BVwG G307 2013526-2

G307 2013526-2Tribunal Administrativo Federal19 de fev. de 2015

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Regest

Einreiseverbot rechtmäßig, Gefährdungsprognose, informativer<br/>Charakter, rechtliche Verhinderung, strafrechtliche Verurteilung

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BVwG G307 2013526-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2013526.2.00

Spruch

G307 2013526-2/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2014, Zl. 494078505, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 60 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX, zu Zl. XXXX, am 21.10.2011 gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Begründend wurde auf die Verurteilung des BF zu einer 10monatigen, Freiheitsstrafe, wovon 7 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen worden seien, wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls iSd. §§ 127, 129 Abs. 1 und 2 StGB Bezug genommen. Dieser Bescheid erwuchs mangels ergriffenen Rechtsmittels in Rechtskraft.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF erneut wegen §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall StGB (versuchter schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl) sowie §§ 15, 269 Abs. 1 3. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt)zu einer 5jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die letzte Tat am XXXX begangen wurde.

3. Mit dem an das BFA am 07.07.2014 gerichteten Telefax stellte der BF den Antrag auf Streichung des Zusatzes "für den gesamten Schengenraum" aus dem Spruch des gegen ihn von der BPD XXXX erlassenen obzitierten Bescheides.

Den Antrag näher ausführend brachte der BF vor, sich der Rechtswidrigkeit seiner Straftat bewusst zu sein und nach seiner Verhaftung wohl verhalten zu wollen. Er wolle nicht die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sondern nur den Zusatz "für den gesamten Schengenraum" bekämpfen.

Da ein auf den gesamten Schengenraum bezogenes Einreiseverbot nicht zwingend geboten sei und dies den Behörden der Mitgliedsstaaten nicht zustünde, sei eine derartige Ausweitung im Falle des BF nicht geboten gewesen.

In einem stellte der BF gemäß § 84 FPG einen Antrag auf nachträgliche kostenlose Rechtsberatung, weil er die Zuteilung einer solchen verabsäumt habe.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 18.10.2014, dem BF persönlich zugestellt am 21.10.2014, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass angesichts der Art der vom BF begangenen Straftaten, welche sich im Laufe der Zeit hinsichtlich ihres rechtlichen Unwertes gesteigert hätten, von einem zukünftigen Wohlverhalten des BF nicht ausgegangen werden könne. Aus diesem Grund sei - unter Beachtung des Gesamtverhaltens des BF und dessen wiederholten illegalen Einreisen ins Bundesgebiet - vom fortwährenden Bestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, welche die Aufrechterhaltung des gegen den BF ausgesprochenen Einreiseverbotes, bei nicht fassbarer Änderung der gemäß Art 8 EMRK maßgeblichen Umstände auf Seiten des BF für notwendig ausweise.

5. Mit dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 28.10.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Dieses leitete das Rechtsmittel an die belangte Behörde weiter und langte dort am 03.11.2014 ein. Darin wurde die Aufhebung des Einreiseverbotes beantragt.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der BF sei sich seiner Straftaten bewusst, werde sich zukünftig nach Entlassung aus der Strafhaft wohl verhalten und in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Zudem lebe seine Lebensgefährtin, XXXX, im Bundesgebiet und hielten sich mehrere Verwandte in Deutschland und den Niederlanden auf, weshalb er um die Berücksichtigung dieser Umstände und die Streichung des Zusatzes "für den gesamten Schengenraum", insbesondere auch angesichts seiner zukünftig geplanten Wiederaufnahme der Tätigkeit als LKW-Fahrer, ersuche.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 11.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde am XXXX geboren und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, vom 21.10.2011 wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot aufgrund einer Verurteilung durch das LG XXXX zu einer 10monatigen teilbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles verhängt.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der BF erneut, nach wiederholt unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes, wegen versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, welche er gegenständlich in der JA XXXX verbüßt.

1.4. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

XXXX bis XXXX, JA XXXX

XXXX bis XXXX, JA XXXX

XXXX bis XXXX, JA XXXX

XXXX bis XXXX, JA XXXX

seit XXXX, JA XXXX

1.5. Der BF verfügt bis auf seine Lebensgefährtin, XXXX, über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF im Bundesgebiet basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerde, wonach dieser lediglich über eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet verfüge.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen, der gegenwärtigen Anhaltung in Strafhaft sowie die bisherigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), die im Akt befindliche Strafkarte sowie einem aktuellen ZMR-Auszug.

Die festgestellten bisherigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, die wiederholte wiederrechtliche Einreise trotz aufrechten Einreiseverbotes sowie das verhängte Einreiseverbot, ergeben sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug, den im Akt befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX sowie aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Insofern der BF vermeint, sich seiner Schuld bewusst zu sein und sich zukünftig wohl verhalten zu wollen, ist festzuhalten, dass diesen Behauptungen angesichts des vom BF widerholt - trrotz eines bereits erfahrenen Haftübels und erfolgter Verhängung eines Einreiseverbotes - gezeigten, hinsichtlich dessen Unwertes sogar noch gesteigerten, strafrechtlich relevanten Verhaltens kein Beweiswert beigemessen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes:

3.2.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:

"(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:

3.2.2.1. "Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FrPolG 2005 alt (vgl. E 8. November 2006, 2006/18/0323; E 18. Februar 2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FrPolG 2005 alt - vorsieht (vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige). Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt." (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

3.2.2.2. Angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes vermochte dieser keinesfalls eine seither veränderte Sachlage zu seinen Gunsten darzulegen.

Vielmehr ist dem BF anzulasten, selbst, trotz eines bereits erlassenen Einreiseverbotes und erfahrenen Haftübels nicht von der Begehung eines weiteren Verbrechens und Vergehens abgehalten worden zu sein. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass sich das vom BF gezeigte straffällige Verhalten nicht nur hinsichtlich seines Unwertes gesteigert hat, sondern dieser sich damit eine Einnahmequelle zu erschließen versucht hat und auch nicht vor strafbaren Handlungen gegen Organwalter der staatlichen Hoheitsverwaltung zurückgeschreckt hat. Sohin vermochte der BF zum einen sein kriminelles Potential sowie seinen grundsätzlich nachhaltigen, auf Tatwiederholung gerichteten, Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze und zum anderen seine fehlende Achtung vor der, das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Gesellschaft bedingenden, staatlichen Hoheitsgewalt eindrucksvoll unter Beweis zu stellen.

Angesichts seines wiederholten - strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden Verhaltens - ist in Zusammenschau des sonstigen Verhaltens des BF, nämlich dessen erneute unrechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet, weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung durch diesen auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden. Die ledigliche Beteuerung sich zukünftig wohl zu verhalten vermag eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. So stand dem BF diese Optionen bereits in der Vergangenheit offen, doch hat er - die Glaubwürdigkeit seiner Worte entgegenstehend - trotz bereits verspürter straf- und fremdenrechtlicher Sanktionen erneut sich mithilfe krimineller Handlungen einen finanziellen Vorteil zu erlangen versucht. Der BF hätte jedenfalls nach seiner ersten Verurteilung erkennen müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel ausgewiesen wurde und der Verbleib bzw. die Rückkehr in derartige Verhaltensmuster zu schwerwiegenden Konsequenzen, wie etwa die Nichtbehebung bzw. Nichtherabsetzung seines Aufenthaltsverbotes, führen muss. Dessen unbeeindruckt und Reue seitens des BF ausschließend, kehrte der BF in sein strafrechtlich relevantes Verhalten zurück und setze ein das erkennende Strafgericht zur Verhängung einer 5-jährigen Freiheitsstrafe veranlassenden Straftaten.

Mit Blick auf das Gesamtverhalten des BF, ist von einer im Charakter des BF verankerten kriminellen Labilität dieses auszugehen, welche angesichts des relativ kurzen verstrichenen Zeitraumes außerhalb des Bundesgebietes, und des erneuten Rückfalles keinen Schluss auf den Wegfall seiner die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes bedungenen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuließe. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).

Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führen könnende Umstände wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht vor. So muss die vom BF ins Treffen geführte Beziehung zu seiner Lebensgefährtin angesichts seines strafrechtlichen Verhaltens und dem - dem ZMR zu entnehmenden - Umstand, dass sich der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sich ausschließlich auf, den Aufbau einer intensiven Beziehung verhindernden, Anhaltungen in Justizanstalten beschränkt hat, eine Relativierung hinnehmen und hinter das Verhalten des BF zurücktreten, was auch für die vom BF erwähnten sonstigen - an sich berücksichtigungswürdigen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - familiären und beruflichen Bezüge zu anderen Mitgliedsstaaten (hier vordergründig Deutschland und Niederlande) zu gelten hat. Zudem vermochten die behaupteten Beziehungen den BF ebenfalls nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten, sondern setzte er diese bewusst aufs Spiel, sodass im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen/schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht.

3.2.2.3. Zudem lässt auch der - eine Aufhebung im konkreten Fall jedenfalls ausschließende - Wortlaut des Gesetzes eine Reduktion des in Beschwer gezogenen seinerzeit gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassenen Einreiseverbotes gegenständlich nicht zu. So bedürfte es dazu nämlich gemäß § 60 Abs. 2 FPG gegenständlich mindestens eines fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltes des BF im Ausland, welchen dieser selbst unter der Annahme einer unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Erhalt seines diesbezüglichen Bescheides der Bundespolizeidirektion XXXXt am 21.10.2011 nicht nachzuweisen vermag, liegt dieser frühest mögliche Zeitpunkt nämlich noch in der Zukunft.

3.2.2.4. Insofern der BF die Streichung des Zusatzes "für den gesamten Schengenraum" verlangt, ist festzuhalten, dass die Reichweite eines Einreiseverbotes ex lege gemäß §§ 53 Abs. 1 FPG sich auf alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein, welche an die Rückführungs-RL gebunden sind, erstreckt. (vgl. Symanski in Schreffler-König/ Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 53 E 3), und sohin der an sich nicht unbedingt notwendige (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) - sohin lediglich informative - geographisch korrekte Zusatz keine Rechtswidrigkeit aufweist.

3.2.2.5. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenen Gesinnungswandels seitens des BF sowie angesichts des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, war die Beschwerde gemäß § 60 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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