W213 2009762-1•BVwG W213 2009762-1
W213 2009762-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2015
ärztliche Untersuchung, Dienstunfähigkeit, Fristablauf,<br/>Krankenstand, Lehrer, Ruhestandsbeamter, Sabbatical,<br/>Sachverständigengutachten
W 213 2009762-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Doktor Peter RINGHOFER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.04.2014, GZ. 2023.060654/0109-LPers/2014, betreffend Besoldung in Verbindung mit Sabbatical, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin steht als Professorin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 14.06.2010 ersuchte sie ab dem Schuljahr 2010/11 gemäß § 213a BDG um Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung in einer Rahmenzeit von 3 Jahren, wobei sie erklärte die Freistellung im Schuljahr 2011/12 in Anspruch nehmen zu wollen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2010, GZ. 2023.060654/87-bmhs/2010, wurde dem Ersuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 78e i.V.m. § 213a BDG stattgegeben und der Beschwerdeführerin ein Sabbatical mit einer dreijährigen Rahmenzeit von 01.09.2010 bis 31.08.2013 mit einer Freistellung vom 01.09.2011 bis 31.08.2012 gewährt.
Mit Bescheid vom 01.03.2011 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin antragsgemäß eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Werteinheiten für die Zeit vom 06.09.2010 bis 04.09.2011 (§ 50a BDG Verbindung mit § 213 BDG).
Mit Schreiben vom 28.06.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie spätestens seit 16.02.2011 dauernd dienstunfähig sei und während der Dienstleistungsphase jene Erkrankung eingetreten bzw. auf solche Art manifest geworden sei, durch welche ihre dauernde Dienstunfähigkeit bewirkt worden sei. Sie befinde sich seit 16.02.2011 im Krankenstand, der nur durch eine "Scheinunterbrechung"(Meldung als dienstfähig am 29.06.2011) unterbrochen worden sei. § 78e BDG spreche davon, dass der Beamte während des Sabbatical im engeren Sinne "vom Dienst freigestellt" sei. Gäbe es die Gesamtvereinbarung über das Sabbatical samt Rahmenzeit nicht, hätte die Beschwerdeführerin bei gleicher Leistung ab September 2010 die vollen Bezüge erhalten und es wäre keine Kürzung auf 2/3 eingetreten. Sie hätte, wie es tatsächlich geschehen sei, ab Februar 2011 keinen Dienst mehr verrichtet und noch weitere 6 Monate die vollen Bezüge erhalten, erst danach wäre sie auf 80 % davon zurückgefallen, nie aber auf 80 % von bloß 2/3 der vollen Bezüge, als auch 52,8,8 % von diesen.
Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass Krankheit in der Regel schicksalshaft sei. Bei ihr treffe das völlig uneingeschränkt zu, da sie in ihrer Lebensführung nichts getan habe, was auch nur als das Inkaufnehmen eines erhöhten Risikos gelten könnte.
Die Beschwerdeführerin stehe auf dem Standpunkt, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sei. Der Gesetzgeber spreche selbst von einer Vereinbarung und die Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage samt ihren Konsequenzen ergebe sich unmittelbar aus Natur und Wesen der Vereinbarung unter Beachtung der zu ihr gehörenden Redlichkeit. Sie weise auch keine Spezifika auf, die sie auf das Privatrecht beschränken würden und führe zu einem ausgewogenen Ergebnis.
Die Beschwerdeführerin hätte die Sabbatical-Vereinbarung keinesfalls abgeschlossen, wenn sie die Erkrankung vorausgesehen hätte. Deshalb hätte sie im Antrag vom 28.06.2013 ihren Willen auf rückwirkende Auflösung der Sabbatical-Vereinbarung erklärt. Ausgehend davon stünden ihr die vollen Bezüge durchgehend bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu welchem wegen Krankenstandes im Sinne des § 13c GehG eine Reduzierung wirksam geworden sei.
In eventu sei mit dem Eintreten jener Erkrankung, die jedenfalls rückwirkend mit dem Beginn der dauernden Dienstunfähigkeit gleichzusetzen sei, sohin mit 16.02.2011, der Anspruch auf die vollen Bezüge gegeben - dies naturgemäß ebenfalls unter Berücksichtigung des § 13c GehG.
Sie ersuche um bescheidmäßige Absprache hinsichtlich der Gebührlichkeit der Bezüge im Zusammenhang mit dem Sabbatical bzw. ihrer Dienstverhinderung.
Mit Schreiben vom 10.01.2014 brachte die Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eine Säumnisbeschwerde ein. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Gemäß
§ 12 Buchst. g Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 53/2007 und 96/2007, § 12 Buchst. f Abs. 1 und 2 GehG in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 87/2002 und 80/2005,
§ 13 Buchst. c Abs. 1 GehG in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 86/2001 und 140/2011 und § 13 Buchst. c Abs. 5 GehG in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 86/2001 und 130/2003,
i. V.m. § 55 Abs. 1 GehG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 153/2009 (2010), BGBl. I Nr. 111/2010 (2011 und Jänner 2012), BGBl. I Nr. 140/2011 (ab Februar 2012), gebührt ihnen vom September 2010 bis August 2013 der Monatsbezug (Spalte 7) (brutto) wie folgt:
(1) Monat (2) Gehst. (3)
Gehalt L1 (4)
§ 12 g GehG (5)
§ 12f GehG (6)
§ 13c GehG (7)
Monatsbezug
(66,67 %) Sept. 2010 17 4415,1 2943,75 01.09. bis 05.09. 490,63
(62,34 %) 06.09. bis 30.09. 93,5 % 2293,67
Oktober 2010 17 4415,1 2943,75 93,5 % 2752,22
November 2010 17 4415,1 2943,75 93,5 % 2752,22
Dezember 2010 17 4415,1 2943,75 93,5 % 2752,22
Jänner 2011 17 4452,6 2968,55 93,5 % 2775,59
Februar 2011 17 4452,6 2968,55 93,5 % 2775,59
März 2011 17 4452,6 2968,55 93,5 % 2775,59
April 2011 17 4452,6 2968,55 93,5 % 2775,59
Mai 2011 17 4452,6 2968,55 93,5 % 2775,59
Juni 2011 17 4452,6 2968,55 93,5 % 2775,59
Juli 2011 17 4452,6 2968,55 93,5 % 2775,59
August 2011 17 4452,6 2968,55 93,5 % 2775,59
September 2011 17 4452,6 2968,55 01.09. bis 04.09. 93,5 % 370,08
05.09. bis 30.09. (65,58 %) 2530,68
Oktober 2011 17 4452,6 2920,02 2920,02
November 2011 17 4452,6 2920,02 2920,02
Dezember 2011 17 4452,6 2920,02 2920,02
Jänner 2012 18 4695,9 3079,57 3079,57
Februar 2012 18 4827,2 3165,68 3165,68
März 2012 18 4827,2 3165,68 3165,68
April 2012 18 4827,2 3165,68 3165,68
Mai 2012 18 4827,2 3165,68 3165,68
Juni 2012 18 4827,2 3165,68 3165,68
Juli 2012 18 4827,2 3165,68 3165,68
August 2012 18 4827,2 3165,68 3165,68
September 2012 18 4827,2 3165,68 3165,68
Oktober 2012 18 4827,2 3165,68 3165,68
November 2012 18 4827,2 3165,68 3165,68
Dezember 2012 18 4827,2 3165,68 3165,68
Jänner 2013 18 4827,2 3165,68 3165,68
Februar 2013 18 4827,2 3165,68 3165,68
März 2013 18 4827,2 3165,68 01.03. 102,12
April 2013 18 4827,2 3165,68 80 % 2532,54
Mai 2013 18 4827,2 3165,68 80 % 2532,54
Juni 2013 18 4827,2 3165,68 80 % 2532,54
Juli 2013 18 4827,2 3165,68 80 % 2532,54
August 2013 18 4827,2 3165,68 80 % 2532,54
In der Begründung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nachstehend angeführte Krankmeldungen vorgelegt habe:
Ab 16.02.2011 bis 29.04.2011;
ab 30.04.2011 bis 31.05.2011;
ab 01.06.2011 bis 01.07.2011.
Mit Schreiben vom 05.07.2011 habe die Beschwerdeführerin der Schuldirektion mitgeteilt, dass sie ab 02.07.2011 wieder arbeitsfähig sei und den Antritt der Freistellungsphase des Sabbaticals Beginn des Schuljahres 2011/12 angekündigt.
Seitens der Schuldirektion sei wegen krankenstandsbedingter Probleme bei der Unterrichtsplanung eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet worden. Dabei sei am 08.07.2011 festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin "derzeit nicht einsetzbar" sei.
Dieses amtsärztliche Gutachten sei der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen im August 2011 übermittelt worden, wobei eine Kontrolluntersuchung für Mai/Juni 2012 avisiert worden sei.
Im Schuljahr 2011/12 habe sich die Beschwerdeführerin in der Freistellungsphase des Sabbaticals befunden. Die belangte Behörde habe am 11.05.2012 eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, um abzuklären die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2012/13 (Ende der Freistellungsphase) einsetzbar sein werde. Das daraufhin erstellte Gutachten vom 20.06.2012 führe aus, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht einsetzbar sei. Eine Wiedererlangung der Einsetzbarkeit im Lehrberuf sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
Am 03.09.2012 sei eine weitere Krankmeldung vorgelegt worden, aus der hervorging, dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei.
Beschwerdeführerin habe im Schuljahr 2012/13 keinen Dienst versehen. Wegen der krankheitsbedingten Verhinderung an der Dienstleistung in der Dauer von 182 Kalendertagen seien die Bezüge ab 02.03.2013 gemäß § 13c GehG gekürzt worden.
Die belangte Behörde habe die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter-Pensionsservice um Erstellung eines Gutachtens ersucht, das mit Schreiben vom 17.04.2013 erstattet worden sei (Krankenstände im Ausmaß von über 2 Monaten im Jahr weiter zu erwarten, ohne Aussicht auf Besserung).
In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 22.08.2013 gemäß § 14 BDG mit Ablauf des 30.09.2013 in den Ruhestand versetzt worden.
Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 78e BDG führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 213a BDG bei Lehrern die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre (jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August) zu umfassen hätten.
Gemäß § 78e Abs. 5 BDG könne die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen würden. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.06.2013 stelle keinen solchen Antrag dar, sondern führte lediglich aus, dass die Rahmenvereinbarung von ihr nicht abgeschlossen worden wäre, wenn sie ihre Erkrankung vorher gesehen hätte. Eine bescheidmäßige Beendigung des Sabbaticals sei nicht erfolgt.
Die in § 78e Abs. 6 BDG enthaltenen Beendigungstatbestände seien im Fall der Beschwerdeführerin nicht verwirklicht.
Unter Hinweis auf § 12g Abs. 1 und 3 GehG wurde ausgeführt, dass sich aus dem Anteil der Dienstleistungszeit (2 Dienstleistungsjahre) an der gesamten Rahmenzeit (3 Jahre) im Fall der Beschwerdeführerin über die gesamte Rahmenzeit ein Anspruch auf Monatsbezug in der Höhe von 66,67 % ergeben habe.
Bei der Bemessung des Monatsbezugs im ersten Dienstleistungsjahr sei jedoch die zusätzlich für das Schuljahr 2010/2011 (antragsgemäß) verfügt der Herabsetzung der Wochendienstzeit/Lehrverpflichtung auf 93,5 % zu berücksichtigen gewesen:
Im Hinblick auf § 12f GehG gebühre daher der Beschwerdeführerin für die Zeit des Schuljahres 1010/2011 der Monatsbezug im Ausmaß von 93,5 % von 66,67 % (das sind 62,34 %). Aufgrund der Herabsetzung der Lehrverpflichtung im Schuljahr 2010/2012 reduziere sich das aufsummiert die Ausmaß der (geplanten) Dienstleistung in der Rahmenzeit (von ursprünglich 200 %) auf 193,5 %. Zum Ausgleich dieses Umstandes sei daher gemäß § 12 Buchst. g Abs. 3 GehG der Monatsbezugsanspruch die verbleibende Rahmenzeit (gleichmäßig) von 66,67 % auf 75,58 % zu reduzieren. Dieser Prozentsatz sei daher für die Zeit vom 05.09.2011 bis zum Ende der Rahmenzeit zugrundezulegen.
Gemäß § 13 Buchst. c Abs. 1 und 5 GehG seien die Bezüge der Beschwerdeführerin da ihre krankenstandsbedingte Verhinderung die Dauer von 182 Tagen erreicht habe ab 2. März 2013 auf 80 % des Ausmaßes, das ihr ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, zu kürzen gewesen (80 % von 65,58 %). Der Monatsbezug gebühre daher jeweils in der Höhe, wie er in der Spalte 7 der im Spruch enthaltenen Tabelle ausgewiesen sei.
Da es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, rechtzeitig einen Antrag auf Beendigung des Sabbaticals zu stellen, würden auch alle auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage abzielenden Überlegungen ins Leere gehen.
Soweit die Beschwerdeführerin begehre festzustellen, ob und inwieweit die "Sabbatical-Vereinbarung" unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung und der "Auflösungserklärung" bestanden habe sowie welche besoldungsrechtlichen Auswirkungen damit verbunden gewesen seien, werde festgehalten dass die Frage des wirksam eingeräumten und nicht widerrufene bzw. nicht vorzeitig beendeten Sabbatical ohnedies einen Parameter im Zuge der Bemessung der gebührenden Bezüge dargestellt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde, wobei formelle sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht würden.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.10.2013 im Ruhestand sei. Ihre dauernde Dienstunfähigkeit sei jedoch spätestens mit 16.02.2011 gegeben gewesen. Sie habe mit Schreiben vom 14.06.2010 um ein Sabbatical angesucht, das ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2010 antragsgemäß gewährt worden sei. Dabei sei eine dreijährige Rahmenzeit vom 01.09.2010 bis 31.08.2013, mit Freistellung in der Zeit vom 01.09.2011 bis 31.08.2012, festgelegt worden.
Während der Dienstleistungsphase sei jene Erkrankung eingetreten, durch welche Ihre dauernde Dienstunfähigkeit bewirkt worden sei. Sie habe sich ab 16.02.2011 im Krankenstand befunden, der bis zu ihrer Ruhestandsversetzung fortgedauert habe. Es habe nur eine Scheinunterbrechung am 29. 6. 2011 gegeben. Diese habe darin bestanden, dass sie sich an diesem Tag als dienstfähig gemeldet habe, weil er erklärt worden sei, dies sei Voraussetzung dafür, dass die Freistellungsphase des Sabbaticals beginnen könne.
Der belangten Behörde sei bekannt gewesen, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin fortgedauert habe. Die Beschwerdeführerin sei auf Veranlassung der Dienstbehörde vom 08.07.2011 bzw. am 20.06.2012 amtsärztlichen untersucht worden. In beiden Fällen sei ihre Dienstunfähigkeit bzw. das Andauern derselben festgestellt worden. Ausdrücklich sei konstatiert worden, dass ein Wiedererlangen ihrer Einsetzbarkeit im Lehrberuf in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin habe daher trotz Ablaufens der Freistellungsphase mit 31.08.2012 ihren Dienst nicht mehr angetreten.
Seit September 2010 seien ihre Bezüge dem Sabbatical entsprechend um 1/3 gekürzt worden. Die verbleibenden 2/3 habe sie ab 01.03.2013 wegen Anwendung des § 13c Gehaltsgesetz nur im Ausmaß von 80 % erhalten. Somit (80 % von 66 %) 52,8 % der vollen Bezüge. Bis Anfang September 2009 sei außerdem noch eine weitere Kürzung wegen Herabsetzung der Lehrverpflichtung erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, dass ihre Ansprüche jedenfalls höher seien und habe mit Antrag vom 28.06.2013 eine bescheidmäßige Absprache darüber begehrt.
Der angefochtene Bescheid enthalte keine vollständigen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab 16.02.2011 dauernd dienstunfähig gewesen sei und damit die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG erfüllt gewesen seien.
§ 78e BDG spreche davon, dass der Beamte während des Sabbatical im engeren Sinne "vom Dienst freigestellt" sei. Gäbe es die Gesamtvereinbarung über das Sabbatical samt Rahmenzeit nicht, hätte die Beschwerdeführerin bei gleicher Leistung ab September 2010 die vollen Bezüge erhalten und es wäre keine Kürzung auf 2/3 eingetreten. Sie hätte, wie es tatsächlich geschehen sei, ab Februar 2011 keinen Dienst mehr verrichtet und noch weitere 6 Monate die vollen Bezüge erhalten, erst danach wäre sie auf 80 % davon zurückgefallen, nie aber auf 80 % von bloß 2/3 der vollen Bezüge, als auch 52,8,8 % von diesen.
Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass Krankheit in der Regel schicksalshaft sei. Bei ihr treffe das völlig uneingeschränkt zu, da sie in ihrer Lebensführung nichts getan habe, was auch nur als das in Kauf nehmen eines erhöhten Risikos gelten könnte.
Die belangte Behörde habe in völlig rücksichtsloser Weise ausgenützt, dass die Beschwerdeführerin eine Sabbatical-Vereinbarung abgeschlossen habe, bei der sie nicht voraussehen habe können, dass sie während der Rahmenzeit die entscheidende Erkrankung erleiden würde.
Dass das Eintreten einer (dauernden) krankheitsbedingten Dienstverhinderung im Gesetz nicht ausdrücklich als Beendigungstatbestand angegeben sei, könne daher nicht im Sinne einer solchen Schlussfolgerung interpretiert werden. Mit dem Eintreten einer dauernden Dienstunfähigkeit drehte auch die Verpflichtung des Dienstgebers ein, den Beamten gemäß § 14 BDG von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Dieser Rechtskonsequenz gehe ihrer Natur nach einen anderen vor, insbesondere auch allen anderen, die in § 78e Abs. 6 BDG genannt seien. Dabei könne es auch nicht auf Zufälligkeiten des Verfahrens, insbesondere der Verfahrensdauer ankommen, weil sonst Zufall und Willkür gleichheitswidriger Weise zur Benachteiligung führen könnten. Gleichheitswidrig wäre es auch, wenn die Folgen einer längerfristigen Erkrankung nachteiliger sein sollten, als bei den Tatbeständen laut vorzitiertem Gesetzesabsatz, insbesondere als etwa bei gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung oder gar Suspendierung bzw. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst. Bei einer Suspendierung sei nämlich die Möglichkeit offen, dass die Bezüge in voller Höhe nach zu bezahlen seien und bei unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst bestehe immerhin die Möglichkeit, durch jederzeitiges Wiederantreten des Dienstes auch wieder den vollen Anspruch auf die Bezüge zu erhalten.
Aus diesem gleichheitsrechtlichen Aspekt sei zu folgern, dass zumindest einem Krankenstand, von denen entweder schon im Vorhinein eine Dauer von mehr als 6 Monaten anzunehmen sei oder der tatsächlich schon länger als einen Monat gedauert habe, die Beendigungswirkung gemäß Größenschluss aus den in Abs. 6 leg. cit. genannten Endigungsgründen ebenfalls eintrete. Als Alternative wäre denkbar, dass eine Unterbrechungswirkung des Krankenstandes analog zu § 71 BDG zugrundegelegt werde. Dies erscheine unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass das Sabbatical typischerweise einem ähnlichen Zweck diene wie der Erholungsurlaub. Der vorrangige Gesichtspunkt sei aber, dass es stets darum gehe, dass das schicksalshaft Ereignis des Eintretens einer die Dienstverrichtung verhinderten Erkrankung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit seiner spezifischen wechselseitigen Loyalitätspflicht nicht dazu führen, dass der Dienstnehmer seinen Bezugsanspruch verliere. Gerade das wäre aber im Wesentlichen der Fall, wenn das Eintreten einer Erkrankung in der Freistellungsphase gänzlich ignoriert würde. Es sei das Wesen der Gesamtvereinbarung, dass die Bezüge nur entsprechend der Gesamtleistung im Gesamtzeitraum ausbezahlt würden. Die Erkrankung während des Freistellungszeitraumes wäre somit einerseits bedeuten, dass eine gleichhalten mit unentschuldigter Nichtdienstleistung erfolge, wobei aber der Dienstnehmer wegen der Erkrankung keinerlei kompensatorische Möglichkeit habe.
Eine besondere Charakteristik der gegebenen Regelung bestehe darin, dass auch das Eintreten von Dienstunfällen in keiner Weise erwähnt werde. Der Standpunkt der belangten Behörde würde dazu führen, dass auch im Fall eines Dienstunfalls vor Beginn der Freistellungsphase, der zu einer dauernden Dienstunfähigkeit führe, das Gesamtpaket Sabbatical weiterhin als gültig angesehen werde und nur die entsprechenden Zahlungen geleistet würden. Die Gleichheitswidrigkeit zu den Fällen laut Abs. 6 leg. cit. sei daher in diesem Fall besonders evident.
Die Beschwerdeführerin stehe auf dem Standpunkt, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sei. Der Gesetzgeber spreche selbst von einer Vereinbarung und die Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage samt ihren Konsequenzen ergebe sich unmittelbar aus Natur und Wesen der Vereinbarung unter Beachtung der zu ihr gehörenden Redlichkeit. Sie weise auch keine Spezifika auf, die sie auf das Privatrecht beschränken würden und führe zu einem ausgewogenen Ergebnis.
Die Beschwerdeführerin hätte die Sabbatical-Vereinbarung keinesfalls abgeschlossen, wenn sie die Erkrankung vorausgesehen hätte. Deshalb hätte sie im Antrag vom 28.06.2013 ihren Willen auf rückwirkende Auflösung der Sabbatical-Vereinbarung erklärt. Ausgehend davon stünden ihr die vollen Bezüge durchgehend bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu welchem wegen Krankenstandes im Sinne des § 13c GehG eine Reduzierung wirksam geworden sei.
In eventu sei mit dem Eintreten jener Erkrankung, die jedenfalls rückwirkend mit dem Beginn der dauernden Dienstunfähigkeit gleichzusetzen sei, sohin mit 16.02.2011, der Anspruch auf die vollen Bezüge gegeben - dies naturgemäß ebenfalls unter Berücksichtigung des § 13 Buchst. c Gehaltsgesetz.
Obwohl die Beschwerdeführerin diese Überlegungen bereits im Antrag vom 28.06.2013 vorgebracht habe, sei die belangte Behörde darauf überhaupt nicht eingegangen. Sie weise auf § 78e Abs. 5 BDG hin, welcher eine vorzeitige Beendigung des Sabbaticals durch die Behörde auf Antrag des Beamten vorsehe. Diese Norm habe allerdings einen ganz anderen Anwendungsbereich, nämlich einen solchen, bei dem es um Zweckmäßigkeiten gehe. Im vorliegenden Fall liege es aber um ein unvermeidliches schicksalhaftes Ereignis und dessen zwingende Auswirkungen in Form einer dauernden Dienstunfähigkeit. Im vorliegenden Fall sei es nicht adäquat, dass der Dienstgeber nach seinem Ermessen etwas gewähre oder nicht gewähren, vielmehr gehe es hier um Rechtsansprüche.
Im Übrigen sei es in einer solchen Situation Aufgabe des Dienstgebers einen nicht rechtskundigen Dienstnehmer über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung zu informieren, wenn ein Krankheitsverlauf evident geworden sei, welcher das weitere Sabbatical als widersinnig erscheinen lassen. Der Beschwerdeführerin sei erst im Sommer 2013 die Situation völlig bewusst geworden. Sie habe dann durch ihren Vertreter den Antrag vom 28.06.2013 eingebracht, durch welchen sie implizit eindeutig ihren Willen kundgetan habe, das Sabbatical sobald wie möglich bzw. sogar rückwirkend zu beenden.
Das Sabbatical beinhalte das Vorhandensein einer freien Gestaltungsmöglichkeit, wobei im Rahmen einer Alternative eine Version (verteilt, reduzierte Dienstleistung) gewählt werde und erst dadurch die andere Version (volle durchgehende Dienstleistung) ausgeschaltet werde. Im vorliegenden Fall sei die volle Dienstleistung durch die Erkrankung ausgeschaltet worden. Es habe daher eine ganz andere Situation bestanden. Durch die dauernde krankheitsbedingte Dienstverhinderung sei sogar das entscheidende Erfordernis für den Aktivdienststand weggefallen, nämlich die prinzipielle gesundheitsbedingte Befähigung zur Dienstleistung, die zwar als Voraussetzung für den Aktivstand nicht ununterbrochen gegeben sein müsse, deren gänzliches Wegfallen aber mit dem Aktivstand im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unvereinbar sei.
Die Interpretation der belangten Behörde sei mit einer sinnvollen, dem Wesen der Sache entsprechenden Betrachtungsweise und Rechtsanwendung unvereinbar. Der Standpunkt der belangten Behörde sei gleichheitswidrig. Eine schwer wiegende Bezugseinbuße hätte ihre Ursache darin gehabt, dass die Beschwerdeführerin eine Sabbatical-Vereinbarung abgeschlossen hätte, ohne voraussehen zu können, dass sie erkranken und dadurch dienstunfähig werden könnte und damit eine Situation entstehen würde, durch welche die Sabbatical-Vereinbarung jeden positiven Effekt verlieren und ihr nur Nachteile übrig bleiben würden. Es würde bedeuten, dass sie durch einen Zufallsfaktor geschädigt werde. Eine derartige gesetzliche Regelung sei willkürlich und mit Art. 2 StGG nicht vereinbar.
Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid (insbesondere die zu seinem Spruch gehörige Tabelle auf Seite 2 der Bescheidausfertigung) dahingehend abzuändern, dass ihre Bezüge ohne Kürzung als Folge einer Sabbatical-Vereinbarung festgestellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin steht als Professorin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war die XXXX.
Mit Schreiben vom 14.06.2010 ersuchte sie ab dem Schuljahr 2010/11 gemäß § 213a BDG um Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung in einer Rahmenzeit von 3 Jahren, wobei sie erklärte die Freistellung im Schuljahr 2011/12 in Anspruch nehmen zu wollen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2010, GZ. 2023.060654/87-bmhs/2010, wurde dem Ersuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 78e i.V.m. § 213a BDG stattgegeben und der Beschwerdeführerin ein Sabbatical mit einer dreijährigen Rahmenzeit von 01.09.2010 bis 31.08.2013 und einer Freistellung vom 01.09.2011 bis 31.08.2012 gewährt.
Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde über Beginn und Ende der Freistellung wurde nicht abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 01.03.2011 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin antragsgemäß eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Werteinheiten für die Zeit vom 06.09.2010 bis 04.09.2011 (§ 50a BDG Verbindung mit § 213 BDG).
Die Beschwerdeführerin hat nachstehend angeführte Krankmeldungen vorgelegt:
• Ab 16.02.2011 bis 29.04.2011;
• ab 30.04.2011 bis 31.05.2011;
• ab 01.06.2011 bis 01.07.2011.
Mit Schreiben vom 05.07.2011 hat die Beschwerdeführerin der Schuldirektion mitgeteilt, dass sie ab 02.07.2011 wieder arbeitsfähig sei und den Antritt der Freistellungsphase des Sabbaticals Beginn des Schuljahres 2011/12 angekündigt.
Seitens der Schuldirektion wurde wegen krankenstandsbedingter Probleme bei der Unterrichtsplanung eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Dabei wurde am 08.07.2011 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin "derzeit nicht einsetzbar" sei.
Dieses amtsärztliche Gutachten wurde der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen im August 2011 übermittelt, wobei eine Kontrolluntersuchung für Mai/Juni 2012 avisiert wurde.
Im Schuljahr 2011/12 hat sich die Beschwerdeführerin in der Freistellungsphase des Sabbaticals befunden. Die belangte Behörde hat am 11.05.2012 eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, um abzuklären die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2012/13 (Ende der Freistellungsphase) einsetzbar sein werde. Das daraufhin erstellte Gutachten vom 20.06.2012 führte aus, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht einsetzbar sei. Eine Wiedererlangung der Einsetzbarkeit im Lehrberuf sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
Am 03.09.2012 wurde durch die Beschwerdeführerin eine weitere Krankmeldung vorgelegt, aus der hervorging, dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei.
Die Beschwerdeführerin hat im Schuljahr 2012/13 keinen Dienst versehen. Wegen der krankheitsbedingten Verhinderung an der Dienstleistung in der Dauer von 182 Kalendertagen wurden die Bezüge ab 02.03.2013 gemäß § 13 Buchst. c Gehaltsgesetz gekürzt.
Die belangte Behörde hat die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter-Pensionsservice um Erstellung eines Gutachtens ersucht, das mit Schreiben vom 17.04.2013 erstattet wurde (Krankenstände im Ausmaß von über 2 Monaten im Jahr weiter zu erwarten, ohne Aussicht auf Besserung).
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 22.08.2013 gemäß § 14 BDG mit Ablauf des 30.09.2013 in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 28.06.2013 erklärte die Beschwerdeführerin ihren "Willen auf rückwirkende Auflösung der Sabbatical-Vereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage."
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten enthalten keine gesonderte schriftliche Vereinbarung im Sinne des § 78e Abs. 2 BDG. Auch die Beschwerdeführerin hat kein derartiges Schriftstück vorgelegt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 78e BDG hat nachstehenden Wortlaut:
"Sabbatical
§ 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet."
Im vorliegenden Fall vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Sabbatical durch die dauernde Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin (seit 16.02.2011) geendet habe. Dies deshalb, da der langdauernde Krankenstand der Beschwerdeführerin, der letztlich zu einer dauernden Dienstunfähigkeit geführt habe, den Beendigungstatbeständen des § 78e Abs. 6 BDG gleichzuhalten sei. Ebenso sei es denkbar, dass eine Unterbrechungswirkung des Krankenstandes analog zu § 71 BDG angenommen werde, da ein Sabbatical typischerweise einem ähnlichen Zweck diene wie der Erholungsurlaub. Ferner brachte sie vor, dass sie in ihrem Schreiben vom 28.06.2013 ausdrücklich ihren Willen zum Ausdruck gebracht habe, die Sabbatical-Vereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückwirkend aufzulösen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass ein langdauernder Krankenstand keinen der in Abs. 6 leg cit. aufgezählten Tatbestände erfüllt. Ebenso ist auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte analoge Anwendung des § 71 BDG im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat in § 78e BDG drei Möglichkeiten der Beendigung eines Sabbaticals vorgesehen:
Widerruf oder Beendigung durch die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten (§ 78e Abs. 5 BDG).
Ex-lege- Beendigung (§ 78e Abs. 6 BDG)
Verstreichen des für das s- gewährten Zeitraumes (§ 78e Abs. 1 BDG.
Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass ein längerdauernder Krankenstand zu keiner gleichsam automatischen Unterbrechung des Sabbaticals führen soll. Er hätte nämlich in diesem Fall eine Regelung analog jener, wie sie in § 71 Abs. 1 BDG zu finden ist, getroffen. Gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin spricht auch der Umstand, dass die gesetzlichen Regelungen über das Sabbatical systematisch nicht dem Erholungsurlaub angegliedert wurden, sondern im 4. Unterabschnitt des BDG mit der Überschrift "Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung Dienstfreistellung für Gemeindemandatare". Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit auch keine Härte für den Beamten verbunden, da jederzeit die Möglichkeit offen steht einen Antrag gemäß § 78e Abs. 5 BDG einzubringen und solcher Art eine Beendigung des Sabbaticals herbeizuführen.
Angesichts dieser Überlegungen erscheint auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass diese gesetzliche Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 2 StGG verstoße, nicht zutreffend. Der Gesetzgeber hat schon durch die systematische Einordnung der Bestimmungen über das Sabbatical zu erkennen gegeben, dass er dafür spezielle Regelungen schaffen wollte. Dass die Regelung des § 71 BDG für Erkrankungen während des Sabbatical nicht zur Anwendung kommt, erscheint schon deshalb sachlich gerechtfertigt, da der Freistellungszeitraum während des Sabbaticals mindestens 6 Monate beträgt, während der jährliche Anspruch auf Erholungsurlaub höchstens 6 Wochen erreicht. Es liegt auf der Hand, dass im zweitgenannten Fall sich eine Erkrankung wesentlich schwerer auswirkt als eine Erkrankung während der Freistellungsphase eines Sabbaticals. Darüber hinaus ist durch die Möglichkeit, das Sabbatical durch einen Antrag des Beamten auf Widerruf bzw. Beendigung (§ 78e Abs. 5 BDG) zu beenden, gewährleistet, dass Härtefälle vermieden werden.
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass ihre Dienstunfähigkeit einen Wegfall der Geschäftsgrundlage der Sabbatical-Vereinbarung gemäß § 78e Abs. 2 BDG bewirke. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es zu keinem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 leg cit. gekommen ist. Weder in den Verwaltungsakten findet sich ein derartiges Schriftstück noch wurde ein solches von der Beschwerdeführerin vorgelegt. Eine - konkludente - Vereinbarung kann aber darin erblickt werden, dass die belangte Behörde Rahmenzeit und Freistellung so festgesetzt hat, wie es von der Beschwerdeführerin beantragt wurde. Dennoch geht das Beschwerdevorbringen ins Leere, da die gemäß Abs. 2 leg cit. zu schließende Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Dienstbehörde nur Beginn und Ende der Freistellungsphase umfasst. In den Gesetzesmaterialien (AB 193, XXIII. GP) heißt es: "Die schriftliche Vereinbarung stellt im öffentlich-rechtlichen Bereich ein neues Instrument im Dienstrecht dar, der zwar keine Bescheidwirkung zukommt, aber die Dienstbehörde bindet: Eine einmal getroffene Vereinbarung kann nicht einseitig aufgekündigt werden." Wenn hier auch offenbar gemeint ist, dass die Dienstbehörde eine einmal getroffene Vereinbarung nicht einseitig kündigen könne, muss aufgrund des Wesens einer Vereinbarung davon ausgegangen werden, dass auch der Antragsteller eine derartige Vereinbarung nicht einseitig kündigen kann. Im vorliegenden Fall wurde die Freistellungsphase von der belangten Behörde antragsgemäß für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis 31.08.2012 festgesetzt. Eine nachträgliche Auflösung der Sabbatical-Vereinbarung könnte daher im gegenständlichen Fall keine Wirkung entfalten, da die Freistellungsphase von der Beschwerdeführerin bereits konsumiert worden ist. Darüber hinaus hätte selbst eine nachträgliche Auflösung der Sabbatical-Vereinbarung keine unmittelbare Auswirkung auf den - im vorliegenden Fall rechtskräftigen - Bescheid, mit dem das Sabbatical gewährt wurde.
Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.06.2013, womit sie ihren "Willen auf rückwirkende Auflösung der Sabbatical-Vereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage" erklärte, kann auch nicht als Antrag auf Widerruf bzw. Beendigung des Sabbaticals qualifiziert werden, da dies dem eindeutigen Wortlaut ihrer Erklärung widerspricht. Auch in der Beschwerde wird die Anwendbarkeit des § 78e Abs. 5 BDG für den gegenständlichen Fall ausdrücklich verneint. Damit liegt es auf der Hand, dass die oben wiedergegebene Erklärung der Beschwerdeführerin vom 28.06.2013 keinesfalls als Antrag auf Widerruf bzw. Beendigung des Sabbatical gedeutet werden kann.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2010, GZ 2023.060654/87-bmhs/2010, antragsgemäß gewährte Sabbatical mit einer Rahmenzeit vom 01.09.2010 bis 31.08.2013 und einer Freistellung vom 01.09.2011 bis 31.08.2012, mangels Beendigung gemäß § 78e Abs. 5 bzw. Abs. 6 BDG durch Fristablauf am 31.08.2013 geendet hat. Daraus ergibt sich, dass an den Bezügen der Beschwerdeführerin wie sie die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides tabellarisch dargestellt hat, keine Änderung eintritt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt wurde, war im vorliegenden Fall zu beurteilen welche Auswirkungen ein langdauernder Krankenstand auf ein gemäß § 78 EO Abs. 1 BDG gewährtes Sabbatical hat. Diese Fragestellung konnte angesichts des klaren Wortlauts der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 78 Buchst. b Abs. 5 und 6 BDG) eindeutig gelöst werden.
Die zweite von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Fragestellung der Auswirkung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Sabbatical-Vereinbarung ist im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant, da eine solche Vereinbarung nur Beginn und Ende der Freistellungsphase festlegt. Ein nachträglicher Wegfall einer solchen Vereinbarung hätte aber - ganz abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall die Freistellung bereits konsumiert war - keine unmittelbare Auswirkung auf den Bescheid, mit dem das Sabbatical durch die Dienstbehörde gewährt wurde.
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