BVwG W161 1260109-2

W161 1260109-2Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2015

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Regest

Bescheidbegründung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Parteienvernehmung, Schlüssigkeit

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BVwG W161 1260109-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1260109.2.00

Spruch

W161 1260109-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2005, Zl. 04 02.506-BAT beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz VwGVG)

BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Guinea-Bissau.

Er stellte am 12.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Im Rahmen der einzigen Einvernahme vom 21.06.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat im Jahr 2003 verlassen und sei über Senegal und Italien nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er werde von der Regierung in Guinea-Bissau gesucht. Im Jahr 1999 sei in seinem Heimatstaat ein Militärputsch gewesen, wobei sein Bruder getötet worden wäre. Die neue Regierung habe wissen wollen, wo sich sein Bruder befinde und habe man den Beschwerdeführer im September 2003 zu Hause aufgesucht, mitgenommen und einen Monat lang gefangen gehalten. Man habe ihm nicht geglaubt, dass sein Bruder tot sei. Ende September 2003 sei er freigelassen worden. Man habe ihm aufgetragen, seinen Bruder zu finden, sollte er ihn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht finden, würde man ihn töten. Er habe dann alles seiner Mutter erzählt, welche ihm gesagt hätte, er solle das Land verlassen. Es sei in Guinea-Bissau Gesetz, die Familie verantwortlich zu machen, wenn jemand bei einem Putsch dabei wäre und die Regierung ihn nicht finde. Er werde auf jeden Fall in Guinea-Bissau von den Leuten der Regierung XXXX gesucht. Es werde ihn auch die neue Regierung suchen.

I.3. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 11.04.2005, Zl. 04 02.506-BAT gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I 1997/76 idgF ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau gem. § 8 AsylG 1997 idgF für zulässig.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Antragstellers beruhe auf in den Raum gestellten Behauptungen, die infolge Vagheit und wegen mangelnden Realitätsbezugs, dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermögen. Die Angaben des Antragstellers zum Fluchtgrund können keinesfalls den Tatsachen entsprechen und sei davon auszugehen, dass sich dieser einer konstruierten Geschichte im Verfahren bediene.

I.4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) ein.

I.5. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.01.2014 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A):

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

II.2.1. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

II.2.3. Inhalt und Form von Bescheiden sind in §§ 58 ff AVG bestimmt. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.

In Ergänzung dazu ordnet § 60 AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat. Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.

Gem. § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichen, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlG 12.476/1990; 13.007/1992.)

§ 60 AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. § 39 Abs. 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen Sachverhalts), welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie die Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vgl. etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).

II.2.4. Der vorliegende Bescheid erfüllt diese Anforderungen nicht.

Der angefochtene Bescheid trifft lediglich folgende Feststellungen:

"Es war festzustellen, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Guinea Bissau ist. Die Identität des Antragstellers war mangels an Dokumenten nicht festzustellen.

Die Angaben des Antragstellers zur Bedrohungssituation waren nicht glaubwürdig.

Es war somit festzustellen, dass der Antragsteller nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Im Fall des Antragstellers war auch kein Abschiebungshindernis festzustellen.

Schließlich war festzustellen, dass die Ausweisung des Antragstellers keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt."

Zur Situation in Guinea-Bissau werden lediglich Feststellungen im Ausmaß von einer knappen Seite getroffen. Nähre Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Militärputsch im Jahr 1999 fehlen.

Im Übrigen hat die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer lediglich einmal einvernommen. Die Niederschrift dieser Einvernahme umfasst 6 Seiten, wobei eine Seite die Generalien des Beschwerdeführers umfasst.

Der Beschwerdeführer wurde bei dieser Einvernahme zu seinem Fluchtgrund nur äußerst kursorisch befragt, nicht genügend angeleitet und wurde von Seiten des Verhandlungsleiters nicht versucht, durch entsprechende Belehrung und Anleitung mit dem Beschwerdeführer abzuklären, ob dieser tatsächlich GFK-relevante Fluchtgründe vorbringen könnte.

Ohne die Argumente der erstinstanzlichen Behörde gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren sowie eine gewisse Nervosität der Asylwerber, die unter Eingehung große Risiken ihr Heimatland verlassen und in der Folge große Angst haben, dorthin wieder zurückgeschickt zu werden, potenziell relativierend ins Kalkül gezogen werden.

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme angegeben, im Gefängnis geschlagen worden zu sein. In casu übersieht die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde, dass bei (möglichen) Folteropfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.

Die Feststellungen zu Guinea-Bissau, die sich mit der dortigen Situation nur wenig auseinandersetzen, sind jedenfalls zu wenig umfangreich, zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls bereits veraltet und beschäftigen sich wie bereits erwähnt mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Fluchtgrund nur kursorisch.

Darüber hinaus wurde auch verabsäumt, dem Beschwerdeführer die später getroffenen Länderfeststellungen zu Guinea-Bissau vorzuhalten, und ihm Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern, wodurch er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.

II.2.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

In casu mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichend behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, nicht möglich ist.

Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheint.

Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer sohin neuerlich ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihm vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle und für den Fall relevante Feststellungen zu Guinea-Bissau zu treffen sein.

Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit mehr als elf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und wird aufgrund dessen seine bisher in Österreich erfolgte Integration näher zu beleuchten sein.

Zu berücksichtigen sein wird jedenfalls auch der Umstand, dass die Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann.

II.2.6. Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen sind.

Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) :

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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