BVwG W135 2003101-1

W135 2003101-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W135 2003101-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2003101.1.00

Spruch

W135 2003101-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.06.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.05.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde). Nach Einholung von Sachverständigengutachten wurde ihr auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 60 v.H. am 01.08.2008 ein bis 31.10.2012 befristeter Behindertenpass ausgestellt.

Am 11.02.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. Dieser Antrag wurde nach Einholung von Sachverständigengutachten mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2010 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt.

Am 27.08.2012 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein und legte neben einer Kopie ihres Meldezettels mehrere ärztliche Befunde vor.

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2012 wurden, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Zustand nach Brustoperation links 2007, Tab. li. Zeile 3

Unterer Rahmensatz, da zwar nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar; Änderung gegenüber Vorgutachten gerechtfertigt, da Stabilisierung eingetreten ist

g. Z.702

30

2

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar

190

20

zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung mit 30 v.H. festgesetzt. Als Nachsatz wurde angemerkt, dass sich Leiden 2 des Vorgutachtens vom 18.03.2010 (Despressives Syndrom, mittelgradig) gebessert habe und bei der neuerlichen Einschätzung entfalle. Das Magenleiden könne mit einer Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapeutisiert werden und erreiche ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht werde, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige. In der Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lfd. Nr. 2 kein abweichendes Kalkül ergebe. Leiden 1 habe sich nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung gebessert und werde um zwei Stufen niedriger bewertet. Leiden 2 aus dem Vorgutachten habe sich gebessert und entfalle bei der neuerlichen Einschätzung. Die Gesamteinschätzung falle sohin um drei Stufen niedriger aus.

Mit Schreiben vom 18.11.2012 reichte die Beschwerdeführerin noch weitere Befunde ihr angeführtes Magenleiden und die Wirbelsäule betreffend sowie Röntgenbefunde des Beckens nach. Sie führte aus, wegen andauernder Hüft- und Wirbelsäulenschmerzen neuerlich zum Röntgen geschickt worden zu sein, wo eine Coxarthrose festgestellt worden sei. Die Wirbelsäulenschmerzen (Lendenwirbelsäule), die zeitweise unerträglich seien, habe sie schon seit vielen Jahren. Die seit einigen Jahren bestehenden Hüftschmerzen hätten sich in den letzten Monaten drastisch verschlimmert - das würden auch die Befunde zeigen - und sie habe Dauerschmerzen, es bestehe der Verdacht auf Fibromyalgie. Im vorgelegten Befund vom 25.10.2012 sei wieder darauf hingewiesen worden, dass sie unbedingt eine Magendiät einhalten solle. Die Magendiät müsse sie seit ihrem 20. Lebensjahr einhalten, da sie seit damals eine chronische Gastritis und Reflux habe und mehrmals Zwölffingerdarmgeschwüre sowie Refluxösophagitis II und III gehabt habe. Darüber hinaus solle sie sich wegen ihrer Brustkrebserkrankung auch biologisch ernähren, was sie seit 2007 mache, um ein Rezidiv möglichst zu vermeiden. Die Magendiät sowie biologischen Lebensmittel würden einen wesentlichen finanziellen Mehraufwand erfordern und sie ersuche höflichst, dies bei der Begutachtung zu berücksichtigen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin ersuchte um eine Fristverlängerung und gab mit Schreiben vom 22.03.2013 eine Stellungnahme zum Parteiengehör ab. Bezüglich ihres psychischen Leidens legte sie ein Schreiben ihres Psychotherapeuten vom 27.02.2013 sowie einen klinisch-psychologischen Befund einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 27.02.2013 vor und gab an, bereits von 2004 bis 2007, also noch vor ihrer Krebsdiagnose, in psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein. Auf Grund ihres Krankenhausaufenthaltes wegen der Krebserkrankung habe sie die Behandlung beenden müssen. Ein im Jahr 2008 erstelltes Gutachten habe dringend zu einer weiteren Psychotherapie geraten, weshalb sie sich seit 2008 wieder in Psychotherapie befinde. Sollte die belangte Behörde das Gutachten aus 2008 auch benötigen, könne sie dieses auch noch senden. Weiters hoffe die Beschwerdeführerin auf Anerkennung ihres jahrzehntelangen Magenleidens.

Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.04.2013 wurde erneut ein Sachverständigengutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erstellt, wobei im Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Zustand nach Brustoperation links 2007, Tab. li. Zeile 3

Unterer Rahmensatz, da zwar nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar;

g. Z.702

30

2

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar

190

20

3

Depressives Syndrom

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierend, jedoch ohne Erfordernis eines stationären Aufenthaltes

585

20

zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung mit 30 v.H. festgesetzt wurde. Als Nachsatz wurde angemerkt, das Magenleiden könne mit einer Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapeutisiert werden und erreiche ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. Die im vorliegenden Gastroskopiebefund des KH XXXX vom 25.10.2012 beschriebenen Veränderungen würden keinen Grad der Behinderung bedingen. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2-3 nicht erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige. Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lfd. Nr. 1 und 2 ergebe sich kein abweichendes Kalkül zum Vorgutachten. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lfd. Nr. 3 sei keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Mit E-Mail vom 16.06.2013 erkundigte sich die Beschwerdeführerin über die Berechnungsmodalitäten des Gesamtgrades der Behinderung ihrer Leiden. Seitens der belangten Behörde wurde ihr mit E-Mail vom 18.06.2013 mitgeteilt, wie sich der Gesamtgrad der Behinderung zusammensetze. In einem weiteren Telefonat vom selben Tag wurden der Beschwerdeführerin erneut die Berechnungsmodalitäten erklärt. Die Beschwerdeführerin gab keine weitere Stellungnahme ab und legte keine neuen Befunde vor.

Mit angefochtenem Bescheid vom 24.06.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses vom 27.08.2012 ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde am 19.07.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission) erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Dauerschmerzen in der Rheumaambulanz gewesen sei und auf den Befund warte.

Am 24.10.2013 langte der Befund der rheumatologischen Begutachtung des Hanusch Krankenhauses vom 30.08.2013 über die Begutachtung am 04.07.2013, bei der Bundesberufungskommission ein.

Im seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Beurteilung und Begründung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Zustand nach Mammakarzinom links

Unterer Rahmensatz, da nach Ablauf der 5 Jahres Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar ist.

g. Z.702

Tabelle Spalte links Zeile 3

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung gegeben ist

190

20

3

Depressives Syndrom, chronisches Schmerzsyndrom

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierend, jedoch ohne Erfordernis eines stationären Aufenthaltes

585

20

Nachsatz: Gastritische Beschwerden, da gut behandelbar, erreichen keinen GdB. Das Vorliegen einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis ist befundmäßig nicht belegt, daher erfolgt keine Einstufung. Die Schmerzsymptomatik ist in Position 3 mitinkludiert. Stichhaltige Befunde über das Vorliegen einer Erkrankung des rheumatischen Formenkreises sind nicht belegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Dreißig von Hundert (30 v. H.), da Leiden 1 durch Leiden 2+3 nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt und kein Zusammenwirken der Leiden in funktioneller Hinsicht gegeben ist.

Stellungnahmen zu den Einwendungen der Berufungswerberin, insbesondere der markierten Passagen Abl. 107/1:

Die Schmerzsymptomatik ist in Position 3 mitinkludiert. Stichhaltige Befunde über das Vorliegen einer Erkrankung des rheumatischen Formenkreises sind nicht belegt.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 60-63, 65, 76-79, 81-91:

Befund Abl. 60, Attest des Hausarztes XXXX beschreibt einen chronisch, psycho-psychischen Erschöpfungszustand bei Mastektomie 2007. Das Leiden wurde unter Position 3 berücksichtigt. Ebenso das Vorliegen somatisierender Beschwerden, ein Fibromyalgiesyndrom kann befundmäßig nicht belegt werden.

Der Befund Abl. 61-63 dokumentiert das Vorliegen einer chronischen Lumbago bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Das Leiden wurde unter Position 2 berücksichtigt.

Die Befunde Abl. 65, 76-79 dokumentieren eine depressive Störung, welche unter Position 3 berücksichtigt ist.

Die Befunde Abl. 81-88 dokumentieren eine geringe chronische Durodermitis, sowie eine geringe chronische Antrumgastritis, sowie eine Refluxösophagitis. Da diese Beschwerden medikamentös gut behandelbar sind und keinerlei Ernährungsstörungen vorliegen, erfolgt keine Einstufung.

Die Befunde 89-91 dokumentieren geringgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden:

Der vorgelegte klinische Befund der rheumatologischen Abteilung des Hanusch-Krankenhauses spricht sich gegen das Vorliegen einer Fibromyalgie aus. Ebenso ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung.

Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz:

Dem Gutachten wird vollinhaltlich gefolgt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Seitens der Bundesberufungskommission wurde die Sachverständige mit Schreiben vom 12.11.2013 um Ergänzung ihres Gutachtens ersucht. Es wurde ersucht, konkret zu beschreiben, wie sich die Verbesserung des depressiven Syndroms (von 30% auf nunmehr 20%) der Gesundheitsschädigung unter Nr. 3 (Pos. 585) gegenüber dem letzten rechtskräftigen Gutachten vom 18.03.2010 begründet. Weiters wurde um Stellungnahme betreffend den Umstand, dass der Gesamtgrad der Behinderung im letzten rechtskräftigen Gutachten vom 18.03.2010 durch das depressive Syndrom gesteigert wurde, ersucht.

In der Gutachtensergänzung vom 15.11.2013 führte die allgemeinmedizinische Sachverständige Folgendes aus:

"Begründung der Befundverbesserung des depressiven Syndroms im Vergleich zum Vorgutachten Abl. 37-40:

Nach neuerlich vorgelegten Befunden wird eine depressive Störung belegt, es wird die Fortführung regelmäßiger Psychotherapie sowie die Fortführung einer pharmakologischen Therapie empfohlen. Dies wird laut Angaben der Antragstellerin jedoch nicht durchgeführt, eine Medikation wird nur unregelmäßig eingenommen. In ihrer Freizeit gehe die Antragstellerin gelegentlich in die Oper, treffe sich mit Freundinnen und besuche Seminare. Ein sozialer Rückzug und/oder Interessenverlust ist nicht gegeben. Zum Begutachtungszeitpunkt war die Stimmungslage ausgeglichen, die Antragstellerin im Antrieb nicht reduziert, bewusstseinsklar. Stationäre Aufenthalte in einer Fachabteilung sind nicht dokumentiert. Somit ist das Zustandsbild der Antragstellerin stabil, ausreichende Therapiereserven sind vorhanden. Das Leiden wurde somit korrekt eingestuft, eine Anhebung ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich."

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 06.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme samt dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.2013 und der ergänzenden Stellungnahme vom 15.11.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 25.04.2014 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit E-Mail vom 07.05.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis zum 31.05.2014, um weitere Befunde vorlegen zu können. Nach Genehmigung der Fristerstreckung und einem erneuten Ersuchen um Fristerstreckung wurde die Frist zur Stellungnahme und Vorlage neuer Befunde bis 10.07.2014 erstreckt.

Mit Schreiben vom 08.07.2014 nahm die Beschwerdeführerin zum Gutachten vom 03.10.2013 sowie der Gutachtensergänzung vom 15.11.2013 Stellung. Darin führte sie aus, sie habe eine jahrelange Psychotherapie hinter sich, die Krankenkasse bewillige ihr jedoch keine weitere Therapie mehr. Sie habe jahrelang versucht, Psychopharmaka zu nehmen, auf Grund der massiven Nebenwirkungen (Schwindel, dauernde Übelkeit) habe sie diese Medikamente jedoch nicht über längere Zeit nehmen können. Da die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend eine chronische Gastritis und Reflux habe, habe ihr der Arzt bei der Gastroskopie geraten, Magentabletten nur wenn es unbedingt notwendig sei, zu nehmen. Würde sie also dauernd Psychopharmaka nehmen, müsste sie auch dauernd Magen-Tabletten nehmen. Sie könne daher nicht dauernd Medikamente nehmen, die zwar gegen Depressionen helfen, ihr aber den Magen noch mehr schädigen würden. Sie habe versucht das der Sachverständigen zu erklären. Die chronische Gastritis und Reflux werde von der belangten Behörde einfach nicht anerkannt und sie solle laufend Tabletten nehmen. Wenn ihr der Internist von ständiger Tabletteneinnahme abrate, halte sie sich daran, auch wenn die belangte Behörde anderer Meinung sei. Die Beschwerdeführerin habe durch ihren Sohn über Jahrzehnte ärgsten Psychoterror erlebt. Ihr Leidensdruck bestehe daher seit Jahrzehnten. Sie ziehe sich sehr wohl immer mehr zurück, aber damit müsse sie leben. Vor Jahren habe sie sich noch gerne mit Freundinnen getroffen, nunmehr lehne sie meistens dankend ab. Wenn sie zwei Mal im Jahr in die Oper gehe oder im Laufe der Jahre einmal ein Seminar besuche (das letzte liege Jahre zurück), heiße das noch nicht, dass es ihr psychisch gut gehe. Der Arzt der Rheumaambulanz im XXXX habe gesagt, es wären keine Rheumafaktoren im Blut, aber es bestehe sicher eine rheumatische Erkrankung, nur welche weiß er auch nicht, da es angeblich hunderte rheumatische Erkrankungen gebe, die man im Blut nicht sehe. Sie solle auf Kur und zu physikalischen Behandlungen gehe. Sie habe beides gemacht, jedoch ohne die Schmerzen loszuwerden. Sie wisse nur, dass sie seit Jahren chronische Muskelschmerzen habe. Der Arzt auf der Kur habe bei ihr sehr wohl eine Fibromyalgie festgestellt. Mehrere Ärzte hätten ihr bestätigt, dass die Brustkrebserkrankung mit dem jahrzehntelangen und noch immer bestehenden psychischen Leidensdruck zusammenhänge und dass die Einnahme von Aromatasehemmern wegen des Brustkrebses ihre Gelenke geschädigt habe. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen bei:

Ärztlicher Entlassungsbericht des XXXX vom 30.04.2014

Röntgenbefund der Wirbelsäule, des Beckens, der Kniegelenke und der Schultern vom 01.07.2014

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die allgemeinmedizinische Sachverständige daraufhin um Stellungnahme ersucht, ob die Einwendungen und die neu vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen und ob unter Hinweis auf den im Entlassungsbericht vom 30.04.2014 erhobenen Befund und die darin enthaltene VAS-Angabe eine Fibromyalgie als einschätzungswürdige Gesundheitsschädigung anzunehmen sei.

In ihrer Stellungnahme vom 06.11.2014 führte die allgemeinmedizinische Sachverständige daraufhin Folgendes aus:

"1. Stellungnahme, ob die Einwendungen Abl. 107/40, 41 und die neu vorgelegten Befunde Abl. 107/35-39, eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen

Gastritische Beschwerden können mit Protonenpumpenhemmer ausreichend gut therapiert werden. Es besteht bei der Pat. keine Mangelernährung. Somit wird kein Grad der Behinderung erreicht. Nach nochmaliger Durchsicht der gesamten Aktenlage wurde der letzte Gastroskopiebefund 11/2012 erstellt. Zum damaligen Zeitpunkt zeigt sich nur eine geringe chronische Antrumgastritis. Aktuelle Befunde zur Objektivierung der derzeitigen Situation liegen nicht vor.

Bezüglich der depressiven Symptomatik können im gesamten Akteninhalt lediglich 2 Befunde vorgelegt werden. Ein Befund stammt von 05/2007 (Abl. 8) von XXXX mit Diagnosestellung: Altersvergesslichkeit, Zwangshandlung und Dysthymie. Ein zweiter Befund, eine klinisch-psychologische Testung stammt vom 27.02.2013 (Abl. 77-79). Es wird eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode dokumentiert. Es liegen keine weiteren Behandlungsdokumentationen vor. Regelmäßige psychiatrische/neurologische Konsultationen sind offensichtlich nicht erforderlich. Auch eine Dauertherapie ist nicht gegeben. Es besteht kein sozialer Rückzug und/oder Interessensverlust. Stationäre Aufenthalte an einer Fachabteilung sind nicht dokumentiert. Das Zustandsbild der Antragstellerin ist als stabil zu werten. Ausreichende Therapiereserven sind vorhanden.

Im Entlassungsbericht XXXX vom 30.04.2014 wird in der Anamnese ein chronisches Schmerzsyndrom (Fibromyalgie) beschrieben (diese sind jedoch in der Anamnese, nicht in der Diagnosestellung). Der klinische Status während des Aufenthaltes im Vitalhotel Heilbrunn erweist sich als unauffällig, alle Gelenke waren völlig frei beweglich. Die Therapien wurden gut vertragen und haben auch sehr gut getan. Es besteht laut Dokumentation eine gute Besserung des Allgemeinzustandes, sowie ein komplikationsloser Kurvenverlauf. Eine Besserung der Schmerzsymptomatik wird nicht beschrieben, allerdings ist die Schmerzangabe der Antragstellerin im unteren Skalenbereich. Das glaubhafte und auch dokumentierte Schmerzsyndrom wurde im Gutachten bereits berücksichtigt. Die Diagnosestellung einer Fibromyalgie ist befundmäßig nicht objektivierbar.

Der Befund Abl. 107/11 v. XXXX, Abteilung für Rheumatologie spricht sich gegen die Diagnose einer Fibromyalgie aus.

Auch der nachgereichte Röntgenbefund Abl. 107/39 beschreibt nur mäßiggradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Im eigenen Status, als auch im Status des Vitalhotels Heilbrunn Abl. 107/36 konnte eine gute Wirbelsäulenbeweglichkeit festgestellt werden, sodass das Leiden entsprechend eingestuft wurde.

2. Stellungnahme, ob unter Hinweis auf den im Entlassungsbericht vom 30.04.2014 erhobenen Befund und die VAS-Angabe Abl. 107/35 eine Fibromyalgie als einschätzungswürdige Gesundheitsschädigung anzunehmen ist

Nein, da eine Fibromyalgie befundmäßig nicht dokumentiert ist. Die Fibromyalgie wird nur anamnestisch - von der Antragstellerin selbst - angegeben. Es besteht ein chronisches Schmerzsyndrom mit Schmerzangabe im unteren Bereich. Das chronische Schmerzsyndrom wurde bei der Einstufung berücksichtigt. Eine gesonderte Einstufung der Fibromyalgie ist nicht gerechtfertigt."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014, der Beschwerdeführerin entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 24.12.2014 sowie der belangten Behörde am 23.12.2014 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit E-Mail vom 07.01.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13.01.2015 mitgeteilt, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör bis 27.01.2015 erstreckt werde.

Mit Schreiben vom 20.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.01.2015, gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Zum Thema depressive Symptomatik gab sie an, dass es außer den zwei in der Stellungnahme der Sachverständigen vom 06.11.2014 genannten Befunden noch drei weitere Befunde bzw. Gutachten gebe, welche sie alle mit den jeweiligen Berufungsschreiben an die belangte Behörde geschickt habe. Über einen längeren Zeitraum habe sie gegen die Depressionen das Medikament "Trittico" eingenommen, das bei ihr außer täglicher Übelkeit keine Verbesserung bewirkt hätte. Derzeit versuche es die Beschwerdeführerin mit "Flux Hexal", aber auch diese Tabletten würden Nebenwirkungen haben und sie solle laut Internist mit der chronischen Gastritis und Reflux nicht andauernd Magentabletten nehmen. Betreffend Fibromyalgie führt die Beschwerdeführerin aus, diese sei keine Selbsteinschätzung, sondern es seien mehrere Ärzte der Meinung gewesen, dass es sich bei ihr ziemlich sicher um eine Fibromyalgie handle, der Kurarzt sei sich aber ganz sicher gewesen. Man habe ihr auch gesagt, dass man eine Fibromyalgie schlecht diagnostizieren und gar nicht behandeln könne. Sie habe keine Ahnung, was sie wirklich habe, sie wisse nur, dass sie täglich Schmerzen habe. Auf Grund ihrer dauernden chronischen Schmerzen sei sie in der Schmerzambulanz des XXXX bei einer Ärztin und danach auch bei einer Psychologin gewesen. Dort habe man gemeint, die Schmerzen könnten mit ihrem Leidensdruck (sie habe jahrzehntelangen Psychoterror hinter sich) zusammenhängen. Ein ausführlicher Test (schriftlich und am Computer) habe unter anderem schwere Depressionen ergeben, die bei diversen Untersuchungen im Bundessozialamt nicht ernst genommen worden seien, wie sie hinterher erfahren habe. Weiters sei sie beim Röntgen gewesen. Das Ergebnis sei eine beidseitige Arthrose in der Hüfte und in beiden Knien, eine ISG-Arthrose beidseitig. Ein MRT der Knie habe eine derart starke Arthrose ergeben, die laut Aussage des Orthopäden nicht mehr operabel sei. Die Schmerzen in der Hüfte und den Knien hätten in den letzten Monaten drastische zugenommen - damit meine sie aber nicht die vermeintlichen Fibromyalgieschmerzen. Es sei eine andere Art von Schmerz.

Dem Schreiben wurden folgende medizinische Befunde beigelegt:

Ambulanter Patientenbrief der Schmerzambulanz des Wilhelminenspitals vom 11.11.2014

MRT-Befund des rechten und des linken Knies vom 30.10.2014

Röntgenbefund der Wirbelsäule, des Beckens, der Kniegelenke und der Schultern vom 01.07.2014 (bereits mit Schreiben vom 08.07.2014 vorgelegt)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 27.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der Bundesberufungskommission eingeholten ausführlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.2013 sowie der schlüssigen Gutachtensergänzung vom 15.11.2013 und der detaillierten ergänzenden Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 06.11.2014. Das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen setzen sich umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Richtsatzverordnung eingestuft. Das allgemeinmedizinische Gutachten sowie die dazu ergangenen ergänzenden Stellungnahmen bestätigten sowohl die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung von 30 v.H. als auch die Einzeleinschätzungen betreffend den Zustand nach Mammakarzinom links, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und das depressive Syndrom, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten vom 30.04.2013 eines Arztes für Allgemeinmedizin zu entnehmen sind. Im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren wurde im Gegensatz zum von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten unter dem Leiden lfd. Nr. 3 auch das chronische Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin berücksichtigt, was jedoch den Gesamtgrad der Behinderung nicht veränderte.

Die Beschwerdeführerin ist dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2013 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 15.11.2013 und 06.11.2014 im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH vom 27. 06.2000, 2000/11/0093).

Die nunmehrige Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht war nicht geeignet, eine Änderung des Ergebnisses herbeizuführen. Die mit Schreiben vom 20.01.2015 vorgelegten Befunde und geäußerten Einwendungen betreffend die depressive Symptomatik, das chronische Schmerzsyndrom und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen allesamt in den festgestellten Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Der Röntgenbefund vom 01.07.2014 wurde bereits mit Schreiben vom 08.07.2014 vorgelegt und in der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.11.2014 dazu ausgeführt, dass dieser nur mäßiggradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule beschreibe, welche bereits entsprechend eingestuft wurden. Die im neu vorgelegten Befund vom 11.11.2014 aufgelisteten Diagnosen der beidseitigen Arthrose in Hüfte und Knien sind ebenfalls nicht neu hervorgekommen und wurden in zuvor vorgelegten medizinischen Unterlagen bereits gewürdigt. Was das angeführte Leiden Fibromyalgie betrifft, so führte die Sachverständige in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 06.11.2014 nachvollziehbar aus, dass diese in den vorgelegten medizinischen Unterlagen lediglich im Rahmen der Anamnese beschrieben wurde. Eine Diagnosestellung einer Fibromyalgie ist befundmäßig nicht objektivierbar und wurde auch in der nunmehrigen Stellungnahme vom 20.01.2014 kein Befund vorgelegt, der ein solches Leiden objektiviert hätte.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 03.10.2013, der Gutachtensergänzung vom 15.11.2013 und der Stellungnahme vom 06.11.2014 und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

......

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 03.10.2013, die Gutachtensergänzung vom 15.11.2013 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 06.11.2014 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin, in Einklang mit dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.04.2013, 30 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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