BVwG W133 2014342-1

W133 2014342-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2015

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Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

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BVwG W133 2014342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2014342.1.00

Spruch

W 133 2014342-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.10.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt seit 20.06.2012 50 vH.

Die Beschwerdeführerin gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.06.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2012 wurde auf Grund des am 20.06.2012 eingelangten Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 20.06.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Diesem Bescheid wurde ein seitens der Behörde eingeholtes allgemeinmedizinisches bzw. internistisches Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, in dem die Gesundheitsschädigungen "Lungensarkoidose (ED 2007)" mit einem Grad der Behinderung von 50 vH (von Hundert) und "Zustand nach Gebärmutterentfernung 2010" mit 10 vH eingestuft wurden und festgestellt wurde, dass die führende funktionelle Einschränkung "Lungensarkoidose" durch das weitere Leiden nicht erhöht werde, da das Leiden 2 von zu geringer funktioneller Relevanz sei.

Mit Schreiben vom 20.08.2012 erbat die Beschwerdeführerin bei der stellvertretenden Leiterin des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde um eine neue Untersuchung bei einem Lungenfacharzt. Sie habe bei der Untersuchung durch die Sachverständige, einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, das Gefühl gehabt, komplett am falschen Platz zu sein. Sie bitte daher zu einem Arzt geschickt zu werden, der mit der Krankheit Sarkoidose vertraut sei. Sie habe außerdem erfahren, dass ihre Wirbelsäule verdreht sei. Am 31.08.2012 habe sie einen Termin beim Orthopäden. Ihr gehe es nur darum, mehr Urlaub zu bekommen, da ihr zwei namentlich genannte Ärzte gesagt hätten, für sie sei Höhenluft ganz wichtig. Würde sie ihre Lunge in der Höhenluft nicht fordern, wäre ihr seit eineinhalb Jahren bereits eine Sauerstoffmaske sicher.

Die Beschwerdeführerin teilte bezüglich des Schreibens vom 20.08.2012 bei der belangten Behörde telefonisch am 29.08.2012 mit, sie wünsche einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH, um eine Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) zu erhalten. In der Gesprächsnotiz der belangten Behörde wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei ausführlich über eine Berufung informiert worden, habe aber keine einbringen wollen.

Mit Schreiben vom 07.07.2014, eingelangt am 09.07.2014, stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. Begründend führte sie aus, sie habe ununterbrochen große Schmerzen, besonders bei der Arbeit, beim Schlafen und Aufstehen. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag einen Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule und des Beckens vom 01.07.2014 bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Bei der Sachverständigen handelte es sich um jene Ärztin, die bereits das Vorgutachten aus dem Jahr 2012 erstellt hatte. Im nunmehr eingeholten Gutachten vom 19.08.2014 wurden nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB %

1 Lungensarkoidose

Unterer Rahmensatz da derzeit ohne therapeutische Konsequenz stabil 06.07.02 50

2 Zustand nach Gebärmutterentfernung

Fixer Rahmensatz 08.03.02 10

3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz da geringgradig und mit Vitamintherapie beherrscht 02.01.01 10

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH festgesetzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Leiden 2 und 3 bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens bzw geringer funktioneller Relevanz das Leiden 1 nicht beeinflussen würden. Gegenüber dem Vorgutachten liege bei insgesamt unverändertem Gesamtzustand ein gleichbleibender Grad der Behinderung vor. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Im Rahmen der Anamneseerhebung führte die Gutachterin unter anderem Folgendes aus:

"...

Zwischenzeitlich seit dem VGA (Anm.: Vorgutachten) habe sich ihr Lungenleiden ihrer Meinung nach verschlechtert, ein vom LKH XXXX im Rahmen einer ambulanten jährlichen Routine-Kontrolle am 25.6.2014 für 5.8.2014 vereinbarter Termin zur Ergospirometrie zur Evaluation der Belastbarkeit, wurde von der Patientin verschoben auf 16.9. - "kann nicht dauernd von der Arbeit fernbleiben".

...

Im Zuge der ausschweifenden Berichte (wie auch im VGA) wird die Patientin schließlich auch auf ihren Beschwerdebrief vom 20.8.2012 - Abl. 19 angesprochen - der Inhalt des Briefes würde von mir laut Patientin missverstanden!"

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Begutachtung zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 29.09.2014 dazu eine als Berufung bezeichnete Stellungnahme ab, in der sie ausführte, die Sachverständige habe im Gutachten vom 19.08.2014 festgehalten, sie sei über den Brief, den die Beschwerdeführerin 2012 an die belangte Behörde geschrieben habe, sehr verärgert gewesen. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin von dieser Untersuchung nicht mehr viel erwarten können. Die Gutachterin habe die Beschwerdeführerin gefragt, wo ihre Sauerstoffflasche sei. Laut Gutachterin sei im Brief der Beschwerdeführerin gestanden, sie habe eine solche. In Wahrheit hätten jedoch die Ärzte der Beschwerdeführerin an der Lungenheilstätte XXXX gesagt, dass sie laut den Röntgenbildern nicht mehr ohne eine Sauerstoffflasche spazieren gehen könne. Die Sachverständige habe von der Beschwerdeführerin nicht einmal hören wollen, dass sie so etwas nie geschrieben bzw. gesagt habe. Bei der Sachverständigen komme sich die Beschwerdeführerin vor wie ein Schmarotzer. Sie habe ihr ganzes Leben nie irgendwelche Sozialleistungen ausgenützt. Die Beschwerdeführerin ersuche um erneute Untersuchung bei einem anderen Arzt.

Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme der begutachtenden Sachverständigen wurde von dieser in der ärztlichen Stellungnahme vom 09.10.2014 festgehalten, dass der Begutachtungsablauf aus ärztlicher Sicht dem Gutachten vom 19.08.2014 zu entnehmen sei. Bei derzeit fehlender therapeutischer Konsequenz - auch im Rahmen der jährlichen Routinekontrolle im LKH XXXX am 25.06.2014 beschrieben - sei von der Patientin eine für 05.08.2014 geplante Ergospirometrie zur Belastungsevaluierung auf 16.09.2014 verschoben worden. Leider sei dem als Berufung bezeichneten Schreiben, datiert mit 29.09.2014, das Ergebnis dieser Untersuchung nicht beigelegt worden. Es werde daher festgehalten, dass auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen werde, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2014 wurde der am 09.07.2014 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, der Grad der Behinderung betrage weiterhin 50 vH. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin seien einer abermaligen Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass die vorgebrachten Einwände nicht geeignet seien, eine Änderung des festgestellten Grades der Behinderung zu bewirken.

Mit Schreiben vom 06.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.11.2014, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin, wenn sie etwas schneller gehe oder sich beim Arbeiten etwas mehr anstrenge sofort derart schlecht werde, dass sie sich übergeben müsse. Sie habe aufgrund ihrer Wirbelsäulenverkrümmung andauernde Schmerzen, obwohl sie fünf Mal in der Woche Turnübungen mache und fühle sich schon seit längerer Zeit sehr schlecht. Auf Anraten ihrer Ärzte habe die Beschwerdeführerin nach 34 Jahren angefangen, auf Skitouren zu gehen, sie habe zwölf Jahre hart gearbeitet obwohl es ihr sehr schwer gefallen sei. Die Ärzte im Krankenhaus XXXX hätten sie als "Rätselpatientin" bezeichnet, da sie dies bei dieser Diagnose überhaupt schaffe. Bei der letzten Bergwanderung habe sie sich mit dem Auto beim Hinuntergehen abholen lassen müssen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine medizinischen Befunde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin gehört seit 20.06.2012 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Am 09.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin als begünstigte Behinderte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Die Beschwerdeführerin ist am 04.07.1962 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 vH vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 20.06.2012 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt erliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2012.

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Akt erliegende Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 21.01.2015.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin, welchen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.08.2014, in welchem auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.08.2012 wurde nunmehr aufgrund der vorgelegten Befunde und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin als zusätzliches Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" diagnostiziert und mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Die Sachverständige begründete schlüssig und nachvollziehbar, dass die Leiden 2 ("Zustand nach Gebärmutterentfernung") und Leiden 3 ("Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule") aufgrund einer fehlenden ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung des Grundleidens bzw geringer funktioneller Relevanz das mit einem Grad der Behinderung von 50 vH eingestufte führende Leiden "Lungensarkoidose" nicht erhöhen.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden weder im Rahmen des Parteiengehörs des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Befunde vorgelegt bzw. neues Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr seitens des belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Die im Rahmen des Parteiengehörs getroffenen Einwendungen wurden von der belangten Behörde der Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung vorgelegt. In der diesbezüglichen Stellungnahme der Gutachterin vom 09.10.2014 führte diese jedoch widerspruchsfrei und schlüssig aus, dass eine Änderung der getroffenen Einschätzung und des Grades der Behinderung nicht angezeigt ist, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden und die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen oder Befunde vorgelegt hat, welche diese Einschätzungen widerlegen konnten. Die Einwendungen gegen die Person der ärztlichen Sachverständigen wurden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ausreichend substantiiert und auch nicht objektivierbar belegt. Zudem besteht kein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bzw. bestimmter Sachverständiger (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.1987, Zl. 87/09/0132). Wie bereits erwähnt wäre es der Beschwerdeführerin hingegen frei gestanden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften.

Aus dem schlüssigen Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.08.2014 geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, worauf sich die diesbezügliche Feststellung in der gegenständlichen Entscheidung gründet.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das Gutachten vom 19.08.2014 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Im vorliegenden Fall wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 20.06.2012, und somit nach dem 01.09.2010 gestellt. Der Beschwerdefall ist somit kein Übergangsfall im Sinne des § 27 BEinstG. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, wonach u.a. bei Anträgen auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, die ab dem 1. September 2010 bei der belangten Behörde eingebracht werden, die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der neuen Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle des BGBl. I Nr. 81/2010, 770 d. B. XXIV. GP, S. 2).

Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, einzuschätzen.

Dem seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.08.2014 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 vH.

Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig, begründet in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung und nimmt auch zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten betreffend das nunmehr neu festgestellte Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" Stellung, welches sich jedoch nicht im Gesamtgrad der Behinderung auswirkt.

Im Beschwerdefall liegen Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - in der Lage zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Im gegenständlichen Fall sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, weiterhin gegeben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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