G307 2013461-1•BVwG G307 2013461-1
G307 2013461-1Tribunal Administrativo Federal19 de fev. de 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung
G307 2013461-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Zl. 1000700604-14535257, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.03.2014 - aus dem Stande der Untersuchungshaft - im Zuge seiner - auf die Abklärung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes abzielenden - niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (im Folgenden: BFA), einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
In der am 07.04.2014 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren, verheiratet zu sein, bosnisch zu sprechen, der Volksgruppe der Roma anzugehören, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen, 2 Jahre die Grund-, 3 Jahre die Mittelschule und 3 Jahre die High School in Deutschland und den USA besucht, Installateur, Maler und Anstreicher gelernt und zuletzt als Fassadenbauer und Maler im Bundesgebiet gearbeitet zu haben.
Unter Verweis darauf, der Einvernahme folgen zu können, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, brachte der BF vor, nach erfolgter Rückkehr aus den USA im Jahre 2007 und anschließendem vierjährigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BIH) im Oktober oder November 2011 mittels gefälschten Reisepasses über Kroatien und Slowenien und zuletzt unter Umgehung der Grenzkontrollen zu Fuß ins Bundesgebiet eingereist zu sein.
Seine Angehörigen hielten sich in Deutschland und den USA auf, und verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, es sei ihm nach erfolgter Rückkehr aus den USA im Jahre 2007 in Bosnien unmöglich gewesen, eine Arbeit zu finden. Er habe sich daher Bargeld in der Gesamthöhe von EUR 5.000,- (erstmals EUR 1.700,- und drei Monate später EUR 2.300,-) von "den falschen Leuten", nämlich der Mafia oder einer ähnlichen Organisation, zur Finanzierung einer Wohnung geliehen. Nichts ahnend habe der BF einen Schuldschein unterzeichnet, welcher ihn zur Rückzahlung des ausstehenden Betrages innerhalb eines Jahres bei enorm hohen Zinsen verpflichtet habe. Nachdem der BF die bereits zwei Monate später einsetzenden Rückzahlungsforderungen der bosnischen Mafia nicht zu befriedigen vermocht habe, sei er von dieser aufgefordert worden, für sie als Drogenkurier oder Schutzgeldeintreiber tätig zu werden. In weiterer Folge sei er von drei unbekannten Personen im Auftrag der zuvor genannten Organisation in den Wald gezerrt, geschlagen und mit einem Gegenstand Anal penetriert worden. Zudem sei ihm seine Ermordung angedroht worden, sofern er nicht innerhalb von 30 Tagen seine auf EUR 7.000,- angewachsenen Schulden zurückzahlen würde.
Nach Zahlung einer Rate in der Höhe von EUR 2.000,-, welche er durch Betrügereien zu erwirtschaften vermochte, sei dem BF eine Frist von 15 Tagen zur Tilgung des noch offenen Betrages bei sonstiger Ermordung aufgetragen worden, weshalb der BF nach Österreich geflohen sei, wo er einem vermutlichen Verbindungsmann weitere EUR 500,- überreicht habe. Gegenwärtig belaufe sich sein Schuldenstand auf EUR 6.500,-.
Mit dem Hinweis, im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien ermordet zu werden, brachte der BF ergänzend vor, dass die in Österreich aufhältigen Verbindungsmänner der genannten Organisation keine Auftragskiller seien, diese lediglich den Auftrag hätten, die ausstehenden Schulden einzutreiben und der BF aufgrund des in Österreich vorhandenen funktionstüchtigen Sicherheitswesens keine Angst vor Übergriffen auf seine Person zu haben brauche.
Im Zuge seiner Einvernahme am 21.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF nach Beteuerung, seine bisherigen Aussagen aufrecht erhalten zu wollen und gesund zu sein, an, in den USA 12 Jahre die Schule und eine dreijährige Ausbildung zum Maurer absolviert zu haben, im Jahre 1995 in die USA ausgewandert, Ende 2008 gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern in seinen Herkunftsstaat zurückgereist und, nachdem seine Familie aufgrund der erfolgten Drohungen in die USA zurückgekehrt sei, in BIH verblieben zu sein und sich bei einem Freund aufgehalten zu haben.
In den USA seien weiterhin seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Frau und seine Kinder aufhältig. Im Herkunftsstaat habe der BF nur illegal Arbeit gefunden und, um leben zu können, zu wenig verdient, weshalb er nach Österreich gereist sei, wo er auf Vermittlung einer namentlich genannten Freundin unerlaubte Arbeiten erhalten habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, sich im Herkunftsstaat privat EUR 7.000,- bei einem Zinssatz von 10 % geliehen zu haben, um sich eine Wohnung leisten zu können. Dabei sei eine Tilgungsrate von monatlich EUR 200,- vereinbart worden, welche der BF jedoch nicht zu befriedigen vermocht hätte, weshalb es anfangs seitens der Kreditgeber zu verbalen und in weiterer Folge zu tätlichen Angriffen seitens namentlich genannter Personen gekommen sei. Zudem sei er nach wiederholter Zahlungsunfähigkeit zur Vornahme strafbarer Handlungen aufgefordert und, nach erfolgter Weigerung, vor seinem Haus aufgelauert sowie nach Verbringung in einen Wald mit einer Stahlrute und Fäusten auf die Beine und den Rücken geschlagen und mit einem Holzstück anal penetriert worden. Auch sei ein Übergriff auf seine Familie sowie die Vergewaltigung des BF in Aussicht gestellt worden. Unfähig, ein genaues Datum für die Übergriffe zu nennen, vermeinte der BF, die Vorkommnisse mit Sommer 2009 datieren zu können. Seine Familie sei daraufhin ausgereist und der BF zu seinem Freund gezogen, welcher sich in den USA und nur für drei Monate im Jahr in BIH aufhalte.
Aus Angst vor den besagten Personen, welche über Macht verfügten, sowie aufgrund der Korrumpierung der Polizei in BIH, habe der BF keine Anzeige erstattet.
Die erfolgte Erörterung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen blieb seitens des BF insofern unkommentiert, als dieser lediglich vermeinte, dass BIH schon vieles unterzeichnet habe, jedoch sich nicht daran halte und er Angst vor einer Verschlimmerung seine Lage sowie seiner Ermordung durch Kriminelle im Falle seiner Rückkehr habe.
Abschließend wurde seitens der belangten Behörde angemerkt, dass trotz des BF-Vorbringens, neben bereits abgeheilten blauen Flecken keine sichtbaren Verletzungen aufgrund der Vorfälle aufzuweisen, im Bereich seiner linken Hüfte drei 15-20 cm lange, ca. 1 cm breite, auseinanderlaufende Narben sichtbar gewesen seien.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 08.10.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft eingeräumt. (Spruchpunkt III.).
Die Entscheidung begründend, führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF zum einen keine staatliche Verfolgung vorzubringen vermocht habe und zum anderen seinen Ausführungen hinsichtlich seiner Angst vor Verfolgung seitens einer kriminellen Vereinigung kein Glauben geschenkt werden könne, zumal dieser eigenen Angaben zufolge sich vier Jahre lang trotz behaupteter Gefährdung im Herkunftsstaat aufgehalten habe und erst nach einjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahre 2014 einen Asylantrag gestellt habe, nachdem er wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung verhaftet worden sei. Zudem habe der BF das Herrühren der sich auf seinem Rücken befindlichen Narben nicht zu erklären vermocht, könne er den Zeitpunkt der Übergriffe auf ihn nicht nennen und erweise es sich als unplausibel, dass seine Familie aufgrund der Drohungen in die USA zurückgekehrt, während der BF für weiterhin im Herkunftsstaat verblieben sei. Im Falle des tatsächlichen Bestehens einer derartigen Bedrohung sei davon auszugehen, dass der BF sich jedenfalls hilfesuchend an die herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden gewandt und nach seiner glaubhaften Einreise im Jahre 2012 im Bundesgebiet umgehend um Asyl angesucht hätte.
Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit und vorhandener staatlicher Hilfsleistungen im Herkunftsstaat sowie aufgrund fehlender Integration im Bundesgebiet und schwerer wiegender öffentlicher Interessen, erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorhandenseins familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig.
Zudem traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2014 wurde dem BF seitens des BFA der "Verein Menschrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit per Telefax am 21.10.2014 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter, Mag. XXXX (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen, jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben, dem BF den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen, dem BF einen Aufenthaltstitel zuzuerkennen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde näher ausführend, brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich im Hinblick auf die Nichtbeachtung ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes schuldig gemacht, indem diese trotz des Vorbringens des BF keine weiteren Ermittlungsschritte hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts der vom BF genannten Mafiamitglieder in Bosnien und Herzegowina sowie deren Fahndung in Deutschland gesetzt habe. So habe der BF glaubwürdig seine Misshandlungen geschildert und auf den nicht vorhandenen staatlichen Schutz seiner Person hingewiesen, weshalb die von der belangten Behörde getätigte Feststellung, wonach die am Rücken des BF ersichtlichen Verletzungen auch auf andere Geschehnisse zurückführbar seien, sich ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen als reine Spekulation erweise und mit den maßgeblichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen seien.
Mit Verweis auf einen Bericht von "Wikipedia", wonach es in Bosnien und Herzegowina im Jahre 2014 aufgrund von Demonstrationen gegen die Unfähigkeit der Politiker, den korrupten Staatsapparat, dubiose Privatisierungen und die miserable Wirtschaftslage zu schweren Ausschreitungen gekommen sei, werde auf die brisante Lage im Herkunftsstaat hingewiesen und die Nichteinbeziehung aktueller Länderberichte seitens der belangten Behörde moniert.
Eine Rückkehrentscheidung im Falle des BF erweise sich aufgrund des Umstandes der Unmöglichkeit des Erhaltens einer Arbeit im Herkunftsstaat, fehlender familiärer Anknüpfungspunkte in BIH sowie vorhandener Deutschsprachkenntnisse als rechtswidrig.
Nachdem das Rechtsmittel abschließend auf bloße Formalbegründungen der belangten Behörde verwies, die nicht den gesetzlichen Ansprüchen genügen würden, wurde wiederholt festgehalten, dass bei Einhaltung der Pflicht der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einbindung eines medizinischen Sachverständigen die belangte Behörde zu einem für den BF positiven Ergebnis hätte kommen müssen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 23.10.2014 vorgelegt und sind am 27.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Der BF ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, moslemischen Bekenntnisses, verheiratet und Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Die Muttersprache des BF ist bosnisch.
Der BF reiste eigenen Angaben zu folge, im Jahre 2012 über Kroatien und Slowenien kommend, unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält und am 14.03.2014 im Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.
Der BF weist eine 12-jährige Schulbildung sowie eine Berufsausbildung als Maurer auf, war zuletzt im Herkunftsstaat erwerbstätig und fand im Haus eines Freundes im Herkunftsstaat Unterkunft.
1.3. Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und einen Deutschsprachkurs absolviert oder abgeschlossen hat.
1.4. Der BF weist eine gerichtliche Verurteilung seitens des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom XXXX, wegen § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 erster Fall FPG, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, teils iVm. § 12 zweiter Fall StGB und § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe, wovon zwei Jahre, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, auf.
Gegenwärtig verbüßt der BF seine Freiheitstrafe in der Justizanstalt
XXXX.
1.5. Der BF ist bisher keiner - legalen - regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
1.7. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache und auf dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten BIH¿s. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet, dem Aufenthalt in diesem sowie der Asylantragsstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF.
Das nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über bestimmte Deutschsprachkenntnisse und habe eine Sprachkurs besucht oder abgeschlossen, beruht auf der mangels Vorlage diesbezüglicher Unterlagen unbewiesen gebliebenen Behauptung, der Deutschen Sprache mächtig zu sein und gegenständlich einen Deutschkurs zu besuchen.
Die Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat, der Gesundheitszustand, die Wohnungnahme, die Arbeitsfähigkeit sowie die Schul- und Berufsbildung des BF beruhen auf den Angaben des BF, welcher wiederholt vorbrachte, in den USA die Schule besucht und den Beruf des Maurers erlernt zu haben, im Herkunftsstaat - illegal - erwerbstätig gewesen zu sein und Unterkunft im Haus seines Freundes in BIH genommen zu haben. Darüber hinausgehende Erkrankungen oder die Arbeitsfähigkeit des BF betreffende Angaben wurden von diesem nicht vorgebracht und haben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte ergeben. Auch die bloße Existenz verheilter Narben am Rücken und der Hüfte allein vermögen kein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes Krankheitsbild zu vermitteln, selbst dann nicht, wenn der BF über Knochenschmerzen klagt, zumal er selbst angab, gesund und in der Vergangenheit erwerbstätig gewesen, sowie bereit zu sein, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, was er damit zum Ausdruck brachte, als er vor dem BFA vermeinte, zur Arbeitssuche nach Österreich gereist zu sein.
Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vorbrachte, über keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen und er gegenwärtig keiner Beschäftigung oder sonstigen Sozialisationsmaßnahmen nachgehe. Insofern der BF eine Freundin in XXXX erwähnte, ist festzuhalten, dass dieser kein näheren Angaben zu ihr machte, er ihre genaue Adresse vor dem BFA nicht zu nennen vermochte und diese in der Beschwerde keine weitere Erwähnung fand, was gegen das Bestehen einer berücksichtigungswürdigen Beziehung zu ihr spricht.
Die strafgerichtliche Verurteilung beruht auf dem im Gerichtsakt einliegenden bezughabenden Gerichtsurteil des LG XXXX und ergibt sich die gegenwärtige Verbüßung einer Freiheitsstrafe aus einem ZMR-Auszug, sowie den eigenen Angaben des BF.
2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina ergibt sich daraus, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargelegt wird - der BF in der Beschwerde keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
2.4. Zum Beschwerdevorbringen des BF:
Soweit in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Ermittlungspflicht vorgebracht wurde, ist entgegenzuhalten, dass dem BF im Rahmen der Erstbefragung und auch der Einvernahme durch das BFA die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt hat und Einsicht in und Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen wahrnehmen konnte. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen sowie weitere Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und auch nicht zielführend gewesen wären, zumal der BF keine weiteren Fluchtgründe bzw. Bedrohungen geltend gemacht hat. Vielmehr brachte dieser wiederholt vor, einzig aufgrund der Bedrohungen seitens einer mafiösen Verbindung wegen seines Unvermögens der Begleichung der bei dieser aufgenommenen Kreditsumme sowie zur Arbeitssuche nach Österreich geflohen zu sein.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Fluchtvorbringen des BF hinsichtlich der behaupteten Gefährdung durch eine kriminelle Organisation entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Insofern war auch dem Antrag des BF, insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom BF im Verfahren vor der belangte Behörde behaupteten Gesundheit, auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, mangels erkennbaren Mehrwertes und Relevanz in der Rechtssache, nicht zu folgen.
Unbeschadet dessen ist jedoch anzumerken, dass der Geschichte des BF insofern kein Glauben geschenkt werden kann, zumal, im Einklang mit der Ansicht der belangten Behörde, nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der BF trotz des Bestehens derartiger Bedrohungen weiterhin über Jahre im Herkunftsstaat verblieben ist und nach erfolgter Einreise ins Bundesgebiet erst ein Jahr darauf einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seitens des BFA hinsichtlich seiner geplanten Rückkehrentscheidung einvernommen wurde. Vielmehr wäre im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Verfolgung des BF, von einem unverzüglichen Verlassen seines Herkunftsstaates und einer sofortigen Kontaktaufnahme mit österreichischen Behörden mit dem Ersuchen um Schutz, insbesondere bei Aufenthalt von Mittelsmännern im Bundesgebiet, nicht jedoch das Zuwarten von einem Jahr, zu rechnen gewesen.
Darüber hinaus weist die vom BF geschilderte Geschichte auch hinsichtlich der behaupteten Kreditsumme Diskrepanzen auf. So vermeinte der BF in seiner Erstbefragung zwei Kreditbeträge in Höhe EUR 1.700,- sowie drei Monate später EUR 2.300,- aufgenommen zu haben. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal der BF auch vorbrachte, zwei Monate nach Erhalt der ersten Summe mit der Rückzahlung von EUR 2.600,- konfrontiert worden zu sein und diese nicht habe aufbringen können. Sohin gelang es dem BF nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb er dennoch eine weitere Kreditsumme in der Höhe von EUR 2.300,- trotz bereits bekannter Zahlungsunfähigkeit erhalten habe. Auch erweist sich die vom BF in weiterer Folge vor dem BFA genannte, aufgenommene Kreditsumme in der Höhe EUR 7.000,- sowie der offene Restbetrag von EUR 6.500,- trotz bezahlter Raten in der Gesamthöhe von EUR 2500,- nicht als ins Bild passend.
Darüber hinaus entbehrt die Bemerkung des BF, trotz erlittenen Übergriffes mit einer "Stahlrute" keine sichtbaren Verletzungen aufzuweisen, jeglicher Nachvollziehbarkeit, ist nämlich der belangten Behörde Recht zu geben, wenn diese vermeint, dass die genannte Waffe sichtbare Verletzungen verursache und daher die Behauptung des BF nicht nachvollzogen werden könne.
Sohin kann auch der Behauptung in der Beschwerde, dass die Verletzungen des BF am Rücken einzig von den geschilderten Übergriffen herrühren müssen, nicht gefolgt werden, zumal diese zwar zur genannten Waffe passen würden, jedoch vom BF mit seiner Behauptung, keine sichtbaren Verletzungen davongetragen zu haben, explizit nicht den Übergriffen zugeordnet wurden. Demzufolge kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn dieses sich wegen begründet gehegter Zweifel an der Fluchtgeschichte des BF geneigt zeigte, die Herkunft der Narben einem anderen Ereignis zuzuordnen.
Im Ergebnis kann dem BF hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte kein Glauben geschenkt werden, weist diese nämlich eine Vielzahl an Ungereimtheiten, welche der BF auch in der Beschwerde nicht aufzulösen vermochte, auf. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der BF nachdem er seine geplante "Ausweisung" in Erfahrung bringen hat können, sich dieser durch einen Asylantrag zu entziehen versucht habe.
Letztlich ergibt sich auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des BF, dass dieser vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der bosnische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt, dem BF Schutz zu gewähren, zeigt er keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates auf. Der BF vermochte nämlich keine dagegen sprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen und vermag die unsubstantiierte, in den Länderfeststellungen keine Bestätigung findende, Behauptung seinen Worten keine Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Vielmehr gestand der BF selbst ein, von einer Anzeigenerhebung Abstand genommen zu haben, weshalb er mangels tatsächlicher Erfahrung einer schutzverweigernden Haltung seitens der herkunftsstaatlichen Sicherheitskräfte über deren fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit nur zu spekulieren vermag.
So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich der bosnischen Sicherheitsbehörden, deren Überwachung und die jedem einzelnen dagegen gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung zu verweisen. Zudem ist die Unabhängigkeit der Justiz gesetzlich und durch die bosnische Verfassung die unmittelbare Anwendbarkeit der EMRK und seiner Zusatzprotokolle gesichert und werden in Bosnien die Grund- und Freiheitsrechte auf breiter Basis respektiert. Weiters sind auch vor Ort internationale NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Minderheitenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann und kann die Grundversorgung der Bevölkerung in BIH als gesichert angesehen werden.
Den vom BF in der Beschwerde dargetanen Missständen im Herkunftsstaat kann angesichts ihrer Herkunftsquelle (Wikipedia) kein großer Beweiswert beigemessen werden und lässt sich zudem kein realer Bezug zur Situation des BF herstellen. So vermissen diese jegliche Beziehung zur konkreten Situation BF und kann auch nicht nachvollzogen werden, inwiefern die darin geschilderten Ausschreitungen verfahrensgegenständlich relevant seien sollten.
Wenn sich das erkennende Gericht auch der allfälligen Schwierigkeiten, mit welchen Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina zu kämpfen haben, bewusst ist, lassen im Ergebnis die vom BF aufgestellten Behauptungen einen konkreten Bezug zur Person des BF vermissen und kann den Länderfeststellungen bei Gesamtschau keine derartig prekäre Situation in Bezug auf die Volksgruppe der Roma entnommen werden, welche auf das Vorhandensein von untragbaren Lebensumständen oder Verweigerung staatlicher Leistungen, welche eine Rückkehr des BF ausschlössen. Vielmehr vermeinte der BF im Herkunftsstaat Arbeit gefunden und bei einem Freund, welcher lediglich drei Monate im Jahr in Bosnien aufhältig sei, Unterkunft genommen zu haben. Zudem sei der BF eigenen Angaben folgend im Besitz amtlicher Dokumente (wie etwa sein Personalausweis), welche für ein Funktionieren und gegen den Ausschluss des BF von staatlichen Behördenleistungen spricht.
2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina ergibt sich daraus, dass der BF weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 21.07.2014 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, BIH habe schon einiges unterschrieben jedoch nicht gehalten und befürchte er eine Verschlimmerung seiner Lage im Falle seiner Rückkehr sowie seine Ermordung durch Kriminelle.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 21.10.2014 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 27.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und auch rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von diesem weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht - substantiiert - vorgebracht.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, aufgrund untilgbarer Schulden seitens einer kriminellen Vereinigung angegriffen und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein sowie sich dies im Falle seiner Rückkehr fortsetzen werde, ist festzuhalten, dass - selbst bei Wahrunterstellung - die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stünde, noch, dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. So ist darauf zu verweisen, dass der BF selbst eingestand, sich zu keinem Zeitpunkt an die herkunftsstaatliche Polizei gewandt zu haben, weshalb dieser den in den getroffenen Länderfeststellungen dargestellten Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates BIH keinesfalls substantiiert entgegenzutreten vermochte.
Auch die bloße Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal den dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina zu entnehmen ist.
Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Bosnien und Herzegowina nicht.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und über eine langjährige Schul- und Berufsbildung sowie Berufserfahrung verfügenden Mann im Alter von 31 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, sich - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch - seinen Lebensunterhalt, sowie allenfalls auch jenen seiner Familie, selbst zu verdienen. Darüber hinaus verfügt der BF eigenen Angaben zufolge über eine Wohnmöglichkeit und stünde ihm im Falle der Not, zudem der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.
Zu der Behauptung des BF, dass er an Knochenschmerzen leide, ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF nach Bosnien und Herzegowina eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, weil aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben und die Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Bosnien und Herzegowina gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens des BF eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Der BF verfügt - eigenen Angaben zu Folge - über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch vermochte der BF weder Deutschsprachkenntnisse noch Erwerbstätigkeiten oder gar soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen, sodass angesichts seines erst seit dem Jahre 2012 andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration des BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann. Zudem mussten allfällige, durch Zeitlauf erworbenen Integrationsmomente aufgrund der Straffälligkeit des BF, welche zu seiner Verurteilung geführt haben und der derzeitigen Verbüßung seiner Strafhaft hinter das rechtsschädigende Verhalten des BF zurücktreten. Darüber hinaus musste sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet, welchen er mit seinem strafbaren Verhalten zusätzlich auf Spiel gesetzt hat, sowie der allfälligen Unmöglichkeit der Weiterführung allfälliger Beziehungen in Österreich, bewusst gewesen sein, was zu einer weiteren Relation seiner Integration im Bundegebiet führen muss.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina als zulässig anzusehen ist sowie besondere Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG seitens des BF nicht nachgewiesen, aber auch nicht gefasst wurden, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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