W119 1429947-1•BVwG W119 1429947-1
W119 1429947-1Tribunal Administrativo Federal20 de fev. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W 119 1429947-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 9. 2012, Zl. 11 04.280-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 3. 5. 2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Apetlon-AGM gab er zunächst an, afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er stamme aus dem Distrikt XXXX (in der Provinz Nangarhar gelegen), habe zwei Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Seine Muttersprache sei Paschtu. Im Einvernahmeprotokoll findet sich die Eintragung, dass der Beschwerdeführer mittlere Sprachkenntnisse in Dari aufweise. Bei der Erstbefragung wurde ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen. Ein Rechtsberater war bei der Erstbefragung des zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers nicht anwesend. Seine Eltern, seine beiden älteren Schwestern und seine beiden jüngeren Brüder würden in seinem Herkunftsstaat leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die schulische und wirtschaftliche Lage in Afghanistan miserabel sei. Er wolle eine geregelte Schule besuchen, um ausgebildet zu sein. Deshalb habe ihn sein Vater nach Europa geschickt. Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchten würde, gab der Beschwerdeführer an:
"Weiß ich nicht."
Mit Email vom 3. 11. 2011 teilte eine Mitarbeiterin des Magistrates Steyr- FA für soziale Hilfen und Kindesunterhalt als gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers dem Bundesasylamt mit, dass er ihr hinsichtlich seiner geplanten Einvernahme mitgeteilt habe, seine Muttersprache sei Paschtu und er habe Probleme, Dari gut zu verstehen. Im Protokoll der Erstbefragung befänden sich Fehler, die wahrscheinlich damit im Zusammenhang stünden. So sei die Antwort "Nein" auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Sanktionen bei einer Rückkehr rechne, falsch. Ebenso sei die Antwort "Nein" auf die Frage, ob es Verständigungsprobleme gegeben habe, falsch.
Am 4. 11. 2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei gab er anfangs an, dass er zuletzt in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt habe. Zu seinen Sprachkenntnissen befragt, gab er an, dass er Paschtu und "ein bisschen Dari" spreche. Er verstehe den Dolmetsch einwandfrei und sei physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Es gehe ihm gut, er sei nicht in medizinischer Behandlung und leide an keiner chronischen Krankheit. Zur fehlerhaften Protokollierung bei der Erstbefragung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Falle einer Rückkehr von der Regierung verhaftet werden könnte oder "von den Taleban ausgelöscht würde". Zudem habe er angegeben, dass er nicht alles verstanden habe. Der Reiseweg sei im Protokoll festgehalten worden, nicht jedoch die Probleme mit den Taliban. Der Dolmetscher sei ein Perser gewesen und der Beschwerdeführer habe nicht alles verstanden, was dieser gesagt habe. Zudem sei er müde und hungrig gewesen. Er habe zuvor drei Tage nichts gegessen und habe bei der Erstbefragung einen Mix aus Paschtu und Dari gesprochen. Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX, Distrikt XXXX geboren. Seine Familie sei wegen der Arbeit als Feldarbeiter oft umgezogen. Vor seiner Ausreise habe er im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, gelebt. Als er weggegangen sei, sei die Situation schlecht gewesen. Es habe Krieg mit den Taliban geherrscht. In der Umgebung habe es immer wieder Kämpfe gegeben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban drei oder vier Mal zu ihnen gekommen seien und seinen Vater aufgefordert hätten, ihn mitgehen zu lassen. Er wäre jetzt erwachsen und könne kämpfen. Manchmal seien die Taliban in der Nacht gekommen, manchmal am Tag. Sein Vater habe jedes Mal gesagt, dass sie noch ein bisschen warten sollten. Das letzte Mal hätten die Taliban gesagt, dass sie in einer Woche wiederkämen und ihn zwangsweise mitnehmen würden. Daraufhin habe sein Vater beschlossen, dass er weggehen solle und mit dem Schlepper vereinbart, dass er ihm innerhalb eines Jahres 700.000 Afghani zahlen müsse, ansonsten sich der Preis um 100.000 Afghani erhöhen würde. Seine Familie sei im Dorf geblieben und der Beschwerdeführer wisse seitdem nicht, wo sie lebe. Da die Taliban zu ihnen gekommen seien, wisse er nicht einmal, ob seine Familienangehörigen noch am Leben seien. Probleme mit Behörden habe er nicht gehabt. Seine Familie sei arm gewesen. Zudem gebe es in Afghanistan Krieg und er habe auch etwas erlernen wollen, weshalb er gezwungen gewesen sei, wegzugehen. Da er das Land verlassen habe, würde die Polizei ihn bei einer Rückkehr verhaften und befragen. Das Problem mit den Taliban wäre aber weitaus größer. Außerdem würde "uns" der Schlepper verfolgen, weil sein Vater das Geld nicht habe. Die Taliban seien das erste Mal ungefähr drei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers gekommen. Sie hätten jeden Jungen in der Umgebung mitnehmen wollen. Dies habe man im Dorf oder der Moschee gehört. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden und dieser habe das rückübersetzt, was er gesagt habe.
Am 4. 2. 2012 langte beim Bundesasylamt über Aufforderung eine Stellungnahme des in der Erstbefragung anwesenden Dolmetschers ein. Dieser zufolge sei "der gegenständliche Fall vor neun Monaten" behandelt worden und der Dolmetscher könne sich wegen der Vielzahl solcher Befragungen nicht mehr an diesen konkreten Fall und den Beschwerdeführer erinnern. Bei der Beantwortung der Fluchtgründe komme es vor, dass der Antragsteller meine, er sei zu erschöpft und könne diese Frage derzeit nicht beantworten. Der Antragsteller ersuche, die Frage zu einem späteren Zeitpunkt zu beantworten, was abgelehnt werde. Alle Sachverhalte, die von den Antragstellern während der Befragung vorgetragen würden, würden vom Dolmetscher ins Deutsche übersetzt und von Polizeibeamten protokolliert. Nach Beendigung der Befragung und Protokollierung werde die Niederschrift vor der Unterzeichnung vom Dolmetscher für den Antragsteller rückübersetzt, etwaige Korrekturen durchgeführt, und erst dann unterschrieben. Der Dolmetscher verlange, mit den Antragstellern am Telefon zu sprechen, um sich zu überzeugen, dass sie Dari sprächen. Wenn der Antragsteller des Dari nicht mächtig sei, teile er dies dem Polizeibeamten mit und nehme den Auftrag nicht an. Die wenigen Unterschiede zwischen Dari und Farsi seien im Vokabular und der Aussprache auszumachen. Durch die langjährige Dolmetschertätigkeit für Dari sprechende Personen und private Kontakte mit afghanischen Familien habe der Dolmetscher sich die wenigen Ausdrücke, die sich in Dari und Farsi unterscheiden, angeeignet. Daher würden sich keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben.
Am 11. 4. 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und ihm die Stellungnahme des Dolmetschers vorgehalten. Dazu gab er an, dass er den Dolmetscher damals nicht richtig verstanden habe. Er sei sehr müde, hungrig und verwirrt gewesen. Es könne sein, dass der Dolmetscher ihn nicht richtig verstanden habe und deshalb nicht alles protokolliert worden sei. Der Beschwerdeführer wiederholte über Befragung sein Fluchtvorbringen, wobei er insbesondere angab, dass er nicht persönlich mit den Taliban Kontakt gehabt habe, sie hätten nur seinen Vater kontaktiert. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurs-Besuchsbestätigungen vor.
Mit Schreiben vom 20. 7. 2012 wurden dem damaligen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht, aus welchem sich beim Beschwerdeführer zusammengefasst zum Untersuchungszeitpunkt vom 27. 6. 2012 ein Mindestalter von 17,5 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der 27. 12. 1994 ergäben. Dem gesetzlichen Vertreter wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 14. 8. 2012 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Lage in Afghanistan in allen Lebensbereichen prekär sei. Dem Asylantrag des Beschwerdeführers sei bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes statt zu geben. Sollte das Bundesasylamt dennoch zum Ergebnis kommen, dass dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entnehmen sei, müsse bei der Prüfung der subsidiären Schutzbedürftigkeit jedenfalls dessen Minderjährigkeit berücksichtigt werden. Verwiesen werde zudem auf Art. 3 Kinderrechtskonvention.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 9. 2012, ZI. 11 04.280-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht als glaubhaft angesehen werde. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung die schlechte wirtschaftliche Lage in Afghanistan und mangelnde Bildungsmöglichkeiten angeführt. Rekrutierungsversuche seitens der Taliban habe er nicht erwähnt, auch nicht als er nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt worden sei. Wie die Stellungnahme des Dolmetschers zeige, werde alles so protokolliert, wie es der Antragsteller sage. Dies treffe auf alle Befragungen zu, auch wenn der Dolmetscher sich an die konkrete Befragung des Beschwerdeführers nicht erinnern habe können. Daher sei es für das Bundesasylamt nicht glaubhaft, dass Sachverhalte aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht oder nicht korrekt protokolliert worden seien. Diesbezügliche Angaben des Beschwerdeführers stellten einen untauglichen Versuch dar, sein in der Einvernahme vom 4. 11. 2011 gegenüber der Erstbefragung gesteigertes Vorbringen zu rechtfertigen. Die Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse habe sich in wenigen Sätzen erschöpft. Trotz Aufforderung, alles zu schildern und trotz Nachfragens zu den Geschehnissen seien lediglich Rahmenumstände verblieben, nämlich, dass die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Die Befürchtung, dass er wegen seiner Ausreise von den afghanischen Behörden inhaftiert würde, habe der Beschwerdeführer, ohne sie zu untermauern, einfach in den Raum gestellt. Diese Befürchtung decke sich nicht mit den Länderfeststellungen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz Nangarhar habe, wo die Sicherheitslage "im Landesvergleich relativ gut" sei. Er sei beinahe volljährig. Auf alle Fälle sei er in einem Alter, in dem er, wie viele afghanische junge Männer, schon selbsterhaltungsfähig sei. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der sich in Österreich auch Deutschkenntnisse und andere Kenntnisse durch einen Schulbesuch angeeignet habe, die er bei einer etwaigen Rückkehr einsetzen könne, sei es ihm zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten.
Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
Mit Urkundenvorlage vom 28. 9. 2012 langten beim Bundesasylamt eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2012/13 und weitere Deutschkursbesuchsbestätigungen des Beschwerdeführers ein.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 15. 10. 2012 Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, konkreten Rekrutierungsversuchen der Taliban ausgesetzt gewesen zu sein. Da er nicht bereit gewesen sei, für die Taliban zu kämpfen, sei sein Leben gefährdet gewesen. Das Bundesasylamt habe diesem Vorbringen keinen Glauben geschenkt, weil der Beschwerdeführer dies in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Dem werde entgegengehalten, dass den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zufolge Rekrutierungsversuche der Taliban potentiell alle Jugendlichen in Afghanistan treffen könnten und gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er bei seiner Erstbefragung sehr müde gewesen sei und drei Tage lang fast nichts gegessen habe. Diesbezüglich werde auf VfGH 27.06.2012, U98/12 verwiesen, wonach der psychische und physische Zustand eines Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen seien. Zudem könnten die angeblichen Widersprüche im Vorbringen nur durch eine falsche Übersetzung durch den Dolmetscher und Verständigungsprobleme wegen gravierender sprachlicher Unterschiede zwischen Dari und Farsi erklärt werden. Soweit das Bundesasylamt ausführe, dass die Angaben des Beschwerdeführers abstrakt und ohne Details gewesen seien, sei dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, welche einen anderen Maßstab bei der Beurteilung seiner Schilderung notwendig mache. Verwiesen werde dazu auf Richtlinien zum Internationalen Schutz des UNHCR: Asylanträge von Kindern vom 22. Dezember 2009 (Anm. HCR/GIP/09/08). Diesen zufolge könne von Kindern nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schilderten wie Erwachsene. Das Bundesasylamt habe weder das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der ausreiserelevanten Vorfälle noch dessen Alter zum Zeitpunkt seiner Aussage berücksichtigt, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Auch sei das Vorbringen zur Verfolgungsgefahr wegen der Schulden beim Schlepper nur unzureichend berücksichtigt worden. Soweit das Bundesasylamt die Asylrelevanz der Rekrutierungsgefahr durch die Taliban verneine, weil diese Gefahr für den Beschwerdeführer ausschließlich aus seinem Alter und Geschlecht resultiere und deshalb nicht unter den Flüchtlingsbegriff des § 3 AsylG 2005 falle, sei dies unrichtig. Hier werde die politische und religiöse Gesinnung des Beschwerdeführers, die Taliban nicht unterstützen zu wollen, schlagend. Verwiesen werde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom März 2011, in denen als eine der Hauptrisikogruppen Kinder genannt würden, die von Zwangsrekrutierung bedroht seien. Würde der Beschwerdeführer in seine Heimatregion zurückkehren, so wäre er als junger Mann - selbst bei Annahme der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens - mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von Rekrutierungsversuchen betroffen. Richtigerweise komme es nicht darauf an, ob die Gefährdung zielgerichtet sei, sondern ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde und ob diese Gefahr mit einem der in der GFK genannten Gründe im Zusammenhang stehe. Somit hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe aufgrund seines Alters und Geschlechts "in Kumulation mit seiner anti-talibanischen Überzeugung (politisch, religiös)" zuerkennen müssen. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie und ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage. Verwiesen werde auf die prekäre Sicherheitslage und die mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden. Dazu wurde in der Beschwerde Berichtsmaterial aus den Jahren 2011/12 zitiert.
Am 23. 12. 2013 und 25. 7. 2014 langten beim Asylgerichtshof Urkundenvorlagen des Beschwerdeführers mit einem Lehrvertrag und Schulzeugnissen ein.
Am 9. 12. 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr ein, mit welchem das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 31.12.1996 berichtigt wurde.
Am 11. 12. 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, mit welchem die Abweisung der Beschwerde sowie im Falle der Annahme, dass die vom Bundesasylamt zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen nicht mehr aktuell seien oder weitere Quellen herangezogen würden, die Einholung einer Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beantragt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16. 12. 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Dabei gab der Beschwerdeführer über Befragung an, dass er selbst nicht von den Taliban aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Sein Vater habe ihn jedes Mal weggeschickt, wenn die Taliban gekommen seien. Er wisse nicht genau, wie oft die Taliban gekommen seien. Er habe sie drei bis vier Mal gesehen. Das letzte Mal hätten sie gesagt, dass sie ihn auch gegen den Willen seines Vaters mitnehmen würden. Auch andere Jugendliche seien aufgefordert oder mitgenommen worden. Es sei keine persönliche Feindschaft gewesen. Die Aufforderung sei an alle Jugendliche gerichtet gewesen, sie zu begleiten und als Moslem "der Pflicht nachzugehen, am Jihad teilzunehmen". Die Taliban hätten tatsächlich Jugendliche gegen ihren Willen gezwungen mitzugehen. Damals sei (der Distrikt) XXXX von den Taliban beherrscht worden. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, was mit seinen Familienangehörigen geschehen sei. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass sie von den Taliban mitgenommen worden seien. Außerdem hätten sie ihre Schulden (gemeint wohl: beim Schlepper) nicht zurückgezahlt. Eine Abschiebung nach Afghanistan hätte für ihn den Tod zur Folge.
Der beigezogene länderkundige Sachverständige erstattete anlässlich der Verhandlung ein Gutachten zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban und deren Präsenz im Distrikt XXXX. Dieses Gutachten findet in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag.
Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan, insbesondere zur Sicherheitslage in Nangarhar und zu Zwangsrekrutierungen in Afghanistan übersetzt und übergeben. Dazu gab er an, dass es richtig sei, dass manche Menschen freiwillig mit den Taliban mitgingen, weil sie sich davon beeinflussen ließen, als Moslem am Jihad teilnehmen zu müssen. Dies sei aber nicht bei jedem der Fall. Es gebe viele Menschen, die nicht bereit seien, ihr eigenes Leben zu opfern und im eigenen Land gegen die eigenen Leute zu kämpfen. In den Dörfern lebten Personen, welche die Gegner unterstützten. Daher sei es schwierig, über ein Problem mit anderen Dorfbewohnern zu sprechen. Man könne dem eigenen Bruder nicht vertrauen, weil man nicht genau wisse, ob er nicht ein Unterstützer der Gegner sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nunmehr volljährig, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er lebte bei seiner Ausreise mit seiner Familie im Dorf XXXXo, im Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar gelegen.
Taliban wollten den Beschwerdeführer zwangsweise rekrutieren, indem sie seinen Vater aufforderten, ihnen den Beschwerdeführer zu übergeben. Zuletzt drohten sie seinem Vater, den Beschwerdeführer auch gegen den Willen seines Vaters mitzunehmen. Dies veranlasste ihn, den Beschwerdeführer aus Afghanistan wegbringen zu lassen. Dem Beschwerdeführer ist der derzeitige Aufenthaltsort seiner Familie nicht bekannt.
Es werden folgende Feststellungen zu Afghanistan getroffen:
Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).
Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).
Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Zwangsrekrutierungen
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).
Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern. Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Der Sachverständige erstattete in der Verhandlung vom 16. 12. 2014 zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban und deren Präsenz im Distrikt XXXX folgendes Gutachten:
Die Angaben des Beschwerdeführers, aus XXXX bzw. aus XXXX zu stammen, stimmen mit der dortigen Wirklichkeit überein. Es ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich aus diesen Regionen stammt und dort gewohnt hat.
Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Die Taliban haben während ihrer Herrschaft bis zum Jahr 2001 im gesamten Staatsgebiet Zwangsrekrutierungen durchgeführt. Kein Jugendlicher war davor sicher. Die Taliban haben damals eine reguläre Armee besessen, die offen agierte und gegen die Opposition Einsätze durchführte.
Die Taliban sind jetzt eine Partisanengruppe, deren Einsatz sehr eingeschränkt ist. Die Taliban bekriegen den Staat und die Ausländer durch Selbstmord- und Bombenanschläge sowie durch den Einsatz kleinerer Gruppen in außerstädtischen Bereichen, indem sie auf die Regierungs- und ausländischen Einheiten Angriffe durchführen. Die Größe der Gruppen bzw. Einheiten, die sie bei diesen Kämpfen einsetzen, beträgt nicht mehr als 20 bis 30 Personen. Daher ist eine allgemeine Zwangsrekrutierung der Jugendlichen seitens der Taliban nicht notwendig, da die Taliban keine Armee benötigen, zumal sie keine bestimmte Provinz oder Distrikt oder Region für längere Zeit beherrschen, um dort eine Militäreinheit unterhalten können. Es kommt in von Taliban beherrschten paschtunischen Stammesgesellschaften vor, dass bestimmte Jugendliche von den Taliban zwangsrekrutiert werden, aber es kann nicht von einer allgemeine Zwangsrekrutierung in den von den Taliban beherrschten Stammesregionen ausgegangen werden. In XXXX gibt es bestimmte Dörfer, in denen die Taliban indirekten Einfluss haben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in diesen Dörfern Jugendliche, aus welchen Gründen auch immer, von den Taliban angesprochen werden sich ihnen anzuschließen. Einige dieser Jugendliche folgen den Taliban, wenn sie aber die Möglichkeit haben sich den Zwängen der Taliban zu entziehen und sich in einer anderen sicheren Region, in der die Taliban nicht vorherrschend sind, niederzulassen, werden sie von den Taliban nicht gesucht, um sie zu zwangsweise zu rekrutieren. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Jugendlicher, der sich gegen eine Rekrutierung auflehnt, von den Taliban an Ort und Stelle bestraft wird. Der Distrikt XXXX befindet sich unter der Kontrolle der Regierung, dieser Distrikt liegt in der Provinzhauptstadt Jalalabad. Das bedeutet, dass XXXX ein ziemlich sicherer Distrikt ist, in den die Taliban nicht einsickern können. Sie verüben Anschläge gegen die Regierungs- und ausländischen Einrichtungen sowie gegen bestimmte Personen, die sie als Mitarbeiter der internationalen Gemeinschaft einstufen. Aber es liegt nicht im Interesse der Taliban, in den Städten, die in der Hand der Regierung sind, Jugendliche zwangsweise zu rekrutieren. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Dörfer, die vom Zentrum des Distriktes XXXX entfernt liegen und in denen sich Taliban-Sympathisanten befinden, immer wieder angegriffen werden und ist es auch nicht ausgeschlossen, dass in diesen Dörfern bestimmte Jugendliche von den Taliban angesprochen werden, um sich ihnen anzuschließen. Wenn diese Jugendliche geflüchtet sind und sich entweder in einer größeren Stadt, wo die Regierung vorherrschend ist oder sich in eine andere Provinz begeben, werden sie von den Taliban nicht gesucht, obwohl sie auf die Forderungen der Taliban nicht eingegangen sind. Bei Zwangsrekrutierungen geht es nicht um Feindschaften gegenüber diesen Jugendlichen, sondern darum, dass die Taliban Kämpfer benötigen.
Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar ist insgesamt prekär. Diesbezüglich wird auf die hier im Gericht existierenden Länderfeststellungen verweisen.
Die Feststellungen zur afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, dessen Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz beruhen auf dessen glaubhaften Angaben im Verfahren und werden durch das mündliche Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen (siehe Verwaltungsakt S 325).
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie aus den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist weder den Länderberichten noch den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen inhaltlich entgegen getreten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und den Asylgerichtshof - immer wieder (zuletzt im November 2014). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Taliban drei oder vier Mal zu seiner Familie gekommen seien und seinen Vater aufgefordert hätten, ihn mitgehen zu lassen, weil er jetzt erwachsen wäre und kämpfen könnte.
Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, weil er bei der Erstbefragung die schlechte wirtschaftliche Lage in Afghanistan und mangelnde Bildungsmöglichkeiten angeführt habe, während er Rekrutierungsversuche seitens der Taliban nicht erwähnt habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sich die Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse in wenigen Sätzen erschöpft. Trotz Aufforderung, alles zu schildern und trotz Nachfragens zu den Geschehnissen seien lediglich Rahmenumstände verblieben, nämlich, dass die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer zu rekrutieren.
Es ist dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt) nicht zu folgen, wenn es das Fluchtvorbringen nicht für glaubhaft hält, weil der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Rekrutierungsversuche durch die Taliban nicht erwähnt habe. Der damals minderjährige Beschwerdeführer ist bei dieser Erstbefragung nicht in seiner Muttersprache, Paschtu sondern in Dari einvernommen worden, eine Sprache die er seinen Angaben zufolge bloß mittelmäßig beherrscht habe (Verwaltungsakt S 17). Deshalb ist im gegenständlichen Fall nicht der Unterschied zwischen der von ihm mittelmäßig beherrschten Sprache Dari und Farsi erheblich, sondern stellt die durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommene Erstbefragung mithilfe eines Dolmetschers für eine andere - weniger gut beherrschte - Sprache als die Muttersprache des Beschwerdeführers - welche zudem ohne Beiziehung eines für Minderjährige vorgesehenen Rechtsberaters durchgeführt wurde - keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens dar. Der Dolmetscher hat in seiner Stellungnahme eingeräumt, dass er sich an den konkreten Fall nicht erinnern kann, weshalb die Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts an der Geeignetheit der erfolgten Erstbefragung, und Zuverlässigkeit der aus dieser resultierenden Protokollierung, nicht ausgeräumt werden konnten. Zudem hat der damals minderjährige Beschwerdeführer angegeben, bei der Erstbefragung übermüdet gewesen zu sein und drei Tage fast nichts gegessen zu haben. Unter diesen Umständen ist eine fehlerhafte Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher in der Erstbefragung nicht auszuschließen, weshalb der Umstand, dass eine versuchte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht im Erstbefragungsprotokoll aufscheint, nicht gegen die Glaubwürdigkeit dieses Fluchtvorbringens spricht.
Soweit das Bundesasylamt der Ansicht ist, die Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. 11. 2011 habe sich in wenigen Sätzen erschöpft und trotz Nachfragens zu den Geschehnissen seien lediglich Rahmenumstände verblieben, nämlich, dass die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, kann auch dieser Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Vielmehr finden sich im diesbezüglichen Einvernahmeprotokoll lediglich auf dessen Seiten 4 und 7 vereinzelte Fragen zu den Rekrutierungsversuchen der Taliban. Eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers zu der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Diese wenigen Fragen hat der Beschwerdeführer nicht in einer Weise beantwortet, dass dessen Schilderung als oberflächlich angesehen werden kann.
Die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen widerspruchsfreiem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem in dieser gewonnenen persönlichen Eindruck zu seiner Glaubwürdigkeit. Zudem wird das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 (HCR/EG/AFG/13/01) gestützt - denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist "Indizwirkung" (Vgl. VwGH 10. 12. 2014, Ra 2014/18/0103 bis 106-7) -, wonach regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterlägen (oder in denen regierungstreue und regierungsfeindliche Kräfte um die Kontrolle kämpften) Berichten zufolge verschiedene Methoden der Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Zwang nutzten (S 45f). Aus dem Gutachten des beigezogenen länderkundigen Sachverständigen geht hervor, dass nicht auszuschließen sei, dass entfernte Dörfer des Distriktes XXXX, wo Taliban-Sympathisanten vorhanden seien, von den Taliban immer wieder angegriffen werden könnten und es auch nicht ausgeschlossen sei, dass in solchen Dörfern bestimmte Jugendliche von den Taliban angesprochen würden, sich ihnen anzuschließen.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 16. 10. 2012 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31. 12. 2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Nangarhar der erheblichen Gefahr ausgesetzt war und wäre, von den Taliban zwangsrekrutiert und für deren Zwecke missbraucht zu werden.
Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der prekären Sicherheitslage und der hohen Aktivität der Taliban in Nangarhar eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer, der keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht.
Insofern ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb der Provinz Nangarhar nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser ohne familiäre Unterstützung mit der bislang ausgeübten Tätigkeit als Landarbeiter bzw. mit aufgrund seiner Schulbildung in Betracht kommenden Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt bzw. Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der politischen - gegen die Taliban gerichteten - Gesinnung des Beschwerdeführers. Diese ist aus der Äußerung des Beschwerdeführers am Ende der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erkennbar, wonach es (in Afghanistan) viele Menschen gebe, die nicht bereit seien, ihr eigenes Leben zu opfern und im eigenen Land gegen die eigenen Leute zu kämpfen. In den Dörfern lebten Personen, welche die Gegner (gemeint: Taliban) unterstützten. Daher sei es schwierig, über ein Problem mit anderen Dorfbewohnern zu sprechen. Man könne dem eigenen Bruder nicht vertrauen, weil man nicht genau wisse, ob er nicht ein Unterstützer der Gegner sei. (Vgl. VwGH 10. 12. 2014, Ra 2014/18/0103 bis 106-7, wonach von der nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird.)
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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