BVwG W159 1250665-2

W159 1250665-2Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2015

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Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

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BVwG W159 1250665-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1250665.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde desxxxx, StA von Gambia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012, Zl. 03 35.578-BAW, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer gelangte am 17.11.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Angabe des Namensxxxx, StA. Mauretanien einen Asylantrag. Am 23.03.2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt Außenstelle Wien einvernommen. Dabei gab er seinen oben angeführten Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit an und betonte, dass er nur die Sprache Wolof spreche und Moslem sei. Sein Vater habe ihn im Koran unterrichtet, er habe aber keine Schule besucht und sei Analphabet. Sein Vater sei schon 1997 verstorben, seine Mutter im Jahre 2002, beide aufgrund einer Krankheit. In Mauretanien habe er noch eine Schwester, nach dem Tod seiner Mutter sei er bei seinem Nachbarn aufgewachsen. Dieser Nachbar habe ihn wie einen Sklaven gehalten, er habe für ihn in der Landwirtschaft gearbeitet, aber keinen Lohn erhalten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu Mauretanien und seiner Lebensumgebung befragt. Ein Herr xxxxhabe ihm geholfen auf dem Seewege auszureisen. Er würde in Mauretanien als Angehöriger des Volksstammes der Wolof versklavt, Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes habe er aber nicht gehabt.

Das Bundesasylamt holte in der Folge ein Sprachanalysegutachten bei dem Institut SPRAKAB in Schweden ein, welches zu dem Schluss kam, dass der Beschwerdeführer seinen sprachlichen Hintergrund offensichtlich in Senegal habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 28.05.2004 xxxx wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 17.11.2003 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Senegal für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt und anschließend allgemeine Feststellungen zu Senegal getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Gesamtvorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft sei und insbesondere darauf Bezug genommen, dass der Antragsteller behauptet habe, dass Mauretanien sein Herkunftsstaat sei, die Sprachanalyse jedoch zu dem Herkunftsstaat Senegal gelangt sei. Aus diesem Grunde wurde auch der Asylantrag abgewiesen und zu Spruchteil II. auch darauf hingewiesen, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und somit auch nicht von einer Gefahr im Sinne des § 57 FRG ausgegangen werden könne und sich auch aus der allgemeinen Lage weder in Mauretanien noch in Senegal eine solche Gefährdung ergäbe.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten in Österreich vorliege und hinsichtlich des Privatlebens die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen allfällige private Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals wegen seiner Minderjährigkeit vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsfürsorge für den 10. Bezirk, Beschwerde, in welchem vor allem das Sprachgutachten kritisiert wurde und darauf hingewiesen wurde, dass die Sprache Wolof auch in Mauretanien weit verbreitet sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011 xxxx wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen. Dies wurde insbesondere begründet, dass eingehender Erörterungen des Ergebnisses der Sprachanalyse, insbesondere auch des Umstandes, dass dabei der Herkunftsstaat Sierra Leone festgestellt worden sei, erforderlich gewesen wären.

Am 18.01.2012 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt Außenstelle Wien, wo der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen insbesondere, dass er mauretanischer Staatsangehöriger sei, wiederholte. Er verneinte weiters jegliche Krankheiten und gab an, dass er eine Freundin in Österreich habe, mit dieser aber noch nicht zusammenlebe und dass er über österreichische Freunde verfüge, mit denen er Fußball und dergleichen spiele. Er beziehe Sozialhilfe und überstelle gelegentlich Autos. Nachweisen, dass er mauretanischer Staatsangehöriger sei, könne er nicht, da er niemals Dokumente bekommen habe. Seit 2003 sei er niemals mehr in Mauretanien gewesen. Über Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater aus Senegal komme, er aber niemals selbst in Senegal gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen für Deutschkurse, eines EDV-Einführungskurs, ein Externisten-Prüfungszeugnis über einen Hauptschulabschluss, sowie über die Teilnahme von Kursen beimxxxx vor.

In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes ein linguistisch/länderkundliches Gutachten, bei dem Sachverständigen xxxx in Auftrag gegeben. Dieses mit Datum 03.04.2012 erstattete Gutachten gelangte zusammenfassend zu dem Schluss, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Mauretanien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und von einer Hauptsozialisierung in Gambia hingegen auszugehen sei.

Nach Durchführung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 29.05.2012xxxx unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 17.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Gambia gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit

für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend zu den Fluchtgründen wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Antragsteller auf abstrakte und allgemeine Darstellungen beschränkt habe und dass die Behauptungen, aus Mauretanien zu stammen, dem eingeholten Sprachgutachten widersprechen würden. Mit der bloßen Behauptung mauretanischer Staatsangehöriger zu sein wäre der Antragsteller nicht in der Lage gewesen dem fundierten wissenschaftlichen Gutachten von xxxx auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Da der Antragsteller ausschließlich eine Verfolgung in Mauretanien behauptet habe, sei auszuschließen, dass er in Gambia verfolgt werde. Das Bundesasylamt sei daher zur Ansicht gelangt, dass im tatsächlichen Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe (Spruchpunkt I.) und wurde zu Spruchteil II. weiters ausgeführt, dass im vorliegenden Fall mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG nicht davon ausgegangen werden könne und auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" vorliegen würde. Es würde sich auch aus den Feststellungen zu Gambia kein Hinweis ergeben, dass im gesamten Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung bestehe und sei im Übrigen eine Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und eine medizinische Basisversorgung grundsätzlich gewährleistet. Es sei daher nicht feststellbar, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller in Österreich weder ein Familienleben führe, noch in einer Lebensgemeinschaft lebe. Er habe sich wohl gewisse Sprachkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und diverse Ausbildungen absolviert, er sei jedoch wegen Übertretung des SMG rechtskräftig verurteilt worden und würden daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde, in welcher er nochmals wiederholte, dass er Staatsangehöriger Mauretaniens sei und dass seine Eltern ursprünglich aus dem Senegal stammen würden. Kritisiert wurde, dass die Behörde ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, zu dem Gutachten über seine angebliche Herkunft aus Gambia, Stellung zu nehmen und habe die Behörde auch falsche Länderinformationen dem Bescheid zugrunde gelegt, da sein Herkunftsstaat jedenfalls Mauretanien und nicht Gambia sei. Zitiert wurde aus Länderdokumenten, dass in Mauretanien sehr wohl die Sklaverei ein, wenn auch tabuisiertes, aber doch aktuelles Problem sei, insbesondere bei Waisenkindern. Dem Beschwerdeführer drohe daher unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Mauretanien. Schließlich habe der Beschwerdeführer sich auch sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet, seinen Hauptschulabschluss in Österreich nachgeholt und zahlreiche Kurse besucht und lebe er mit seiner österreichischen Lebensgefährtin xxxx, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wurde, seit 4 Jahren zusammen. Seine Verurteilung aus dem Jahre 2005 bedauere er sehr, er habe sich jedoch seither streng an die Gesetze gehalten und habe er auch keine Kontakte mehr zum Herkunftsland. Beantragt wurde insbesondere auch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Nachgereicht wurde eine Beschwerde (Ergänzung) durch xxxx, in der insbesondere auf den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers von fast 10 Jahren abgestellt wurde und auch die Beweiswürdigung kritisiert wurde. Weiters langte mit Datum 29.08.2012 ein ergänzender Schriftsatz ein, in dem auf das linguistisch/länderkundliche Sachverständiger-Gutachten eingegangen wurde und vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat schon in sehr jungen Jahren, nämlich im Alter von 13 Jahren, verlassen habe und zu diesem Zeitpunkt sein Wortschatz noch nicht vollständig ausgereift sei und er anschließend auch einige Monate in Gambia verbracht habe und in Österreich Umgang mit Gambiern pflege, sodass sich seine Ausdrucksweise und sein Wortschatz Gambiern angenähert habe. Seine Eltern hingegen würden aus Senegal stammen und hätten lediglich Wolof gesprochen. Der Beschwerdeführer habe erst in Österreich Lesen und die englische Sprache erlernt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits ein Drittel seines Lebens in Österreich verbracht habe und mit einer österreichischen Lebensgefährtin seit 4 Jahren zusammenlebe und unter Zugrundelegung der zahlreichen Kurse und Ausbildungen in Österreich umfassend integriert sei, auch liege die zuletzt lange Verfahrensdauer nicht im Verschulden des Beschwerdeführers.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.10.2014 an, zu der sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters und bejahte die Frage, dass er der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei, um der Verhandlung zu folgen. Er gab an, dass er keine Kontakte mehr nach Afrika habe und dass er sich seit November 2003 ununterbrochen in Österreich aufhalte, er habe in Afrika, in Gambia, Senegal und Mauretanien gelebt. Gefragt, was er in Österreich derzeit mache, gab er an, dass er einem Kollegen helfe, der alte Möbel und Autos nach Afrika verkaufe, außerdem spiele er Fußball und gehe Radfahren, er habe auch schon in einem Sportclub gespielt. Er habe Deutschkurse bis zum Niveau A2 absolviert und auch weiterbildende Kurse am xxxx, weiters habe er einen österreichischen Führerschein der Klassen A und B gemacht und sogar einen Taxischein, auch habe er 6 Monate lange Kurse für Elektriker gemacht und auch schon als Küchenhilfe gearbeitet. Er habe auch eine aktuelle Einstellungszusage bei einer Elektrikerfirma. Auch Zeitungen habe er verteilt und bei dieser Elektrofirma habe er auch schon gearbeitet. Derzeit lebe er noch in einem Asylheim in Wien. Er lebe jedoch schon seit 2008 mit Frau xxxx, einer Österreicherin in einer Lebensgemeinschaft, wohne aber nicht ständig bei ihr. Sie würden sich jedoch jedes Wochenende treffen und übernachte er auch bei ihr. Seine Lebensgefährtin sei am xxxx geboren, sie arbeite als xxxx, gemeinsame Kinder hätten sie noch nicht. Er sei Mitglied bei xxxx, er sei ein großer Fan dieses Fußballclubs und er habe auch zahlreiche österreichische Freunde, z. B. xxxx Mit dieser Familie verbringe er das Weihnachtsfest und das Osterfest, er sei aber nach wie vor Moslem. In Zukunft möchte er seine Freundin heiraten und in Österreich bleiben und hier entweder als Taxifahrer oder als Elektriker bzw. Mechaniker arbeiten.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, aus dem keine Verurteilung (mehr) hervorgeht. Weiters wurde festgehalten, dass eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache möglich war. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 4 Wochen zur Vorlage weiterer Integrationsunterlagen eingeräumt, wobei der Beschwerdeführervertreter eine Einschränkung der Beschwerde auf Spruchteil III. ankündigte.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 legte der Beschwerdeführervertreter eine Kopie eines Unterstützungsschreibens seiner Lebensgefährtin xxxx, weiters eine Einstellungszusage der Firma xxxx für eine Vollzeittätigkeit als Bürokraft, sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines B1 Sprachtestes vor. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wurde zurückgezogen, jene zu Spruchpunkt III. jedoch ausdrücklich aufrechterhalten und beantragt die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 14.01.2015 wurde ein Sprachzertifikat, wonach sich das Hör- und Leseverständnis und der schriftliche Ausdruck auf dem Niveau A2, das Sprechen jedoch auf dem Niveau B1 bewege, vorgelegt. Dazu wurde vorgebracht, dass aufgrund des schlechten Ausbildungsniveaus des Beschwerdeführers es sehr schwierig sei, sich bessere schriftliche Sprachkenntnisse anzueignen, er jedoch in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes seine ausgezeichneten mündlichen Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdührers:

Sein Name ist xxxx, er wurde am xxxx geboren, seine Staatsangehörigkeit lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Er hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht und verfügt er im Herkunftsstaat lediglich über eine Schwester, zu der er jedoch schon seit seiner Einreise nach Österreich keinen Kontakt mehr hat. Er ist seit dem 17.11.2003 ununterbrochen in Österreich aufhältig.

In Folge Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (Subsidiärer Schutz), ist es nicht erforderlich Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse absolviert und dann den Hauptschulabschluss nachgeholt. Zuletzt hat er ein Deutschsprachkurszertifikat vorgelegt, wonach er im schriftlichen Bereich auf dem Niveau A2 stehe, im mündlichen Bereich jedoch bereits auf B1. Weiters hat der Beschwerdeführer mehrere berufspraktische Kurse im Bereich EDV und Elektrotechnik besucht, sowie weiters in Österreich die Lenkerberechtigung für die Gruppen A + B (einschließlich einer Fahrtechnikfortbildung) sowie einen Erste Hilfekurs absolviert. Er verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage der Firma xxxx als (vollzeitbeschäftigte) Bürokraft. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als 6 Jahren mit seiner österreichischen Freundin xxxx, geboren am xxxx, in einer festen Beziehung. In Folge des Wohnsitzes seiner Freundin in xxxx ist wohnt er nur am Wochenende regelmäßig mit ihr zusammen; Kinder sind dieser Beziehung bisher noch nicht entsprungen. Der Beschwerdeführer hat auch mehrere österreichische Freunde, mit denen er auch christliche Feste gemeinsam feiert (obwohl er nach wie vor Moslem ist). Er leidet unter keinen organischen oder gesundheitlichen Problemen. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt unbescholten.

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. war es nicht erforderlich länderspezifische Feststellungen zu treffen.

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamtes Außenstelle Wien am 23.03.2004 und am 18.01.2012, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 28.10.2014; durch Einholung eines Sprachgutachtens durch das Institut SPRAKAB und eines linguistisch/länderkundlichen Gutachtens durch den Sachverständigen xxxx im Auftrage des Bundesasylamtes und schließlich durch Vorlage diverser Kursbestätigungen, Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben durch den Beschwerdeführer bzw. durch seinen Vertreter.

2. °Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (insbesondere zu seiner Integration und seinem Privatleben in Österreich) sind seinen eigenen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben zu entnehmen, die auch durch zahlreiche durch ihn vorgelegten Bestätigungen, wie Kursbesuchsbestätigungen, Einstellungszusagen, Unterstützungsschreiben, etc., untermauert werden. Der Umstand der Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung (mehr) aufscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach

dem Asylgesetz 1997 ... anzuwenden, ...

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat bereits vor mehr als 11 Jahren verlassen und ist seither ununterbrochen in Österreich aufhältig. Er hat seit dieser Zeit auch keinerlei Kontakte mehr zu seinem ursprünglichen Herkunftsstaat (mag dieser auch nicht mit erforderlichen Sicherheit feststellbar sein und sind jedenfalls seine Bindungen an diesen, den er bereits als Jugendlicher bereits verlassen hat, als äußerst gering zu bezeichnen, sodass er dort als entwurzelt angesehen werden kann (BVwG vom 23.10.2014 Zl. W159, 1243009-3/15E).

Wenn auch noch nicht von einem Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden kann, so besteht doch ein intensives Privatleben, in dem er seit 6 Jahren eine österreichische Freundin hat und mit dieser eine fixe Beziehung führt, wenn er auch nicht dauernd im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebt und auch dieser Beziehung keine Kinder entsprungen sind. Auch verfügt er über weitere österreichische Freunde, in deren Familien er integriert ist. Auch spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein großer Fan und Mitglied bei einem Wr. Traditionsfussballklub ist, für seine Integration.

Obwohl der Beschwerdeführer ursprünglich nahezu ohne Schulbildung nach Österreich eingereist ist, ist es ihm in der Zwischenzeit gelungen, sich äußerst gute Deutschkenntnisse anzueignen, sodass ihm die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Dolmetscher problemlos möglich war und befindet sich sein mündliches Sprachniveau zumindest auf B1, wenn auch seine schriftlichen Deutschkenntnisse noch nicht so weit sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht nur den Hauptschulabschluss absolviert, sondern auch in Österreich die Lenkerberechtigungsprüfung (einschließlich Weiterbildung und Taxischein) positiv abgeschlossen.

Wenn auch der Beschwerdeführer (derzeit) noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, so ist dieser Umstand bisher an den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften gescheitert. Es ist jedoch in Anbetracht der vorliegenden aktuellen Einstellungszusage zu erwarten, dass kurzfristig Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt werden kann.

Wie bereits ausgeführt, ist eine frühere Verurteilung des Beschwerdeführers zwischenzeitig getilgt und dürfe ihm diese nicht mehr vorgehalten werden, sondern gilt er als unbescholten. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen einzigen Asylantrag gestellt und ist eine gewisse Verzögerung in der Bearbeitung dieses Asylantrages durch die Behörden nicht zu verleugnen, was ihm nicht angelastet werden darf.

Zusammenfassend war daher im Rahmen der Interessenabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall auf Grund der langen Aufenthaltsdauer und der hohen Integration des Beschwerdeführers dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Der Beschwerde zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.

Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration, im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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