BVwG W103 1436495-3

W103 1436495-3Tribunal Administrativo Federal4 de mai. de 2015

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Regest

entschiedene Sache, ersatzlose Behebung, Familienverfahren,<br/>meritorische Entscheidung, Zurückweisung

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BVwG W103 1436495-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1436495.3.01

Spruch

W103 2100156-2/ 4E

W103 1436495-3/ 4E

W103 1436496-3/ 4E

W103 1436492-3/ 5E

W103 1436493-3/ 4E

W103 1436494-3/ 4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 27.02.2015, Zahl 830.860.604, 2.) 27.02.2015, Zahl 830.860.702, 3.) 27.02.2015, Zahl 830.860.800, 4.) 27.02.2015, Zahl 830.860.909, 5.) 27.02.2015, Zahl 830.861.002, und 6.) 27.02.2015, Zahl 1.017.478.905, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und beantragten am 22.06.2013 internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 abgewiesen. Die fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2013 (D18 436493-1, D18 436492-1, D18 436494-1, D18 436496-1, D18 436495-1) abgewiesen.

Am 07.05.2014 beantragten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer (abermals) internationalen Schutz, nachdem sie aus der Schweiz überstellt wurden. Gleichzeitig wurde für den Sechstbeschwerdeführer, das vierte Kind der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, - das zwischenzeitig in der Schweiz geboren wurde - (erstmals) internationaler Schutz beantragt.

Der Antrag der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß

§ 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig.

Mit Bescheid vom 08.01.2015 wurde der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin gemäß

§ 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG "abermals" abgewiesen, dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß §§ 57 und 55 iVm § 34 Abs. 2 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Sechstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Sechstbeschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.2. Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht am 28.01.2015 Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage langte am 04.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

I.2.1 Mit EK des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 05.02.2015 wurden alle Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ersatzlos behoben.

Als Begründung wurde angeführt.

"Die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015 gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Hingegen wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des nachgeborenen Sechstbeschwerdeführers gemäß

§§ 3 und 8 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verfügt. Da im gegenständlichen Familienverfahren nicht gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung getroffen wurde und es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt war, über die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer selbst meritorisch zu entscheiden, waren die angefochtenen Bescheide die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend entsprechend der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos zu beheben. Diese Entscheidung schlägt auf Grund der Bestimmungen des Familienverfahrens auf den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer durch."

I.2.2 Der Antrag der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015 "abermals" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß

§ 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig.

Mit Bescheid vom 27.02.2015 wurde der Erstantrag der Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß §§ 57 und 55 iVm § 34 Abs. 2 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Sechstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Sechstbeschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Hinsichtlich § 8 AsylG 2005 (subsidiärer Schutz) wurde keine Entscheidung getroffen.

Die Zustellung der Bescheide erfolgte am 05.03.2015.

I.3. Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht am 12.03.2015 Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage langte am 20.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Den Beschwerden wurde mit EK vom 24.03.2015 gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, obliegt dem Bundesamt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,

3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und

4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153, nach Wiedergabe der maßgeblichen Normen folgendermaßen:

" [...] 3. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).

4. Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).

5. Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen (vgl. dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN). [...]"

Die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015 gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch der erste Antrag auf internationalen Schutz der nachgeborenen Sechstbeschwerdeführerin wurde gemäß § 68 ABS 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verfügt. Damit hat zwar die belangte Behörde für alle Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung getroffen, jedoch liegt bei der Sechstbeschwerdeführerin keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, da es sich bei ihrem Antrag um einen Erstantrag nach dem Asylgesetz auf "Internationalen Schutz" handelt.

Die belangte Behörde hätte anstelle von Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG für alle 6 Beschwerdeführer zu treffen, für alle sechs BF ein inhaltliches Asylverfahren nach § 3 ff AsylG 2005 durchführen müssen.

Es waren daher die angefochtenen Bescheide die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer betreffend entsprechend der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abermals ersatzlos zu beheben.

Kurz zusammengefasst bedeutet dies für das vorliegenden Familienverfahren, dass wenn ein Familienmitglied (die nachgeborenen Sechstbeschwerdeführerin) zum Verfahren auf "Internationalen Schutz" zugelassen wird, auch die Verfahren der anderen Familienmitglieder zugelassen und inhaltlich behandelt werden müssen und eine Zurückweisung nach § 68 AVG wegen entschiedene Sache, nicht zulässig ist.

Offensichtlich hat die belangte Behörde die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2015 nicht verstanden, da gleichlautende Bescheide nach § 68 AVG erlassen wurden, oder es ist ein anderweitiger Bearbeitungsfehler passiert, da die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 05.02.2015 im Sachverhalt gar nicht angeführt sind.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne einer eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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