W150 1422713-1•BVwG W150 1422713-1
W150 1422713-1Tribunal Administrativo Federal20 de fev. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>politische Aktivität, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W150 1422713-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei ledig, stamme aus XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).
Sein Heimatland habe er ca. vor zehn Monaten verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten habe. In der Folge sei er schlepperunterstützt mit einem Kastenwagen nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit den Cousins seines Großvaters wegen eines Grundstücks Streitigkeiten gehabt habe. Diese Cousins, die Mitglieder der Taliban wären, hätten im Jahr 2009 den Bruder und im Jahr 2010 den Vater des Beschwerdeführers getötet. Daher sei er aus Angst um sein Leben geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Staatliche Sanktionen habe er nicht zu befürchten.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters statt (Spruchpunkt I.) und bestellte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides eine Rechtsberaterin für den Beschwerdeführer im Asylverfahren.
1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zunächst angab, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und auch nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. In Afghanistan habe er im Distrikt XXXX, einem Bezirk am Stadtrand von XXXX, im Dorf XXXX in seinem Elternhaus gelebt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer näher zu seinem Wohnort befragt; die diesbezüglich gestellten Fragen konnte er detailliert und logisch nachvollziehbar beantworten.
Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe außer ihm niemand in seinem Elternhaus in XXXX gelebt. Seine Eltern seien verstorben und seine beiden jüngeren Brüder hätten bei ihrer verheirateten Schwester gelebt. Nach Wiederholung der Frage nach dem Aufenthaltsort seiner Geschwister gab der Beschwerdeführer unmittelbar daraufhin an, dass seine Schwester bei ihrem Gatten und seine Brüder gemeinsam mit dem Beschwerdeführer bis zu dessen Ausreise ohne Frau im Elternhaus gelebt hätten. Dann seien die Brüder von seinem Onkel mütterlicherseits abgeholt und nach XXXX [Pakistan] gebracht worden. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise niemand aus seiner Familie mehr in XXXX gelebt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dies habe er deshalb gesagt, weil seine Schwester bei ihrem Gatten lebe und nach der Heirat nicht mehr zur Familie gehöre. Derzeit würden sein Schwager und seine Schwester in XXXX leben. Einer seiner Brüder sei im Jahr 2009 von den Taliban getötet worden und würde dessen Witwe mit den drei Kindern bei ihrem Vater in XXXX in XXXX leben. Seine Mutter sei im Jahr 2007 an einer Krankheit verstorben.
Seine Familie gehöre zur Volksgruppe der Pashtunen und zum Stamm der XXXX, was auch gleichzeitig sein Familienname sei. Die XXXX seien ein großer und einflussreicher Stamm. Das Oberhaupt der XXXX sei ein Großmalek, den der Beschwerdeführer auch persönlich kenne. An diesen habe sich seine Familie auch gewandt, wenn sie etwas wegen des Landes gebraucht habe. Der Großmalek habe dann zwischen der Familie und der Regierung vermittelt.
Die Familie des Beschwerdeführers besitze Grundstücke, die von seinem Vater zwischen 1988 und 1990 bewirtschaftet worden seien. Nach Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe die Grundstücke bis zum Jahr 1996 bewirtschaftet. Ab dem Jahr 1997 habe es Streitigkeiten wegen der Grundstücke mit den Cousins seines Großvaters gegeben. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie ihr Land nicht mehr bewirtschaften dürfen. Dies sei ihnen von den Verwandten des Großvaters namens XXXX und seinen beiden, namentlich genannten Söhnen, die zu den Taliban gehörten, untersagt worden. Auch nach 2001 - seitdem sich XXXX unter Regierungskontrolle befinde - habe die Familie des Beschwerdeführers immer wieder Drohungen bekommen. Daher hätten sie aus Angst die Grundstücke auch dann nicht bewirtschaftet als schon die Regierung in XXXX an der Macht gewesen sei. Damals hätten sich XXXX und seine Söhne nach Pakistan begeben und der Familie des Beschwerdeführers von dort aus immer wieder Drohungen ausrichten lassen. XXXX und seine Söhn hätten ca. 1998 oder 1999 Afghanistan verlassen und seien nach Pakistan gezogen, wo sie derzeit immer noch leben würden. Das wisse der Beschwerdeführer, weil diese im Jahr 2009 seinen Bruder entführt und Lösegeld erpresst hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe XXXX und seine Söhne zuletzt persönlich im Jahr 1997 gesehen. Nach 1997 habe sich sein Vater bei den Stammesältesten beschwert und die Ältesten zwei- oder dreimal gebeten, die Beschwerde an die Regierung weiter zu leiten. 2005 und 2006 habe sich die Familie das letzte Mal an die Ältesten gewandt; danach nicht mehr, da sie Angst wegen der ständigen Drohungen gehabt hätten. Es sei damit gedroht worden, wenn die Grundstücke zur Bewirtschaftung weiter gegeben würden, würden Bomben gelegt werden. Die Beschwerden aus den Jahren 2005 und 2006 seien an die Regierung weitergegeben worden. Die Regierung habe gemeint, die Familie des Beschwerdeführers solle die Grundstücke wieder bewirtschaften; es habe sich jedoch wegen der Bombendrohung niemand getraut, das auch zu tun. Die Ältesten hätten sich auch vor XXXX und seinen Söhnen gefürchtet, da diese zu den Taliban gehörten.
Im Jahr 2009 habe der Bruder des Beschwerdeführers das Land bewässern und wieder bewirtschaften wollen, sei jedoch entführt und ca. dreieinhalb Monate unbekannten Aufenthalts gewesen. Dann erst sei die Familie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Bruder des Beschwerdeführers entführt worden sei. Der Bote habe der Familie mitgeteilt, dass XXXX 5.000.000 Afghani für die Freilassung des Bruders verlangen würde. Diese Summe habe die Familie nicht leisten können und sei sein Bruder dann ca. zweieinhalb Monate später getötet worden. Der Leichnam des Bruders sei aufgrund der Forderung seiner Familie dann vom Boten gebracht worden. Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Leichnam nur aufgrund der Forderung der Familie zurückgebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, es habe Streit gegeben und auch sein Stamm habe geraten, das Land nicht zu bestellen.
Nach dem Tod seines Bruders habe der Beschwerdeführer vom Provinzgouverneur ein Schreiben für die Grenzpolizei erhalten, damit XXXX und seine Söhne festgenommen hätten werden können. Die Grenzpolizei habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass er es den Behörden melden solle, wenn er erfahren würde, dass XXXX und seine Söhne wieder in Afghanistan wären. Diese seien dann in einer Nacht im Jahr 2010 nach Afghanistan gekommen und hätten den Vater des Beschwerdeführers getötet. Dies wisse der Beschwerdeführer, weil der Bote, der zuvor den Leichnam seines Bruders gebracht hätte, dem Beschwerdeführer gesagt hätte, dass er XXXX und seinen Söhnen die Grundstücke überlassen solle, sonst würde er wie sein Vater und sein Bruder getötet werden. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer im Jahr 2010 noch bedroht werden sollte, wenn die Grundstücke bereits seit 1997 nicht mehr bewirtschaftet würden, gab er an, es seien Taliban und diese würden Unrecht tun.
Als sein Bruder getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer schon ca. sechs Monate lang bei der afghanischen Volksarmee in Kabul als gewöhnlicher Soldat gewesen. Nach dem Tod seines Bruders habe er den Dienst in der Armee beendet. Er habe dem Kommandanten von den Problemen seiner Familie erzählt und habe dieser seiner Entscheidung zugestimmt.
Befragt nach dem letzten Ereignis, das zu seiner Flucht geführt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies die Drohungen gewesen seien, die ihm immer wieder ausgerichtet worden seien. Seine Schwester sei in diese Probleme nicht verwickelt, weil sie zur Familie ihres Mannes gehöre und seine Brüder seien vom Onkel nach XXXX gebracht worden.
Auf die Frage, was er im Fall der Rückkehr befürchte, brachte er vor, dass in den Städten die Regierung an der Macht sei, was am Land jedoch anders aussehe. Dort seien die Taliban an der Macht und daher sei er in Gefahr. Auf die Frage, was ihn daran hindere, sich als Soldat der ANA in Kabul ein Leben aufzubauen, antwortete der Beschwerdeführer, dass man in den Provinzen stationiert werde und es dort auch Taliban geben könne.
Zu seinem sonstigen Leben in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er sei 1984 geboren und zwischen seinem siebten und neunten Lebensjahr in die Schule gegangen. Nach der Schule habe er bis 1997 in der Landwirtschaft geholfen und danach Felder für andere Eigentümer bestellt. Dies habe er bis zum Jahr 2009 gemacht, dann sei er Soldat gewesen. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder.
Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Lage im Jahr 2011 wieder verschlechtert habe. Das wisse er aus den Medien.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung und besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs. Er habe keinen Freundeskreis sowie keine Verwandten in Österreich und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und des Stammes der XXXX sowie sunnitischen Glaubens sei. Seine Identität stehe nicht fest. In Afghanistan habe er zuletzt in der Provinz Nangarhar, Stadt XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt. Er habe zwei Schulklassen absolviert, im Bereich der Landwirtschaft gearbeitet und sei im Jahr 2009 sechs Monate lang als Soldat der afghanischen Armee in Kabul tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei gesund. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass drei entfernte Verwandte namens XXXX und dessen Söhne, die aktive Taliban gewesen seien, im Jahr 1997 begonnen hätten, die Familie des Beschwerdeführers zu bedrohen, um den Grundstücken der Familie habhaft zu werden. Es sei auch nicht glaubhaft, dass diese Personen im Jahr 2009 den Bruder des Beschwerdeführer entführt und getötet hätten sowie im Jahr 2010 den Vater des Beschwerdeführers getötet und den Beschwerdeführer selbst fortwährend bedroht hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr bestehe. Bei ihm handle es sich um einen volljährigen, gesunden, jungen Mann, dem es zumutbar sei, auch in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er verfüge über Berufserfahrung und könne nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan gänzlich unvermögend sei. Daher könne nicht festgestellt werden, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte und sei im Stammesverband der XXXX integriert. In Österreich verfüge er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte und werde vom Staat versorgt.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 17 bis 35 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels eines als unbedenklich zu qualifizierenden nationalen Identitätsdokuments nicht feststehe. Sein weiteres Vorbringen, welches zu den Feststellungen zu seiner Person geführt habe, habe als glaubwürdig gewertet werden können. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig gewertet und angeführt, dass es völlig unplausibel sei, dass bereits seit dem Jahr 1997 die Ländereien der Familie nicht mehr bewirtschafte würden, weil diese Angst vor XXXX und dessen Söhnen habe, diese jedoch bereits 1998 oder 1999 Afghanistan verlassen hätten und nach Pakistan gegangen wären. Wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Stammesältesten seien erst in den Jahren 2005 und 2006 eingeschalten worden, folge, wäre gerade zur Zeit der Entmachtung der Taliban bzw. zur Zeit der Kontrollübernahme der afghanischen Regierung von Seiten seiner Familie jahrelang nichts unternommen worden. Dies sei schlichtweg völlig unlogisch und widerspreche der Lebenserfahrung eklatant. Auch sei nicht erklärlich, welchen Sinn aus Sicht der Feinde die Entführung des Bruders des Beschwerdeführers im Jahr 2009 gehabt hätte. Es sei nicht logisch, dass die Vorbereitung des Landes für eine Bewirtschaftung durch den Bruder des Beschwerdeführers von XXXX und seinen Söhnen zum Anlass für eine Entführung genommen und dann erst nach dreieinhalb Monaten Lösegeld gefordert worden sei. Ausgehend vom radikalen Wertebild der Taliban hätte der Bruder des Beschwerdeführers durch das Zuwiderhandeln sofort mit dem Tod durch die Taliban zu rechnen gehabt. Auch dass nach Übermittlung der angeblichen Lösegeldforderung nochmals zweieinhalb Monate bis zur Tötung des Bruders vergangen seien, sei nicht logisch. Ebenso sei das Vorbringen in Zusammenhang mit der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Es sei absolut unlogisch, dass tatsächliche Feinde der Familie 13 Jahre lang warten würden, um das Familienoberhaupt zu töten, zumal diese bereits mehr als zehn Jahre nicht mehr in Afghanistan gelebt hätten. Hätte diese Bedrohung der Familie durch aktive Taliban tatsächlich bestanden, hätten die besagten Feinde bereits im Jahr 1997 als die Taliban noch an der Macht gewesen seien, ihren Willen durchgesetzt und den Vater des Beschwerdeführers getötet und keine Zeitspanne von 13 Jahren vergehen lassen. Weiters sei auch der aktuelle Aufenthaltsort der beiden Brüder des Beschwerdeführers absolut nicht mit der geltend gemachten Bedrohungssituation seiner Person zum Fluchtzeitpunkt zu vereinbaren. Folge man diesem Vorbringen, müsste der Verbleib der Brüder des Beschwerdeführers bei seinem Onkel in Pakistan für die Brüder höchste Gefahr bedeuten, da auch die Feinde in Pakistan leben würden. Zusammenfassend ergebe sich sohin, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um ein realitätswidriges Konstrukt handle, dem mangels Plausibilität und aufgrund gravierender Sinnwidrigkeiten die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Aufgrund seines jugendlichen Alters, seines tadellosen Gesundheitszustandes und seiner Berufserfahrungen sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt erneut in Afghanistan zu setzen. Insbesondere seine sozialen Bezugspunkte in Kabul, die während seiner Dienstzeit als Soldat entstanden seien, und sein Stammesbezug zu den XXXX würden ihm bei einer Rückkehr nach Kabul als Auffangnetz dienen. Den Länderfeststellungen lasse sich entnehmen, dass die Lage in Kabul im regionalen Vergleich als zufriedenstellend bezeichnet werden könne. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben würden sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft zu machen. Selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, würde ihm jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, speziell in Kabul, zur Verfügung stehen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten sei, als jene der übrigen Bewohner seines Herkunftsstaates. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan alleine habe sich keine Gefährdung ergeben und sei daher auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass er als Erwachsener im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden hätten werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX, Zl. XXXX, stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.11.2011, bei der Behörde eingebracht am 24.11.2011, fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung der wesentlichen Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie des Verfahrensganges wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid bestritten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die drei genannten Verwandten ganz in der Nähe zur afghanischen Grenze wohnen würden und Verbindungen nach Afghanistan hätten. Auch sei der Bruder des Beschwerdeführers kurze Zeit nachdem er begonnen habe, das Land für die Bewirtschaftung vorzubereiten, entführt und getötet worden, was zeige, dass die Bedrohung aus Ermangelung von räumlicher Anwesenheit keineswegs verringert gewesen sei. Dass das Vorgehen des Vaters für die Asylbehörde unlogisch sei, könne nicht als Unglaubwürdigkeitsargument herangezogen werden. Der Vater des Beschwerdeführers habe alleine alle Entscheidungen getroffen und könne der Beschwerdeführer nur berichten, was ihm über diese bekannt sei. Auch sei es keine schlüssige Begründung, wenn es für das Bundesasylamt nicht erklärlich sei, welchen Sinn die Entführung des Bruders des Beschwerdeführers gehabt habe, sondern lediglich ein Versuch, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Es sei nicht Aufgabe des Bundesasylamts zu beurteilen, ob die Vorgehensweise der Taliban aus deren Sicht sinnhaft sei. Weiters wolle der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass er offenbar bei der Einvernahme nicht richtig verstanden worden sei. Seit der Entführung seines Bruders seien etwa drei Monate vergangen als sich der Bote wegen der Lösegeldforderung an die Familie gewandt habe. Etwa 15 Tage später sei sein Bruder getötet worden. Ferner wolle der Beschwerdeführer erwähnen, dass er bei der Einvernahme gesagt habe, dass er bevor er als Soldat gedient habe, etwa zehn bis elf Monate lang als Informant für die Regierung gearbeitet habe. Bei der Rückübersetzung sei ihm nicht aufgefallen, dass dies nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei. Der Argumentation der Asylbehörde, es sei unlogisch, dass der Vater erst 13 Jahre nach Beginn des Konfliktes getötet worden sei, könne ebenso nicht gefolgt werden. Für den Beschwerdeführer bestehe - unabhängig davon, ob man von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgehe oder nicht - eine Gefahrenlage, da vom Bundesasylamt festgestellt worden sei, dass er aus der Provinz Nangarhar sei und sich die Lage in dieser Provinz laut Länderfeststellungen seit dem Jahr 2010 verschlechtert habe. Auch übersehe die Behörde, dass laut UNHCR in Afghanistan keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. In den Richtlinien des UNHCR aus 2003 werde ausgeführt, dass ein Gebiet, das als innerstaatliche Fluchtalternative in Erwägung gezogen werde, sicher sein und dort auch ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härte möglich sein müsse. Nach wörtlicher Zitierung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bzw. von Erkenntnissen des Asylgerichtshofes sowie von weiteren Berichten zur Situation in Afghanistan wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor den Taliban zu bieten. Auch wäre es dem Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans - inklusive Kabul - nicht möglich, ein sicheres und relativ normales Leben ohne unnötige Härte zu führen. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer auch nicht über nahe Familienangehörige außerhalb seiner Heimatprovinz. Selbst in den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten werde darauf hingewiesen, dass es nicht genügend Hilfsprogramme für Rückkehrer gebe und solche ohne finanzielle Mittel und ohne Familienstruktur nur geringe Chancen zur Reintegration hätten. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine spezielle Qualifikation, sodass er sich ein Existenzminimum sichern könnte. Der Asylgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan so prekär sei, dass eine Rückführung im Regelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dies gelte insbesondere in Fällen wie dem des Beschwerdeführers, der über keinen Familienanschluss in Kabul verfüge. Davon gehe auch der Asylgerichtshof, der in Einzelfällen eine zumutbare Fluchtalternative in Kabul annehme, aus. Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Afghanistan und der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer entweder den Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
4. Mit Schreiben vom 02.12.2013 gab der Beschwerdeführer dem Gericht bekannt, dass seine Frau und seine vier Kinder immer noch in der Provinz Nangarhar beim Schwiegervater des Bruders des Beschwerdeführers namens XXXX leben würden. Dieser habe nunmehr ein Drohschreiben der Taliban erhalten und könne seine Familie daher nicht mehr dort bleiben.
Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer nachstehende Dokumente bei:
Schreiben der "Islamischen Republik Afghanistan", Finanzministerium, Verrechnungsstelle Kabul vom 03.05.1392 (= 25.07.2013), in dem XXXX als Antragsteller an den Beschwerdeführer in Form eines Briefes schreibt, dass "der Vater seiner vier Neffen (Söhne des Bruders)" durch XXXX in der XXXX Moschee getötet worden sei und die Feinde für die Taliban arbeiten würde. Er habe mehrere Drohungen betreffend die Kinder [offenbar gemeint: die Söhne des Bruders des Beschwerdeführers] erhalten und auf ihn sei geschossen worden. Daher sei er gezwungen gewesen, die Neffen des Beschwerdeführers aus seinem Haus zu bringen, um die eigene Familie zu schützen. Er fühle sich von den Taliban unterdrückt. Am 18.05.1392 (= 09.08.2013) sei es in einem anderen Dorf in XXXX zu einem Talibanangriff gekommen, bei dem acht Personen ums Leben gekommen seien. (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung)
Klageschrift "an die verehrtesten Ältesten des XXXX" mit welcher der Kläger, Herr XXXX [offenbar gemeint: XXXX], die Stammesführer des Distriktes XXXX um Bestätigung des Inhaltes des obigen Schreibens ersucht, was von diesen in der Folge auch bestätigt wird (vgl. hierzu ebenfalls die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung)
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 24.06.2013
Zwei Bestätigungen der Teilnahme am Kurs "Deutsch für ‚AnfängerInnen' " vom Juni 2012
5. Mit Schreiben vom 24.02.2014 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über seinen Umzug nach St. Pölten und legte eine diesbezügliche Bestätigung aus dem Zentralen Melderegister vor.
6. Mit E-Mail vom 09.07.2014 langte die nunmehr aktuelle Bestätigung der Meldung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. In der Folge wurden den Verfahrensparteien mit der Ladung für die für den 19.11.2014 anberaumte Beschwerdeverhandlung die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan übermittelt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigte sein zu erwartendes Fernbleiben mit E-Mail vom 16.10.2014 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
8.1. Am 19.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Seinen Namen trage er seit seiner Geburt. Vertretungs- oder Zustellvollmachten bestünden nicht.
8.2. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zum Fluchtvorbringen. Er legte aber nochmals detailliert dar, dass XXXX als Terbur (= Sohn des Cousins des Großvaters väterlicherseits), in feindschaftlicher Beziehung auch Konkurrenzbeziehung zu ihnen stehe. Die Söhne des XXXX hätten seiner Familie verboten, das Grundstück weiter zu bewirtschaften. Daraufhin habe sich sein Vater an die Ältesten gewandt, das sei so üblich.
Nach Warnungen hätten diese Verwandten im Jahre 2009 seinen Bruder entführt und Geld erpresst. Sie hätten sehr viel gefordert:
5.000. 000 Afghani, das entspreche ungefähr 70.000,- EUR und ungefähr einem Fünftel des strittigen Grundstückes. Da sie das nicht bewirken konnten, hätten diese Verwandten nach dreieinhalb Monaten seinen Bruder dann getötet.
Wenn die Taliban zu Gesprächen bereit gewesen wären, dann hätten sie es lösen können. Sie hätten auch versucht, das Grundstück älteren, wohlhabenden, fremden Bewohnern des Dorfes zum Verkauf anzubieten. Diese sagten aber, dass sie sich diese Summe nicht leisten könnten. Sie hätten noch als Grund genannt, dass sie die Grundstücke nicht haben wollten, weil es bereits Probleme gebe und in Zukunft würden ihnen dann auch Probleme begegnen.
Im Jahre 2005 und 2006 hätte sein Vater mit der Hilfe der Älteren aus dem Distrikt sich an die Regierung gewandt. Die Distriktverwaltung könne aber nichts gegen solche Leute unternehmen. Die Beamten in der Distriktverwaltung hätten die Grundbücher angesehen und bestätigt, dass das Grundstück ihnen gehöre. Sie hätten aber mit Bedauern gesagt, dass sie auf der anderen Seite des Landes oder an der Grenze machtlos wären.
Nachdem sein Bruder entführt wurde, hätten sie eine Anzeige bei der Behörde in der Stadt XXXX Die Provinzverwaltung hätte ein Schreiben mit einem Befehl an die Grenzpolizei in XXXX seinem Vater mitgegeben, damit die Grenzpolizei die Täter erfasst. Die von der Behörde hätten ihnen auch gesagt, sollten wir diese Personen sehen, so wären wir dazu verpflichtet, gleich eine Meldung zu machen. Wir haben aber diese Leute nicht gesehen
Es wäre damals auch nicht eindeutig klar gewesen, wer genau seinen Bruder entführt habe. Er sei verschollen gewesen. Nachdem drei Monate von der Entführung vergangen sind, habe ein Afghane namens XXXX, der in Khybar Agency, der nichts mit den Taliban zu tun hätte und eigentlich ein guter Mann ist, ihnen die Nachricht übermittelt, dass diese Leute Geld von ihnen haben wollten. In 15 Tagen hätten sie aber kein Geld auftreiben können. Somit wurde sein Bruder nach 3 Monaten und 15 Tagen getötet. Der XXXX habe dann den Leichnam von seinem Bruder zu ihnen gebracht.
Er sei damals bei der Armee in Kabul gewesen und sein Vater habe sich um all die Angelegenheiten gekümmert. Für die Begräbnisfeier sei er für 10-15 Tage freigestellt worden. Danach sei er wieder zurück. Er habe seinem Vorgesetzten gesprochen, dieser hätte gemeint, dass er ihm keinen Schutz bieten kann. Ende 2009 habe er die Nationalarmee verlassen. Sein Vater sei am Grundstück durch eine Bombe getötet worden Vermutlich eine Sprengfalle.
Er hätte sich Sorgen gemacht, vor allem um seine Brüder und um seinen Vater. Er hätte ständig darüber nachgedacht, eine Lösung zu finden und dachte, es wäre eine gute Entscheidung, das Militär zu verlassen und eine neutrale Person zu sein. Er hätte gedacht, wenn er all das sein lasse, werde seine Familie Ruhe finden. Seine Entscheidung hätte aber nicht das Ergebnis gebracht. Nachdem sein Vater getötet wurde, hätte er gewusst, dass es ihm nicht anders ergehen werde. Da hätte er Afghanistan verlassen.
Später hätte sein Onkel mütterlicherseits seinen Bruder aus Afghanistan nach XXXX in Pakistan gebracht. Seine Schwägerin, die Frau des verstorbenen Bruders, lebe mit ihren drei Kindern bei ihrem Vater in der Provinz Nangahar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX. Auch seine Schwester lebe noch in Afghanistan mit Ihrem Ehemann im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX. Seine Schwester gehöre aber durch ihre Heirat nicht mehr zu seiner Familie und die Familie seiner Schwägerin werde auch von XXXX und seiner Familie bedroht. Somit hätte er nirgendwo in Afghanistan zu Verwandten hingehen können.
Hier in Österreich versuche er, die deutsche Sprache zu erlernen. Er dürfe leider keiner Arbeit nachgehen. Er hätte sich für einen Privatdeutschkurs angemeldet. Die Kosten betrugen € 350,-. Die Caritas hätte ihm zuerst Hilfe zugesagt. Er könne sich den Kurs aber nicht leisten. Jetzt besuche er einmal in der Woche einen Deutschkurs. Eben habe er eine Zusage erhalten, dass er einmal in der Woche Deutschunterricht bekommen werde. Somit hätte er dann 2-mal in der Woche Deutschunterricht. Er habe auch Kontakt zu Österreichern in St. Pölten und übe ständig die Sprache.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stammt aus XXXX und hat vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Afghanistan als Militärangehöriger in Kabul gelebt. Seine Schwägerin lebe nunmehr in der Provinz Nangahar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden.
Der Beschwerdeführer war Angehöriger der afghanischen Volksarmee. Verwandte des Beschwerdeführers, die den Taliban angehören, versuchten in den Besitz eines Grundstückes seines Vaters zu gelangen. Nachdem ein Bruder des Beschwerdeführers von diesen Verwandten, die den Taliban angehören, entführt worden war, wollten diese ihn nur gegen Lösegeld freilassen. Da die Familie den Geldbetrag nicht zahlen konnte, wurde der Bruder getötet. Daraufhin hat der Beschwerdeführer seinen Militärdienst quittiert. Als auch der Vater des Beschwerdeführers getötet wurde, flüchtete der Beschwerdeführer. Sowohl aufgrund seiner früheren Angehörigkeit zur afghanischen Volksarmee als auch aufgrund der Familienstreitigkeiten mit Personen, die den Taliban angehören, hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilist/innen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.
(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Provinz Nangarhar
(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14).
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014) Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013) Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Pashtu und aus den im Akt enthaltenen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 01.10.2014 durchgeführten SA-Anfrage.
2.2. Die weiteren Feststellungen, insbesondere auch zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers sowie zu den, diesen vorangegangen Ereignissen (Verschleppung und Tötung des Bruders, Tötung des Vaters) ergeben sich ebenfalls aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Angehöriger der afghanischen Volksarmee als auch aufgrund des familiären Grundstücksstreites, bei dem seine Gegner den Taliban angehören, Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan, wogegen ihn der afghanische Staat nicht schützen kann. Es kommt ihm weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zu noch hat er einen Asylausschlussgrund gesetzt.
Daher ist ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt..
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
3.4. Daher war nach Durchführung der mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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