BVwG W216 2006202-1

W216 2006202-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Wohnsitz, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W216 2006202-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2006202.1.00

Spruch

W216 2006202-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von xxxx, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2014, GZ: RAG/05661/2014, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF iVm § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, iVm Art. 61 Abs. 1 und 2 und Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, stellte am 04.10.2013 beim Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und erklärte im Rahmen dessen niederschriftlich, dass sie seit 2008 in Griechenland und Zypern gelebt und gearbeitet habe. Ihre Adresse in xxxx sei weiterhin aufrecht gewesen. Ihr Lebensmittelpunkt sei während dieser Zeit in Griechenland und Zypern gelegen; in Österreich sei sie quasi nur auf "Heimaturlaub" - ca. drei Wochen pro Jahr - gewesen.

Zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft wurde die Beschwerdeführerin am 25.11.2013 beim AMS erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, während ihrer Beschäftigung in Zypern innerhalb des letzten Jahres ca. drei Mal in ihren Wohnsitzstaat/Heimatstaat Österreich zurückgekehrt zu sein. Während ihrer letzten Beschäftigung in Zypern habe sie auch einen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt. Ihre Eltern würden in xxxx leben. Ihr letzter Arbeitsvertrag in Zypern sei unbefristet vereinbart worden und sie übe keine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeit bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern in Österreich aus.

Mit Bescheid des AMS vom 02.12.2013, Zl. xxxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.10.2013 gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (im Folgenden: AlVG) iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, igF (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 883/2004) mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Das AMS begründete seine Entscheidung - nach der Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen - im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Niederschrift vom 25.11.2013 angegeben habe, dass sie innerhalb ihrer letzten Beschäftigung in Zypern dreimal jährlich in ihren Heimatstaat (Österreich) zurückgekehrt sei. Es sei daher ersichtlich, dass ihr Lebensmittelpunkt in Zypern liege. Grenzgänger erhielten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten (Art. 65 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Für Grenzgänger sei daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelte nicht. Demgemäß habe der Wohnstaat die EU(EWR)-Auslandszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben worden seien. Daher sei der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2013, beim AMS am selben Tag eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde), in der sie im Wesentlichen vorbringt, dass sie ihren Hauptwohnsitz an einer näher bezeichneten Adresse in xxxx habe. Von 01.10.2012 bis 30.09.2013 habe sie in Zypern gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich gelöst worden. Sie habe sich bereits im Vorfeld telefonisch beim AMS informiert, welche Schritte sie unternehmen müsste, um den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu stellen. Man habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie, da sie seit 01.10.2012 in Zypern arbeite, bei YKA Zypern das E301 oder das neue U1-Formular beantragen solle. Danach solle sie sich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und dieses Formular persönlich zu Ihrer Antragstellung beim Arbeitsmarktservice mitbringen. Des Weiteren hätte sie dasselbe Formular aus Griechenland benötigt. Sie habe das U1-Formular in Zypern beantragt, es sei ihr leider nicht ausgehändigt worden. Das Antragsformular, welches sie auch per Fax an die zuständige Behörde in Zypern geschickt habe und die Faxbestätigung würden beim Arbeitsmarktservice aufliegen.

Am 04.10.2013 habe sie persönlich bei ihrem Betreuer des AMS vorgesprochen, um den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu stellen. Ihr Betreuer habe mit ihr einen weiteren Termin für den 28. Oktober ausgemacht, an dem sie alle von ihr verlangten Unterlagen abgeben sollte. Sie habe an diesem Tag auch das Formular U1 aus Griechenland mitbringen wollen, aber dieses würde man ihr nur persönlich aushändigen. Ihr Betreuer habe ihr am 28. Oktober gesagt, dass auch das AMS dieses Formular anfordern könne, er jedoch aus persönlicher Erfahrung wisse, dass auch bis zu einem Jahr vergehen könne, bis das Formular aus Griechenland geschickt werde. Da sie einige Dinge in Griechenland erledigen habe müssen, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie in der nächsten Zeit für ein paar Tage nach Griechenland fahre und dass sie das Formular persönlich beantragen werde. Sie sei vom 16.11.2013 bis 21.11.2013 in Griechenland gewesen. Nachdem sie sich am 22.11.2013 telefonisch wieder rückgemeldet habe, habe sie um einen Termin gebeten, um auch das noch ausstehende U1-Formular aus Griechenland abzugeben.

Beim Termin am 25.11.2013, also fast acht Wochen nach der Antragstellung, sei eine Niederschrift aufgenommen worden. Sie habe nochmals die Fakten und Daten - wie auch schon telefonisch im Vorfeld und am 04.10.2013 - dargestellt und erst dann erfahren, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wahrscheinlich nicht stattgegeben werde. Dies sei dann auch mit Bescheid vom 02.12.2013 bestätigt worden. Hätte sie dies bereits bei Ihrer ersten telefonischen Anfrage erfahren (da wäre sie noch in Zypern gewesen), hätte Sie den Antrag natürlich in Zypern gestellt. Aber weder telefonisch, noch bei den Terminen am 04.10.2013 und am 28.10.2013 habe man ihr das mitgeteilt. Auf Grund falscher Auskünfte sei es für sie nicht ersichtlich gewesen, dass sie den Antrag bereits in Zypern hätte stellen müssen. Aus diesem Grund habe sie nun für zwei Monate auch das Arbeitslosengeld in Zypern verloren. Da in ihrem Fall kein begründeter Zweifel bestehe, ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuzustimmen, beantrage sie die Zuerkennung und Auszahlung des ihr entgangenen und zustehenden Arbeitslosengeldes.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 20.02.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.12.2013 abgewiesen wurde. Begründend führt die belangte Behörde - nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie des festgestellten Sachverhaltes - im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht regelmäßig während ihrer letzten Beschäftigung in Zypern nach Österreich zurückgekehrt sei. Sie sei laut eigenen Angaben lediglich drei Mal pro Jahr nach Österreich auf Urlaub zurückgekehrt. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person sei in Abwägung der Gesamtumstände zu ermitteln. Die Grenzgängereigenschaft hänge einerseits vom Wohnort als dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt habe, ab und andererseits vom Beschäftigungsort, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegen müsse. Dabei sei der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthaltsort von einem bestehenden Aufenthaltsort während der Beschäftigung im Beschäftigungsstaat zu trennen. Die Bestimmung des Wohnortes richte sich unter anderem nach den familiären Verhältnissen und der Wohnsituation, insbesondere deren dauerhaftem Charakter. Die Ermittlungen hätten diesbezüglich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 den Aufenthalt in Österreich aufgegeben und ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nach Griechenland bzw. Zypern verlegt habe. Sie habe niederschriftlich am 04.10.2013 in der Regionalen Geschäftsstelle Mistelbach angegeben, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Zypern auch ihren Lebensmittelpunkt in Zypern als auch in Griechenland gehabt habe. Darüber hinaus sei der langjährige Aufenthalt im Ausland als weiteres Indiz für die Verlegung des Lebensmittelpunktes/Wohnortes nach Griechenland bzw. Zypern zu werten. Die bloße Aufrechterhaltung einer Meldeadresse in Österreich während der Beschäftigung im Ausland reiche nicht aus. Die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthaltes im Ausland lediglich dreimal pro Jahr ihre Eltern in Österreich besucht. Das Arbeitsmarktservice habe auf Grund des festgestellten Sachverhaltes keinen Wohnsitz/Lebensmittelpunkt in Österreich während der letzten Beschäftigung in Zypern erkennen können. Eindeutig sei sohin, dass die Beschwerdeführerin daher kein "unechter Grenzgänger" im Sinne des Artikels 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei, und diese Bestimmung daher nicht zur Anwendung komme.

Gemäß Artikel 61 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 gelte Abs. 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt habe, nach denen die Leistung beantragt werde. Eindeutig sei, dass die Beschwerdeführerin nach Ihrer Rückkehr aus Griechenland/Zypern und vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 04.10.2013 in Österreich keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Da die Beschwerdeführerin aber kein Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei, werde das Arbeitsmarktservice in Österreich erst mit einem Tag sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit in Österreich für die Antragstellung auf Arbeitslosengeld zuständig. Das Arbeitsmarktservice komme aus all diesen Erwägungen zur Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin mangels einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Österreich mangels Zuständigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich habe und sich somit der Arbeitsmarktverwaltung der Republik Zypern zur Verfügung zu stellen habe. Dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.10.2013 sei aus all diesen Gründen nicht stattzugeben gewesen.

Für die Bearbeitung von Anträgen mit ausländischen Versicherungszeiten sei mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen. Im Fall der Beschwerdeführerin habe sich erst aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren herausgestellt, dass sie keinen Anspruch in Österreich auf Arbeitslosengeld habe. Die der Beschwerdeführerin vorab telefonisch bekanntgegebenen Informationen, nämlich, dass für eine Antragsbeurteilung die U1-Formulare sowohl von Zypern als auch von Griechenland benötigt würden, hätten der Verkürzung der Verfahrensdauer gedient. Eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab Antragstellung in Österreich sei - auch wenn der Beschwerdeführerin ein Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld in Zypern entstanden sei - aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.

Mit Schreiben vom 04.03.2014, beim AMS am 06.03.2014 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie vorgehabt habe, nach einigen Jahren im Ausland, ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegen wollen. Sie habe sich schon im Vorfeld genauestens beim Arbeitsmarktservice Mistelbach erkundigt, welche Schritte zu erledigen seien und welche Formulare sie mitnehmen müsse, um sich in Österreich arbeitslos und arbeitssuchend zu melden. Sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie seit Oktober 2012 in Zypern arbeite und zuvor in Griechenland gearbeitet habe. Das Wort "Grenzgänger" im Zusammenhang mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld, habe sie das erste Mal am 25.11.2013 vom AMS gehört. (Sie wolle hierzu bemerken, dass man natürlich kein Grenzgänger sein könne, wenn man in Zypern arbeite.)

In dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2014 würden alle Punkte, die sie bei ihrer Berufung aufgelistet habe, genauestens angeführt, mit Ausnahme des Punktes, in dem sie erwähnt habe, dass sie den Bescheid des AMS erst Anfang November 2013 erhalten habe, also vier Wochen nach ihrem Antrag, nachdem sie sich bereits in Zypern hätte arbeitslos melden sollen. Soweit das AMS in dem angefochtenen Bescheid ausführt, dass die ihr vorab telefonisch bekannt gegebenen Informationen der Verkürzung der Verfahrensdauer gedient hätten, frage sie sich, warum das AMS jetzt den Antrag ablehne. Es sei eindeutig ersichtlich, dass das AMS den begangenen Fehler nicht zugeben wolle. Dieser habe jedoch Folgen für sie. Soweit das AMS ausführe, dass sie keine "unechte Grenzgängerin" sei, frage sie sich, wie sie eine sein könnte. Sie habe im Angestelltenverhältnis in Zypern gearbeitet, einer Insel drei Flugstunden von Österreich entfernt. Es sei eindeutig ersichtlich, dass ihr vom AMS Mistelbach komplett falsche Auskünfte erteilt worden seien. Hätte man ihr richtige Auskünfte erteilt, so hätte sie einen Antrag in Zypern gestellt, wäre in dieser Zeit nicht nur weiterhin versichert gewesen, sondern hätte auch ein Einkommen gehabt. Da sie sich von Anfang an, an die Anweisungen des AMS gehalten habe, bestehe weiterhin kein begründeter Zweifel, ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuzustimmen, daher beantrage sie, die Zuerkennung und Auszahlung des ihr entgangenen und zustehenden Arbeitslosengeldes bis zum 09.12.2013.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 26.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung W132 abgenommen. Mit Datum 03.02.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W216 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehöriger, hat am 04.10.2013 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt.

Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom 10.01.2007 bis zum 13.01.2007 in Österreich in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Sie stand vom 14.01.2007 bis zum 01.04.2007 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der Zeit vom 22.01.2007 bis zum 05.04.2007 war sie geringfügig beschäftigt. Ab 06.04.2007 scheinen keine Beschäftigungszeiten in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin stand vom 01.11.2011 bis zum 28.09.2012 in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis in Griechenland. Sie stand weiters vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2013 in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis in Zypern.

Die Beschwerdeführerin lebte und arbeitete seit dem Jahr 2008 in Griechenland und Zypern.

Sie verfügte während dieser Zeit über einen Wohnsitz in xxxx, ihr Lebensmittelpunkt lag während dieser Zeit jedoch in Griechenland und Zypern. Nach Österreich kehrte sie lediglich für drei Wochen pro Jahr zurück. Die Beschwerdeführerin hatte somit ihren Lebensmittelpunkt während ihrer letzten Beschäftigung in Zypern und nicht in Österreich.

Festgestellt wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine "unechte Grenzgängerin" iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Griechenland/Zypern und ihrer Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung am 04.10.2013 keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich ausgeübt hat.

Die Beschwerdeführerin hat mangels Zuständigkeit keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Jahr 2008 den Aufenthalt in Österreich aufgegeben und ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nach Griechenland und Zypern verlegt hat. Sie bestreitet auch nicht, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen während ihrer letzten Beschäftigung in Zypern nicht in Österreich gehabt zu haben und keine "unechte Grenzgängerin" iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu sein. Sie führt vielmehr selbst aus, (u.a. aufgrund der Entfernung zwischen Österreich und Zypern) "natürlich kein Grenzgänger sein" zu können. Wie die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid rechtlich richtig ausführt, kommt daher

Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 somit nicht zur Anwendung.

Die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten ist in Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Dessen Abs. 1 ordnet an, dass der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaates alle Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie Zeiten einer selbständigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen hat, als ob sie im Inland zurückgelegt worden wären, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben und die Dauer des Leistungsanspruchs die Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangen. Letzteres trifft in Bezug auf Österreich zu (vgl. dazu auch Felten in Spiegel (Hrsg), Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 61 VO 883/2004 Rz. 7 [2013]). Nach Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine Zusammenrechnung jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die betreffende Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Beschäftigung zurückgelegt hat (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0163). Voraussetzung für die Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist somit, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen des Art. 65 Abs. 5 lit. a iVm Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (echte und unechte Grenzgänger). Nach dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0283 sowie EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes ua.).

Nachdem im vorliegenden Fall unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Zypern und unmittelbar vor ihrer Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung am 04.10.2013 keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist, kommt eine Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und damit eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Griechenland und Zypern erworbenen Versicherungszeiten nach dieser Bestimmung nicht in Betracht.

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift sowie ihrem Vorlageantrag ausschließlich, dass ihr seitens des AMS falsche Auskünfte erteilt worden seien, die - aufgrund des Umstandes, dass sie sich daran gehalten habe - dazu geführt hätten, dass sie ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht in Zypern gestellt und somit für zwei Monate auch das Arbeitslosengeld aus Zypern verloren habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass unrichtige Auskünfte seitens einer Behörde jedoch nichts an der rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Bescheides zu ändern vermögen, diesen somit nicht rechtswidrig machen. Ein aus einer unrichtigen Auskunft eines Organs einer Behörde entstandene Schaden wäre - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls im Wege der Amtshaftung geltend zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:

"ARTIKEL III

Verfahren

Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1, 61 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lauten auszugsweise:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(e) (...)

(f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"

(g) - (z) (...)"

"Artikel 61

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

"Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4) (...)

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."

3.6. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Europäischen Union regelt die Rechte von Wanderarbeitnehmern in der Europäischen Union und den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes. Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung (s. Erwägungsgrund 8).

Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt oder in ihn zurückkehrt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a leg. cit. erhält der Grenzgänger Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Der Wohnstaat hat die Auslandszeiten in der Europäischen Union (Europäischen Wirtschaftsraum) auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden (vgl. Art. 61 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

Unter Zugrundelegung der - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge lediglich dreimal pro Jahr während ihrer Beschäftigung in Zypern und Griechenland nach Österreich zurückgekehrt sei und sich ihr Lebensmittelpunkt in Zypern (und zuvor Griechenland) befunden hat, ist ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. die Beschwerdeführerin nicht als "unechte" Grenzgängerin zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten; vielmehr hat sie diese durch ihr Vorbringen bestätigt.

Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, ist Voraussetzung für die Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen des Art. 65 Abs. 5 lit. a iVm Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für echte und unechte Grenzgänger. Die Beschwerdeführerin stand jedoch nach ihrer Rückkehr aus Zypern und vor ihrer Antragstellung in Österreich in keinem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Die belangte Behörde hat daher die Zuständigkeit Österreichs für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht verneint. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist

Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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