W200 2007751-1•BVwG W200 2007751-1
W200 2007751-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, Kausalität, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>VerbrechensopferG
W200 2007751-1/6E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Österreich, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien vom 13.03.2014, Zl. 114-614017-002, betreffend die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG)beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 11.10.2012 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges. Er habe folgende Gesundheitsschädigungen erlitten: Permanente Schmerzen im Lendenwirbelbereich. Vor der Schädigung sei er Schüler, nach der Schädigung Lehrling (Installateur) gewesen. Die Lehre hätte er nicht beendet, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er diese nicht weiter ausüben dürfe, weil er eine Einschränkung hätte. Er hätte keine seiner Lehrstellen von sich aus gelöst.
Mit Schreiben vom 10.10.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nie seinen Beruf als Installateur ausüben hätte können, da er so starke Schmerzen gehabt hätte und deshalb in den Krankenstand hätte gehen müssen. Er hätte ein Rückenleiden an der Lendenwirbelsäule sowie eine Nierenbeckenentzündung auf Grund der Misshandlungen im Heim erlitten. Er hätte immer wieder versucht, eine Lehrstelle und eine Arbeit zu finden, aber nach ein paar Wochen sei es nicht mehr gegangen und sein Leidensweg sei immer so weiter gegangen.
Er hätte nie körperlich bzw. psychisch ohne Druck und Schmerzen leben können, er sei deshalb immer in seiner finanziellen Lage sehr eingeschränkt gewesen, da er seinen Beruf wegen der Einschränkungen auf Grund seiner Misshandlungen nicht ausüben hätte können. Als er von einem Arbeitgeber aufgefordert worden wäre, den Lehrvertrag vorzuweisen, hätte er über das Arbeitsmarktservice erfahren, dass für ihn das Arbeitsmarktservice für Körperbehinderte zuständig sei. Man könne sich vorstellen, was dies für ihn bedeute.
Er könne laut Arbeitsmarktservice nur teils stehende und teils sitzende Berufe ausüben, man hätte ihm dies viel zu spät gesagt und er hätte nicht reagieren können, was wiederum sehr viel Geldentgang bedeutet hätte. Im Jahr 1979 sei er bei den Wiener Linien als Arbeiter beschäftigt worden. Mangels Möglichkeit zur Weiterbildung hätte er gekündigt und ab diesem Zeitpunkt seine bisherigen Ausbildungen absolviert. Nach seiner letzten Anstellung im Spital als Angestellter - wo er den psychischen Druck nicht ausgehalten hätte - sah er einen Ausweg in der Selbständigkeit.
Der Beschwerdeführer legte Röntgenbefunde über die Lendenwirbelsäule vom 05.08.2010, über die Halswirbelsäule mit Schräg/Funktionsaufnahmen vom 25.06.2012 und beider Knie vom 15.07.2010 vor.
Weiters legte er ein Schreiben des Weißen Ring vom Jänner 2012 vor, in dem ihm die Zuerkennung einer Entschädigung in Höhe von 17.000 Euro mitgeteilt wurde. Weiters wurde ihm darin auch die Kostenübernahme für 40 Therapiestunden im Wert von ca. 3.200 Euro zugesprochen.
Dem Akt ist weiters ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 07.01.2013 zu entnehmen.
Aus dem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 21.08.1973 bis 12.04.1974 (drei Jahre nach seinem letzten Heimaufenthalt beginnend) bei vier verschiedenen Firmen als Arbeiter, Lehrling beschäftigt gewesen sei. Er hätte vom 23.11.2004 bis zum 01.12.2005 Arbeitslosengeld, vom 02.12.2005 bis 06.01.2007 Notstandshilfe bezogen und sei seit 01.01.2007 bis laufend selbständiger Erwerbstätiger.
Aus den Unterlagen des Weißen Rings geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 07.11.1967 bis 27.01.1967 im Polizeiheim, vom 27.11.1967 bis 21.05.1968 im XXXX und vom 21.05.1968 bis 11.09.1970 im Kinderheim in XXXX aufhältig gewesen. Im Kinderheim XXXX sei ihm laut eigenen Angaben Gewalt angetan worden (Einnehmen des Essens im Knien, Knien auf Holzstäbchen, Auf-den-Kopf-geschlagen-Werden und An-den-Haaren-hochgerissen-Werden, Quetschung des Ringfingers, einen ganzen Tag lang im Winter im Hof ohne Winterbekleidung "Ziegel-schupfen-Müssen" (dadurch Harnwegsinfekt mit Nierenbeckenentzündung).
Er sei als Jugendlicher einmal straffällig geworden und hätte darauf folgend drei Monate in der Jugendstrafanstalt verbracht. Er leide unter Schlafstörungen und hätte auf Grund des in der Heimzeit erlernten Verhaltens massive Probleme in sozialen Beziehungen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 27.12.2012 aufgefordert, den Namen und die Anschrift des ihn behandelnden Therapeuten bekannt zu geben. Im Rahmen eines Telefonates am 20.02.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals aufgefordert, den Namen und die Anschrift seiner Therapeutin bekannt zu geben. Der Aufforderung kam er am 21.02.2013 nach und er wiederholte gleichzeitig, dass er beim Arbeitsmarktservice für Körperbehinderte gemeldet gewesen sei.
Am 12.06.2013 gab der Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch bekannt, dass seine Therapeutin, bei der er maximal vier Stunden absolviert hätte, krank sei. Er hätte letztmalig im März/April Kontakt mit ihr gehabt. Er werde bekanntgeben, ob er sich eine andere Therapeutin suchen würde.
Mit Schreiben vom 19.07.2013 wurde der Beschwerdeführer ersucht bekannt zu geben, ob er nunmehr bei einem neuem Therapeuten/neuen Therapeutin in Behandlung sei.
Im Zuge eines Telefonates am 29.07.2013 teilte er mit, dass er bei seiner ursprünglichen Therapeutin weiterhin in Betreuung bleiben werde.
Am 28.08.2013 teilte er telefonisch mit, dass sich seine Therapeutin bei ihm entgegen ihrem Versprechen nicht gemeldet hätte. Er werde sich deshalb eine/n neue/n Therapeuten/Therapeutin suchen.
Am 24.09. gab er den Namen seines neuen Therapeuten bekannt.
Die belangte Behörde erstellte folgende ergänzende Zusammenfassung:
"Ergänzende Zusammenfassung:
Pflegschaftsakt:
Der AW erlitt 1970 eine Nierenbeckenentzündung. Die Behandlung sah vor, dass er jeden 2. Tag ein Medikament nehmen musste und in 4-wöchigen Abständen eine Penicillin-Dosis gespritzt bekam.
Auf Grund der Kortisonbehandlung wurde bei dem AW ein leichtes Cushingsyndrom festgestellt.
Der AW wurde im März 1970 aus gesundheitlichen Gründen aus der Heimpflege entlassen. Es kam zu einer Rückgabe an die Mutter mit Intensivbetreuung und regelmäßigen Kontrollen durch das Jugendamt.
22.10. 1973: "Das BJA-10-Vmd. teilt mit, dass ein Lehrvertrag mit der XXXX, Gas- und Wasserleitungsinstallateur... unterfertigt wurde. Lehrzeit vom 09.10.1973 bis 08.10.1976"
19.11. 1973: "BJA 10 als Vormund gibt bekannt, dass mit Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 03.11.1973 wegen §§ 8,171 StGB und andere Delikte die Untersuchungshaft angeordnet wurde".
30.01. 1974: "XXXX hat noch eine Verhandlung ausständig. Er hofft, dass er mit "bedingt" davon kommt, da er angeblich eine Lehre hat (Installateur). Er kann aber keine Fa abgeben (vergessen). Er ist derzeit wegen Krankheit zu Hause (er sitzt mit nacktem Oberkörper in der ungeheizten Wohnung)".
22.03. 1974: "Laut telefonischer Nachfrage bei der Firma XXXX wurde der Minderjährige vom Lehrherrn bereits im Oktober, November 1973 abgemeldet, da der Minderjährige nicht am Arbeitsplatz erschienen ist".
22.03. 1974: "Der Minderjährige ist bei der Firma XXXX ... als
Lehrling beschäftigt. Der Minderjährige ist sehr kritiklos, macht überall mit. Er geht wohl weiterhin als Lehrling arbeiten, er fehlt aber relativ viel".
28.08. 1974: "XXXX liegt noch im Bett. Er schlüpft in die Hose und ist etwas mürrischer. Er gibt an, seit ca. 8 Tagen nicht mehr arbeiten zu gehen, weil er Kreuzschmerzen habe. Angeblich habe er vor ca. 4 Wochen eine Zuckerbäckerlehre bei der Firma XXXX begonnen. XXXX verstrickt sich in Lügen. Er geht offensichtlich keiner Arbeit nach".
28.08. 1974: "Telefonische Anfrage bei der Firma XXXX ... XXXX hat
vor ca. 1 Monat tatsächlich 8 Tage lang dort gearbeitet und er ist dann nicht mehr erschienen.
29.11. 1974: "Vormund übermittelt Urteil, wonach der Minderjährige zu 3 Monaten strengen Arrest bedingt mit einer 3jährigen Probezeit verurteilt wurde".
22.01. 1976: "Minderjähriger hat im September und im Oktober 1975 einige Wochen als Glaserlehrling gearbeitet. Seither arbeitet er nur tageweise als Flugblattverteiler. Die Freizeit verbringt der Minderjährige mit gleichaltrigen Burschen in seiner Wohngegend. Der Minderjährige lässt sich leicht zu Dummheiten mit anderen Burschen hinreißen".
26.02. 1976: "Angeblich hat er bis vor kurzem gearbeitet. Er ist derzeit krank. Die Angaben sind unglaubwürdig".
Laut dem - dem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.08.2013, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz) abgewiesen wurde, zugrundeliegenden - Gutachten, liegt beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung vom 20vH vor (degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Prolaps und Listhese L5/S, Pos.Nr. 02.01.01, 20%; beginnende Kniegelenksarthrose beidseits, Pos.Nr. 02.02.01, 10%).
Im Zuge des Parteiengehörs vom 22. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt nach Wiedergabe der §§ 1 Abs. 1, 3 und 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz mitgeteilt:
1. ) "Sie waren vom 07.11.1967 bis zum 27.11.1967 im Polizeiheim, vom 27.11.1967 bis 21.05.1968 im XXXX und vom 21.05.1968 bis 11.09.1970 im Kinderheim XXXX. Während Ihres Aufenthaltes im Kinderheim XXXX erlebten Sie psychische und physische Gewalt unter anderem in Form von Knien auf Holzstäbchen, Schlagen mit der Hand auf den Kopf, sowie Hochreißen an den Haaren und Ziegelschupfen im Winter ohne Winterbekleidung.
Sie gaben an, dass Ihre körperlichen Beschwerden "Rückenleiden, Lendenwirbel, Nierenbeckenentzündung" auf Misshandlungen während des Heimaufenthaltes zurückzuführen seien und Ihre Berufslaufbahn maßgeblich beeinträchtigt hätten.
Hinsichtlich Ihrer physischen Gesundheitsschädigung kann aus den vorliegenden Angaben und Unterlagen nicht abgeleitet werden, dass Sie mit Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung bewirkt wurden. Es gibt keinerlei Dokumentationen oder Befunde, die einen Hinweis auf allfällige verbrechenskausale Schäden erkennen lassen. Weder aus dem Pflegschaftsakt noch aus den sonstigen Unterlagen geht weiters hervor, dass ein Lehrabschluss aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Erwähnt werden in den vorliegenden Unterlagen mehrere späte Unfälle während der Zeit ihrer Berufstätigkeit sowie der Verdacht eines Bandscheibenschadens.
Laut einem aktuellen ärztlichen Gutachten vom Juli 2013 beträgt der Gesamtgrad Ihrer Behinderung 20%. Befunde hinsichtlich allfälliger psychischer Gesundheitsschäden liegen nicht vor. Arbeitsunfähigkeit ist nicht anzunehmen.
Die aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehenden Rückenbeschwerden sind offensichtlich auf andere Ursachen, als die Heimunterbringung zurückzuführen. Allfällige Gesundheitsschäden, die eine Beeinflussung des Berufsverlaufs in einem für die Annahme eines verbrechenskausalen Verdienstentganges nach dem VOG entsprechendem Ausmaß rechtfertigen würden, sind nach den gesamten Unterlagen nicht festzustellen."
2. ) Weiters wurde ausgeführt:
"Ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG wird somit nicht bewilligt werden können, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat November 2012) somit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass wir die Ihnen zugefügten Misshandlungen in keiner Weise in Frage stellen.
Allerdings muss nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen erlittenen physischen und psychischen Schädigungen Ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigten, dass Sie heute nicht den Beruf ausüben, bei dem Sie Nicht-Erleben der Misshandlungen nachgehen könnten und deshalb heute (das heißt ab November 2012) noch immer einen Verdienstentgang erleiden. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nämlich nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gem. §1 Abs. 1 Z 1 und §3 VOG spricht. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch, wie oben ausgeführt, ausreichende Anhaltspunkte. Die Annahme der Wahrscheinlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf die Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung als auch auf den ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung bzw. Körperverletzung mit dieser Handlung (Ernst-Prakesch; Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, S 13, FN 8 zu § 1 VOG).
Zusätzlich wird auf die neueste Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den "Grenzen des Verdienstentganges" hingewiesen, wonach selbst bei Bejahung der Kausalität und Adäquanz eines zugefügten Schadens (bzw. einer dadurch herbeigeführten Gesundheitsschädigung) nicht zwangsläufig jede Änderung im Berufsverlauf zu einem anzuerkennenden verbrechenskausalen Verdienstentgang führt, insbesondere, wenn diese nicht zwangsläufig durch das schädigende Ereignis oder die Schadensabwicklung ausgelöst bzw. bedingt wird.
Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen war - auf Grund der fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdienstentgang - entbehrlich. Von weiteren Erhebungen war daher abzusehen."
Im Zuge einer Stellungnahme vom 11.12.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass die ihm zugefügten Misshandlungen in den Jahren 1967 bis 1970 als erwiesen gelten würden. Ebenso, dass der Beschwerdeführer einerseits aus den daraus resultierenden Beeinträchtigungen an der Ergreifung einer adäquaten Berufsausbildung, die ihm auch eine besser bezahlte Berufsausübung ermöglicht hätte, gehindert gewesen wäre und andererseits die körperlichen und seelischen Leiden fortdauernd bestünden und die Berufslaufbahn erheblich beeinträchtigt hätten. Die gesetzlich geforderte Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges zwischen den Misshandlungen und dem beruflichen Werdegang würden vorliegen. Der Antrag auf Ersatzleistung in Folge des Verdienstentganges werde vollinhaltlich aufrecht gehalten.
Mit Bescheid vom 13. März 2014 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag vom 11.10.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des VOG ab.
Nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesbestimmungen und des bereits im Parteiengehör zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltes (vgl. Pkt. 1.) führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Weder konnte eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden, noch finden sich in den Unterlagen Hinweise auf allfällige verbrechenskausale Krankenstände.
Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lässt nicht den Schluss zu, dass eine psychische Gesundheitsschädigung in einem solchen Schweregrad vorliegen könnte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. §1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könnte.
Für die Beurteilung eines Schadens im Sinne des § 3 VOG gelten sowohl hinsichtlich des Grundes, als auch hinsichtlich der Höhe die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 1293 ff ABGB). Ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gem. §3 VOG wird nicht bewilligt, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat November 2012) somit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass wir die Ihnen zugefügten Misshandlungen und den Missbrauch in keiner Weise in Frage stellen.
Allerdings muss nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen und den Missbrauch erlittenen Schädigungen Ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigten, dass Sie heute nicht den Beruf ausüben, dem Sie bei Nichterleben der Misshandlungen nachgehen könnten und deshalb heute (das heißt ab November 2012) noch immer einen Verdienstentgang erleiden.
Wir möchten dazu klarstellen, dass es durchaus möglich sein kann, dass sich Ihre Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen und dem Missbrauch und den daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hat. Es ist aber leider so, dass die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreicht. Dafür ist nämlich die erhebliche Wahrscheinlichkeit gefordert.
Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes konnte nämlich nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinn erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gem. §1 Abs. 1 Z1 und §3 VOG spricht. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte.
Die Annahme der Wahrscheinlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf die Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung, als auch auf den ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung bzw. Körperverletzung mit dieser Handlung (Ernst-Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, S 13, FN 8 zu §1VOG).
Es kann nicht festgestellt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in Bezug auf die Heimaufenthalte Ihr beruflicher Werdegang wesentlich anders verlaufen wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach § 1 Abs.1 und Abs. 3 und nach § 3 VOG sind somit nicht erfüllt.
Weiters wird angemerkt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.
Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmung war - auf Grund der fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdienstentgang - entbehrlich. Von weiteren Erhebungen war daher abzusehen.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. (...)
In Ihrer Stellungnahme brachten Sie vor, dass zwischen Ihren Heimerlebnissen und Ihrem beruflichen Werdegang ein Kausalzusammenhang bestehe. Weiters brachten Sie vor, dass die Ihnen zugefügten Misshandlungen in den Jahren 1967 bis 1970 erwiesen seien. Außerdem seien Ihnen die Ergreifung einer adäquaten Berufsausbildung nicht ermöglicht worden und würden Ihre körperlichen und seelischen Leiden weiterhin bestehen.
Sie brachten in Ihrer Stellungnahme keine neuen Tatsachen oder Beweise vor. Ihre Stellungnahme war somit nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung der Ermittlungsergebnisse zu ermöglichen. Ihre physischen Gesundheitsschädigungen (Rückenleiden im Lendenwirbelbereich und eine Nierenbeckenentzündung) stehen nicht im Kausalzusammenhang mit Ihren Heimaufenthalten".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und reichte am 24. Juli 2014 einen psychologischen Befund einer klinischen und Gesundheitspsychologin- Psychotherapeutin nach.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084) Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Erhebungen der belangten Behörde zum Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung sind gar nicht bzw. oberflächlich erfolgt und es liegen keine Ermittlungsergebnisse dazu vor.
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren fanden keinerlei Erhebungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers statt. Sämtliche Feststellungen beruhen auf einem im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz eingeholten Gutachten (orthopädische Probleme), obwohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Schreiben des Weißen Ring zumindest die Behauptung einer psychiatrischen Therapiebedürftigkeit hervorgeht.
Eigene Ermittlungen hat die belangte Behörde nicht angestellt, obwohl insbesondere die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens zu einer behaupteten, eventuellen psychiatrischen Gesundheitsschädigung aus dem Akteninhalt evident ist, zumal der Beschwerdeführer immer wieder ausführte, sich - wenn auch mit langen Unterbrechungen - in Psychotherapie zu befinden.
Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, welche Leiden beim Beschwerdeführer vorliegen und daher keine substantiierten Aussagen zur Kausalität, nämlich ob der/die Heimaufenthalt/e als alleinige Ursache oder wesentliche Bedingung anzuschuldigen ist, getroffen.
Insbesondere ist Folgendes zu erheben:
A) Familiärer Hintergrund des Beschwerdeführers, Umstände, welche
zur Heimunterbringung geführt haben, Informationen zur übrigen Zeit bis zur Volljährigkeit
B) Fachärztliche Beurteilung unter ausführlicher Erörterung, was für
die Kausalität spricht und was dagegen, wobei eine Auseinandersetzung mit insbesondere folgende Fragen zu erfolgen hat:
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen; falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen ist dies unter Punkt 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
Kausalität
2a) Welche der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?
2b) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat.
Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.
Falls die Kausalität unter Punkt 2a oder 2b verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist.
Falls die (eventuell) festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:
Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit - vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) - ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im - annähernd - selben Zeitraum entstanden?
Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß?
Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert,
dass der Beschwerdeführer ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in deutlich geringerem Ausmaß bestünden?
Oder wäre der Beschwerdeführer ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden?
War bzw. wodurch war der Beschwerdeführer an einem kontinuierlichen Berufsverlauf / einer - besseren - Ausbildung gehindert?
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Sachverhalt durch ein erweitertes Ermittlungsverfahren zu ergänzen und ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung nach dem VOG als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
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