor einer Minute aber noch deutlich aggressiver dargestellt.

BF1 (sehr zögerlich, in einem äußerst lamentierenden Tonfall): Na dann habe ich es eben unrichtig dargestellt. Mir reicht das Ganze hier schon. Schauen Sie, warum hätte ich sonst Österreich über Nacht verlassen. Meine Familie ist ja zufrieden hier.

R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF1: Ich habe alles richtig zu Protokoll gegeben.

R befragt den BF1 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF1: Ich heiße XXXX, bin am XXXX in XXXX, geboren. Ich bin mit BF2 verheiratet. Das ist meine erste Ehe. Wir sind sowohl standesamtlich als auch nach islamischem Ritus verheiratet.

R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF1: Nein.

R: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF1: Ich habe vier Kinder und meine Frau ist jetzt schwanger.

R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF1: In der Heimat leben meine Eltern, eine Schwester und ein Bruder. Ich weiß aber nicht, wo sich mein Bruder genau aufhält.

R: Wann ist denn Ihr Bruder verschwunden?

BF1: Er ist nicht verschwunden.

R: Wo lebt er denn, wenn er nicht verschwunden ist?

BF1: Er befand sich in dem Fahrzeug, wo es den asylrelevanten Vorfall gab. Danach, damit meine ich den Unfall, habe ich ihn nie wieder gesehen.

R: Sie haben ihn also unmittelbar nach dem Unfall nie wieder gesehen?

BF1: Nein, ich habe ihn nie wieder gesehen.

R: Hatten Sie sonst irgendwie Kontakt (Telefon, Post oder E-Mail)?

BF1: Nach dem damaligen Unfall habe ich mit meiner Mutter zwei oder drei Mal telefoniert.

R: Ich meinte, ob Sie mit dem Bruder irgendwie Kontakt hatten.

BF1: Absolut nicht.

R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF1: Nein, es gibt nur meine Frau und meine Kinder.

R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF1: Russische Föderation.

R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF1: Tschetschene.

R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF1: Islam.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF1: 8 Jahre Grundschule, danach 3 Jahre Berufsausbildung zum Sportlehrer. Danach war ich zwei Jahre beim Militär.

R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF1: Nach dem Militär habe ich nicht mehr offiziell gearbeitet. Es war sehr unruhig bei uns. Ich hatte eine eigene Landwirtschaft. Ich hatte Kühe und davon haben wir gelebt. Kaviar hatten wir nicht gerade am Tisch, aber für ein Butterbrot hat es noch allemal gereicht.

R: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?

BF1: .Nein.

R: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF1: Ja, ich war zwei Jahre beim Militär. Das war bei einer Panzereinheit. 1991 war der Wehrdienst zu Ende.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF1: Ich bin in XXXX geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Ich habe allerdings 3 Jahre in XXXX studiert.

R: Sonst haben Sie nirgendwo gelebt?

BF1: Ich hatte auch als Trainer gearbeitet und zwar für Kinder. Das war auch in XXXX.

R: Haben Sie sonst noch irgendwo gelebt?

BF1: Nein.

R: Ich frage deswegen so genau nach, weil Sie nach Aktenlage vor der Flucht einige Zeit woanders gelebt haben sollen. Von diesen Orten habe ich aber jetzt nichts gehört.

BF1: Aaahh! Ja, ja, ja, das war in XXXX und auch in XXXX.

R: Wie lange haben Sie dort gelebt?

BF1: 7 Monate lebte ich in XXXX. Da wurden die Kinder krank. Ende Juni 2010 fuhr ich nach XXXX. Im Juli wurden die Kinder krank. Da wir alle nicht angemeldet waren, wurden die Kinder nicht im Krankenhaus aufgenommen. Dann haben wir alle uns in XXXX angemeldet. Wir haben dann eine Wohnung gemietet in XXXX und haben dort gelebt, waren aber weiter in XXXX gemeldet.

R: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?

BF1: Die Zeit bis zur Ausreise.

R: Vorhalt AS 11: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie drei Monate in XXXX gelebt haben. Heute waren es 7 Monate. Was sagen Sie dazu?

BF1: Ich habe es verwechselt. Ich habe 7 Monate in XXXX gelebt.

BF1 lamentiert und tätigt mehrfach unwillige und abwehrende Handbewegungen.

BF1: Sie haben mich nicht ausreden lassen, sonst hätte ich es Ihnen sicher von selbst erklärt.

R: Sie haben ganz von alleine mit dem ersten Satz angefangen: "7 Monate lebte ich in XXXX" und haben sogar noch fünf, sechs weitere Sätze dazugefügt. Ich verwehre mich ausdrücklich dagegen, dass ich Sie angeblich nicht ausreden lasse.

BF1: Ich habe während meiner Aussage nachgerechnet und bin draufgekommen, dass ich mich geirrt habe. Ich habe auch nicht damit gerechnet, dass ich heute so genau befragt werde. (BF1 lacht über das ganze Gesicht).

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF1: Das Elternhaus.

R: Was ist mit der Landwirtschaft?

BF1: Die gehört noch zum Elternhaus.

R: Und die Eltern betreiben auch diese Landwirtschaft?

BF1: Nein, meine Eltern haben die Landwirtschaft verkauft. Meine Mutter hat das Vieh verkauft, nein doch nicht, das war die Mutter meiner Frau. Sie hat auch das Geld zu uns nach XXXX gebracht. Nein, jetzt fällt mir ein: Das Vieh wurde von meiner Mutter verkauft, die Schwiegermutter brachte das Geld.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF1: Nein.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF1: Ich habe nirgendwo um Asyl angesucht.

R. Sie haben doch vor zehn Minuten gesagt, dass Sie in der Schweiz um Asyl angesucht haben.

BF1: Ich wollte nur in Österreich einen Antrag stellen und sonst nirgendwo und ich bin auch nirgendwo hingefahren.

R: Aber Sie haben doch vor 10 Minuten erzählt, dass Sie in die Schweiz gefahren sind.

BF1: Ja, ich fuhr von Österreich in die Schweiz.

R: Nur in die Schweiz oder auch woanders hin?

BF1: Nur in die Schweiz.

R: Nach Aktenlage waren Sie aber 2013 auch in Tschechien und sind von dort zurückgestellt worden.

BF1: Ja, ich wurde an der Grenze angehalten. Ein Kilometer nach der Grenze wurde ich angehalten und ca. einen knappen Monat verbrachte ich in Tschechien.

R: Wie kann es sein, dass Sie mir zuerst die Unwahrheit sagen, nämlich, dass Sie nur in der Schweiz waren.

BF1 (lacht über das gesamte Gesicht). Sie haben mich doch nicht gefragt, ob ich in Tschechien war.

R: Ich finde das überhaupt nicht lustig. Ich habe Sie ausdrücklich gefragt, ob Sie nur in die Schweiz gefahren sind oder auch woandershin. Wie hätte ich aus Ihrer Sicht sonst fragen sollen? Ich habe Sie zu Beginn der Verhandlung auch nicht gefragt, ob Sie ganz aktuell auch in Österreich bedroht werden und trotzdem haben Sie mir von sich aus darüber Einiges zu Protokoll gegeben.

BF1: Ich bin sehr nervös. Ich geniere mich auch sehr.

BF1 (lacht erneut über das gesamte Gesicht und tätigt erneut "abwehrende" und verächtliche Handbewegungen).

R: Sind Sie damit einverstanden, dass wir nicht nur in der Schweiz sondern auch in Tschechien Recherchen zu Ihrem dortigen Asylvorbringen durchführen?

BF1: Ja, natürlich.

R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF1 (denkt nach): Nein. Ich wurde noch nie gehalten und bin auch noch nie im Gefängnis gewesen. Ich hatte auch noch nie Probleme mit Behörden und Gerichten. Hier allerdings werde ich mit zahlreichen Fragen sekkiert, so als ob ich ein Verbrecher wäre. Wieso interessiert Sie das alles?

R: Ich habe Ihnen schon bei der Belehrung gesagt, dass Sie hier mit zahlreichen Fragen konfrontiert werden, die auch Ihre Lebensumstände rund um den Flucht auslösenden Vorfall beleuchten sollen. Ich stelle auch keine Fragen, die besondere Ansprüche an Ihre kognitiven Fähigkeiten stellen. Und abschließend möchte ich mich ausdrücklich dagegen verwehren, dass ich Sie wie ein Verbrecher sekkiere. Von Ihrer Körpersprache, von Ihrem Tonfall und von Ihren Antworten her könnte man leider unter Umständen den Eindruck gewinnen, dass diese heutige Verhandlung Sie überhaupt nicht interessiert. BF1 (schweigt).

R: Was sagen Sie dazu?

BF1: Ja, ja.

R: Wie bitte? Die Verhandlung interessiert Sie also nicht?

BF1: Ich möchte mich entschuldigen. Ich will niemanden beleidigen! Für mich ist diese Situation neu.

R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF1: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF1: Nein.

R: Wurden Sie jedoch deswegen verfolgt, weil jemand aus Ihrer Familie Probleme hatte?

BF1: Nur bei den Tschetschenen gibt es das Problem der Blutrache.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF1: Nein.

R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF1: Unfall. Autounfall. Ein junger Mann starb. Der Zweite wurde sehr schwer verletzt. Die Verwandten des Getöteten kamen und erklärten die Blutrache (Ende der freien Erzählung).

R: Wann war dieser Unfall und wo war dieser Unfall?

BF1: Am 23. Juni 2010 in XXXX.

R: Wo genau in XXXX? Ich möchte die genaue Kreuzung hören.

BF1: Nach dem Krieg wurde XXXX umgebaut. Ich kenne mich dort nicht aus. Ich weiß nur, dass es an einer Kreuzung war, aber eher am Stadtrand.

R: Von welcher Richtung sind Sie gekommen?

BF1: Von welcher Richtung?

R: Ja, von welcher Richtung?!

BF1: Wir fuhren bei einer Moschee vorbei und bogen dann rechts ab. Das ist gleich beim ehemaligen XXXX-Platz.

R: Der XXXX-Platz ist doch meines Wissens genau im Zentrum.

BF1: Ich weiß nur, dass wir bei der Moschee vorbeigefahren sind, es war etwas weiter vom Zentrum weg. Wir fuhren normal und diese Burschen sind bei Rot gefahren. Wir sind über die Kreuzung gefahren und auf einmal kamen von der Seite diese Burschen bei Rot. Unser Auto stieß in sein Auto. Wir haben uns um 180° gedreht. Das Auto der Unfallgegner wurde in ein anderes Fahrzeug geschleudert. Aber genau kann ich das nicht mehr sagen. Wir wurden auch verletzt. Ich habe geblutet. Ich wurde in Österreich auch operiert.

R: Wo genau wurden Sie an Ihrem Körper operiert?

BF1: An der linken Schulter. Dort waren die Muskeln und Sehnen komplett kaputt.

R: Vom Unfall war das?

BF1: Ja, das habe ich vom Unfall. Ich habe ein Jahr lang diese Schmerzen ausgehalten. Ich konnte auch nichts heben.

R: Warum sind Sie nie in der Heimat in ein Krankenhaus gegangen oder zu einem Arzt?

BF1 (lacht).

R: Ich finde das nicht so lustig, wenn Sie mit Schmerzen leben müssen.

BF1: Am 23. war der Unfall, am 24. kamen die Verwandten und verlangten nach mir und am 25. bin ich weggefahren. Ich war froh, dass ich nicht mehr verletzt war.

R: Sie haben doch zu Beginn der Verhandlung erzählt, dass Sie mit Ihren Kindern in XXXX im Spital waren, da hätten Sie sich sogar extra mit Ihrer Familie bei der Behörde melden müssen, da hätten Sie sich auch gleich im Spital untersuchen lassen können.

BF1: Die Kinder wurden auch nicht behandelt, weil wir ja nicht gemeldet waren.

R: Aber jetzt haben Sie sich nach eigener Aussage nachher dort gemeldet, also müssen die Kinder ja später doch behandelt worden sein.

BF1. Es war bei mir dann nicht so stark geschwollen und die Schmerzen waren auch nicht so stark. Ich dachte nicht, dass die Verletzung so stark war.

R: Wie ging es nach dem Unfall weiter?

BF1: Ich war nicht schuld, für mich war das Ganze eine Ausnahmesituation. Ich habe das Fahrzeug nicht gelenkt sondern mein Bruder.

R: Wie ging es aber in den ersten zehn, zwanzig, dreißig Minuten nach dem Unfall weiter?

BF1: Die Leute haben sich dort versammelt. Sie haben den gegnerischen Fahrer herausgeholt, er war verletzt. Der Fahrer hat fürchterlich geschrien. Er wurde sofort ins Krankenhaus gebracht.

R: Von wem wurde er ins Krankenhaus gebracht?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Ist da nicht die Rettung oder die Polizei gekommen?

BF1: Nein, niemand wartet dort auf die Rettung oder die Polizei. Es kam auch keine Rettung und keine Polizei. Bei uns ist es so: Bei einem Unfall hilft gleich der erste Passant, bei uns gibt es keine Rettung. Dann wurde der Zweite herausgeholt.

R: Wie wurde der Erste herausgeholt und wie wurde der Zweite herausgeholt?

BF1. Ich stand auf der Seite. Ich habe gesehen, dass jemand mit dem Fuß ein Fenster eingetreten hat, weil die Türen nicht aufgingen.

R: Welches Fenster wurde aufgetreten?

BF1: Die große Windschutzscheibe.

R: Und wie wurde der Zweite rausgeholt?

BF1. Als sie den Zweiten herausgeholt haben, sah ich, dass er bewusstlos war. Mein Bruder hat den Bruder der Gattin angerufen. Er wohnt in XXXX. Er ist gekommen. Er hat den Schlüssel von seinem Auto meinem Bruder gegeben. Zu zweit fuhren wir nach Hause, damit meine ich mich und meinen Bruder. Der Schwager meines Bruders verblieb an der Unfallstelle.

R: Wussten Sie zu diesem Zeitpunkt schon, dass der Zweite tot ist oder nicht?

BF1: Nein. Ich habe nur gewusst, dass er bewusstlos ist.

R: Und warum hat Sie der Schwager des Bruders mit dessen Auto weggeschickt?

BF1: Weil bei uns gibt es sehr viele solche Fälle von getöteten Autofahrern, es kommen die Verwandten und rechnen sofort ab.

R: Jetzt sagten Sie mir aber soeben, dass Sie doch noch gar nicht gewusst haben, dass der Zweite tot ist.

BF1: Es war generell eine sehr gefährliche Zeit. Alle Leute, die dort waren, sagten, dass wir unschuldig sind, dass die anderen bei Rot über die Kreuzung gefahren sind. Aber sie forderten uns alle auf, dass wir wegfahren. Über die ganze Angelegenheit sollten "die Älteren" entscheiden.

R: Und in all dieser Zeit ist niemand auf die Idee gekommen die Rettung oder die Polizei ode sonst irgendeine professionelle Hilfe zu rufen?

BF1 (lacht): Österreich ist ein Märchenland.

R: Bitte gehen Sie auf meine Fragen ein. (R wiederholt die Frage).

BF1 (denkt länger nach): Nachdem der Unfall geschah, kamen nach einiger Zeit, eine halbe Stunde oder so, Männer in Militäruniform zur Unfallstelle und mein Bruder zeigte seine Papiere.

R: Warum haben Sie mir das nicht gleich gesagt?

BF1: Ich habe doch gesagt, dass die Unfallopfer ohnehin schon von Passanten weggebracht wurden.

R: Sie haben aber nicht zu Protokoll gegeben, dass Männer in Militäruniform gekommen sind. Kommen wir zur nächsten Frage: Was haben diese Männer in Militäruniform noch alles gemacht, außer dass sie sich die Papiere angesehen haben?

BF1: Gar nichts haben sie gemacht. Sie haben geholfen, die beiden Verletzten herauszuziehen.

R: Ich dachte, dass hätten ohnehin schon die Passanten erledigt.

BF1: Ja, einfache Leute hatten geholfen.

R: Nochmals: Wie können diese Militärleute, die ja erst nach einiger Zeit, angeblich nach einer halben Stunde, gekommen sind, überhaupt beim Bergen helfen, wenn nach Ihrer Aussage ohnehin bereits die Passanten die beiden Unfallgegner aus dem Auto gezogen haben?

BF1: Ich war damals total unter Schock.

R: Sie vielleicht, aber doch nicht die Passanten. Sie haben mir vor 5 Minuten erzählt, die Passanten hätten die beiden Unfallgegner aus dem Auto gezogen und etwas später haben Sie erzählt, dass Militär dann auch beim Bergen geholfen hat. Nachdem naturgemäß das Militär aber erst nach einiger Zeit kommen kann, wie können sie dann beim Bergen der beiden Unfallgegner geholfen haben?

BF1: Ja, ja, diese Militärleute kamen erst später. Es waren zwei oder drei Männer in Militäruniform.

R: Wohin fuhren Sie mit Ihrem Bruder?

BF1. Zu mir nach Hause nach XXXX.

R: Wie ging es dann weiter?

BF1: Wir kamen ins Haus hinein und mein Bruder erklärte dem Vater, was passiert sei. Nach ca. ein oder zwei Stunden hat XXXX angerufen, das war der bereits genannte Schwager. Bei uns in der Nähe wohnt ein Tschetschene, ein älterer Mann, der von allen verehrt wird. Der Vater, ein Mann namens XXXX und auch noch der alte Mann sind nach XXXX gefahren, wo die zwei eingeliefert wurden, konkret in das Republikanische Krankenhaus. Sie kamen zur Aufnahme des Krankenhauses. Sie haben versucht, mit den Verwandten der Unfallopfer zu sprechen. Einer von denen war ein Onkel der beiden Unfallopfer und er hat sich geweigert, mit meinem Vater zu sprechen. Dieser Onkel des Getöteten stand unter Schock. Dieser Onkel der beiden Unfallopfer sagte, mein Vater und seine Begleiter sollen sofort wegfahren und er schoss auch in die Luft.

R: Wie ging es dann weiter?

BF1: Sie fuhren dann wieder zu uns zurück. Mein Vater sagte zu meinem Bruder, er solle dringend weggehen. Der Bruder fuhr in sein Haus, mit dem Fahrzeug seines Schwagers. Mein Vater sagte, wir hätten uns unglücklicherweise mit mächtigen Leuten angelegt und seien unglücklicherweise an diese Leute geraten. Es würde schwierig für uns werden. Ich floh über den Garten zu einem Schulfreund von mir. Er heißt XXXX. Der Vater meinte, wir müssten das Schlimmste erwarten. Ich solle ja nicht auf die Straße gehen. Ich habe dann eine Nacht dort verbracht. Am nächsten Tag kamen die Verwandten der Unfallgegner zu uns, aber ich war nicht Zuhause.

R: Um wie viel Uhr sind die Leute am nächsten Tag gekommen?

BF1: Es war gegen Mittag.

R: Wie ging es weiter?

BF1: Sie sagten, dass einer ums Leben gekommen sei und der andere verletzt worden sei. Man forderte den Mann, der das Auto gelenkt habe. Der Vater sagte, sein Sohn sei unschuldig. Die Fremden durchsuchten unser Haus.

R: Hat Ihr Vater das gestattet?

BF1: Diese Leute waren bewaffnet und haben erst gar nicht gefragt.

R: Hat Ihr Vater diese Aktion bei der Polizei angezeigt?

BF1 denkt nach

R wiederholt die Frage:

BF1: Das wäre bei uns völlig sinnlos.

R: Das kann ich nicht so ganz nachvollziehen.

BF1: Ich weiß bis heute nicht, ob die Unfallgegner und ihre Familie nicht sogar hochrangige Beamte oder sogar in der Regierung sind.

R: Wie heißen denn die beiden Unfallgegner?

BF1 (verzieht das Gesicht, denkt lange nach): Ich glaube, sie haben den Namen ...

R: Ja?

BF1 (denkt nach) ... ein sehr interessanter Moment... ich glaube,

sie heißen.... ich bin aber nicht sicher...(BF denkt nach)

R: Das sind doch die Leute, vor deren Blutrache Sie fliehen. Ich kann mir nicht einmal annähernd vorstellen, dass Sie nicht wissen, wie die Familie heißt.

BF1: Geben Sie mir eine Minute.

R: Sie haben sich ein Jahr lang in der Heimat versteckt. Da wird Ihnen ja doch sicher jemand gesagt haben, wie die Familie der Unfallgegner heißt, welche Positionen diese Leute innehaben und warum diese Familie so gefährlich sein kann. Das ist doch eine höchst wesentliche Information für Sie, sogar eine lebenswichtige Information, wenn Sie sich vor dieser Familie verstecken. Bis jetzt höre ich von Ihnen nur Mutmaßungen und sehe Erinnerungslücken, die für Ihre Glaubwürdigkeit nicht sehr förderlich sind.

BF1: Wir hatten einfach Pech. Jetzt fällt mir mit Bestimmtheit ein, dass die Familie des einen XXXX heißt, der Vorname dieses einen Unfallgegners war XXXX. Der Zweite heißt mit Vorname XXXX. Für seinen Nachnamen habe ich mich nicht interessiert.

R: Wer der beiden ist der Verletzte und wer der Getötete?

BF1 (in einem äußerst lamentierenden Tonfall, zudem mit "verächtlichen" Handgesten begleitet). Die Namen die ich gerade genannt habe: Mir fällt gerade ein, dass der Name des einen der Onkel von diesen beiden Unfallgegnern war. Ich nehme es jedenfalls an.

R: Sie haben mir vor einer Minute zwei Namen genannt. Wer soll der Onkel gewesen sein?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Wenn Sie das jetzt gerade nicht wissen, wie kann Ihnen dann das vor 30 Sekunden eingefallen sein?

BF1: Werter Richter, lassen Sie mich nachdenken. Ich sitze da wie ein Idiot (BF1 denkt länger nach). Ich möchte jetzt Folgendes zu Protokoll geben. Wir waren unschuldig. Ich dachte nicht, dass ich so lange in Russland leben muss. Ich bin unschuldig. Mein Bruder saß am Steuer, aber ich bin unschuldig. Meine Frau hat in XXXX einen Mann gesehen, welcher damals am Tag nach dem Unfall zu uns in den Hof kam.

R: Nochmals: Wie heißen jetzt die beiden Unfallopfer?

BF1: Der Verstorbene hieß XXXX mit Familiennamen. Von dem zweiten weiß ich gar nichts.

R: Vorhalt AS 105: Sie haben damals einen völlig anderen Familiennamen des Verstorbenen zu Protokoll gegeben. Wie kann das sein?

BF1 (zuckt die Achseln). Ich kann mich nicht erinnern. Ich kann nur sagen, dass ich es vermute.

R: Wissen Sie, ob diese beiden Unfallopfer miteinander verwandt sind/waren?

BF1 (denkt nach, antwortet sehr zögerlich). Das weiß ich nicht.

R: Sie haben nämlich heute immer wieder vom Onkel der beiden Unfallopfer gesprochen, weswegen ich eigentlich den Schluss gezogen habe, dass die beiden Unfallopfer miteinander verwandt sind.

BF1: Ja, ja. Das war der Onkel des Toten.

R: Welche Verletzungen hatten Sie, welche Verletzungen hatte Ihr Bruder? Welche Verletzungen hatte der Unfallgegner, der überlebt hat?

BF1: Ich hatte auf der Stirn, etwas über dem Haaransatz eine klaffende Wunde, die Oberlippe war geschwollen und meine Zähne haben gewackelt.

R: Waren Sie nicht angeschnallt?

BF1: Ich war nicht angegurtet.

R: Beim BAA hieß es, Sie seien angeschnallt gewesen (AS 101)?

BF1: Jaja, im Interview beim BAA steht es anders.

R: Warum haben Sie es dann unterschrieben? Es ist Ihnen doch rückübersetzt worden?

BF1: Nein, man hat mir es nicht rückübersetzt.

R: Vorhalt Seite 121: Nicht nur, dass hier verzeichnet ist, dass es Ihnen rückübersetzt wurde, haben Sie sogar nach der Rückübersetzung Einwendungen vorgebracht, die sehr wohl zu Protokoll genommen worden sind. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Referent hier irgendwelche Dinge erfunden und zu Protokoll genommen hat. Mit anderen Worten, es ist eindeutig, dass Ihnen das Protokoll rückübersetzt wurde.

BF1: Dann hat man bestimmte Passagen nicht übersetzt oder falsch übersetzt. Außerdem habe ich gestern ein Gespräch mit einem rechtskundigen Berater gehabt, er hat mir viele Dinge aus dem Protokoll vorgelesen, die falsch sind.

R: Ich habe Ihnen zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich die Frage gestellt, ob Sie etwas richtig stellen wollen? Warum haben Sie das da nicht schon erwähnt?

BF1 (schluckt): Eigentlich ist nur der Gurt falsch, sonst habe ich nichts zu ergänzen oder zu korrigieren.

R: Warum sagen Sie vor einer Minute, dass viele Dinge im Protokoll falsch gewesen sein sollen?

BF1: Ja, ja! Nicht viele.

R: Gibt es Zeitungsberichte von diesem Unfall?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Dafür haben Sie sich nie interessiert? Das betrifft doch eine Ihrer schlimmsten Lebenserfahrungen.

BF1: Ich habe mich dafür nicht interessiert, ich hatte auch keine Zeit. Außerdem wusste ich nicht, dass das Ganze noch so ausarten würde.

R trägt dem BF1 binnen Frist von 14 Tagen auf,

Kopien von Zeitungsberichten über diesen Unfall unter exakter Nennung der Quelle (Zeitung, Ausgabe, Seitenangabe) vorzulegen,

den genauen Unfallort in XXXX (Bezirk, genaue Bezeichnung der Kreuzung, exakte Nennung der Straßen und des Unfallortes) zu nennen.

(BF1 nickt). Ja, das nehme ich zur Kenntnis.

BF (denkt nach und ergänzt): Ich möchte Ihre Zeit sparen. Ich kann auf keinen Fall Ihnen diese Berichte zukommen lassen. Ich möchte mich entschuldigen, dass ich Ihre Zeit hier vergeude.

R: Mit anderen Worten: Ihr Vorbringen ist nicht richtig?

BF1. Ich bin über 40 Jahre alt und habe nie das Gesetz gebrochen. Es ist eine Tragödie.

R wiederholt die Frage.

BF1: Doch es ist alles richtig.

BF1 lamentiert immer wieder über den Auftrag, wonach er Zeitungsartikeln vorlegen solle.

R: Sie haben Verwandte in Tschetschenien. Der Schwager Ihres Bruders lebt sogar in XXXX, also zumindest in der Umgebung des Unfallortes. Zudem war er am Unfallort anwesend. Es kann kein Problem sein, dass Sie mir (1) Zeitungsberichte vorlegen und (2) den genauen Unfallort recherchieren können. Dies ist auch anderen Beschwerdeführern ohne Problem gelungen. Es ist auch in Ihrem Interesse, dass Sie mit Beweismitteln Ihr Vorbringen untermauern können. Ich verstehe daher überhaupt nicht, dass Sie dermaßen unwillig auf diesen Auftrag reagieren.

BF1 (macht eine abwinkende Handbewegung): Ja, ja, ja. Ich bin unendlich dankbar, dass ich hier in Österreich sein darf.

R: Welches Kennzeichen hatte das Auto?

BF1: A57.... Danach geht es noch weiter, aber ich weiß ich es nicht.

R: War das Auto versichert?

BF1: In Tschetschenien gibt es keine Versicherung.

R: Hier habe ich gerade in den letzten Monaten wiederholt das Gegenteil gehört.

BF1: Na, dann fragen Sie meinen Bruder.

R: Wie heißt Ihr Bruder eigentlich?

BF1: Er heißt XXXX.

R: Wann ist er geboren?

BF1: Am XXXX.

R: Was geschah mit dem Wrack des Autos des Bruders?

BF1: Keine Ahnung. Es ist dort geblieben.

R: Hat nicht die Miliz Ihre Familie aufgefordert, das Wrack abzuholen?

BF1: Ich habe mich dafür nicht interessiert und ich habe dann auch nicht mehr dort gelebt.

R: Was ist das allerletzte Lebenszeichen Ihres Bruders gewesen?

BF1 (denkt nach). Bevor der Bruder uns verließ, hat er mich umarmt und hat sich entschuldigt und ging weg. Das war es.

R: Kam er bei seiner Frau dann an oder nicht?

BF1 (zuckt mit den Achseln): Ich weiß es nicht genau.

R: Haben Sie oder Ihre Familie nie Nachforschungen betrieben?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Das ist doch absurd: Ihr Bruder verschwindet spurlos und Sie oder Ihre Familie fragen nicht einmal bei der Schwägerin nach?

BF1: Es ist besser, wenn ich es nicht weiß, denn im Falle einer Folter würde ich seinen Aufenthaltsort verraten.

R wiederholt die Frage.

BF1: Solange man uns nicht verziehen hat, kann ich nicht fragen, wo mein Bruder steckt. Er ist mit seiner Frau ausgereist.

R: Wohin denn?

BF1: Aus Tschetschenien, genau weiß ich es nicht.

R: Wann ist er denn ausgereist?

BF1: Das weiß ich auch nicht.

R: Woher wissen Sie überhaupt, dass er nicht ausgereist ist?

BF1: Ich weiß es genau. (BF lacht über das ganze Gesicht).

R: Woher denn?

BF1 (denkt länger nach). Na gut, ich vermute es nur.

R: Was und wann war der letzte Kontakt zur Schwägerin (Frau des Bruders).

BF1: Mein Kontakt zu seiner Frau war ... (BF1 denkt nach) am 21.

Juni. Da haben wir Tee bei ihm getrunken in seinem Haus.

R: Und Sie haben in den 12 Monaten nach dem Unfall nie gehört, was die Schwägerin und die Kinder nach dem Verschwinden Ihres Bruders gemacht haben?

BF1: Mein Schwager hatte drei Kinder. Ich habe mich nie gefragt, was mit meiner Schwägerin und ihren Kindern passiert ist.

R: Könnte es nicht sein, dass die nach wie vor dort leben?

BF1: Nein, in Tschetschenien ist es sehr gefährlich. Ich vermute,

... (BF lacht) ... sogar wegen Kleinigkeiten kann es gefährlich

sein.

R wiederholt die Frage.

BF1: Das ist unmöglich. Das ist ausgeschlossen.

R: Warum haben Sie die Heimat erst nach einem Jahr verlassen?

BF1: Ich wollte nicht.

R: Aber wenn Sie es nicht wollten, dann kann die Furcht nicht allzu groß gewesen sein.

BF1: Ich hatte drei Kinder und eine Frau. Die Entscheidung war nicht für mich alleine, sondern ich muss ja an meine kleine Kinder und meine Frau denken.

R: Für diesen Entschluss haben Sie ein Jahr benötigt?

BF1: Ich wusste nicht, ob die Vorbereitungen ein oder zwei Jahre dauern.

R: Warum sind Sie nicht sofort geflohen? Inwiefern war die Situation nach einem Jahr anders als in den Tagen und Wochen nach dem Unfall?

BF1: Manchmal ist es so, dass die Blutrache nach einigen Monaten verziehen wird. Es wäre zumindest möglich.

R: Die belangte Behörde hat Ihnen vorgehalten, dass Ihre Fluchtgründe privat sind. Sehen Sie das anders?

BF1: Nein, ich habe Angst vor dieser Familie.

R: Inwiefern sehen Sie sich von der Russischen Föderation verfolgt? (R legt die Sach- und Rechtslage dar).

BF1. Es tut mir sehr weh, was passiert ist. Es ist ungerecht.

R wiederholt die Frage.

BF1 (denkt nach und schweigt).

R wiederholt die Frage.

BF1: Das Einzige, was ich sagen kann, ist, ich bin dankbar, dass ich drei Jahre hier leben durfte.

R: Was spricht dagegen, dass Sie ein Leben z. B in einer Großstadt wie Moskau oder St. Petersburg führen?

BF1 (lacht): Ich wollte nach Sibirien fahren.

R: Warum sind Sie nicht nach Sibirien gefahren?

BF1: Sibirien? ... (BF denkt nach).... naja, naja, weil im Hotel

XXXX, wo ich damals war, ... warten Sie! .... hat man zu mir gesagt,

es werde mich ein Mann nach Europa bringen.

R: Das beantwortet aber meine Frage nicht. Warum sind Sie nicht nach Sibirien gefahren?

BF1: Ich bereue, dass ich nicht nach Sibirien gefahren bin. Ich hätte mich ja dort verstecken können. Ich verfluche diesen Tag, dass ich nach Europa gekommen bin. Ich hätte in die Taiga fahren sollen.

R: Im Sinne der Manuduktionspflicht muss ich Sie auf die Folgen einer solchen Aussage aufmerksam machen: Dies bedeutet, dass Sie selbst einräumen, dass Sie in der Russischen Föderation eine Fluchtalternative gefunden hätten.

BF1 (schüttelt den Kopf).

R: Wollen Sie auch ausdrücklich etwas dazu sagen?

BF1: Ich habe noch Spuren des Krieges an meinem Körper. Für Putin bin ich kein Mensch.

R: Warum sagen Sie dann vor einer Minute, es wäre besser gewesen, nach Sibirien als nach Europa zu gehen?

BF1: Ich war verwirrt. Ich habe Ihnen einfach irgendetwas gesagt.

R: Sind Ihre Kinder in XXXX im Krankenhaus behandelt worden?

BF1: Die Kinder wurden untersucht und erhielten Medikamente verschrieben. Sie wurden aber nicht aufgenommen, weil wir eben keine Meldung hatten.

R: Aber warum melden Sie sich dann trotzdem?

BF1: Es war nicht notwendig, dass die Kinder stationär aufgenommen werden müssen.

R: Aber warum nehmen Sie dann eine Meldung vor, wenn das ganze ohnehin egal ist.

BF1. Ich war gezwungen die Meldung vorzunehmen, weil es keine privaten Ärzte dort gab.

R: Warum sind Sie dann nicht mit den Kindern in eine andere Stadt gefahren, wenn Sie auf der anderen Seite das Risiko auf sich nehmen, durch die Meldung gefunden zu werden.

BF1: Dort wäre es genauso gewesen.

R: Irgendwo hätten Sie aber sicher private Ärzte gefunden.

BF1. Ich habe nicht gewusst, dass es in der Russischen Föderation überhaupt private Ärzte gibt.

R: Hatten Sie nicht Angst, durch die Meldung gefunden zu werden?

BF1: Wir haben uns ja auch rasch bemüht, eine neue Unterkunft zu finden.

R: Wie haben Sie das letzte Jahr vor der Ausreise finanziert?

BF1: Ich hatte Ersparnisse und meine Eltern haben mir auch Geld gegeben und ich bin schnell aus Tschetschenien ausgereist.

R: Ich finde im Akt, dass Vieh verkauft werden musste (AS 121).

BF1: Ja.

R: Wann wurde das Vieh verkauft?

BF1: Normalerweise verkauft man Vieh im Herbst oder im Winter.

R: Und wie war es jetzt bei Ihnen?

BF1: Meine Eltern haben Vieh im Herbst 2010 verkauft.

R: Wie wurde die Ausreise finanziert?

BF1: Meine Eltern haben Geld gegeben und ich hatte noch Geld vom Handel.

R: Von welchem Handel?

BF1: Ich hatte zwei Pferde, Schafe und einen Inkubator für kleine Küken.

R: Wann hat denn Ihre Frau den Mann gesehen, der sich bei der Hausdurchsuchung beteiligt hat?

BF1: Das fällt mir jetzt nicht ein.

R: Bitte denken Sie nach (R wiederholt die Frage).

BF1: Am 11. oder 10. August.

R: Und welcher Mann war das? War das ein bestimmter Mann?

BF1: Wahrscheinlich war es der Onkel.

R: Woher wissen Sie, dass das der Onkel war.

BF1: Weil er sich am meisten aufgeregt hat, daher war es der Onkel

R: Da ist man automatisch schon der Onkel? Es hätte doch auch der Vater oder ein anderer, eben besonders aggressiver Verwandter sein können.

BF1: Der Vater des verstorbenen Unfallgegners sitzt im Rollstuhl und ist zeugungsunfähig.

R: Woher wissen Sie das alles?

BF1: Weil der Onkel dort in unserem Hof es laut schreiend gesagt hat. Man hat mir das später so erzählt. Außerdem sitzt jeder Invalide automatisch im Rollstuhl.

R: Wenn jemand im Krieg eine Hand oder ein Auge verloren hat, sitzt er dann auch automatisch im Rollstuhl?

BF1: Nein.

R: Wann haben Sie erstmals Ihre Frau wieder gesehen, nachdem Sie sich beim Schulfreund versteckt haben.

BF1 antwortet mehrfach äußerst ausweichend bzw. nicht auf die Frage eingehend (zB "Ich habe nicht mit meiner Frau darüber gesprochen")

R wiederholt die Frage 3x

BF1: Meine Mutter und meine Frau haben meine Sachen gepackt. Es war am 25. Juni 2010. Die Uhrzeit muss so 20 oder 22 Uhr gewesen sein, ich kam nach Hause und stieg gleich in ein wartendes Auto ein.

R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF1: Ich verstehe die Frage, aber dort, wo alles käuflich ist, war es sehr riskant.

R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF1: (denkt nach und lacht).

R wiederholt die Frage.

BF1: Ich möchte am Leben bleiben.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF1: Nein, ich wusste, dass Schwarzarbeit verboten ist, aber ich habe geholfen.

R: Wem haben Sie geholfen?

BF1: Da habe ich einem Landwirt bei seinen Schafen geholfen. Ich habe kein Geld dafür genommen. Er hat mir Nüsse und Honig gegeben.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF1: Nach der Operation ist bereits ein Jahr vergangen. Ich fühle mich sehr gut in der Lage, auch wieder hart zu arbeiten.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF1: GVS.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF1: Ich beschäftige mich die gesamte Zeit mit meiner Familie. Wir haben vier kleine Kinder. Wir gehen spazieren.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF1: Ja. Ich kann lesen und schreiben. Eine Bestätigung ist in der Schweiz geblieben.

R: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF1 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF (auf Deutsch): Bisserl sprechen. (setzt auf Russisch fort).

R stellt fest, dass der BF faktisch keine Deutschkenntnisse aufweist.

R: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF1: Ein Kind besucht den Kindergarten, und XXXX besucht die zweite Klasse Volksschule.

BF1 legt ein Konvolut an unterschiedlichen Unterlagen zu seiner Integration und zur Integration der Familie vor. Dieses wird kopiert und als Anlagekonvolut 1 zu Protokoll genommen.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF1 (lacht und denkt nach).

R wiederholt die Frage:

BF1: Österreich ist ein Märchenland, wo gut erzogene und gebildete Leute wohnen.

R wiederholt die Frage.

BF1 (schüttelt den Kopf).

R: Sie leben knapp drei Jahre in Österreich und wissen absolut nichts über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF1: Das hätte mir jemand vorlesen müssen. Ich kann die Sprache nicht.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF1: Die Erzieherin aus dem Kindergarten war bei uns. Die Österreicher beschäftigen sich mit Arbeit, Lernen und der Gestaltung des Wochenendes. Ich habe daher keine österreichischen Freunde. Es gibt nur Leute, die ich grüße.

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF1: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF1: Nein, ich bin allerdings nach Tschechien gegangen und hatte deswegen Probleme..

Zwischen 13:10 Uhr und 14:00 Uhr wird dem BF1 das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.

R: Haben Sie Einwendungen oder Ergänzungen hinsichtlich der Protokollierung?

BF1: Hier steht, ich hätte gesagt, dass wir für Putin keine Menschen sind. Ich habe aber gesagt, dass wir aus Sicht des russischen Präsidenten keine Menschen sind. Den Namen Putin habe ich gar nicht in den Mund genommen. Das alles ist eine Katastrophe.

R: Was verstehen Sie darunter? Was ist konkret eine "Katastrophe"?

BF1 macht eine verächtliche Handbewegung

R: Können Sie bitte auf meine Frage eingehen?

BF1: Ich vertraue niemandem.

R: Nochmals: Was ist eine Katastrophe?

BF1: Wenn man das alles liest.... Ich stehe da wie ein Idiot.

R: Wollen Sie auch etwas ganz Konkretes beeinspruchen oder ergänzen?

BF1 macht eine verächtliche Handbewegung.

R wiederholt die Frage:

BF1: Ich weiß den Namen des Getöteten überhaupt nicht.

R: Ich habe Sie ausdrücklich nach dem Namen des Getöteten gefragt, Sie haben mit einem konkreten Namen geantwortet und erst auf Vorhalt, dass sich der Name von jenem Namen unterscheidet, der beim BAA genannt wurde, wollen Sie den Namen auf einmal "überhaupt nicht" kennen?

BF1 (in einem äußerst lamentierenden Tonfall): Ich kenne diesen Namen des Getöteten nicht und weiß auch nicht, warum ich Ihnen "irgendeinen" Namen genannt habe. Warum quälen Sie mich, Sie geben mir sicher einen negativen Bescheid!? Warum soll ich die Straßennamen vom Unfallort recherchieren? Sie geben mir 14 Tage Zeit? (BF lacht höhnisch) Ich schlage Ihnen vor: ich werde am 15. Tag persönlich nach XXXX fliegen und nachsehen und Ihnen den Namen mitteilen.

R ermahnt den BF1 ausdrücklich, zu kooperieren und auf die gestellten Fragen zu antworten und dem erteilten Auftrag durch seine in der RUF lebenden Verwandten nachzukommen.

BF1: Ja, ja, ja. Ich werde das machen.

R: Wollen Sie noch etwas am Protokoll korrigieren?

BF1: Wenn dort geschrieben steht "7 Monate lebte ich in XXXX", so ist das falsch. Ich habe ganz sicher "3 Monate" gesagt.

R und Schriftführerin: Sie haben sicher "7 Monate gesagt", es wurde Ihnen ja kurz darauf auch der Widerspruch vorgehalten.

D: Ich habe in meinen Unterlagen "7 Monate" stehen, er hat ganz sicher 7 Monate gesagt.

R zu D: Bitte sagen Sie das dem BF1 ausdrücklich.

D teilt diesen Umstand dem BF1 mit.

BF1 schweigt.

R beginnt mit der Befragung der BF2. BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Dies gilt auch für die Zeit der letzten Monate (seit Einbringung der Beschwerde).

BF2: Das Neueste ist, dass wir in die Schweiz gefahren sind.

R: Wann sind Sie in die Schweiz gefahren und warum?

BF2: Am 30. Oktober 2013, denn am 29. Oktober kamen zwei Männer zu meinem Mann, vielleicht war es auch der 30., und wir fuhren sofort in die Schweiz.

R: Was war mit diesen zwei Männern?

BF2: Mein Mann war in einem Supermarkt einkaufen. Diese zwei Männer sagten zu meinem Mann, sie wollen mit ihm sprechen. Sie warteten außerhalb des Supermarktes und forderten ihn auf, einzusteigen. Ich habe das selbst nicht gesehen. Mein Mann hat mir das erzählt.

R: Hat Ihr Mann noch etwas erzählt?

BF2: Ja.

R: Bitte antworten Sie auch konkret, was er Ihnen erzählt hat.

BF2: Er kam nach Hause und sagten, die Tschetschenen waren im Auto. Vielleicht hat er auch etwas anderes gesagt. Ich stand damals unter Stress.

R: Warum standen Sie damals unter Stress im Oktober 2013.

BF2 (denkt lange nach). Wir haben vermutet, dass nach uns gesucht wird und vorher kamen auch zwei Männer zu uns und wollten uns Fleisch verkaufen.

R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF2: Ja.

R befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF2: Ich heiße XXXX, bin am XXXX in XXXX geboren, ich bin mit BF 1 sowohl standesamtlich als auch nach islamischen Ritus verheiratet. Das ist die erste Ehe für mich.

R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF2: Mein Mädchenname lautete XXXX.

R: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF2: 4 Kinder und ich bin jetzt wie zu Beginn der Verhandlung erwähnt auch schwanger.

R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF2: Mein Vater und meine Mutter leben in Tschetschenien, zwei Brüder und zwei Schwestern ebenfalls.

R: Was wissen Sie über die Familie Ihres Schwagers (der Bruder Ihres Mannes).

BF2: Mein Schwager? (BF2 blickt sehr wundert). Bis zum Unfall lebten sie in XXXX. Nach dem Unfall habe ich den Bruder nicht mehr gesehen. Sie sind irgendwohin weggefahren.

R: Was ist das letzte Lebenszeichen, was Sie noch über die Familie des Schwagers gehört haben. Damit meine ich auch die Frau und die Kinder?

BF2: Mein Schwager hat drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn.

R: Wo sind jetzt die Kinder und die Ehefrau des Schwagers?

BF2: Sie leben bei meinem Schwager.

R: Woher wissen Sie das überhaupt?

BF2: Nach dem Unfall sind mein Mann und ich am 3. Tag weggefahren.

R: Das war gar nicht meine Frage (Frage wird wiederholt).

BF2: Ich habe kleine Kinder, warum soll ich über den Bruder meines Mannes etwas wissen und hier Fragen beantwortet?

R: Es geht doch um Blutrache. Der Hauptschuldige scheint Ihr Schwager zu sein. Es muss doch in Ihrem allergrößten Interesse sein, allein schon für Ihre Söhne, dass Sie halbwegs mitbekommen, wo sich Ihr Schwager aufhält. Denn wenn der Schwager nicht aufgreifbar ist, geht es ja letztlich auch um Ihre drei Söhne.

BF2: Ich weiß das. Ich kann nur sagen, dass am XXXX der Bruder und mein Mann von uns Zuhause mit einem Auto nach XXXX fuhren und dass ich den Bruder meines Mannes nie wieder gesehen habe.

R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF2: In Deutschland lebt eine Cousine und in Österreich ein Cousin, über deren beider Fluchtgründe kann ich leider nichts sagen, sie betreffen mich auch nicht.

R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF2: Russische Föderation.

R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF2: Tschetschenien.

R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF2: Islam.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF2: Ich habe 9 Jahre die Grundschule besucht. Ich habe nicht studiert und auch nicht gearbeitet. Ich habe dann bereits mit 17 Jahren geheiratet.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF2: Ich lebte bis zum Unfall immer in XXXX: Wir lebten dann in der russischen Teilrepublik in XXXX. Am 27. Juni 2010 waren wir bereits dort und lebten bis September in XXXX. Dann lebten wir bei Bekannten in einem kleinen Häuschen in XXXX bis zur Ausreise, bis zum 21. August 2011, nein bis zum 11. August 2011.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF2: Wir haben ein Elternhaus. Ich selbst habe nichts.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF2: Nein.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF2: Ich habe nicht nur in Österreich sondern auch letztes Jahr in der Schweiz um Asyl angesucht. Sonst nichts.

R: Auch nicht in Tschechien?

BF2: Ich war nicht dort. Mein Mann ist alleine nach Tschechien gefahren.

R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF2: Nein.

R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF2: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF2: Ich habe Probleme aufgrund meines Mannes und meines Schwagers.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF2: Nein.

R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF2: Es gab am 23. Juni 2010 einen Verkehrsunfall in XXXX. Das war ein Autounfall. Ich war dort aber nicht dabei. (Ende der freien Erzählung)

R: Auch wenn Sie nicht dabei waren: Wer soll das Auto gesteuert haben und was damals soll passiert sein, was haben Sie denn diesbezüglich aus Erzählungen mitbekommen?

BF2: Es war ein Unfall und ein Mann kam zu Tode und der Zweite war verletzt.

R: Jetzt fehlt noch die Beantwortung meiner Frage, wer das Auto gesteuert haben soll.

BF2: Der Bruder meines Mannes.

R: Was ist denn Ihrem Mann und Ihrem Schwager bei dem Unfall passiert?

BF2: Den Bruder meines Mannes habe ich gar nicht gesagt und mein Mann blutete glaube ich aus der Nase, er hat auch auf der linken Wange etwas gehabt.

R: Sonst können Sie sich an keinen Wunden oder an Verletzungen erinnern?

BF2: Es war seine rechte Schulter geschwollen (BF zeigt auf ihre eigene rechte Schulter).

R: Warum sagt Ihr Mann, dass es die linke Schulter war?

BF2: Ich weiß nur, dass er operiert wurde. Ich weiß nicht, ob es links oder rechts war.

R: Hatte Ihr Mann sonst noch irgendwelche gesundheitliche Probleme?

BF2: Nein.

R: Angeblich hatte er Zahnverletzungen.

BF2: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass er da geblutet hat (BF2 zeigt auf den Bereich unterhalb ihrer Nase.

R: Angeblich hatte Ihr Mann auch eine klaffende Wunde am Kopf, wo war diese?-

BF2 (blickt sehr verwundert): Es gab kein Blut am Kopf, ich habe jedenfalls keine Wunde gesehen.

R: Gibt es Zeitungsberichte über den Unfall Ihres Mannes?

BF2: In Tschetschenien wird niemals in der Zeitung über Verkehrsunfälle geschrieben. Es gibt jeden Tag mehrere tödliche Verkehrsunfälle in XXXX. Die Leute reden nur darüber, aber es wird nicht darüber geschrieben.

R: Sie sind sicher, dass es noch niemals in Tschetschenien einen Zeitungsbericht über irgendeinen Unfall gegeben hat?

BF2: Ja.

R: Welches Auto hatte denn Ihr Schwager?

BF2: Einen XXXX, weißlackiert. Er hat das Fahrzeug kurz vor dem Unfall gekauft.

R: Wie ging es nach dem Unfall weiter?

BF2: Mein Mann kam und sprach mit seinem Vater. Ich habe ihn alleine gesehen, den Bruder habe ich nicht gesehen. Er hat sich beim Freund in der Nachbarschaft versteckt.

R: Bei wem genau?

BF2 (denkt nach): Er ist unser unmittelbarer Nachbar. Ich weiß nicht, wie er heißt. Bei uns nennt man die Leute nicht mit dem Namen sondern man nennt sie "Schöner Bursche" oder "Junge Frau". Es gab doch viele Nachbarn und ich habe mit den Nachbarn keinen Kontakt gehabt. Ich hatte kleine Kinder und ich habe auch Vieh betreut.

R: Sie leben 7, 8 oder 9 Jahre mit diesen Leuten Tür an Tür, der Nachbar ist noch dazu mit Ihrem Mann befreundet und Sie können mir den Namen nicht nennen?

BF2: Nur diesen einen Namen kann ich nicht nennen, die anderen schon.

R: Wann haben Sie erstmals Ihren Mann wieder gesehen, nachdem er sich beim namentlich unbekannten Nachbarn versteckt hat.

BF2: Am 25. Juni.

R: Wie viel Uhr? Kam Ihr Mann zu Ihnen? Sie zu ihm? Welche Details fallen Ihnen noch ein?

BF2: Hinter unserem Haus stand ein Auto. Mein Schwiegervater sagte, wir müssten wegfahren. Mein Mann kam zu Fuß über die Gärten, es war ungefähr 18 oder 19 Uhr.

R: Wer hat denn seine Sachen gepackt?

BF2: Seine Schwester.

R: Ging Ihr Mann noch ins Haus oder stieg er gleich ins Auto ein?

BF2: Er stieg gleich ins Auto ein.

R: Ist Ihr Mann ins Spital gegangen aufgrund seiner Verletzungen oder zu einem Arzt?

BF2: Nicht in Tschetschenien, erst hier in Österreich.

R: Warum nicht schon in Tschetschenien oder in der russischen Teilrepublik?

BF2: In Tschetschenien blieben wir nur zwei Tage und zwei Nächte nach dem Unfall und in Russland waren wir nicht gemeldet, es war nur eine vorübergehende Anmeldung.

R: Immerhin eine vorübergehende Anmeldung, da kann man doch ins Spital gehen?

BF2: Er war ja nicht so schwer verletzt, dass er behindert war. Er konnte ja noch gehen.

R: Wie ging es nach dem Unfall weiter?

BF2: Ältere Männer und der Vater meines Mannes fuhren nach Grosny ins Krankenhaus.

R: In welches Krankenhaus?

BF2: Dort gibt es viele Krankenhäuser. I

R: Deshalb frage ich auch, welches.

BF2: Ich weiß es nicht.

R: Gut, wie ging es weiter?

BF2: Der Vater wollte erfahren, was los war. Da war ein Onkel und andere Verwandten von dem Getöteten. Die Verwandten waren alle bewaffnet. Die haben den Vater und seine Begleiter nicht hineingelassen und haben in die Luft geschossen. Am 24. Juni kamen bewaffnete Männer zu uns.

R: Um welche Uhrzeit?

BF2 (denkt nach): 15.00 oder 16.00 Uhr. Diese 7 oder 8 bewaffnete Männer haben unser Haus durchsucht. Es war jedenfalls am Nachmittag.

R: Wurde die Polizei gerufen?

BF2 (denkt nach): Nein.

R: Warum nicht?

BF2: Bei uns ist das so, wenn es um eine Blutrache geht, ruft man nicht die Polizei. Das müssen sich die Leute selbst untereinander ausmachen. Jedenfalls habe ich keine Polizei gesehen.

R: Und Sie haben sich in all diesen Stunden und Tagen nie mit den Schwiegereltern darüber unterhalten, ob man nicht die Polizei rufen sollte?

BF2: Ich habe nicht mit ihnen gesprochen und sie nicht mit mir, denn sie waren älter als ich.

R: Wieso haben Sie dann von all diesen heute besprochenen oder noch zu besprechenden Punkten (zB Unfall, Fahrt des Schwiegervaters nach XXXX, aggressive Familienmitglieder der Unfallgegner, etc.) etwas erfahren, wenn Sie nie mit den Schwiegereltern gesprochen haben?

BF2: Mit der Schwester meines Mannes habe ich über den Unfall gesprochen und als die Männer kamen, war ich selbst anwesend.

R: Mit der Schwester Ihres Mannes haben Sie auch nicht über die etwaige Einschaltung der Polizei gesprochen?

BF2 (denkt nach): Nein. Ich dachte außerdem, dass die Leute, die bei uns die Durchsuchung gemacht haben selbst von den Sicherheitskräften waren. Außerdem sagten sie ausdrücklich, es würde jetzt Blutrache geübt werden.

R: Wie heißt überhaupt die Familie, die diese Blutrache verkündet hat?

BF2 (wirkt äußerst verwundert): Der Familienname? Das weiß ich nicht.

R: Sie kommen nach Österreich mit dem konkreten Fluchtvorbringen einer Blutrache, bringen hier vor, dass Sie auch in Österreich "gefunden" wurden und sagen gleichzeitig, dass Sie den Namen der Familie nicht kennen? Diesen Namen müssen Sie doch zwangsläufig in den letzten drei, vier Jahren irgendwie mitbekommen haben, oder?

BF2: Ich kenne den Namen der Familie nicht. Ich bin ja nicht von der Blutrache geflohen. Das betrifft nur meinen Mann, sonst niemanden.

R: Wenn Ihr Mann - was ich ihm selbstverständlich nicht wünsche - plötzlich eines natürlichen Todes versterben sollte, dann geht doch die Blutrache auf seine und somit auch auf Ihre Söhne über, vielleicht nicht gerade jetzt, aber in einigen Jahren.

BF2: Ich habe nur zwei Tage nach dem Unfall in Tschetschenien gelebt und bin dann gleich geflohen. Ich habe mich nicht so sehr dafür interessiert. Ich hatte auch nicht die Zeit dafür.

R: Und in all diesen ersten zwölf Monaten danach, in diesen 12 Monaten, die Sie ja noch auf dem Boden der Russischen Föderation verbracht haben und als Sie - wie Sie zumindest vor dem BAA erzählt haben - auch Ihre Verfolger gesehen haben - haben Sie sich wirklich nicht dafür interessiert, welche Familie oder Familien hinter der Blutrache stecken?

BF2: Das war der Onkel, den habe ich dann in Russland gesehen und zwar auf der Straße unterwegs ins Krankenhaus. Das war am 11. August 2011 in XXXX.

R: Sehen Sie: Sie sind ja auch zumindest teilweise in diese schrecklichen Geschehnisse unmittelbar involviert gewesen. Sie haben drei Söhne, die nach den Gesetzen der Blutrache in einigen Jahren potentielle Opfer sein könnten. Ich kann daher in keiner Weise nachvollziehen, dass es Sie als Mutter nicht interessiert, welche ein oder zwei Familien hinter der Blutrache stecken.

BF2: Ich vermute, dass der Onkel XXXX oder so hieß.

R: Jetzt wissen Sie immerhin den Vornamen, aber den Familiennamen können Sie nicht nennen?

BF2: Ich weiß es nicht. Jedenfalls hieß er XXXX oder so.

R: Warum taucht denn hier der Onkel so massiv auf und nicht der Vater des Getöteten?

BF2: Weil der Vater des Getöteten ein Kriegsinvalide war.

R: Woher wissen Sie das?

BF2: Ich habe das meiner Erinnerung nach gehört.

R: Aber vermutlich nicht von den Schwiegereltern, denn Sie reden ja nicht mit diesen.

BF2. Die bewaffneten Männer haben uns das gesagt, als sie kamen. Sie haben gesagt, dass der Verstorbene der einzige Sohn seines kriegsinvaliden Bruders war. Der Mann hat geschrien, solange die Rache nicht ausgeübt worden sei, würde es keine Verzeihung geben.

R: Wäre es für Sie nicht in Frage gekommen, an irgendeinem anderen Ort der Russischen Föderation zu leben , z. B. in einer Großstadt wie Moskau oder St. Petersburg oder wie Ihr Mann es ausgedrückt hat:

Im "tiefsten" Sibirien?

BF2: Wir fuhren in eine andere Stadt und sind dann von dort geflohen.

R: Warum haben Sie dort nicht gelebt?

BF2. Wir haben dort niemanden gekannt und haben dort im Hotel gewohnt.

R: Wieso haben Sie und Ihre Familie das Risiko auf sich genommen, eine Meldung in XXXX vorzunehmen?

BF2: Die Kinder hatten Fieber und ohne Anmeldung wurden sie im Krankenhaus nicht genommen.

R: Warum sind Sie nicht zu einem Privatarzt gegangen.

BF2 (denkt lange nach und schweigt).

R wiederholt die Frage.

BF2: Privatärzte gibt es nur in Bezirksstädten. Sonst gibt es keine Privatärzte.

R: Wie wurde die Ausreise finanziert?

BF2: In Tschetschenien haben Verwandte das ganze Vieh verkauft und meine Mutter brachte uns das Geld.

R: Welche Verwandten haben das ganze Vieh verkauft?

BF2: Die Eltern meines Mannes und meine Mutter brachte dann das Geld.

R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF2: Nein.

R: Warum nicht?

BF2 (denkt nach und schweigt).

R wiederholt die Frage

BF2 (denkt nach und schweigt).

R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF2: Wir haben Angst vor dem was die Leute gesagt haben.. Sie haben gesagt, denjenigen den sie am allerersten erwischen, würden sie töten.

R: Das ist aber keine richtige Blutrache, wenn man den "allerersten" attackieren möchte.

BF2: Ich habe gemeint, den ersten der beiden Brüder, den sie erwischen, würden sie umbringen.

R: Sie und Ihr Mann haben ja heute vorgebracht, dass Sie bereits in Österreich gefunden wurden. Haben Sie sich an die Polizei hier in Österreich gewandt?

BF2: Der Chef der Pension forderte uns auf, dass wir zur Polizei gehen, aber wir hatten Angst. Ich habe in der Heimat zwei Brüder.

R: Wenn es eine "echte" Blutrache ist, also eine Blutrache nach "klassischen Regeln" der kaukasischen Traditionen, sind aber Ihre Brüder nicht davon betroffen.

BF2: Ja, das stimmt schon, aber falls wir hier die Polizei verständigen, könnte man in der Heimat alles Mögliche mit meinen beiden Brüdern anstellen.

R: Was heißt "alles Mögliche"?

BF2 denkt nach.

R wiederholt die Frage

BF2: Die dortige Polizei könnte sie verhaften.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF2: Ich muss mich um meine vier Kinder kümmern. Außerdem bin ich jetzt schwanger. Es gibt ein Epidemiezentrum in Waldhausen, dort wo wir wohnen. Dort habe ich ausgeholfen, ich habe aber kein Geld verdient.

R trägt die Vorlage einer Bestätigung binnen Frist von 14 Tagen auf.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF2: Nach der Schwangerschaft schon, aber nur dann wenn ich dazu auch die Erlaubnis bekomme.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF2: Grundversorgung.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF2: Ich kümmere mich um meine vier Kinder. Ich beschäftige mich den ganzen Tag mit ihnen.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF2: Ich war in zwei Kursen, eine Bestätigung ist in der Schweiz geblieben.

R: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF2 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF2 (schweigt trotz dreifacher Aufforderung)

R stellt fest, dass die BF2 keine Deutschkenntnisse aufweist.

R: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF2: Ein Kind ist in der Schule, ein Kind ist im Kindergarten.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF2: Ich weiß nichts.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF: In der vorigen Pension war eine bestimmte XXXX und ich war mit ihr befreundet. Wir haben uns gegenseitig besucht.

R: Wie heißt Renate mit Nachnamen?

BF2: Ich glaube, Sie heißt XXXX.

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF2: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF2 Nein.

Der R übergibt den BF einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu gegebenenfalls binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.

Der R befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.

R befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben, dies wird bejaht.

R befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchten. Dies wird verneint.

I.7. Mit Schreiben vom 20.05.2014 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst und sinngemäß, dass der Ehemann der BF1 seinen Antrag auf Internationalen Schutz unter falschem Namen gestellt habe, nunmehr aber am 07.05.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zurückgekehrt sei.

I.8. Mit Schreiben vom 08.07.2014 gab BF 1 an, sie und ihre Ehemann hätten aus Angst um ihr Leben bisher falsche Identitäten angegeben. Nun da ihr Mann sie verlassen und sich nach der muslimischen Tradition von ihr scheiden lassen habe und freiwillig ausgereist sei, wolle sie ihre wahren Identitäten angeben. Weiters brachte sie vor, von ihm entführt worden zu sein; in der Folge habe sie ihn heiraten müssen. Er sei öfter handgreiflich geworden und in Österreich habe sich die Situation zugespitzt. Sie habe sich bereits in Tschetschenien von ihm trennen wollen, er habe ihr jedoch gedroht, sie würde in diesem Fall die Kinder nie wieder sehen. Aus diesem Grund sei sie bei ihm geblieben. Sie sei nun eine alleinstehende, alleinerziehende Mutter mit fünf (Klein)Kindern und würde im Falle einer Rückkehr aus diesem Grund nicht nur diskriminiert werden, sondern wäre auch ihr Leben in Gefahr. Dazu legte sie Kopien ihres Reisepasses und der Geburtsurkunden der Kinder vor. Überdies hielt sie weiterhin an dem Fluchtvorbringen ihres Ehemannes fest.

I.9. Mit Schreiben vom 23.02.2015 brachte BF 1 im Wesentlichen vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie mittelgradigen depressiven Episoden und Schlafstörungen zu leiden. Überdies habe sie nun bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht nur Angst vor der Blutrache; ihre größte Sorge sei, dass ihr gemäß dem traditionellen Recht die Kinder von ihrem geschiedenen Mann bzw. dessen Familie weggenommen werden würden. Weiters wurde das bisherige Vorbringen noch einmal wiederholt.

I.10. Am 03.03.2015 wurde die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt:

R: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

BF: ich habe Depressionen.

Die BFV legt diesbezüglich eine Therapie-Bestätigung der Sigmund Freud-Privatambulanz Wien vor, welche in Kopie als Anlage ./1 zum Akt genommen wird.

BFV: Darüber hinaus verweise ich auf die bis dato vorgelegten Befunde, wo weitere Diagnosen gestellt wurden.

R: Sind Sie mit einer Befundung durch Hrn. XXXX einverstanden?

BF: ich habe doch schon einige Gutachten vorgelegt, außerdem stehe ich auf einer Warteliste für einen freien Facharzt.

R: Trotzdem möchte ich Sie durch einen unabhängigen, vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Gutachter, begutachten lassen. Sind Sie damit einverstanden?

BF: Ja.

BFV: Ich rege an, eine weibliche Gutachterin zu bestellen.

R: Ich kann diesbezüglich keine verbindliche Zusage machen. Sollte es die Möglichkeit geben, wären Sie mit der Bestellung von Frau XXXX einverstanden?

BF: Ja.

R: Wie sieht es sonst mit Ihrer Gesundheit aus, physisch und psychisch?

BF: schweigt.

R wiederholt die Frage zweimal.

BF: Ich habe Kopfschmerzen.

R: Das ist mir zu vage.

BF: Ich habe oft Kopfschmerzen und gehe oft zur Kontrolle. Ich habe bei diesen Kontrollen auch nur Mexalen verschieben bekommen.

R: Haben Sie einen aktuellen Befund mit, wie ich es Ihnen mit der Ladung aufgetragen habe?

BF: Nein, habe ich nicht.

R: Wie sieht es mit den Kindern aus?

BF: Die Kinder haben ebenfalls psychische Probleme.

R: Können Sie das konkretisieren?

BF: Wir haben damit jetzt er begonnen.

BFV: Ich verweise bezüglich Iman auf eine bereits vorgelegte Unterlage. Bezüglich der psychologischen Betreuung des Sohnes muss eine Frist beantragt werden, um etwas nachzuweisen. XXXX, die behandelnde Psychologen konnte von Seiten der Caritas noch nicht erreicht werden.

BFV legt betreffend eines Kindes einen Arztbrief vor, welcher als Anlage ./2 zum Akt genommen wird, in Kopie.

R: Das ist ja "nur" eine Beschneidung. Zu dem ergibt sich aus dem Arztbrief, dass der Eingriff komplikationslos erfolgt ist und der junge Patient am selben Tag wieder nachhause entlassen wurde.

BFV: Wir wollten diesen Arztbrief lediglich der Vollständigkeit halber vorlegen.

[...]

Die vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Dies gilt auch für die Zeit der letzten Monate (seit Einbringung der Beschwerde).

BF: Mein Mann ist nicht in Tschetschenien, ich weiß aber nicht wo er ist.

R: Wenn Sie nicht wissen wo er ist, wieso wissen Sie dann, dass er nicht in Tschetschenien ist?

BF: Ich habe von meinen Verwandten gehört, dass er vor einem Monat in Brest war.

R: Was haben Sie noch von Ihren Verwandten gehört?

BF: Ich habe nur mit meiner Schwester Kontakt, sonst mit niemand.

R wiederholt die Frage

BF: sonst habe ich nichts von meinen Verwandten über meinen Mann in Erfahrung gebracht.

R: Wir haben bereits im April 2014 ausführlich mehrere Stunden verhandelt. Sie haben damals ebenso wie Ihr Mann mehrfach geschworen, die Wahrheit gesagt zu haben. Nur wenige Wochen später verlässt Ihr Mann freiwillig Österreich und auf einmal heißt es, dass alle einen völlig falschen Namen verwendet haben, so auch Sie!. Was kann ich denn da überhaupt noch von Ihrem damaligen Asylvorbringen glauben?

BF: ich möchte mich entschuldigen. Ich wusste nicht, was die Wahrheit ist, und was nicht, was mein Mann erzählt hat. Ich musste ihm XXXX

R befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Ich heiße XXXX, ich bin nicht am XXXX, wie letztes Mal behauptet in XXXX geboren, richtig ist der XXXX. Mein Mann hat sich nach unseren Traditionen von mir scheiden lassen, konkret wie folgt: Er hat gesagt, dass er sich scheiden lässt und das wiederholt er dreimal. Ich habe sogar hier in Österreich versucht, mich über das Standesamt scheiden zu lassen. Ich hatte aber keine Kopie der Heiratsurkunde dabei. Ich und mein Mann waren auch standesamtlich verheiratet.

R: Das bedeutet aber, dass Sie zivilrechtlich noch immer verheiratet sind.

BF: Ja, aber nur auf dem Papier.

R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF:: Mein Mädchenname lautete leider auch nicht XXXX, wie letztes Mal behauptet, ich führe bis zum heutigen Tag meinen Mädchenname, ich habe nie den Namen meines Mannes angenommen.

R: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: 5 Kinder.

R: Leben Sie in einer neuen Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF: Mein Vater und meine Mutter leben in Tschetschenien, zwei Brüder und zwei Schwestern ebenfalls. Ich möchte das korrigieren: Es ist nur ein Bruder in der Heimat, der andere Bruder, der ältere, ist hier in Österreich. Er heißt XXXX

R: Mit welchem Rechtstitle lebt XXXX hier?

BF: Er hat einen positiven Bescheid.

R: Laut Aktenlage ist der Bescheid negativ ausgefallen (Bescheid des UBAS vom 04.10.2005, 253.191/0-X/47/04.)

BF: Aber er lebt seit 12 Jahren in Österreich.

R: Aber er hat dennoch eine negative Asylerledigung erhalten.

BF: Ich weiß leider nicht, unter welchem Rechtstitel sich mein Bruder hier aufhält.

R: Warum wurde Ihr Bruder verfolgt?

BF: Ich war damals sehr jung, ich weiß es nicht. Es war damals Krieg.

R: Sie waren damals bereits 20 Jahre alt, da werden sie doch mitbekommen haben, warum Ihr Bruder fliehen musste?

BF: Ich weiß es nicht. Ich war damals noch sehr jung, außerdem bin ich nur eine Frau, man erzählt Frauen bei uns nichts.

R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF: In Ö lebt wie erwähnt mein Bruder XXXX. In Ö leben noch Cousins und Cousinen meines Vaters, ihr Name ist ebenfalls XXXX.

R: Warum haben die um Asyl angesucht?

BF: Das weiß ich leider nicht. Sie sind viel älter als ich. Auch meine Schwester war hier, sie wurde aber negativ beschieden. Sie lebt wieder in tschetschenien.

R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Russische Föderation.

R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Tschetschenien.

R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Islam.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF2: Ich habe 9 Jahre die Grundschule besucht. Ich habe nicht studiert und auch nicht gearbeitet. Ich habe dann bereits mit 17 Jahren geheiratet.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich lebte immer in XXXX: Wir lebten dann in der russischen Teilrepublik in XXXX. Am 27. Juni 2010 waren wir bereits dort und lebten bis September in XXXX. Dann lebten wir bei Bekannten in einem kleinen Häuschen in XXXX bis zur Ausreise, bis zum 21. August 2011, nein bis zum 11. August 2011.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Wir haben ein Elternhaus. Ich selbst habe nichts.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Ich habe nicht nur in Österreich sondern auch letztes Jahr in der Schweiz um Asyl angesucht. Sonst nichts.

R: Auch nicht in Tschechien?

BF2: Ich war nicht dort. Mein Mann ist alleine nach Tschechien gefahren.

R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Ich hatte ab meiner Eheschließung immer Probleme aufgrund meines Mannes und zwar aufgrund seines aggressiven Verhaltens. Insbesondere wenn er zu viel getrunken hat.

R: Von seiner Aggressivität konnte oder musste ich mir ja auch in der letzten Verhandlung ein Bild machen. Das kann ich nachvollziehen.

BF: Nach unserer Ausreise wurde es immer schlimmer. Er wurde manchmal auch handgreiflich. Er hat mich geschlagen, die Kinder zwar nicht, er hat sie angeschrien. Ich war bei der Eheschließung 17 Jahre alt. Er ist zur Schule gekommen und hat mich einfach entführt. Er hat daher die Eheschließung mit Gewalt und gegen meinen Willen initiiert. Er war 20 jahre älter als ich. Ich konnte nicht zurückkehren, das wäre eine Schande gewesen. Meine Eltern haben mich bei ihm gelassen, auch um Schande zu vermeiden. Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern. Ich möchte sie auch nicht mehr sehen. Ich fühle mich von ihnen im Stich gelassen, ich habe auch nur noch Kontakt zu meiner Schwester.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF: Wie erwähnt: Ich musste gegen meinen Willen heiraten, ich wurde von meinen Eltern im Stich gelassen. Die 12 Jahre Ehe waren die Hölle. Er zwang mich immer ihm zu folgen und ihm willig und hörig zu sein. Wie gesagt: er war Alkoholiker und hat mich öfters geschlagen. Der einzige Grund, warum ich es irgendwie ausgehalten und all diese Demütigungen ertragen habe, waren die gemeinsamen Kinder. Er droht sie mir wegzunehmen. Es hätte mir auch zur Schande gereicht, wäre ich geschieden gewesen. Auch habe ich keinerlei Ausbildung, keinerlei Arbeitserfahrung. Mein jüngstes Kind ist nicht einmal ein Jahr alt. Selbst wenn ich irgendwo Gelegenheitsarbeiten verrichten würde, gäbe es niemanden, der auf das jüngste Kind aufpasst. (Ende der freien Erzählung)

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF: Ich kümmere mich um meine fünf Kinder, insbesondere um mein jüngstes Kind, namens XXXX (sie ist 8 Monate alt), und um mein zweitjüngste Kind XXXX, er ist drei Jahre alt. Ich beschäftige mich den ganzen Tag mit ihnen.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF: Ich war in zwei Kursen, eine Bestätigung ist in der Schweiz geblieben.

BFV: Derzeit ist aufgrund des Babyalters des jüngsten Kindes kein weiterer Kurs möglich. Möglicherwiese kommt die BF in kürze in eine Art "Damenrunde", wobei auch hier die Kinderbetreuung abgeklärt werden muss.

R: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF2 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF: Ich bin XXXX und habe fünf Kinder. Ich habe viele Arbeit mit den Kindern. Ich will Deutsch lernen. Ich lerne über Österreich mit meinem Sohn. Ich kenne die neun Bundesländer, Niederösterreich, Oberöster., Kärnten, Tirol, .....

R stellt fest, dass die BF über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (in etwa A2, insbesondere das Sprechtempo ist durchaus beachtlich). Die BF hat auch das eine oder andere Mal versucht an sie gestellte Fragen unmittelbar und ohne Mitwirkung der Dolmetscherin zu beantworten.

R: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF: Die beiden ältesten Kinder sind in der Schule, das dritte Kind geht in den Kindergarten.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF: Österreich liegt im Zentrum von Europa, Wien ist die Hauptstadt, Heinz Fischer ist der Präsident, er ist seit 2004 Präsident, er ist 76 Jahre alt. Die Bevölkerung von Österreich hat über 8 Millionen. Leider kenne ich aber die österreichischen Parteien zu wenig, ich kann dazu sehr wenig sagen. Ich versuche sehr viel mit meinem Sohn über Österreich zu lernen. Er ist noch in der Volksschule und da kommt Politik nicht sehr häufig vor. Ein Komponist kommt auf Schokoladekugeln vor. Ich glaube er heißt Mozart. Er hat sehr schöne Musik geschrieben und ich möchte mehr darüber in Erfahrung bringen.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF: Ich bin mit Frau XXXX befreundet.

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF: Nein.

BFV: Abschließend möchte ich auf die besondere Vulnerabilität der BF als Alleinerzieherin von fünf minderjährigen Kindern verweisen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 26.02.2015 sowie den Länderberichten des BVwG erwähnt, sind alleinstehende und geschiedene Frauen wie die BF massiven Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund dessen, dass die BF psychisch erkrankt ist, über keine Ausbildung verfügt, mit keiner finanziellen Unterstützung rechnen kann und alleinerziehend ist, wird sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb kürzester Zeit in eine existenzielle Notlage geraten. Hinzu kommt, dass die Kinder nicht nur aufgrund ihres jungen Alters, sondern aufgrund

(Vor-)erkrankungen besonderer Betreuung bedürfen. Laut KRK und Art. 1 BVG Kinderrechte, ist das Kindeswohl vorrangig zu beachten. Zu der Erkrankung der BF ist weiters zu betonen, dass eine grundsätzliche Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht ausreichend ist um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu verhindern. Im Hinblick auf die psychischen Erkrankungen, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind, wird exemplarisch verwiesen auf: EGMR vom 02.06.2001, Bensaid; VfGH B760/11 vom 20.09.2011, sowie auf die besondere Situation einer alleinerziehenden und psychisch erkrankten Tschetschenien, VfGH U1 327/2012 vom 19.09.2014. Weiters auf die ständige Rechtsprechung des AsylGH in ähnlichen Fällen (D11 416155 ff, D 20 418691ua.) sowie vom BVwG W121 2005439 vom 22.07.2014, W218 1439329 vom 22.05.2014 u.a.

R schließt das Beweisverfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen. Er gelangte am 24.08.2011 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz.

BF 1 ist die Mutter des Beschwerdeführers und traditionell von ihrem - freiwillig aus Österreich ausgereistem - Ehemann geschieden, standesamtlich jedoch noch mit ihm verheiratet und lebt in Österreich mit den fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern (BF 2-6), deren Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. des jeweils angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen wurde.

In Österreich lebt überdies ein Onkel des Beschwerdeführers; im Herkunftsstaat leben die Großeltern, zwei Onkeln sowie ein Bruder des Beschwerdeführers.

Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer ist gesund; BF 1 leidet an einer Depression. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der BF 1 respektive Tschetschenien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat, insbesondere in der Heimatrepublik der Beschwerdeführerin, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der dort herrschenden Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Diskriminierung von Frauen am Arbeitsmarkt sowie der Eigenschaft der BF 1 als alleinerziehende Mutter von fünf minderjährigen Kindern (insbesondere eines Kleinstkindes) mit psychischen Problemen in eine ausweglose Situation geraten würde, sodass ihr die Erwirtschaftung eines Existenzminimums für sich und ihre minderjährigen Kinder unmöglich wäre.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Die beschwerdeführende Partei versteht und spricht die deutsche Sprache. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation; sie hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in der russischen Teilrepublik Tschetschenien:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2.3.3. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.

(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.

Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.

In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.

Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27 sowie vom 10.06.2013, Seite 17; Amnesty International, Annual Report 2012)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung seine Identität betreffend gründet sich auf das vorgelegte Identitätsdokument. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. nunmehr Bundesverwaltungsgericht ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln wäre.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der vorgelegten Arztbestätigung. Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat grundsätzlich entgegenstehen würde.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. der russischen Teilrepublik Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilwiese weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.

II.2.3. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den er Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.

Sowohl während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof bzw. Bundesverwaltungsgericht traten die Beschwerdeführer unter einer falschen Identität auf. Erst nach Ausreise ihres Ehemannes und seiner freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation gab BF 1 ihre wahren Identitäten an. Zwar behauptete BF 1, sie sei von ihrem Ehemann dazu gezwungen worden - was durchaus nachvollziehbar erscheint - jedoch trägt dies nicht zur Glaubwürdigkeit im Hinblick auf den vorgebrachen Fluchtgrund der Blutrache bei. Da BF 1 - jedoch erst im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung im März 2015 - zugegeben hat, in dieser Hinsicht die Unwahrheit angegeben zu haben, lässt dies den Schluss zu, dass sie hinsichtlich der Fluchtgründe ebenfalls von ihrem Mann dazu gezwungen worden ist, diese Aussagen zu tätigen. Insbesondere in der fortgesetzten Verhandlung hat sie angegeben, sie habe gar nicht gewusst, aus welchen Gründen sie das Land verlassen hätten.

Bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.04.2014 waren massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Ehemannes der BF1 aufgetreten. Insbesondere nannte er in der Verhandlung zunächst nach längerem Zögern den Familiennamen jener Familie, vor der seine Familie nach Österreich geflohen sei; auf Vorhalt, dieser Name sei nicht ident mit dem Familiennamen, den er vor dem Bundesasylamt als Namen seiner Verfolger bezeichnet habe, zuckte er mit seinen Achseln und gab an, er könne sich nicht erinnern. Etwas später gab er in einem - wie im Protokoll festgehalten wurde - "äußert lamentierenden Tonfall" an, er kenne den Familiennamen des Getöteten gar nicht und wisse auch nicht, warum er irgendeinen Namen zu Protokoll gegeben habe. Angesichts dieses Umstandes sowie seiner vagen und teils widersprüchlichen Angaben über den Unfallverlauf wurde der Ehemann der BF1 aufgefordert, Zeitungsberichte über den Unfall vorzulegen, was vom Ehemann teils abschätzig, teils höhnisch - wie im Protokoll festgehalten wurde - kommentiert wurde.

Da der Ehemann der BF1 diese Zeitungsberichte in weiterer Folge nicht vorlegte, ja vielmehr freiwillig in die Russische Föderation zurückkehrte, kam das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, dass das gesamte Vorbringen als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten ist; es besteht keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.

Darüber hinaus ist erneut in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Wie schon weiter oben erwähnt: Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Fall ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

II.3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

II.3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der von BF 1 vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der BF 1 ist somit nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus dem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:

Wie bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei BF 1 um eine alleinerziehende Mutter von fünf minderjährigen Kindern, insbesondere eines Kleinstkindes. Sie lebt mittlerweile von ihrem gewalttätigen Ehemann getrennt, er hat sich traditionell von ihr geschieden und BF 1 versuchte das Scheidungsverfahren einzuleiten. Mit einer Unterstützung ihrer im Herkunftsstaat lebenden Eltern ist nicht zu rechnen, zumal BF 1 mit den Eltern keinen Kontakt mehr pflegt. Mit einem entsprechenden Rückhalt durch ihre Angehörigen ist daher nicht zu rechnen. Eine Unterstützung durch die Familie des (noch) Ehemannes der BF 1 ist angesichts der Tatsache, dass die Eheleute traditionell geschieden sind, nicht anzunehmen.

BF 1 wäre sohin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit ihren fünf minderjährigen Kindern auf sich allein gestellt. Neben der ständigen Angst, dass ihr (noch) Ehemann und dessen bzw. auch ihre eigene Familie ihr die Kinder unter Anwendung von körperlicher Gewalt wegnehmen, wäre ein Rechtsstreit über die Obsorge der Kinder langwierig und kostenintensiv und war in diesem Zusammenhang auch die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin - jahrelange Gewalt durch ihren (noch) Ehemann - entsprechend zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass Frauen mangels vorhandener Arbeitsplätze enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen sowie letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig sind; die Arbeitslosenquote bei Frauen beträgt 90 Prozent. Da sie an bürokratischen Hürden scheitern, erhalten tschetschenische Frauen zum Teil keine staatliche Unterstützung. Doch selbst bei Ausbezahlung einer zustehenden Pension bzw. des Kindergeldes ist ein Leben davon nicht möglich. Unter Beachtung der aktuellen Lage in Tschetschenen kann daher im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter in der Lage ist, den unbedingt notwendigen Unterhalt ihrer Familie zu erwirtschaften. Es kann daher - zumindest so lange die Kinder sich im Kleinstkindesalter befinden - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass BF 1 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.

Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in seinem Heimatland aus diesem Grund eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.

II.3.5. Zu Spruchpunkt III. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Folglich war dem Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

II.3.6. Zu Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und des damit verbundenen Aufenthaltsrechtes war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, nämlich die Ausweisung in das Herkunftsland, ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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