W124 1426226-2•BVwG W124 1426226-2
W124 1426226-2Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W124 1426226-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2014, Zl. 820249301-2044527, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs.1Z1AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberichtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.05.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens, stellte am 01.03.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX BAG, in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig und auch sonst keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen sei. Aus der allgemeinen Lage (im Herkunftsstaat) könne kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer sei ein mobiler, nicht invalider, arbeitsfähiger Mann und sei davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und abgesehen von anfänglichen Schwierigkeiten nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werde. Schließlich wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan begründet.
3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (I.). Mit dem (unter II.) gefassten Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und wies die Angelegenheit insoweit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei begründend unter Punkt II.1. fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX ist, der Volksgruppe der Hazara angehört und schiitischen Glaubensbekenntnisses ist. Weiters dass er über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan verfügt, [...] gesund ist und bisher beruflich als Schweißer und Maurer tätig gewesen ist und auch am Bau gearbeitet hat.
Weiters wurde unter Punkt II.3. (Rechtliche Beurteilung) ua. wie folgt ausgeführt:
"Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Es fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen dahingehend, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der seiner konkreten Lebenssituation, in der er bereits im frühen Kindesalter samt seiner Familie von Afghanistan in den Iran reiste und bis dato nicht in sein Heimatland, in dem er auch keine familiären Verbindungen aufweisen kann, zurückkehrte, bei einer Rückkehr einer (allenfalls subsidiären Schutz begründenden) Gefährdung ausgesetzt wäre.
Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "zwar aktuell keinen engen Kontakt" mit seiner Heimat habe, er jedoch "in Iran in einem rein afghanischen Milieu unter Landsleuten aufgewachsen und sozialisiert" worden sei. Vor diesem Hintergrund stünde es für die belangte Behörde außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich etwa auch in Kabul niederlassen und aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen auch zurecht finden könne. Weiters könne er mit Unterstützung seiner im Iran lebenden Verwandten rechnen. Im Zuge der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde weiters aus:
"Zur Ihrer individuellen Situation wird weiters festgestellt, dass Sie im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei Ihnen handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Mann. Sie gehören keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es Ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sind, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten."
Diese nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes greift aber zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, aus der Provinz XXXX (Distrikt XXXX) zu stammen und über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan (umso weniger in Kabul) zu verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid auch nur eine einzelne, rudimentäre Feststellung über die konkrete Lage in XXXX enthält (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013):
"Die Volksgruppe der Hazara ist trotz nennenswerter Bestrebungen der Regierung, gegen historische ethnische Spannungen vorzugehen, weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt. Trotz der relativ stabilen Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellen, wie die Distrikte XXXX, XXXX und XXXX in der Provinz XXXX, hat sich die Sicherheitslage in der restlichen Provinz, einschließlich der Zufahrtsstraßen zu und von diesen Distrikten, verschlechtert.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)."
Zusammenschauend ist folglich festzuhalten, dass die belangte Behörde auch zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers keine ausreichend konkreten Feststellungen (insbesondere zur Sicherheitslage) getroffen hat (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013). Dies wäre aber notwendig gewesen, zumal sich die Sicherheitslage, wie vom Bundesasylamt festgestellt, verschlechtert hat. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, auseinandergesetzt (vgl. VfGH 07.06.2013, U565/2012; 11.12.2013, U2643/2012), wobei hier beachtlich ist, dass sich die Sicherheitslage nach den getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich der Zufahrtsstraßen verschlechtert hat. Insgesamt fehlen also tragfähige Feststellungen hinsichtlich der Heimatprovinz (vgl. VfGH 13.03.2013, 02185/12-15, 12.09.2013, 01842/2012).
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, nach Kabul zurückzukehren, doch ist dem entgegenzuhalten, dass für eine derartige sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid ebenfalls tragfähige Feststellungen fehlen. So ist auf die eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt: "Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert", sowie an anderer Stelle, "für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich".
Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
Zudem fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, denen zufolge auch außerhalb einer Rückkehr in einen Familienverband davon ausgegangen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (insbesondere hinsichtlich des Verlassens seiner Heimat im Alter von einem Jahr ohne zwischenzeitliche Rückkehr nach Afghanistan) und aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz XXXX, Distrikt XXXX) einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob diese für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wären.
Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
[...]
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG treffen will - das allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E)."
4. Anlässlich der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, vermutlich im Alter von einem Jahr von Afghanistan in den Iran gezogen zu sein und aus XXXX, XXXX zu stammen. Im Iran habe er in Teheran in XXXX gelebt, in der Stadt XXXX. Er sei nicht oft in XXXX gewesen, dies sei cirka 2 bis zweieinhalb Stunden Busfahrt von XXXX entfernt. Er habe dort keinen Aufenthaltsstatus gehabt. Er habe dort mit seiner Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder gelebt sowie mit seinem Stiefvater. In Afghanistan habe er keine Verwandten, seine Angehörigen lebten alle im Iran. In Österreich habe er keine familiären Beziehungen. Im Iran habe er die meiste Zeit seit seinem 14. Lebensjahr als Schweißer gearbeitet. Den Iran habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sonst habe er keine Probleme gehabt. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor Volksgruppenkämpfen und dass etwas passieren könnte, er könne nicht Dari; mit Leuten die vom Iran zurückkämen, würde man ganz anders umgehen. Er sei vom Iran über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich acht Monate aufgehalten und ein wenig gearbeitet habe. Auf eine Erörterung der Länderfeststellungen verzichtete er, ebenso auf eine Stellungnahme dazu. Sodann folgten Vorhalte zu seinen bisherigen Angaben.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und weiters gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.). Neben Feststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Sicherheitslage in Kabul, traf das Bundesamt Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer, nämlich, dass hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bereits rechtskräftig negativ entschieden sei und für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder eine Bedrohungssituation habe festgestellt werden können, noch dass er in eine ausweglose Situation gerate. Er könne auch in Afghanistan als Schweißer, Maurer oder Hilfsarbeiter tätig sein.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt dazu ua. aus:
"Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ihre Identität steht nicht fest. Soweit im Bescheid und Verfahren Ihr Name genannt wird, dient dies nur Ihrer Individualisierung und stellt Ihre Verfahrensidentität dar.
Auf Grund Ihrer Sprachkenntnisse ist Ihre Staatsangehörigkeit glaubhaft.
Ihre Angaben, dass Sie seit Ihrem ersten Lebensjahr im Iran, in XXXX, gelebt hätten, konnten Sie nicht glaubhaft machen. Sie hatten keinerlei nachvollziehbaren Kenntnisse zum Iran, im speziellen zu jener Region in der Sie quasi Ihr ganzes bisheriges Leben verbracht hätten. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie die Angaben zu Ihren Angehörigen aber auch zu Ihrem Aufenthalt im Iran aus asyltaktischen Gründen getätigt haben. So gaben Sie bei der Erstbefragung ja an, dass Sie im ersten Lebensjahr mit Ihrer Mutter, Ihrer Schwester, in Begleitung Ihres Onkels und Ihrer Großmutter, in den Iran gezogen wären.
[..]
-betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Wie bereits ausgeführt wurde, liegt keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, vor. Es ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre.
Wie bereits ausführlich erörtert, war Ihnen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. So ist auch nicht glaubhaft, dass Sie über keine Angehörigen in Afghanistan verfügen. Würden Ihre Angehörigen aber auch tatsächlich im Iran leben, dann würden Sie schon aus traditionellen Gründen von diesen Unterstützung bei Rückkehr in Ihr Heimatland erhalten. Unabhängig davon ist aber auch festzuhalten, dass Sie laut eigenen Angaben, 8 Monate in Griechenland gelebt und gearbeitet haben. Es war Ihnen also möglich, in einem für Sie völlig fremden Land mit fremder Kultur, ohne die dortige Sprache zu beherrschen, Ihre Existenz zu sichern und auch Ihre Weiterreise nach Österreich zu erwirtschaften.
Wenn Sie auch behaupten, dass Sie die Sprache Dari nicht sprechen könnten, ist auch dies wenig lebensnah und nicht plausibel. Unabhängig davon, dass Ihre Aufenthaltsdauer im Iran nicht glaubhaft ist, muss auch festgehalten werden, dass Dari und Farsi Sprechende keine Kommunikationsprobleme haben. Sie selbst gaben auch an, dass Sie seit Ihrem 14.Lebensjahr viel mit Afghanen Kontakt gehabt hätten.
Plausibel wäre zwar, dass man auf Grund eines Akzentes in der Sprache erkennen könnte, dass sich jemand im Iran länger aufgehalten hätte, es wäre aber auch in diesem Fall ein dadurch entstehendes Problem in Afghanistan wenig glaubhaft. Gerade aus dem Grunde, dass sehr viele Afghanen in den Iran gehen um dort zu arbeiten, wäre dies also nichts Ungewöhnliches.
Wenn Sie auch behaupten zwar aktuell keinen engen Kontakt mit Ihrer afghanischen Heimat zu haben, wären Sie jedoch im Iran in einem rein afghanischen Milieu unter Landsleuten aufgewachsen und sozialisiert worden. Vor diesem Hintergrund steht es für die Behörde außer Zweifel, dass Sie sich etwa in Kabul niederlassen können und sich Eingedenk Ihrer beruflichen Erfahrungen auch zurechtfinden würden. Ihre Kenntnisse als Schweißer und Maurer, auch Ihre Erfahrungen die Sie im Ausland gemacht haben (8 Monate Griechenland) würden Ihnen dabei gewiss auch behilflich sein. Würde man auch tatsächlich als Sachverhalt feststellen, dass Ihre Angehörigen im Iran leben würden, könnten Sie unzweifelhaft auch mit Unterstützung Ihrer Verwandten rechnen.
Ihnen kann somit eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie, von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten würden.
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.
Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal so viele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind jedoch neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen.
Laut den vorliegenden Unterlagen wird die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich daher als zufriedenstellend bezeichnet und wird die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Die Einreise über Kabul ist auf dem Luftwege möglich.
Zudem wird in den Unterlagen erwähnt, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt werden als jene aus dem Iran und Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben, um die Rückkehrer zu unterstützen.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Ansicht, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. IOM bezahlt beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF erst mit der Unterstützung vor Ort beginnt. Sowohl IOM als auch UNHCR bieten generelle Informationen für Rückkehrer an, die ihnen die Reintegration erleichtern sollen. Bereits am Flughafen bietet zum Beispiel IOM in einem eigenen Büro Rückkehrinformationen an. Rückkehrer erhalten auch ein "reintegration package". Außerdem stellt IOM grundsätzlich einen Geldbetrag in der Höhe von USD 2.000,- bis USD 6.000,- zur Verfügung, um zum Beispiel einen Geschäftsstart zu ermöglichen. Dieses Geld wird jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern an konkrete Projekte gekoppelt und nur dann zur Verfügung gestellt, wenn sich ein Rückkehrer selbständig machen möchte und einen konkreten Geschäftsplan vorweisen kann. Auch die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) unterstützt Rückkehrer. Von 2003-2007 gab es ein einheitliches Programm für alle Rückkehrer aus EU-Staaten. Dieses Programm wurde von IOM als sehr positiv bewertet.
IOM unterstützt in Österreich Rückkehrer: Im Jahr 2000 wurde ein Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Bundesministerium für Inneres und der IOM Wien unterzeichnet, welches die Grundlage der Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Unterstützten Rückkehr darstellt. Gleichzeitig konnten, mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds sowie ab 2112 im Zusammenhang mit dem "Afghanistan Return Plan", Projekte zur Förderung der Unterstützten Rückkehr getragen werden und die Teilnahme an internationalen Projekten (z.B. den Programmen "Return, Reception and Re-integration of Afghan Nationals to Afghanistan/RANA" und "Return of Qualified Afghans from the EU/ EU RQA") gewährleistet werden. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, können z.B. mit der Teilnehme an Programme zur Qualifizierung rechnen, etwa das WFP Programm, bei dem Lebensmittel für die Teilnahme an Qualifizierungskursen ausgegeben werden. Das Ministry of Refugees and Repatriation (MORR) versucht, Unterkünfte und Land für Rückkehrer in Provinzen im ganzen Land zur Verfügung zu stellen.
Die entscheidende Behörde geht jedenfalls davon aus, dass Sie keine asylrelevanten Probleme bei Rückkehr in Ihr Herkunftsland zu erwarten hätten."
Vor dem BFA wurden Sie nochmals dazu befragt und gaben im eklatanten Widerspruch dazu stehend an, dass auch zwei Tanten väterlicherseits mit Ihnen gemeinsam ausgereist wären. Schon in diesem Fall wäre es nicht plausibel warum Sie die angebliche Ausreise in Begleitung Ihrer Tanten so nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt hätten. Insbesondere auch deshalb, weil Sie dies ja offensichtlich nur aus Erzählungen wissen könnten, da eine bewusste Erinnerung an ein solches Ereignis im ersten Lebensjahr, wohl wenig glaubhaft wäre. Es wäre daher für die entscheidende Behörde durchaus glaubhaft, dass Sie durch diese Angaben vor dem BFA nochmals, aus asyltaktischen Gründen, wider dem tatsächlichen Sachverhalt zum Ausdruck bringen wollten, keine Angehörigen im Heimatland zu haben.
Da Sie ja behaupteten seit Ihrem ersten Lebensjahr im Iran gelebt zu haben, wurden Sie dazu befragt. Es war Ihnen jedoch nicht möglich nachvollziehbare Angaben dazu zu machen. Es war Ihnen auch nicht möglich Ihren Alltag im Iran zu schildern. Sie wurden gefragt wo Sie zuletzt, was konkret und wie lange, gearbeitet hätten. Sie gaben an:
"Die letzte Arbeit war in Teheran. Ich war als Schweißer tätig. Ich habe Außen Fassaden gemacht. Einfach Schweißer. Ich hatte keinen Status.". Da Sie zu der Stadt und Region XXXX keine nachvollziehbaren Angaben machen konnten, wäre es naheliegend, dass Sie tatsächlich als Arbeiter eine zeitlang in Teheran gelebt hätten. Dies ergibt sich auch aus Ihren Angaben einmal zum Pilgern in der Stadt XXXX bei der Moschee "XXXX" gewesen zu sein. Eine Moschee dieses Namens konnte aber in der Stadt XXXX nicht gefunden werden. Sehr wohl gibt es eine solche Moschee jedoch in der Stadt Teheran. In der Stadt XXXX gibt es jedoch die "XXXX", eine Sehenswürdigkeit der Stadt XXXX, von der Sie jedoch keine Kenntnis hatten. Es entspricht auch dem Amtswissen, dass viele Afghanen in den Iran reisen um dort zu arbeiten, Ihre Angehörigen zu unterstützen und sich auch die Weiterreise nach Europa zu erwirtschaften und zu organisieren.
Sie behaupteten auch in der Stadt "XXXX" gelebt zu haben. Diese Stadt würde zwischen XXXX und XXXX liegen. Es konnte jedoch auch keine Stadt dieses Namens auf der aktuellen Karte des Distriktes XXXX gefunden werden. Nachdem Sie die Stadt XXXX erwähnten, wurden Sie aufgefordert die Wegstrecke von XXXX zur Stadt XXXX zu beschreiben. Hätten Sie tatsächlich in dieser Region 20 Jahre Ihres Lebens verbracht, und hätten auch immer wieder zu anderen Arbeitsstätten reisen müssen, wäre es nicht plausibel, dass Sie dann keine nachvollziehbaren Angaben zu dieser Region machen konnten. Sie müssten auf dieser Wegstrecke durch die Städte XXXX und XXXX reisen. Dass Sie diese Städte aber nicht erwähnten ist weiteres Indiz für Ihre völlig fiktiven Angaben.
Da Sie auch behaupteten mit dem Zug von der Stadt XXXX Ihren Reiseweg begonnen zu haben, wurden Sie nach dem Bahnhof der Stadt XXXX gefragt. Sie gaben dazu an: "XXXX hat gar keinen Bahnhof." Auch dies ist Indiz für völlig fiktive Angaben, den die Stadt XXXX verfügt, laut Stadtplan, sehr wohl über einen Bahnhof der auch zentral gelegen ist.
Sie gaben vor dem BFA auch an, dass Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen haben. Auf die Frage wann Sie den letzten Kontakt gehabt hätten, gaben Sie an: "Manchmal rufe ich an, manchmal rufen die an." Auch Ihre weiteren Angaben vor dem BFA dazu, verweisen darauf, dass Sie auch hierzu offensichtlich unwahre Behauptungen aufstellten. So wurden Sie gefragt welche Telefonnummer Sie wählen würden um Ihre Angehörigen zu kontaktieren. Sie gaben an: "Es ist so öffentliche Telefonzentrale, von dort rufen sie an.". Da Sie aber zuvor unmissverständlich behaupteten selbst anzurufen wurden Sie gefragt ob Sie unwahre Angaben machen würden, und gaben Sie an: "Ich rufe einen Nachbarn an. Ich weiß aber auch nicht ob er rübergehen kann und sie holen." Wie der Nachbar heißen würde und welche Nummer Sie wählen würden, beantworteten Sie dann mit: "Es ist ein Mädchen. Sie heißt XXXX. Ihre Nummer wäre XXXX." Auch dies sieht die entscheidende Behörde als Indiz dafür, dass Sie offensichtlich situativ Ihre fiktiven Angaben anzupassen versuchten. Sie wurden dann auch gefragt ob nun ein Mädchen namens "XXXX" nach wählen dieser Telefonnummer abheben würde und diese Person dann auch wissen würde wo sich Ihre Mutter befindet, und gaben Sie an: "Es ist ein Wertkartenhandy. Man weiß nicht wielange es diese Nummer gibt." Dazu ist auch festzuhalten, dass laut Ihren Angaben, eine Schwester von Ihnen den Namen "XXXX" trägt. Sie selbst geben, dies zum Vorhalt gemacht an, dass zufällig so wäre.
Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie zwar vielleicht wirklich eine Zeit lang im Iran gelebt und gearbeitet haben, dass Ihre Angaben quasi Ihr ganzes Leben im Iran verbracht zu haben und keine Angehörigen mehr in Afghanistan zu haben, lediglich aus asyltaktischen Gründen erfolgten.
Dass Ihnen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen war, ist auch in Ihren Angaben zum Reiseweg begründet. So gaben Sie bei der Erstbefragung an, dass Ihre gesamte Reise, also vom Iran bis Österreich, 4 1/2 Monate in Anspruch genommen hätte. Vor dem BFA wurden Sie dazu nochmals befragt gaben Sie an ungefähr 8 Monate lang in Griechenland gelebt und gearbeitet zu haben.
Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen, geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass Sie grundsätzlich gesund sind, also weder an einer schweren Erkrankung leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.
Die Feststellung, dass Sie nicht verheiratet sind und keine Kinder haben, ergibt sich aus Ihren glaubhaften Angaben dazu.
Auf Grund Ihrer nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben ergeben sich die Feststellungen, dass Sie den Beruf eines Schweißers praktisch erlernt haben und zusätzlich als Hilfsarbeiter tätig waren."
In dem als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt wurde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein mobiler, nicht invalider, arbeitsfähiger Mann sei und es ihm frei stehe, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Es sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werde. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung unter Spruchpunkt II.
6. In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer ua. die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan sowie jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Weiters zitierte er Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan und führte aus, dass diese danach äußerst schlecht sei und für die Bevölkerung die tägliche Bedrohung eines Angriffes von Seiten der Taliban, Al-Qaida oder anderen illegalen bewaffneten Gruppierungen bestehe. Ebenso entspreche die Behauptung der Behörde, dass es ihm möglich wäre, eine Arbeit zu finden, nicht der Realität in Afghanistan. Es herrsche Arbeitslosigkeit und Armut, sodass die Lebensexistenz der Menschen bedroht sei. Ein Aufenthalt an einem anderen Ort (innerstaatliche Fluchtalternative) sei ihm ebenfalls nicht möglich. Er könne mit keiner nennenswerten Unterstützung im Heimatland rechnen. Auch aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sei nachzulesen, dass es zuletzt einen erheblichen Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen gegeben habe.
Beigelegt war eine handschriftliche Begründung folgenden Inhalts:
"Ich, Mustafa Hussaini, war noch ein Kind, als einige Personen meinen Vater mit Gewalt mitnahmen. Wir wußten nicht, wohin man ihn entführte.
Nun kann ich nicht in so einem Land zurück kehren, in welchem mein leiblicher Vater spurlos verschwand und bis dato kein Lebenszeichen von ihm gefunden wurde. In diesem Land (Anmerkung d. Übersetzers: Afghanistan) wurde ich obdachlos. Ich habe keine Ahnung über die Kultur und der Sprache Afghanistans. Obwohl ich selbst ein Afghane bin, habe ich jedoch kein Wissen über die Kultur und Traditionen der Afghanen.
Wir, Hazaras, haben in den meisten Gegenden Afghanistans keine Sicherheit. Wie kann ich in einem Land leben, welches mir nur durch Name bekannt ist.
Ich verbrachte die meiste Zeit meines Lebens im Iran. Ich kenne keine afghanische Kultur. Ich war die meiste Zeit meines Lebens in einem fremden Land aufhältig. Ich konnte keine Schule besuchen, weil ich keine Dokumente besaß.
Ich habe niemanden / keine Familie in Afghanistan. Wie kann ich in so einem Land zurückkehren?
Afghanistan ist wie ein fremdes Land für mich.
Die Leute nützen die Personen aus, welche aus dem Iran zurückkehren. Auch im Iran verhalten sich die Menschen gegenüber uns, wie wenn sie mit Tieren umgehen würden.
Obwohl ich die meiste Zeit meines Lebens im Iran verbrachte, hatte ich keine Dokumente.
Sie gingen mit uns um, wie sie mit den Tieren umgingen.
Ich habe in Österreich um Asyl angesucht, weil ich für den Rest meines Lebens ohne Schwierigkeiten und ohne Verspottung leben wollte.
Ich erfuhr erst jetzt, wie sich die Menschen in der modernen Welt verhalten und wie die moderne Gesetzgebung ist. Ich fand nun die Bedeutung des Lebens heraus.
Ich bedanke mich, dass Republik Österreich mir einen Platz gegeben hat.
Unterschrift
Unleserlich"
7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
"[...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: In Dari.
R befragt den Beschwerdeführer ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob diese geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführ ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Es geht mir gut.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er die Wahrheit sagen wird.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja.
[...]
Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.
R: Haben Sie dieses Schriftstück geschrieben?
BF: Nein. Ein Freund von mir hat es geschrieben.
R: Was ist der Inhalt dieses Schreiben?
BF: Ich habe meinem Freund im Zimmer die Probleme die ich hatte erzählt. Er hat dieses Schreiben für mich verfasst.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, was drinnen steht.
R: Spruchpunkt I wurde bereits vom BVwG als negativ beurteilt.
BF: Ja, das weiß ich.
R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.
BF: Ich lebte in XXXX, Jaghuri, Sang-e masha.
R: Was ist Ihre Heimatadresse?
BF: Ich war ein Jahr alt, als wir dort lebten.
R: Wo lebten Sie "dort"?
BF: Ich war ein Jahr alt, als mein Vater verstorben ist. Danach haben wir Afghanistan verlassen.
R: Wo haben Sie dann gelebt, wie Sie ein Jahr alt waren, und Afghanistan verlassen haben?
BF: Wir sind dann in den Iran gegangen.
R: Von wo aus sind Sie in den Iran gegangen?
BF: Ich war sehr klein, ich weiß es nicht.
R: Wo haben Sie vorher gelebt, in Afghanistan?
BF: In XXXX, Jaghuri, Sang-e masha.
R: Wie war dort die genaue Adresse?
BF: Wenn man im Internet Jaghuri eingibt, dann findet man Sang-e masha.
R: Wo war die genaue Adresse, wo Sie gewohnt haben?
BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass wir in XXXX, Jaghuri, Sang-e masha lebten.
R: Haben Sie Geschwister?
BF: Eine Schwester und eine Halbschwester von einem anderen Vater.
R: Wie heißen Ihre Schwestern?
BF: XXXX und XXXX ist die Halbschwester.
R: Wie heißen sie mit Familiennamen?
BF: HOSSEINI.
R: Wo leben Ihre Schwestern?
BF: Sie leben im Iran.
R: Wo im Iran?
BF: In XXXX (phonetisch).
R: Aus welchen Familienangehörigen besteht Ihre Familie?
BF: Meine Mutter, meine zwei Schwestern, meine Großmutter mütterlicherseits, mein Stiefvater und einem Onkel mütterlicherseits. Es gibt dann noch eine Schwester meines Stiefvaters, mit ihr haben wir aber keinen Kontakt.
R: Wo leben die von Ihnen genannten Personen?
BF: Sie leben im Iran, in XXXX.
R: Seit wann haben Sie im Iran gelebt?
BF: Ich lebte 21 Jahre im Iran.
R: Wie lange haben Sie im Afghanistan gelebt?
BF: Kurz vor meinem zweiten Lebensjahr gingen wir in den Iran. Meine Schwester war ein Jahr alt, als wir weggegangen sind.
R: Sind Sie später vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: In Afghanistan herrscht Krieg. Ich habe meinen Vater verloren. Meine Mutter redet schlecht über Afghanistan. In Afghanistan ist es sehr schwierig für einen Hazara zu leben.
R: Leben außer den von Ihnen genannten verwandten Personen noch andere verwandte Personen in Afghanistan?
BF: Ich habe in Afghanistan niemanden.
R: Haben Sie dort Onkel oder Tanten oder andere Verwandte?
BF: Nein, ich habe niemanden in Afghanistan.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie genossen?
BF: Ich habe keine Schule besucht. Ich habe das Schweißen gelernt.
R: Wo haben Sie das gelernt?
BF: Im Iran.
R: Von wem?
BF: Von dem Mann, bei dem ich arbeitete.
R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich habe gearbeitet. Ich habe von klein auf gearbeitet.
R: Als was?
BF: Ich habe alle möglichen Arbeiten gemacht. Im Iran wird man ohne Arbeitsgenehmigung sehr schlecht behandelt. Da ist man gezwungen, jede Arbeit zu machen.
R: Wie hat Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten?
BF: Sie arbeiteten alle.
R: Als was?
BF: Meine Mutter und meine Schwestern putzten andere Haushalte.
R: Wieso sind Sie nicht im Iran geblieben?
BF: Ich hatte keine Bildung, keine Aufenthaltsberechtigung. Ich durfte dort nicht arbeiten.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich zurückkehre nach Afghanistan, wüsste ich nicht, was ich dort machen sollte. Erstens herrscht dort Krieg. Zweitens werde ich als Hazara schlecht behandelt. Ich habe meinen Vater nicht gesehen, damit meine ich, dass ich mich an ihn nicht mehr erinnern kann. Wenn sie merken, dass man aus dem Iran gekommen ist, wird man auf eine sehr schlechte Art und Weise behandelt.
R: Haben Sie jemals in Kabul oder Mazar-e Sharif oder ähnlichem gewohnt?
BF: Nein.
Auf Nachfrage des Richters an den Dolmetscher inwiefern beim BF ein Dialekt erkennbar ist, führt dieser aus, dass er an der Aussprache des BF erkennen kann, dass er sich über einen langen Zeitraum im Iran aufgehalten hat, da er teilweise mehr Farsi als Dari spricht.
[...]
Der R bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis:
1. Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
1.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten XXXX, XXXX und XXXX betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). XXXX stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXXs führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach XXXX als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte XXXX und XXXX, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Die Angaben entsprechen der Wahrheit. Die Hazaras zählen zu einer Minderheit, darum hatten sie immer Probleme in Afghanistan.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens. Er stammt aus XXXX im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, wo er bis zu einem Alter von etwa einem Jahr gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist sodann mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Iran geflüchtet, wo er mit seinen Geschwistern, seiner Mutter und seinem Stiefvater bis zu seiner Ausreise lebte. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. Der Beschwerdeführer hat im Iran an verschiedenen Orten ua. als Schweißer gearbeitet. Er spricht mehr Farsi als Dari.
Am 01.03.2012 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, hinsichtlich der Asylfrage rechtskräftig negativ entschieden.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Anderweitige Ausschlussgründe liegen nicht vor.
1.2. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:
Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits in seiner Entscheidung vom XXXX davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im frühen Kindesalter samt seiner Familie von Afghanistan in den Iran reiste und bis dato nicht mehr in sein Heimatland, wo er auch keine familiären Bindungen aufweisen kann, zurückkehrte. Es ging ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX stammt und bereits als Schweißer und Maurer auf dem Bau berufstätig war. Außerdem ergibt sich dies auch aus den nachvollziehbaren und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der nunmehr durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere aus seinen Sprachkenntnissen, wonach er im Verlauf der Verhandlung zunehmend mehr Farsi als Dari sprach, sodass er sich wohl längere Zeit im Iran aufgehalten hat. Aber selbst wenn dies -unmaßgeblicher Weise- nicht der Fall wäre, so ist zufolge obiger Feststellungen davon auszugehen, dass er jedenfalls aktuell über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers vom XXXX zu seinen Lebensumständen durchwegs schlüssig und plausibel und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die umfangreichen Recherchen samt beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran erweisen sich damit als nicht mehr erforderlich, vielmehr wäre durch Feststellungen zum Herkunftsdistrikt bzw. zur Herkunftsprovinz zu klären gewesen, inwiefern der Beschwerdeführer unter diesen Umständen bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer (allenfalls subsidiären Schutz begründenden) Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesem klaren Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamt - entgegen der bestehenden Bindungswirkung dieser Entscheidung (s. dazu Anmerkung 14 zu § 28 VwGVG im Taschenkommentar "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren", Fister/Fuchs/Sachs) - jedoch nicht entsprochen.
Die Feststellung über die rechtskräftig negative Entscheidung in der Asylfrage ergibt sich aus den angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung über seine Unbescholtenheit resultiert aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 01.03.2012 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2. 1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.3014, Zl. W220 1426226, (unter Spruchpunkt I.) rechtskräftig abgewiesen.
3.2.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung geht. Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 %; auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Auf Grund des fast völligen Fehlens von Nato-Präsenz konnten die Taliban und Al-Qaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze. Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten XXXX, Jahatu und XXXX betroffen. Der Weg von XXXX nach XXXX stellt sich als besonders gefährlich dar.
Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügt, sodass ihm auch eine Rückkehr nach XXXX nicht zumutbar ist. Seine Mutter und Geschwister leben seit dem Tod des Vaters mit dem Stiefvater des Beschwerdeführers im Iran. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Unterstützung von diesen zu rechnen hätte. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz XXXX kann ihm überdies schon im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage nicht zugemutet werden.
Da der Beschwerdeführer in Afghanistan danach in seiner Heimatprovinz XXXX über keine sozialen oder familiären Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt XXXX oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX, zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern.
3.2.4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 8 Abs. 3a AsylG 2005 liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht vor.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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