W216 2016179-1•BVwG W216 2016179-1
W216 2016179-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2015
Kontrollmeldetermin, Meldepflicht, Notstandshilfe
W216 2016179-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2014, GZ: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: Arbeitsmarktservice) vom 07.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe vom 05.09.2014 bis zum 05.10.2014 aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.09.2014 nicht eingehalten und sich erst wieder am 06.10.2014 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - fristgerecht - das, am 20.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangte, Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die Bescheidbegründung nicht akzeptieren könne. Nach ihrer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am 25.08.2014 sei ihr von ihrer Betreuerin mitgeteilt worden, dass sie den Kontrollmeldetermin am 05.09.2014 nicht mehr wahrnehmen müsse und einen neuen Kontrollmeldetermin für den Oktober 2014 erhalten werde. Aufgrund vieler nicht bezahlter Rechnungen und Mahnspesen beantrage sie Schadenersatz.
Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde aufgrund des Beschwerdevorbringens die Betreuerin der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. In ihrer Stellungnahme vom 05.11.2014 führte die Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices wörtlich aus:
"Bei der spontanen Vorsprache der Kundin am 25.08.2014 wurde der Kontrollmeldetermin für den 05.09.2014 nicht erlassen. Es wurde auch kein weiterer Termin für Oktober vereinbart, denn dies hätte eine sofortige Eintragung in den PST-Text und einen Ausdruck (Druckprotokoll) des Termins zur Folge gehabt. Der Termin für 05.09.2014 wurde am Freitag, den 22.08.2014 ausgedruckt und wurde von mir in das Postausgangsfach der Geschäftsstelle gelegt. Üblicherweise wird den Kund/en/innen, sofern der Postbote die Post noch nicht abgeholt hat und diese am darauffolgenden Werktag vorsprechen, dass Poststück (Brief) persönlich übergeben. Da die Kundin bereits am darauffolgenden Montag, den 25.08.2014 spontan bei mir in der Geschäftsstelle erschien, wurde der M-Termin für 05.09.2014 (lt. Texteintragung) der Kundin übergeben."
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Arbeitsmarktservices vom 06.11.2014 der vorliegende Sachverhalt sowie dessen Beurteilung mitgeteilt und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern.
Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 20.11.2014 eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass sie am 25.08.2014 persönlich bei ihrer Beraterin vorgesprochen habe. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie für den 05.09.2014 einen Kontrollmeldetermin beim Arbeitsmarktservice hätte. Dieser Kontrollmeldetermin sei ihr aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht persönlich zugestellt worden. Vielmehr habe ihr ihre Beraterin am 25.08.2014 gesagt, dass sie am 05.09.2014 beim Arbeitsmarktservice nicht vorsprechen müsse, sondern dass sie für Anfang Oktober einen Kontrollmeldetermin erhalten werde. Es seien ihr von ihrer Beraterin auch keine schriftlichen Unterlagen über den Kontrollmeldetermin am 05.09.2014 ausgefolgt worden. Da sie Ende September, Anfang Oktober 2014 noch keine schriftliche Benachrichtigung über einen - von ihrer Beraterin zugesagten - Kontrollmeldetermin gehabt hätte, habe sie am 06.10.2014 beim Arbeitsmarktservice persönlich vorgesprochen. Dabei habe sie von der Sperre ihrer Notstandshilfe erfahren. Ihre Schilderung entspreche den Tatsachen. Dass sie den Termin am 05.09.2014 nicht eingehalten habe, liege nicht in ihrem Verschulden, sondern habe sie auf die mündliche Vereinbarung mit ihrer Betreuerin vertraut.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 21.11.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG idgF eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde.
Nach Darlegung des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin bei den diversen Leistungsbeantragungen über die Einhaltung der Kontrollmeldung informiert worden sei und dass sie aufgrund der ihr erteilten Information über die Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid gewusst habe. In diesem Zusammenhang werde auf ihren Leistungsbezug vom 12.07.2007 bis 26.02.2012 verwiesen. Während dieses Bezuges seien sieben Sanktionen nach § 49 AlVG verhängt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Bestimmung des § 49 AlVG und über die Folgen der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid gewusst habe. Zwischen ihr und dem Arbeitsmarktservice sei für den 22.08.2014 ein Kontakttermin vereinbart worden. Da sie an diesem Tag das Arbeitsmarktservice nicht kontaktiert habe, sei ein Kontrollmeldetermin für den 05.09.2014 vorgeschrieben worden. Der Meldetext für diesen Kontrollmeldetermin sei am 22.08.2014 ausgedruckt und ihr bei der Spontanvorsprache am 25.08.2014 persönlich ausgefolgt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Termin ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden sei und dass es an ihr gelegen gewesen wäre, diesen Termin auch einzuhalten, zumal die Termineinhaltung nach erfolgter nachweislicher Belehrung zumutbar sei. Dazu werde weiters ausgeführt, dass die Erlassung eines Termins in den Personenstammdaten dokumentiert und der entsprechende Termin storniert werde. Solche Eintragungen, welche auf eine Terminerlassung bzw. -verschiebung schließen ließen, seien im Datensatz der Beschwerdeführerin nicht enthalten. Ebenso seien die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr bei der Vorsprache am 25.08.2014 die postalische Zusendung eines neuen Termins für Oktober zugesichert worden sei, zurückzuweisen. Wie die Beraterin der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 05.11.2014 glaubhaft erklärt habe, wäre bei einer Verschiebung des Kontrollmeldetermins für 05.09.2014 ein neuer Kontrollmeldetermin noch während der Vorsprache am 25.08.2014 gebucht worden. Zudem sei wegen des versäumten Termins am 05.09.2014 noch am gleichen Tag der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin eingestellt worden und über die Einstellung des Leistungsbezuges sei die Beschwerdeführerin via Einstellungsmitteilung informiert worden. Diese Einstellungsmitteilung sei am 05.09.2014 auf das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin übermittelt worden. Aus dem Übermittlungsprotokoll sei ersichtlich, dass diese Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges am 06.09.2014 um 11.32 Uhr in ihrem eAMS-Konto eingegangen sei. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice unverzüglich über den versäumten Termin und über die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache informiert worden sei. Bei ordnungsgemäßer Einsichtnahme in die via eAMS-Konto übermittelten Benachrichtigungen wäre der Beschwerdeführerin eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsmarktservice bereits am 06.09.2014 möglich gewesen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, den ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin für den 05.09.2014 einzuhalten. Da sie über die Einhaltung der Kontrollmeldetermine ausreichend informiert worden sei, sei davon auszugehen, dass eine neuerliche Zuerkennung der Leistung gemäß § 49 AlVG erst ab dem Tage der neuerlichen persönlichen Meldung, also ab dem 06.10.2014, erfolgen könne. Da kein triftiger Grund für das Versäumnis der Kontrollmeldung am 05.09.2014 vorliege und die Geltendmachung des Fortbezuges erst durch ihre Vorsprache am 06.10.2014 erfolgt sei, ist für die Zeit vom 05.09.2014 bis 05.10.2014 kein Anspruch auf Notstandhilfe gegeben.
Dieser Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 21.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin lt. dem sich im Akt befindenden Rückschein am 01.12.2014 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 04.12.2014 - rechtzeitig - einen Vorlageantrag. Dieser enthält kein weiteres Vorbringen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der bezughabenden Akten des Verfahrens, am 18.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin stand vom 12.07.2007 bis zum 26.02.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe). Dieser Bezug wurde unter anderem durch sieben Sanktionen gemäß § 49 AlVG und einem Ausschluss nach § 10 AlVG unterbrochen.
Die Beschwerdeführer stand vom 27.02.2002 bis 28.04.2013 (inkl. Urlaubsersatzleistung) in einem vollversicherten Dienstverhältnis und bezog im Anschluss an dieses bis zum 06.09.2013 Krankengeld.
Mit 01.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (01.10.2013 bis 17.02.2014 Bezug von Arbeitslosengeld; seit 18.02.2014 Bezug der Notstandshilfe).
Sie wurde im Zuge der Antragstellungen über die Bestimmung des § 49 AlVG und über die rechtlichen Folgen der Nichteinhaltung von Kontrollmeldungen informiert.
Während des Leistungsbezuges beginnend ab 01.10.2013 wurden der Beschwerdeführerin Kontakttermine und Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Arbeitsmarktservices ein Kontakttermin für den 22.08.2014 vorgeschrieben. Da die Beschwerdeführerin diesen Termin nicht eingehalten hat, wurde ihr an diesem Tag ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 05.09.2014 vorgeschrieben. Der Kontrollmeldetext wurde am selben Tag, am Freitag, dem 22.08.2014, ausgedruckt und zur Poststelle beim Arbeitsmarktservice gebracht.
Am Montag, dem 25.08.2014, erfolgte eine Spontanvorsprache der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin seitens ihrer Betreuerin über die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 05.09.2014 informiert wurde. Da das Schreiben vom 22.08.2014 betreffend die Vorschreibung der Kontrollmeldung am 05.09.2014 zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom Postboten des Arbeitsmarktservices abgeholt worden war, wurde der Beschwerdeführerin von ihrer Betreuerin der Meldetext samt der entsprechenden Rechtsbelehrung persönlich am 25.08.2014 ausgehändigt.
Die Beschwerdeführerin hat den Kontrollmeldetermin am 05.09.2014 nicht wahrgenommen. Aufgrund dessen wurde der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin mit 05.09.2014 eingestellt. Die Beschwerdeführerin wurde über die Einstellung des Leistungsbezuges mittels Einstellungsmitteilung vom 05.09.2014 - der Beschwerdeführerin elektronisch am 06.09.2014 um 11.32 Uhr per eAMS-Konto zugestellt - informiert.
Die Beschwerdeführerin nahm erst wieder am 06.10.2014 Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice auf.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für den 05.09.2014 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin die Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins am 05.09.2014 von ihrer Betreuerin im Rahmen der Vorsprache am 25.08.2014 erlassen wurde.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin aus einem triftigen Grund versäumt hat.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.
Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, anlässlich ihrer Spontanvorsprache am 25.08.2014 beim Arbeitsmarktservice seitens ihrer Betreuerin von dem Kontrollmeldetermin am 05.09.2014 informiert worden zu sein. Sie bestreitet auch nicht, über die Rechtsfolgen eines Kontrollterminversäumnisses belehrt worden zu sein (vgl. zu diesen Umständen als Voraussetzung für die Einstellung des Arbeitslosengeldes VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061, mwN). Die Beschwerdeführerin bestreitet weiters auch nicht, diesen Termin tatsächlich nicht wahrgenommen zu haben.
Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Rahmen ihrer Vorsprache am 25.08.2014 über die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 05.09.2014 informiert worden sei, ihre Betreuerin ihr jedoch mitgeteilt habe, dass sie diesen Termin nicht wahrnehmen müsse und dass ihr ein neuer Termin im Oktober 2014 vorgeschrieben werde.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines - ordnungsgemäß vorgeschriebenen - Kontrollmeldetermins lediglich dann nicht eintritt, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche. Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (siehe dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 49, Rz. 828).
Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie unter nachvollziehbarer Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices, die mit der Betreuung der Beschwerdeführerin beauftragt war, sowie des vorliegenden Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihren Grund für die Nichtwahrnehmung des ihr - unstrittig ordnungsgemäß vorgeschriebenen - Kontrollmeldetermins am 05.09.2014 glaubhaft zu machen.
Die belangte Behörde hat die sie treffende Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit und der Verpflichtung, auf relevante Vorbringen der Parteien einzugehen, erfüllt (vgl. ua. 11.10.2000, 97/03/0202 uvm.). Sie hat die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und die Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices zur Stellungnahme aufgefordert. Die belangte Behörde hat auch vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum festgestellten Sachverhalt und der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung gewährt.
Wenn die Behörde den Ausführungen der Partei keinen Glauben schenkt, hat sie die Gründe dieser Beweiswürdigung im Bescheid auszuführen (vgl. vgl. u.a. VwGH 20.10.2010, 2007/08/0256, mwN, und 19.01.2011, Zl. 2008/08/0070). In der Beschwerdevorentscheidung hat sich die belangte Behörde mit den widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Betreuerin beweiswürdigend auseinandergesetzt. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie der Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices mehr Glauben schenkt und nachvollziehbar von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Kontrollmeldeterminvorschreibung für den 05.09.2014 im Rahmen ihrer Vorsprache am 25.08.2014 ausgehändigt wurde, sie über die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung dieses Termins belehrt und ihr die Wahrnehmung dieses Termins nicht erlassen wurde.
Die Beschwerdeführerin bezog bereits in dem Zeitraum vom 12.07.2007 bis zum 26.02.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gegen die Beschwerdeführerin wurden innerhalb dieses Zeitraumes bereits sieben Sanktionen nach § 49 AlVG verhängt. Gegenständlich handelt es sich um die achte Verhängung einer Sanktion wegen der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass - ergänzend zu der mehrfach erfolgten Belehrung seitens des Arbeitsmarktservices - der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Wahrnehmung sowie die Folgen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung bewusst gewesen sein mussten.
Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, trotz des Umstandes, dass ihr der Ablauf bei Versäumung einer Kontrollmeldung und der darauf basierenden Leistungseinstellung - aufgrund der bereits mehrfach gegen sie verhängten Sanktionen nach § 49 AlVG - bekannt war, sich nicht bereits unmittelbar nach der erfolgten Mitteilung seitens des Arbeitsmarktservices über die Einstellung des Leistungsbezuges an das Arbeitsmarktservice gewandt hat. Die Einstellungsmitteilung wurde noch am selben Tag der Versäumnis des Kontrollmeldetermins, am 05.09.2014, verfasst und der Beschwerdeführerin - nachweislich - am 06.09.2014 um 11.32 Uhr über ihr eAMS-Konto zugestellt. Es wäre von einer sorgfältigen Leistungsbezieherin somit zu erwarten gewesen, dass sie zur Hintanhaltung des Leistungsverlustes unverzüglich Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufnimmt. Die Beschwerdeführerin hat sich tatsächlich aber erst einen Monat später, am 06.10.2014, an das Arbeitsmarktservice gewandt.
Es ist der belangten Behörde - zusammenfassend - nicht entgegenzutreten, wenn sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass kein Grund ersichtlich sei, der es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht habe, ihren Kontrollmeldetermin am 05.09.2014 wahrzunehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:
"Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039).
Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, kann der von der Beschwerdeführerin erfolgten Begründung für ihr Fernbleiben von dem ihr - unbestritten - ordnungsgemäß zugewiesenen Kontrollmeldetermin, nämlich ihr sei die Wahrnehmung des Termins seitens ihrer Betreuerin erlassen worden, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, weshalb das Vorliegen eines triftigen Grundes iSd § 49 AlVG zu verneinen ist.
Der Beschwerdeführerin sind auch die Folgen der Nichteinhaltung des Termins nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen.
Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, hat die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt. Gegen die Beschwerdeführerin wurden innerhalb des Zeitraumes vom 12.07.2007 bis zum 26.02.2012 bereits sieben Sanktionen nach § 49 AlVG verhängt. Zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin somit über die Bestimmung des § 49 AlVG und die Folgen einer Nichteinhaltung eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins Bescheid gewusst hat, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin unverzüglich nach (nachweislich am 06.09.2014) erfolgter Mitteilung über die Leistungseinstellung, Kontakt zum Arbeitsmarktservice aufnimmt. Da eine Kontaktaufnahme jedoch erst am 06.10.2014 erfolgt ist, konnte - wie die belangte Behörde richtig ausführt - eine neuerliche Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 49 AlVG erst ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung, also dem 06.10.2014, erfolgen.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als hinreichend geklärt anzusehen ist. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen konnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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