BVwG W135 2003502-1

W135 2003502-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W135 2003502-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2003502.1.00

Spruch

W135 2003502-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.07.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, brachte am 15.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2012 und 2013 vor.

Im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin werden, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2013, die Funktionseinschränkungen wie folgt zugeordnet und eingeschätzt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Gelenkapparates g.z. 02.01.01 20

2 Nasenpolypen 12.04.03 20

3 Somatisierungsstörung 03.05.01 20

4 Asthma bronchiale 06.06.01 10

5 Zustand nach Radiodermatitis beider Handflächen g.z. 01.01.01 10

6 Zustand nach Ulcus duodeni anamnestisch 07.04.01 10

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20 v.H. eingeschätzt und ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2,3,4,5 und 6 nicht erhöhe, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung des Grundleidens vorliege bzw. die Leiden 4,5 und 6 auch von zu geringer funktioneller Relevanz seien.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, die der Beschwerdeführer ungenützt ließ.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme nicht erfolgt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des KOBV vom 13.08.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission) erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Zur laufenden Nr. 1 wird ausgeführt, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 20 v.H. nicht dem tatsächlichen Leidenszustand des Beschwerdeführers entspreche. Der Beschwerdeführer leide an Lumboischialgie rechts, trochanter bursitis rechts, Impigmentsyndrom der linken Schulter, Bewegungseinschränkungen in den Hüft- und Kniegelenken, Zustand nach Teilmeniskektomie und medialem Hinterhorn mit Zeichen einer Reptur. Auf Grund der bestehenden orthopädischen Diagnosen sei der Beschwerdeführer in seiner Funktionsfähigkeit sehr wohl in seiner Beweglichkeit eingeschränkt in einem Ausmaß, sodass entsprechend der Position 02.01.02 der Grad der Behinderung zumindest mit 50 v.H. herangezogen hätte werden müssen. Zur laufenden Nr. 3 wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung, Unipolar rezidivierenden Depression, einer intellektuellen Grenzbegabung, Somatisierungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung leide. Es seien bereits Rehabilitationsaufenthalte im Sonnenpark Rust erforderlich gewesen und nehme der Beschwerdeführer regelmäßig an wöchentlich stattfindenden psychotherapeutischen Gruppen beim psychosozialen Dienst sowie bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie teil. Es würden sich immer wieder Überforderungssyndrome im Sinne von Panikattacken und insgesamt ein deutlich erhöhtes ängstlich getöntes Anspannungsniveau zeigen. Selbst bereits geplante Arzttermine würde für den Beschwerdeführer eine erhebliche psychische Belastung darstellen und bestehe eine erheblich herabgesetzte Leistungsfähigkeit. Auf Grund der Schwere dieser Leiden hätte richtigerweise die Position 03.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. herangezogen werden müssen. Zur laufenden Nr. 5 wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Radiodermatitis beider Hände mit Übergang in ein chronisches Exzem sowie multiplen Abszessen mit Zustand nach diversen Operationen im Rahmen einer Akneinversa leide, wobei letztere Diagnose keine Berücksichtigung gefunden habe. Beim Beschwerdeführer würden seit vielen Jahren immer wieder Abszesse an diversen Lokalisationen auftreten, weshalb für ihn Nässe, Staubbelastung, Verschmutzung, Hitze und Hitzeeinwirkung zu vermeiden seien. Auf Grund der Chronizität des Leidens hätte richtigerweise die Position 01.01.02 mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. festgesetzt werden müssen. Darüber hinaus bestehe eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung, die eine Erhöhung des führenden Grades der Behinderung rechtfertige. Gänzlich unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer an einer axonalen und demyelinisierenden Läsion im Sinne eines gemischten Polineuropatiesyndroms leide. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Dupuytrenschen Kontraktur beidseits, welche ebenfalls berücksichtigt hätte werden müssen. Im Zusammenwirken aller Erkrankungen hätte zumindest ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt werden müssen. Der Beschwerde beigelegt ist ein Konvolut an Befunden.

Im seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharzt für Innere Medizin wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wie folgt ausgeführt:

"Sachverhalt:

Der Berufungswerber ist zuletzt für die Landesstelle Niederösterreich am 04.06.2013 untersucht worden, Abi. 35, dabei wurde ein GdB von 20 % festgestellt. Im internistischen Fachbereich maßgeblich gewesen sind Nasenpolypen, Asthma bronchiale, Z. n. Radiodermatitis beider Handflächen und Z. n. Ulcus duodeni anamnestisch.

Die übrigen Leiden betreffen nicht das internistische Fachgebiet.

Dagegen richten sich die Berufungseinwendungen durch den KOBV, Abi. 42/1 - 3, wobei vor allem auf orthopädische und psychiatrische Leiden verwiesen wird, siehe entsprechende Fachgebiete.

Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:

Die Befragung ergibt, dass im internistischen Fachbereich keine wesentliche Änderung eingetreten ist, das Asthma bronchiale ist unverändert.

Medikation:

Cymbalta, Trittico. Die übrigen Medikamente fallen ihm nicht ein, er habe sie ebenfalls vom Nervenarzt erhalten. Außerdem nimmt er noch etwas für den Magen, wahrscheinlich Nexium. Auch gegen erhöhten Blutdruck nimmt er Tabletten, den Namen weiß er nicht.

Mitgebrachte Befunde:

Keine neuen.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, 176 cm, 96 kg, höchstes Gewicht war 105 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: lückenhaft, aber überwiegend saniert

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: adipös

Leber und Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine

Varizen, keine Ödeme Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten

Diagnose(n):

1 Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit affektiver Symptomatik

oberer Rahmensatz, da soziale Defizite und berufliche Auswirkungen vorliegen (inkludiert sind die depressiven Symptome). 03.04.01 40%

2 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates

Oberer Rahmensatz, da zwar jeweils keine Einschränkung der Beweglichkeit vorliegt und keine Dauertherapie erforderlich ist, aber mehrere Gelenke betroffen sind. g.z. 02.01.01 20%

3 Nasenpolypen

Oberer Rahmensatz, da beidseitiger Paukenerguss mit stattgehabter Parazentese beidseits. 12.04.03 20%

4 Asthma bronchiale

Unterer Rahmensatz bei Bedarfsmedikation und Nikotinkonsum. 06.06.01 10%

5 Z. n. Radiodermatitis beider Handflächen

Fixer Rahmensatz, da durch konsequente Pflege gut beherrschbar. 01.01.01 10%

6 Z. n. Ulcus duodeni anamnestisch

Unterer Rahmensatz, da gutes OP-Ergebnis. 07.04.01 10%

7 Hypertonie 05.01.01 10%

Beurteilung und Beantwortung der in Aktenblatt (nicht nummeriert) gestellten Fragen:

1. Diagnosen siehe oben.

2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 40 %, weil keine ungünstige wechselseitige

funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt. Stellungnahme zu den Einwendungen d. Berufungswerb. :

Im internistischen Fachbereich keine wesentlichen Änderungen, dasselbe trifft im orthopädischen Fachbereich zu. Eine behandlungsbedürftige Dupuytrensche Kontraktur liegt nicht vor. Die neurologische Diagnose wurde beigefügt.

Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden:

Im neurologischen Fachbereich wurden die dort angeführten Diagnosen berücksichtigt, ebenso im internistischen Fachbereich und im orthopädischen.

Stellungnahme zu den in der 2. Instanz vorgelegten Befunden:

Diese wurden ebenfalls für die Begutachtung berücksichtigt.

Im internistischen Fachbereich ergeben sich daraus keine Weiterungen, der Eingriff wegen eines submandibulären Abszesses und wegen eines Glutaealabszesses bedingt keinen anhaltenden zusätzlichen Grad der Behinderung.

Im neurologischen Fachbereich wurde außerdem ein Befundbericht des psychosozialen Dienstes mit Therapie hinweisen berücksichtigt, welchen der Berufungswerber bei der Untersuchung vorgelegt hat.

Im orthopädischen Fachbereich erwies sich die Einschränkung der Gehstrecke aufgrund vorgelegte Befunde und Untersuchungsergebnisse als nicht nachvollziehbar.

Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:

im orthopädischen wurde keine relevante Abweichung festgestellt.

Die Diagnosenliste wurde durch geänderte Einstufung des neurologischen Leidens und Ergänzung der internistischen Leiden berichtigt, dies hat auch eine Änderung des Gesamt-GdB bewirkt

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Im seitens der Bundesberufungskommission weiters eingeholten neuropsychiatrischen Sachverständigengutachten vom 02.12.2013 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den in der Beschwerde erstatteten Einwänden ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine intellektuelle Grenzbegabung und eine Persönlichkeitsstörung vorliege, welche bereits seit dem Schulalter und der Adoleszenz fassbar sei und wesentliche biographische Auswirkungen habe. Von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wurde zusätzlich die Position "Persönlichkeitsstörung mit affektiver Symptomatik" mit der Positionsnummer 03.04.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. als Funktionseinschränkung aufgenommen.

Im unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten vom 12.12.2013 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 02.12.2013, auszugsweise Folgendes festgehalten:

"Punkte 1 laut Vorschreibung, Abl.42/11: ad 1) Beurteilung:

1)Degenerative Veränderungen des Stütz- u. Bewegungsapparates g. Z.02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz, da zwar jeweils keine Einschränkung der Beweglichkeit vorliegt und keine Dauertherapie erforderlich ist, aber mehrere Gelenke betroffen sind.

Stellunqnahme zu den BERUFUNGSEINWENDUNGEN - ABL42/1-3 - das vertretene Fach betreffend:

Die Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere die Lumboischialgie, das Cervikaisyndrom, die Hüftbeschwerden beidseits und Kniegelenksbeschwerden links werden unter Berücksichtigung der jeweils freien Beweglichkeit in korrekter Höhe eingestuft. Die rezidivierenden Beschwerden wurden mehrmals orthopädisch behandelt, eine Dauertherapie jedoch nicht erforderlich und dokumentiert. Ein Funktionsdefizit liegt jeweils nicht vor.

Eine behandlungsbedürftige Dupuytrensche Kontraktur liegt nicht vor.

Stellungnahme zu den IN 1. INSTANZ VORGELEGTEN BEFUNDEN - das vertretene Fach betreffend - ABL.2-22:

Abi. 14, Röntgen Knie, LWS und Becken vom 08.02.2013: Beginnende Abnutzungserscheinungen - untermauern Einstufung von Leiden 1.

Abi. 15, Bericht FA für Orthopädie, XXXXvom 008.02.2013: Erguss linkes Knie, Punktion - aktivierte Arthrosebeschwerden, da keine weitere Therapie dokumentiert, in Einstufung von Leiden 1 berücksichtigt.

Abi. 16, Bericht FA für Orthopädie XXXX vom 13.02.2012:

Polyarthrose, in Leiden 1 berücksichtigt.

Abi. 22, Bericht FA für Orthopädie, XXXX04.04.2013: Polyarthrose, in Leiden 1 berücksichtigt.

Stellungnahme zu den IN 2. INSTANZ VORGELEGTEN BEFUNDEN - ABL.42/4-17 - NACHGEREICHTEN BEFUNDEN - das vertretene Fach betreffend :

Abi. 43/5, Bericht XXXX vom 14.07.2009: Kniegelenkserguss rechts bei bekanntem medialen Meniskusschaden - seither keine neuerliche Ergussbildung oder Meniskuseinklemmungssymptomatik dokumentiert. In Leiden 1 gewürdigt.

Abi. 42/10, Bericht FA für Orthopädie vom 17.05.2010: Beschwerden im Bereich von Halswirbelsäule, Hüften und Kniegelenken, Infiltrationen - in Leiden 1 erfasst.

Bericht XXXX, FA für Orthopädie vom 21.11.2013: Diagnosenliste, betreffend Wirbelsäule und Kniegelenke, Einschränkung der Gehstrecke auf 200 m. Kein orthopädischer Status angeschlossen - die Einschränkung der Gehstrecke aufgrund vorgelegter Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehbar.

Stellungnahme zu GUTACHTEN 1. INSTANZ - das vertretene Fach betreffend - ABL31- 36:

Keine abweichende Beurteilung zu Gutachten 1. Instanz, eine weitere Stellungnahme entfällt daher.

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich, da keine Änderung des Leidenszustandes zu erwarten ist."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2014, dem KOBV sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 15.04.2014 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 25.04.2014 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seine bisherigen Einwendungen aufrecht halte. Insbesondere werde vorgebracht, dass der nunmehr führende Grad der Behinderung von 40 v.H. für die bestehende Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit affektiver Symptomatik insofern um eine Stufe zu erhöhen sei, da die unter der laufenden Nr. 2 geführte Diagnose "degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates" eine wesentliche zusätzliche Erkrankung darstelle und deshalb im Zusammenwirken der Diagnosen ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. anzunehmen sei.

Mit Schreiben vom 25.04.2014 wurden aktuelle Befunde vorgelegt und beantragt, diese im Verfahren zu berücksichtigen und festzustellen, dass beim Beschwerdeführer auf Grund der bei ihm bestehenden Diagnosen ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vorliege.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2014 wurde der Ärztliche Dienst der belangten Behörde um Ergänzung der von der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten hinsichtlich der Frage, ob die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde eine Änderung der erfolgten Einschätzung bedingten, ersucht.

In der Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.09.2014 wird Folgendes ausgeführt:

"Vorgutachten für die Bundesberufungskommission am 2.12.2013 durch Frau XXXX in AbI. 42/27: Es fand sich eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit affektiver Symptomatik mit 40%, es erfolgt die Anhebung gegenüber AbI. 35 aus der ersten Instanz.

Die Einschätzung in Abl. 42/46 ergab einen gesamt Grad der Behinderung von 40%. In 42/60 legt der Kläger nun einen neuen Befund seiner Fachärztin vor.

Sie diagnostiziert eine ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung, eine unipolar rezidivierende Depressio, Somatisierungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, intellektuelle Grenzbegabung. Therapierefraktäres Zustandsbild mit zunehmender Aggravierung. Therapie in AbI. 42/59 Cymbalta, Zolpidem, Dogmatil, Trittico.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

Zum Vorgutachten für die Bundesberufungskommission am 2.12.2013 durch Frau XXXX in AbI. 42/27: Im Gutachten ist die führende Diagnose von Frau XXXX berücksichtigt. Es ist im Gesetz vorgeschrieben, die Beurteilung und Einschätzung nach dem EVO nach der Funktionsbehinderung einzuschätzen, sodass die Zahl der weiteren Diagnosen keine weitere Anhebung bewirken kann.

Frau XXXX hat die von XXXX genannte Verschlechterung bereits zur Kenntnis genommen und den Grad der Behinderung zum Vorgutachten bzw. zur ersten Instanz von 20 auf 40% angehoben. Eine weitere Anhebung ist nach Befundeinsicht nicht gerechtfertigt."

Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führt zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wie folgt aus:

"GUTACHTEN 1. INSTANZ: Abl. 31-36 vom 04.06.2013, Gesamt-GdB 20 v.H.

GUTACHTEN 2. INSTANZ: Abl. 42/25-35 vom 15.10.2013, Gesamt-GdB 40 v. H. Unfallchirurgisches Vorgutachten vom 02.12.2013, Abl. 42/28-32.

Festgestellt werden degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, g.Z. 02.01.02, 20%, keine abweichende Beurteilung zu GA 1. Instanz, Abl. 35.

Im Beschwerdevorbringen, Abl. 42/47 vom 25.04.2014, wird eingewendet, das das Leiden "degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates" eine wesentliche zusätzliche Erkrankung darstelle und deshalb den Gesamt-GdB um 1 Stufe erhöhe.

Im Rahmen der Beschwerde werden neue Befunde vorgelegt: Abl. 42/ 51-56. Abl. 42/51: Befund XXXX, FA für HNO vom 13.03.2014: chron. polyp.

Polysinusitis, RF im Epipharynx, Paukenerguss beidseits. Paracentese beidseits, KO mit CCT NNH.

Abl. 42/52: Befund CCT NNH vom 17.03.2014: NNH-Teilverschattung

Abl. 42/53: Audiometriebefund vom 25.04.2014

Abl. 42/54: Befund XXXX, FA für HNO vom 25.04.2014: Paukenerguss bds., chron. polyp. Polysinusitis. Gehör bds. eingeschränkt durch Paukenerguss, Presbyacusis min., Paukenröhrchen abgelehnt, FESS (funktionell endoskopische Nasennebenhöhlenoperation) empfohlen.

Abl. 42/55: Befund XXXX, FA für HNO vom 09.05.2014: Paracentese links bei Paukenerguss bds.

Abl. 42/56: Befund XXXX, FA für Orthopädie vom 07.05.2014:

Lumboischialgie L5 rechts, Gonarthrose bds., oberes und unteres Cervikalsyndrom, konservative Therapie

Es wird um ergänzende Stellungnahme ersucht.

STELLUNGNAHME:

Objektivierbare Funktionseinschränkungen sind als Grundlagen für die Beurteilung heranzuziehen.

Im Rahmen der Begutachtung vom 25.11.2013 konnte festgestellt werden, dass im Bereich der Schultergelenke und des linken Kniegelenks beginnende Abnützungserscheinungen vorliegen. Sämtliche Gelenke des Stütz- und Bewegungsapparates sind frei beweglich, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule gute Beweglichkeit und kein Hartspann feststellbar, das Gangbild nahzu unauffällig.

Der Untersuchungsbefund stimmt mit dem Röntgenbefund Abl. 14 (beginnende Abnutzungserscheinungen) überein.

Der nachgereichte Befund XXXX, Abl. 42/56 bewirkt keine Änderung der Einstufung, da sämtliche angeführten Diagnosen entsprechend den objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung berücksichtigt und adäquat bewertet wurden, es wird daher an der getroffenen Einschätzung festgehalten.

In AbI. 42/ 51-55 wird die chron. polyp. Polysinusitis mit Paukenerguss beidseits und Paracentese beidseits dokumentiert. Dieses Leiden wird im zusammenfassenden Gutachten als Leiden 3 (AbI. 42/34) berücksichtigt.

Der Audiometriebefund AbI. 42/53 wurde bei beidseitigem Paukenerguss vor Durchführung der Paracentese angefertigt, eine Kontrolle nach Paracentese wurde nicht durchgeführt. Der Befund ist daher nicht aussagekräftig für die tatsächliche Hörminderung und kann daher für eine Einschätzung der Hörminderung nicht herangezogen werden.

Keine abweichende Beurteilung zu Vorgutachten vom 02.12.2013, AbI. 42/28-32."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2014 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt zu diesem binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 15.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Bundesberufungskommission durch insgesamt drei verschiedene Ärzte persönlich untersucht und liegen nunmehr Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 02.12.2013, eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.12.2013 sowie eines Facharztes für Innere Medizin, welcher auch die Zusammenfassung aller Gutachtensergebnisse vornahm und den Gesamtgrad der Behinderung - in Abweichung vom seitens der belangten Behörde festgestellten Gesamtgrad von 20 v.H. - mit 40 v.H. einschätzte, vor.

Die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H. auf 40 v. H. ergibt sich aus dem Umstand, dass nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers seitens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie die Funktionseinschränkung "Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit affektiver Symptomatik" festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde. Die Sachverständige legt in ihrem Gutachten dar, dass beim Beschwerdeführer eine intellektuelle Grenzbegabung und eine Persönlichkeitsstörung vorliege, welche bereits seit dem Schulalter und der Adoleszenz fassbar sei und wesentliche biographische Auswirkungen habe. Die Heranziehung des oberen Rahmensatzes der Position 03.04.01 wird nachvollziehbar damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers soziale Defizite und berufliche Auswirkungen vorliegen.

Die Funktionseinschränkung "Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit affektiver Symptomatik" wurde im Beschwerdeverfahren daher neu in die Diagnosenliste aufgenommen.

Was die in der Beschwerde erstatteten Einwendungen hinsichtlich der im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten erfolgten Einstufung der Funktionseinschränkung "Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H., betrifft, so wird im unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten vom 12.12.2013 festgehalten, dass die Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere die Lumboischialgie, das Cervikalsyndrom, die Hüftbeschwerden beidseits und Kniegelenksbeschwerden links unter Berücksichtigung der jeweils freien Beweglichkeit im seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten in korrekter Höhe eingestuft wurden. Die rezidivierenden Beschwerden - so der Gutachter weiter - wurden mehrmals orthopädisch behandelt, eine Dauertherapie ist nicht erforderlich und dokumentiert. Ein Funktionsdefizit liegt jeweils nicht vor. Auch liegt keine behandlungsbedürftige Dupuytrensche Kontraktur vor.

Im innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.10.2013 wird zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunden festgehalten, dass sich daraus keine Weiterungen ergeben, der Eingriff wegen eines submandibulären Abszesses und wegen eines Glutaealabszesses bedinge keinen anhaltenden zusätzlichen Grad der Behinderung.

Die nunmehr vorliegenden Gutachten setzen sich allesamt umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den im Rahmen der Beschwerde erstatteten Einwendungen auseinander. Im innerfachärztlichen Gutachten vom 15.10.2013 wird nachvollziehbar auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eingegangen.

Auf die im Rahmen des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren erstatteten Einwendungen und vorgelegten Befunde wird in den Ergänzungsgutachten vom 04.09.2014 und 12.10.2014 detailliert eingegangen und festgehalten, dass sämtliche Diagnosen entsprechend den objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung berücksichtigt und adäquat bewertet wurden und eine weitere Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung nicht gerechtfertigt ist.

Die Ergänzungsgutachten wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht und sind diese von ihm nicht bestritten worden.

Der Beschwerdeführer ist den seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - 40 v.H., womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG nach wie vor nicht vorliegen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und nach erfolgter Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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