BVwG W207 2002894-1

W207 2002894-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2015

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Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

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BVwG W207 2002894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2002894.1.00

Spruch

W207 2002894-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.07.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.01.1991 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 01.07.1991 wurde auf Grund des am 28.01.1991 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 28.01.1991 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 03.02.1995 wurde auf Grund des am 29.05.1994 gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab 30.05.1994 70 v.H. betrage. Diesem Bescheid wurden ein seitens der Behörde eingeholtes nervenfachärztliches sowie ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, in dem die Gesundheitsschädigungen "Colitis ulcerosa" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und "Schizoaffektive Psychose" mit 30 v. H. eingestuft wurden und festgestellt wurde, dass das führende Leiden "Colitis ulcerosa" durch das weitere Leiden um zwei Stufen erhöht werde, wodurch ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt wurde.

Am 21.02.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), ein.

Dabei legte er folgende medizinische Unterlagen vor:

Ärztlicher Befund des XXXX Krankenhauses der Stadt XXXX vom 27.06.2003

Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht der Sonderkrankenanstalt - Rehabilitationszentrum XXXX vom 26.03.2013

Polysomnographie-Befund des Schlaflabors des XXXX Krankenhauses vom 14.06.2012

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2013 wurden im diesbezüglichen Gutachten vom 29.06.2013 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen der Richtsatzverordnung wie folgt zugeordnet:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Chronisch entzündliche Darmerkrankung

unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand vorliegt 357 50

2 Schizoaffektive Psychose

drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie derzeit stabil 585 30

3 Obstruktives Schlafapnoesyndrom

Oberer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar 293 20

4 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden

Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar gZ 190 20

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde auf Grundlage der Richtsatzverordnung mit 70 v.H. festgesetzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch das Leiden 2 um zwei Stufen erhöht werde, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die übrigen Leiden würden nicht weiter erhöhen, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 1994 vor. Gegenüber dem Vorgutachten ergebe sich hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lfd. Nr. 1) und 2) kein abweichendes Kalkül. Durch die neu aufgenommenen Leiden sei keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

Weiters wurde in diesem Sachverständigengutachten vom 29.06.2013 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung unter Beilage des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Der Beschwerdeführer führte dazu mit einem als "Einspruch" bezeichneten Schreiben vom 16.07.2013 aus, es sei trotz Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keine Erhöhung (zu ergänzen: des Grades der Behinderung) gewährt worden. Er legte keine neuen Befunde vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2013 wurde der am 21.02.2013 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 70 vH. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzusehen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Depressionen nicht angeführt, weshalb er jetzt einen Befund vorlege. Der Beschwerde war ein Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 07.08.2013 beigelegt, der die Diagnosen "Schizotype Störung", "Schlafapnoe", "St. SHT 1993" beinhaltet.

Seitens der Bundesberufungskommission wurde ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.10.2013 führte die nervenfachärztliche Sachverständige mit Gutachten vom 05.11.2013 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus:

"[...]

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

Diagnosen:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Chronisch entzündliche Darmerkrankung

unterer Rahmensatz da guter Ernährungszustand vorliegt 357 50

2 Schizoaffektive Psychose

3 Stufen über dem unteren Rahmensatz da unter Kombinationstherapie derzeit stabil 585 30

3 Obstruktives Schlafapnoesyndrom

Oberer Rahmensatz da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar 293 20

4 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden

Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar gZ 190 20

Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um 2 Stufen.

BEGRÜNDUNG: da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt.

Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.

Die/Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

Zu den Einwendungen des/der Berufungswerbers/in: die Beschwerden sind in der Pos. 2 in erster Instanz berücksichtigt. Das wird dem Bw. heute erklärt und er ist damit einverstanden. Es wird ihm auch erklärt, dass in Pos. 1 Colitis und Crohn berücksichtigt sind und es wird ihm erklärt, warum 3 und 4 nicht weiter erhöhen, was er verstehen und akzeptieren kann.

Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden: diese sind in Abl. 45 (SVGA 1. Instanz) berücksichtigt.

Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: daraus ergibt sich keine Änderung.

Zum Gutachten in erster Instanz ergibt sich nach eigener Einschätzung keine Änderung.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 18.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme samt dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.10.2013 zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 05.12.2014 zugestellt, wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 02.07.1991 wurde auf Grund eines am 28.01.1991 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 28.01.1991 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 03.02.1995 wurde auf Grund des am 29.05.1994 gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab 30.05.1994 70 v.H. beträgt.

Am 21.02.2013 stellte der Beschwerdeführer als begünstigter Behinderter den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 70 v.H. vor. Er gehört damit weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des Beschwerdeführers vom 03.08.1982. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 28.01.1991 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und bei ihm seit 30.05.1994 ein Grad von 70 v.H. besteht, basiert auf den im Akt der belangten Behörde einliegenden Bescheiden der belangten Behörde (damals: Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland) vom 02.07.1991 und vom 03.02.1995.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 70 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 05.11.2013. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Richtsatzverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie sämtlichen vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. In diesem Gutachten wird auf die Art der aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten bestätigt auch vollinhaltlich das bereits seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.06.2013 und steht mit diesem in Einklang.

Hinsichtlich der bereits im Vergleichsgutachten vom 15.09.1994 anerkannten Gesundheitsschädigungen der chronisch entzündlichen Darmerkrankung "Colitis ulcerosa" sowie der "Schizoaffektiven Psychose" ergab sich in beiden Sachverständigengutachten keine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung. Es wurden nunmehr zwar mit "obstruktives Schlafapnoesyndrom" sowie "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden" zwei neue Leiden in die Liste aufgenommen, diese rechtfertigen laut der schlüssigen Ausführungen der nunmehrigen sachverständigen Gutachter jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen weder im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde sowie durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Das Beschwerdevorbringen, wonach das Depressionsleiden nicht berücksichtigt worden sei, wurde im Sachverständigengutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.11.2013 entkräftet, indem darin schlüssig ausgeführt wurde, dass das psychische Leiden vom Leiden Nr. 2 "schizoaffektiven Psychose" bereits umfasst werde. Des Weiteren seien das Colitis und Morbus Crohn-Leiden in der Leidensposition 1 berücksichtigt. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten wurde festgehalten, dass dies dem Beschwerdeführer erklärt worden sei, weiters sei ihm erklärt worden, warum die Leiden Nr. 3 und 4 den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen, was der Beschwerdeführer laut Gutachterin verstand und akzeptierte. Dem Parteiengehör seitens der Bundesberufungskommission vom 18.11.2013 sowie des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014 trat der Beschwerdeführer auch mit keiner Stellungnahme entgegen.

Das vorliegende nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 05.11.2013 wird daher ebenso wie das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Aus diesen Gutachten geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 21.02.2013 und somit vor dem 31.08.2013 gestellt. Am 01.09.2010 lagen bereits rechtskräftige Bescheide vom 02.07.1991 und 03.02.1995, mit denen über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde, vor. Im Beschwerdefall war somit - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 05.11.2013 sowie das bereits seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 29.06.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 70 v.H. beträgt.

Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch jeweils in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Wie bereits oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde, die Bundesberufungskommission und das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Der Beschwerdeführer steht zwar aktuell nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, ist aber in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen weiterhin vor. Im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes konnte aber ein höherer Gesamtgrad der Behinderung seit der letzten rechtskräftigen Feststellung (70 v.H.) nicht festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer liegt nach wie vor ein Grad der Behinderung von 70 v. H. vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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