W136 2014569-1•BVwG W136 2014569-1
W136 2014569-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2015
Dienstpflichtverletzung, Diversion, Einleitungsbeschluss,<br/>Körperverletzung, Polizist, Verdachtsgründe
W136 2014569-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Mario HOPF, Moritschstrasse 5/II/2, 9500 XXXX, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 08.10.2014, GZ 37/3-DK3/14, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 08.10.2014 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1079 gegen den Beschwerdeführer (im Weiteren kurz BF) ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes, er habe am 20.04.2014 außer Dienst während einer tätlichen Auseinandersetzung in seinem Wohnhaus seine Ehefrau leicht verletzt und dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt, ein. Begründend wurde auszugsweise wörtlich wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[Der Disziplinarbeschuldigte] ist Mitarbeiter bei der Landespolizeidirektion für XXXX und der PI XXXX XXXX als eingeteilter Exekutivbeamter zugewiesen.
Strafgerichtliche Maßnahmen:
Die Staatsanwaltschaft XXXX trat nach außergerichtlichem Tatausgleich gemäß § 204 Abs. 1 StPO von der Verfolgung zurück (XXXX, vom 19. September 2014).
Verdacht von Dienstpflichtverletzungen
Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der LPD XXXX, XXXX, vom 22. September 2014, (aufgrund der Anzeige der PI XXXX vom 11. September 2014) einschließlich Beilagen, insbesondere auch den Akten des Strafverfahrens (Abschlussbericht der PI XXXX, vom 26. Mai 2014).
Daraus ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Laut Aktenlage kam es zwischen dem Ehepaar XXXX bereits wiederholt zu familiären Auseinandersetzungen, welche polizeiliche Interventionen notwendig machten.
Am 20. April 2014 kam der Disziplinarbeschuldigte gegen 08:30 Uhr vom Dienst nach Hause. Die Eheleute gerieten im gemeinsamen Wohnhaus in einen Streit, in deren Verlauf es auch zu einem Handgemenge kam, in welchem sich die beiden gegenseitig am Körper verletzten. Der Disziplinarbeschuldigte ist verdächtig, seiner Frau einen Stoß versetzt zu haben, wodurch diese zu Boden stürzte und verletzt wurde. Danach verließ er das Wohnhaus.
Die einschreitenden Beamten der PI XXXX verfügten zur Verhinderung
eines bevor-stehenden gefährlichen Angriffes gemäß § 38a SPG ein
Betretungsverbot. ......
Die einschreitenden Beamten der PI XXXX stellten eine blutige
Kratzspur an der Hand der Frau fest. Bei der Einvernahme der Frau am
20. April 2014, in der PI XXXX, wurden leichte Verletzungen am
linken Ellbogen und ein Bluterguss am rechten Handballen
festgestellt. Von den Verletzungen wurden Fotos angefertigt. Die
Frau nahm keine ärztliche Hilfe in Anspruch. ......
[Die Ehefrau] gab bei ihrer niederschriftlichen Befragung im Wesentlichen an, dass ihr Mann eine Beziehung zu einer anderen Frau habe. Weil sie ihm deswegen Vorwürfe gemacht habe, sei es am 20. April zu einem Streit gekommen, in deren Verlauf er ihr einen Stoß versetzt habe und sie zu Boden gestürzt sei. Bei diesem Sturz habe sie leichte Verletzungen am linken Ellbogen und einen Bluterguss am rechten Handballen erlitten. ....
Der Disziplinarbeschuldigte gab an, er sei von seiner Frau beschimpft und geohrfeigt wor-den. Er habe dann das Haus verlassen wollen, sei von ihr jedoch an der Kleidung festge-halten und dadurch daran gehindert worden. Auch habe sie mehrmals die Türe gegen ihn geschlagen, wodurch er an der rechten Schulter und am Kopf getroffen worden sei. Ver-mutlich sei seine Frau beim Gerangel um den Haustorschlüssel verletzt worden. Er habe seine Verletzungen im LKH
XXXX ambulant behandeln lassen. ......
...[Wiedergabe § 43 Abs. 2 BDG 1979 und § § 38 a Abs. 1 SPG].....
In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht von Dienstpflichtverletzungen besteht. Nach ständiger Rechtspre-chung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Ver-dachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer, oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dies ist im konkreten Fall eindeutig gegeben. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden ist. In allen anderen Fällen, also auch bei diversioneller Erledigung eines Strafverfahrens (11. Hauptstück der StPO), hat sie den Sachverhalt selbst - also auch nach strafrechtlichen Erwägungen - zu beurteilen und festzustellen, ob sich daraus auch Dienstpflichtverletzungen ergeben. Aus dem Sachverhalt, insbesondere den Erhebungen der PI XXXX ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte, außer Dienst seine Frau am Körper verletzt hat. Der erkennende Senat hat diesen Sachverhalt - wie auch die Staatsanwaltschaft XXXX - als Vergehen der Körperverletzung gewertet und unter § 83 StGB subsumiert. Unbeschadet der diversionellen Erledigung im Strafverfahren (außergerichtlicher Tatausgleich nach § 204 StPO), ergibt sich daraus der ausreichend klar belegte Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Schutzobjekt dieser Regelung ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahr-nehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten.
§ 43 Abs. 2 BDG schützt daher in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen wer-de und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176);
insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324;
16.10. 2001, 2000/09/0012). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind. Von ihnen wird daher, sowohl was die Einhaltung von Rechtsnormen betrifft, aber auch hinsichtlich ihrer gesamten Dienstleistung ein besonders vorschriftengetreues Verhalten erwartet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB:
VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten Strafrechts beru-fen und man muss von ihnen erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter - im konkreten Fall Leib und Leben (1. Abschnitt des besonderen Teils des StGB) - nicht selbst verletzen (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 23.2.2000, GZ 99/09/0110; DOK 23.10.1990, GZ 58/5-DOK/90; 26.9.1988, GZ 47-DOK/88). Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 1986 Exekutivbeamter, hat eine langjährige dienstliche Erfahrung und ist im Rahmen seiner Aus- und Weiterbildung besonders geschult. Er hat - sollte sich der Tatverdacht tatsächlich bestätigen - durch die Begehung eines Vergehens nach § 83 StGB eine Rechtsnorm verletzt, deren Schutz ausdrücklich zum Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben zählt. Unbeschadet der strafgerichtlichen Erledigung durch Diversion ergibt sich daraus auch der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, weil der spezifische dienstrechtliche Aspekt vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen wird. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen.
Dies ist im konkreten Fall gegeben. Zu beachten ist nämlich, dass es zwischen dem Dis-ziplinarbeschuldigten und seiner Frau bereits wiederholt zu Auseinandersetzungen ge-kommen ist, welche polizeiliche Interventionen notwendig machten. Es handelte sich also am 20. April 2014 nicht um einen erstmaligen Konflikt, sondern eher um eine Eskalation eines bereits vorhandenen massiven Konflikt- und Aggressionspotentials. Sein gewalttätiges Verhalten gegenüber seiner Frau führte dazu, dass die einschreitenden Beamten der PI XXXX sogar ein Betretungsverbot nach § 38a SPG verfügen mussten. Ein solches Betretungsverbot ist aber an besonders strenge Gründe gebunden und darf nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor-steht. Die Polizeibeamten sahen es also als zwingend notwendig an, den Disziplinarbe-schuldigten das Betreten seines Hauses zu verbieten, um seine Frau vor Straftaten zu schützen. Stellt man dies der Tatsache gegenüber, dass er ein mit besonderen Befugnissen ausgestattetes hoheitliches Organ ist - welches berechtigt ist Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben und Dienstwaffen zu führen - dessen vordringliche Aufgabe es ist, Menschen vor Gewalt zu schützen, ergibt sich daraus ein deutlicher Widerspruch zu dem von einem Polizeibeamten zu erwartenden Verhalten in solchen Situationen.
Dass er - laut Aktenlage - durch Schläge seiner Frau selbst am Körper verletzt wurde, kann am Verdacht der Begehung von Dienstpflichten grundsätzlich nichts ändern. Es wäre - nicht zuletzt aufgrund seiner polizeilichen Ausbildung und Praxis - an ihm gelegen dem Streit auszuweichen und sich auf keinerlei tätliche Handlungen gegen seine Gattin einzulassen. Von einem Polizeibeamten muss - auch in seinem Freizeitverhalten - erwartet werden, dass er in der Lage ist, derartigen familiären Konflikten ohne Gewalt zu begegnen und deeskalierend zu agieren. Das außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist in Verbindung mit der erfolgten Maßnahme nach § 38a SPG in beträchtlichem Maße geeignet, das Ansehen des Amtes und das Vertrauen des Bürgers in die Arbeit des Disziplinarbeschuldigten, aber auch in die Polizei insgesamt, zu schädigen. Dass er zum Zeitpunkt seiner Tathandlungen außer Dienst war, vermag am Vorliegen des Verdachtes einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nichts zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24.2.1995, Zl. 93/09/0418, mwN.).
..........
Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist (vgl. Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor."
2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss erhob der BF fristgerecht am 06.11.2014 Beschwerde, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Disziplinarverfahrens und brachte zusammengefasst Folgendes vor:
Die belangte Behörde habe richtigerweise ausgeführt, dass es bereits wiederholt zu familiären Auseinandersetzungen, welche polizeiliche Interventionen notwendig machten, gekommen sei, die belangte Behörde habe jedoch nicht erwogen, dass dabei allein seine Ehefrau schuldhaft gehandelt habe und nach dem UBG für 14 Tage in das LKH eingeliefert worden sei. So habe sich seine Ehefrau auch von 29.08.14 bis 01.09.14 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden, wobei die Ursache der familiären Auseinandersetzungen ihre Alkoholabhängigkeit sei. Der BF habe das Betretungsverbot nicht bekämpft, obwohl es ausschließlich auf unzureichende bzw. rechtlich verfehlte Gründe gestützt worden sei. Es habe keinen Angriff des BF auf seine Ehefrau gegeben sondern sei es zu einem Handgemenge gekommen, als seine Ehefrau ihn am Verlassen des Hauses habe hindern wollen.
§ 95 Abs. 2 BDG 1979 wäre nicht anzuwenden, die Erwägungen des erkennenden Senates gingen ins Leere als, da der außergerichtliche Tatausgleich nach § 204 StPO falsch subsumiert wurde. Bei einer hypothetischen Anklageerhebung wäre aufgrund der Aktenlage von Notwehr und Freispruch gem. § 3 StGB auszugehen gewesen. Abschließend wurden Ausführungen zum Wesen des außergerichtlichen Tatausgleiches als Instrument der Diversion im Strafrecht getroffen.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 20.11.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2014 eingelangt, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
1.2. Der in der Begründung des bekämpften Bescheides dargestellte Sachverhalt (siehe Punkt I.1) ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage, insbesondere den Protokollen der polizeilichen Vernehmungen des BF sowie seiner Ehefrau zur Auseinandersetzung im Wohnhaus am 20.04.2014, und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF bestreitet, seine Ehefrau im Zuge der Auseinandersetzung leicht verletzt zu haben und gibt an, dass sich diese beim "Gerangel" um den Hautorschlüssel bei ihrem Versuch, den BF am Verlassen des Hauses zu hindern, selbst verletzt habe.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde vom diese auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erforderlich erachtete, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
2. Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
3. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Mit dem Beschwerdevorbringen, er habe das im Verdachtsbereich angelastete Verhalten, nämlich seine Ehefrau im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung verletzt, nicht gesetzt, zeigt der BF keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Die Behörde hatte nämlich wie oben ausgeführt, ihre Entscheidung im Verdachtsbereich zu treffen. Im Hinblick auf die von Ehefrau des BF getroffenen niederschriftlichen Aussagen in ihrer Zeugenvernehmung durch Organe der Exekutive am 20.04.2014, wonach sie der BF gestoßen habe und sie sich daraufhin beim Sturz zu Boden leicht verletzt habe, ist von einer ausreichenden Verdachtslage zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses auszugehen. Die vom BF vorgebrachten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, wonach er selbst von seiner Frau angegriffen worden sei bzw. sich lediglich zur Wehr gesetzt habe, werden im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung zu klären sein. Dies hat die belangte Behörde auch zutreffend im bekämpften Bescheid dargelegt.
Insofern der BF vorbringt, dass § 95 Abs. 2 BDG 1979 in gegenständlicher Sache nicht anzuwenden sei, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde ohnehin ausgeführt hat, dass sie im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass das Strafverfahren gemäß § 204 Abs. 1 StPO nach außergerichtlichem Tatausgleich geendet hat, der Sachverhalt in disziplinärer Hinsicht von ihr selbständig zu erheben ist. Wurde das nämlich das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (VwGH vom 06.11.2012, Zl. 2012/09/0044).
Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides konnte nach dem Gesagten nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
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