BVwG I406 2009930-2

I406 2009930-2Tribunal Administrativo Federal4 de mai. de 2015

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Regest

Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache

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BVwG I406 2009930-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.2009930.2.00

Spruch

2009930-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Graf-Starhemberg-Gasse 39/12, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015, Zl. 1021555210-150066632 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, wurde am 14.06.2014 beim Verlassen eines Zuges XXXX behördlich in Wien aufgegriffen; der Beschwerdeführer stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.06.2014 erklärte der Beschwerdeführer, aus Benin City zu stammen, wo er auch von 1991 bis 2003 die Schule besucht habe. Als Wohnsitzadresse gab er XXXX Edo State" an. Er habe Nigeria im März 2013 verlassen, weitere Angaben zu seinem Fluchtweg verweigerte der Beschwerdeführer. Als Fluchtgrund gab er zu Protokoll: "Ich habe einen Laden in Benin City. Boku Haram hat den Laden zerstört. Ich möchte mich aber jetzt ausbessern, ich hatte den Laden jetzt im Norden von Nigeria. Diese Boku Haram haben meinen Laden zerstört und einer meiner Klienten hat mir geholfen zu flüchten."

Am 17.06.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, von März 2013 bis zu seiner Ausreise im März 2014 in Abuja gelebt zu haben und dort einen Lebensmittelladen geführt zu haben. An der in der Erstbefragung angegebenen Adresse habe er zuvor gelebt. Befragt nach seinem Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer, dass eine Bombenexplosion der Boku Haram seinen Laden zerstört hätte; nähere Details zu Zeit, Örtlichkeit, Personen etc. konnte er allerdings nicht nennen. In Österreich kenne er niemanden, Deutsch spreche er nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest; er sei nigerianischer Staatsangehöriger, ledig und gesund, und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe würden nicht als wahr erachtet; es sei nicht festzustellen, dass er in Abuja Opfer eines Attentates der Boko Haram geworden sei. Es sei auch nicht feststellbar, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Er verfüge über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte und könne sich im Falle einer Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. In der Folge traf das BFA auf Seite 14 bis 48 umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria. Der Beschwerdeführer führe kein Familienleben in Österreich und gehe keiner Beschäftigung nach.

Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht seinen Lebensunterhalt verdienen könnte; der Beschwerdeführer verfüge über Familie in Nigeria, doch könne von einem gesunden, arbeitsfähigem Mann auch erwartet werden, dass er sich ohne familiäre Anknüpfungspunkte eine Existenz aufbaue, wenn dies sich in Nigeria auch schwierig gestalten möge.

Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK oder § 50 FPG unzulässig machen konnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sei arbeitsfähig und -willig. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch nicht, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Eine Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung seien grundsätzlich gewährleistet, auch wenn nicht verkannt werde, dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria schlechter sei als in Österreich. Es träten keine Gründe hervor, welche gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit der Sicherung der Existenz sprechen würden. Es sei daher nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verleihen gewesen.

Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz seien nicht gegeben. Es sei durch eine Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar: Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, ein Eingriff in das Familienleben sei daher nicht gegeben. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche nicht deutsch, habe keine Bindungen in Österreich und sei erst kurz hier. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher komme auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz nicht in Betracht. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 50 FPG vor, so dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei.

Der Bescheid wurde am 18.06.2014 persönlich übernommen.

Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer am 18.06.2014 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer bevollmächtigte den MigrantInnenverein St. Marx, zugleich auch dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, mit seiner Vertretung. Dieser erhob im Namen des Beschwerdeführers gegen den angegebenen Bescheid am 25.06.2014 fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 01.10.2014 gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet ab und begründete die wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt war und auch nicht, dass eine solche aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die behauptete Verfolgung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria von Mitgliedern der Boko Haram verfolgt würde, weil sein Name auf einer Liste christlicher Händler stünde, welche bei einem Anschlag der Boko Haram auf einem Markt in Abuja alles verloren hätten, könne nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden könne auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden könne darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den keine Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht wurden oder sich ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es könne folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergebe sich - wie auch das Bundesamt zutreffend festgehalten habe -, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auch nicht auf dem gesamten Gebiet Nigerias ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.

Dazu wurde weiters festgestellt werden, dass im Süden Nigerias, so auch in Benin City, wo der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens verbracht hatte und wo auch noch seine Eltern leben, keine Häufung von Anschlägen der Boko Haram zu verzeichnen ist und keine maßgebliche Gefahr bestehe, dort Verfolgungshandlungen der Boko Haram ausgesetzt zu sein.

Daher sei insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt sei und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat könne.

Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Laufe des Verfahrens bekannt geworden sei, sei auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.

Diese Entscheidung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 07.10.2014 übernommen.

Im Rahmen der Erstbefragung "Folgeantrag" am 21.01.2015 erklärte der Beschwerdeführer, befragt, ob bzw. welche neuen Gründen er für die Stellung eines Asylantrages habe, er habe solche, er möchte in Österreich bleiben, da sein Leben hier in Sicherheit sei, die Boko Haram werde in Nigeria immer stärker und gefährlicher, nach dem Bombenanschlag in Nigeria sei er zu einer Demonstration gegen die Gruppe gegangen, seitdem sei sein Namen bei dieser bekannt, im Falle einer Rückkehr werde er getötet, außerdem sei er Christ und werde auch deshalb verfolgt, bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, getötet zu werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Fall einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, erklärte er, es gebe keine. Die Frage, ob er im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, erklärte, dies sei seit einigen Tagen der Fall, auf die Frage, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, er sei gekommen, sobald er genug Informationen über sein Land gehabt habe. Befragt, wann ihm der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt worden sei, erklärte er, keinen erhalten zu haben.

Im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.02.2015 bejahte der Beschwerdeführer die Fragen, ob seine Angaben im Rahmen seines Asylverfahrens unter der Aktenzahl 14708984 - RD NÖ der Wahrheit entsprächen und die Angaben, die er im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 21.01.2015 erstattet habe, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu seien und verneinte die Frage, ob er die im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu seiner Person, vorgelegten Dokumenten oder den Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes etwas berichtigen wolle.

Er habe Nigeria wegen Boko Haram verlassen, der Ort, wo er sein Geschäft gehabt habe, sei von dieser Gruppe niedergebrannt worden. Befragt, ob er das schon im ersten Verfahren angegeben habe, erklärte er, dies sei der Fall, er habe damals Glück gehabt, überlebt zu haben, da er an diesem Tag nicht am Markt gewesen sei. Auf die Frage nach dem Grund, weshalb er angesichts des mit Bescheid vom 07.10.2014 rechtskräftig abgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz vom 14.06.2014 einen neuerlichen Antrag stelle, gab er an, nicht nach Nigeria zurückkehren zu wollen, er würde dort sein Leben verlieren, die Boko Haram sei hinter ihm her, da er eine Woche, nachdem der Markt niedergebrannt worden sei, an einer Demonstration gegen die Boko Haram teilgenommen habe und diese daher seinen Namen kennen würden und sein Foto hätten. Die Demonstration habe in der Stadt auf einem namentlich genannten Markt in ABUJA stattgefunden. Er bejahte die Frage, ob er das alles bereits im ersten Verfahren angegeben. Befragt, ob sich seither an seinen Fluchtgründen irgendetwas geändert habe, erklärte er, dies sei nicht der Fall.

Befragt, warum die Behörde eine andere Entscheidung als im ersten Asylverfahren treffen sollte, erklärte der Beschwerdeführer, dies zu glauben, da man beispielsweise auf CNN sehen könne, dass täglich Menschen von Boko Haram getötet würden und er auf deren Liste stehe, in Österreich sei sein Leben sicher. Befragt, was sich seit Abschluss des Vorverfahrens für ihn persönlich in Nigeria verändert habe, erklärte er, er habe die negative Entscheidung bekommen und gegen diese Beschwerde eingebracht.

Darauf hingewiesen, dass diese Beschwerde zurückgewiesen worden sei und befragt, was sich seither ergeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, am 05.01.2015 ein Schreiben bekommen zu haben, mit dem er zur Einvernahme am 16.01.2015 aufgefordert worden sei. Dort sei er befragt worden, warum er gerne in Österreich leben würde, habe seine Gründe dargebracht und er habe ein weiteres Mal in Traiskirchen um Asyl angesucht, da ihm dazu geraten worden sei. Darauf hingewiesen, dass in einer Angelegenheit nicht zweimal entschieden werde, erklärte er, ob man wolle, dass er in Nigeria sterben müsse.

Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer beziehe sich auf einen bereits entschiedenen Sachverhalt sowie die Frage, was er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland befürchte, erklärte dieser, Boko Haram habe seinen Namen, seine Familie habe ihren Besitz verkauft, damit er ein Geschäft in Abuja eröffnen könne, dieses sei jedoch niedergebrannt worden, im Fall einer Rückkehr wäre sein Leben zu Ende.

Befragt, ob sich seine persönlichen und familiären Verhältnisse seit Abschluss des Vorverfahrens geändert haben, gab der Beschwerdeführer an, seit ungefähr einen Monat eine Freundin zu haben, war jedoch nicht in der Lage, deren Namen anzugeben.

Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weiters wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen 24 Stunden im Beisein eines Rechtsberaters im Zuge einer niederschriftlichen Befragung zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Dem Beschwerdeführer wurde die schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG übergeben.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.02.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, von RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler vertreten zu werden. Befragt nach in Österreich aufhältigen Eltern, Kindern oder sonstigen Verwandten erklärte der Beschwerdeführer, solche gebe es nicht, seine Eltern lebten in Nigeria, er wisse jedoch nicht, wo sich diese aufhielten oder ob sie überhaupt noch am Leben seien, da er vor Boko Haram geflohen sei. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Auf den Vorhalt, dass antragsgegenständliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf Fluchtgründe, über die schon im rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren abgesprochen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, es gebe dazu nicht mehr viel zu sagen, er bitte, in Österreich bleiben zu dürfen, wenn man nicht wolle, dass er in Nigeria sterbe, sein Leben sei hier in Sicherheit, eine solche gebe es in Nigeria nicht. Auf die Frage, ob er beweisen könne, dass die Boko Haram ein Foto des Beschwerdeführers habe oder er tatsächlich persönlich durch diese Gruppe verfolgt werde, erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei der Bombenexplosion in Abuja alles verloren und werde von Boko Haram wegen der Teilnahme an einer gegen sie gerichteten Demonstration, bei welcher er fotografiert worden sei, gesucht.

Am 25.02.2015 übermittelte RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- und Zustellvollmacht.

Mit Bescheid vom 30.03.2015, Zl. 1021555210-150066632 EAST Ost, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.01.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel in Vorlage gebracht, zu seiner Person, seine Identität stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht fest, soweit der Beschwerdeführer im Asylverfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei.

Bis zur Bescheiderlassung hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Nigeria eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde, ergeben, unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen stünden einer Rückkehr nach Nigeria keine Umstände entgegen.

Das Asylverfahren mit der Zahl 14708984-RD NÖ sei rechtskräftig negativ abgeschlossen, dabei seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, so dass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei, in dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt. Die Begründung des ersten Antrages werde als unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, jene aus dem Erstverfahren seien immer noch aktuell. Die Begründung des gegenständlichen Asylantrages sei nicht für einen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausreichend. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, trotz geringer Deutschkenntnisse lägen keine Integrationsmerkmale in Österreich vor. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK nicht gegeben. Zur Lage in Nigeria stellte die belangte Behörde fest, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage habe sich seit rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert, dies basiere auf der laufend aktualisierten Staatendokumentation, dazu traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur Lage in Nigeria.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2015 zugestellt.

In der mit Schreiben vom 13.04.2015 dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wie unten dargestellt, anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihn zum inhaltlichen Verfahren in Österreich zuzulassen, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründetet dies damit, die belangte Behörde habe die aktuelle Länderfeststellung zur Lage in Nigeria nicht berücksichtigt, im Zeitpunkt der Rechtskraft des letzten Verfahrens habe es sich um Boko Haram zwar ebenfalls bereits um einen schwerwiegende Bedrohung für die Sicherheit des Landes gehandelt, der heutige Einfluss sei jedoch wesentlich größer, darauf habe der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme hingewiesen, der angefochtenen Entscheidung lägen keine aktuellen Länderfeststellungen zu Boko Haram zur Grunde, die Berichte erstreckten sich lediglich bis etwa Frühsommer 2014. Die Häufigkeit von Anschlägen und Angriffen im ersten Quartal des Jahres 2015 habe im Vergleich zu 2014 zugenommen, mehr als tausend Zivilisten seien seit Jänner im Zuge der Kämpfe ums Leben gekommen, Hunderttausende hätten den Wohnort verlassen müssen. Es wäre zu überprüfen gewesen, inwiefern Kampfhandlungen, verschlechterte Sicherheitslage und humanitäre Katastrophen zu einer geänderten Gesamtsituation in Nigeria geführt hätten, ein Flüchtlingsstrom führe auch zu großen Belastungen in Gegenden, die nicht direkt durch den Konflikt betroffen seien. Den Berichten entsprechend könne der Beschwerdeführer in Nigeria nicht unter menschenwürdigen Umständen leben, sein Heimatstaat sei durch einen Regionalkonflikt zerrissen und von einer Flüchtlingswelle belastet. Eine Gefährdung der durch

Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte sei nicht auszuschließen. Die Behörde habe nichts zur Änderung seiner privaten Situation in Österreich behoben, er habe berichtet, inzwischen in einer Beziehung zu stehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014 wurde über den Erstasylantrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2014 inhaltlich abgesprochen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 15.06.2014 vorgebracht hatte bzw. die zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen waren. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes im Vergleich zum Abschluss des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.06.2014 vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird.

Soweit in der Beschwerde eine Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behauptet wird, ist festzustellen, dass im Vergleich zum oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in seinem Herkunftsstaat gegeben ist und auch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen festgestellt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Bescheid des des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.06.2014 bzw. dem Erkenntnis des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014 zugrunde gelegt bzw. waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits eingetreten und bekannt.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.03.2015 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.02.2015 dar, die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren seien noch aufrecht, er bejahte die Frage, ob er alle nunmehr relevierten Gründe bereits im ersten Verfahren angegeben habe und erklärte, seither habe sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur Situation in Nigeria, insbesondere Boko Haram werde dort immer stärker und gefährlicher, ist festzuhalten, dass die Feststellung im angefochtenen Bescheid zutreffen, wonach eine geänderte Sachlage in Nigeria nicht vorliege und sich hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria keine Änderung ergeben hätten. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass es nach dem Amtswissen in Nigeria weder Bürgerkriegsgebiete noch Bürgerkriegsparteien gibt und grundsätzlich die Möglichkeit, besteht, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Weiters ist festzuhalten, dass sich die Aktivitäten der Boko Haram nach wie vor im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria konzentrieren, laut einer Information der Staatendokumentation vom 30.04.2015 liegen hinsichtlich 25 Bundesstaaten, und zwar neben Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara insbesonderer betreffend Edo, in dem der ursprüngliche Herkunftsort des Beschwerdeführers, Benin City, liegt, Berichte betreffend ethnische Gewalt oder Gewalt durch Boko Haram nicht vor. Auch ist festzuhalten, dass der demokratische Machtwechsel im Gefolge der Präsidentschaftswahlen im März 2015 eine positive Perspektive für Nigeria darstellt. Somit sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, welche eine Änderung der Sachlage annehmen lassen könnte, liegen weder Hinweise in den Einvernahmen noch in der Beschwerde vor. Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe eine Freundin, ist darauf einerseits darauf hinzuweisen, dass angesichts des Fehlens von sonstigen Integrationsmerkmalen, vor allem jedoch der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers eine einmonatige Beziehung auch im Fall ihres Bestehens keine wesentliche Änderung der Sachlage darstellen würde, andererseits darauf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.02.2015 nicht in der Lage war, auch nur den Namen der vorgeblichen Freundin zu nennen und ebenso in der Bescheidbeschwerde keinerlei Angaben zu dieser erstattet wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.3.

Zu A)

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen (vgl. dazu auch VfGH, 18.06.2014, G 5/2014-9).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76). Eine solche Begründung findet sich in vorliegender Beschwerde nicht.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Vorbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2014 bzw. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 01.10.2014 sind in formelle Rechtskraft erwachsen.

Wie sich aus den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung ergibt, brachte der Beschwerdeführer im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren keine neuen Sachverhalte vor, die nicht schon zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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