BVwG W156 2012790-1

W156 2012790-1Tribunal Administrativo Federal19 de fev. de 2015

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Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Versicherungspflicht

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BVwG W156 2012790-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2012790.1.00

Spruch

W156 2012790-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 09.09.2014, Zl. XXXX, gemäß § 194 GSVG iVm.

§ 414 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 09.09.2014, Zl. XXXX, wurde über Antrag des BF betreffend das Kalenderjahr 2013 festgestellt, dass der BF für das Jahr 2013 zur Zahlung eines Beitragszuschlag i.H.v. € 212,40 gemäß § 35 Abs. 6 GSVG verpflichtet werde.

Begründend wurde ausgeführt dass der BF mit E-Mail vom 06.05.2014 erstmals bekannt gegeben habe, seit dem Jahr 2013 eine selbstständige Tätigkeit aufgrund des Erhaltes von Werkaufträgen (ab Juli 2013) im Rahmen einer Erstellung von Onlinekursen bzw. Mitarbeit an einem Forschungsprojekt auszuüben und weiters angegeben habe, im Jahr 2013 die Versicherungsgrenze überschritten zu haben. Weiters habe er (eingelangt am 27.05.2014) eine Versicherungserklärung übersandt, in welcher er die rückwirkende Aufnahme des selbständigen Tätigkeit (Erstellung von Online Kursen mit Beginn Juli 2013 und Consulting Forschungsprojekt mit Beginn September 2013) sowie das Überschreiten der Versicherungsgrenze im Jahr 2013 bekannt gegeben habe. Am 25.06.2014 sei er seitens der belangten Behörde darüber informiert worden, dass er aufgrund seiner Angaben bzw. der Datenübermittlung durch das Finanzamt im Jahr 2013 nunmehr in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen werden würde. Weiters sei er um Übermittlung von Unterlagen bzw. entsprechenden Nachweisen betreffend des Tätigkeitsbeginnes im Jahr 2013 ersucht worden. Mit E-Mail vom 18.08.2014 habe er die bescheidmäßige Absprache über die Vorschreibung des Beitragszuschlages i.H.v. 9,3 % im Jahr 2013 beantragt. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sei seinerseits nicht bestritten worden und sei nicht Bescheidgegenstand. Der Beginn der Pflichtversicherung sei mit 01.01.2013 festgestellt worden.

In seinem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2013 vom 18.03.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 15.05.2014) seien Einkünfte aus selbständige Arbeit i.H.v. € 8.731,12 ausgewiesen bzw. diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden.

Aufgrund der übermittelten Einkommensteuerbescheiddaten 2013 sei für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 rückwirkend die GSVG Pflichtversicherung im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt worden. Mit Schreiben vom 25.06.2014 sei der BF über die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG informiert worden und sei er auch darüber informiert worden, dass für diesen Zeitraum ein Beitragszuschlag vorzuschreiben sei. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages in Höhe von € 212,40 erfolge mit dem Kontoauszug 3. Quartal 2014 vom 26.07.2014.

Nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmung wird rechtlich ausgeführt, dass ausgehend von der am 15.05.2014 erfolgten Übermittlung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2013 der BF rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in die Pflichtversicherung im Bereich der gewerblichen Sozialversicherung einbezogen worden sei und Beiträge zur GSVG Pensions- und Krankenversicherung in Gesamthöhe von monatlich € 190,26 vorgeschrieben worden seien.

Eine Überschreitungserklärung der maßgeblichen Versicherungsgrenze für ein Vorjahr könne einen Beitragszuschlag nicht mehr verhindern, da eine Überschreitungserklärung versicherungsrechtlichen immer nur für zukünftige Zeiträume gelte. (VwGH vom 30. 6. 2009, GZ 2009/08/0007).

2. Mit Schreiben vom 26.09.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges bis zur Bescheiderlassung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG normiert, dass solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliege, die Pflichtversicherung nur dann festzustellen sei, wenn der Versicherte erkläre, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werde. In allen anderen Fällen sei der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Im gegenständlichen Falle sei ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch nicht vorgelegen; zumal sei im betroffenen 2. Kalenderhalbjahr 2013 aufgrund Unsicherheit der Abschlüsse der Projekte noch unklar gewesen, wann die vereinbarten Honorare in welcher Höhe ausbezahlt werden würden. Da vom Versicherten also keine Erklärung abgegeben worden sei, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen werde, sei der Eintritt der Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides festzustellen.

Hier sei aber nun die Verrechnung des Beitragszuschlages zweifelsohne infrage zu stellen. Ein Versicherter verhalte sich den rechtlichen Bestimmungen des GSVG korrekt und angemessen und meldet Überschreitung der Grenze mittels Vorweisen des Einkommensteuerbescheides nach Vorliegen vom selbigen, werde jedoch plötzlich angehalten, einen Strafzuschlag - lapidar als "Beitragszuschlag" gemäß § 35 Abs. 6 GSVG tituliert - zu zahlen. Mit welcher Begründung ein solcher Strafzuschlag verrechnet werde, entbehre jeglicher Logik des gegenständlichen Gesetzes und im übrigen jeglicher Rechtmäßigkeit. Bei Anwendung der systematischen Interpretation könne man nur zu dem Schluss kommen, dass eine solche Bestimmung nicht widerspruchsfrei im Gesetz bestehen bleiben könne. Überdies könne man auch der Anwendung der teleologischen Interpretation zu keinem anderen Schluss kommen.

In diesem Zusammenhang sei auch der VwGH zitiert:"... Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, so dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht... " (Erkenntnis vom 6. 20. November 2008,2 1005/08/0139). Damit stelle ganz offensichtlich auch der VwGH auf das Vorliegen des Einkommensteuerbescheides ab, wie es auch die geltende Rechtslage von § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besage. Wenn diese Vorgehensweise ganz eindeutig rechtmäßig sei, so werde doch der Strafzuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG damit ganz offensichtlich in Frage gestellt. Hier sei eine Sanktion zu vermuten, die keinesfalls in sich systemimmanent gedeckt sei.

Das im Bescheid der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2009, 2009/08/007, könne im übrigen für den gegenständlichen Fall auch nicht ausschlaggebend sein: Im Gegenteil widerspräche die Vorgangsweise der belangten Behörde eigentlich sogar diesem Erkenntnis. E contrario zum Rechtssatz in diesem Erkenntnis (" § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG knüpft die Rechtsfolge der Beendigung der Pflichtversicherung (mit dem Letzten des Kalendermonats) an eine Erklärung des Versicherten, dass seine Einkünfte - entgegen der zunächst abgegebenen Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 2. Satz GSVG - nicht die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werden. Maßgebend sind demnach die bekannt gegebenen voraussichtlichen Einkünfte;"), welcher eindeutig die Beendigung der Pflichtversicherung betrifft, müsste bei nicht bekannt gegebenen voraussichtlichen Einkünften eigentlich der Beginn der Versicherung an eine Erklärung bzw. den Einkommensteuerbescheid geknüpft sein.

Im übrigen wurde im Bescheid vom 09.09.2014 nicht mehr auf das Vorbringen in der E-Mail vom 20.08.2014 eingegangen, wonach noch weitere Unterlagen beizubringen wären, um zu klären, wann der Beginn des Versicherungszeitraumes nun tatsächlich gewesen sei. Zusätzlich sei gefragt worden, ob der Bescheidantrag über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufrecht bliebe, wenn die Monate Jänner bis Juni 2013 storniert werden würden.

Diese Vorgangsweise mute willkürlich und außerhalb jeglichen Ermessensspielraumes an. So werde eingangs der "Beitragszuschlag" infrage gestellt, und erst im Laufe eines längeren Mail- und Telefonatsprozesses komme es der belangten Behörde in den Sinn, dass womöglich der Versicherungszeitraum nicht - wie in der Vorschreibung angegeben - das gesamte Kalenderjahr 2013 sein könnte, sondern ein kürzerer Beitragszeitraum, welcher auch eine niedrigere Vorschreibung des Beitragszuschlages bedeuten würde. Besonders interessant sei in diesem Zusammenhang dann das Interesse der belangten Behörde, damit eine bescheidmäßige Vorschreibung umgehen zu können.

All diese Überlegungen fänden dann jedoch keinen Eingang mehr in den gegenständlichen Bescheid vom 09.09.2014. Hier werde willkürliches Vorgehen außerhalb jedes gesetzlichen Ermessensspielraumes vermutet und im Fall einer - äußerst zweifelhaften - Verfassungsmäßigkeit von § 35 Abs. 6 GSVG auch die korrekte Höhe des Beitragszuschlages angezweifelt.

Abschließend sei dazu noch festzuhalten, dass der belangten Behörde eine korrekte, sorgfältige Sachverhaltserhebungen und Vorschreibung der Versicherungsfälle zugemutet werden könne und es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers sei, den rechtlich richtigen Zeitpunkt des Beginnes des Versicherungszeitraumes und die Höhe der Versicherungssumme festzustellen.

Zu Gesetzeswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 35 Abs. 6 GSVG führt der BF aus, dass die Verrechnung des Zuschlages gemäß § 35 Abs. 6 GSVG eine unverhältnismäßige Benachteiligung jener Personen bedeute, die ihre Versicherungspflicht ganz in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides bekannt geben würden, im Unterschied zu jenen Personen, die die Möglichkeit der Überschreitung der Versicherungsgrenze vor Vorlage des Einkommensteuerbescheides einfach " gut Glück" vor ab melden (als die andere Möglichkeit von § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), aber keinen "Beitragszuschlag" zu entrichten hätten. Wenn das Gesetz schon ausdrücklich normiert, dass der Eintritt der Pflichtversicherung auch nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides festgestellt werden kann (dies dann nämlich bereits exakt und ohne Zweifel ob der Höhe), dann ist eine Bestrafung bei Einhaltung dieser Bestimmung nicht nachvollziehbar.

Dass hier im Widerspruch zum Gleichheitssatz "Gleiches ungleich" behandelt werde und eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung stattfinde, sei daher offensichtlich und bedürfe einer Sanierung der Bestimmung von § 35 Abs. 6 GSVG.

3. Mit Schreiben vom 03.10.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde ergänzend aus, dass gemäß § 35 Abs. 6 GSVG Personen, deren Pflichtversicherung durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides im Nachhinein rückwirkend festgestellt werde, einen Beitragszuschlag von 9,3 % der Beiträge zu entrichten hätten. Gemäß § 18 GSVG seien die Voraussetzungen über den Bestand und den Eintritt der Pflichtversicherung binnen einen Monat zu melden. Im vorliegenden Fall sei durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 18. März 2014 am 15.05.2014 der belangten Behörde übermittelt worden, was zur Feststellung der Pflichtversicherung geführt habe, obgleich der BF mittels Mail vom 06.05.2014 rückwirkend bekannt gegeben habe, im Kalenderjahr 2013 eine selbständige Erwerbstätigkeit über der Versicherungsgrenze auszuüben. Die Versicherungserklärung und somit Meldung zur Pflichtversicherung sei erst im Folgejahr (Mai 2014) erfolgt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages aufgrund der Verletzung der Meldepflicht sei daher zu Recht erfolgt.

Zum Versicherungsbeginn wird zusammenfassend ausgeführt, dass der BF mittels Mail vom 06.05.2014 erstmals erklärt habe, im letzten Jahr jedenfalls SV-pflichtig zu sein und der BF der Aufforderung, Nachweise hinsichtlich des Tätigkeitbeginnes vorzulegen, lediglich dahingehend nachgekommen sei, dass er einen" Vertrag über die Erstellung von Fernlehrunterlagen" vom 18.04.2013 sowie einen Kontoauszug über den Zahlungseingang der 1. Honorarnote der Fachhochschule Technikum Wien mit Buchungsdatum 25.07.2013 vorgelegt habe. Ein weiteres Vorbringen hinsichtlich einer tatsächlichen Aufnahme sei nicht erfolgt, sondern lediglich die Feststellung, dass der seitens der belangten Behörde zu klären sei, seit wann im Jahr 2013 Pflichtversicherung bestehe. Weitere Auskünfte im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß § 22 GSVG seien nicht erfolgt. Mittels Telefonat vom 18. September 2014 sei der BF darüber informiert worden, dass bis dato ausschließlich betreffend des Beitragszuschlages 2013 ein Bescheidantrag vorliege. Der BF habe explizit erklärt, keinen Bescheidantrag betreffend der Pflichtversicherung gestellt zu haben, sondern sei es ihm lediglich um den Beitragszuschlag gegangen.

Aufgrund der Aktenlage sowie nach mehrmaliger Kontaktaufnahme mit dem BF sei sohin mit Bescheid vom 9. September 2014 festgestellt worden, dass der BF verpflichtet sei, im Kalenderjahr 2013 einen Beitragszuschlag in Höhe von € 212,40 zu bezahlen.

3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W156 am 14.10.2014 zur Erledigung zugewiesen.

4. Mit Schreiben vom 11.12.2014 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert zum Vorlagebericht der belangten Behörde binnen 14 Tage ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben vom 28.12.2014 führte der BF ergänzend aus, dass er zum Zeitpunkt der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit im Jahr 2013 nicht wissen konnte, ob, und wenn ja, wann die Beitragsgrenzen gemäß GSVG überschritten werden würden, und sei daher der Aufnahme der Tätigkeit im Laufe des Jahres 2013 noch keine sofortige Meldung an die belangte Behörde erfolgt.

Nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides und dem feststehenden definitiven Höhe der Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit sei Meldung an die belangte Behörde erstattet worden. Die von der belangten Behörde in ihrem Vorlagebericht unter dem Punkt "Beitragszuschlag" zitierte Gesetzesstelle normiere nicht die Grundlage für den Eintritt der Versicherung und schon gar nicht den Zeitpunkt der Meldung der Überschreitung der Grenzen, sondern einzig und alleine die Höhe des ungerechtfertigten und mit dieser Bescheidbeschwerde beanstandeten "Strafzuschlages", der eigentlich tatsächlich eine gesetzeskonforme Handlung mit einer Sanktion belegen. Derlei Geldstrafen seien üblicherweise nämlich nur dann fällig, wenn eine Übertretung einer Vorschrift stattfinde, was hier in keinem Fall geschehen sei.

Zum Pflichtversicherungsbeginn wird ausgeführt, dass der BF in mehrmaligen Telefonaten/E-Mails Belege zu Honorarnoten und zum Zahlungseingang übermittelt habe und damit der SVA jede Möglichkeit gegeben habe, den Versicherungsbeginn entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Im Gegensatz zu dem in diesem Zeitpunkt dargelegten Behauptungen der belangten Behörde obliege es nicht den BF, den Zeitpunkt zu bestimmen, sondern der belangten Behörde selbst - dies auf Basis sämtlicher vorgelegte Unterlagen. Weitere Nachfragen der belangten Behörde sein unterblieben, weshalb der BF davon ausgehen habe müssen, dass die belangte Behörde den Sachverhalt entsprechend ihrer behördlichen Verpflichtungen und Kompetenzen genügend erhoben hätte. Infolge wird ausgeführt, dass der BF nicht die Höhe der Beiträge selbst, sondern lediglich die Verrechnung eines Strafzuschlages beeinspruchte und, dass die Bestreitung eines Versicherungsbeginn mit 01.01.2013 inkorrekt sei, da der Beschwerdeführer mehrmals auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistungen hingewiesen hätte und mit Recht darauf vertraut hätte können müssen, dass die belangte Behörde sehr wohl den Zeitpunkt des Beginns von sich aus beurteilen hätte können, zumal ihr alle dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegen seien. Abschließend wird in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit des Vorgehens der belangten Behörde auf die Bescheidbeschwerde verwiesen.

Zum Vorbringen des BF, dass er sich den rechtlichen Bestimmungen des GSVG nach korrekt und angemessen verhalten habe, in dem er die Überschreitung der Grenze mittels Vorweisen des Einkommensteuerbescheides nach Vorliegen vom selbigen gemeldet habe,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit E-Mail vom 06.05.2014 gab der BF erstmals bekannt, eine selbstständige Tätigkeit aufgrund des unregelmäßigen Erhaltes von Werkaufträgen (ab Juli 2013) im Rahmen einer Erstellung von Onlinekursen bzw. Mitarbeit an einem Forschungsprojekt auszuüben. Der BF gab an, im Jahr 2013 jedenfalls die Versicherungsgrenze überschritten zu haben und, dass er eine Versicherungserklärung für Freiberufler abgeben wolle.

Mit 27.05.2014 langte bei der belangten Behörde eine Versicherungserklärung des BF ein, in welcher der BF die rückwirkende Aufnahme des selbständigen Tätigkeit (Erstellung von Online Kursen mit Beginn Juli 2013 und Consulting Forschungsprojekt mit Beginn September 2013) sowie das überschreitende Versicherungsgrenze im Jahr 2013 bekannt gab.

Mit E-Mail vom 18.08.2014 beantragte der BF die bescheidmäßige Absprache über die Vorschreibung des Beitragszuschlages i.H.v. 9,3 % im Jahr 2013.

Der vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2013 vom 18.03.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 15.05.2014) weist Einkünfte aus selbständige Arbeit i.H.v. €

8. 731,12 aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.

Gemäß § 18 Abs. 2 leg.cit. haben die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.

Gemäß § 35 Abs. 6 leg.cit. haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 2 Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Personen, deren Pflichtversicherung durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides im Nachhinein rückwirkend festgestellt wird, einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der Beiträge zu entrichten.

Der BF übte im Jahr 2013 unbestritten eine selbständige Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG au und überstiegen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze.

Unbestritten liegt somit Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor.

Gibt ein Selbständiger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG keine Versicherungsmeldung ab oder erklärt er, dass er die für ihn geltende Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 GSVG nicht überschreiten wird, kann das Vorliegen die Versicherungspflicht erst nach Vorliegen - wie im gegenständlichen Verfahren - eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides festgestellt werden. Für diesen Fall sieht § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vor.

Der BF gab keine Versicherungserklärung vor Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit ab, sondern meldete sowohl die Ausübung der Tätigkeit als auch das Überschreiten der für ihn geltenden Versicherungsgrenze erst mit Mail vom 16.05.2014.

Somit wurde der Beitragszuschlag dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben.

Hinsichtlich der Höhe bringt der BF vor, dass der Beginn der Pflichtversicherung von der Behörde nicht ausreichend ermittelt worden sei und somit die Höhe des Beitragszuschlages sich falsch berechne.

Vorab ist festzuhalten, dass nicht bestritten wurde, dass der BF im Jahr 2013 eine selbständige Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausübt, die versicherungsrelevanten Einkünfte die maßgebliche Versicherungsgrenze überstieg und der BF die Meldung erst mit Mail vom 16.05.2014, sohin verspätet erstattet hat.

Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginnt bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginnt also (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG).

In seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben werden, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die

(2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit " eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei. Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertritt - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist als Beginn der betrieblichen Tätigkeit und somit der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG jegliche Tätigkeit anzusehen, die der Erlangung von Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit dient. Dazu zählen auch Vorbereitungsarbeiten wie Werbung oder Anbahnung von Geschäftskontakten.

Der BF legte im Verfahren einen mit 18.04.2013 datierten "Vertrag über die Erstellung von Fernlehrunterlagen" vor. Es ist somit davon auszugehen, dass jedenfalls bereits - entgegen dem Vorbringen des BF - vor April 2013 sich eine betriebliche Tätigkeit im Sinne einer Geschäftsanbahnung entfaltete und somit der Beginn der Pflichtversicherung schon vor dem April 2013 anzusetzen ist. Da der BF einen späteren Beginn der Pflichtversicherung nicht glaubhaft machen konnte, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beginn der Pflichtversicherung im Sinne des § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG mit Beginn des Kalenderjahres angenommen hat.

Aber auch ein späterer Beginn der Pflichtversicherung würde keine Änderung in der Höhe des Beitragszuschlages bewirken. Der Beitragszuschlag berechnet sich stets mit 9,3% der zu entrichtenden Beiträge. Die zu entrichtenden Beiträge berechnen sich wiederum anhand fixer Prozentsätze der monatlichen Beitragsgrundlage. Diese berechnet sich anhand der jährlichen Einkünfte geteilt durch die Versicherungsmonate.

Ob nunmehr die Einkünfte des BF auf sechs oder zwölf Beitragsmonate aufgeteilt werden, der jährliche Gesamtbeiträge bliebe jedenfalls höhenmäßig gleich und somit auch der davon zu berechnende Beitragszuschlag.

Der Beitragszuschlag wurde sohin auch der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 35 Abs. 6 GSVG keine Bedenken, da der Beitragszuschlag bei Vorliegen einer Meldeverletzung zu entrichten ist, nicht jedoch bei Einhaltung der dem Meldepflichtigen obliegenden Pflichten im Sinne des § 18 GSVG.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

In seiner Beschwerde hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte auch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden zudem keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abweicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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