W162 2014941-1•BVwG W162 2014941-1
W162 2014941-1Tribunal Administrativo Federal20 de fev. de 2015
Anrechnung, Einkommen, Notstandshilfe, Witwenversorgungsanspruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 04.09.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2014, GZ: 2014-0566-9-001871, betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin bezog bis 03.02.2013 Arbeitslosengeld und machte am 25.08.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße Notstandshilfe geltend. Bei der Antragsabgabe am 04.09.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie der von der Pensionsversicherungsanstalt an die Beschwerdeführerin gerichteten Pensionsbestätigung vor. Daraus ging hervor, dass ihre Witwenpension ab 01.01.2014 € 891,04 netto beträgt.
Das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße wies mit Bescheid vom 04.09.2014 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom 25.08.2014 mit folgender Begründung ab: "Trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen übersteigt das anrechenbare Einkommen der von Ihnen bezogenen Witwenpension ab 25.08.2014 Ihren Anspruch aus Notstandshilfe."
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 19.09.2014, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen anführte, dass sie seit 26.10.2012 laufend Witwenpension beziehe. Sie stimme der belangten Behörde insofern zu, dass die von ihr bezogene Witwenpension ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Ihre Beschwerde richte sich hingegen auf die Zuerkennung von Pensionsversicherungszeiten.
Rechtlich führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerb von Versicherungszeiten verletzt werde. § 34 Abs. 1 AlVG regle den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch von Personen, die ausschließlich infolge der Anrechnung von Partnereinkommen keine Notstandshilfe erhalten. Bei Witwen-/Witwerpensionen handle es sich unzweifelhaft um Einkünfte iSd § 34 Abs. 1 AlVG, und zwar um eine Art der Unterhaltsersatzleistung. Der Begriff des "Partnereinkommens" in dieser Bestimmung sei unbestimmt, und die Behörde demnach zu einer verfassungskonformen Auslegung verpflichtet. Der Gesetzgeber habe offensichtlich Fälle des Ablebens eines Partners nicht bedacht, es handle sich somit um eine planwidrige Gesetzeslücke. Das Gesetz, auf welches sich die Entscheidung der Behörde stütze, verletze die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz. Während das eigene Einkommen zum Wegfall einer Notlage führe, handle es sich bei der Witwenpension um kein eigenes Einkommen, sondern eine Unterhaltsersatzleistung. Wenn der Ehepartner lebe, führe Unterhalt einerseits zum Wegfall der Notlage, aber auch zur Begründung von Versicherungszeiten gem. § 34 Abs. 1 AlVG. Die Witwen-/Witwerpension gelte somit als Ersatzleistung des Staates für Unterhalt.
Zusammenfassend ausgeführt, seien Unterhaltsleistungen mit der Witwen-/Witwerpension gleichzusetzen. Wenn nun der Unterhalt des Partners gem. § 34 Abs 1 AlVG zum Wegfall der Notlage aber zur Anrechnung von Versicherungszeiten führe, dann müsse eine Leistung, die diesen durch Tod entfallenden Unterhalt (=Witwenpension) ersetzen soll, ebenfalls zur gleichen Anrechnung von Versicherungszeiten führen. Die Beschwerdeführerin erfülle somit durch den Bezug der Witwenpension den Tatbestand des § 34 Abs. 1 AlVG. Die belangte Behörde wende die Bestimmung rechtswidrigerweise dahingehend an, dass sie nur lebende Ehegatten erfasse. Durch das Fehlen einer sachlich begründeten Differenzierung der Einkommensart werde der Gleichheitssatz gem. Art. 7 B-VG verletzt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe mangels Notlage gemäß § 33, 56 AlVG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass derjenige, der ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten (bzw. der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe, für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe habe. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen führte die belangte Behörde weiter aus, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Davon ausgenommen sei lediglich Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteige.
Zur Erzielung eines Einkommens aufgrund einer Witwenpension sei kein Aufwand erforderlich. Die Höhe der Witwenpension der Beschwerdeführerin betrage ab 01.01.2014 € 891,01 netto. Somit ergebe sich nachstehende Berechnung ihres Anspruches ab 25.08.2014:
"Nettoeinkommen aus der Witwenpension (gerundet): € 891,00
anrechenbares Einkommen (gerundet) € 891,00 x 12 Monate/365 Tage
ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 29,29 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge €
20,61."
Der Anrechnungsbetrag aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin aus ihrer Witwenpension übersteige daher ihren Anspruch auf Notstandshilfe.
Zum Beschwerdeeinwand, dass es sich bei Witwen-/Witwerpensionen unzweifelhaft um Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 AlVG handle, da es sich bei diesen um eine Art der Unterhaltsleistung handle, wurde auszuführen, dass der Gesetzestext eindeutig sei: "..Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe, habe für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe."
Eine Gleichstellung dieses angeführten Einkommens eines Partners mit dem eigenen Einkommen aus Witwen-/Witwerpensionen sei nicht zulässig. Zudem verweise § 36a Abs. 2 AlVG zur Einkommensbestimmung auf § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz, wonach Einkommen als Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten gelte. Zu den in § 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz aufgezählten Einkunftsarten würden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angeführt und diesbezüglich auf § 25 Einkommenssteuergesetz verwiesen. Gemäß § 25 Abs. 2 lit a Einkommenssteuergesetz zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen - somit auch Witwenpensionen.
Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG iVm § 5 Abs. 1 Notstandshilfe-VO sei das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen - damit auch eine Witwenpension - auf seinen im Folgemonat gebührenden Notstandshilfeanspruch anzurechnen, sofern es die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Der Anrechnungsbetrag aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin aus der Witwenpension übersteige ihren Anspruch auf Notstandshilfe.
Die vorzitierten Gesetzestexte würden der derzeit geltenden zwingenden Gesetzeslage entsprechen und keine Ermessung dahingehend zulassen, dass eine Witwen-/Witwerpension, die aufgrund ihrer Höhe einen Notstandshilfebezug ausschließe, zu einem Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung führe. Jegliche Analogie eines Einkommens eines Partners mit einer Witwen-/Witwerpension sei auszuschließen.
Dem weiteren Beschwerdeeinwand, dass der Unterhalt des Partners gemäß § 34 Abs 1 AlVG zwar zum Wegfall der Notlage, aber zur Anrechnung von Versicherungszeiten führe, wurde entgegengehalten, dass der gesetzliche Unterhalt des Partners, der aufgrund seiner Höhe einen Notstandshilfebezug ausschließe, nicht zu Anrechnungen von Versicherungszeiten führe, da der gesetzliche Unterhalt ebenfalls ein Einkommen des Arbeitslosen sei. Auch Personen, deren gesetzlicher Unterhalt den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige, seien demnach nicht in der Krankenversicherung für Arbeitslose einbezogen. Am Rande wurde dazu angemerkt, dass für Kunden, die von einer derartigen Abweisung ihrer Notstandshilfe aufgrund der Höhe des gesetzlichen Unterhaltes betroffen seien, die Möglichkeit bestehe, unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens des Arbeitsmarktservice bei der zuständigen Gebietskrankenkasse eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung unter besonders günstigen Konditionen abzuschließen.
Das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin übersteige aufgrund des Ausmaßes ihrer Witwenpension die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe. Ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung - der ausschließlich dann vorliege, wenn es wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Partners mangels Notlage zu keinem Anspruch auf Notstandshilfe komme - bestehe nicht.
Im dagegen erhobenen Vorlageantrag stimmte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde insofern zu, dass sie aufgrund ihres Bezuges der Witwenpension keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Ihr Begehren richte sich jedoch auf die Zuerkennung von Pensionsversicherungszeiten. Begehrt werde, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen, in eventu wurde begehrt, den Bescheid in verfassungskonformer analoger Anwendung des § 34 Abs. 1 AlVG dahingehend abzuändern, dass eine rückwirkende Einbindung in die Pensionsversicherung sowie eine Speicherung bzw. Eintragung der aufgrund der Notstandshilfezeiten fehlenden Versicherungszeiten ("Qualifikation 13") im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung erfolge.
Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf das Vorbringen in ihrer Beschwerde. Demnach hätten Personen, die ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Partnereinkommens keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, gemäß § 34 Abs. 1 erster Satz AlVG für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Dass dies für die Bezieher von Witwen- bzw. Witwerpensionen nicht gelte, stelle eine planwidrige Gesetzeslücke und Gleichheitswidrigkeit dar, da die Beschwerdeführerin aufgrund des Bezuges der Witwenpension lediglich kranken- aber nicht pensionsversichert sei. In der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.10.2014 werde als Begründung angegeben, dass die dem Bescheid zugrunde gelegte gesetzliche Bestimmung der derzeit geltenden zwingenden Rechtslage entspreche. Da die Beschwerdeführerin mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei, beantrage sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 15.12.2014 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe durch die Rechtsanwaltsgesellschaft Freimüller/Obereder/Pilz.
Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 16.12.2014 unter Anschluss sämtlicher Akten des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezog bis 03.02.2013 Arbeitslosengeld und machte am 25.08.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße Notstandshilfe geltend. Bei der Antragsabgabe am 04.09.2014 legte sie eine Kopie der von der Pensionsversicherungsanstalt an die Beschwerdeführerin gerichteten Pensionsbestätigung (datiert mit Jänner 2014) vor, wonach ihr ab 01.01.2014 eine Witwenpension in der Höhe von € 891,04 netto zustehe.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße vom 04.09.2014 wurde der Antrag auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin vom 25.08.2014 mit der Begründung abgewiesen, dass ihr anrechenbares Einkommen aus Witwenpension ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2014 wurde die dagegen erhobene Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe mangels Notlage abgewiesen.
Das Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße hat zu Recht festgestellt, dass das anrechenbare Einkommen der bezogenen Witwenpension den Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt und ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung nicht besteht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es ist darauf zu verweisen, dass im Vorlageantrag die Korrektheit der angekämpften Beschwerdevorentscheidung von der Beschwerdeführerin dahingehend selbst bestätigt wurde, indem sie selbst ausdrücklich angab, dass sie wegen ihres Bezugs der Witwenpension keinen Anspruch auf Notstandhilfe habe.
Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG iVm § 5 Abs. 1 Notstandshilfe-VO ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen, sofern es die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, auf seinen im Folgemonat gebührenden Notstandshilfeanspruch anzurechnen. Es ist Regelungszweck von § 36 Abs. 3 AlVG iVm § 5 Abs. 1 Notstandshilfe-VO, dass das Einkommen des Arbeitslosen auf seinen im Folgemonat gebührenden Notstandshilfeanspruch anzurechnen ist. § 36a AlVG verweist zur Definition von Einkommen auf § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Demnach fällt unter den Einkommensbegriff der Gesamtbetrag der Einkünfte. Dazu zählen gem. § 25 Abs. 2 lit. a Einkommensteuergesetz auch Einkünfte aus inländischen Pensionskassen, wozu auch zweifelsfrei Einkünfte aufgrund von Witwenpensionen gehören. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass Witwenpensionen zum eigenen Einkommen zählen (VwGH vom 11.05.1993, 92/08/0087): "... Die ganz allgemein gehaltene Frage nach einem "eigenen Einkommen" im Antragsformblatt auf Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit beispielsweise aufgezählten Arten des Einkommens (zB Alterspension, Invaliditätspension, Rente aus der Kriegsopferversorgung oder aus der Opferfürsorge, Unterhaltsleistung, Alimente, Erziehnungsbeitrag, Unfallrente, Einkommen aus Vermietung oder Hausbesorgertätigkeit ua) hätte die Bf - ungeachtet des behaupteten Rechtsirrtums, eine Witwenpension stelle kein eigenes Einkommen des Arbeitslosen dar, - veranlassen müssen, entsprechend dem Zweck der Angaben im Antragsformblatt, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht..." Da die Witwenpension somit zum eigenen Einkommen zählt, erfolgt im gegenständlichen Fall eine Anrechnung auf die Notstandshilfe.
§ 34 Abs. 1 AlVG sieht ausdrücklich vor "...Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe...". Diese Bestimmung ist klar formuliert und bezieht sich ausdrücklich auf das Einkommen des Partners, jedoch nicht das eigene Einkommen des Leistungsbeziehers aus der Arbeitslosenversicherung. Da, wie oben bereits ausgeführt, Witwenpensionen zu eigenen Einkommen zu zählen sind, kommt diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung zu schließen wäre, besteht nicht. Der erkennende Senat schließt jegliche Analogie eines Einkommens eines Partners mit einer Witwen-/Witwerpension aus.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 leg. cit. ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens einer zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Dabei ist auf das tatsächliche Einkommen des Arbeitslosen abzustellen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Die in § 36 Abs. 2 AlVG und § 2 Abs. 2 NH-VO gesetzlich geregelten Bestimmungen normieren zwingend die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und die seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners. Daraus folgt, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse eine konkrete Gegenüberstellung von Ausgaben und Einkommen des Arbeitslosen und seines Partners vorgenommen werden. Dabei sind auf die Notstandshilfe ausschließlich die im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossenen Einkünfte anzurechnen. Dabei legt § 36 Abs. 3 lit. b. sublit. a. AlVG fest, dass vom Einkommen des Partners bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 653).
Gemäß § 4 Abs. 1 NH-VO ist Notlage nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt.
Die Beschwerdeführerin bezieht keine der in § 4 Abs. 1 NH-VO Leistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters.
Gemäß § 33 Abs. 4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis 03.02.2013 Arbeitslosengeld bezogen hat und am 25.08.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße einen Antrag auf Notstandshilfe stellte. Bei der Antragsabgabe am 04.09.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie der von der Pensionsversicherungsanstalt an die Beschwerdeführerin gerichteten Pensionsbestätigung vor, woraus hervorgeht, dass ihre Witwenpension ab 01.01.2014 € 891,04 netto beträgt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 04.09.2014 wurde der Antrag auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass ihr anrechenbares Einkommen aus Witwenpension ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2014 wurde die Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe mangels Notlage gemäß §§ 33, 56 AlVG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.
Die für die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs im gegenständlichen Fall relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
"§ 34. Abs. 1 AlVG
Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gem § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
§ 2 Abs. 1 der nach § 36 Abs. 1 AlVG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.73 (BGBl. Nr. 352/1973 - NH-VO) in geltender Fassung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe:
Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
§ 2 Abs. 2 NH-VO:
Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
§ 36 Abs. 1 AlVG
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
§ 36 Abs. 3 AlVG
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
§ 5 Abs. 1 NH-VO:
Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs 2, sowie von Einkommen gem. § 3 Abs 1 Z 4 lit a und Z 5 lit a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
(2) Ein Einkommen, das den im § 5 Abs 2 lit c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. (BGBl Nr 240/1996)
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.
§ 5 Abs.2 ASVG:
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens € 30,35 (alle Beträge gültig für 2014), insgesamt jedoch von höchstens €
395,31 gebührt oder
für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als €
395,31 gebührt.
An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.
§ 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG)
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
§ 2 Abs. 3 EStG
Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
§ 25 Abs. 2 EStG
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind
a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
aa) vom Arbeitnehmer,
bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.
c) Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
d) Bezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.
e) Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird."
3.6. Gemäß § 36 Abs 3 AlVG iVm § 5 Abs. 1 Notstandshilfe-VO ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen, sofern es die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, auf seinen im Folgemonat gebührenden Notstandshilfeanspruch anzurechnen. Da die Witwenpension, wie oben ausführlich ausgeführt, zum eigenen Einkommen des Arbeitslosen zählt, gilt die Anrechnung auch für diesen Fall.
Im dagegen erhobenen Vorlageantrag stimmte die Beschwerdeführerin sogar der belangten Behörde insofern zu, dass sie wegen des Bezuges der Witwenpension keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Ihr Begehren richtete sich jedoch auf die Zuerkennung von Pensionsversicherungszeiten. Begehrt wurde von ihr insbesondere, den Bescheid in verfassungskonformer analoger Anwendung des § 34 Abs. 1 AlVG dahingehend abzuändern, dass eine rückwirkende Einbindung in die Pensionsversicherung sowie eine Speicherung bzw. Eintragung der aufgrund der Notstandshilfezeiten fehlenden Versicherungszeiten ("Qualifikation 13") im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung erfolge.
§ 36 Abs 3 AlVG iVm § 5 Abs. 1 Notstandshilfe-VO entsprechen der derzeit geltenden Gesetzeslage, die in Hinblick auf ihren Regelungszweck keinen Ermessensspielraum dahingehend zulässt, dass eine Witwen-/Witwerpension, die aufgrund ihrer Höhe einen Notstandshilfebezug ausschließt, zu einem Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung führt; jegliche Analogie des Partnereinkommens mit einer Witwen-/Witwerpension ist in diesem Zusammenhang auszuschließen.
3.7. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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