BVwG L501 2004053-1

L501 2004053-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2015

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Beitragsgrundlagen, Berechnung, Pflichtversicherung

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BVwG L501 2004053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2004053.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Wacek, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 12.06.2009, Zl. 71 Hr. Mag. XXXX, VSNR: XXXX, betreffend Beitragspflicht für den Zeitraum ab 01.04.2004 bis laufend zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit §§ 25, 27, 27a, 27d Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt 2 zu lauten hat:

Sie sind gemäß § 27ff GSVG verpflichtet monatliche Beiträge zur

Pensionsversicherung für den Zeitraum von

a) 01.04.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von € 603,75,

b) 01.01.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von € 635,25,

c) 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von € 362,46

d) 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von € 631,35,

e) 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von € 267,36,

f) 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von € 750,40,

g) 01.01.2010 bis 31.01.2010 in Höhe von € 779,19,

h) 01.02.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von € 628,00,

i) 01.01.2011 bis 31.04.2011 in Höhe von € 701,18,

j) 01.05.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von € 857,50,

k) 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von € 456,59,

l) 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von € 510,58, sowie

zur Krankenversicherung für den Zeitraum von

a) 01.04.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von € 362,25,

b) 01.01.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von € 385,39,

c) 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von € 216,29,

d) 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von € 370,66,

e) 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von € 129,86,

f) 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von € 358,79,

g) 01.01.2010 bis 31.01.2010 in Höhe von € 366,82

h) 01.02.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von € 295,64,

i) 01.01.2011 bis 31.04.2011 in Höhe von € 306,52,

j) 01.05.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von € 374,85,

k) 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von € 199,60

l) 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von € 211,13 zu entrichten.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 12.06.2009 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz SVA) fest, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als mittätige Kommanditistin - neben ihrer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG als geschäftsführende Gesellschafterin - auch gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum von 01.04.2004 bis laufend in der Pension- und Krankenversicherung pflichtversichert sei.

Mit Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 12.06.2009 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fest, dass die bP gemäß §§ 27 ff GSVG verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.04.2004 - 31.12.2004 in Höhe von endgültig € 603,75; 01.01.2005 - 31.12.2005 in Höhe von endgültig € 635,25; 01.01.2006 - 31.12.2006 in Höhe von endgültig €

362,46; 01.01.2007 - 31.12.2007 in Höhe von endgültig € 631,35; 01.01.2008 - 31.12.2008 in Höhe von vorläufig € 149,92; 01.01.2009 bis laufend in Höhe von vorläufig € 141,98 sowie zur Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.04.2004 - 31.12.2004 in Höhe von endgültig € 362,25; 01.01.2005 - 31.12.2005 in Höhe von endgültig € 385,39; 01.01.2006 - 31.12.2006 in Höhe von endgültig €

216,29; 01.01.2007 - 31.12.2007 in Höhe von endgültig € 370,66; 01.01.2008 - 31.12.2008 in Höhe von vorläufig € 47,61 und 01.01.2009 bis laufend in Höhe von vorläufig € 48,81 zu entrichten.

In ihrem gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Einspruch bestritt die bP die ausgesprochene Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, nicht jedoch die rechnerische Richtigkeit der ermittelten Beitragsgrundlagen bzw. deren Übereinstimmung mit den maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden bzw. die Höhe der monatlichen Beiträge und beantragte hinsichtlich Spruchpunkt 2 lediglich die aufschiebende Wirkung.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 20.10.2010, Zl. 20305-V/14.609/3-2010, wurde der Einspruch der bP gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der SVA vom 12.06.2009 betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 12.11.2010, Zl. 20305-V/14.609/5-2010, wurde der Einspruch der bP gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der SVA vom 12.06.2009 betreffend Beitragspflicht im Hinblick auf die von der bP erhobenen Berufung gegen die von der Landehauptfrau getroffene Entscheidung hinsichtlich der Pflichtversicherung nach dem GSVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend diesen Spruchpunkt gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Der Berufung gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 20.10.2010, Zl. 20305-V/14.609/3-2010 betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG wurde seitens des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Folge gegeben (Bescheid vom 20.08.2012, GZ. BMASK-425870/0001-II/A/3/2011), sodass das von der Landeshauptfrau von Salzburg ausgesetzte Verfahren betreffend Beitragspflicht fortzusetzen ist.

Mit Schreiben vom 19.12.2014, 09.01.2015 und 16.01.2015 übersandte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht die ihr im Zuge des Datenaustausches von der Finanzbehörde übermittelten Einkommensdaten, die Beitragsgrundlagen sowie die sich hieraus ergebenden monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung ab 2008. Mit Schreiben vom 28.01.2015 wurde der bP seitens des BVwG mitgeteilt, dass sich in der dem Bescheid GZ: BMASK-425870/0001-II/A/3/2011 zugrundeliegenden Konstellation nach hg. Information keine Änderung ergeben hat und wurden zudem die der Beitragspflicht zugrundeliegenden Daten bekanntgegeben. Innerhalb der Stellungnahmefrist langte keine Äußerung der bP ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die Pflichtversicherung der bP gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum von 01.04.2004 bis laufend in der Pensions- und Krankenversicherung wurde mit Bescheid des Bundesministers für

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.08.2012, GZ: BMASK 425870/0001-II/A/3/2011, rechtskräftig festgestellt. Laut

Firmenbuchauszug vom 26.01.2015 hat sich in der dem Bescheid GZ: BMASK-425870/0001-II/A/3/2011 zugrundeliegenden Konstellation keine Änderung ergeben und wurde eine solche von der bP im Rahmen der Beweisaufnahme auch nicht behauptet. Die Einkommensdaten wurden der SVA im Zuge des Datenaustausches seitens der Finanzbehörde übermittelt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, betragen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das 2004 € 81.342,26, für 2005 €

90. 690,00, für 2006 € 25.908,94, für 2007 € 36.816,19 und die Beitragsgrundlagen pro Monat für 2004 € 4.025,00, für 2005 €

4. 235,00, für 2006 € 2.376,79, für 2007 € 4.073,23. Der Einkommenssteuerbescheid 2008 vom 03.12.2013, eingelangt in der SVA am 30.01.2014, weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 25.231,61, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 2.685,12, auf, der Hinzurechnungsbeitrag beläuft sich auf -7.546,49; der Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 10.12.2013, eingelangt in der SVA am 06.02.2014, weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 26.321,39, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 46.999,97 auf, der Hinzurechnungsbeitrag beläuft sich auf € 30.778,68; der Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 12.02.2014, eingelangt in der SVA am 11.04.2014, weist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 7.319,83, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €

25. 153,53, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 42.382,61 auf, der Hinzurechnungsbeitrag beläuft sich auf € 14.914,80; der Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 12.02.2014, eingelangt in der SVA am 11.04.2014, weist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 2.474,13, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €

23. 768,27, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 78.770,05 auf, der Hinzurechnungsbeitrag beläuft sich auf € 12.537,98; der Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 18.03.2014, eingelangt in der SVA am 15.05.2014, weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €

16. 415,39 auf, der Hinzurechnungsbeitrag beläuft sich auf €

14. 893,92; der Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 17.10.2014, eingelangt in der SVA am 16.12.2014, weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 23.719,67, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.057,13 auf, der Hinzurechnungsbeitrag beläuft sich auf € 8.341,78. Für die Jahre 2014 und 2015 liegen keine endgültigen Daten vor.

Aufgrund dieser Einkünfte liegen folgende endgültige Beitragsgrundlagen pro Monat jeweils in der Kranken- und Pensionsversicherung vor: Jahr 2004 € 4.025,00, Jahr 2005 €

4. 235,00, Jahr 2006 € 2.376,79, Jahr 2007 € 4.073,23, Jahr 2008 €

1. 697,52, Jahr 2009 € 4.690,00, Jänner 2010 € 4.795,00, Feber bis Dezember 2010 € 3.864,62, Jänner bis April 2011 € 4.006,75, Mai bis Dezember 2011 € 4.900,00, Jahr 2012 € 2.609,11, Jahr 2013 €

2. 759,88.

Unter Zugrundelegung der entsprechenden Beitragssätze in der Pensionsversicherung von 15% für die Jahre 2004 und 2005, 15,25% für das Jahr 2006, 15,50% für das Jahr 2007, 15,75% für das Jahr 2008 und 16% für das Jahr 2009, 16,25% für das Jahr 2010, 17,50% für die Jahre 2011 und 2012, 18,50% für das Jahr 2013 bzw. in der Krankenversicherung von 9% für das Jahr 2004, 9,10% für die Jahre 2005, 2006 und 2007 und 7,65% für die Jahre 2008 bis 2013 ergeben sich die im Spruch angeführten monatlichen Beiträge.

II.2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten sowie dem Gerichtsakt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A) Sache des gegenständlichen Verfahrens ist unbestritten ausschließlich die Beitragspflicht; die Frage der Pflichtversicherung wurde bereits mit Bescheid GZ: BMASK-425870/0001-II/A/3/2011 rechtskräftig entschieden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 16.03.1993, Zl. 92/08/0115) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten daher auszugsweise:

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. [...]

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbsta¿tigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerho¿hend aufgelo¿st worden, so sind die darauf entfallenden Betra¿ge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Ho¿chstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungstra¿ger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbsta¿tigkeit vorgeschriebenen Beitra¿ge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Vera¿ußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Betra¿ge im Durchschnitt der Monate der Erwerbsta¿tigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezu¿glich der Beru¿cksichtigung von Vera¿ußerungsgewinnen u¿berdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermo¿gen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschra¿nkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugefu¿hrt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gema¿ß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu beru¿cksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgu¿ltigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Vera¿ußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

[...]

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

[...]

Gemäß § 27 GSVG haben die Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsgrundlage als Beitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung 22,8% zu leisten. [.....]

Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben gemäß § 27a Abs. 1 GSVG fu¿r die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

Mit dem Bescheid GZ: BMASK-425870/0001-II/A/3/2011 wurde die Pflichtversicherung der bP nach dem GSVG für den Zeitraum von 01.04.2004 bis laufend festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Spruch dieses Bescheides mangels Anführung eines ausdrücklichen Endzeitpunktes so zu verstehen, dass damit ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung der bP für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, erfolgt ist (vgl. VwGH vom 08.02.1994, Zl. 93/08/0223, vom 09.04.1987, Zl. 85/08/0027). Die rechtskräftige Feststellung der Versicherungspflicht einer Person entfaltet dementsprechend auch Bindungswirkung für die aus der Versicherungspflicht resultierenden beitragsrechtlichen Konsequenzen (vgl. VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2003/08/0202). Laut Firmenbuchauszug vom 26.01.2015 ist von 01.04.2004 (dem Datum des rechtskräftig festgestellten Beginns der Versicherungspflicht) bis dato keine Änderung in der Konstellation "mittätige Kommanditistin und geschäftsführende Gesellschafterin" eingetreten und wurde eine solche von der bP auch nicht behauptet. Da auch die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende Rechtslage im genannten Zeitraum nicht geändert wurde, besteht für die bP Versicherungspflicht als geschäftsführende Gesellschafterin und mittätige Kommanditistin und ist die Beitragspflicht entsprechend festzustellen.

Zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen sind daher die in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden insgesamt ausgewiesenen Einkünfte aus den diese Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeiten heranzuziehen; eine Herausrechnung der Einkünfte aus der Beteiligung hat nicht zu erfolgen. Wie bereits in den Feststellungen unter Punkt II.1. ausgeführt, liegen aufgrund dieser Einkünfte folgende endgültige Beitragsgrundlagen pro Monat jeweils in der Kranken- und Pensionsversicherung vor: Jahr 2004 € 4.025,00, Jahr 2005 € 4.235,00, Jahr 2006 € 2.376,79, Jahr 2007 € 4.073,23, Jahr 2008 € 1.697,52, Jahr 2009 € 4.690,00, Jänner 2010 € 4.795,00, Feber bis Dezember 2010 € 3.864,62, Jänner bis April 2011 €

4. 006,75, Mai bis Dezember 2011 € 4.900,00, Jahr 2012 € 2.609,11, Jahr 2013 € 2.759,88. Die im Spruch angeführten monatlichen Beiträge ergeben sich aus den Beitragssätzen in der Pensionsversicherung von 15% für die Jahre 2004 und 2005, 15,25% für das Jahr 2006, 15,50% für das Jahr 2007, 15,75% für das Jahr 2008 und 16% für das Jahr 2009, 16,25% für das Jahr 2010, 17,50% für die Jahre 2011 und 2012, 18,50% für das Jahr 2013 bzw. in der Krankenversicherung von 9% für das Jahr 2004, 9,10% für die Jahre 2005, 2006 und 2007 und 7,65% für die Jahre 2008 bis 2013. Mangels Vorliegen endgültiger Beitragsgrundlagen für 2014 und 2015 hatte ein Abspruch über diese Jahre zu unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647). Wie der Verwaltungsgerichtshof in Zl. 2013/07/0038 vom 22.Mai 2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (siehe Urteil des EGMR vom 02.09 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich), ausgesprochen hat, sind die Anforderungen des Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder technische Fragen betrifft. Der Gerichtshof erwähnte in diesem Zusammenhang auch das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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