BVwG W228 2100009-1

W228 2100009-1Tribunal Administrativo Federal16 de fev. de 2015

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Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Duldung

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BVwG W228 2100009-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2100009.1.00

Spruch

W228 2100009-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 20.10.2014, SVNR: XXXX, Nicht-Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Anwartschaft gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG in Verbindung mit § 14 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG mangels Verfügbarkeit abgewiesen und der Spruch des AMS insofern berichtigt, dass dieser zu lauten hat:

"Ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 13.10.2014 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609/1977, geltenden Fassung, mangels Verfügbarkeit keine Folge gegeben."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Das AMS Wien Huttengasse hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2013, SVNR: XXXX, dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 13.10.2014 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609/1977, geltenden Fassung, keine Folge gegeben, da der Beschwerdeführer die Anwartschaft in der gesetzlichen Rahmenfrist mit 0 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nicht erfülle.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 11.11.2014, am 13.11.2014 beim AMS eingelangt, wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er innerhalb der letzten 24 Monate 17 Versicherungsmonate gehabt habe, d.h. wesentlich mehr als die geforderten 52 Wochen. Als Beilage wurde eine Bestätigung gem. § 66a AlVG der Justizanstalt Klagenfurt eingebracht.

Das AMS Landesgeschäftsstelle Wien urgierte mehrfach bezüglich des parallel anhängigen Asylverfahrens zwecks Erhebung der Verfügbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels irgendeiner Reaktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgte die Beschwerdevorlage.

Seitens des AMS Landesgeschäftsstelle Wien langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2015 ein.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gerichtsabteilung W228 wurde die durch das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsabteilung W206 getroffene Entscheidung im Asylverfahren amtswegig beigeschafft. Daraus ergibt sich, dass weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt und lediglich eine Duldung aufgrund § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG am 17.12.2014 ausgesprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Vorerst ist auf den Rechtssatz des VwGH vom 19.12.2012 zur GZ 2011/08/0369 zu verweisen: "Aus der von der Beschwerdeführerin (der Arbeitslosen) im Verwaltungsverfahren behaupteten Duldung nach § 46a FPG resultiert kein Aufenthaltsrecht, das die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigen würde. Diese Duldung ermöglicht gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG (idF BGBl. I Nr. 120/2009) lediglich unter der Voraussetzung eine Beschäftigungsbewilligung, dass dieser Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat (vgl. die Erläuterungen AB 388 BlgNR 24. GP, 1)."

Eine Duldung aufgrund § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG fällt unter § 46a FPG. Da der Beschwerdeführer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht innehatte, ist die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 des AuslBG nicht möglich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die, innerhalb desselbigen zitierte, Judikatur des VwGH.

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