W211 2016973-1•BVwG W211 2016973-1
W211 2016973-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2015
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit
W211 2016973-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 04.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Bandhabow anzugehören, und in Somalia noch über ihre Mutter, ihren Ehemann und über vier Geschwister zu verfügen. Weiter machte die beschwerdeführende Partei Angaben zu ihrem Reiseweg und führte befragt nach ihrem Fluchtgrund aus, Somalia bereits als Kind verlassen zu haben. Nachdem ihr Vater im Krieg getötet worden und sie selbst am Bein verletzt worden sei, sei sie zu ihrer Großmutter nach Laas Aanod mitgenommen worden. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise gelebt. In Laas Aanod sei die beschwerdeführende Partei von einem Somali, der einer anderen Volksgruppe angehört habe, bedroht worden. Dieser sei eifersüchtig auf ihren jetzigen Ehemann gewesen.
3. Bei einer Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde am 28.02.2012 gab diese an, in Merka geboren und danach zu ihrer Großmutter nach Laas Aanod nach Somaliland gebracht worden zu sein. Laas Aanod habe sie im Juni 2011 verlassen und sei nach Syrien gegangen. Ihre Großmutter sei im April 2011 verstorben. Sie habe keine anderen Verwandten in Laas Aanod; ihre Mutter sei auch ein Einzelkind gewesen. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ein Richter in Laas Aanod im Juni 2010 umgebracht worden sei. Ihrem und anderen Männern habe man vorgeworfen, dahinter zu stecken. Diese seien festgenommen und im November 2010 wieder freigelassen worden. Die beschwerdeführende Partei und ihr Mann haben am 04.01.2011 in Laas Aanod geheiratet. Ein Soldat aus Somaliland habe ihrem Onkel Geld dafür gegeben, damit sie diesen heiraten würde. Jener Soldat habe nicht akzeptieren wollen, dass sie schon verheiratet gewesen sei. Ihr Onkel sei dann geflüchtet. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben, bei welcher die beschwerdeführende Partei und ihre Familie zu Zahlung von $ 10.000 verurteilt worden seien. Ihre Großmutter sei erkrankt und im April 2011 in Laas Aanod verstorben. Ein Verwandter der Großmutter habe ihr dann angeboten, zu ihm zu ziehen. Sie habe im Geschäft weitergearbeitet und Süßigkeiten verkauft. Jener Soldat habe sie im Geschäft überrascht, mit einer zerbrochenen Flasche verletzt und bedrängt. Die Isaaq seien in Laas Aanod mächtig, und die Polizei könne gegen die Isaaq nichts machen.
4. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.12.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie an einer Unterfunktion der Schilddrüse leide und Tabletten nehme.
Ihre Mutter und vier Geschwister würden in Eelasha Biyaha leben. Ihr Mann lebe in Laas Aanod und sei inhaftiert. Es sei ein Richter in Laas Aanod getötet worden, und ihr Mann und andere Männer seien verdächtigt worden. Ihr Mann sei Ende Juni 2010 inhaftiert worden. Sie habe mit ihren Angehörigen keinen Kontakt. Den letzten Kontakt zu ihrer Familie habe sie Ende 2009 gehabt.
Sie gehöre der Volksgruppe der Bandhabow an. Ihre Großmutter gehöre zur Volksgruppe der Faqashini. Ihren Ehemann habe sie am 01.04.2010 geheiratet. Nach dem Fluchtgrund befragt machte die beschwerdeführende Partei einerseits Angaben zur Inhaftierung ihres Mannes, und andererseits Angaben darüber, dass am Tage ihrer Verehelichung, dem 04.01.2011, ihr Onkel mütterlicherseits gesagt habe, dass er die beschwerdeführende Partei bereits einem anderen Mann versprochen habe. Jener Mann, von dem der Onkel Geld bekommen habe, habe den Onkel auch bedroht. Der Stamm habe das bezahlte Geld auch zusammenbekommen, um es jenem Mann zurückzugeben. Jener habe das Geld aber nicht gewollt. Die Großmutter, die beschwerdeführende Partei und die Männer des Stammes seien zum Gericht gegangen. Jener Mann sei auch vorgeladen worden. Das Gericht habe gemeint, dass beide Seiten Zeugen bringen sollten. Jener Mann habe Männer aus seinem Stamm als Zeugen und Papiere mitgebracht und behauptet, dass der Stamm der beschwerdeführende Partei sehr viel Geld bekommen habe. Die beschwerdeführende Partei und ihre Familie habe keine Zeugen gehabt. Der Onkel sei geflüchtet. Das Gericht habe dann beschlossen, dass der Stamm der beschwerdeführenden Partei jenem Mann $ 10.000 zahlen müsste. Das Geld habe sie aber nicht gehabt. Aufgrund der Probleme sei die Großmutter der beschwerdeführenden Partei krank geworden und Mitte April 2011 verstorben. Die beschwerdeführende Partei habe im Geschäft weitergearbeitet, wo sie Tee und Getränke verkauft und Henna Tattoos angeboten habe. Mitte Mai sei jener Mann in das Geschäft gekommen und habe die beschwerdeführende Partei bedroht. Er habe sie vergewaltigen wollen. Es habe einen Kampf gegeben, bei dem die beschwerdeführende Partei auch geschlagen und verletzt worden sei. Als Leute gekommen seien, habe sie flüchten können und sei zu den Männern des Stammes der Großmutter gegangen. Dort habe sie sich bis zu ihrer Flucht im Juni aufgehalten. Jener Mann, der die beschwerdeführende Partei bedroht habe, sei Polizist und ein Angehöriger der Isaaq gewesen. Auf die Frage, warum sich die beschwerdeführende Partei nicht woanders in Somaliland niedergelassen habe, meinte diese, dass Personen aus Südsomalia dort keine Macht haben würden. Die Isaaq seien dort mächtig, und jener Mann sei Polizist, der sie überall würde finden können. Vorgelegt wurden einige Unterlagen zu Deutschkursen und einer Babysitter-Ausbildung.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen die beschwerdeführende Partei wurde außerdem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei eine Staatsangehörige von Somalia sei, der Volksgruppe der Bandhabow angehöre und sich zum sunnitischen Glauben bekenne. Die beschwerdeführende Partei habe ab ihrem neunten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Laas Aanod in Somaliland gelebt. Ihre Mutter und vier Geschwister leben in Eelasha Biyaha. Es könne nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei unter Zugrundelegung ihres Vorbringens eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Es könne weiter nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei von einem somalischen Polizisten bedroht worden bzw. er versucht habe, sie zu vergewaltigen. Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgestellt, dass eine Verfolgung im Herkunftsstaat ebenso wenig festgestellt worden sei wie eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr. Die beschwerdeführende Partei verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia (Mutter, Onkel, Ehegatte) und könne weiterhin mit Unterstützung durch Angehörige ihres Clans rechnen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia sei von einer erfolgreichen Abdeckung ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Republik Somaliland.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen der Ausreise nicht geeignet gewesen seien, eine Verfolgungsgefahr in der Heimat glaubwürdig darzulegen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei nicht glaubhaft und habe die belangte Behörde nicht überzeugen können. Sie habe auch unterschiedliche Angaben zur Haft ihres Gatten, zum Datum ihrer Heirat und zur Ermordung jenes Richters gemacht. Diese inkonsistenten Angaben würden den Schluss zulassen, dass sie sich die Daten einer konstruierten Fluchtgeschichte nicht richtig habe einprägen können. Bei einer Gesamtschau könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia, respektive Somaliland, gegenwärtig einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei habe angegeben, in Somalia gearbeitet und auch davon gelebt zu haben. Es handle sich um eine junge arbeitsfähige Frau, die im eigenen Geschäft gearbeitet habe. Sie verfüge weiter über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Laas Aanod. Aufgrund der allgemeinen mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach wie vor über Verwandte in Laas Aanod verfügen würde. Es sei weiter davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei weiterhin unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien und Stammesverbände auf die Hilfe ihres Stammes zurückgreifen könne.
6. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei würden mit den Berichten über arrangierte Hochzeiten und gesellschaftliche Zwänge, denen Frauen mehrheitlich unterworfen seien, bestätigt werden. Aufgrund der vielerorts generellen Diskriminierung von Frauen und der privilegierten Stellung der Sicherheitsbehörden sei von einer Unfähigkeit des Staates auszugehen, der beschwerdeführenden Partei Schutz zu gewährleisten. Sie verfüge über kein männliches Netzwerk, da ihr Ehemann inhaftiert und ihr Onkel untergetaucht sei, und könne aufgrund der prekären Lage für alleinstehende Frauen und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe derselben nicht ausgeschlossen werden, dass sie weiteren Übergriffen ausgesetzt wäre. Jedenfalls sei eine Ausweisung nach Somalia unzulässig. Auch sei eine Unterstützung der beschwerdeführenden Partei durch ein soziales Netzwerk im Falle einer Rückkehr faktisch nicht gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Im gegenständlichen Fall liegen tatsächlich krasse Ermittlungs- und Feststellungmängel vor:
Zum einen fällt dem Bundesverwaltungsgericht auf, dass die belangte Behörde keine hinreichenden Länderfeststellungen zu den im Verfahren hervorgekommenen Fragestellungen getroffen hat.
So führen die im Bescheid zitierten Feststellungen zu den Themen "Minderheiten" und "Frauen" jeweils aus, dass auch das allgemeine Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia zur Beurteilung der diesbezüglichen Situation im Land herangezogen werden soll. Dies ist gegenständlich nicht passiert, und wird die belangte Behörde entsprechende länderkundliche Feststellungen und Berichte zur Situation von Minderheiten und von Frauen in Somalia und Somaliland zu ermitteln und festzustellen haben.
2.2. Zuerst müsste aber auch seitens der Behörde festgestellt werden, wohin die beschwerdeführende Partei überhaupt zurückkehren würde, bzw. in welchem Landesteil eine eventuelle Verfolgung zu prüfen wäre. Sie stammt ursprünglich aus Merka, lebte aber zuletzt und lange in Somaliland.
Wenn die Behörde in ihren Feststellungen die Aussage trifft, dass die beschwerdeführende Partei über Familienanschluss verfügt, so verweist sie gleichzeitig auf ihre Mutter und Geschwister - in Südsomalia - und auf einen Ehemann in Laas Aanod. Auch für diese Feststellungen und entsprechende rechtliche Rückschlüsse ist es daher wesentlich zu wissen, wohin die beschwerdeführende Partei zurückkehren würde, um dann ermitteln zu können, ob sie dort auch noch über Familie verfügt.
Zu eventueller Familie (Onkel, Ehemann) in Laas Aanod wird die beschwerdeführende Partei besser zu befragen sein.
2.3. Wenn jedoch die belangte Behörde in der Beweiswürdigung unter "Berücksichtigung traditionell stark ausgeprägter sozialer Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände" davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr auf die Hilfe ihres Stammes zurückgreifen kann, so fußen diese Aussagen auf keinerlei entsprechenden Ermittlungsergebnissen: zum einen gehört die beschwerdeführende Partei einer Minderheit an, und wurden zur Situation dieser Minderheit in Somaliland keine landeskundlichen Feststellungen getroffen. Weiter wurde die Situation der Clanfamilie der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend untersucht: so gab sie an, nach dem Tod der Großmutter bei Stammesbrüdern untergekommen zu sein: diese Information wurde nicht weiter hinterfragt, noch entsprechende Ermittlungen angestellt. Außerdem wurde die Situation der Fiqishini nicht ermittelt.
2.4. Im Ergebnis mangelt es zuerst an der Feststellung, welcher Herkunfts- und Rückkehrort in Somalia überhaupt geprüft wird, um dann zweitens betreffend diesen Ort fundierter zu ermitteln und festzustellen,
a) wie die Situation von Minderheitenangehörigen, von Frauen und von (eventuell alleinstehenden) Minderheitenfrauen dort ist;
b) in welcher Situation sich der Stamm der beschwerdeführenden Partei und der Stamm ihrer Großmutter vor Ort tatsächlich befindet und
c) ob die beschwerdeführende Partei wirklich über Anschluss an Mitglieder ihrer Kernfamilie dort verfügt.
Erst auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse kann eine rechtliche Beurteilung des Fluchtvorbringens, aber auch eine Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfolgen.
2.5. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung sowie hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen und in den Feststellungen betreffend die konkrete Situation der beschwerdeführenden Partei können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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