W135 2003726-1•BVwG W135 2003726-1
W135 2003726-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2015
Dienstbeschädigung, Gesundheitszustand, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W135 2003726-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Tiroler Kriegsopferverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 19.08.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 21 und § 55 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF stattgegeben.
Die auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigung erlittene Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt ab 01.04.2013 20 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer erlitt während seiner Präsenzdienstzeit im Rahmen einer Körperausbildung im Dienst am 28.07.1975 durch einen Sturz auf einer Hindernisbahn einen Bruch des linken Fersenbeines. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Tirol vom 24.02.1977 wurde die Gesundheitsschädigung "Fersenbeinbruch links, geheilt ohne wesentliche Funktionsstörung" gemäß §§ 1, 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) zur Gänze als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt I.). Der Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente wurde gemäß §§ 21, 22 HVG abgewiesen (Spruchpunkt II.), da mit orthopädisch-fachärztlichem Gutachten vom 23.12.1976 festgestellt wurde, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieser Verletzung nur 10 v.H. betrage.
Mit Schreiben vom 07.03.2013, eingelangt am 11.03.2013, ersuchte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Tiroler Kriegsopferverband, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), um Neubemessung seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung wegen Verschlimmerung gemäß § 56 Abs. 2 HVG. Dem Antrag wurden die Vertretungsvollmacht für den Tiroler Kriegsopferverband vom 25.01.2013 und ein E-Mail mit dem Befund des behandelnden Orthopäden des Beschwerdeführers vom 01.03.2013 beigelegt.
Mit Telefax vom 12.03.2013 übermittelte der Tiroler Kriegsopferverband den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Tirol vom 24.02.1977 und das diesem zugrunde liegende ärztliche Gutachten vom 23.12.1976.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.04.2013 erstatteten Sachverständigengutachten vom 01.07.2013 wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
Ergebnis des Befundvergleiches:
Im Vorgutachten vom 23.12.1976, Dr. XXXX (Abl. 22ff) wurde ein in idealer Stellung geheilter Fersenbeinbruch links mit klinisch nur leichter Einschränkung der Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk und ohne funktionelle Störung festgestellt.
Nunmehr - 38 Jahre später - ist eine Zunahme der Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk festzustellen bei ausgeprägter Knick- Senkfußstellung beidseits.
Arztbericht vom 1. März 2013, Dr. XXXX, FA für Orthopädie (ABl. 33):
Diagnose: Posttraumatische USG-Arthrose links nach Calcaneusfraktur.
Beurteilung:
I. Der ganz oder teilweise als Dienstbeschädigung anerkannten oder anzuerkennenden (=kausalen) Gesundheitsschädigungen:
Zif. Bezeichnung der Gesundheitsschädigung Position nach Gesamte MdE kausal und akausal Kausalanteil kausale MdE
1 Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks nach konservativ versorgtem Fersenbeinbruch im Jahr 1976 I/d/140 30 v.H. 1/2 15 v.H.
Gesamteinschätzung aller kausalen Gesundheitsschädigungen: 15 v.H.
II. Beurteilung der akausalen Leiden: ---
BEGRÜNDUNG:
Herr E. hat sich am 28.7.1975 im Rahmen einer befohlenen Körperausbildung im Dienst bei einem Sturz auf einer Hindernisbahn einen Bruch des linken Fersenbeins zugezogen, welcher konservativ mittels Gipsruhigstellung versorgt worden ist.
Ab 1.12.1975 war die volle Dienstfähigkeit ohne Beschwerden gegeben (Abl. 20, Abl. 15).
Seit etwa drei Jahren verspüre er bei längerem Stehen und Gehen oder nach Belastungen Schmerzen im linken Sprunggelenk; ein Anschwellen dieser Region bemerke er nicht.
Die durchgeführte Untersuchung hat ergeben:
Das linke Fersenbein ist druckempfindlich, im Seitenvergleich zeigt sich eine eingeschränkte Beugung, die Supination /Pronation ist beinahe wackelsteif. Ein ausgeprägter Knick-Senkfuß beidseits - links mehr als rechts - liegt vor.
Aufgrund der deutlichen Fußfehlstellung ist durch die daraus resultierende Fehlbelastung innerhalb von nunmehr fast 38 Jahren eine Verschlimmerung im linken Sprunggelenk eingetreten.
Die Einschätzung erfolgt in RSP I/d/140 mit 30 v.H. und ist wegen der nicht im Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung zu sehenden Fußfehlstellung als halbkausal (= 15 v.H.) zu werten.
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2013 wurde dem Tiroler Kriegsopferverband als Vertreter des Beschwerdeführers das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, welche der Beschwerdeführer bzw. sein bevollmächtigter Vertreter ungenützt ließ.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 19.08.2013 wurde die mit rechtskräftigem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Tirol vom 24.02.1977, OB. XXXX, festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H., gemäß §§ 2 und 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF, unter Berücksichtigung eines Kausalanteiles von 1/2, ab 01.04.2013 auf 15 v. H. erhöht. Der Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente wurde gemäß § 21 HVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer am 28.07.1975 im Rahmen einer befohlenen Körperausbildung im Dienst bei einem Sturz auf der Hindernisbahn einen Bruch des linken Fersenbeines zugezogen habe. Seit 01.12.1975 sei er wieder voll dienstfähig und ohne Beschwerden gewesen. Seit ca. 3 Jahren verspüre er bei längerem Stehen und Gehen oder nach Belastungen Schmerzen im linken Sprunggelenk. Auf Grund der im Rahmen der durchgeführten Untersuchung festgestellten deutlichen Fußfehlstellung und der daraus resultierenden Fehlbelastung sei innerhalb von nunmehr fast 38 Jahren eine Verschlimmerung am linken Sprunggelenk eingetreten. Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolge mit 30 v.H., sei aber wegen der nicht im Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung zu sehenden Fußfehlstellung als halbkausal zu werten und mit 15 v.H. einzuschätzen. Gemäß § 21 Abs. 1 HVG habe der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert sei. Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 01.07.2013 betrage die dienstbeschädigungskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit 15 v.H. Es sei daher spruchgemäß zu entschieden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 17.09.2013, eingelangt am 25.09.2013, fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission) erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet.
Darin wird vorgebracht, dass es nicht den Gegebenheiten entspreche, dass die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30% als nur halbkausal angesehen werde. Nicht richtig sei auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erst seit ca. drei Jahren Schmerzen im linken Sprunggelenk verspüre, richtig sei vielmehr, dass er bereits seit dem Sturz im Jahre 1975 Schmerzen habe. Die Berücksichtigung des Befundes seines behandelnden Arztes rechtfertige die Anerkennung eines vollkausalen MdE. Der Beschwerde beigelegt wurde ein E-Mail des behandelnden Orthopäden des Beschwerdeführers vom 16.09.2013 samt Anamnese, Diagnose und Therapievorschlag, wonach nach Ansicht des Arztes eine große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die momentan geäußerten Beschwerden durch eine frühere Calcaneusfraktur bedingt seien. Weiters legte der Beschwerdeführer als Ergänzung zu seiner Beschwerde eine "Richtigstellung zum Bescheid" vor, in welcher er ausführt, dass er - anders als im Bescheid festgestellt - nicht seit 01.12.1975 wieder volldienstfähig ohne Beschwerden gewesen sei. Er sei im Innendienst bei Reinigungsarbeiten eingeteilt gewesen und habe damals schon ständige Schmerzen gehabt, auf Grund derer er bei der Abrüstung das Formular, dass man das Bundesheer gesund verlasse, nicht unterschrieben habe. Seine seit damals andauernden Schmerzen in der linken Ferse seien seit ca. drei Jahren schlimmer geworden.
Seitens der Bundesberufungskommission wurde der Ärztliche Dienst am 10.10.2013 um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ersucht.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2013 erstatteten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Bezeichnung der Gesundheitsschädigung Position nach Gesamt MdE kausal und akausal Kausalanteil kausale MdE
Posttraumatische untere Sprunggelenksarthrose links nach Calcaneusfraktur vor Jahren ID 140 30 v.H. 2/3 20 v.H.
Gesamteinschätzung aller kausalen Gesundheitsschädigung: 20 v.H.
Begründung:
Es handelt sich hier um eine untere Sprunggelenksarthrose nach Calcaneusfraktur links bei bekanntem Senk-Spreizfuß bds. Im Röntgenvergleich linkes unteres Sprunggelenk zu rechtem unterem Sprunggelenk zeigt sich links eine vermehrte Abnützung trotz Senk-Spreizfuß bds.
Dennoch kann der Senk-Spreizfuß links nicht ganz als mitbegünstigende Ursache ausgeschlossen werden, deswegen ist der unfallchirurgische Kausalanteil mit 2/3 zu bezeichnen.
Vergleich zu den Richtsatzeinschätzungen der Vergleichsgutachten:
Ad Gutachten Dr. XXXX vom 29.04.2013 Abl. 46
Im Gutachten von Dr. XXXX wurde eine Gesamt-MdE von 30 mit einem unfallchirurgischen Kausalanteil von 1/2 festgestellt. Die Gesamt MdE scheint plausibel und kann bestätigt werden, jedoch der Kausalanteil sollte auf 2/3 angehoben werden. Die Begründung hierfür ist die posttraumatische Unterschenkelarthrose im Bereich des linken unteren Sprunggelenkes bei Senk-Spreizfuß bds. Diese Arthrose besteht im rechten Fuß nicht. Eine Abnützung im unteren Sprunggelenk aufgrund des Senk-Spreizfußes muss jedoch als Mitursache berücksichtigt werden, deswegen wird sie hier mit einem Drittel beziffert.
Ad Gutachten Dr. XXXX vom 23.12.1976 Abl. 24:
Die Richtsatzposition 135, wenn auch analog, entspricht nicht der stattgehabten Verletzung. Die Richtsatzposition 140 mit einem Einschätzungsausmaß von 20 bis 40 % wäre hierfür zur Anwendung zu bringen gewesen. Bei Beschwerdefreiheit hätte man den unteren Rahmensatz von 20 % einstufen müssen. Diesbzgl. wurde damals schon die gerechtfertigte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erreicht.
Zusammenfassung und Begründung für die Abweichung von den Erstbegutachtungen:
Die seit 1975 bestehenden Schmerzsymptomatiken erscheinen plausibel. Auch bei der Entlassung aus dem Wehrdienst hat der Klient auf seine Schmerzen mit der Verweigerung der Untersuchrift in den Entlassungspapieren hingewiesen. Die nunmehr eingetretene untere Sprunggelenksarthrose ist im Vergleich zur Gegenseite deutlich gesteigert und muss zu 2/3 auf den Unfall von 1975 trotz seines bestehenden Senk-Spreizfußes zurückgeführt werden.
Die in der Erstbegutachtung verwendete Richtsatzposition 135 entspricht nicht der Verletzung des Klienten, somit muss einerseits die Richtsatzposition auf 140 korrigiert werden, andererseits der Kausalanteil von 1/2 auf 2/3 angehoben werden, woraus eine Gesamtverminderung der Erwerbsfähigkeit von 20% seit dem Unfalltag 1975 bestätigt wird."
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2014, dem Tiroler Kriegsopferverband als bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 15.07.2014 und der belangten Behörde am 18.07.2014 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer leistete von 01.07.1975 bis 29.02.1976 Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer.
Am 28.07.1975 zog er sich im Rahmen einer befohlenen Körperausbildung im Dienst durch einen Sturz auf einer Hindernisbahn einen Bruch des linken Fersenbeines zu.
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Tirol vom 24.02.1977 wurde die Gesundheitsschädigung "Fersenbeinbruch links, geheilt ohne wesentliche Funktionsstörung" gemäß §§ 1, 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) zur Gänze als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt I.). Der Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente wurde gemäß §§ 21 22 HVG abgewiesen (Spruchpunkt II.), da mit orthopädisch-fachärztlichem Gutachten vom 23.12.1976 festgestellt wurde, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieser Verletzung nur 10 v.H. betrage.
Am 11.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Neubemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Verschlimmerung der mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Tirol vom 24.02.1977 als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung von 20 v.H. vor.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Ableistung des Präsenzdienstes und zur Verletzung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen des Militärkommandos Tirol sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neubemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt.
Die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung basiert auf dem seitens der Bundesberufungskommission eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien unfallchirurgischem Sachverständigengutachten vom 09.12.2013, in welchem basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag eine "posttraumatische untere Sprunggelenksarthrose links nach Calcaneusfraktur vor Jahren" diagnostiziert wurde, die eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. bewirkt. Der Kausal-Anteil des Leidens wurde mit 2/3 festgestellt. Auf die Änderungen gegenüber dem seitens der belangten Behörde und seitens des Landesinvalidenamtes für Tirol eingeholten Sachverständigengutachten wird ausführlich und nachvollziehbar eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlicher Untersuchung erhobenen Befund, entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die gemäß der Richtsatzverordnung der Positionsnummer 140 zugeordnete Funktionseinschränkung "Geheilter Fersenbeinstauchungsbruch, je nach Gehbehinderung einseitig" wird mit einem Rahmensatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20-40 v.H. angeführt. Die gegenständlich erfolgte Zuordnung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers am mittleren Rahmensatz in Höhe von 30 v.H. begründete der Sachverständige schlüssig damit, dass sich im Röntgenvergleich des linken unteren zum - gesunden - rechten unteren Sprunggelenkes links eine vermehrte Abnützung trotz Senk-Spreizfuß beidseits zeige. Trotz des Senk-Spreizfußes des Beschwerdeführers sei die untere Sprunggelenksarthrose links im Vergleich zum rechten Fuß deutlich gesteigert und müsse deshalb zu 2/3 auf den Unfall von 1975 zurückgeführt werden. Dennoch könne der Senk-Spreizfuß links nicht ganz als mitbegünstigende Ursache ausgeschlossen werden, weshalb der nicht kausale Anteil mit 1/3 bezeichnet wurde.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens.
Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 09.12.2013 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 25.09.2013 bei der belangten Behörde eingebracht und langte am 02.10.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein. Das Verfahren war somit am 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission anhängig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF lauten:
"Versorgungsberechtigte Personen
§ 1 (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).
...
§ 2 (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
Beschädigtenrente
§ 21 (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
§ 55. (1) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
...
§ 56. (1) Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen."
Der Beschwerdeführer zog sich sich im Rahmen einer befohlenen Körperausbildung im Dienst durch einen Sturz auf einer Hindernisbahn einen Bruch des linken Fersenbeines zu. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Tirol vom 24.02.1977 wurde die Gesundheitsschädigung "Fersenbeinbruch links, geheilt ohne wesentliche Funktionsstörung" gemäß §§ 1, 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) zur Gänze als Dienstbeschädigung rechtskräftig anerkannt.
Dem seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.12.2013 zu Folge beträgt die nach der Richtsatzverordnung eingestufte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 30 v.H., die kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers beträgt 20 v.H.
Dieses vorliegende schlüssige Gutachten wird, wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, der Entscheidung zugrunde gelegt.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG, wonach eine Beschädigtenrente bei einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. zu leisten ist, gegeben. Es besteht somit, in Verbindung mit § 55 Abs. 1 HVG ab 01.04.2013 ein Anspruch auf eine Beschädigtenrente.
Durch das Bundesverwaltungsgericht war dem Grunde nach über den Anspruch auf Beschädigtenrente bzw. die Neubemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu entscheiden. Die Bemessung der monatlichen Beschädigtenrente ist nicht verfahrensgegenständlich. Diesbezüglich hat eine Entscheidung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu ergehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 09.12.2013 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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