W151 2006468-1•BVwG W151 2006468-1
W151 2006468-1Tribunal Administrativo Federal20 de fev. de 2015
Ermittlungspflicht, Grenzgänger, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zuständigkeit
W151 2006468-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt Schebesta und Kurt Zangerle über die Beschwerde vom 21.01.2014 des Beschwerdeführers XXXX, GZ XXXX, gegen den Bescheid des AMS vom 07.01.2014, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Wiener Neustadt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Herr XXXX (in der Folge BF) brachte am 02.12.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld in der regionalen Geschäftsstelle Wiener Neustadt ein. Darin war ersichtlich, dass er ungarischer Staatsbürger und geschieden ist. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister vom 02.12.2013 ergab, dass der BF seit 18.11.2013 mit Hauptwohnsitz in XXXX, in Österreich gemeldet war. Davor war er noch nie in Österreich gemeldet gewesen. Laut Hauptverbandsauszug vom 13.03.2014 hat der BF vom 02.04.2012 bis 02.12.2012 bei der XXXX in 7024 Hirm gearbeitet und hat vom 03.12.2012 bis 04.12.2012 eine Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis und vom 05.12.2012 bis zum 03.12.2013 Krankengeld bezogen.
In einer niederschriftlichen Befragung am 02.12.2013 in der Regionalen Geschäftsstelle Wiener Neustadt gab der BF bekannt, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich keinen Wohnsitz gehabt habe und täglich in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Weiters gab er an, keine Adresse mehr in Ungarn zu haben, da er seine Wohnung verkauft habe.
Dem Antrag auf Arbeitslosengeld wurde seitens des BF eine Krankenstandsbescheinigung für die Zeit vom 13.11.2012 bis zum 03.12.2013 der Burgenländischen Gebietskrankenkasse beigelegt, ebenso hat der BF am 02.12.2013 die Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG beigelegt.
Mit Bescheid vom 07.01.2014, zugestellt am 13.01.2014, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.12.2013 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 1 lit f iVm Artikel 65 Abs. 2 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 17.01.2014, eingelangt am 21.01.2014, fristgerecht Beschwerde. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass er seit 18.11.2013 in XXXX im Bezirk Wiener Neustadt - Land wohne und seine ungarische Wohnung aufgegeben habe. Er fahre auch nicht jede Woche nach Ungarn, sondern nur gelegentlich, um seine Verwandten zu besuchen.
Mit Schreiben vom 03.02.2014 wurde der BF aufgefordert in der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen und eine Bestätigung über die Aufgabe des ungarischen Wohnsitzes vorzulegen. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, sei der BF erneut aufgefordert worden, eine Abmeldebestätigung aus Ungarn vorzulegen.
Am 10.03.2014 legte der BF persönlich ein, vom Ungarischen ins Deutsche übersetztes, behördliches Zeugnis vom 03.03.2014 vor, wonach er bis 28.01.2014 in Ungarn wohnhaft gewesen sei und erst am 28.01.2014 mit der Absicht der Niederlassung im Ausland Ungarn verließ.
Am 24.03.2014 gab der BF eine Stellungnahme ab, wonach er seit 18.11.2013 in XXXX, XXXX, im Haus der Schwester der Lebensgefährtin wohnt. Seine Lebensgefährtin sei derzeit noch in Ungarn wohnhaft, da ihr kleiner Sohn dort in den Kindergarten gehe und sie noch einige Angelegenheiten vor der endgültigen Übersiedlung regeln müsse. Er dürfe vorerst gratis in diesem Haus ein Zimmer bewohnen. Er habe in Ungarn keine Unterkunft mehr. Er habe sich sogar in Österreich ein Auto gekauft, angemeldet und versichern lassen.
Mit Stellungnahme vom 01.04.2014, beim BVwG am 02.04.2014 eingelangt, legte das AMS den Akt vor. Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass das AMS zu prüfen habe, ob der Antragsteller während seiner letzten Beschäftigung in Österreich täglich bzw. einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat gependelt sei. Dies sei im vorliegenden Fall unstrittig und auch vom BF so vorgebracht. Der BF habe erst am 28.01.2014, also erst nach Erhalt des zurückweisenden Bescheides vom 07.01.2014, seinen Wohnsitz in Ungarn gänzlich aufgegeben. Der BF sei sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.12.2013 Grenzgänger iSd Definition des Artikel 1 lit f EG VO 883/2004 gewesen, weshalb für den Antrag auf Arbeitslosengeld der Wohnsitzstaat Ungarn zuständig war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF, ein ungarischer Staatsbürger, stellte am 02.12.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS Wiener Neustadt. Seine letzte Beschäftigung war vom 02.04.2012 bis 02.12.2012 bei der XXXX in 7024 Hirm. Vom 03.12.2012 bis 04.12.2012 erhielt er eine Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis und vom 05.12.2012 bis zum 03.12.2013 hat er Krankengeld bezogen. Während der letztgenannten Beschäftigung und zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung verfügte der BF über keinen Wohnsitz in Österreich und pendelte täglich nach Hause nach Ungarn. Mit 18.11.2013 hat der BF seinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, hat jedoch erst mit 28.01.2014 seinen Wohnsitz in Ungarn zur Gänze aufgegeben.
Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung wohnte der BF noch in Ungarn und fuhr täglich nach Hause dorthin.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der BF nunmehr in Österreich dauerhaft wohnhaft.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Akt des AMS, andererseits aus dem Vorbringen des BF vor der Verwaltungsbehörde, sowie aus den unbedenklichen, im Akt liegenden Urkunden zum Meldeverhalten des BF, welches vom BF unbestritten blieb.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 3 VwGVG besagt: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Gemäß Abs. 2 ist, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist, die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Gemäß § 46 Abs. 1 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Gemäß Art 1 lit f der EG Verordnung Nr. 883/2004 ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Gemäß Art 65 Abs. 2 der EG-VO Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Gemäß Art 65 Abs. 5 lit. a der EG-VO Nr. 883/2004 erhält der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
Bis zur Abmeldung seines Wohnsitzes in Ungarn war der BF gemäß Artikel 1 lit f der EG Verordnung Nr. 883/2004 als Grenzgänger anzusehen. Er arbeitete in Österreich kehrte aber während dieser Beschäftigung und auch während seines Krankengeldbezugs täglich bzw. einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Ungarn zurück. Sohin lag sein Wohnort, der gewöhnliche Mittelpunkt an dem sich seine Interessen befinden, in Ungarn. Für echte Grenzgänger wird das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungsgewährung zuständig ist (vgl EuGH Rs 39/76 Mouthaan) (siehe Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg. zu § 21 476/2). Somit unterlag der Bescheid zum Entscheidungszeitpunkt der richtigen rechtlichen Beurteilung. Das AMS regionale Geschäftsstelle Wiener Neustadt war damals nicht zuständig, weswegen der Antrag wegen Unzuständigkeit rechtsrichtig zurückgewiesen wurde.
Durch die Übersiedlung vom Wohnstaat in den bisherigen Beschäftigungsstaat fällt somit das Wohnsitz-Unterscheidungskriterium weg und können Leistungen somit im Beschäftigungsstaat geltend gemacht werden (unter Anrechnung der im Wohnsitzstaat bezogenen Leistungen), da in einem solchen Fall der Grundsatz der Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates wieder auflebt (vgl EuGH Rs C-145/84 Cochet) (siehe Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg. zu § 21 476/2). Durch die Wohnsitzverlegung nach Österreich, die er durch einen österreichischen Melderegisterauszug und durch die Bestätigung der ungarischen Behörde über die Aufgabe seines Wohnsitzes nachweisen konnte, kam es zu einer Änderung der Umstände, somit zu einer Änderung der Zuständigkeit. Die Zuständigkeit ging während des laufenden Beschwerdeverfahrens auf Österreich, das AMS Wiener Neustadt, über. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf jene Sachlage zu stützen, wie sie sich im Entscheidungszeitpunkt für das Gericht darstellt.
Die inhaltliche Prüfung ist durch die belangte Behörde durchzuführen, weswegen die Rechtssache an das AMS Wiener Neustadt zurückzuverweisen ist. Der Antrag ist erstmalig inhaltlich zu prüfen.
3. 3 Zu VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063- Zulässigkeit der Zurückverweisung:
Zum kürzlich ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird ausgeführt, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde, wie oben dargestellt, aufgrund der festgestellten Unzuständigkeit überhaupt keine Ermittlungstätigkeiten zum materiell-rechtlichem Vorbringen der BF durchgeführt. Deshalb ist im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass - wenn überhaupt keine inhaltlichen Ermittlungstätigkeiten der Behörde durchgeführt wurden- dies dem Begriff der "gravierenden Ermittlungslücken" gleichzuhalten ist, was folglich zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das AMS) berechtigt. Würde nämlich nunmehr das Bundesverwaltungsgericht das gesamte Verfahren zur Überprüfung des Anspruches auf Arbeitslosengeldes selbst zur Gänze und von Anfang an durchführen müssen, um eine meritorische Entscheidung herbeizuführen, so ist davon auszugehen, dass einerseits dem in § 28 VwGVG verankerten Gedanken der Verfahrensbeschleunigung nicht automatisch Rechnung getragen würde, andererseits würde diese Vorgangsweise dem BF den Instanzenweg hinsichtlich dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verkürzen, da nach der erstmaligen Sachentscheidung nur mehr der eingeschränkte Revisionsweg zum VwGH offen wäre. In einem Fall also, wo die belangte Behörde gar nicht inhaltlich eine Sachentscheidung getroffen hat oder haben kann, sondern lediglich aus formalen Gründen den Antrag zurückgewiesen hat, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts jedenfalls die Angelegenheit zur - erstmaligen-Sachentscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG. Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar und orientiert sich der gegenständliche Beschluss darüber hinaus an der in oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
(vergl. auch VwGH vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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