BVwG G313 1307476-4

G313 1307476-4Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2015

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG G313 1307476-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G313.1307476.4.00

Spruch

G313 1307476-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Fz. 10 11.683-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 07.07.2006 zusammen mit seiner Mutter, XXXX, und seinen Brüdern, XXXX und XXXX, unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 08.07.2006 stellte er, vertreten durch seine Mutter, unter der Az.: 06 07.086-EAST Ost den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 08.07.2006 vor Beamten der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See gab die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst Folgendes an:

"Mein Ehemann arbeitet für den tschetschenischen Sicherheitsdienst. Er nahm auch an den Kämpfen während des ersten Krieges teil. Am 26.09.2004 wurde er entführt, seitdem ist er verschwunden. Ich unternahm alles, um herauszufinden, wo er ist, die Suche blieb erfolglos. Ich wandte mich an verschiedene amtliche Stellen, schrieb an den russischen Präsidenten, das alles hat nichts genutzt. Vor kurzem bekam ich einen Tipp, dass meine Kinder von der Festnahme bedroht werden. Ich habe 2 Söhne, die bald Volljährigkeit erreichen, es ist gefährlich für sie, in Tschetschenien zu bleiben. Aus dem Grund beschloss ich zu flüchten."

3. Am 21.07.2006 wurde die Mutter beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen.

4. Am 24.07.2006 wurde im Verfahren der Mutter ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10 (1) der Dublin II Verordnung an die Slowakei gerichtet. Am 23.08.2006 langte die Zustimmungserklärung gemäß Artikel 10 (1) der Dublin II Verordnung seitens der slowakischen Behörden ein.

5. Am 17.10.2006 wurde die Mutter des Beschwerdeführers erneut beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie Folgendes an:

"F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Die Caritas hat ein Dokument übermittelt, betreffend meinen Ehegatten, dass er offiziell als verschollen geführt wird. (Anmerkung: Die von der AW bezeichneten Unterlagen wurden am 09.08.2006 von der Caritas Eisenstadt mittels Fax an die Erstaufnahmestelle übermittelt und befinden sich im Akt).

F: Betreffen sämtliche von der Caritas Eisenstadt übermittelten Unterlagen die Sache mit Ihrem Ehegatten?

A: Ja. In einer Liste, die von der Administration des Präsidenten an unser Dorf geschickt wurde, ist mein Ehegatte als verschollen angeführt (Anmerkung: siehe Nr. XXXX der Namensliste XXXX)."

6. Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2006 von einer Ärztin für Psychotherapeutischen Medizin untersucht. Die diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme langte am 18.10.2006 ein. Darin wurde zusammengefasst festgestellt, dass bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Aus ärztlicher Sicht würden einer Überstellung oder Abschiebung in die Slowakei keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.

7. Mit Bescheid vom 02.11.2006, Az.: 06 07.086- EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2006 gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen bzw. wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist, gemäß § 10 (1) Ziffer 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen, demzufolge war seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 (4) AsylG zulässig.

8. Der oa. Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers hat dagegen eine Berufung ergriffen.

9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.12.2006, GZ: 307.476-C1/2-I/02/06 wurde seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2006, Az.: 06 07.086- EAST Ost gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.12.2006 in Rechtskraft.

10. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2009 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin unter der Az.: 09 14.807-EAST Ost den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Mutter dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 22.01.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, auch für den minderjährigen Beschwerdeführer einen Antrag zu stellen. Er habe keine eigenen Fluchtgründe.

11. Mit Bescheid vom 28.01.2010, Az.: 09 14.807 EAST Ost wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 (1) AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde ebenso festgestellt, dass er gemäß § 10 (1) AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die die Slowakei ausgewiesen werde.

12. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2010, Zl: S21 307.476-3/2010-4 E gemäß § 68 AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG abgewiesen.

Am 23.03.2010 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter in die Slowakei überstellt.

13. Der Beschwerdeführer reiste am 13.12.2010 gemeinsam mit seiner Mutter erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin unter der Az.: 10 11.683-BAL den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 13.12.2010 vor Beamten der Polizeiinspektion Baden die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst folgendes an:

"(...)

Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen, wenn ja, welche? Sind Medikamente erforderlich?

Blutarmut, starke Kopfschmerzen, Hautkrankheit, nehme Medikamente, kann aber der Einvernahme folgen.

Aus welchem Grund stellen Sie nunmehr einen neuerlichen Asylantrag? Was hat sich konkret gegenüber Ihrem bereits rk. entschiedenen Verfahren verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle ihnen nunmehr zu Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

Ich will mit meinen Kindern zusammen wohnen, außérdem braucht mich mein Sohn, der in Haft ist und psychisch krank ist.

Haben Sie Gründe, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden?

Ich habe leider zu spät Dokumente vorgelegt, die die Schleppung meines Mannes betreffen. Diese Dokumente wurden bei meinem Verfahren nicht mehr berücksichtigt, es kam jedoch zu einem negativen Bescheid. Diese Dokumente hatte ich damals noch vorgelegt, jedoch wurden sie nicht mehr akzeptiert. Dabei war auch ein Brief, der persönlich an Präsidenten Putin geschickt worden war. Mein Asylverfahren wurde nicht inhaltlich entschieden, sondern nur aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde ich in die Slowakei abgeschoben.

Seit wann sind Ihnen diese Gründe bekannt? (Datum, allenfalls Ereignis)

Seit meiner Abschiebung am 23.3.2010

Wo haben sie sich seit dieser Entscheidung aufgehalten

Ich wurde am 23.3.2010 mit einem Polizeiauto von XXXX nach XXXX abgeschoben.

Es stimmt, dass mir dort am 23.3.2010 Fingerabdrücke abgenommen wurden. Ich habe nicht um Asyl angesucht. Ich wollte nur einen Dolmetscher sprechen. Ich habe irgendwas unterschrieben.

Ich bin in XXXX nicht in das angebotene Lager gefahren, sondern suchte mir am gleichen Tag eine Fahrgelegenheit nach Kiew. Ich habe einen Taxilenker gefunden, der mich dann gefahren hat.

Ca. 1 Monat habe ich in Kiew in einer privaten Wohnung verbracht. Dann fuhr ich mit einem Pkw weiter nach Moskau. Dort blieb ich ca 3 Tage. Mit einem Mai fuhr ich dann glaublich im Mai 2010 nach XXXX. Mit einem Linienbus ging es dann weiter nach XXXX, zu meiner Mutter, wo ich bei meiner Mutter und verschiedenen anderen Verwandten meines Mannes lebte.

Von Grosny fuhr ich am 3.6.2010 mit einem Pkw nach Moskau. Dort verblieb ich bis 7.6.2010.

Am 7.6.2010 fuhren wir mit dem Zug nach Kiew.

Als Beweis lege ich 2 Zugfahrkarten, auf meinen Namen ausgestellt, dem Akt bei.

Diese belegen die Fahrt von Moskau nach Kiew am 7.6.2010.

Ankunft in Kiew war am 8.6.2010, um 11.04 Uhr.

In Kiew blieb ich mit meinem Sohn bis 12.12.2010 in einer privaten Unterkunft.

Durch Bekannte lernte ich einen Schlepper kennen.

Dieser hatte einen Kleintransporter, Marke unbekannt, schwarz lackiert.

Gestern am späten Abend fuhren wir von Kiew weg und kamen heute in der Früh in XXXX an.

Mit Strassenbahn und XXXX fuhren wir dann weiter nach XXXX.

Dem Schlepper habe ich für Fahrt 1000,-- Euro bezahlt.

Beschreibung des Mannes: ca 40 - 50 Jahre alt, sprach mit Akzent russisch

Haben Sie Österreich verlassen? Wenn ja, in welchem Staat haben Sie sich aufgehalten?

Slowakei, Ukraine, Russland

Im Falle eines Aufenthaltes im Heimatland: Wie und wann sind sie zurückgekehrt?

23.9. 2010 Abschiebung von Österreich nach XXXX, Weiterfahrt mit Pkw nach Kiew, Moskau, Tschetschenien

Können Sie Beweise vorlegen für die Rückkehr? Welche?

Zugfahrkarte für 7.6.2010 von Moskau nach Kiew

Warum sind Sie wieder nach Ö gereist?

Will bei den Kindern sein. Außerdem konnte ich zu Hause nicht ruhig leben. Ich wurde ständig über den Aufenthalt meiner Kinder befragt. Sie haben mir vorgeworfen, dass meine Kinder in Gebirgen zusammen mit anderen Rebellen befinden, um ihren verschwunden Vater zu rächen.

(...)"

14. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 21.12.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst Folgendes an:

" (...)

F: Sie stellten unter der Zahl 06 07.086, sowie weiter unter der Zahl 09 14.807 bereits zwei Anträge auf int. Schutz in Österreich, welche wegen Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen wurden. Dahingehend wurden Sie und Ihr Sohn XXXX am 25.03.2010 in die Slowakei überstellt. Warum reisten Sie wieder nach Österreich und stellten erneut einen Antrag auf int. Schutz?

A: Hier sind meine Kinder, drei Kinder. Ich bin jetzt wegen meiner Kinder da, das war das erste Mal auch so gewesen. Meinen Mann hat man ständig in der Heimat verhaftet, meine Söhne wurden dabei auch geschlagen und misshandelt. Mein Sohn XXXX wude in Österreich psychisch krank, er ist derzeit in Österreich in Haft. Ich könnte Bescheinigungen vom Psychologen vorlegen.

Anmerkung: Die Notwendigkeit wird hier negiert.

F: Waren dies all Ihre Gründe, die Sie zur Wiedereinreise bewegten?

A: Nein. Ich war zu Hause, es wurde mir gesagt, dass zu Hause alles in Ordnung wäre. Ich stellte fest, dass es für mich nicht so war.

F: Zu welchem Zeitraum waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat gewesen?

A: Ich war von Mai 2010 bis 07.06.2010 in Grozny bzw. in der Siedlung XXXX. Ich habe dort viele Verwandte besucht.

F: Sie wurden am 25.03.2010, zusammen mit Ihrem Sohn XXXX in die Slowakei überstellt.

Wo hielten Sie sich seit der Überstellung auf?

A: Ich war kaum in der Slowakei, hielt mich meistens in der Ukraine auf. Ich verließ die Slowakei, als ich dorthin abgeschoben wurde, das war noch am selben Tag, in der Nacht gewesen. Nach der ersten Abschiebung wurde ich von der Slowakei in die Ukraine und weiter von der Ukraine nach Russland abgeschoben. In diesem Zusammenhang war ich das zweite Mal, im März 2010, nicht mehr in der Slowakei geblieben, sondern bin selbst ausgereist.

F: Verstehe ich Sie richtig, Sie sind bei der ersten Überstellung in die Slowakei weiter in die Ukraine und weiter nach Russland abgeschoben worden. Um dem vorzubeugen, sind Sie bei Ihrer zweiten Überstellung im März 2010 gleich selbstständig weiter in die Ukraine und weiter nach Russland gereist. Ist das so richtig anzusehen?

A: Ja, sie haben mich richtig verstanden. Und ich lüge nicht, zumindest habe ich bis jetzt nicht gelogen.

F: Ich gehe davon aus, dass Sie beim ersten Mal gegen Ihren Willen in die Ukraine und weiter nach Russland abgeschoben wurden. Ist das richtig?

A: Ja.

F: Wann wurden Sie erstmalig in die Ukraine und Russland weiter abgeschoben?

A: Es war im Sommer, ich kann das Datum nicht nennen.

F: Ich verstehe die Absicht nicht, wenn Sie angeben, dass Sie beim zweiten Mal gleich selbstständig die Weiterreise in die Ukraine und Russland antreten, wenn Sie bei ersten Mal noch gegen Ihren Willen denselben Weg abgeschoben worden wären?

A: Ich habe mich beim zweiten Mal illegal in der Ukraine aufgehalten, das heißt, ich wurde nicht in Schubhaft genommen und nicht in die Russische Föderation abgeschoben.

F: Das Ergebnis war aber in beiden Fällen die Rückkehr nach Russland?

A: Ich wollte erfahren, ob die Aussage stimmt, dass in Russland zu Hause alles in Ordnung sei. Ich wollte auch zu Hause bleiben, alles hat aber nicht gestimmt. Ich wollte meine Mutter sehen, sie ist alt, siebzig Jahre. Österreich hat mich ja abgeschoben.

Anmerkung: Es wird klargestellt, dass es eine Zurückweisung in die Slowakei war.

Ast. von sich aus: Das macht keinen Unterschied. Ich achte Ihre Gesetze, ich habe selbst genug Probleme.

F: Können Sie beweisen bzw. Indizien dafür vorlegen, dass Sie die Slowakei seit Ihrer Überstellung am 23.03.2010 in Richtung Ukraine illegal verlassen haben?

A: Ich habe keine Beweise, da ich die Slowakei illegal verlassen habe. Bei einer legalen Abreise hat man Tickets und andere Beweise.

F: Verstehe ich Sie richtig, wenn Sie angeben, dass Sie nach Überstellung in die Slowakei am 23.03.2010, diese weiter illegal in Richtung Ukraine verlassen hätten und weiter in Richtung Grozny gefahren wären. Sie können diese Angaben jedoch weiter nicht belegen?

A: Ja, das stimmt.

F: Was haben sie hier?

Anmerkung: Der Sohn der AW, XXXX, sucht aus seiner Tasche und legt vor.

A: Das sind diese Tickets von Moskau nach Kiew, ich legte diese bereits vor. Mein Sohn hat Sie aufgehoben, ich hatte sie bereits weggeschmissen. ER ist der Meinung, dass wir diese noch brauchen könnten.

F: Wann fand diese Fahrt statt?

A: Am 07.06.2010.

F: Nochmals in Wiederholung? Wann verließen Sie die Slowakei und wo lebten Sie von 23.03.2010 bis zu Ihrer neuerlichen Einreise in Österreich. Fassen Sie in einem Zeitfenster zusammen?

A: Am selben Abend, am 23.03.2010, verließ ich die Slowakei. Am nächsten Tag war ich bereits in der Ukraine. Ich wohnte in Kiew, ca. einen Monat lang. Ich mietete dort eine Wohnung. Später hat ein Verwandter aus Moskau, mich mit seinem PKW nach Moskau verbracht. Ich möchte den Namen nicht nennen. Zwei, drei Tage lang war ich in Moskau. Danach bin ich nach Grosni und weiter nach Valerik gefahren. Es war bereits Mai. Bis 07.06.2010 hielt ich mich in Grosni auf, wohnte bei verschiedenen Leuten bzw. Menschen. Mit einem Zug bin zurück in Kiew angekommen, es war am 07.06.2010 gewesen. Bis zur Ankunft in Österreich habe ich weiter in Kiew gewohnt.

F: Bei wem wohnten Sie in Kiew?

A: Ich habe eine Wohnung gemietet, habe ein fremdes Kind gepflegt, deren Mutter arbeiten musste. Diese Frau hat meine Wohnung bezahlt.

F: Gibt es Gründe, die Sie dazu bewegen, Angaben vor dem BAA nicht zu machen, wenn Sie angeben, dass Sie Namen von Bekannten nicht angeben wollen?

A: Gut. Mein Sohn XXXX wurde vor mir in die Slowakei abgeschoben. Er war auch in der Ukraine und hat bei einer Einvernahme die Adresse einer Freundin in der Ukraine genannt. Ich vermute, dass dieses Mädchen aufgrund dessen Probleme bekommen hat. Ich kann es nur vermuten.

F: In welchem Zeitraum hatten Sie das Kind betreut?

A: Ein genaues Datum kann ich nicht nennen.

F: In welchem Zeitraum hatten Sie das Kind betreut?

A: Seit Anfang August 2010 bis Ende November.

F: Was waren Ihre Einkünfte seitdem Sie in Österreich erstmalig einen Antrag auf int. Schutz stellten?

A: Ich verstehe die Frage nicht.

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt und erörtert.

Ast. von sich aus: Ich habe außer der grünen Karte nichts gehabt. Ich habe gedacht, dass ich nicht arbeiten darf, ansonsten mit Freude, ich kann arbeiten.

F: Schildern Sie das Zeitfenster von der Rückkehr in die Ukraine und Weiterreise nach Grosni nochmals. Wann kamen Sie in der Ukraine an, wann reisten Sie nach Grosni bzw. zuvor Moskau weiter?

A: Am selben Tag der Überstellung in die Slowakei (23.03.2010) reiste ich sogleich weiter in die Ukraine. Zwei Tage später war ich dort schon angekommen. In der Ukraine verbrachte ich ca. ein Monat. Daraufhin mit einem PKW weiter nach Moskau. Drei oder vier Tage war ich in Moskau, genauer kann ich es nicht sagen, weil ich mich nicht genau erinnern kann.

F: Sie sagen, dass Sie von 07.06.2010 bis zur neuerlichen Einreise wieder in der Ukraine lebten?

A: Ja, das ist richtig.

F: Wie bzw. über welche Länder reisten Sie wieder nach Österreich?

A: Ich saß in einem geschlossenen Auto, es war nicht groß, aber auch nicht klein.

F: Sie möchten damit sagen, dass Sie Ihren Einreiseweg, nach bereits dreimaliger Einreise in Österreich nicht kennen?

A: In Österreich bin ich zum zweiten Mal.

F: Sie kennen Ihren nunmehrigen Einreiseweg nicht?

A: Ich schwöre es, ich lüge Sie nicht an, ich habe keine Grenzen gesehen.

Anmerkung: An dieser Stelle wird die Einvernahme um 11.20 Uhr unterbrochen, da die AW das Mittagessen einnehmen.

Die Einvernahme um 11.48 Uhr wieder aufgenommen wird.

F: Wann haben Sie die beiden Zugtickets gekauft?

A: Diese Tickets hat mein Bruder gekauft.

F: Wer bezahlte die Tickets?

A: Mein Bruder.

F: Kennt Ihr Bruder XXXX, Ihren Sohn?

A: Ja, natürlich, er kennt und liebt ihn.

F: Wo lebt ihr Bruder?

A: Er wohnt abwechselnd in Moskau und zu Hause. Meine Brüder haben wegen mir Probleme, weil mein ältester Bruder mit mir nach meinem Mann suchte. Wir schrieben Ämter an, alle Instanzen gingen wir durch.

F: Hat Sie Ihr Bruder auf die Zugfahrt eingeladen, oder mussten Sie die Fahrt zahlen?

A: Ich muss das Geld nicht zurück zahlen. Meine Geschwister bezahlten mir den Weg - die Reise - nach Österreich.

F: Wie lange lebt Ihr Bruder schon in Moskau?

A: Seit ca. 2004.

F: Waren Sie in Russland schon mehrfach mit dem Zug unterwegs?

A: Selten.

F: Für wen waren die beiden Zugkarten, wurde diese von Ihrem Bruder reserviert?

A: Ja, von meinem Bruder reserviert, für mich und meinem Sohn.

F: Wo waren Sie während der Reservierung?

A: Ich war in seiner Wohnung in Moskau.

Vorhalt: Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass man für die Zugtickets in Russland bei Kindern denselben Preis bezahlt wie bei Erwachsenen. Nehmen Sie dazu Stellung dazu?

A: Ich weiß es nicht. Das Faktum ist, dass es bezahlt ist, warum soviel weiß ich nicht. Sie können es prüfen.

V: Das Bundesasylamt gelangt vorläufig noch zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union die Slowakei zuständig ist, nachdem Ihnen heute eine glaubwürdige Schilderung Ihrer Reisebewegungen noch nicht gelungen ist. Dahingehend mit dem Staat Slowakei in Konsultation getreten wird, um weitere Aufschlüsse über die Zuständigkeit zu erlangen. Sie werden dementsprechende Verfahrenshandlungen jeweils erhalten. Zu Einzelheiten der Dublin II Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung des Staates Slowakei wird Ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre sofort durchsetzbare Ausweisung in diesen Staat veranlasst.

F: Wollen Sie sich dazu noch äußern?

A: Ja, ich will.

AW wird laut, schreit und weint.

Ast. von sich aus laut: Mein Sohn ist psychisch krank, er will mich sehen, ich möchte zu ihm. Ich sah ein Jahr lang diesen Sohn nicht. Wegen der Kinder bin ich da, ich möchte Asyl bekommen, ich weiß nicht, wo ich darum bitten soll.

AW schreit: In der Slowakei wurde ich ausgelacht, sie sagten hämisch zu mir, dass ich nach Hause gehen soll, sie brauchen mich nicht. Ich sagte, dass ich kein Asyl in der Slowakei bräuchte. Österreich war meine zweite Chance, vier Jahre lang war ich hier, mein Sohn Adam fühlt sich wohl hier. Mein anderer Sohn ist psychisch krank, ein Sachverständiger hat ihn ausgelacht. Diese Sachverständige behauptet, dass er das ganze auch gesehen hätte, während des Krieges, als die Russischen Soldaten nach Russland einmarschiert wären.

Ast. weiter laut: Ich möchte Asyl hier in Österreich, ich habe keine Schuld für den Krieg in Tschetschenien. Ich möchte, dass sich die Kinder in Österreich aufhalten können.

Ast. wieder lauter: Ich kenne alle Asyllager in Österreich, sie zwingen mich zum Selbstmord, vielleicht können meine Kinder nach meinem Selbstmord hier bleiben. Helfen Sie mir meinen Mann zu finden, dann werde ich zurück gehen.

Ast. schreit wieder: Warum sollen meine Kinder die Verantwortung für die Tätigkeit ihres Vaters tragen. Ich bin nur schuld daran, dass ich die tschetschenische Nationalität habe.

Ast. beruhigt sich langsam: Bevor sie mich abschieben, schwöre ich Ihnen, dass ich Selbstmord begehe. Mein Kind hat Angst, (schreit wieder) er geht mit mir sogar aufs WC.

Ast. wieder ruhiger: Ich weiß nicht was ich tun soll, vielleicht wenn die Kinder als Waisenkinder hierbleiben, würden Sie nicht in die Heimat abgeschoben. Ich habe hier schon sehr viel Negatives erlebt, man beschimpfte mich Ausländer und "scheiß Asylant". Ich ertrug alles für meine Kinder.

Wir sind nicht daran Schuld, so einen Präsidenten zu haben, der zwei Klassen Schule besuchte, Frauen vergewaltigt, er darf das alles tun. Sie vermuten, dass meine Kinder sich an dem Präsidenten rächen würden. Junge Männer sperren Sie ein, das nennen Sie Terrorbekämpfung. Vor den Augen der Eltern werden oft junge Männer umgebracht, so bekämpfen Sie den Terror. Die Leute trauen sich nicht mehr Ihren Mund aufzumachen, es ist gefährlich, dass die ganze Familie ausgerottet wird.

(...)"

15. Am 22.12.2011 wurde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 (1) c der Dublin II Verordnung an die Slowakei gerichtet.

Mit Schreiben vom 05.01.2011 gab die slowakische Asylbehörde bekannt, dass sich diese für die Asylantragsprüfung im Sinne der Dublin II Verordnung nicht für zuständig erachtet.

16. Am 13.01.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

"(...)

F: Wann und wie reisten Sie von der Slowakei in den Herkunftsstaat zurück, wie lange waren Sie im Herkunftsstaat aufhältig und wo, und wann und wie verließen Sie neuerlich den Herkunftsstaat?

A: Von der Slowakei reiste ich mit einem Taxi in die Ukraine, das war illegal. Ich hatte keine Dokumente. In der Ukraine lebte ich ein Monat lang. In der Ukraine wurde ich abgeholt, mit einem PKW von Verwandten und reiste nach Moskau. In Moskau war ich dann 2 oder 3 Tage. Dann wurde ich weiter mitgenommen nach Grozny, auch mit einem PKW. In Tschetschenien blieb ich ca. 1 Monat. Ich wurde wieder von den Verwandten mit dem PKW nach Moskau gebracht. Das war Anfang Juni 2010. Dort war ich wieder 1 oder 2 Tage in Moskau. Am 07.06.2010 reiste ich mit dem Zug in die Ukraine, wo ich am 08.06.2010 ankam. Bis zur Reise hierher war ich in der Ukraine. Bis 12.12.2010 war ich in der Ukraine.

F: Warum verließen Sie neuerlich Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt.

A: Ich reiste zurück, weil ich dachte, dass man in Tschetschenien leben kann. Es wurde gesagt, dass alles wieder in Ordnung sei. Das stimmt aber nicht. Es gibt zwar keine Bombardierungen, jedoch herrscht dort Gesetzlosigkeit. Ich habe bei den Organen nachgefragt, ob mein Mann wieder aufgetaucht ist. Ich wurde gefragt, ob ich mit meinen Söhnen zurückgekommen bin. In Tschetschenien ist es so, dass die Söhne sich für den Vater rächen werden. Ich sagte jedoch, dass meine Söhne nicht mit sind. Das war kurz nach meiner Rückkehr. Dann wurde mir gesagt, dass die Söhne sicherlich Kämpfer seien, versteckt in den Bergen. Und wenn ich lügen sollte, dass würden sie für mich auch einen Ausweg finden. (AW schweigt sehr lange.)

F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis?

A: Vor meiner ersten Ausreise wurden meine Söhne geschlagen. Meine Mutter hatte Angst um mich wegen meines Mannes und meine Familie sagte zu mir, dass ich wegfahren soll. In Tschetschenien gibt es keine Gerechtigkeit. Das war bei der ersten Ausreise. Zum zweiten Mal verließ ich den Herkunftsstaat, weil man nicht weiß, was man von dieser Regierung erwarten kann.

F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

A: (AW überlegt.) Ich hatte einfach Angst, dass, wenn ich dort bleibe meine Kinder nach Tschetschenien zurückkommen.

F: Warum reisten Sie, nachdem Sie die Slowakei verlassen haben, freiwillig wieder nach Tschetschenien zurück?

A: Weil mir gesagt wurde, dass alles in Ordnung sei. Ich reiste nach Tschetschenien zu meiner Mutter. Aber es ist nicht so.

F:Warum nahmen Sie nicht die freiwillige Rückkehr in Anspruch?

A: Wenn ich keine Probleme gehabt hätte, dann hätte ich nicht hier bleiben wollen, dann wäre ich gefahren.

F: Hatten Sie in der Ukraine oder in Moskau oder in XXXX irgendwelche Probleme?

A: Nur in XXXX, dort wurde mein Mann verschleppt.

F: Wenn einer Ihrer Söhne in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste, würden Sie mit Ihrem Sohn nach Hause zurückkehren?

A: Ja.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat Probleme mit Privatpersonen?

A: Nein.

F: Hatten Sie im Herkunftsstaat bei der Ausübung Ihrer Religion Probleme?

A: Nein. Dort sind alle Moslems.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

A: Ja.

F: Wann, wo, welche und mit wem hatten Sie konkret Probleme?

A: Im März 2006 haben unbekannte maskierte Männer meine Söhne mitgenommen.

F: Hatten Sie persönlich ebenfalls irgendwelche Probleme?

A: Ich wurde geschlagen, als die maskierten unbekannten Männer gekommen sind und gesagt haben, dass meinen Kindern dasselbe passieren würde wie mit meinem Vater. Ich wollte von einem Mann die Maske abziehen, dann hat er mich geschlagen, dass ich gefallen bin. Dann wurden die Kinder mitgenommen und in der Früh wieder gebracht. Das war im März 2006.

(...)

F: Tätigten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft?

A: Ja, eine Vermisstenanzeige wegen meines Mannes. Ich habe sogar ein Schreiben an Putin geschickt. Das war 2006.

F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann angesucht?

A: An das Rote Kreuz habe ich mich gewandt. Dort gibt es eine Abteilung zur Suche von vermissten Personen. Das war gleich als mein Mann verschwunden ist, 2004.

F: Sind Sie damit einverstanden, wenn wir Ihre Angaben im Herkunftsstaat überprüfen und einer Recherche unterziehen?

A: Ja, ich stimme einer Recherche in meinem Herkunftsstaat zu.

F: Hat Ihr Sohn eigene Gründe?

A: Nein, er reiste mit mir aus. Er ist noch klein.

F: Wer verfolgt Sie nun konkret? Sie sagen immer unbekannte maskierte Personen.

A: Nein, ich weiß es nicht. Sie zeigen keine Ausweise. Auf Frage gebe ich an, dass Sie Tarnanzüge anhaben. Auf Frage gebe ich an, dass Sie sowohl Russisch, als auch Tschetschenisch reden. Es sind Russen und Tschetschenen zusammen.

(...)"

17. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 09.02.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

(...)

F: Sollten sich Ihre Fluchtgründe auf Eingriffe in Ihre sexuelle Selbstbestimmung beziehen, dann haben Sie das Recht von einem Referenten des gleichen Geschlechtes einvernommen zu werden, es sei denn, dass Sie anderes verlangen. Liegen solche Gründe vor?

A: Ich habe es bisher nicht erwähnt es gab Probleme zwischen mir und meinem Mann. Es waren nicht Probleme mit meinem Mann nur mein Mann wusste über die Probleme bescheid. Auf Nachfrage gebe ich an, es gab solche Gründe.

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?

A: Ich habe ständig Kopfschmerzen, man sagte mir ich leide an Migräne und Anemie (Mangel an roten Blutkörperchen), ich war beim Arzt in XXXX beim Hausarzt, wie der Arzt heißt weiß ich nicht. Ich habe einen Termin beim Psychologen und beim Augenarzt. Am 18.01.2011 war ich beim Psychologen in XXXX da war aber kein Dolmetsch und es wurde die Untersuchung verschoben auf März. Am 7 oder 14. Es gibt Befundblätter von XXXX vom XXXX. In der letzten Zeit habe ich auch Herzrasen. Ich habe nur Befunde wegen einem Infekt.

F: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen oder besuchen Sie eine Therapie?

A: Ich nehme bei starken Kopfschmerzen Tablette. Sonst benötige ich zurzeit keine Medikamente. Eine Therapie besuche ich zurzeit nicht.

F: Hat Ihr Kind gesundheitliche Probleme?

A: Nein

F: Dürfen wir in Ihre Krankenakte Einsicht nehmen?

A: Ja

F: Ihnen wird eine Ladung zum Dr. XXXX vom XXXX mitgegeben. Werden Sie den Termin wahrnehmen oder haben Sie sonst Einwende?

A: Ich werde den Termin wahrnehmen.

(...)

18. Am 12.04.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

"(...)

F: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Befinden Sie sich zur Zeit in Österreich in ärztlicher Behandlung oder in Therapie bzw. leiden Sie an einer chronischen Krankheit?

A: Ich gehe zu Terminen ins XXXX. Ich bekam Medikamente verschrieben. Nach Rückfrage gebe ich an, dass dies alles mit meiner Depressionen zusammenhängt.

AW legt 3 Ambulanzberichte vom 21.02.2011, 03.03.2011 und 18.03.2011 vor. (Anmerkung: Kopien werden zum Akt genommen)

F: Wären Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt bei Ihren behandelnden Ärzten bezüglich ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf.

A: Ja.

AW unterschreibt eine diesbezügliche Zustimmungserklärung.

Der Aw wird das Ergebnis des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 28.02.2011 zur Kenntnis gebracht. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A. Ich möchte nicht zurückkehren. Es stimmt was die Ärzte festgestellt haben. Alles hängt mit meiner Vergangenheit zusammen.

(...)

Aw legt russischen Inlandspass sowie die Geburtsurkunde meines Sohnes vorlegen.

F. Haben Sie diese Dokumente dem BAA bereits vorgelegt?

A. Ja, bei meinen ersten Asylantrag im Jahr 2006 habe ich bereits diese Dokumente vorgelegt. Als ich neuerlich den jetzigen Asylantrag stellte, konnte ich diese Dokumente nicht vorlegen, da diese Dokumente bei meiner Tochter waren. Nach Rückfrage gebe ich an, dass meine Tochter XXXX, heißt und am XXXX geboren ist. Sie lebt zur Zeit in XXXX.

F. Seit wann hatte Ihre Tochter diese Dokumente?

A. Als ich im Schublager in XXXX war, habe ich alle meine Dokumente meiner Tochter geben, man konnte dort die Türe nicht schließen.

F. Wann war das?

A: Das war im Jahr 2010. Wann das ganz genau war kann ich nicht sagen.

F. Sind Sie damit einverstanden, dass das BAA Dokumente zwecks Echtheitsüberprüfung und Übersetzung vorläufig einbehält?

A. Ja, kein Problem.

F. Sind Sie noch im Besitz andere Dokumente oder Beweismittel?

A. Andere Identitätsdokumente habe ich nicht.

F: Haben bzw. hatten Sie jemals einen Reisepass, eine Geburtsurkunde oder andere Identitätsdokumente?

A: Ich hatte einen Reisepass, der war aber bereits abgelaufen, er war nicht mehr gültig. Ich habe ihn nicht mitgenommen, ich habe ihn einfach weggeschmissen.

F. Haben Sie diesen Reisepass jemals österr. Behörden vorgelegt?

A. Nein, ich hatte ihn nie in Österreich mit.

F. Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A. Er wurde in XXXX, wo ich wohnte ausgestellt, wann ich ihn genau bekommen habe, weiß ich nicht, die Pässe gelten 5 Jahre, er war bis September 2010 gültig, also muss ich ihn im Jahr 2005 erhalten haben.

Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich eine Geburtsurkunde hatte, ich weiß es nicht mehr, wo die Geburtsurkunde ist. Ich hatte nie einen Führerschein. XXXX, mein Sohn war früher in meinem Reisepass eingetragen, bis zum 12. Lebensjahr werden dort die Kinder eingetragen, der Inlandspass wird jetzt mit 14 Jahren ausgestellt, früher mit 16. Mein Sohn hatte somit nie einen Inlandspass.

(...)

F: Womit haben Sie vor Ihrer ersten bzw. vor Ihrer zweiten Ausreise aus Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich habe 3 Brüder (XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX (Rufname XXXX), geb. XXXX, angemeldet in XXXX, wohnt aber in Russland, manches Mal in Moskau aber auch an anderen Orten, er hat Probleme und wohnt nicht immer an einem Ort, XXXX, wohnhaft in Moskau mit seiner Lebensgefährten, angemeldet ist er aber dort nicht), meine Mutter (XXXX, sie wird im Juni XXXX Jahre alt, wohnhaft in XXXX und eine Schwester (XXXX wohnhaft in XXXX). Sie haben mich alle unterstützt. Ich hatte auch Geld, ich habe die Wohnung verkauft.

F. Wann?

A. An das Datum kann ich mich nicht genau erinnern.

F. Ungefähr?

A: 2005, nachdem mein Mann mitgenommen wurde.

F. Wie viel haben Sie erhalten?

A: 3.000 US Dollar.

F. Sind Sie jemals einen Beruf nachgegangen?

A. Nein. Mein Mann XXXX erlaubte mir nicht zu arbeiten. Er hat für die ganze Familie gesorgt.

F. Welchen Beruf ging Ihr Ehemann nach?

A. Er hatte eine juristische Ausbildung. Er hatte ein kleines privates Unternehmen.

F. Welches?

A. Er war so eine Art Lieferant. Er brachte Sonnenblumen zum Werk. Das machte er ungefähr seit 2000 in Pjatigorsk.

F: Haben Sie einen Beruf erlernt?

A: Dadurch, dass ich geheiratet habe, habe ich meine Ausbildung zur Laborantin für chemische Analysen nicht abgeschlossen. Das habe ich bei den letzten Einvernahmen vergessen zu sagen, da ich ja die Ausbildung nicht abgeschlossen habe.

F.: Gibt es abgesehen von Ihren Brüdern, Ihrer Mutter und Ihrer Schwestern noch weitere Verwandte, die in Ihrer Heimat leben?

A.: Ja, Verwandte meines Mannes (seine Schwestern und sein Bruder) und Verwandte mütterlicherseits (Tanten und Onkeln). Nach Rückfrage gebe ich an, dass diese Verwandte im Dorf XXXX und in Grozny leben.

F: Womit bestreiten Ihre Brüder, Ihre Schwester und Ihre Mutter deren Lebensunterhalt?

A: Meine Mama hat ein nicht so großes Grundstück, sie bekommt eine Rente. Meine Brüder XXXX und XXXX haben eine Arbeit. Sie fahren irgendwo hin und arbeiten. Sie haben verschiedene Tätigkeiten. Ruslan war im Baubereich tätig, zur Zeit ist er arbeitslos. Kadyrov hat Leute unter sich, wenn diese Bestechungsgeld bekommen, dann werden die Leute an verschiedene Stellen eingesetzt und im Gegenzug werden andere gekündigt. Ruslan war der Leiter an einer Baustelle und jetzt ist er arbeitslos.

F: Wohnen Ihre Geschwister und Ihre Mutter in einem eigenen Haus oder wo wohnen diese?

A: Meine Mutter hat ein eigenes Haus, ein großes Haus. Meine Geschwister haben alle eigene Wohnungen. Meine Familie hatte nie Probleme mit Finanzen.

F. Wo haben Sie vor Ihrer ersten bzw. vor der zweiten Ausreise nach Europa gelebt?

A. Von 2000 oder 2001 bis 2005 lebte ich in XXXX, XXXX, wie mieteten dort mehrere Wohnungen, die letzte Adresse lautet XXXX glaublich XXXX, ich verwechsle öfters die Türnummer entweder XXXX oder XXXX, wir hatten nämlich mehrere Wohnungen. Als mein Mann im Jahr 2004 mitgenommen wurde, wohnte ich noch ein Jahr in XXXX. Dann fuhr ich nach XXXX zu meinen Verwandten. Ich lebte bei meiner Mutter und den Verwandten meines Mannes. Dann reiste ich ungefähr 6 bis 7 Monate später aus.

Nach der Abschiebung kehrte ich nach Tschetschenien zurück. Ich war dort nur ein Monat lange. Ich lebte bei verschiedenen Verwandten in XXXX und in Grozny. Dann kehrte ich in die Ukraine zurück.

F. Haben Sie bei Ihrer ersten bzw. zweiten Ausreise legal oder illegal Ihre Heimat verlassen?

A. 2 Mal illegal.

F. Warum illegal?

A: Mit dem Reisepass bekam ich kein Visum für die Kinder und mich.

F. Wohin wollten Sie denn reisen?

A. Weit weg. Ich suchte ein ganzes Jahr nach meinem Mann. Ich glaubte, dass bald etwas passieren würde.

F. Warum reisten Sie aber illegal aus?

A: Ich habe es missverstanden, ich bin beide Male mit meinen Inlandspass in die Ukraine gereist.

F.: Sind Sie 2 Mal schlepperunterstützt nach Österreich gereist?

A.: Ja.

(...)

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

A: Nach meiner Abschiebung nach Russland habe ich gehofft, dass dort alles wieder in Ordnung gekommen ist. Im Fernsehen wird gesagt, dass es in Tschetschenien keine Vorfälle mehr gibt. Das stimmt aber nicht. Wie ich bereits sagte, wohnte ich ein Monat lang bei meinen Verwandten, ich versuchte mich ein Monat lang nicht zu zeigen, ich hatte Angst, dass etwas passieren kann. Aber auch in meinem Dorf XXXX und auch in Tschetschenien gibt es Leute die gegen Bezahlung andere denunzieren. Als ich nach Hause kam, habe ich auch erfahren, dass XXXX, die bei XXXX als Leiterin arbeitete und sich mit meiner Angelegenheit beschäftigte auch getötet wurde. Entweder im Jahr 2005 oder 2006 habe ich eine Anzeige bei dieser Organisation wegen des Verschwindens meines Mannes erstattet. Ich weiß nicht mehr wann das genau war. Als ich nach Hause kam, erfuhr, ich dass XXXX bereits im Jahr 2009 getötet wurde und XXXX geschlossen wurde. Das war meine letzte Hoffnung meinen Mann zu finden. So starb meine Hoffnung. Ich habe XXXX gekannt. Danach kamen uniformiert unbekannte Menschen zu meiner Mutter. Sie erkundigten sich nach meinen Söhnen. Ich war zu Hause. Man fragte mich, ob wir gekommen sind, um (ich für meinen Mann und meine Kinder für ihren Vater) sich für meinen Mann zu rächen. Ich sagte, ich kam nicht deshalb zurück, ich sagte auch dass meine Kinder nicht mit sind. Dann begannen sie mich zu verspotten. Sie sagten, deine Kinder sind wahrscheinlich im Gebirge, sie sagten auch, wenn sie erfahren würden, dass meine Kinder da sind, so passiert es mir genau so wie mein Mann. Ich konnte nichts unternehmen. Meine Mutter versuchte mich zu schützen, begann sie anzuschreien. Sie schlugen sie ins Gesicht, sie bekam einen blauen Fleck und danach fuhr ich weg. In der gleichen Nacht holte mich mein Bruder nach Moskau ab. Diese Leute kündigten an, dass sie noch ein Mal kommen werden und herausfinden werden, wo meine Kinder sind. Da Kadyrov gesagt hatte, dass diejenigen die gegen sein Regime waren bzw. gekämpft haben, bis zur 7. Generation beseitigt werden, und mein Mann gegen das Regime war und die Leute sagte, dass sie noch ein Mal kommen werden und mir androhten, dass ich meinem Mann folgen werde, bin ich ausgereist.

F. Gibt es noch weitere Gründe?

A. Als mein Mann mitgenommen wurde, habe ich einige Papiere meines Mannes gefunden. Daraus folgte, dass diese Papiere gegen das jetzige Regime sind. Ich begann sie zu lesen, ich verbrannte jedoch die Papiere. Mein Mann sagte immer, je weniger man weiß, desto besser kann man schlafen. Bereits im Jahr 2006 vor meiner Ausreise wurden zwei meiner Söhne mitgenommen. Sie haben eine Durchsuchung im Haus der Schwester meines Mannes durchgeführt, das Haus gehört den Verwandten meines Mannes. Sie haben alles auf den Kopf gestellt und haben sicherlich diese Papiere gesucht.

Mein Mann arbeitete damals beim nationalen Sicherheitsdienst bei XXXX. Deshalb wusste er sehr viel. Wir wussten aber nicht Bescheid, da er mir oder unseren Kindern nie etwas erzählte. Im Jahr 2006 holten sie sich zwei meiner Söhne. Sie waren 16 oder 17 Jahre alt. Sie verprügelten Sie stark und schmissen sie am Rande des Dorfes Valerik hinaus. Die Einwohner des Dorfes, die sie fanden, brachten meine Söhne mit den Auto nach Hause, da sie nicht in der Lage waren selbstständig zu gehen. Als die Leute dabei waren meine Söhne mitzunehmen, versuchte ich einen dieser Unbekannten die Maske vom Gesicht herunterzuziehen, ich wollte wissen, wer das ist. Nachdem mein Mann mitgenommen wurde, war ich in einer schlechten Verfassung, ich konnte nicht ansehen, dass meine Kinder mitgenommen werden. Dieser Mann stieß mich weg, ich fiel und wurde ohnmächtig. Als ich ohnmächtig war, holten sie meine Kinder ab. Als ich zu mir kam, wurden meine Kinder in der Früh von einem Dorfbewohner, der in die Arbeit fuhr gefunden und nach Hause gebracht. So reiste ich zum ersten Mal aus.

Beim zweiten Mal, als diese Leute gesagt haben, dass sie noch ein Mal kommen und sie feststellen, dass meine Kinder in den Bergen sind, und mir drohten, dass ich entweder meinen Kindern oder meinem Mann folge, reiste ich deswegen aus. Alle Jugendliche, die mit dem Regime nicht einverstanden sind, gehen ins Gebirge. Diese Jugendliche werden ohne dass Sie schuld sind, bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nur weil Sie durch Schläge Geständnisse unterschreiben. Ich wollte meine Kinder retten, da sie das einzige sind, was ich habe.

Ich kann in Tschetschenien nicht bleiben, da dieses Regime mir meinen Mann weggenommen hat. Man hat meine Familie misshandelt. Ich weiß nicht, was sie von meiner Familie wollen.

Noch etwas, ungefähr vor 2 Monaten kamen diese Leute noch ein Mal, meine jüngere Schwester war dort. Sie dachten wahrscheinlich, dass ich das bin. Sie hat sich sehr stark erschrocken, seitdem ist sie sehr krank. Seitdem war sie im Krankenhaus, in der neurologischen Abteilung. Sie kann mit mir am Telefon nicht ein Mal sprechen, wenn sie meine Stimme hört, bekommt sie keine Luft. Ich fragte sie, ob sie will, dass ich zu ihnen komme. Meine Mutter sagte für sie, dass ich nicht kommen solle. Wir sehen uns ein wenig ähnlich, wahrscheinlich dachten diese Leute, dass ich das bin. Wir haben die gleiche Haarfarbe.

Anmerkung: Aw zeigt ein Foto. Kopie wird zum Akt genommen. Die Frau hat schwarze Haare auf dem Foto. Die AW hat hellbraune Haare.

V. Sie haben nicht die gleiche Haarfarbe.

A: Sie färbt sich auch jetzt die Haare.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A: Ja.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich werde meinem Mann folgen, wie diese Leute es sagen. Ich weiß nicht ob mein Mann noch lebt oder nicht.

(...)

A: Ich habe noch etwas vergessen. Als mein Mann mitgenommen wurde, hatte ich sein Geld vor der ersten Ausreise.

F: Sie erwähnten heute, dass es Zeugen gibt. Was verstehen Sie darunter? A: Ich verstehe darunter Personen, die bescheinigen können was zu Hause passierte.

F: Zu welchem Umstand können diese Leute etwas sagen?

A: Dass meine Kinder mitgenommen wurden.

F. Wer soll ein solcher Zeuge sein?

A. Die Schwester meines Mannes XXXX sah wie meine Kinder abgeführt wurden, da wir damals bei ihr waren.

F. Wo lebte sie?

A. Im Dorf XXXX.

F: Gibt es dort eine Adresse?

A:XXXX, die Hausnummern wurden gewechselt, die alte lautete XXXX.

F. Wer lebte dort?

A. Früher wohnten die Eltern meines Mannes dort, jetzt lebt sie dort.

F. Was bedeutet früher lebten die Eltern Ihres Mannes dort?

A. Im Jahr 1992 starb mein Schwiegervater und 2003 meine Schwiegermutter. Die Schwester meines Mannes lebte dort immer. Sie ist nicht verheiratet.

F. Wer war anwesend als Ihre Söhne abgeführt wurden?

A: Ich und die Leute die gekommen sind. Meine Tochter schlief, sie war in einem anderen Zimmer.

F: Waren das alle?

A. Ja, es passierte um 3 oder 4 Uhr in der Früh, es konnte niemand anderer da sein. Sie drängten ins Haus und ich wachte auf.

F: Aber es müssten doch auch an diesem Tag Ihre beiden Söhne anwesend gewesen sein?

A: Ja, ich dachte sie meinen die Zeugen.

F. Wo befand sich die Schwester Ihres Mannes?

A: Auch in diesem Haus.

F. Was ist damals konkret passiert?

A: Sie drängten hinein und fragten wer XXXX sei. Sie durchsuchten die Zimmer. Sie haben mir nichts gesagt, vielleicht dachten sie, ich werde ihnen nichts sagen. Ich glaube es war wegen der Papiere. Die Söhne wurden nervös und fragten, was sie von ihnen wollen. Dann begannen sie meine Söhne anzufahren und sagten, wir werden schon das finden, was wir wollen und begannen ihren Vater zu beschimpfen. Sie sagten, sie wissen, wo ihr Vater sei, wenn sie solche "Klugscheißer" sind, dann werden sie ihm folgen. Sie schlugen meine Söhne ein paar Mal. Der Mann, der redetet, wusste etwas über meinen Mann, das vermutete ich. Das passierte dann automatisch. Ich näherte mich ihm und versuchte ihm die Maske vom Gesicht zu reißen. Ich sagte zu ihm, wenn du ein Mann bist, dann zeige doch dein Gesicht. Dann bekam ich den Schlag.

F. Wann war dieser Vorfall?

A. Das war Anfang März, am 06. oder 8. März. Das war vor dem internationalen Frauentag, deshalb habe ich es mir gemerkt.

F. Was haben Sie konkret gemacht, als diese Leute kamen?

A. Wir schliefen. Meine Tochter ist vor dem Fernseher eingeschlafen. Der Fernseher war noch eingeschaltet. Sie war damals 14 Jahre alt.

F. Haben diese Leute angeklopft oder wie kamen diese ins Haus?

A. Sie brachen die Tür auf. Sie klopfen nicht an.

F. Wie viele Leute kamen zu Ihnen?

A. Es waren einige Personen, draußen waren auch noch einige. Sie umzingelten das Haus, damit keiner weglaufen kann.

F. Welche Bekleidung hatten diese Leute an?

A. Militärtarnuniform.

F. Was machten Sie nach der Mitnahmen Ihrer Söhne?

A. Ich war ohnmächtig. Ich kam zu mir. Meine Schwägerin und meine Tochter halfen mir. Als ich zu mir kam, waren meine Söhne nicht zu Hause, meine Kinder waren weg. Was hätte ich machen können, ich weinte.

F. Was machten Sie als die Söhne nach Hause kamen?

A: Man sah, dass sie geschlagen wurden. Sie hatten blaue Flecken. Ich sagte, ob ihnen noch etwas angetan wurde, wie eine Vergewaltigung oder noch etwas. Sie sagten nur, dass diese Leute, betreffend des Vaters schlimme Sachen sagten. Ihnen wurde auch angedroht, wenn sie gegen das Regime etwas machen oder eine Anzeige aufgrund des Vorfalles erstatten, dann werden sie von der Erdoberfläche ausradiert.

F. Wann wurde Ihr Ehemann entführt?

A . Am 26. September 2004. Es war am Sonntag.

F. Was ist da passiert.

A. Meine Kinder wissen nicht alles. Ich weiß mehr. Mein Mann bekam einen Anruf auf seinem Handy. Er sagte mir nicht wer das war. Für dieses Wochenende brachte mein Mann mich vom Krankenhaus nach Hause.

F. Was hatten Sie?

A. Ich hatte einen Anfall. Ich hatte eine Blutung, Ich wusste nicht, was es war. Ich wurde nicht bis zum Schluss behandelt. Ich ging weg, weil mein Mann entführt wurde. Ich hätte Am Sonntag ins Krankenhaus zurückkehren müssen, aber am Sonntag wurde mein Mann entführt.

F: Sie erwähnten doch, dass Sie ein Jahr nach der Entführung Ihres Mannes in XXXX blieben, warum haben Sie nicht erneut in diesem Zeitraum (1 Jahr) das Spital nicht aufgesucht?

A: Ich hatte einen starken Stress, ich aß schlecht, ich wollte niemanden sehen. Ich wollte nicht nach Hause fahren. Ich fühlte, dass ich ihn dort eben finden werde.

F: Sie wurden aus dem Spital geholt und was passierte dann?

A: Mein Mann bekam einen Anruf. Das war schon am Abend. Er sagte er wird ungefähr nach einer halben Stunde zurückkehren. Ich sollte noch nicht ins Bett gehen. Mein ältester Sohn war draußen und hat etwas beim Auto meines Mannes gemacht. Er bat auch meinen Sohn, dass ich nicht ins Bett gehen sollte.

F Und dann?

A: Eine halbe Stunde später rief mein Sohn meinen Mann an. Er meldete sich aber nicht. Das Handy war abgeschaltet. Dann gingen die Kinder zum Parkplatz um nachzuschauen, ob das Auto bereits abgestellt wurde. Das Auto war aber nicht dort. Bis zum Morgen warteten wir. Wir gingen nichts ins Bett. Wenn es versprach zurückzukommen, kam er immer zurück. Am nächsten Tag versuchten meine Kinder bei allen Parkplätzen zu suchen und zu fragen. Das war im Herbst. Dieser Tag verging auch ohne Erfolg. Am zweiten Tag gin g ich zur Polizei. Man sagte mir aber, dass ich erste nach 3 Tagen wegen des Verschwindens meines Mannes eine Anzeige erstatten kann.

F. Wo befand sich diese Polizeidienststelle?

A. In XXXX. Ca. 20 Minuten zu Fuss von meiner Mietwohnung.

F. Wie schaut das Polizeigebäude aus?

A. 2 oder 3 stöckig. Beim Eingang standen Wächter.

F. Welche Farbe hatte das Haus?

A: Das Gebäude hatte einen Ziegelwand.

F. Und dann?

A: Am gleichen Tag kam der der Cousin meines Mannes zu mir.

F. Was verstehen Sie darunter?

A. An den Tag an dem ich noch keine Anzeige erstatten konnte.

F. Wie heißt der Cousin Ihres Manns?

A: XXXX.

F. Wo wohnte dieser?

A. In Grozny.

F. Warum kam dieser?

A. Ich habe ihn angerufen und gesagt, dass mein Mann nicht nach Hause gekommen ist.

F. Warum haben Sie den Cousin Ihres Mannes angerufen?

A. Weil sein leiblicher Bruder in Jakutien war, er konnte nicht kommen. Er hatte auch keine Eltern mehr.

F. Und dann?

A: Dann kam noch ein Cousin meines Manns (2 oder 3 Grad) XXXX. Mein Mann und er hatten einen engen Kontakt. Er wohnt auch in XXXX. Er weiß mehr als ich. Er war zum Zeitpunkt als mein Mann verschwand in Tschetschenien. Ich war in einem schlechten Gesundheitszustand. Mein Sehrvermögen ließ nach. Mein Bruder XXXX hat mir geholfen eine Anzeige zu schreiben.

F. Wo haben sie diese Anzeige geschrieben?

A. In der Polizeistation, wo ich bereits war. Diese Sache hat ein Untersuchungsrichter unternommen.

F: Was kam bei den Erhebungen heraus?

A: Ich habe absichtlich gesagt, dass er entführt wurde, damit die Polizei etwas unternehmen kann, weil der Untersuchungsrichter gleich gesagt hat, wenn es Leute von Kadyrov sind oder von der sechsten Abteilung, dann ist er machtlos.

F. Wie kamen Sie auf die Idee, dass Ihr Ehemann entführt wurde?

A. Wie kann man eine Person ohne Gerichtsverhandlung einfach mitnehmen.

F. Ihr Mann hätte Sie doch auch verlassen haben können?

A: Nein.

F. Warum nicht?

A. Weil mein Mann bevor er entführt wurde, wollte, dass ich ins Ausland fahre.

F. Warum wollte er das?

A: Er wollte, dass wir in Sicherheit sind.

F. Es muss doch einen Grund geben, warum er Angst um seine Familie hatte?

A. Er erzählte uns das nicht. Wenn jemand ein Geständnis von ihm wollte, dann konnte man sein Geständnis durch mich oder seine Kinder erzwingen.

F. Sie wissen nicht, warum Ihr Ehemann glaubte, dass seine Familie in Gefahr ist?

A. Er war gegen das Regime. Er verbarg das nicht.

F. Inwiefern war er gegen das Regime?

A. Er nahm an den letzten Kriegshandlungen teil.

F. Welche Kriegshandlungen meinen Sie?

A. Die waren im Jahr 1999.

F. Warum reden sich von den letzten Kriegshandlungen?

A. Darunter meinte ich 1999.

V: 1999 - begann der 2. tschetschenische Krieg, da kann man nicht von letzten Kriegshandlungen reden.

A: Ich meinte den 2. tschetschenischen Krieg. Das kann man alles überprüfen.

F. Welche Funktion hatte Ihr Ehemann während des 2. Krieges?

A .Das weiß ich nicht. Ich habe heute gesagt, dass er beim nationalen Sicherheitsdienst war.

F. Was bedeutet das?

A. Das bedeutet, wenn man für diese Regime arbeitet, dann nimmt man am Krieg teil.

F. Inwiefern hatte die Tätigkeit Ihres Ehemannes unter Maschkadov mit dem 2. tschetschenischen Krieg einen Zusammenhang.

A. Er arbeitet unter Maschkadov.

F. Wo und welche Funktion hatte Ihr Ehemann unter Maschkadov?

A. Er war XXXX. Die Organisation hieß XXXX in XXXX.

F. Wo hat er gearbeitet?

A. In XXXX.

F. Wo genau?

A. Das weiß ich nicht, wo diese Organisation ist, ich war dort nicht.

F: Hatte Ihr Ehemann eine Uniform?

A: Er trug sie nicht, er ging in zivil.

F. Wie schaute die Uniform aus?

A. Ich sagte bereits ertrug sie nicht, ich kann nicht sagen, wie sie ausschaute. Es war eine Art Militäruniform. Er durfte auch in zivil gehen.

F. Wie lange hat Ihr Ehemann dort gearbeitet?

A, Von XXXX-XXXX.

F. Welche berufl. Tätigkeit hatte Ihr Ehemann danach?

A. Wir fuhren danach nach XXXX. Als der Krieg anfing, kehrte er am 02.02.2000 nach Hause. Es war für ihn gefährlich zu Hause zu bleiben. Es kam zu Säuberungsaktionen. Er fuhr nach Inguschetien, er verbrachte dort einige Monate ( 2oder 3 Monate) in XXXX. Er wurde dort von jemandem, den ich kannte gesehen und so fuhr er danach nach

XXXX. Als er nach Inguschetien fuhr, holte er uns 1 Monate später nach Inguschetien. In Inguschetien wohnten wir nicht zusammen. Dann fuhr er nach XXXX und vor dem Neujahrsfest holte er uns nach XXXX.

F. Wann war das?

Aw überlegt sehr lange.

A: 2000.

F: Sie gaben vorher an, dass Ihr Ehemann seit 2000 einer beruflichen Tätigkeit als Art Lieferant nachging, warum sollte er im Jahr 2004 in Gefahr sein?

A: Er ließ sich früher nicht anmelden.

F: Was heißt das?

A. In XXXX, ließ er sich nicht registrieren, da er oft wegfuhr. Man musste jeden 3 Monat die Registierung verlängern. Er machte das nicht. Er kam nur seine Kinder besuchen.

F. Hat Ihr Ehemann nicht in XXXX gelebt?

A. Er kam zu uns auf Besuch, dort gab es auch Kontrollen. Der Abschnittsbevollmächtigte machte Kontrollen, mein Mann konnte dort nicht leben. Er besuchte uns, die Kinder waren auf meinen Namen geschrieben.

F: Was heißt das?

A: Meine Kinder hatten meinen Nachnamen. Bei der Registrierung werden alle Familiennamen aufgeschrieben.

F. Sie haben bei der Registrierung nicht Dokumente Ihrer Kinder vorweisen müssen?

A. Alle Geburtsurkunden wurden auf meinen Nachnamen ausgestellt.

F. Wann wurden die Geburtsurkunden Ihrer Kinder ausgestellt?

A. Bereits bei der Geburt wurden Sie auf meinen Namen geschrieben. Im Jahr 2003 als wir den Familiennamen auf XXXX geändert haben, wurde die Geburtsurkunde auf XXXX ausgestellt. Ich und mein Mann waren vor 2003 nicht standesamtlich verheiratet. 2003 ließen wir uns standesamtlich registrieren.

F: Waren Sie und Ihre Kinder in XXXX registriert?

A: Ja.,

F. Seit wann?

A: Wahrscheinlich seit 2001.

F. Warum seit 2001?

A: Vielleicht irre ich mich. Ich war dort 5 Jahre. Ich lüge nicht.

F. War Ihr Ehemann jemals in XXXX registriert?

A. Bevor er mitgenommen wurde, ließ er sich auch registrieren.

F. Wann war das?

A. Ungefähr seit Juli 2004. Das muss man jeden 3 Monat machen. Damals war er schon registriert.

F. Welche Adresse waren sie registriert?

A. XXXX zusammen mit uns.

F. Wie kommen Sie darauf dass Ihr Ehemann entführt wurde?

A. XXXX wurde auch 3 Tage später mitgenommen.

F. In welchen Zusammenhang steht diese Entführung mit der Ihres Mannes? A. Er kam um meinen Mann zu suchen. Sie hatten davor engeren Kontakt. Während der polizeilichen Untersuchung fand man einen Zeugen, der gesehen hat wie mein Mann entführt wurde. Dieser Zeuge wollte keine Zeugenaussagen tätigen, da er sah wie Menschen in Tarnuniform einen Mann einen Sack über den Kopf gestülpt haben und ihn ins Auto gestoßen haben. Dieser zeuge das war eine Frau merkte sich das Kennzeichen des Autos. Das steht in der polizeilichen Niederschrift, die ich bereits vorgelegt habe. Die Polizei überprüfte die Nummer bei allen XXXX Posten. Bei einem Posten wurden bestätigt, dass zwei Fahrzeuge, einer davon mit diesem angegebenen Kennzeichen Richtung XXXX gefahren sind. Bei der Kontrolle von diesem Auto wurde ein Spezialschein vorgewiesen.

F. Weiß man wer Ihren Ehemann entführte? A: Nein.

F: Warum glauben Sie nun, dass Ihr Ehemann deswegen entführt wurde, weil er mit XXXX zusammenarbeitete?

A: Nach seiner Entführung eine Zeit später gab es einen Zeitungsartikel. Leider habe ich den Zeitungsartikel nicht mitgenommen. Dort stand, dass eine Antiterroroperation durchgeführt wird. Deswegen wurden Tschetschenen überall mitgenommen. Es ging um eine Verordnung des Präsidenten. Alles stand in der Zeitung "XXXX".

F. An welche Behörden haben Sie sich gewendet um Ihren Ehemann zu finden?

A. An die Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX, an die Staatsanwaltschaft der Republik XXXX, an das Rote Kreuz. an XXXX, auch an XXXX in der Stadt Grozny, in XXXX war eine Menschenrechtsorganisation unser Dorf XXXX gehört zu dieser Region, mein Ansprechpartner dort war XXXX. Das war es.

Sie wissen sicher, dass es bei uns üblich ist Bestechungsgeld zu zahlen. Ich ging zum Untersuchungsrichter und gab ihm Geld um meinen Mann zu finden. Wir gingen sogar aus seinem Zimmer raus. Er sagte zu mir, wenn das die Tschetschenen gemeinsam mit dem FSB machten, dann kann er nichts machen.

F: Warum kehrten Sie im Jahr 2005 nach Tschetschenien zurück? A:

Damit ich das Land verlassen kann.

F. Was verstehen Sie darunter?

A. Während des Jahres hoffte ich noch dass ich meinen Mann finde werde, XXXX sagte ich sollte wegfahren, weil niemand weiß was mit mir und meinen Kinder passiert war.

F. Warum fuhren Sie dann nach Tschetschenien, in ein Gebiet, wo laut Ihren Angaben Menschen entführt und getötet werden.

A. Ich war dort illegal. Niemand wusste dass ich dort bin. Ich ließ die Kinder nicht fortgehen.

F. Warum fuhren Sie nicht woanders in Russland hion? Ihr Bruder lebt in Moskau

A: In Moskau muss ich mich illegal aufhalten, dort kommt es zu Kontrollen. In XXXX war ich nicht immer ständig zu Hause, ich war auch bei meiner Freundin. Meine Kinder besuchten die Schule nicht. Meine Kinder durften die Schule nicht mehr besuchen.

F. Warum nicht?

A. Die Lehrer des Gymnasium sagten wir sollte zu einer andere Schule gehen.

Nach einer Denkpause.

Das hat der Direktor gesagt. Ich fragte nach, warum meine Kinder nicht mehr in die Schule gehe können, die Direktorin sagte aber nichts.

F. War das eine Direktorin oder ein Direktor?

A. Eine Direktorin.

A. Ich habe die Kinder aufgrund Ihrer Sicherheit nicht mehr in die Schule geschickt. Ich und meine Kinder waren nicht mehr in XXXX registriert. Ich war bei meiner Freundin.

F. Warum sind Sie dann nach Ihrer Abschiebung aus der Ukraine erneut nach Tschetschenien zurückkehrt?

A: Man sagte mir, dass in Tschetschenien alles in Ordnung sei.

F. Wann sind Sie als Sie in XXXX lebten nach XXXX zurückgekehrt?

A. Das war Ende 2005, im Dezember. Ein Monat war ich in XXXX, dann fuhr ich zusammen mit allen Kindern nach XXXX zurück.

AW überlegt und redet mit der Dolmetscherin und erläutert Ihre Angaben

A: Ende 2005 im Dezember kehrten wir nach XXXX zurück, verbrachten dort ein Monat, dann fuhr ich mit den Kindern erneut nach XXXX, war dort ungfeähr 1 Monat lang und am 28.02.2006 kehrten wir nach XXXX zurück. In diese Woche wurden meine Söhne geschlagen.

F. Wann kehrten Sie nach Ihrer Abschiebung aus der Ukraine wieder nach Tschetschenien zurück?

A. Im Mai 2010.

F: Ihr Sohn XXXX hat in seinem Asylverfahren angeben, dass Sie zusammen mit Ihnen und seinen Geschwistern 2005 von XXXX nach XXXX zurückkehrten, nach dem Vorfall mit Ihrem Sohn bei verschiedensten Verwandten gelebt hätten unter anderem Beim Bruder von Ihnen in Moskau 2 Monate lang.

A: Ich weiß nicht, warum er das gesagt hat. Ich wurde von meinem Bruder im Juni.2010 ab ud brachte mich nach Moskau.

F. Wo wohnten Sie bevor Sie nach XXXX zogen.

A: Ich wohnte in Grozny. Als der Krieg 1999 anfing flüchteten wir nach XXXX zu den Verwandten meines Mannes. Meine Mutter wohnte auch nicht weit weg.

F. Bei wem lebten Sie in XXXX?

A: Bei der Schwester meines Mannes und auch bei meiner Mutter.

F: Ihr Sohn XXXX hat in seinem Asylverfahren angeben, dass als er zusammen mit seinem Bruder entführt wurde, im Haus nur Sie sein Bruder und er anwesend waren, sonst niemand.

A. Vielleicht hat er das vergessen. Seine Schwester und seine Tante waren doch noch anwesend,

F: Ihr Sohn XXXX hat in seinem Asylverfahren angeben, dass er am Abend entführt wurde. Sie sagten in der Früh.

A: Es war um 3 oder 4 Uhr in der Früh vielleicht war es schon dunkel. Ich lüge nicht.

F: Ihr Sohn XXXX hat in seinem Asylverfahren angeben, dass er am Abend entführt wurde und dass er am nächsten Morgen selber nach Hause gegangen ist. Sie schildern die Situation bei seiner Rückkehr anders.

A, Ich weiß nicht warum er das sagte. Vielleicht habe ich das falsch verstanden, ich sah nur wie sie ins Haus kamen.

F. Was haben Sie gemacht, als Sie nach Ihrer Abschiebung aus der Ukraine nach Tschetschenien zurückgekehrt sind?

A. Ich war zu Hause.

F: Was bedeutet das?

A. Bei meiner Mutter. In der Nacht besuchte ich die Verwandten meines Mannes, die Schwester meines Mannes

F: Nur die Schwester oder auch zu den anderen?

A: ich wurde auch zu den anderen Verwandten meines Mannes gebracht. Ich war aber hauptsächlich bei meiner Mutter.

F. Sonst haben Sie ein Monat lang nichts in Tschetschenien unternommen?

A: Meine Schwester kam zu mir und besuchte mich, sie erzählte mir über XXXX. Ich wollte zu ihr fahren und fragen ob sie schon was wusste. Die Schwester sagte zu mir, adss sie bereits tot ist und die Organisation geschlossen ist.

F. Hatten Sie persönlich Kontakt mit Frau XXXX?

A. Ja. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich das 1, Mal persönlich zu Frau XXXX kam. Und dann hatten wir telefonischen Kontakt über meine Schwester.

F. Wie oft und wann?

A. Das war im Sommer 2007 und auch im Jahr 2008, dann Ende 2008 noch ein Mal. Nach Rückfrage gebe ich an, dass wir 3 Mal Kontakt hatten. Sie versprach, dass wenn es Neuigkeiten gibt, sie mir das über meine Schwester wissen lassen wird.

F. Beschreiben Sie bitte Frau XXXX?

A: ich habe sie nur ein Mal gesehen.

Erneute Frage

A: Wenn ich mich noch erinnern könnte.

Erneute Frage.

A: Nein, ich kann mich nicht mehr erinnern, wie sie ausschaute.

F. Wo haben Sie Frau XXXX getroffen?

A. Als ich zu XXXX ging und die Dokumente dorthin brachte.

F. Wo befindet sich XXXX?

A: Ich weiß es nicht, wie es heißt. Es ist im Zentrum, in der Nähe war die medizinische Berufsschule. Ich kann die Adresse nicht nennen, die Adresse hatte ich damals auf einen Zettel geschrieben gehabt.

F: Im Rahmen Ihrer Einvernahme EAST WEST am 13.01.2011 gaben Sie an, dass Sie als Sie nach Tschetschenien zurückkehrten, sich bei Organen nach Ihrem Mann erkundigten. Dies erwähnten Sie heute nicht.

A: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Vielleicht hat man das falsch übersetzt.

F: Im Rahmen Ihrer Einvernahme EAST WEST am 13.01.2011 gaben Sie an, dass Sicherheitsbeamte zu Ihrer Mutter kamen, Sie sich versteckten und Ihre Mutter sagte, dass sie nichts wisse.

A. Ich lüge nicht.

AW wird aufgefordert erneut sämtliche Beweismittel bezüglich Ihres Vorbringens vorzulegen.

AW legt zahlreiche Beweismittel vor.

A. Ich weiß nicht ob bereits alles zum Akt gelegt wurde. Vielleicht haben meine Kinder bereits einiges vorgelegt.

(...)

V: Die Menschenrechtsbeauftragte, die sie erwähnten heißt nicht XXXX sondern XXXX. A: Ich habe keine Sachen von ihr genommen. Ich kenne Ihren Namen nur von Hören.

F. Sie haben erwähnt, dass Sie aufgrund der Religion Probleme haben. Welche haben Sie?

A. Wegen der Vorschreibung wie mein kleiden soll. Nach Rückfrage gebe ich an, dass Kadyrov verordnet hat, dass sich alle Frauen vollständig bekleiden sollen und Kopftücher tragen müssen, damit man den Köper nicht sieht.

F. Warum ist Ihr Aufenthalt im Ihrem Inlandspass nicht vermerkt?

A: Es war nur eine vorläufige Registrierung. Ich bekam einen Zettel und musste die Registrierung nach 3 Monaten erneut verlängern lassen.

F. Warum wollten Sie mit einer weiblichen Referentin die Einvernahme durchführen?

A. Es steht im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 1995. Als ich an der Adresse, XXXX in Grozny wohnte, das habe ich nirgendwo erwähnt, da es zwischen mir und meinem Mann blieb, fand eine Vergewaltigung statt. Ich erkrankte an Syphilis. Und das war auch jener Grund, warum mein Mann gegen das Regime war.

F. Was ist damals passiert?

A. Es fand eine Säuberung statt. Ich war zu Hause alleine. Ich fuhr an diesem Tag nach Hause um nachzuschauen, ob alles in Ordnung ist. Es waren einige Soldaten. Es waren Russen, ich weiß nicht, welcher Nationalität diese Leute angehörten. Sie waren Söldner. Ich begann mich zu wehren. Sie haben mir eine Spritze verabreicht. Ich konnte mich überhaupt nicht mehr wehren. Als ich zu mir kam, war niemand mehr dort .Ich frage mich bis heute, warum sie mich nicht getötet haben. Da ich nicht zurückkehrte, kam mein Mann, um mich abzuholen. Ich habe ihm alles erzählt, also jenes, an das ich mich erinnern konnte. Ich war in einem schrecklichen Zustand. Ich habe mich dort ungezogen, ich nahm jene Sache, die ich dort noch hatte. Eine Weile später bekam ich auf den Hand- und Fußflächen einen Ausschlag. Wir gingen zu verschiedenen Ärzten. Niemand konnte sagen, was das ist. Dann wandten wir uns an eine Privatärztin. Sie arbeitete früher bei einer Geschlechtskrankenvorsorgestelle. Sie sagte, dass dies Syphilis sei. Die Befunde haben das auch bestätigt. Mein Mann hat bezahlt, dass dies ein Geheimnis bleibt, damit ich nicht im Krankenhaus offiziell in der Liste eingetragen werde, wo jenen Leute eingetragen werden, die Geschlechtskrankheiten haben. Diese Ärztin hat mich auch behandelt. Ich und mein Mann hatten keine intime Beziehung mehr. Ich hatte einen Ekel gegenüber alle Männer. Über das ganze wusste auch eine Freundin von mir Bescheid. Mein Mann versuchte mich zu beruhigen, dass mir Gewalt angetan wurde und dass ich das nicht selbst provoziert hätte, dass ich die Mutter seiner Kinder bin. Nachdem ich Befunde erhielt, dass ich nicht mehr krank war, bekam ich 1999 ein Kind. Ich habe darüber niemanden etwas erzählt. Meine Kinder wissen auch nichts davon. Wenn ich bei den Ärzten bin, schäme ich mich zu erzählen, dass ich das hatte und dass ich Gedächtnislücken hatte. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich seitdem Gedächtnislüchen habe und ab diesem Vorfall an Depressionen leide. Ich habe niemanden, den ich fragen kann, warum ich Gedächtnislücken habe.

F. Haben Sie den Sachverständigen darüber erzählt?

A. ich weiß es nicht, ob er mich verstanden hat. Ich habe es ihm aber gesagt. Ich kann mich nicht mehr erinnern worüber wir gesprochen haben.

A. Bei der Gesprächstherapie, die ich privat besuche, kommen immer verschiedene Menschen, auch Tschetschenen. Ich habe zur Psychiaterin gesagt, ich möchte mit ihr alleine reden. Sie sagte, dass sie mit mir reden wird. Ich weiß nicht, ob sie Zeit für mich hat, vielleicht hat sie das vergessen.

F. Warum erwähnten Sie diesen Umstand nicht bereits bei der psychologischen Untersuchung im Jahr 2006 oder im Asylverfahren?

A. Ich hoffte, dass mein Mann gefunden wird. Ich habe das heut nur deshalb erzählt, da ich keine Hoffnung mehr habe, meinem Mann zu finden.

F. Wo haben Sie sich vor diesem Vorfall mit Ihrem Mann aufgehalten, warum fuhren Sie nach Hause?

A. Wir wohnten im Dorf XXXX. Als es zu Kriegshandlungen kam, mussten wir ständig flüchten. Als es zu Kriegshandlungen in Grozny kam, flüchteten wir nach XXXX und umgekehrt. Darüber wissen weder meine Mutter noch meine Schwester Bescheid. Das gilt bei uns als Schande.

F. Wo haben Sie mit Ihrem Ehemann 1995 gelebt?

A. Angemeldet war ich seit 1990 inXXXX, Grozny, abgemeldet habe ich mich 2006.

F. Warum fuhren Sie nach Grozny?

A: Von Grozny nahm ich keine Sachen mit und ich wollte schauen, ob alles in Ordnung ist, Alle machten das so.

F. Wie wurden die Soldaten auf sie aufmerksam?

A: Es kam zu einer Säuberungsaktion. Alles wurde überprüft. Sie nahmen alle Geräte und alles was sie tragen konnten, Gold und neue Wäsche mit.

F. Wo waren Sie als diese Soldaten kamen?

A: Ich war im Zimmer meiner Wohnung. Ich möchte korrigieren, dass ist keine Wohnung. Es ist ein Häuschen. Danach wohnte ich dort nicht mehr.

F. Wer wohnte damals in diesem Haus?

A Ich wohnte dort, dann vermietete ich das Haus.

F: Verstehe ich Sie richtig, Sie wohnten alleine in diesem Haus?

A. Ich meinte meine Familie, ich, meine Kinder und mein Mann. Aber nur ich war dort angemeldet.

F. Inwiefern gibt es einen Zusammenhang zwischen diesen Vorfall und Ihrer Flucht?

A. Ich weiß nicht, wer sich dort noch aufhält. Ich kenne diese Leute nicht. Ich weiß nicht, wer noch außer mir und meinem Mann noch darüber Bescheid weiß.

F. Das ist Jahre her?

A. Ja, ich weiß, ich lebte mit diesen Angst. Jetzt musste ich ohne Ehemann leben. Die Kinder müssten jetzt unter diesem Regime leben, welches Ihren Vater weggenommen hat.

F: Sie erwähnten vorher, dass Sie nachdem Ihr Ehemann entführt wurde, ein Jahr in XXXX lebten. Hatten Sie da Probleme?

A: Als ich mich bei diesem Untersuchungsrichter erkundigen wollte, rief ich bei ihm an, weil ich nicht ins Gebäude hineinkommen konnte. Er sagte, dass er dort nicht mehr arbeitet. Er würde gekündigt. Er würde bei einer andere Stelle arbeiten. Der Grund für die Kündigung wurde darin liegen, dass er das Kennzeichen des Autos, in dem mein Mann entführt wurde, und den Spezialschein in der Niederschrift erwähnte.

F. Welche Probleme hatten Sie konkret?

A: Ich hatte keine Probleme. Es war unsicher. Mein Mann wurde entführt, ich wusste nicht was mit mir und meinen Kindern passierte.

F. Möchten Sie bezüglich Ihres Sohnes etwas angeben. Sie gaben bei der letzten Einvernahme als gesetzliche Vertretung an, dass er keine eigenen Fluchtgründe hat.

A: Dieses Kind wurde unter Bombardierungen geboren. Als er nicht ein Mal ein Jahr alt war, hatte er Angst vor Geräuschen. Als wir nach XXXX kamen, begann er wieder zu sich zu finden. Dort war es nicht so schrecklich. Als sein Vater entführt wurde, hatte er einen hysterischen Anfall. Er wollte zu seinem Vater, er wusste aber nicht, warum sein Vater nicht zu ihm kommt. Als wir zu meiner Freundin zum Übernachten gingen, sagte er, er möchte nicht hingehen, weil sein Vater nach Hause kommt. Jetzt, wenn ihn jemand in der Schule fragt, wo sein Vater ist, sagt er er sei in Tschetschenien. Dann fragte er wann sein Vater nach Hause kommt. Ich versuche ihm zu erklären, wenn sich das Regime in Tschetschenien ändert, dann würden wir nach Hause fahren und seinen Vater finden. Er fragt, wann das sein wird. Er verflücht Kadyrov.

V: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein. Ich möchte dass mein jüngeren Sohn nicht nervös aufwächst, dass er unter ruhigen Umständen lernen kann."

19. Am 13.05.2011 langte das Ergebnis einer urkundentechnischen Untersuchung des Inlandspasses ein. Es wurden keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt.

20. Am 20.05.2011 langte eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin wurde erörtert, dass seine Ladung bzw. auch die Erstellung eines medizinischen Gutachtens über seinen psychischen Zustand nicht notwendig sei. Bei der Einvernahme seiner Mutter am 09.12.210 wäre es zu einem Missverständnis gekommen. Seine Mutter hätte von psychischen Problemen des Sohnes gesprochen, sie hätte damit allerdings den älteren Bruder gemeint.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2011 von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht. Das diesbezügliche Gutachten langte am 21.07.2011 ein. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass aktuell eine affektive Labilität und verstärkte Ängstlichkeit - allerdings ohne Erreichen eines behandlungsrelevanten Ausmaßes besteht. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ist nicht auszugehen. Im Falle Ihrer Überstellung in die Russische Föderation ist davon auszugehen, dass Sie aufgrund dieser psychischen Störung nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit nicht in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtert. Weder anamnestisch noch aktuell finden sich Hinweise für eine erhöhte Suizidalität oder verstärkte Todessehnsucht. Aus medizinischer Sicht sind aktuell keine medizinischen Interventionen nötig. Wesentlich sind die Aufrechterhaltung der Geborgenheit innerhalb der Familie und eine schützende, stabile Umgebung mit Aufrechterhaltung der aktuellen Familienstruktur. Während der Untersuchung waren Sie zeitlich, örtlich, situativ und zur Person ausreichend orientiert. Ihre Angaben erfolgten schlüssig und widerspruchsfrei.

21. Mit Schreiben vom 28.07.2011 wurde die Mutter eingeladen zu den bisherigen Beweisergebnissen (Länderfeststellungen zu Tschetschenien, slowakische Asylunterlagen, psychiatrisches Gutachten) Stellung zu nehmen. Es langte diesbezüglich kein Schriftsatz ein.

22. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. 10 11.683-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den Fluchtgründen Folgendes aus:

"Ihre Mutter gab zusammengefasst an, dass Sie keine eigenen Asylgründe hätten. Soweit auf das Fluchtvorbringen Ihrer Mutter einzugehen war, ist anzuführen, dass die von ihr angeführten Ausreisegründe nicht der Wahrheit entsprechen. Im Rahmen Ihres Asylverfahrens wurde Ihr diesbezüglicher Sachvortrag als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen."

23. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

24. Mit Schreiben vom 01.02.2012 wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Im Rahmen der Beschwerde bezog die Mutter des Beschwerdeführers ausführlich Stellung zur Beweiswürdigung der belangten Behörde und den daran aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin.

25. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Arztbriefen betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Brüder vorgelegt.

26. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Mutter des Beschwerdeführers am 05.01.2015 aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt.

27. Am 21.01.2015 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Mutter (Beschwerdeführerin zu W223 1307473-4) und seine Brüder (Beschwerdeführer zu W223 1307472-3 und W223 1307476-4), ihr rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 9). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung nicht erschienen. Mit Schreiben vom 14.01.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass kein Vertreter entsandt werde und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers, seiner Mutter und Brüder.

Der Beschwerdeführer (BF4), seine Mutter (BF1) und seine Brüder (BF2 bis BF3) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:

"(...)

R an BF: Ich beginne mit der Befragung von BF XXXX. Bitte warten Sie draußen, es gibt vor dem Saal Sitzmöglichkeiten und Getränkeautomaten sowie eine Spielecke. Ich werde Sie später zur Befragung in den Saal bitten.

Danke.

Anmerkung: BF 2 bis BF 4 verlassen den Verhandlungssaal.

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischer Glaubens sind. Ist das korrekt?

BF 1 Ja.

R:Sie vertreten auch Ihr mj. Kind XXXX wie oben angeführt als gesetzl. Vertreterin richtig?

BF1: Ja.

R:Sie sind verheiratet, und haben vier Kinder. Ist das korrekt?

BF1: Ja, drei Söhne eine Tochter.

R: Der Name Ihres Ehemannes lautet: XXXX, geb. XXXX richtig?

BF1: Ja, das ist richtig, er wurde aber "XXXX" genannt.

R: Der Name der Kinder lautet: XXXX und XXXX, stimmt das?

BF1: Ja.

R: Wo und wie (Wohnung, Haus) haben Sie in Tschetschenien von wann bis wann gelebt, bzw. waren Sie jemals außerhalb Tschetscheniens?

BF1: Ich wohnte in Grosny bis 1975, im Jahr 1975 bin ich ins Dorf XXXX in Tschetschenien im Bezirk XXXX gezogen, ab 1990 lebte ich wieder in Grosny, bis 1994. Danach sind wir wieder nach XXXX gezogen bis zum Verschwinden meines Mannes lebten wir dann in der Republik XXXX, in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung. Ich lebte noch ein Jahr dort und habe ihn dann gesucht. Ende 2005 bin ich dann nach Tschetschenien gefahren und zurückgekehrt. Ich lebte dann bei meiner Schwägerin im Elternhaus meines Mannes, in der Nähe war auch das Haus meiner Eltern, ich lebte auch dort teilweise.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahme Situation beschreiben.

BF1: Ich möchte etwas korrigieren. Ich schäme mich sehr, ich war gezwungen so auszusagen. Als ich das zweite Mal abgeschoben wurde aus Österreich, ich lebte in der Ukraine und war nicht in Tschetschenien. Ich wurde im Jahr 2009 abgeschoben. Als ich 2010 nach Österreich zurückgekommen bin, sagte ich, ich wäre in Tschetschenien gewesen aber ich war in der Ukraine.

BFV hält fest, dass die Aussage deshalb so zu Stande gekommen sei, weil die BF1 eine neuerliche Abschiebung aufgrund des Dublin II Abkommens befürchtete.

BF1: Ich schäme mich für meine Lüge. Was meine Fluchtgründe betrifft, habe ich immer die Wahrheit gesagt.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF1: Ich wohne jetzt in einer privaten Wohnung. Ich darf leider nicht arbeiten. Ich bin hingefallen, ich habe mir eine Verletzung der Wirbelsäule zugezogen und wurde operiert.

R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF1: Am 26.09.2004 war ich im Krankenhaus und mein Mann brachte mich übers Wochenende nach Hause. Es ging mir besser, ich wurde bald entlassen und deshalb hat mein Mann mit dem Arzt vereinbart, dass ich übers Wochenende nach Hause darf. Er hatte ein Mobiltelefon und er hat einen Anruf auf seinem Handy bekommen. Zu dieser Zeit brachte er normalerweise sein Auto auf einen Parkplatz, aber er hat sich fertig gemacht und wollte weggehen. Er sagte zu mir, ich solle mich nicht hinlegen, er würde in einer halben Stunde etwa wieder da sein. Ich weiß nicht, warum ich mich nicht hinlegen sollte. Als er aus der Wohnung ging, stand draußen einer meiner Söhne, er hat sein Auto gereinigt. Auch zu ihm hat er gesagt, er solle sich nicht hinlegen und auf ihn warten. Ich weiß nicht, was er uns damit sagen wollte. Wir haben dann ca. eine halbe Stunde oder Stunde auf ihn gewartet. Dann hat mein älterer Sohn XXXX ihn angerufen aber das Handy war abgeschaltet. Er kam dann drei Tage lang nicht Hause. Ich habe dann nach drei Tagen seinen Cousin und meinen Bruder angerufen und dann ging ich zur Polizei und erstattete Anzeige.

R: Warum haben Sie solange mit Ihrer Suche gewartet, wenn sich Ihr Mann schon bei den Anrufen am selben Abend nicht gemeldet hat?

BF1: Wir haben ihn damals ständig am Handy angerufen und auch seine Bekannten in XXXX anrufen. Ich habe das nur für Sie abgekürzt. Meine Kinder sind am nächsten Tag in der Früh zum Parkplatz gegangen um zu schauen ob sein Auto noch da ist. Das war im Herbst. Die Kinder haben überall nach ihm gesucht. Hinter unserem Haus war ein Park, auch dort haben die Kinder nach ihm gesucht, sogar unter den Blätterhaufen. Sie dachten, vielleicht würden sie unter den Blättern seine Leiche finden. Die Kinder waren geschockt.

R: Warum dachten Sie, dass Sie nach einer Leiche suchen müssen?

BF1: Ich wusste nicht, was mit ihm ist. Ich habe nach ihm gesucht, wie kann man sonst nach jemanden suchen.

R: Wenn Sie dachten, Sie müssten nach einer Leiche suchen, warum haben Sie dann drei Tage mit der Anzeige gewartet?

BF1: Weil die Polizei die Anzeige erst nach drei Tagen annimmt und bearbeitet. Meine Freundin und ich haben gemeinsam alle Krankenhäuser und Leichenhallen der Umgebung angerufen.

R: Sie haben in der ersten Instanz angegeben, dass der Arbeitgeber Ihres Mannes Sie angerufen hat uns Sie erst danach aktiv geworden sind.

BF1: Er verschwand am Sonntag, sein Arbeitgeber hat am Montag angerufen. Er arbeitete in der Stadt XXXX in einer Verarbeitungsfabrik für Landwirtschaft. Er war dort Einkäufer. Er sollte an dem Tag sein Gehalt holen, deshalb wurde er angerufen. Wenn Sie mir Fragen stellen erinnere ich mich an Details.

R: Wer hat Ihnen nun alles bei der Suche geholfen?

BF1: Ein paar seiner Verwandten, sein Cousin und mein Bruder. Die Anzeige schrieb auch mein Bruder, ich war dazu nicht in der Lage.

R: Das war im September 2004. Was ist danach passiert? Wie ging es weiter?

BF1: Am 01. Oktober 2004 kam ein Verwandter namens XXXX. Sie waren Verwandt und auch gute Freunde seit der Kindheit. Sie waren immer zusammen. XXXX lebte damals auch in XXXX und er fuhr nach Tschetschenien. Als er am 01.10.2004 zurück kam wurde er am Bahnhof entführt, dafür gab es auch Zeugen. Er ließ seinen Pass zu Hause und fuhr zum Bahnhof. Als er nicht zurückkam und man ihn nicht erreichen konnte, gingen mein Bruder und ein Verwandter von ihm zum Bahnhof und fragten nach ihm. Sie zeigten das Foto im Reisepass einer Blumenverkäuferin am Bahnhof. Das Geschäft befand sich unmittelbar bei einer Haltestelle und die Verkäuferin erzählte, wie der Mann zuerst eine Zeitung las. Zuvor bemerkte sie zwei verdächtige Autos die die Haltestelle beobachteten. Dann kamen die Insassen der zwei Autos schnell zu XXXX zogen ihm einen Sack über den Kopf und zerrten ihn in ein Auto und fuhren schnell weg. Das hat die Verkäuferin auch einem der Ermittler erzählt.

R: Haben Sie das später erfahren, was die Frau erzählt hat, oder haben Ihnen das Ihre Verwandten erzählt?

BF1: Das haben mir meine Verwandten erzählt. Sie kamen geschockt nach Hause und sagten, dass auch er entführt wurde.

R: Danach haben Sie auch die Suche nach diesem Verwandten aufgenommen?

BF1: Ja, wir haben auch seinetwegen eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben.

R: Das war alles im Jahr 2004?

BF1: Ja.

R: Sie haben dann bei XXXX um Unterstützung angesucht?

BF1: Ja, wir gingen auch zum Roten Kreuz und haben dort um Unterstützung für die Suche ersucht.

R: Was war dann? Passierte dann gar nichts mehr bis 2006?

BF1: Es wurde ein Strafverfahren wegen Entführung eingeleitet. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Ich ging ständig zur Polizei. Nach einem Jahr, als die bezahlte Miete bereits aufgebraucht war, war ich gezwungen die Wohnung zu verlassen und ging zurück nach Tschetschenien. Dort lebte ich bei verschiedenen Verwandten. Ich habe auch in XXXX eine Anzeige erstattet. Normalerweise gelten Personen nach einem Jahr als verschollen. Anfang März 2006 gegen 3 Uhr früh, als ich mit meinen Kindern im Haus meiner Schwägerin war, alle schliefen, sind mehrere maskierte, bewaffnete Männer eingedrungen und haben nach etwas gesucht. Ich bin aufgestanden, ich habe sie gefragt, was sie wollen. Die Männer haben mich beschimpft aber nicht gesagt, was sie wollten. Wir schliefen alle in getrennten Zimmern.

R: Wodurch sind Sie aufgewacht? Wie haben Sie die Männer bemerkt?

BF1: Sie haben die Türe aufgeschlagen. Durch den Lärm bin ich aufgewacht. Ob die Türe versperrt war, weiß ich nicht mehr.

R: Sie sind dann zu den Männern hingegangen und haben gefragt was sie wollen? Das kann ich mir nicht ganz vorstellen.

BF1: Sie gingen dann zu den Buben und haben angefangen sie zu schütteln. Ich habe Sie dann gefragt was sie wollen.

R: Beschreiben Sie bitte nochmals genauer die Situation! Sie liegen im Bett und sind durch Lärm aufgewacht.

BF1: Ich habe so viel erlebt, ich kann mich nicht mehr an Details erleben. Ich habe die Männer gesehen, dass sie nach etwas gesucht haben. Ich habe gesagt, was wollen sie. Als sie zu den Buben kamen, sie haben irgendetwas wegen dem Vater gesagt, was, kann ich mich nicht mehr erinnern und haben sie dann weggestoßen. Ich habe gesehen, dass meine Söhne ebenfalls zu ihnen sagte, was sie wollen. Ich näherte mich einen der maskierten Männer und wollte ihm die Maske herunterziehen.

R: Ich kann mir nicht vorstellen, dass man sich als Frau dies in so einer Situation traut.

BF1: Zu diesem Zeitpunkt war es mir egal, ob man mir etwas antun würde. Ich hatte meinen Mann verloren und wollte nicht auch noch meine Kinder verlieren. Ich hätte mein Leben für meine Kinder gegeben. Ich weiß nicht, in welchem Zustand ich damals war, ich wollte meine Kinder mit leeren Händen schützen. Ich wollte meine Kinder nicht verlieren.

R: Wurden Sie dann auch von einem der Männer geschlagen?

BF1: Er hat mich einmal mit einem Gegenstand geschlagen und hat mich dann weggestoßen. Ich bin zu Boden gefallen und war nicht bei Bewusstsein. Als ich wieder zu mir kam, waren nur meine Tochter und meine Schwägerin da, da meine beiden älteren Söhne nicht da waren. Wo XXXX war, weiß ich nicht mehr. Er war damals noch klein. Ich kann m ich nicht erinnern.

R: Wie können Sie sich persönlich erklären, dass zwischen 2004 als ihr Mann verschwunden ist und 2006 als diese Männer zu Ihnen gekommen sind, soviel Zeit vergangen ist?

BF1: Es gab Papiere, wofür die waren weiß ich nicht, ich habe sie einfach verbrannt um später keine Probleme zu bekommen. Ich habe begonnen diese zu lesen, habe sie aber nicht fertig gelesen. Ich wusste nur, dass ich sie nicht aufheben sollte. Mein Mann hat damals beim nationalen Sicherheitsdienst gearbeitet. Es ging um Informationen, ich kann mich nicht mehr genau erinnern worum es ging. Ich habe diese Papiere verbrannt, weil mein Mann mir immer sagte, je weniger man weiß, umso ruhiger kann man schlafen.

R: Als Sie zu sich gekommen sind, waren also Ihre Schwägerin und Ihre Tochter bei Ihnen. Wann sind Ihre Söhne zurückgekommen?

BF1: Es war schon hell. Eine genaue Uhrzeit weiß ich nicht mehr. Ich sah meine Kinder als sie hinein kamen.

R: In welchem Zustand waren Ihre Kinder da?

BF1: Verängstigt, geschlagen.

R: Wie fiel Ihnen auf, dass die Kinder geschlagen wurden?

BF1: Man hat einfach bemerkt, dass sie geschlagen wurden. Die Kleidung war schmutzig. Sie hatten keine Verletzungen aber sie hatten blaue Flecken. Sie haben mir nicht ihren ganzen Körper gezeigt und wollten nicht, dass ich sie angreife.

R: Was machten Ihre Söhne als sie nach Hause gekommen sind?

BF1: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Wir saßen in einem Zimmer und sie lagen da.

R: Sind sie mit Ihren Söhnen zu einem Arzt gefahren?

BF1: Nein, ich hatte Angst. Selbst wenn ich dort gewesen wäre, wem hätte ich etwas beweisen sollen. Die Situation hätte auch schlechter werden können. Es war für mich eine Warnung, dass ich nicht überall eine Anzeige erstatten soll.

R: Wieso fürchteten Sie sich davor, eine Anzeige zu erstatten? Zwischen 2004 bei Ihrer Anzeige und 2006 geschah ja sonst nichts.

BF1: Im Jahr 2005 wurde das Verfahren meines Mannes eingestellt. Als ich noch in XXXX lebte und öfters zum Ermittlungsbeamten ging, fragte ich ihn, wie es um das Verfahren meines Mannes steht. Er sagte, dass das Verfahren eingestellt wurde. Er sagte mir das allerdings nicht im Arbeitszimmer sondern begleitete mich hinaus. Ich wollte von ihm wissen, ob die Einstellung veranlasst wurde, ich bekam nur ein "Ja" als Antwort. Er hat gesagt, wenn Kadyrov hinter der Einstellung steckt oder von der sechsten Abteilung veranlasst wurde, können wir ihnen leider nicht helfen. Ich habe dann daraus Schlüsse gezogen.

R:Der Beamte müsste aber doch wissen, von wem das Verfahren eingestellt wurde?

BF1: Der Beamte sagte es mir aber nicht. Sie alle wollen ihren Job nicht wegen einer Tschetschenin, deren Mann verschwunden ist, verlieren.

R: Haben Sie etwas Schriftliches erhalten, dass das Verfahren eingestellt wurde?

BF1: Ja.

R:Hab ich das richtig verstanden, dass Ihnen der Beamte gesagt hat, dass die Einstellung von weiter oben veranlasst wurde?

BF1: Die offizielle Version ist, dass das Verfahren geführt wurde, jedoch nichts festgestellt werden konnte. Es gibt zwar in Russland eine Verfassung und Gesetzte aber, wenn von oben die Einstellung veranlasst wird, wird nichts mehr weiter geschehen. Seit 10 Jahren weiß ich nicht wo mein Mann ist. Die Regierung interessiert es nicht, wo die entführten Männer hingekommen sind.

BFV wird gebeten den Saal zu verlassen.

(...)

BFV wird gebeten wieder den Saal zu betreten.

R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?

BF1: Ich war Hausfrau und war immer bei den Kindern.

R:Was hat Ihr Mann gearbeitet und wie lange?

BF1: Er war Einzelunternehmer, hatte kleine Unternehmen und hatte auch einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften.

R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Herkunftsland? Wenn ja, wie heißen sie und wo leben diese?

BF1: Meine Mutter ist bereits vor drei Jahren gestorben, dieses steht übrigens in meiner Beschwerde. Eine Schwester lebt noch im Heimatland.

R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF1: Telefonisch, mit meiner Schwester.

R: Wie oft telefonieren Sie mit Ihrer Schwester?

BF1: Zwei bis drei Mal im Monat.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF1: Ich habe Angst vor dem Regime, ich habe Angst um meine Kinder. Ich habe keine Ahnung was meine Kinder dort erwartet. Wenn ich zurückkehre, würde ich die Suche nach meinem Mann fortsetzen. Ich will wissen wo er ist und was passiert ist. Ich weiß nicht, was in diesem Zusammenhang mit mir passieren würde, aber ich denke nichts Gutes.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

BF1: Ja.

R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht?

BF1: Ja.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern? BFV wollen Sie sich dazu äußern?

BFV: Die Länderfeststellungen zeigen die schlechte Lage im Herkunftsland. Ich möchte auch auf die jüngsten Berichte im Standard verweisen, betreffend einen Tschetschenen den man nicht geglaubt hatte und zurück geschickt hat. Er wurde nach seiner Ankunft sofort verhaftet. Es geht der BF1 mittlerweile besser. Sie konnte sich festigen und sammeln, jedoch würde bei einer Rückkehr wieder alles neu hochkommen.

R: Nun zu Ihrem gesundheitlichen Zustand: Wie geht es Ihnen heute? Hat sich irgendetwas an Ihrem gesundheitlichen Zustand verändert dh. gibt es neue Befunde?

BF1: Dank der Ärzte geht es mir jetzt psychisch besser. Ich nehme Medikament. Alle anderen Krankheiten stehen bereits in den Akten.

R:Nehem Sie noch die verordneten Medikamente ein?

BF1: Ja, die gegen Kopfschmerzen ständig. Ich konnte auch nachts nicht schlafen, auch diese Medikamente nehme ich.

R: Gibt es Verwandte in Österreich, wie heißen diese und wo wohnen sie?

BF1: Außer meinen Kindern, gibt es noch einen Cousin mütterlicherseits.

R: Nun zu den Fragen zur Integration ? ACHTUNG JETZT BITTE NICHT

ÜBERSETZEN

R: Was machen Sie dzt in Österreich? Wovon leben Sie? Verstehen Sie mich?

BF1: Ich helfe manchmal einer alten Frau, wo wir Mieter sind. Sie wohnt nicht weit weg, unsere Wohnungen liegen nebeneinander. Zwei Mal pro Woche gehe ich in XXXX in einen Deutschkurs. Wenn ich Hilfe brauche, bekomme ich auch Hilfe, das ist kein Problem.

Die R hält fest, dass Deutschkenntnisse bereits sehr guten Ausmaß vorhanden sind und die BF1 auch in der XXXX gut integriert ist.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF1: Nein.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF1: Ja.

R fragt die BF1, ob sie die D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

R an RV XXXX: Gibt es von ihrer Seite noch Fragen An die BF1?

BFV: Nein.

R: Ich beginne nun mit der Befragung von BF2. Bitte nehmen Sie hinten Platz.

BF2 betritt den Saal.

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe Tschetschenen gehören und moslemischer Glaube. Ist das korrekt?

BF2: Ja, das stimmt.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF2: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF2: Im Jahr 2004 haben wir unseren Vater verloren, er ist verschollen. Nach ca. einer Woche ist dann sein Cousin verschwunden.

R:Können Sie sich noch erinnern, wie der Tag damals verlief an dem Ihr Vater verschwunden ist?

BF2: Ich kann mich erinnern, dass meine Mutter damals im Krankenhaus war. Mein Vater ging immer wieder mal für zwei oder drei Tage weg, wir dachten, dass dies auch dieses Mal so sei.

R: Ihr Vater ging weg und wer von Ihnen versuchte dann ihn am Telefon zu erreichen?

BF2: Das war mein Bruder.

R: Haben Sie noch am selben Abend etwas unternommen nachdem Sie ihn nicht erreichen konnten?

BF2: Ich kann mich an diesen Tag nicht erinnern. Am zweiten Tag kann ich mich erinnern, dass wir am Parkplatz suchten und auch im Park, wir ihn aber nicht gefunden haben und ihn bis jetzt auch nicht gefunden haben. Wenn Sie seinen Namen im Internet eingeben, steht dort, dass er verschollen ist.

R: Haben Sie sich auch an der Suche nach Ihrem Vater beteiligt oder waren das nur Ihre Verwandten?

BF2: Ich kann mich nur noch erinnern, dass wir zum Parkplatz gegangen sind, den Rest haben die Verwandten gemacht.

R: Was haben Sie persönlich gedacht, wo er ist?

BF2: Ich habe gar nicht gedacht, dass er verschollen sein könnte.

R: Dachten Sie, er sei nur einmal wieder für ein paar Tage weg?

BF2: Ja, ich kann mich erinnern, dass ich am 01.10.2004 nach Hause kam und mir meine Verwandten sagten, dass XXXX ebenfalls verschwunden ist. Da wurde mir klar, dass unser Vater auch verschollen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt dachte ich über das aber nicht nach.

R: Dachten Sie, er hatte einen Unfall oder ist vielleicht im Krankenhaus?

BF2: Nein, ich habe gar nichts gedacht. Ich kann mich erinnern, dass die ersten Tage nach seinem Verschwinden, meine Mutter die Leichenhallen angerufen hat.

R: Haben Sie sich nicht darüber gewundert?

BF2: Bis jetzt denke ich jeden Tag vor dem Einschlafen darüber nach, was mit ihm passiert ist.

R: Wann sind die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen und wieviel waren es, was sagten diese?

BF2: Ich kann mich noch ein bisschen daran erinnern. Wir wurden mitgenommen.

R: Bitte schildern Sie das genauer!

BF2: Ich habe geschlafen, gemeinsam mit meinem Bruder.

R: Was ist dann passiert?

BF2: Es war Lärm und dann nahm uns jemand mit.

R: Wissen Sie noch wie viele Männer gekommen sind und wie sie aussahen?

BF2: Ich kann mich leider nicht mehr erinnern.

R: Wissen Sie noch wie sie angezogen waren?

BF2: Sie hatten Militäruniformen an.

R: Welche Sprache sprachen die Männer?

BF2: Tschetschenisch und russisch.

R: Nahmen sie nur Sie mit?

BF2: Nein auch meinen Bruder.

R: Was passierte danach?

BF2: Wir wurden beide in ein Auto gesetzt und später freigelassen.

R: Können Sie das näher erklären?

BF2: Sie brachten mich zum Auto und haben mich hineingesetzt. Wir saßen in zwei getrennten Autos und wurden weggebracht.

R: Wohin wurden Sie mit dem Auto gebracht?

BF2: Zum Rand des Dorfes. Ich wurde dann freigelassen.

R: Sie kannten also die Gegend in der Sie freigelassen wurden?

BF2: Ja, etwas.

R: Was haben Sie mit ihnen gemacht?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wie sind Sie wieder nach Hause gekommen und wann haben sie Ihren Bruder wieder gesehen?

BF2: Ich habe meinen Bruder gleich gesehen, nachdem ich ausgestiegen bin. Nach Hause gekommen sind wir um ca. 7 Uhr in der Früh. Es war auf jeden Fall hell.

R: Wo waren Sie in der Zeit zwischen Ihrer Mitnahme und Ihrer Heimkehr?

BF2: Sie haben uns mitgenommen, haben uns am Dorfrand aussteigen lassen und wir sind dann nach Hause gegangen. Wie viele Kilometer kann eine Person schon zu Fuß gehen in zwei Stunden. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich geschlagen oder mir sonst irgendetwas angetan wurde.

R: Haben die Männer irgendetwas zu Ihnen gesagt? Was sie wollen?

BF2: Ja, ich weiß ungefähr was sie von uns wollten. Meine Mutter hat mehrere Anzeigen bei verschiedenen Organisationen aufgegeben um meinem Vater zu finden. Ich glaube sie wollten meiner Mutter damit sagen, dass sie sich beruhigen soll. Es sollte wohl ein Zeichen sein. Ich will nicht mehr darüber reden.

R: Können Sie sich vielleicht doch erinnern, was die Männer gesagt haben?

BF2: Ich kann m ich nicht erinnern, ich will mich nicht daran erinnern.

R: Haben Sie mit Ihrem Bruder über den Vorfall gesprochen?

BF2: Nein, ich habe mit niemanden gesprochen. Ich sage Ihnen, ich kann mich nicht erinnern.

R: Hat Ihr Bruder etwas zu Ihnen gesagt?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern, fragen Sie ihn. Ich wurde hier in Wien verprügelt und habe auch Narben davon. Ich glaube, von den Verletzungen habe ich keine Erinnerungen mehr. Ich glaube das war im Jahr 2012. Wahrscheinlich kann ich mich deshalb an nichts mehr erinnern.

R: Sie wurden in Österreich schon mal wegen einer strafbaren Handlung verurteilt. Wissen Sie noch was da passiert ist?

BF2: Ich wurde mit einem Messer verletzt und habe zurückgeschlagen.

R: Wo waren Sie da?

BF2: In XXXX bei einem See.

R: Sie wurden von jemand verletzt?

BF2: Ja. Am nächsten Tag habe ich diesen dann mit einem Messer verletzt.

R: Sie waren dann auch im Gefängnis, wurden auch behandelt. Nehmen Sie derzeit noch irgendwelche Medikamente?

BF2: Nein.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF2: Keine Ahnung.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt und halten Sie diese aufrecht?

BF1: Ja.

R: ACHTUNG BITTE JETZT NICHT ÜBERSETZEN

R:Wie steht es mit ihren Deutschkenntnissen?

BF2: Ich habe keine Kurse besucht, mein Deutsch habe ich mir im Gefängnis angelernt.

R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?

BF2: Nein.

R: Warum nicht?

BF2: Meine Mutter wurde an der Wirbelsäule verletzt und ich musste ihr helfen. Deshalb habe ich auch meinen Hauptschulabschlusskurs abgebrochen.

R: Was machen Sie dzt. in Österreich?

BF2: Ich habe einen Boxkurs angefangen, davor habe ich Taekwondo trainiert. Ich war in XXXX.

R: Wieso machen Sie das jetzt nicht mehr?

BF2: Ich wollte in die Schule gehen, ich wollte ins Training gehen, das ging alles nicht ohne Papiere. Ich war auch XXXX.

R: Waren Sie immer in XXXX?

BF2: Ja.

R: Das heißt, dass Sie auch von Ihrer Mutter getrennt waren?

BF2: Ja.

R: Waren Sie zu der Zeit mit Ihrem Bruder zusammen?

BF2: Ja.

R: Konnten Sie auch schon Freunde finden in Österreich?

BF2: Ja, ich habe viele Freunde.

R: Sind das Österreicher oder Tschetschenen?

BF2: Tschetschenen, Russen, Georgier, Österreicher, Albaner....

R: Derzeit sind Sie bei Ihrer Mutter, geht es Ihnen dort gut?

BF2: Ja.

R: Machen Sie derzeit etwas?

BF2: Ich helfe manchmal in der Gemeinde mit. Vor zwei Jahren habe ich bei den Überschwemmungen geholfen.

R: Wie stellten Sie sich Ihre berufliche Zukunft in Österreich vor?

BF2: Ich würde Arbeit suchen. In meinem Heimatland, habe ich schon achte Jahre Gymnasium gemacht.

R:Gibt es noch etwas was Sie vorbringen möchten?

BF2: Nein.

BFV: Hätten Sie vielleicht schon eine Firma die Sie anstellen würde, wenn Sie arbeiten dürften?

BF2: Ja, eine Tischlerei.

R: Gibt es eine Einstellungszusage? Könnte man so etwas besorgen?

BF2: Ja, ich werde es besorgen.

BFV gibt zu Protokoll, dass diese spätestens Anfang nächster Woche, eine Einstellungszusage der Firma an das BVwG übermittelt werden wird.

Ansonsten beende ich hier die Befragung und beginne mit der Befragung von BF 3

Bitte nehmen Sie hinten Platz.

BF2: Kann ich bitte den Saal verlassen?

R: Ja, wenn Ihr Bruder den Saal betreten hat, können Sie den Saals verlassen. Auch BF1 kann den Saal verlassen, wenn Sie dies möchten.

BF3 betritt den Saal.

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe Tschetschenen gehören und moslemischer Glaube. Ist das korrekt?

BF3: Ja, das stimmt.

R: Sie sind mit Frau XXXX verheiratet und haben ein Kind, richtig?

BF: Ja, das stimmt auch. Wir erwarten ein zweites Kind.

R: Sie wurden bereits mehrfach von BAA niederschriftlich einvernommen, bzw. wie würden Sie die dortige Einvernahme Situation beschreiben?

BF3: Es gibt nichts anzumerken, es war immer alles in Ordnung.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF3: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

R:Können Sie sich noch an den Tag erinnern, als Ihr Vater verschwunden ist

BF3: Ja, ich kann mich noch erinnern. Er war am Abend zu Hause. Ich war draußen, er hatte ein Auto, ein russisches Modell. Ich habe das Auto gewaschen. Das war gegen 20 Uhr. Ich ging raus, zu dieser Zeit brachte er immer das Auto zu einem Parkplatz, dieser war gegen Bezahlung. Er stellte das Fahrzeug dort immer über Nacht ab. Zu mir persönlich hat er gesagt, ich komme in einer halben Stunde zurück, geht noch nicht schlafen. Dann ging ich nach Hause und wir haben auf ihn gewartet. Er kam nicht nach einer halben Stunde und auch nicht nach einer Stunde heim. Wir wollten schon schlafen gehen aber er war noch nicht da. Nach ca. einer Stunde habe ich auf seinem Handy angerufen, aber es war abgeschaltet.

R: Haben Sie sich gewundert, dass das Handy abgeschaltet war?

BF3: Ich hatte eine Vorahnung, dass etwas passiert sei. Ich habe ihn dann noch mal angerufen, aber nicht erreicht. Wir sind dann schlafen gegangen. Ich bin dann in der Nacht wieder aufgestanden um nachzusehen ob seine Schuhe vielleicht da sind, waren sie aber nicht. Am nächsten Tag in der Früh ging ich zu meiner Mutter ins Zimmer und fragte sie ob er schon zurück sei. Sie sagte nein. Ich ging danach zum Parkplatz und fragte die Wachen dort, diese teilten mit, dass das Auto weder am Abend auf dem Parkplatz gestellt wurde noch in der Früh entfernt wurde, weil sie darüber Buch führten.

R: Wo haben Sie das Auto gewaschen?

BF3: Vor dem Haus.

R:Was passierte weiter?

BF3: Ich bin dann nach Hause gegangen und nach einer Weile bin ich wieder zum Parkplatz gegangen und habe nochmals nachgefragt. Außerdem habe ich auch die Taxifahrer am Taxistand in der Nähe gefragt, ob sie etwas gesehen haben.

R: Das heißt, Sie haben sich schon richtige Sorgen um Ihren Vater gemacht?

BF3: Ja, wir konnten ihn nicht telefonisch erreichen. Am Parkplatz war er auch nicht...

R: War das ungewöhnlich, dass er nicht nach Hause kam?

BF3: Ich sage Ihnen doch, ich hatte eine Vorahnung. Es gab schon einige Male wo er länger weg war, aber diesmal sagte er, er würde in einer halben Stunde wiederkommen. Deshalb hatte ich eine Vorahnung.

R: Ging dann die Suche nach Ihrem Vater los?

BF3: Ja, wir dachten er wurde vielleicht verprügelt und liegt irgendwo.

R: Und dann begannen Sie zu suchen?

BF3: Ja, in der Nähe des Parkplatzes gab es einen Park, er ist in diese Richtung mit dem Auto gefahren, deshalb haben wir auch in dieser Richtung gesucht. Wir haben nichts gefunden. Wir wussten nicht, was ihm zugestoßen ist. Keiner hat etwas gesehen oder gehört. Dann hat ein Mann der Firma meines Vaters angerufen und hat gesagt, dass er nicht am Arbeitsplatz erschienen ist, weil er eigentlich sein Geld holen sollte. Danach haben wir uns noch mehr Sorgen gemacht.

R: Dann wussten Sie sicher, dass etwas nicht stimmt?

BF3: Ja, weil er nicht bei der Arbeit erschienen war, sein Geld nicht holte und das Auto nicht am Parkplatz war. Am nächsten Tag haben wir uns an die Polizei der Stadt XXXX gewandt. Wir haben angegeben, dass er an diesem Tag weggegangen ist und haben ihnen das Autokennzeichen und seine Telefonnummer gegeben. Wir haben ihnen dann alles so erzählt wie jetzt Ihnen. Dann haben wir seinen Freund und Verwandten XXXX angerufen, ob er Kontakt zu ihm hatte, aber auch er hatte keinen. Ich weiß nicht, wann wir ihn erreicht haben, weiß ich nicht mehr, ich weiß nur noch, dass wir ihn angerufen haben. Ich weiß nicht mehr wann er gekommen ist. Als XXXX gekommen ist, hatte er kein Geld bei sich. Er hat seinen Bruder in Tschetschenien angerufen und ihm gesagt, dass er ihm Geld bringen soll. Er ist dann am 01.10. zum Busbahnhof gefahren um sich dort das Geld das man ihm geschickt hat abzuholen, kam aber nicht mehr wieder. Seinen Pass hat er entweder bei uns oder zu Hause vergessen. Der Bruder meiner Mutter und noch jemand sind mit dem Pass zum Busbahnhof gefahren um ihn zu suchen. Er hat das Geld abgeholt und wartete bei der Bushaltestelle.

R: Warum wissen Sie, dass er das Geld abgeholt hat?

BF3: Er wurde dort von einer Blumenverkäuferin an der Haltestelle gesehen, ob er das Geld geholt hat, weiß ich nicht.

R: Wie hätte er das Geld geholt, wenn er keinen Pass bei sich hatte?

BF3: Das Geld wurde von einer Person mitgenommen. Ich glaube, dass er das Geld schon hatte, da er schon an der Haltestelle Richtung Rückfahrt zur Wohnung gestanden sein soll. Die Verwandten die nach XXXX suchten, sind mit dem ermittelnden Beamten auch bei der Blumenverkäuferin gewesen, die als Zeugin ausgesagt hat, dass XXXX offenbar entführt wurde, weil er von Personen die einen Sack über seinen Kopf stülpten, mit einem russischen Auto Marke XXXX und einem zweiten Auto abtransportiert wurde. Die Blumenverkäuferin hat die Richtung gezeigt in welche die Autos gefahren sind. Der Polizeibeamten leitete am Bahnhof via Funk die Daten der zwei Fahrzeuge weiter, die Verwandten und der Ermittler kamen zu einem Kontrollposten, dort wurde mitgeteilt, dass die zwei Fahrzeuge zwar gesehen wurden, jedoch sei ein Ausweis einer Behörde gezeigt worden und sie konnten dadurch weiter fahren.

R: Wurde von den Beamten am Kontrollposten der Fachcode notiert?

BF3: Ich weiß es nicht, das ist nur das, was wir von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt bekommen haben.

R: Es ist dann eine lange Zeit zwischen dem Verschwinden ihres Vaters und XXXX vergangen bis zum Ereignis im Jahr 2006. Können Sie sich an diesen Tag erinnern? Wann sind die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen und wieviel waren es, was sagten diese?

BF3: Ja, ich kann mich erinnern. Ich werde Ihnen erzählen, woran ich mich erinnern kann. Ich und mein Bruder schliefen in einem Zimmer, auch meine Mutter, Schwester und mein zweiter Bruder waren zu Hause. Es sind maskierte, in Militäruniform gekleidete Personen eingedrungen. Es war in der Nacht, wir schliefen. Mein Bruder und ich wurden mitgenommen. Wir wurden aus dem Dorf gebracht. Sie sagten uns gar nichts. Wir wussten nicht wer uns mitgenommen hat und weshalb. Wir wurden außerhalb des Dorfes ausgesetzt und in der Früh waren wir dann wieder zu Hause.

R: Können Sie sich noch an genaueres erinnern? Geräusche, wer etwas gesagt hat?

BF3: Die sind eingedrungen, vielleicht auch eingebrochen oder haben die Tür eingeschlagen, jedenfalls bin ich vom Lärm aufgewacht. Vielleicht haben Sie die Mutter gefragt, wo ist der Ältere, offensichtlich haben sie nach uns gesucht. Sie haben mir sofort eine Maske über den Kopf gezogen und mich aus dem Zimmer gebracht.

R: Das von der Maske haben Sie so vorher nie erwähnt?

BF3: Es war ein Sack.

R: Ihrem Bruder auch?

BF3: Das weiß ich nicht, ich habe den Sack zuerst aufgesetzt bekommen.

R: Haben die Männer da irgendetwas geredet?

BF3: Nein, gar nichts. Wir denken, dass wir deshalb mitgenommen wurden, weil unsere Mutter die Anzeige gemacht hat.

R: Haben Sie die Männer festgehalten? Wie ging es weiter?

BF3: Sie haben mich zuerst in den Hof und dann ins Auto gezerrt.

R: Warum wissen Sie, dass es ein Hof war?

BF3: Sie konnten ja gar nicht anders, es war ein privates Haus, sie mussten zuerst in den Hof und dann in das Auto. Ich nehme es zumindest an.

R: Was passierte dann im Hof?

BF3: Als sie mich aus dem Haus hinaus brachten, schlugen sie mich zwei Mal mit einem Gegenstand auf den Nacken und den Rücken. Wir sind dann mit dem Auto weggefahren. Jedenfalls außerhalb des Dorfes.

R: Hatten Sie da den Sack noch auf?

BF3: Während der Fahrt hatte ich den Sack auch noch auf dem Kopf.

R: Wann stellten Sie dann fest, dass Sie außerhalb des Dorfes sind?

BF3: Ich habe es beim Aussteigen bemerkt. Sie ließen uns aussteigen und sind weggefahren.

R: Hatten Sei beim Aussteigen noch den Sack auf dem Kopf?

BF3: Nein, beim Aussteigen haben sie uns den Sack ausgezogen. Ich hatte auch Handschellen.

R: Wissen Sie auch wo sie gesessen sind im Auto?

BF3: In der Mitte, links und rechts sind Personen gesessen.

R: Wissen Sie was mit Ihrem Bruder war?

BF3: Nein, ich konnte nichts sehen und habe auch nichts gehört. Erst als wir ausgestiegen sind, habe ich meinen Bruder gesehen.

R: Was haben Sie dann weiter gemacht.

BF3: Wir haben den Weg nach Hause gesucht und waren dann auch zu Hause.

R: Sind Sie zu Fuß gegangen?

BF3: Ja, aber ich habe meiner Mutter gesagt, dass wir gebracht wurden.

R: Haben Sie mit Ihrem Bruder am Heimweg über den Vorfall gesprochen?

BF3: Nein, wir sind nur nach Hause gegangen. Wir wollten nur nach Hause.

R: Sie haben sich überhaupt nicht über den Vorfall überhalten?

BF3: Wir haben nur kurz darüber gesprochen, dass wir beide nichts gemacht haben, über mehr nicht. Ich habe ihn gefragt, ob er etwas gemacht hat, er sagte nein und ich auch, dass ich nichts gemacht habe. Wir dachten, es müsse sich um eine Verwechslung handeln und später dachten wir, dass es deshalb gewesen war, weil meine Mutter eine Anzeige erstattet hat.

R: Hatten Sie irgendwelche Verletzungen?

BF3: Ich kann es nicht genau sagen, seit dem Vorfall habe ich wenn ich nervös bin, ein zittern am linken Auge. Ich hatte Stress, war geschockt. Vielleicht hat meine Mutter auch blaue Flecken an mir gesehen.

R: Sie selbst wollten aber nicht zum Arzt gehen?

BF3: Nein, auch wenn ich Verletzungen gehabt hätte, wäre ich nicht hingegangen.

R: Warum nicht?

BF3: Was hätte ich angegeben sollen? Dass wir mitgenommen wurden?

R: Nein, zwecks einer Behandlung.

BF3: Ich war so unter Stress, ich konnte gar nichts unternehmen. Mir waren meine Verletzungen egal.

R: Wo war Ihre Mutter bei diesem Vorfall?

BF3: Sie war im Nebenzimmer.

R: Meinen Sie, sie hat von alle dem nichts mitbekommen?

BF3: Sie ist aufgestanden, hat alles mitgehört und gesehen.

R: Haben Sie das unmittelbar bei dem Vorfall bemerkt, dass Ihre Mutter alles gehört und gesehen hatte?

BF3: Ich hatte vorher ein Gespräch gehört.

R: Vorher sagten Sie es ist nichts gesprochen worden?

BF3: Doch ich habe schreien gehört, warum nehmt ihr die Kinder mit.

R: Das hörten Sie Ihre Mutter schreien?

BF3: Ja, ich habe nicht viel gehört, aber das habe ich gehört. Sie sagte warum nehmt ihr die Kinder mit, sie haben nichts gemacht.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF3: Vielleicht würden wir auch so verschwinden wie unser Vater. Ich bin hier nicht ohne Beschäftigung. Ich habe beim Roten Kreuz nachgefragt.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt und halten Sie diese aufrecht?

BF3: Ja, ich verweise auf das Vorbringen des BFV.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

Frage an BFV gibt es noch Stellungnahmen dazu oder wie vorher?

BFV: Wie vorher.

R: ACHTUNG BITTE JETZT NICHT ÜBERSETZEN

R: Was machen Sie dzt. in Österreich? Wovon leben Sie?

BF3: Ich bin in letzter Zeit nur zu Hause. Ich war in XXXX früher in einem Deutschkurs. Ich lerne es jetzt alleine.

R: Wie stellten Sie sich Ihre berufliche Zukunft in Österreich vor? Wie wollen Sie für Ihre Familie sorgen wenn Sie in Österreich bleiben?

BF3: Ich habe keine Papiere und kann daher nicht arbeiten. Wenn jedenfalls nach Hilfe von mir gefragt worden wäre, hätte ich auch in einer wohltätigen Organisation gearbeitet.

BFV: Wenn Sie legal arbeiten dürften, würden Sie arbeiten?

BF3: Ja, natürlich.

R: Als was würden Sie dann arbeiten?

BF3: Als Landwirt. Ich würde gerne auf einem Bauernhof helfen wollen.

R: In XXXX?

BF3: Nein, in XXXX bei meiner Mutter.

R: Haben Sie eine Einstellungszusage in Aussicht?

BF3: Ich weiß es nicht. Ich habe noch nicht gesucht, da ich keine Dokumente habe.

R: Sie wurden in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt.

BF3: Ja. Es tut mir sehr leid, was ich getan habe. Ich würde es auch gerne rückgängig machen.

R:Gibt es noch etwas was Sie vorbringen möchten?

BF3: Nein.

BFV: Sie sagten vorher, Sie seien in Österreich auch nicht untätig und hätten beim Roten Kreuz nach Ihrem Vater gesucht. Wenn Sie wieder in Tschetschenien wären, würden Sie dann dort auch noch nach ihm suchen?

BF3: Ja.

Die Verhandlung wird um 14:00 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 14:34 Uhr fortgesetzt.

BF4 betritt mit BF1 den Saal.

R befragt BF4 auf Deutsch.

R: Adam, wie seid ihr heute zu uns gekommen?

BF4: Erst mit dem Bus, dann mit dem Zug.

R: Seid ihr heute angereist?

BF4: Wir sind schon vorgestern gekommen.

R: Hast du schon viele Freunde?

BF4: Ja, ich habe schon einige Freunde.

R: Wie heißt die Schule die du besuchst?

BF4: NMS Bad Zell. Es geht mir gut in der Schule, nur Chemie ist etwas schwer, weil ich nicht alles verstehe.

R: Wer lernt denn mit dir?

BF4: Ich gehe zu einer Dame, sie war früher Lehrerin. Sie hilft mir.

R: Hast du ein Hobby?

BF4 Am liebsten fahre ich mit dem Fahrrad. Manchmal fahre ich alleine oder auch mit Freunden.

R: Bist du manchmal auch bei Freunden einladen?

BF4: Ja, zu Geburtstagsfeiern oder Grillpartys. Ich habe auch schon viele österreichische Freunde.

R: Hilfst du deiner Mutter auch?

BF4: Ja, besonders in den Ferien.

R: Hilfst du auch im Haushalt?

BF4: Ja, speziell in den Ferien und seit sie ihre Verletzung im Rücken hat, noch mehr.

R: Danke Adam ich habe alle Fragen gestellt

BF4: Wenn ich mit der Schule fertig bin, möchte ich einmal Zahnarzt werden.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu W223 1307473-4.

Der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W223 1307473-4, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigen zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Individuelle Fluchtgründe für den Beschwerdeführer liegen nicht vor.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird auf die im Verfahren der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu W223 1307473-4 getroffenen Länderfeststellungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin im Asylverfahren.

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gab als dessen gesetzliche Vertreterin sowohl vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihr Sohn keinen direkten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. In einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles sind keine Hinweise dafür zu erkennen, welche auf eine individuelle, konkret den minderjährigen Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr hindeuten würden. Das Fluchtvorbringen der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis als glaubwürdig erachtet und dieser daher mit Erkenntnis des heutigen Tages, Zl. W223 1307473-4, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zur näheren Begründung sei daher auf die im genannten Erkenntnis getroffenen Erwägungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis stattzugeben.

Zu Spruchteil A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.3. Im vorliegenden Fall konnte dem minderjährigen Beschwerdeführer mangels Vorliegen individueller Fluchtgründe der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 nicht auf originärem Wege zuerkannt werden.

3.4. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)."

Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

3.5. Wie bereits oben festgestellt ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn der Beschwerdeführerin zu W223 1307473-4, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, Asyl gewährt und bezüglich derer festgestellt wurde, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da der Mutter des Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als deren Familienangehöriger gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

Zumal sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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